B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8110/2010
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-8110/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
1955 geboren und ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er hat in den
Jahren 1981 bis 2001 in der Schweiz gearbeitet (IV-Akt. 41) und hierbei
Beiträge an die schweizerische AHV / IV entrichtet. Zuletzt war er bei der
B._______ AG in C._______ als Bäckergehilfe tätig. Mit Formular vom
2. Oktober 2009 meldete er sich zum Bezug einer Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung an (IV-Akt. 10). Der mazedonische Versiche-
rungsträger übermittelte dieses der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Schreiben vom 2. November 2009
(IV-Akt. 12).
B.
Im Fragebogen für den Versicherten vom 3. März 2010 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er habe seit seiner Ausreise aus der Schweiz nicht
gearbeitet (IV-Akt. 15). Im Weiteren gingen verschiedene mazedonisch-
sprachige medizinische Unterlagen, insbesondere der detaillierte Arztrap-
port der Kommission zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des mazedo-
nischen Versicherungsträgers vom 14. Juli 2009, bei der Vorinstanz ein
(IV-Akt. 23 - 26). Die Vorinstanz unterbreitete diese dem regionalen ärztli-
chen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) zur Beurteilung. In seiner Stel-
lungnahme vom 15. September 2010 diagnostizierte RAD-Arzt
Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine
(im Jahr 2007) nachlassende, akute vorübergehende psychotische Stö-
rung (ICD-10: F23) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Be-
schwerdeführer sei in der Lage, vollzeitig auf dem freien Markt zu arbei-
ten (IV-Akt. 28).
Mit Vorbescheid vom 24. September 2010 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer entsprechend eine Abweisung seines Leistungsgesuchs
in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, es gehe aus den Akten keine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
hervor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei dem Beschwerdefüh-
rer immer noch eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbrin-
gende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise möglich (IV-Akt. 29).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2010 sinngemäss
Einwand und reichte mehrere mazedonisch-sprachige Arztberichte sowie
zwei Verfügungen des mazedonischen Versicherungsträgers ein (IV-Akt.
B-8110/2010
Seite 3
59). In der ersten Verfügung vom 2. September 2009 hat dieser dem Be-
schwerdeführer auf Grund der Beurteilung Erwerbsunfähigkeit durch sei-
ne Komission einen dauerhaften Verlust der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung
ab dem 5. Januar 2009 bescheinigt und den Beschwerdeführer zu einer
Kontrolluntersuchung am 4. Januar 2011 verpflichtet. In der zweiten Ver-
fügung vom 17. September 2010 sprach der mazedonische Versiche-
rungsträger dem Beschwerdeführer einen verhältnismässigen Teil einer
temporären Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe von 1'606.50 Denar zu.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor-
bescheid vom 24. September 2010 bei unveränderter Begründung. Zu
den im Einwandverfahren neu eingereichten Arztberichten hielt sie fest,
diese würden keine neuen Elemente enthalten und die bereits bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen (IV-Akt. 40).
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht sein (geringfügig ergänztes) Schreiben an die Vorinstanz
vom 9. Oktober 2010 als sinngemässe Beschwerde mit Postaufgabe vom
17. November 2010 ein, unter Beilage der angefochtenen Verfügung so-
wie mehrerer, teilweise bereits im Vorbescheidverfahren eingereichter
Unterlagen (IV-Akt. 30 - 39).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Zur Begründung führt sie aus, die schweizerische Invalidenversi-
cherung sei nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger
und Ärzte gebunden. Der durch sie beigezogene RAD habe sich an Hand
der ausführlichen Dokumentation ein schlüssiges und nachvollziehbares
Bild der vorliegenden Erkrankung machen und Rückschlüsse betreffend
die Restarbeitsfähigkeit treffen können. In seinem Bericht vom 15. Sep-
tember 2010 habe er beurteilt, der Beschwerdeführer weise dank einer
adäquaten, medikamentösen Behandlung keine schwere und anhaltende
psychotische Symptomatik auf, welche eine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit in einem invalidisierenden Masse zu begründen vermöge. Die im
Beschwerdeverfahren neu eingereichten Therapieberichte würden die
Fortführung dieser Behandlung bestätigen.
B-8110/2010
Seite 4
F.
Am 12. März 2011 repliziert der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe in ihrer Vernehmlassung die mazedonischen Arztberichte
als nicht glaubwürdig eingestuft. Die Beurteilung der Ärzte der schweize-
rischen Invalidenversicherung sei indessen umso weniger glaubwürdig,
da diese von der Verwaltung abhängig seien. Er beantragt die Durchfüh-
rung einer medizinischen Untersuchung bei einem von der schweizeri-
schen Invalidenversicherung unabhängigen Arzt.
G.
Mit Duplik vom 14. April 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung
vom 16. Februar 2011 fest. Auf die Vornahme einer vertrauensärztlichen
Untersuchung in der Schweiz sei zu verzichten, nachdem der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bereits hinreichend geklärt sei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 27. Okto-
ber 2010. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 27. Okto-
ber 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
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Seite 5
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-8110/2010 wurde deshalb in B-8110/2010 geändert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über die Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 dieses Ab-
kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflich-
ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Angehö-
rigen dieses Vertragsstaats bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht, insbesonde-
re dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Okto-
ber 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.
1b).
B-8110/2010
Seite 6
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009
vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist der Leis-
tungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeit-
punkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 ein-
gereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475). Vor-
liegend hat sich der Beschwerdeführer im Oktober 2009 (und damit nach
diesem Stichtag) bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug angemeldet. Es
ist damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
anwendbar sowie die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine
Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6).
2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
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Seite 7
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat im Sozialversi-
cherungsprozess seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Es hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Für
das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, welcher eine umfassende und pflichtgemäs-
se Würdigung beinhaltet.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
abgewiesen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von rund
20 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne erfüllt sind. Zu prü-
B-8110/2010
Seite 8
fen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang
der Beschwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten
ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Sie wird definiert als eine durch einen Gesundheitsschaden verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleiben-
de länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp.
der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der In-
validitätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem In-
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Seite 9
validitätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine
Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen
bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohn-
sitz haben. Diese Ausnahme ist vorliegend gegeben, da die Staatsange-
hörigen Mazedoniens den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind (E. 2.1
hiervor).
3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä-
higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen,
130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist,
ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-
praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitge-
hend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102
V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Bei
nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich (meistens
im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes-
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Seite 10
sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in
welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbereich zu be-
tätigen (spezifische Bemessungsmethode, vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der
ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn kei-
ne gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c mit
Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor
dem seines Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig war (vgl. Fragebo-
gen für den Versicherten in IV-Akt. 15), ist vorliegend Invalidität gemäss
der spezifischen Methode zu bemessen.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist.
3.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.6.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
B-8110/2010
Seite 11
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle (EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesge-
richts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht
zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird.
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.
Aus den wichtigsten der in den Akten befindlichen medizinischen Berich-
ten ergibt sich Folgendes:
4.1 Gemäss Austrittsbericht vom 24. September 2007 (IV-Akt. 25) war der
Versicherte vom 19. August 2007 bis 24. September 2007 in der psychiat-
rischen Klinik E._______ hospitalisiert. Bereits zu einem früheren Zeit-
punkt habe eine Hospitalisierung gegen den Willen des Versicherten
stattgefunden infolge von Unruhe, verwirrtem Zustand, verbaler und phy-
sischer Aggressivität, Destruktivität, wahnsinnigen Ideen, Schlaflosigkeit,
B-8110/2010
Seite 12
Appetitlosigkeit und Funktionsstörungen. Zum ersten Mal seien psychi-
sche Störungen im Jahr 2001 aufgetreten, die sich durch Besorgnis, Auf-
geregtheit und Arroganz geäussert hätten. Es habe sich hierbei um eine
reaktive Psychose gehandelt, die eine Woche gedauert habe. In der Fol-
ge hätten sich die Symptome nach und nach aufgelöst und der Zustand
des Versicherten habe sich stabilisiert. Nach weiteren zehn Tagen habe
sich der psychische Zustand erneut verschlechtert, ohne dass dies durch
ein konkretes Ereignis ausgelöst worden wäre. In der Familienanamnese
finde sich keine entsprechende Vorbelastung. Bei Eintritt in die Klinik sei
der Versicherte psychisch angespannt gewesen und habe arrogant, un-
verschämt und introvertiert gewirkt. Ohne es zu merken, habe er unun-
terbrochen sowie unstrukturiert gesprochen. Seine Äusserungen hätten
von einem paranoiden Wahn respektive von Grössenwahn gezeugt. Die
Stimmung des Versicherten sei pseudomanisch, affektiv hypersensibel
und emotional labil gewesen. Auch nach dem Klinikaufenthalt sei die
Fortsetzung der psychiatrischen Betreuung und medizinischen Behand-
lung angeordnet worden. Der Chefarzt der Klinik (Neuropsychiater, Name
nicht erkennbar) stellte die Diagnose akute vorübergehende psychotische
Störung (ICD-10: F23.9).
4.2 Im Arztrapport vom 14. Juli 2009 (IV-Akt. 26) stellte die Kommission
zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des mazedonischen Versicherungs-
trägers beim Versicherten folgende Diagnosen:
akute vorübergehende psychotische Störung
Status nach akuter Psychose (PTSR)
Auf Grund dieser Veränderung des Gesundheitszustands, welche nicht
durch eine Behandlung verbessert werden könne, folgerte sie, der Versi-
cherte habe seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft verloren (allgemeine Ar-
beitsunfähigkeit). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie auf 80 %.
4.3 Im "detaillierten Arztrapport" vom 14. Juli 2009 zitierte die Kommission
verschiedene Arztberichte von Dr. F._______ des Jahres 2009 in welchen
dieser eine schizo-affektive Psychose diagnostiziert habe, sowie eine
Kontrolluntersuchung vom 4. Mai 2009, in welcher die Ärzte
Dres. G._______ und H._______ die Diagnose Schizophrenie gestellt
hätten (N.B.: Beide Arztberichte befinden sich nicht in den vorinstanzli-
chen Akten).
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4.4 Die Vorinstanz hat in der Folge (vor Erlass des Vorbescheids vom
24. September 2010) die vorliegenden Medizinalakten aus Mazedonien
dem RAD unterbreitet. RAD-Arzt Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, würdigte in seiner Stellungnahme vom 15.
September 2010, dass weder die von Dr. F._______ gestellte Diagnose
der schizoaffektiven Störung noch die durch die Ärzte Dres. G._______
und H._______ diagnostizierte Schizophrenie zutreffe. Keine der Diagno-
sen würde dem in den Medizinalakten beschriebenen Zustand des Versi-
cherten entsprechen. Überdies hätten sich während des Aufenthalts des
Versicherten in der Schweiz keine Hinweise auf eine präpsychotische
Störung gezeigt, welche das Auftreten einer schizoaffektiven Störung im
fortgeschrittenen Alter erklären könnten. Zusammenfassend hielt Dr.
D._______ fest, sowohl im Austrittsbericht vom 24. September 2007 als
auch im detaillierten Arztbericht vom 14. Juli 2009 sei die Diagnose ICD-
10 F.23, und somit eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung,
gestellt worden. Dr. D._______ stellte gestützt darauf in seiner Beurtei-
lung beim Versicherten eine (im Jahr 2007) nachlassende, akute vorü-
bergehende psychotische Störung (ICD-10: F23) ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest. Gemäss den Kriterien der ICD-10-Klassifizierung
handle es sich hierbei um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die (mit
schizophrenen Symptomen) nicht länger als einen Monat andauere.
Nachdem der Versicherte aktuell keine psychotischen Symptome aufwei-
se, sei nun die Diagnose Status post Psychose acuta (PTSR) anzuwen-
den. Auch hier handle es sich um eine, sich auf die Vergangenheit (das
heisst die Zeit während des Aufenthalts des Versicherten in der psychiat-
rischen Klinik in E._______ vom 19. August 2007 bis
24. September 2007) beziehende Diagnose. Diese Diagnose habe keine
Invalidität im Sinne des schweizerischen Sozialversicherungsrechts zur
Folge. Insgesamt sei der Versicherte gemäss der vorliegenden medizini-
schen Unterlagen in der Lage, auf dem freien Markt vollzeitig zu arbeiten.
Ausserdem sei es ihm zuzumuten, sich zur Verbesserung seines Ge-
sundheitszustands einer medizinischen Behandlung zu unterziehen
(IV-Akt. 28).
4.5 Im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren sowie im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer neun Kurzberichte, datie-
rend von August 2009 bis November 2010, sowie einen Entlassungsbrief
betreffend einen stationären Spitalaufenthalt des Versicherten vom
9. September 2009 bis 17. September 2009 in der öffentlichen Gesund-
heitseinrichtung des klinischen Spitals I._______, je von Dr. F._______,
dem behandelnden Psychiater, eingereicht. Im letzten Kurzbericht vom
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1. November 2010 stellte Dr. F._______ die Diagnose schizophrene Psy-
chose. In den vier Berichten von März bis September 2010 diagnostizier-
te er jeweils eine affektive Psychose. In den älteren Berichten von August
2009 bis Juli 2010 alternierten die Diagnosen schizophrene Psychose
sowie bipolare affektive Störung (ICD-10 F. 31.1, insbesondere im er-
wähnten Austrittsbericht).
4.6 Wie vorangehend ausgeführt, sind für die richterliche Beurteilung ei-
nes Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 massgebend
(siehe vorne E. 2.2). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind
jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E.
6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Vorliegend erging der letzte
Arztbericht von Dr. F._______ vom 1. November 2010 erst nach der
streitbezogenen Verfügung vom 27. Oktober 2010. Nachdem Dr.
F._______ in diesem Bericht indessen erneut die Diagnose schizophrene
Psychose stellte, welche bereits in seinen früheren Berichten von August
2009 bis Juli 2010 Erwähnung fand, ist dieser Bericht von der nachfol-
genden Würdigung der vorliegenden Medizinalakten nicht auszuschlies-
sen.
5.
In Würdigung der vorerwähnten Arztberichte ergibt sich damit, dass beim
Versicherten im Jahr 2007 im Zusammenhang mit einem stationären Auf-
enthalt die Diagnose einer akuten vorübergehenden psychotischen Stö-
rung (ICD-10: F23.9) gestellt wurde. Offenbar ergingen alsdann im Jahre
2009 mehrere Arztberichte von Dr. F._______ sowie ein Bericht der Ärzte
Dres. G._______ und H._______ – welche dem Bundesverwaltungsge-
richt indessen nicht vorliegen –, in denen die Diagnosen einer schizo-
affektiven Psychose sowie einer Schizophrenie Erwähnung fanden. Wäh-
rend der Zeit von August 2009 bis November 2010 stand der Versicherte
alsdann in einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung bei Dr.
F._______, wie dessen zahlreichen, im Beschwerde- sowie im Vorbe-
scheidverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben zu entnehmen ist.
Die Berichte der Kommission zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
mazedonischen Versicherungsträgers vom 14. Juli 2009 sowie von RAD-
Arzt Dr. D._______ vom 15. September 2010 hingegen ergingen ohne
vorgängige persönliche Untersuchung des Versicherten auf Grund der
Akten. Weder der Kommission des mazedonischen Versicherungsträgers
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noch dem RAD lagen die sich heute in den vorinstanzlichen Akten re-
spektive in den Akten des Beschwerdeverfahrens befindlichen Arztberich-
te von Dr. F._______ vor. So fand namentlich die von Dr. F._______ in
den älteren Arztberichten von März bis September 2010 mitunter gestellte
Diagnose der bipolaren affektiven Störung keinen Eingang in die Ein-
schätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ver-
trauensärzte des mazedonischen respektive schweizerischen Versiche-
rungsträgers.
6.
In seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 befand RAD-Arzt
Dr. D._______ hinsichtlich der von Dr. F._______ sowie der Ärzte Dres.
G._______ und H._______ gestellten Diagnosen schizoaffektive Störung
respektive Schizophrenie, diese würden nicht zutreffen, da sie nicht dem
beschriebenen Zustandsbild des Versicherten entsprächen.
Dr. D._______ lagen im Zeitpunkt seiner Stellungnahme ausschliesslich
der Austrittsbericht vom 24. September 2007 (IV-Akt. 25) sowie der detail-
lierte Arztrapport der Kommission zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
des mazedonischen Versicherungsträgers vom 14. Juli 2009 (IV-Akt. 26)
vor. Hiervon basiert lediglich der erste auf einer persönlichen Untersu-
chung des Versicherten. Entsprechend enthält nur dieser, von Septem-
ber 2007 datierende sowie im Zeitpunkt des Erlasses der RAD-ärztlichen
Stellungnahme drei Jahre alte Bericht eine ausführliche Beschreibung
des (damaligen) Zustands des Versicherten. Trotz der Hinweise auf eine
fortgesetzte psychiatrische Behandlung durch die im Arztrapport der
Kommission zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des mazedonischen
Versicherungsträgers vom 14. Juli 2009 erwähnten Berichte von Dr.
F._______ sowie der Ärzte Dres. G._______ und H._______ und unge-
achtet der in diesen gestellten Diagnosen nahm Dr. D._______ seine Be-
urteilung hinsichtlich eben dieser Diagnosen ausschliesslich auf Grund
des älteren Austrittsberichts vom 24. September 2007 vor und verneinte
deren Richtigkeit. Die Einholung einer aktuellen psychiatrischen Untersu-
chung des Versicherten hielt er nicht für erforderlich.
7.
Die Vorinstanz hat sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ih-
rer Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 auf die erwähnte Stellung-
nahme des RAD vom 15. September 2011 abgestellt. Ungeachtet der
zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten, diver-
sen Arztberichte von Dr. F._______ sah sie davon ab, diese erneut ihrem
RAD zu unterbreiten. Wie bereits vorangehend in E. 6 erwähnt, konnte
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sich dieser infolgedessen namentlich zu der von Dr. F._______ zu Beginn
im September sowie November 2009 gestellten Diagnose der bipolaren
affektiven Störung nie äussern. Damit hat die Vorinstanz die Frage, ob
der Versicherte aktuell nach wie vor an psychischen Gesundheitsbe-
schwerden leide, nicht genügend abgeklärt. Insbesondere stellt der letzte,
auf einer persönlichen Untersuchung des Versicherten beruhende, des-
sen Anamnese sowie auch die vom Versicherten beklagten Beschwerden
berücksichtigende Bericht vom 24. September 2007 in zeitlicher Hinsicht
keine hinreichende Grundlage dar, dies umso mehr, als die hiernach er-
gangenen Berichte des behandelnden Psychiaters auf andauernde psy-
chische Leiden hindeuten könnten. Dass der RAD – sowie in der Folge
gestützt auf dessen Stellungnahme die Vorinstanz – befand, der Versi-
cherte habe ausschliesslich im Jahr 2007 an einer vorübergehenden psy-
chotischen Störung gelitten, womit heute lediglich eine, die Vergangenheit
betreffende Diagnose Status post Psychose acuta diagnostiziert werden
könne, überzeugt deshalb nicht. Dementsprechend kann auch der auf
dieser Diagnose basierenden Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit
nicht gefolgt werden.
8.
Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und ge-
würdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe er-
sichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die
IVSTA entgegenstehen würden.
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Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie eine aktuelle, auf einer persönlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers basierende psychiatrische Abklä-
rung einhole, die sich namentlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu äussern hat. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu
zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kos-
ten aufzuerlegen sind.
9.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
fügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein),
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde),
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. August 2013