Abtei lung II
B-8115/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Sanktionsverfügung - Verstoss gegen die
Auskunftspflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8115/2008
Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer Anzeige vom Mai 2007 eröffnete das Sekretariat der
Wettbewerbskommission (WEKO) am 29. November 2007 eine Vorab-
klärung zu den Anschlussgebühren der vier in der Stadt [...] tätigen
Taxizentralen (Vorabklärung [...]). Zwecks Sachverhaltsabklärung
sandte es diesen gleichentags einen Fragebogen zur Beantwortung
bis 3. Januar 2008. Mit Mahnung vom 8. Januar 2008 setzte es der
X._______ AG (Beschwerdeführerin), einer dieser Taxizentralen, eine
Nachfrist bis 8. Februar 2008 und drohte ihr zugleich den Erlass einer
kostenpflichtigen Auskunftsverfügung für den Fall an, dass sie den
Fragebogen weiterhin nicht oder nicht vollständig beantworte. Nach
Ablauf einer zusätzlichen, mündlich vereinbarten Frist (3. März 2008)
verlängerte das Sekretariat die Frist zur Beantwortung des Frage-
bogens am 13. März 2008 letztmals bis zum 18. März 2008, wiederum
unter Androhung einer kostenpflichtigen Auskunftsverfügung. Diese
erliess das Sekretariat schliesslich am 2. April 2008 zusammen mit
einem Mitglied des Präsidiums der WEKO, wobei es die Beschwerde-
führerin unter Androhung kartellgesetzlicher Sanktionen sowie unter
Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 860.- verpflichtete, ihm den
ausgefüllten Fragebogen bis am 18. April 2008 einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin tat dies nicht. Sie focht auch die Auskunftsverfügung
nicht an.
B.
Am 3. Juni 2008 informierte das Sekretariat der WEKO die Be-
schwerdeführerin schriftlich, dass es im Einvernehmen mit einem Mit-
glied des Präsidiums der WEKO gleichentags ein verwaltungsrecht-
liches Sanktionsverfahren eröffnet habe. Dabei räumte es ihr die
Möglichkeit ein, bis am 16. Juni 2008 zum Verdacht eines Verstosses
gegen die kartellgesetzliche Auskunftspflicht Stellung zu nehmen. Die
Beschwerdeführerin machte davon keinen Gebrauch.
C.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 unterbreitete das Sekretariat
der WEKO der Beschwerdeführerin den Entwurf einer Sanktionsver-
fügung der WEKO zur Stellungnahme bis 6. Oktober 2008. Die Be-
schwerdeführerin äusserte sich nicht zu diesem Entwurf.
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B-8115/2008
D.
Mit Begleitbrief vom 18. November 2008 eröffnete das Sekretariat der
WEKO deren Sanktionsverfügung vom 3. November 2008 gegenüber
der Beschwerdeführerin. Das Dispositiv dieser Verfügung lautet wie
folgt (ohne Ziff. 4, Rechtsmittelbelehrung und Ziff. 5, Eröffnung):
"1. Es wird festgestellt, dass die X._______ AG der im Dispositiv der
Zwischenverfügung vom 2. April 2008 festgehaltenen Pflicht, den Frage-
bogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 dem Sekretariat
beantwortet zurückzusenden, nicht nachgekommen ist und damit gegen
Artikel 52 KG verstossen hat.
2. Die X._______ AG wird gestützt auf Artikel 52 KG zur Zahlung einer
Verwaltungssanktion von CHF 10'000.- verpflichtet. Dieser Betrag ist
innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung mittels
beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.
3. Die Kosten für die vorliegende Verfügung in der Höhe von CHF 880.-
werden der X._______ AG auferlegt."
E.
Durch Eingabe vom 17. Dezember 2008 und Verbesserung vom 8.
Januar 2009 focht die Beschwerdeführerin die am 18. November 2008
eröffnete Sanktionsverfügung der WEKO vom 3. November 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die Busse sei ihr zu er-
lassen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Begründung ihrer
Beschwerde hält sie im Wesentlichen fest, sie könne sich nicht vor-
stellen, dass ein besonders schwerer Fall von
Auskunftspflichtsverletzung vorliege, denn nur 2,62% aller Stadttaxis
([...]) seien bei ihr angeschlossen. Mit einem Umsatz von ca. Fr. [...] sei
sie ein Kleinstunternehmen, das sieben Festangestellten und ca. [...]
Taxihaltern Arbeit geben könne. Einer ihrer beiden Geschäftsführer sei
2008 gesundheitlich beeinträchtigt und hospitalisiert gewesen.
Deshalb und aufgrund der starken Beanspruchung durch das Tages-
geschäft sei einiges liegengeblieben oder vergessen gegangen.
F.
Die WEKO äusserte sich mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 zur
Beschwerde. Sie hält an ihrer Sanktionsverfügung vom 3. November
2008 vollumfänglich fest.
G.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Eine solche liegt mit der Sanktionsverfügung der WEKO vom
3. November 2008 vor. Die zur Beurteilung stehende Sache fällt nicht
unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 32 VGG, und die WEKO ist
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. f VGG, gegen deren Ver-
fügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig
ist.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und (nach gerichtlich
verfügter Verbesserung) formgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG,
SR 251) werden Verstösse gegen dieses Gesetz vom Sekretariat im
Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO unter-
sucht und von der WEKO beurteilt. Die angefochtene Verfügung wurde
im Rahmen dieser gesetzlichen Verfahrenszuständigkeit erlassen.
3.
3.1 Art. 40 KG regelt die Auskunftspflicht. Er bestimmt, dass Beteiligte
an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammen-
schlüssen sowie betroffene Dritte den Wettbewerbsbehörden alle für
deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die not-
wendigen Unterlagen vorzulegen haben, wobei sich das Recht zur
Verweigerung der Auskunft nach Art. 16 VwVG richtet.
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3.2 Gemäss Art. 52 KG wird ein Unternehmen, das die Auskunfts-
pflicht oder die Pflichten zur Vorlage von Urkunden nicht oder nicht
richtig erfüllt, mit einem Betrag von bis zu Fr. 100'000.- belastet.
3.3 Voraussetzung für die Einleitung eines Sanktionsverfahrens ist
neben einer rechtskräftigen Auskunftsverfügung der unbenutzte Ablauf
einer unter Sanktionsandrohung festgesetzten Frist zur Erfüllung der
Auskunftspflicht (MARCEL DIETRICH, in: Kommentar zum schweizerischen
Kartellgesetz, Zürich 1997, Art. 40 N. 28, unter Hinweis auf Art. 41
Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 VwVG; vgl. auch JÜRG BORER, in: Kartellgesetz,
Kommentar, Zürich 2005, Art. 40 N. 9 f., LAURENT MOREILLON, in: Droit de
la concurrence, Commentaire romand, Basel 2002, Art. 52 KG N. 5,
PHILIPP ZURKINDEN, Sanktionen, in: Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, 5. Bd, 2. Teilbd., Basel 2000, S. 525 sowie
PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUDOLF TRÜEB, Das neue Kartellgesetz, Hand-
kommentar, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 52 N. 4). Im Sanktionsver-
fahren kann das betroffene Unternehmen keine vorfrageweise Über-
prüfung der Recht- oder Zweckmässigkeit der verfügten Auskunfts-
verpflichtung mehr verlangen (MOREILLON, a.a.O.).
3.3.1 Die Auskunftsverfügung vom 2. April 2008 war im Zeitpunkt der
Einleitung des Sanktionsverfahrens (3. Juni 2008) in Rechtskraft er-
wachsen.
3.3.2 Laut unwidersprochener Darstellung der Vorinstanz hatte diese
der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 2. April 2008 eine Frist
bis 18. April 2008 zur Erfüllung der Auskunftspflicht eingeräumt und ihr
gleichzeitig kartellgesetzliche Sanktionen angedroht.
3.3.3 Demnach waren die Voraussetzungen für die Einleitung eines
Sanktionsverfahrens am 3. Juni 2008 erfüllt. Die Beschwerdeführerin
bringt denn auch keine Rügen mit Bezug auf die Auskunftsverfügung
bzw. ihre Auskunftspflicht vor.
4.
Streitgegenstand bildet einzig die zu Lasten der beschwerdeführenden
juristischen Person ausgesprochene Verwaltungssanktion über Fr.
10'000.-. Geprüft werden muss, ob diese zu Recht verhängt wurde und
– gegebenenfalls – ob sie ihrer Höhe nach gesetzeskonform ist.
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5.
Art. 52 KG umschreibt den hier zur Diskussion stehenden Tatbestand,
dessen Rechtsfolge eine Verwaltungssanktion (siehe den Titel des 6.
Abschnitts des KG) von bis zu Fr. 100'000.- ist, als Nichterfüllung der
(in Art. 40 KG geregelten) Auskunftspflicht durch ein Unternehmen.
5.1 Als Unternehmen gelten nach der Legaldefinition von Art. 2 Abs.
1bis KG sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst-
leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder
Organisationsform. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Taxibestell-
bzw. Vermittlungszentrale und erbringt Dienstleistungen im Bereich der
Personen- sowie Warentransporte. Sie ist daher ein Unternehmen im
Sinne von Art. 52 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis KG.
5.2 Laut Sanktionsverfügung der WEKO vom 3. November 2008 hatte
die Beschwerdeführerin die Auskunftspflicht bis zum Ablauf der ihr in
der Auskunftsverfügung gesetzten Frist am 18. April 2008 nicht erfüllt.
Gemäss Vernehmlassung der WEKO vom 16. März 2009 wurde die
Auskunftspflicht auch bis zum Datum dieser Vernehmlassung nicht er-
füllt. Während des ganzen Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden
im Allgemeinen und innerhalb des Sanktionsverfahrens im Besonderen
habe sich die Beschwerdeführerin völlig passiv verhalten und sei
keiner Aufforderung (zur Stellungnahme) nachgekommen, obwohl ihr
das Sekretariat der WEKO mehrere Möglichkeiten dazu eingeräumt
habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, gegen ihre Auskunfts-
pflicht verstossen zu haben. Demnach erfüllt ihr Verhalten die hier
massgebliche Tatbestandsvariante (Nichterfüllung der Auskunftspflicht)
von Art. 52 KG, jedenfalls in objektiver Hinsicht.
5.3
5.3.1 Die WEKO hielt in ihrer Sanktionsverfügung vom 3. November
2008 fest, die Rechtsprechung der Rekurskommission für Wett-
bewerbsfragen (REKO/WEF) zu Art. 51 KG lege den Schluss nahe,
dass eine Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen auferlegt
werden könne, sondern dass auch das subjektive Element des Ver-
schuldens berücksichtigt werden müsse. In Anlehnung an den Ent-
scheid Rhône-Poulenc/Merck der REKO/WEF (veröffentlicht in Recht
und Politik des Wettbewerbs, RPW 2002/2, S. 393 ff. und 398 ff.) habe
die WEKO ihre Praxis angepasst und berücksichtige seither auch
Verschuldenselemente.
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Anlässlich der ausnahmslos auf Initiative des Sekretariates der WEKO
geführten Telefongespräche mit dem für die Beschwerdeführerin auch
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handelnden Ge-
schäftsführer seien nie Gründe geltend gemacht worden, die der Be-
antwortung des Fragebogens hätten im Weg stehen können. Vielmehr
sei jedes Mal die Absicht geäussert worden, den Fragebogen
demnächst dem Sekretariat einzureichen. Ausgenommen davon sei
das letzte Telefongespräch vom 21. April 2008 (also nach Ablauf der in
der Auskunftsverfügung festgesetzten Frist), in welchem der be-
treffende Geschäftsführer mitgeteilt habe, dass er krank gewesen sei
und die Arbeit erst am 21. April 2008 wieder aufgenommen habe.
Weiter habe er gesagt, dass er den Fragebogen beantworten und
dabei auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit hinweisen werde. Wie
lange bzw. ob er überhaupt krank gewesen sei und inwiefern dieser
Umstand die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, den Frage-
bogen zu beantworten, sei ungewiss, denn bis am 3. November 2008
habe das Sekretariat der WEKO keine Angaben seitens der Be-
schwerdeführerin erhalten. Von einer Firma, welcher die Eröffnung
einer Vorabklärung mitgeteilt, ein Fragebogen zugestellt und gegen die
eine Zwischenverfügung erlassen werde, sei zu erwarten, dass sie
zumindest in Kontakt mit der ersuchenden Behörde trete und/oder die
ihr zur Verfügung stehenden Rechte ausübe und den ihr auferlegten
Verpflichtungen nachkomme. Das passive Verhalten der Beschwerde-
führerin stelle somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeschrift vom
17. Dezember 2008, wegen starker zeitlicher Beanspruchung ihrer
Geschäftsführer sowie gesundheitlicher Probleme des im Be-
schwerdeverfahren für sie handelnden Geschäftsführers sei im be-
treffenden Jahr einiges unbearbeitet geblieben bzw. vergessen ge-
gangen. Letzterer hielt dazu in der Beschwerdeverbesserung vom 8.
Januar 2009 fest: "Eigentlich ist das ja keine Entschuldigung, denn ich
habe überall zugestimmt." Als Belege für Hospitalisierungen reichte er
dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Rechnung eines
Rettungsdienstes für einen Einsatz vom 4. September 2008 sowie eine
am Ende seines Spitalaufenthaltes vom 23. bis zum 29. Oktober 2008
durch die zuständige Assistenzärztin erstellte Liste "Medikamente und
Dosierung bei Spitalaustritt" ein.
5.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 erwiderte die
WEKO, diese Gründe könnten den Verstoss der Beschwerdeführerin
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gegen die Auskunftspflicht nicht rechtfertigen, sondern bestätigten ihn
vielmehr. Der Verstoss gegen die Auskunftspflicht müsse dem be-
troffenen Unternehmen zumindest als objektive Sorgfaltspflichtver-
letzung angelastet werden können. Eine solche könne insbesondere in
einem Organisationsverschulden des Unternehmens bestehen. Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente bewiesen das
Vorhandensein einer Sorgfaltspflichtverletzung. Die Ausführungen,
wonach einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "stark
überfordert" und "vom laufenden Tagesgeschäft so stark in Anspruch
genommen" sei, dass er "auch einige Dinge nach einer gewissen Zeit
vergessen habe", deuteten auf erhebliche Mängel innerhalb der
Unternehmensführung und -organisation hin. In dieselbe Richtung
gehe auch der Hinweis auf die krankheitsbedingte Abwesenheit dieses
Geschäftsführers. Dass ein Unternehmen so organisiert sein müsse,
dass es auch bei Abwesenheit eines Geschäftsführers funktionsfähig
bleibe, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Zudem sei zu be-
denken, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über
einen zweiten Geschäftsführer verfüge. Es sei nochmals darauf hin-
zuweisen, dass sie sich während des ganzen Verfahrens passiv ver-
halten habe und nicht bloss während der angegebenen – nicht näher
präzisierten – vorübergehenden Abwesenheit des im Beschwerde-
verfahren für sie handelnden Geschäftsführers.
5.4
5.4.1 In dem von der WEKO zitierten Entscheid hatte die REKO/WEF
nach ausführlicher Darstellung von Gesetzesmaterialien, Praxis und
Lehre zum Einbezug subjektiver Elemente bei der Auferlegung von
Verwaltungssanktionen erwogen, dass die in Art. 51 ("Verstösse im
Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen") Abs. 1 KG
vorgesehene Sanktion nicht ausschliesslich gestützt auf objektive
Kriterien verhängt werden könne (Entscheid der REKO/WEF FB/2001-
2 vom 7. März 2002, publiziert in RPW 2002/2, S. 386 ff., E. 3.3.1, vgl.
dazu BORER, a.a.O., Art. 49a N. 3 i.V.m. Fn. 1091, MOREILLON, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 50-53 KG N. 19 sowie ZURKINDEN/TRÜEB, a.a.O.,
Art. 52 N. 2; vgl. auch den Entscheid der REKO/WEF FB/1997-4 vom
15. Mai 1998, veröffentlicht in RPW 1998/3, S. 460 ff., S. 474 f. E. 7 f.;
vgl. YVO HANGARTNER, Aspekte des Verwaltungsverfahrensrechts nach
dem revidierten Kartellgesetz von 2003, in: Kartellgesetzrevision 2003,
Neuerungen und Folgen, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 274 ff.). Unter
Bezugnahme auf diesen Entscheid führte das Bundesverwaltungs-
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gericht in einem Urteil betreffend die Verhängung einer Verwaltungs-
sanktion wegen Verstosses gegen behördliche Anordnungen nach Art.
50 KG aus, soweit die Vorinstanz (WEKO) im Sinne der Recht-
sprechung der Rekurskommission eine "subjektive Vorwerfbarkeit" der
zu sanktionierenden Verhaltensweisen feststelle, sei dies nicht zu be-
anstanden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2157/2006 vom 3.
Oktober 2007 E. 4.2.6, siehe auch E. 4.2.7).
5.4.2 Art. 52 KG ("Andere Verstösse") steht zusammen mit Art. 49a
KG ("Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen"), Art.
50 KG ("Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behörd-
liche Anordnungen") und Art. 51 KG ("Verstösse im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen") im 6. Abschnitt des KG, der
den Titel "Verwaltungssanktionen" trägt; einzige weitere Bestimmung
dieses Abschnitts ist die Verfahrensvorschrift von Art. 53 KG. Die –
ausschliesslich gegen Unternehmen gerichteten – Verwaltungs-
sanktionen sind in den Art. 49a – 52 KG übereinstimmend formuliert
("mit einem Betrag [...] belastet"), und im Wortlaut der dort normierten
sanktionsauslösenden Tatbestände findet sich nirgends ein Moment
des Verschuldens bzw. der Vorwerfbarkeit. Auch handelt es sich bei
den angedrohten Sanktionen jeweils um beträchtliche Geldsummen,
welche nicht zuletzt eine abschreckende Wirkung entfalten sollen (vgl.
Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wett-
bewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, nachfolgend "Bot-
schaft", BBl 1995 I 620: "Die Sanktionen sollen für die Unternehmen
spürbar sein."; vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2001-2 vom 7. März
2002, publiziert in RPW 2002/2 S. 386 ff., E. 3.3.1; vgl. ferner
HANGARTNER, a.a.O., S. 269 f.). Vor diesem Hintergrund besteht keine
Veranlassung, bei Art. 52 KG von der oben dargestellten Recht-
sprechung abzuweichen und im Falle einer Verletzung der Auskunfts-
pflicht auf das Erfordernis des Verschuldens zu verzichten (vgl. Ent-
scheid der REKO/WEF vom 15. Mai 1998, publiziert in RPW 1998/3 S.
460 ff., E. 7; vgl. BORER, a.a.O., Art. 52 N. 3 i.V.m. Art. 49a N. 10 ff.;
HANGARTNER, a.a.O., S. 274 ff.; MOREILLON, a.a.O., Vorbemerkungen zu
Art. 50-53 KG N. 17 ff.; ZURKINDEN/TRÜEB, a.a.O., Art. 52 N. 2). Dieses ist
einerseits Tatbestandselement, andererseits ein Kriterium bei der
Sanktionsbemessung (vgl. GÜNTER HEINE, Quasi-Strafrecht und Ver-
antwortlichkeit von Unternehmen im Kartellrecht der Europäischen
Gemeinschaften und der Schweiz, Schweizerische Zeitschrift für
Strafrecht, ZStrR 2007 S. 105 ff., S. 131 und MOREILLON, a.a.O., Vor-
bemerkungen zu Art. 50-53 KG N. 17).
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5.4.3 Unter dem Titel der Vorwerfbarkeit führte die WEKO in ihrer
Sanktionsverfügung aus, die Verletzungshandlung – in casu der Ver-
stoss gegen die Auskunftspflicht – müsse dem Unternehmen zu-
mindest als objektive Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden
können (mit Hinweis auf BORER, a.a.O., Art. 52 N. 3 i.V.m. Art. 49a N.
11). Dabei sei es nicht notwendig, dass die Sorgfaltspflichtverletzung
in der Person eines bestimmten Angehörigen des Unternehmens
(Organ, Angestellte) vorliege; vielmehr müsse genügen, dass die
Sorgfaltspflichtverletzung, begangen durch die Mitarbeitenden des
Unternehmens, dem Unternehmen als solchem zugeschrieben werden
könne. Die Sorgfaltspflichtverletzung könne insbesondere in einem
Organisationsverschulden des Unternehmens bestehen.
5.4.4 Im oben zitierten Entscheid zu Art. 51 ("Verstösse im Zu-
sammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen") Abs. 1 KG
hatte die REKO/WEF unter Hinweis auf die (allgemeine verwaltungs-
rechtliche) Doktrin erwogen, ein Verschulden ("faute") liege vor, wenn
der Zuwiderhandelnde absichtlich agiert oder diejenigen Vorkehrungen
unterlassen habe, welche eine vernünftige, mit den notwendigen
Fachkenntnissen ausgestattete Person unter den gegebenen Um-
ständen hätte treffen können oder müssen (Entscheid der REKO/WEF
FB/2001-2 vom 7. März 2002, publiziert in RPW 2002/2, S. 386 ff., E.
3.3.2).
5.4.5 Bei Unternehmen tritt das subjektive Element der Verantwort-
lichkeit (insbesondere) als Organisationsverschulden in Erscheinung
(HANGARTNER, a.a.O., S. 276; HEINE, a.a.O., S. 120 ff.; PIERRE KOBEL,
Sanctions du droit des cartels et problèmes de droit administratif
pénal, Aktuelle Juristische Praxis, AJP 2004 S. 1150 ff., 1159), wofür
Fahrlässigkeit genügt (BORER, a.a.O., Art. 52 N. 3 i.V.m. Art. 49a N. 13;
HANGARTNER, a.a.O., S. 277 f.; HEINE, a.a.O., S. 121 ff.; MOREILLON, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 50-53 KG N. 20; vgl. auch Entscheid der
REKO/WEF FB/2001-2 vom 7. März 2002, publiziert in RPW 2002/2,
S. 386 ff., E. 3.3.2). Mit Bezug auf die Fahrlässigkeit stellt sich die
Frage nach dem anzuwendenden Sorgfaltsmassstab (vgl. HEINE,
a.a.O., S. 122 f.). Die WEKO führte in ihrer Sanktionsverfügung aus,
die Verletzungshandlung müsse dem Unternehmen zumindest als
objektive Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden können. Eine
solche stelle das passive Verhalten der Beschwerdeführerin dar, und
es brauche nicht näher untersucht zu werden, ob dies auf
Organisationsmängel oder auf Sorgfaltspflichtverletzungen ihrer Mit-
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arbeiter zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin hätte alles "(zu-
mutbare) Mögliche und Notwendige" vorkehren müssen, um der in Ziff.
1 des Dispositivs der Zwischenverfügung festgelegten Pflicht, den
Fragebogen vom 29. November 2007 bis am 18. April 2008 dem
Sekretariat beantwortet einzureichen, nachzukommen.
HEINE (a.a.O., S. 123 f.) bemerkt dazu, mit dieser Pflichtenbestimmung
("alles Mögliche und Notwendige" vorzukehren) würden herkömmliche
Bestimmtheitserfordernisse hintangestellt, und es sei ein Leichtes,
darauf hinzuweisen, dass – nach objektivem Massstab – vom Unter-
nehmen eben nicht alles Mögliche organisatorisch unternommen
worden sei, denn andernfalls wäre der Kartellrechtsverstoss ja nicht
eingetreten. In der Sache werde damit der REKO/WEF die Gefolg-
schaft versagt und im Grunde mit der früheren Praxis und der Bot-
schaft des Bundesrates daran festgehalten, dass bei einem Kartell-
verstoss die Belastung mit einer Geldsanktion deshalb gerechtfertigt
sei, "weil die Unternehmen in der Lage sein sollten und auch ver-
pflichtet sind, sich so zu organisieren, dass rechtsverbindliche
Pflichten von ihnen (ohne weiteres) erfüllt werden". In diesem Zu-
sammenhang verweist HEINE auf die Legaldefinition der Fahrlässigkeit
in Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wonach die dem Einzelnen ob-
liegende Sorgfalt nach den "persönlichen Verhältnissen", also
subjektiv-individuell, bestimmt werde (Satz 2). Bezüglich der
akzessorischen Sanktionstatbestände gemäss Art. 50 - 52 KG, bei
denen vom Unternehmen die mehr oder weniger vorbehaltlose
Garantie staatlicher Anordnungen zur Regulierung des Wettbewerbs
verlangt werde, scheint ihm – verhältnismässige Sanktionen voraus-
gesetzt – eine etwas stärker objektivierte Haftung zulässig. Beim
originären Sanktionstatbestand von Art. 49a KG ("Sanktion bei un-
zulässigen Wettbewerbsbeschränkungen") sei dagegen für Fahr-
lässigkeit der Nachweis zu verlangen, dass bei ordnungsgemässer
Organisation jedenfalls eine Risikominderung eingetreten wäre.
5.4.6 Durch Berücksichtigung der Zumutbarkeit ("alles (zumutbare)
Mögliche und Notwendige hätte vorkehren müssen") könnte die WEKO
die Möglichkeit eröffnet haben, subjektive Aspekte in die Bestimmung
des konkret anzuwendenden Sorgfaltsmassstabs einfliessen zu
lassen, wenn die Verhängung von Verwaltungssanktionen zur Dis-
kussion steht. Diesfalls liesse sich die Zumutbarkeit entweder an den
spezifischen Verhältnissen des sanktionsbedrohten Unternehmens
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messen oder in einem objektivierten Sinn verstehen, nämlich mit Blick
auf die an vergleichbare Unternehmen in derselben Lage zu
stellenden (organisatorischen) Anforderungen.
5.4.7 Die Beschwerdeführerin erzielt eigenen Angaben zufolge einen
Jahresumsatz von ca. Fr. [...]. Sie bezeichnet sich als Kleinstunter-
nehmen, das sieben Festangestellten und ca. [...] Taxihaltern (ca. [...]
davon in der Stadt [...]) Arbeit geben könne. Ihre beiden Geschäfts-
führer seien selbständige Taxihalter, welche täglich mindestens sechs
Stunden Einsatz in der Taxizentrale leisteten und daneben selbst
Fahrten tätigten.
Laut Ziff. 4 der Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter
Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung, Beschluss der WEKO vom 19.
Dezember 2005, BBl 2006 883 ff.) gelten als Kleinstunternehmen
Unternehmen, welche weniger als 10 Personen (Mitarbeitende) be-
schäftigen und deren Jahresumsatz in der Schweiz Fr. 2 Mio. nicht
überschreitet. Folgt man den Äusserungen der Beschwerdeführerin, so
handelt es sich bei ihr um ein Kleinstunternehmen im Sinne dieser
Begriffsbestimmung. Zum gleichen Schluss gelangte auch die WEKO
in ihrer Sanktionsverfügung.
5.4.8 Weder die kartellgesetzliche Regelung der Auskunftspflicht (Art.
40 KG) noch die entsprechende Sanktionsvorschrift (Art. 52 KG) be-
inhaltet, zumindest dem Wortlaut nach, Differenzierungen anhand der
Unternehmensgrösse der Normadressaten. HEINE gibt allerdings zu
bedenken, insbesondere KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
liefen – wegen ihres geringeren Potentials an Rechts- und Tatsachen-
kenntnis – Gefahr, unter dem Schlagwort der generalpräventiven, ab-
schreckenden Wirkung von harten kartellrechtlichen Verwaltungs-
sanktionen "überrollt" zu werden (a.a.O., S. 127 und 131). Er plädiert
auch unter diesem Blickwinkel dafür, die Individualität des Unter-
nehmens (stark) in Rechnung zu stellen; sonst könne von "verdienter"
Sanktion keine Rede sein. Dabei vertritt er wiederum die Auffassung,
die Individualität dürfe – verhältnismässige Sanktionen vorausgesetzt
– dort etwas stärker objektiviert werden, wo es um die strikte Garantie
behördlicher Vorgaben zur Regulierung des Wettbewerbs oder zur
Verfahrenssicherung gehe (HEINE, a.a.O., S. 127).
5.4.9 Im vorliegenden Fall verhängte die WEKO eine Verwaltungs-
sanktion, um den Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die Aus-
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kunftspflicht zu ahnden. Letztlich dient die hier zu überprüfende
Sanktion der Durchsetzung einer behördlichen Anordnung bzw. der
Abwicklung einer kartellrechtlichen Untersuchung (vgl. ZURKINDEN,
a.a.O., S. 525, wonach es sich bei Art. 40 KG um eine Verfahrensvor-
schrift handelt, welche die Aufklärung des Sachverhalts erleichtern
soll). Deshalb drängt es sich grundsätzlich nicht auf, die individuelle
Grösse des der Auskunftspflicht zuwiderhandelnden Unternehmens
bei der Verschuldensfrage als entlastendes Moment zu berück-
sichtigen (vgl. HEINE, a.a.O., S. 131).
Auch eine (relativ) kleine Aktiengesellschaft kann und muss sich so
organisieren, dass sie in der Lage ist, auf Kontaktnahmen bzw. An-
fragen der (Wettbewerbs-) Behörden zu reagieren, sei es durch Er-
füllung von Auskunftspflichten oder zumindest durch ein geeignetes
Vorgehen gegen diesbezügliche Anordnungen, unter Umständen
mittels Mandatierung eines Vertreters. Die Beschwerdeführerin liess
eine entsprechende Organisation jedoch vermissen. Selbst wenn man
ihre individuelle Struktur berücksichtigt, muss man ihr im vorliegenden
Zusammenhang einen massgeblichen Organisationsmangel vorwerfen.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich zwei Geschäftsführer sowie
mehrere Angestellte im administrativen Bereich, weshalb sie ohne
Weiteres eine adäquate Stellvertretungsregelung hätte treffen können.
Insofern lässt sich ihr Verhalten als Fahrlässigkeit qualifizieren.
Abgesehen davon war der offensichtlich für den Kontakt mit den Wett-
bewerbsbehörden zuständige, auch im vorliegenden Verfahren für die
Beschwerdeführerin handelnde Geschäftsführer im massgeblichen
Zeitraum nicht dauernd geschäftsabwesend. Er reichte im Be-
schwerdeverfahren zwar Belege über einen Ambulanzeinsatz vom 4.
September 2008 und einen Spitalaufenthalt vom 23. bis zum 29.
Oktober 2008 ein, doch erstrecken sich diese Nachweise nicht auf den
Zeitraum von der Eröffnung der Vorabklärung bis zur Einleitung des
Sanktionsverfahrens, sondern nur auf einen Abschnitt des Letzteren.
Angesichts dessen hätte schon der betreffende Geschäftsführer selbst
entweder aktiv werden oder die Sache zur Bearbeitung delegieren
können. Spätestens aufgrund telefonischer Kontaktnahmen der Vor-
instanz musste er jedenfalls wissen, dass diese ein Verfahren gegen
die Beschwerdeführerin eröffnet und ihr einen Fragebogen zur Be-
antwortung geschickt hatte, auch wenn er oder andere Unter-
nehmensangehörige davon inhaltlich keine Kenntnis genommen haben
sollten. Sein Wissen aber ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen
Seite 13
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(vgl. HEINE, a.a.O., S. 120 f.). Trotz seines Wissens und seiner Position
als intern für die vorliegende Sache allem Anschein nach in erster
Linie zuständiger Geschäftsführer traf er offenbar keinerlei Vor-
kehrungen hinsichtlich des Fragebogens der Wettbewerbsbehörden
und deren Verfügung über die Auskunftspflicht, sondern liess diese
unbearbeitet liegen. Insofern muss von einem Verschulden mindestens
im Sinne bewusster Fahrlässigkeit, wenn nicht des Eventualvorsatzes,
gesprochen werden, welches der Beschwerdeführerin zuzuschreiben
ist. Ihr ist daher nicht nur ein einfacher, vermeidbarer Organisations-
mangel, sondern auch bewusstes Fehlverhalten mit Bezug auf die
Auskunftspflicht gegenüber den Wettbewerbsbehörden vorzuwerfen
(vgl. ZURKINDEN/TRÜEB, a.a.O., Art. 52 N. 5, wonach die Nicht-Heraus-
gabe von Informationen immer wissentlich erfolgt, da das Unter-
nehmen im Besitz einer Verfügung zur Herausgabe der betreffenden
Informationen ist).
5.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine er-
sichtlich, weshalb hier offengelassen werden kann, ob und inwiefern
solche im Rahmen kartellrechtlicher Verwaltungssanktionen ge-
gebenenfalls zu berücksichtigen wären.
6.
Rechtsfolge eines Verstosses gegen die in Art. 40 KG festgelegte
Auskunftspflicht ist die Belastung des widerhandelnden Unternehmens
mit einem Betrag von bis zu Fr. 100'000.- gestützt auf Art. 52 KG. Art.
52 KG nennt allerdings die für die Bemessung der Verwaltungs-
sanktion im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht.
6.1 Die WEKO führte in ihrer Sanktionsverfügung vom 3. November
2008 aus, nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen
habe sie den Sanktionsbetrag nach pflichtgemässem Ermessen fest-
zusetzen. Eingeschränkt werde das Ermessen durch die Grundsätze
der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101)
und der Gleichbehandlung (Art. 8 BV). Die Höhe der Busse bemesse
sich nach den konkreten Umständen; die Busse müsse für das Unter-
nehmen spürbar sein und eine abschreckende Wirkung entfalten. Zu
berücksichtigen seien insbesondere die Grösse des Unternehmens
sowie Art und Schwere des Verstosses. Da Verschuldenselemente
eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 52 KG darstellten, liege es
nahe, sie auch bei der Bemessung der Sanktion in Betracht zu ziehen.
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Ihre Berücksichtigung solle grundsätzlich bei den erschwerenden bzw.
mildernden Umständen erfolgen. Soweit möglich seien für die Be-
messung der Sanktion mutatis mutandis auch die in der Verordnung
vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wett-
bewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG, SR 251.5)
festgehaltenen Prinzipien heranzuziehen.
Die Prüfung der Schwere des Verstosses gegen die Auskunftspflicht
müsse unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Art. 52 KG
erfolgen, der, als Verfahrensvorschrift, die Sachverhaltsermittlung er-
leichtern solle. Die Verweigerung umfasse nicht bloss einzelne Fragen,
sondern erstrecke sich auf den ganzen Fragebogen. Das Sekretariat
habe der Beschwerdeführerin mehrmals die Möglichkeit eingeräumt,
die ausstehende Beantwortung des Fragebogens nachzuholen und
habe ihr ohne entsprechendes Gesuch mehrere Fristverlängerungen
gewährt. Diese seien von der Beschwerdeführerin nicht genutzt
worden. Auch die am 2. April 2008 erlassene Zwischenverfügung habe
keine Folgen gezeitigt. Hinzu komme, dass das Verhalten der Be-
schwerdeführerin aufgrund der sehr kleinen Anzahl versendeter
Fragebögen (vier, von denen für die Vorabklärung nur drei, darunter
derjenige zu Handen der Beschwerdeführerin, von Bedeutung seien)
die Wettbewerbsbehörden in der Aufklärung des Sachverhalts erheb-
lich beeinträchtige.
Es liege somit ein besonders schwerer Fall von Auskunftspflichtver-
letzung vor. Weder mildernde noch erschwerende Umstände seien er-
sichtlich. Wenn einerseits die Grösse der Beschwerdeführerin für die
Festsetzung eines Betrages im tiefen Bereich spreche, erfordere
andererseits die Schwere des begangenen Verstosses eine gewisse
Sanktionshärte. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits-
prinzips und auch in analoger Anwendung der KG-Sanktionsver-
ordnung scheine ein Betrag von Fr. 10'000.- als der Grösse der Be-
schwerdeführerin und ihrem Verstoss angemessen.
6.2 Zur Sanktionsbemessung hielt die Beschwerdeführerin fest, sie
könne sich nicht vorstellen, dass hier ein besonders schwerer Fall von
Auskunftspflichtverletzung vorliege, da nur 2,62% aller Stadttaxis bei
ihr angeschlossen seien. Sie sei ein Kleinstunternehmen mit einem
Umsatz von ca. Fr. [...].
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6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 erwiderte die Vor-
instanz, sie habe die Beschwerdeführerin als Kleinstunternehmen be-
trachtet und ihren jährlichen Umsatz auf höchstens Fr. 3'000'000.- ge-
schätzt. Der in der Beschwerdeschrift angegebene Umsatz von ca. Fr.
[...] liege innerhalb dieses geschätzten Rahmens und bestätige die
Klassifizierung der Beschwerdeführerin als Kleinstunternehmen im
Sinne von Ziff. 4 KMU-Bekanntmachung. Dass sich die gegen die Be-
schwerdeführerin verhängte Busse trotz Vorliegens eines schweren
Verstosses gegen die Auskunftspflicht im unteren Sanktionsrahmen
befinde, sei gerade darauf zurückzuführen, dass die Beschwerde-
führerin als Kleinstunternehmen betrachtet worden sei. Die erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwähnten Zahlen rechtfertigten
keine Anpassung der von der WEKO vorgenommenen Schätzung und
vermöchten eine Reduktion der Sanktion nicht zu begründen. Eine
Aufhebung der Sanktion komme von vornherein nicht in Frage, da die
Grösse des betroffenen Unternehmens keinen Sanktionsausschluss-
grund darstelle.
Neben der Beschwerdeführerin seien nur noch zwei Taxizentralen in
der Stadt [...] aktiv. Aufgrund der kleinen Anzahl Marktakteure seien
die Wettbewerbsbehörden auf die Antworten der Beschwerdeführerin
angewiesen, um eine Analyse der Marktverhältnisse vornehmen zu
können. Die Art und Schwere des von der Beschwerdeführerin be-
gangenen Verstosses wiederum hänge nicht von ihrer Grösse ab. In
casu liege ein besonders schwerer Fall von Auskunftspflichtverletzung
vor, weil die Beschwerdeführerin die Auskunft komplett verweigert
habe.
6.4
6.4.1 Wenn sich der Gesetzgeber, wie in Art. 52 KG, darauf be-
schränkt, den Maximalbetrag einer Verwaltungssanktion vorzugeben,
verfügen die Wettbewerbsbehörden über einen gewissen Ermessens-
spielraum bei deren Festlegung im Einzelfall. Die Sanktion muss in-
dessen der Gesamtheit der Umstände angepasst sein, wobei dem
Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zukommt (Ent-
scheid der REKO/WEF FB/2001-2 vom 7. März 2002, publiziert in
RPW 2002/2, S. 386 ff., E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2157/2006 vom 3. Oktober 2007, E. 4.3.5). Als Be-
messungskriterien sind insbesondere die Art und die Schwere des
Verstosses (teilweise oder vollständige, einmalige oder wiederholte,
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absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht), seine
Auswirkungen auf das Verfahren sowie die Bedeutung desselben in
Betracht zu ziehen (vgl. PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum
schweizerischen Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995, Zürich 1997, Art.
52 N. 21, sowie MOREILLON, a.a.O., Art. 52 KG N. 15, ZURKINDEN, a.a.O.,
S. 525 und ZURKINDEN/TRÜEB, a.a.O., Art. 52 N. 5; vgl. auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2157/2006 vom 3. Oktober 2007, E.
4.3). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist den all-
gemeinen Ausführungen zur Sanktionsbemessung in der an-
gefochtenen Verfügung über weite Strecken zuzustimmen.
Insbesondere soll das Verschulden auch als Aspekt der Sanktions-
bemessung miteinbezogen werden, wie die WEKO zu Recht festhielt
(vgl. MOREILLON, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 50-53 KG N. 17 sowie
Art. 52 KG N. 15). Angesichts des Wortlauts von Art. 52 KG besteht im
Übrigen kein Spielraum für einen Verzicht auf die Verhängung einer
Sanktion.
6.4.2 Ein "besonders schwerer Fall" ist hier laut WEKO gegeben, weil
die Beschwerdeführerin die Auskunft vollständig verweigert habe.
Gemäss SVKG, deren Prinzipien die WEKO bei der Sanktions-
bemessung "soweit möglich mutatis mutandis" heranzog, gilt die Ver-
weigerung der Zusammenarbeit mit den Behörden als erschwerender
Umstand (Art. 5 Abs. 1 lit. c SVKG). Die Schwere des unzulässigen
Verhaltens wird dort im Abschnitt "Sanktionsbemessung" zunächst im
Grundsatzartikel aufgeführt (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SVKG) und an-
schliessend als ein Kriterium für die Festlegung des Basisbetrages der
Sanktion genannt (Art. 3 SVKG). Ihrer angefochtenen Verfügung legte
die Vorinstanz offenbar ebenfalls eine entsprechende Differenzierung
zugrunde, indem sie zunächst die Schwere der
Auskunftspflichtsverletzung bestimmte, um allfällige – ihrer Auffassung
nach jedoch nicht vorhandene – erschwerende Umstände sodann
sanktionserhöhend in Anschlag zu bringen.
Was die Berücksichtigung des Verschuldens im Rahmen der
Sanktionsbemessung betrifft, soll dies gemäss angefochtener Ver-
fügung "grundsätzlich bei den erschwerenden/mildernden Umständen
erfolgen". Allerdings zog die WEKO das Verschulden der Beschwerde-
führerin bei der Festlegung ihrer Sanktion nicht explizite in Betracht.
6.4.3 Während das Verschulden und das durchgehend passive Ver-
halten der Beschwerdeführerin als schwer bzw. erschwerend einzu-
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stufen sind, sprechen ihre Unternehmensgrösse sowie die (geo-
graphische) Begrenztheit der Untersuchung jedenfalls gegen die An-
nahme eines "besonders schweren" Falles. Ein Sanktionsbetrag von
Fr. 10'000.- widerspricht deshalb dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
zumal sich die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie dies wollte oder
gewollt hätte, mangels Rechtsprechung zu Art. 52 KG kaum eine
nähere Vorstellung von der ihr drohenden Sanktion machen konnte.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Unternehmensgrösse bei
der Sanktionsbemessung gebührend berücksichtigt wurde. Laut ihrer
Vernehmlassung betrachtete die WEKO die Beschwerdeführerin als
Kleinstunternehmen im Sinne von Ziff. 4 der KMU-Bekanntmachung,
dessen jährlichen Umsatz sie auf höchstens Fr. 3 Mio. schätzte. Nach
der Definition von Ziff. 4 KMU-Bekanntmachung weisen Kleinstunter-
nehmen allerdings einen Jahresumsatz in der Schweiz von maximal Fr.
2 Mio. auf. In diesem Zusammenhang erklärt die WEKO, der in der
Beschwerdeschrift angegebene jährliche Umsatz von ca. Fr. [...] be-
finde sich innerhalb des von ihr geschätzten Rahmens und bestätige
die Klassifizierung der Beschwerdeführerin als Kleinstunternehmen im
Sinne von Ziff. 4 KMU-Bekanntmachung. Die WEKO habe die
wirtschaftliche Bedeutung der Beschwerdeführerin somit bereits an-
lässlich der Sanktionsberechnung richtig geschätzt und diesem Um-
stand genügend Rechnung getragen.
In der angefochtenen Verfügung hatte die Vorinstanz festgehalten,
genaue Angaben zur Beschwerdeführerin lägen den Wettbewerbs-
behörden nicht vor. So seien insbesondere die Grösse des Unter-
nehmens, die Anzahl angeschlossener Taxis und die jährlichen Um-
sätze nicht bekannt. Diese Angaben bildeten einen Teil der mit dem
Fragebogen vom 29. November 2007 eingeforderten Auskünfte. Die
wirtschaftliche Bedeutung der Beschwerdeführerin müsse somit an-
hand der zur Verfügung stehenden Informationen, d.h. der Anzeige
und der ausgewerteten Fragebögen der zwei anderen in der Stadt [...]
tätigen Taxizentralen, sowie öffentlich zugänglicher Daten ermittelt
werden. Gestützt darauf errechnete die WEKO "als Richtwert" einen
jährlichen Umsatz der Beschwerdeführerin in der Schweiz von
"höchstens CHF 2-5 Mio.". Hierbei handelt es sich allerdings weniger
um einen (Richt-) Wert als um eine beachtliche Bandbreite, innerhalb
derer der durch die Beschwerdeführerin angegebene Umsatz erst
noch im untersten Fünftel liegt. Dies weckt Zweifel, ob der für die
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Sanktionsbestimmung massgebliche Umsatz nicht doch zu hoch an-
gesetzt wurde.
6.5 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich insbesondere mit
Rücksicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen und die gegen die Beschwerdeführerin verhängte
Verwaltungssanktion von Fr. 10'000.- auf Fr. 5'000.- zu reduzieren.
7.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind der teilweise unterliegenden
Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff.
des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR
173.320.2) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu
verrechnen.
Da die teilweise Gutheissung der Beschwerde namentlich gestützt auf
Sachverhaltselemente erfolgt, welche die Beschwerdeführerin erst
beim Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, die sie jedoch bereits vor
der Vorinstanz hätte geltend machen können, besteht keine Ver-
anlassung, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in sinngemässer
Anwendung von Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) neu zu verteilen.
8.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung. Sie ist weder anwaltlich vertreten noch sind ihr
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung wird dahingehend geändert, dass die Ver-
waltungssanktion auf Fr. 5'000.- reduziert wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
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von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular);
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 5. Februar 2010
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