Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B8117/2010
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien BlackRock Capital Management, Inc.,
100 Bellevue Parkway, US19809 Wilmington DE,
vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Hubacher und
Bernard Volken, Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 20. Oktober 2010 betreffend die
Internationale Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE.
B8117/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. März 2008 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der IRMarke der
Beschwerdeführerin Nr. 955 567 GREEN PACKAGE mit Ursprungsland
Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Sie beansprucht Schutz für
folgende Dienstleistungen der Klasse 36:
"Services d'informations financières, à savoir mise à disposition d'informations
dans le domaine de la gestion des risques, gestion et analyse financière ainsi
que gestion et analyse de placements; commerce de titres pour le compte de
tiers; conseils en matière d'assurances; services de conseil en matière de
placements."
B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantragten
Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 18. März
2009 eine vollständige provisorische Schutzverweigerung ("Notification
de refus provisoire total") mit der Begründung, das Zeichen bedeute
"paquet écologique" und sei ein Hinweis auf Art und Objekt der
beanspruchten Dienstleistungen. Die Ausgabe von Finanzpaketen auf der
Grundlage von ökologischen Projekten sei branchenüblich. Daher sei das
Zeichen nicht unterscheidungskräftig und für den Wirtschaftsverkehr
freizuhalten.
C.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 widersprach die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz. Sie führte aus, "green" habe im
englischen Sprachgebrauch sehr viele unterschiedliche Bedeutungen.
Das Verständnis von "green" als "ökologisch" sei nicht naheliegend,
sondern bedürfe grundsätzlich eines Gedankenaufwands. Diese
Bedeutung ergebe sich lediglich als Assoziation im breiten
Bedeutungsangebot des Wortes "green". "Package" sei ebenfalls
mehrdeutig und könne als Paket, Bündelung, Einheit, Frachtstück,
Gehäuse oder Pauschalarrangement verstanden werden. Es benötige
darum auch eines Gedankenaufwandes, um von GREEN PACKAGE auf
"ökologisches Paket" zu kommen. "Package" werde im Zusammenhang
mit den beanspruchten Dienstleistungen denn auch im Sinne von
"Gesamtlösungen" und nicht im Sinne eines "Pakets" verstanden. Zum
Verständnis als "ökologisches Paket" sei ein assoziativer Gedankengang
nötig, der nur Sinn mache, wenn der Verbraucher beispielsweise eine
B8117/2010
Seite 3
ökologische Verpackung in den Händen habe. Finanzdienstleistungen
und Versicherungsberatungen hätten keinen ideellen Charakter und
könnten für sich selbst gesehen weder farbig noch ökologisch sein. Es sei
schleierhaft, wie Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz oder
Versicherungswesens in ökologischer Weise erbracht werden sollten.
Daher würden weder die beanspruchten Dienstleistungen noch deren
Eigenschaften durch das vorliegende Zeichen beschrieben. Die
Vorinstanz habe zudem bereits vergleichbare Marken eingetragen,
nämlich die internationale Registrierung Nr. 897117 GREEN LIFE im Jahr
2006 und die Schweizerische Marke Nr. 581886 GREEN PACT im Jahr
2008 für dieselben Dienstleistungen im Finanz und Versicherungswesen.
Die Verweigerung der Eintragung des vorliegenden Zeichens stelle daher
auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Als
zusätzliches Indiz für die Schutzfähigkeit zu berücksichtigen sei die
Eintragung des Zeichens in quasi sämtlichen Industrienationen.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 22. März 2010 an ihrer
Einschätzung der Rechtslage fest. Insbesondere betonte sie, die
massgebenden Abnehmer, die aus Durchschnittskonsumenten und aus
Experten im Finanzwesen bestünden, verstünden das Zeichen ohne
Gedankenaufwand als Hinweis, dass die beanspruchten Finanz und
Versicherungsdienstleistungen ein "ökologisches (Finanz)Paket"
bildeten. Im Finanzwesen zeichne sich ein Trend hin zu ökologisch
basierten Dienstleistungen ab, weshalb beispielsweise die Begriffe "green
finance" und "green insurance" gebraucht würden. Auch sei der Begriff
"financing package" ein Sachbegriff des Finanzwesens und werde mit
"Finanzierungspaket" übersetzt. Die Bezeichnung "Green Package" sei
ebenfalls gebräuchlich und werde als "ökologisches (Finanz)Paket"
verstanden, welches auf ökologischen Projekten basiere, oder solche
"ökologische (Finanz)Pakete" zum Objekt haben. In Verbindung mit der
Dienstleistung "commerce de titres pour le compte de tiers" der Klasse 36
verstehe der massgebende Abnehmerkreis den Hinweis, dass die
gehandelten Wertpapiere auf Investitionen in ökologische Projekte
basierten. Er erblicke im Zeichen GREEN PACKAGE daher einen rein
beschreibenden Hinweis auf das Objekt der fraglichen
Finanzdienstleistung. Alle beanspruchten Dienstleistungen könnten in der
Form eines "ökologischen Dienstleistungspakets" angeboten werden.
Insofern beschreibe GREEN PACKAGE die Art der Dienstleistungen und
stelle eine Sachbezeichnung dar. Mögliche weitere Bedeutungen seien
unerheblich, da es reiche, wenn ein Sinngehalt beschreibend sei. Die
B8117/2010
Seite 4
Hintergründe oder Motive der Hinterlegung seien ebenso unbeachtlich.
Die geltend gemachten Voreintragungen begründeten ebenfalls keinen
Anspruch auf Eintragung, denn jene seien mit dem vorliegenden Zeichen
aufgrund eines anderen Sinngehalts nicht vergleichbar. Der Grundsatz
der Gleichbehandlung sei restriktiv anzuwenden und einzelne
Fehleintragungen für eine Gleichbehandlung ohnehin unbeachtlich. Bei
einem klaren Fall wie dem vorliegenden könne die Beschwerdeführerin
auch aus den ausländischen Voreintragungen nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 hielt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen erneut fest, dem Wort "green" komme verschiedene
Sinngehalte zu, wobei sich keiner davon aufdränge. In der
Wortkombination GREEN PACKAGE einen Zusammenhang zwischen
finanziellen Dienstleistungen und ökologischen Produkten zu erblicken,
bedinge die Bildung verschiedener intellektueller Brücken und sei daher
für den Durchschnittskonsumenten nicht sofort erkennbar. Sie verwies
ferner auf Rechtsprechung und Markeneintragungen betreffend ihrer
Ansicht nach vergleichbare Zeichen.
F.
Am 20. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz die Zurückweisung der
internationalen Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE für
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36. In der
Begründung hielt sie im Wesentlichen an ihrer bisherigen
Rechtsauffassung fest.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, das Zeichen unter Kosten und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz in der Schweiz vollständig zum Schutz zuzulassen.
Sie führte aus, da keine der möglichen Bedeutungen von "green" in
Kombination mit "package" dominiere, werde der Aussagegehalt des
Zeichens unbestimmt. Selbst wenn die massgebenden Abnehmer in der
Bezeichnung "grünes Paket" einen indirekten Hinweis auf ein
ökologisches Dienstleistungspaket erblickten, sei dem Zeichen kein direkt
beschreibender Inhalt zu entnehmen. Zudem wies die
Beschwerdeführerin auf die nach ihrer Auffassung vergleichbaren
B8117/2010
Seite 5
Voreintragungen CH Nr. 540 494 – Green, CH Nr. P409 682 – Green
Way, CH Nr. 492 123 (fig.), CH Nr. 573 312 – Global Green
sowie CH Nr. 525 861 – all internet (fig.), CH Nr. 579 253 –
The Internet Company (fig.) und CH Nr. 535 692 – hin
und machte ergänzende Ausführungen zur Sprachüblichkeit der
Markenbestandteile.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
I.
Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung
wurde stillschweigend verzichtet (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und die
zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich
sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2010 stellt eine Verfügung
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art.
31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese beschwert und hat ein als schutzwürdig
anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
B8117/2010
Seite 6
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die USA und die Schweiz sind beide Mitgliedsstaaten sowohl der
Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am
14. Juli 1967) als auch des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR
0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer
international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach
den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale
Register verweigert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B
Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder
Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder
Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des
Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Dieser
Ausschlussgrund ist auch im Markenschutzgesetz vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) vorgesehen, das in Art. 2 Bst. a MSchG Zeichen,
die Gemeingut sind, unter Vorbehalt der Verkehrsdurchsetzung vom
Markenschutz ausschliesst. Lehre und Praxis zu diesen Normen können
damit herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2007
vom 14. Februar 2008 E. 2 – Gipfeltreffen sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2 –
Laura Biagiotti Aqua di Roma).
2.2. Voraussetzung der Berücksichtigung dieses Ausschlussgrundes ist
die rechtzeitige Beanstandung der Marke durch das nationale Markenamt
gegenüber der OMPI. Die am 27. März 2008 beginnende Frist von 18
Monaten für die Erklärung der Schutzverweigerung gemäss Art. 5 Abs. 2
und 3 MMP wurde vorliegend mit Beanstandung vom 18. März 2009
durch die Vorinstanz gewahrt.
B8117/2010
Seite 7
3.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die aus anderen Gründen für
den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen,
denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des
Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (EUGEN
MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, N. 247 [in der Folge MARBACH SIWR]; CHRISTOPH WILLI, in
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34).
3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Zeichen ohne
Unterscheidungskraft insbesondere Herkunftsbezeichnungen,
Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise
die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder
Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum
ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden
werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III
359 E. 2.5.5 – akustische Marke, mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 –
Felsenkeller, BGE 129 III 514 E. 4.1 – Lego und BGE 128 III 454 E. 2.1 –
Yukon). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in
allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen
erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E.
4.3 – we make ideas work, BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece).
3.2. Die Frage, ob einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt, ist aus Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilen
(WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 41; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im
Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 3 ff. [in der Folge MARBACH
Verkehrskreise]). Bei der Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit eines
Zeichens bestehen die massgeblichen Verkehrskreise dagegen aus den
Mitgliedern der betreffenden Branche, allen voran aus den Konkurrenten
des Hinterlegers (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44; MARBACH Verkehrskreise,
a.a.O., S. 6). Zur Annahme von Gemeingut genügt es, dass bloss ein
bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. die Fachleute, das Zeichen als
beschreibend erachtet (RKGE vom 28. Juni 1999, in: sic! 5/1999 S. 557
E. 4 – PediMed, mit Verweis auf LUCAS DAVID, Kommentar zum
Markenschutzgesetz, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, Basel 1999 [in der Folge
DAVID, Kommentar MSchG], Art. 2 N. 9; vgl. auch Urteil des
B8117/2010
Seite 8
Bundesverwaltungsgerichts B3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4 –
S und RKGE vom 7. Mai 2003, in: sic! 10/2003 S. 806 E. 4
– SMArt, je mit Verweis auf DAVID, a.a.O., Art. 2 N. 18).
Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise gehört die Abwägung
der üblichen Aufmerksamkeit, mit welcher sie das zu beurteilende
Zeichen wahrnehmen und interpretieren. Konsumgüter des täglichen
Bedarfs und alltägliche Dienstleistungen werden mit eher geringer oder
durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft. Dagegen ist bei teuren und
seltener erworbenen Waren oder Dienstleistungen sowie bei Fachleuten
von einer höheren Aufmerksamkeit auszugehen (ASCHMANN, a.a.O., Art.
2 lit. a N. 26 mit Verweis auf BGE 134 III 547, 552 – Freischwinger
Panton II, BGE 122 III 382, 388 – Kamillosan sowie BGE 84 II 441, 445 –
Xylokain).
3.3. Gemäss konstanter Praxis kann die Mehrdeutigkeit eines Zeichens
zur Schutzfähigkeit führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von
mehreren Bedeutungen dominiert und dies zu einer Unbestimmtheit des
Aussagegehalts des Zeichens führt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 – Post
und B2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 – Total Trader; RKGE vom 14.
Juni 2006, in: sic! 4/2007 S. 269 E. 4 – Royal). Anders ist dagegen zu
entscheiden, wenn ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorherrschend ist; in
einem solchen Fall kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender
Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des
Bundesgerichts 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 – Post und
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 – Gipfeltreffen). Schliesslich
erfüllt ein Zeichen den Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn mehrere
mögliche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe
beschreibende Bedeutung hinauslaufen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2.1 –
After hours und B958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.5 – Post).
An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen
Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann ein eindeutiger Sinn mit
beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu
einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des
Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in: sic! 4/2005, 279
E. 3.3 – Firemaster). Im Falle mehrdeutiger Zeichen ist dementsprechend
zu prüfen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten
B8117/2010
Seite 9
Waren und Dienstleistungen dominiert und deshalb für die
markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7394/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2 –
Gipfeltreffen; RKGE vom 27. Januar 2004, in: sic! 9/2004 S. 671 E. 7 –
Europac).
3.4. Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass der Konsument in einer
Bezeichnung stets einen ihm bekannten Bedeutungsgehalt sucht. Falls
ein Zeichen als Einheit für den Abnehmer keinen eigenen
Bedeutungsgehalt aufweist, wird er in einem nächsten Schritt versuchen,
sich aus den Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er
von einem reinen Fantasienamen ausgeht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 –
SWISTEC). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern
zusammengesetzten Zeichen ist deshalb zunächst der Sinn der einzelnen
Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer
Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung
beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 – After
hours und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 – Peach Mallow). Bei
der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als
massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke,
die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe
aus der Sicht des Marktes zu berücksichtigen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2
lit. a N. 100 ff.). Eine zergliedernde, analytische Betrachtungsweise ist
aber dabei zu vermeiden, z.B. wenn die Aufgliederung für den Verkehr
nicht naheliegend ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Sinngehalt
der Bestandteile nicht offensichtlich ist (RKGE vom 17. Juli 1999, in:
5/1999 S. 559 – Dystar).
3.5. Setzt sich eine Marke aus Wörtern einer anderen als einer
schweizerischen Landessprache zusammen, so ist zur Beurteilung,
inwieweit die Marke als beschreibend zu qualifizieren ist, auf das
Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die
englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittskonsumenten
zumindest in den Grundzügen vertraut. Er ist beispielsweise problemlos
in der Lage, gängige Farbbezeichnungen zu übersetzen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B8055/2008 vom 8. September 2010 E. 5 –
Red Bull). Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch
komplexere Aussagen versteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.4 – Trendline/Comfortline; WILLI,
B8117/2010
Seite 10
a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten
berücksichtigt werden, sofern sie einem wesentlichen Teil der
Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 –
Masterpiece; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23.
Januar 2009 E. 3 – After hours und B8371/2007 vom 19 Juni 2008 E. 5 –
Leader). Insbesondere im Dienstleistungsmarketing sind englische
Ausdrücke heute derart allgegenwärtig, dass allein die englische
Sprachwahl keine Unterscheidungskraft begründet (MARBACH SIWR,
a.a.O., N. 287).
3.6. Farbbezeichnungen fehlt insbesondere dann die erforderliche
Unterscheidungskraft, wenn sie mit einem beschreibenden Sinngehalt
verstanden werden, am betreffenden Markt oft vorkommen oder
anpreisend wirken (Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6.
Oktober 2004 E. 3.4 – Yello, BGE 103 Ib 268 E. 2.a – Red&White; DAVID
ASCHMANN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 N. 173). Der beschreibende
Charakter von Farbbezeichnungen ist nach den allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen.
3.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der
Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige
Entscheidung ist dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 –
SwatchUhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 – Masterpiece).
4.
Als Abnehmer von
Services d'informations financières (Dienstleistungen bezüglich finanztechnische
Informationen), nämlich:
– mise à disposition d'informations dans le domaine de la gestion des risques
(Bereitstellung von Informationen im Bereich des Risikomanagements);
– gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de placements
(Finanzverwaltung und –analyse sowie Verwaltung und Analyse von
Kapitalunterbringung);
– commerce de titres pour le compte de tiers (Wertpapierhandel im Auftrag von
Dritten);
– conseils en matière d'assurances (Beratung betreffend Versicherungen);
– services de conseil en matière de placements (Beratungsdienstleistungen
betreffend Kapitalunterbringung)
B8117/2010
Seite 11
kommen einerseits Finanzintermediäre und institute in Frage, welche
den Handel zwischen Kapitalgebern und nehmern ermöglichen oder
erleichtern. Es sind auch Unternehmen im Allgemeinen angesprochen,
welche die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen nachfragen. Die
Dienstleistungen richten sich aber auch direkt an ein breites Publikum, so
insbesondere die Beratungsdienstleistungen sowie der Wertpapierhandel
im Auftrag von Dritten. Somit ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass
sich die beanspruchten Dienstleistungen zusammengefasst sowohl an
den Durchschnittskonsumenten als auch an Experten des Finanzwesens
richten.
Die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 werden in
der Regel mit grosser Sorgfalt und nicht alltäglich ausgewählt. Für den
Erwerb solcher Dienstleistungen kann entsprechend eine hohe
Aufmerksamkeit erwartet werden. Für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft des Zeichens ist deshalb vom Verständnis dieser
Verkehrskreise auszugehen.
5.
5.1. Mit dem englischen Adjektiv "green" wird in der Regel die Farbe grün
bezeichnet. Gleichzeitig bedeutet es aber auch umweltfreundlich,
umweltbewusst, ökologisch, unerfahren, naiv etc. Als Substantiv wird es
u.a. mit "Grünton, Blattgemüse, Grünzeug, Grüne(r), Grünfläche, Rasen,
Zielbereich im Golfsport" übersetzt (vgl. > green).
Die programmatische Bedeutung "Ökologie" hat die Farbe Grün in den
letzten zwei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts erhalten. Grün steht
demnach symbolisch für die Natur, die es durch eine ökologische
Denkweise zu erhalten gilt (CHRISTIANE WANZECK, Zur Etymologie
lexikalisierter Farbwortverbindungen, Amsterdam/New York 2003, S. 95;
vgl. auch ROMAN BAECHLER, Rote Bullen und lila Kühe – Zur
kennzeichnungsrechtlichen Behandlung der Farbe in Europa und der
Schweiz, in: Martin Rehbinder/Reto M. Hilty [Hrsg.], Schriften zum
Medien und Immaterialgüterrecht, Bern 2008, S. 22 f.).
Auch für viele Organisationen, die sich dem Umweltschutz verschrieben
haben, diente die Symbolfarbe "green" bzw. "grün" als Namensgeber, um
damit unmittelbar auf ihre Anliegen hinzuweisen – so etwa Greenpeace
Schweiz oder die Grüne Partei der Schweiz.
B8117/2010
Seite 12
"Green" oder "Grün" zur abstrahierten Kennzeichnung von
Umweltverträglichkeit oder Umweltschutz ist in den unterschiedlichsten
Wirtschaftszweigen weit verbreitet. Selbst Produkte wie beispielsweise
Diesel für Motorfahrzeuge werden unter "green" angeboten, um auf die
Umweltverträglichkeit des Treibstoffes hinzuweisen. Auch im Energie
und Strombereich zeigt "green" Strom aus erneuerbaren und damit
umweltfreundlichen Energien an (vgl. RKGE vom 16. Mai 2006, in: sic!
11/2006 S. 752 ff. – Green Label).
Die Benutzung von "green" als vorangehendes Adjektiv, um auf die
ökologische und umweltschützerische Anliegen thematisierende
Grundlage des nachfolgenden Wortes hinzuweisen, ist im anglo
amerikanischen Sprachraum geläufig ("green taxes", "green revolution",
"green party", "green technology", "green issues", "green real estate",
"green fuel(s)", "green energy", "green tourism" usw.).
5.2. Die englische Vokabel "package" hat als technischer Begriff Eingang
in die deutsche wie in die französische Sprache gefunden und ist in
Wörterbüchern dieser Sprachen mit einem spezifischen Sinn erwähnt, der
(im Unterschied zur englischen Bedeutung) nur die wirtschaftliche
Warenmenge bezeichnet ("Pa│ckage […], das; s, s ‹engl.› (Paket)", vgl.
hierzu DUDEN – DIE DEUTSCHE RECHTSCHREIBUNG, 25. Aufl.,
Mannheim/Wien/Zürich 2009).
Der Eintrag auf dem Onlineportal von Duden lautet:
"Pa│ckage, als Einheit verkaufte Zusammenstellung mehrerer Produkte;
Beispiel: DVD, Broschüre und Filmplakat kosten im Package nur 20
Euro; Herkunft: englisch package = Paket".
Der Petit Robert (LE NOUVEAU PETIT ROBERT, Dictionnaire de la langue
française, Nouvelle édition millésime 2012, Paris 2011) führt unter
"package" aus:
"mot anglais, de to pack «emballer» 1) INFORM. Ensemble cohérent de
programmes et de documentations commercialisables 2) COMM.
Ensemble de prestations, faisant partie d'un programme complet, et
assuré pour un prix forfaitaire. […].".
LANGENSCHEIDT EHANDWÖRTERBUCH EnglischDeutsch 5.0, Berlin und
München zeigt beim Stichwort "package" folgende Übersetzungen an:
B8117/2010
Seite 13
"1. Pack, Ballen; Frachtstück; Paket 2. Packung (Spaghetti etc.);
package insert Beipackzettel, Packungsbeilage 3. Verpackung 4. TECH.
betriebsfertige Maschine oder Baueinheit; 5. ÖKON., POL., FIG. Paket n
(auch INFORM.), POL. auch Junktim; package deal a) Kopplungsgeschäft,
b) Pauschalarrangement, angebot; package holiday Pauschalurlaub,
package tour Pauschalreise, c) POL. Junktim n, d) (als Ganzes oder en
bloc verkauftes) (Fernseh etc.)Programm."
Die deutsche Übersetzung des englischen "package" lässt dessen
Mehrdeutigkeit erkennen, indem allein auf dem Online
Übersetzungsportal der Leo GmbH 22 verschiedene Bedeutungen von
"package" aufgelistet sind (vgl. > package), darunter
"Angebotspaket, Paket, Bündelung, Einheit, Pauschalangebot und
arrangement".
"Package" erscheint häufig in Verbindung mit einem voran oder
hintangestellten Wort. Auf dem OnlineÜbersetzungsportal Leo GmbH
erscheinen über 230 Kombinationen von "package" mit einem anderen
Substantiv, Verb oder Adjektiv in den verschiedensten Bedeutungen.
Auch im OnlineWörterbuch PONS finden sich beispielsweise die
Kombinationen "financial package" und "financing package", welche sich
mit "Finanzpaket, Finanz[ierungs]paket" übersetzen lassen (vgl.
> package).
Unstreitig gehören "green" und "package" zum Grundwortschatz der
englischen Sprache (vgl. insb. die Einträge der Wörter in: PONS,
Basiswörterbuch Schule, EnglischDeutsch, Stuttgart 2006) und wird
entsprechend von den angesprochenen schweizerischen
Verkehrskreisen verstanden.
5.3. Wie die zahlreich eingereichten Beweismittel der Vorinstanz belegen
können, wird "green" im Wirtschaftsverkehr sowie im Finanzwesen häufig
benutzt, um die ökologische Grundlage der entsprechenden Produkte
oder Dienstleistungen hervorzuheben. So wird "Green Finance" – was als
selbständiger Begriff auch Eingang in die Wörterbücher gefunden hat (E.
5.2 in fine) – beispielsweise umschrieben als marktorientiertes
Investitionsprogramm, das Umweltfaktoren oder ökologische Anreize in
der Risikobewertung nutzt, um unternehmerische Entscheide zu treffen
(vgl. etwa > What is green finance?). Auch in der
Literatur zum Bankwesen ist der Begriff anzutreffen (vgl. JAN JAAP
BOURMA, MARCEL JEUCKEN, LEON KLINKERS [Hrsg.], Sustainable Banking –
The Greening of Finance, Sheffield 2001). Ebenso verwenden Finanz
und Versicherungsinstitute "Green Finance", "Green Financing" und
B8117/2010
Seite 14
"Green Investments" sowie "Green Insurances", um unter diesen
Begriffen ihre Dienstleistungen und Produkte anzubieten, die auf
Umweltschutz und dem Erhalt der natürlichen Ressourcen basieren. Es
ist daher mit der Vorinstanz einherzugehen, dass auch im Finanz,
Banken und Versicherungssektor vermehrt auf Nachhaltigkeit
basierende Dienstleistungen und ökologische Produkte angeboten
werden.
Auch im deutschen Sprachraum ist "grün" ein Synonym für "dem
Umweltschutz verpflichtet, ihn fördernd" oder "zu einer Partei gehörend,
sie betreffend, zu deren hauptsächlichen Anliegen die Ökologie gehört"
(vgl. DUDEN, a.a.O. > grün). "Grün" (zu sein) ist mithin gleichbedeutend
mit Umweltschutz und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
verbunden mit einer besonders ökologischen Lebenshaltung.
Eine Suche nach der Verwendung der in den Wörterbüchern
wiedergegebenen Bedeutungen im Internet ergibt, dass "Green Package"
weltweit 1,2 Mio. mal zu finden ist. In Verbindung mit dem englischen
Begriff für Umwelt ("environment") ergibt die Suche im Web 257'000
Treffer. Es handelt sich bei "Green Package" deshalb um eine
Begriffskombination, die weit verbreitet ist und mit über 1'220 Treffern
auch auf schweizerischen Websites zu finden ist. Der Begriff "Green
Package" wird danach von den unterschiedlichsten Branchen benutzt, um
Dienstleistungen oder Produkte als besonders umweltverträglich
anzupreisen.
6.
6.1. Der Umstand, dass das Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder
Dienstleistungen hindeuten, begründet nicht Gemeingut. Der gedankliche
Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr
derart sein, dass der beschreibende Charakter des Zeichens für einen
erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere
Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE
131 III 495 E. 5 – Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 – Première). Als
Gemeingut schutzunfähig sind jedoch nicht nur spezifisch auf bestimmte
Waren oder Dienstleistungen zugeschnittene Sachbezeichnungen,
sondern auch Angaben, die sich in allgemeiner Weise auf Angebote
verschiedener Art beziehen können (MICHAEL RITSCHER,
Beschaffenheitsangaben sind Bezeichnungen, bei welchen der
B8117/2010
Seite 15
gedankliche Zusammenhang mit der Ware [oder Dienstleistung] derart ist,
dass ihr beschreibender Charakter ohne besondere Denkarbeit oder
besonderen Phantasieaufwand zu erkennen ist, in: Binsenwahrheiten des
Immaterialgüterrechts, FS David, Zürich 1996, S. 138).
6.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei der Übersetzung
der Wortkombination GREEN PACKAGE vom Englischen ins Deutsche
mehrere Bedeutungen möglich sind. Damit beurteilt werden kann, welche
Bedeutung bei mehrdeutigen Zeichen für die relevanten Abnehmerkreise
im Vordergrund stehen, ist zu prüfen, welche Bedeutungen des Zeichens
in der Schweiz im täglichen Gebrauch im relevanten Kontext Verwendung
finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007
E. 2.3 f. – American Beauty, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 5 – AfriCola). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, GREEN PACKAGE sei
unterscheidungskräftig und gewisse Sinngehalte nur unter Aufwendung
von Gedankenarbeit auszumachen.
Bei abstrakter und isolierter Betrachtung ist die Wortmarke GREEN
PACKAGE in der Tat mehrdeutig. Die Wortverbindung kann als
grün(farbige[s]) Paket, Packung, Frachtstück, Gehäuse, Verpackung
oder Behältnis verstanden werden. Es ist aber ebenso wahrscheinlich,
dass in GREEN PACKAGE auch ohne Bezug zu bestimmten Waren oder
Dienstleistungen die Bündelung bzw. Zusammenstellung mehrerer,
umweltverträglicher Produkte erblickt wird, welche als Einheit verkauft
werden. Nicht nur im englischen Sprachgebrauch wird die
Farbbezeichnung "green" als Synonym für ökologisch, umweltverträglich
verwendet. Auch das deutsche "grün" steht für ökologisch,
umweltverträglich, nachhaltig (vgl. E. 5.1). Der Abnehmer der
beanspruchten Dienstleistungen muss daher keine gedanklichen Brücken
bauen, um bei "green" – das zum englischen Grundwortschatz gehört
und damit dem schweizerischen Durchschnittsabnehmer in seiner
Bedeutung wohlbekannt ist – an Ökologie und Umweltverträglichkeit zu
denken. In GREEN PACKAGE kann also selbst bei abstrakter
Betrachtung eine Einheit von mehreren, ökologischen und dem
Umweltschutz verpflichteten Produkten oder Dienstleistungen erblickt
werden. Dies muss umso mehr gelten, als das in seinem Ursprung
englische Wort "package" Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat
und in den Wörterbüchern als "als Einheit verkaufte Zusammenstellung
mehrerer Produkte" aufgeführt wird.
B8117/2010
Seite 16
6.2.1. Wie oben ausgeführt (E. 4) bezeichnet GREEN PACKAGE aus
Sicht des schweizerischen Durchschnittskonsumenten sowie aus Sicht
der Fachleute der Finanz und Versicherungsbranche ein
Dienstleistungspaket, dessen Dienstleistungen besonders
umweltverträglich sind. Die meisten der vorliegend beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 36, jedenfalls "services d'informations
financières, à savoir mise à disposition d'informations dans le domaine de la
gestion des risques, gestion et analyse financière ainsi que gestion et analyse de
placements; services de conseil en matière de placements" resp. "Bereitstellung
von Informationen im Bereich des Risikomanagements, Finanzverwaltung und
–analyse sowie Verwaltung und Analyse von Kapitalunterbringung,
Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten, Beratungsdienstleistungen betreffend
Kapitalunterbringung" sind zumindest partiell deckungsgleich mit dem
Oberbegriff "Finanzwesen" aus Klasse 36 und können jeweils als
Dienstleistungsbündel angeboten werden. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, versteht der massgebende Abnehmerkreis GREEN PACKAGE
in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Beratungen und Informationen
über die Investition in umweltverträgliche Projekte und die Verwaltung
und Analyse von Investitionen in solche Programme.
Gemäss Rechtsprechung ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten
Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den
entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B613/2008 vom 6. November 2008 E.
3.4 – NanoBone und B1000/2007 vom 13. Februar 2008 E. 8 – Viaggio;
RKGE vom 30. April 1998, in: sic! 5/1998 479 E. 2c – Source Safe). Dies
trifft jedenfalls auf das "Finanzwesen" zu. Damit ist das Zeichen entgegen
der Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit beschreibend.
6.2.2. Bezüglich "commerce de titres pour le compte de tiers" resp.
"Wertpapierhandel im Auftrag von Dritten" versteht der angesprochene
Verkehrskreis Handel von Wertpapieren, die ihre Grundlage in
umweltverträglichen Projekten haben. Er wird in der internationalen
Registrierung GREEN PACKAGE daher einen beschreibenden Hinweis
auf das Objekt der fraglichen Dienstleistung sehen.
6.2.3. Ebenfalls beansprucht wird das Zeichen für "Beratung betreffend
Versicherungen". Weil "Beratung betreffend Versicherungen" im Sinne eines
Oberbegriffs beansprucht wird, fallen darunter nicht nur "klassische"
Versicherungen wie etwa Hausrats oder Privathaftpflichtversicherungen,
sondern auch Lebensversicherungen und die (freie) Vorsorge, die
B8117/2010
Seite 17
inhaltlich in die Nähe einer Kapitalanlage kommen. Solche
Versicherungspakete können unmittelbar ökologische Zwecke versichern
oder nach ökologischen und nachhaltigen Aspekten als Elemente von
Kapitalanlagen angeboten werden. Da sich der beschreibende Charakter
einer Marke auch auf den Inhalt der Dienstleistung beziehen kann, ist die
Bezeichnung GREEN PACKAGE in solchen Fällen ohne Zuhilfenahme
der Fantasie verständlich und für die in Frage stehende Beratung
betreffend Versicherungen aus Sicht der Konsumenten, die diese in
Anspruch nehmen, beschreibend.
6.3. Wird der durchschnittliche Abnehmer auf die von GREEN PACKAGE
beanspruchten Dienstleistungen aufmerksam gemacht, erkennt er den
Zusammenhang zwischen dem als Einheit angebotenen Finanzpaket und
dessen ökologischer Grundlage mithin sogar unmittelbar. Die Bedeutung
von GREEN PACKAGE als Finanzierungspaket resp.
Dienstleistungsbündel, dem umweltverträgliche Projekte bzw.
Investitionen in – eben – "grüne" Projekte zugrunde liegen, ist damit
offensichtlich. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach
Finanzdienstleistungen nicht "grün" sein könnten und ein
Bedeutungsgehalt in das Zeichen "hineininterpretiert" werden müsse,
kann daher nicht gefolgt werden. Es kann ihr auch nicht zugegeben
werden, dass GREEN PACKAGE mehrdeutig sei und keine der
möglichen Bedeutungen dominiere, was den Aussagegehalt des
Zeichens unbestimmt mache. Vielmehr dominiert bei GREEN PACKAGE
im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der
Gedanke an umweltverträgliche Finanz(ierungs) und
Versicherungspakete.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das Zeichen sei von
diversen anderen Staaten zum Markenschutz zugelassen worden.
Insbesondere die Registrierung in einem englischsprachigen Land wie
den USA sei als gewichtiges Indiz für die Schutzfähigkeit auch in der
Schweiz zu berücksichtigen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen
Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters
grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu, zumal die Beurteilung
nach schweizerischem Recht, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
eindeutig ausfällt. Es ist aus den oben dargelegten Gründen auch kein
B8117/2010
Seite 18
Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen
Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B653/2009 vom 14. April 2009 E. 6.1 –
Express Advantage, mit weiteren Hinweisen).
8.
Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin mehrfach auf das
Gleichbehandlungsgebot und verlangt, dass ihr Zeichen zumindest
aufgrund früherer Eintragungen von vergleichbaren Marken durch die
Vorinstanz einzutragen sei. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im
Rahmen von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind juristische
Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Die
gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche
Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 28).
Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob
das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen mit anderen Marken vergleichbar ist (RKGE vom 30.
März 2004, in: sic! 10/2004 S. 776 E. 10 – Ready2Snack). Im
Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil
bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf die
Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des
Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161
E. 5c – Elle).
Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte.
Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur
für alle Zeiten Geltung haben müssen. Der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise anerkannt,
wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in
Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des
Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in sic! 4/2005 278 E.
4.3 – Firemaster; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B7412/2006
vom 1. Oktober 2008 E. 10 – AfriCola mit Hinweisen und B7427/2006
vom 9. Januar 2008 E. 9.1 – Chocolat Pavot [fig.]).
Die Marke CH Nr. 540 494 Green in Alleinstellung wurde neben anderen
für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen. Vor allem in Bezug auf
B8117/2010
Seite 19
eine Sache (Green Finance, Green Insurance) wirkt das Wort in seiner
Bedeutung von "ökologisch". Selbst wenn es als Wort in Alleinstellung mit
dem vorliegenden Zeichen vergleichbar wäre, könnte die
Beschwerdeführerin aufgrund dieser vereinzelten Eintragungen keine zu
ihren Gunsten auszulegende Praxis der Vorinstanz ableiten.
Auch die von der Beschwerdeführerin als vergleichbar eingestuften
Marken IR 897 117 GREEN WAY und CH Nr. 573 312 GLOBAL GREEN
für die Klasse 36 vermögen nicht die Eintragung des hinterlegten
Zeichens unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu begründen.
Die für die Marken eingetragenen Dienstleistungen mögen zwar identisch
sein mit jenen, die auch für GREEN PACKAGE beansprucht werden.
GREEN WAY wie auch GLOBAL GREEN ist jedoch als unbestimmter
und mehrdeutiger in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
anzusehen.
Die Zeichen CH Nr. 525 861 all internet (fig.) und CH Nr. 579
253 The Internet Company (fig.) sind kombinierte Wort
/Bildmarken, die sich nicht mit der Wortmarke GREEN PACKAGE
vergleichen lassen, da jene über zusätzliche, allenfalls
kennzeichnungskräftige Elemente enthalten. Die genannten Marken
ergeben überdies im Gesamteindruck keinen beschreibenden Sinngehalt
für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, wohingegen das
Zeichen GREEN PACKAGE in Bezug auf die beanspruchten Waren
eindeutig beschreibend ist.
Auch in Bezug auf das Zeichen CH Nr. 535 692 besteht keine
Vergleichbarkeit mit GREEN PACKAGE, da jenes aufgrund der
unterschiedlichen Zeichenbildung weder identisch mit GREEN PACKAGE
ist noch ein vergleichbar klarer Hinweis auf das Objekt der
entsprechenden Dienstleistungen vorliegt.
Was schliesslich das Alter der Voreintragungen anbelangt, auf die sich
ein Anspruch auf Gleichbehandlung stützen lässt, kann deren Zulassung
zum Markenschutz in der Schweiz nicht länger als acht Jahre
zurückliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B6246/2010 vom
28. Juli 2011 – Jumboline sowie B6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 –
Capri). Entsprechend ist die von der Beschwerdeführerin ins Feld
geführte Vergleichsmarke CH Nr. 492 123 , welche am 29.
November 2001 ins schweizerische Markenregister eingetragen wurde,
unbeachtlich.
B8117/2010
Seite 20
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Eintragung der
internationalen Registrierung Nr. 955 567 GREEN PACKAGE durch die
Vorinstanz für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36
rechtmässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen,
die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu
orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– pro strittiger
Markenhinterlegung angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 –
Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen und die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.–
festzulegen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen
höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Der Vorinstanz ist als
Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
B8117/2010
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. IR 955 567 – GREEN PACKAGE;
Gerichtsurkunde)
– Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. Februar 2012