B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8159/2015
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsatzabbruch: Anrechnung der Diensttage.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), am
12. Januar 2012 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von
365 Diensttagen verpflichtet wurde und davon bisher – ohne die nachfol-
gend zu bestimmende Anzahl Diensttage, welche der Beschwerdeführer
ebenfalls schon erbracht hat und demzufolge hinzuzuzählen sind –
172 Diensttage geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…)
(nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. September 2015 zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich
40 Diensttagen im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 13. November 2015
aufbot,
dass der Beschwerdeführer den verfügten Einsatz am 5. Oktober 2015 an-
trat, aber ab dem 6. Oktober 2015 infolge eines Unfalles zu 100 % krank-
geschrieben war und dem Betrieb fernblieb,
dass der Beschwerdeführer den Dienst am 21. Oktober 2016 wieder auf-
nehmen wollte, ihn jedoch infolge eines erneuten Unfalles und einer daraus
folgenden weiteren 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht wieder antreten
konnte,
dass der Einsatzbetrieb deshalb die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Ok-
tober 2015 um Abbruch des Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers
aus gesundheitlichen Gründen ersuchte,
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2015
guthiess, den Einsatz rückwirkend per 18. Oktober 2015 abbrach und fest-
stellte, dass der Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers somit vom
5. Oktober 2015 bis am 18. Oktober 2015 insgesamt 14 Kalendertage ge-
dauert habe, wovon 6 Tage als Diensttage anrechenbar seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 10. Dezember
2015 Beschwerde erhoben hat, wobei er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, einen rückwirkenden Abbruch des Einsatzes
per 2. November 2015 und eine entsprechende Anrechnung von Dienstta-
gen beantragt hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt, was damit begründet wird, dass der
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Zivildiensteinsatz praxisgemäss und rechtmässig auf den 18. Oktober
2015 hin abgebrochen worden sei, womit aus dem Einsatz wie in der an-
gefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt sechs anrechenbare
Diensttage resultierten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die Vollzugsstelle einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig ab-
brechen kann (Art. 23 Abs. 1 ZDG), wobei die zivildienstleistende Person
und der Einsatzbetrieb gegen diese Verfügung Beschwerde erheben kön-
nen (Art. 23 Abs. 2 ZDG),
dass die Vollzugsstelle den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder
auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Ein-
satzbetriebs prüft (Art. 43 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996
über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]),
dass die Vollzugsstelle, wenn sie den Einsatz abbricht, verfügt, ab welchem
Datum der Abbruch wirksam wird, wobei sie einen rückwirkenden Abbruch
auf den Zeitpunkt verfügen kann, in welchem die zivildienstleistende Per-
son oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet (Art. 43 Abs. 3 ZDV),
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dass die Vollzugsstelle pro 30 Tage eines Einsatzes höchstens sechs
krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der or-
dentlichen Zivildienstleistungen anrechnen kann (Art. 54 Abs. 1 ZDV),
dass die Vollzugsstelle für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen höchs-
tens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziff. 2 ZDV anrech-
nen kann (Art. 54 Abs. 2 ZDV),
dass die zivildienstleistende Person diejenige Anzahl von Abwesenheitsta-
gen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen
kann, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht (Art. 55 As. 1
ZDV),
dass die Vollzugsstelle bei einem vorzeitigen Abbruch des Einsatzes nur
diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfül-
lung der Zivildienstleistungen anrechnet, auf deren Bezug angesichts der
tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand (Art. 55 Abs. 2 ZDV),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der Ansicht ist, dass es
keine Rechtfertigung und sachliche Grundlage dafür gebe, dass der Ein-
satz per 18. Oktober 2015 abgebrochen worden sei, und als Tag des Ein-
satzabbruchs der 2. November 2015 zu gelten habe, an welchem er die
schriftliche Bestätigung von der Vorinstanz erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Attesten vom 6. Oktober
2015 bis am 2. November 2015 unfallbedingt ununterbrochen zu 100 %
arbeitsunfähig war und sich eine daran anschliessende weitere Arbeitsfä-
higkeit abzeichnete,
dass der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb zwar mitteilte, sitzende Tä-
tigkeiten erledigen zu können, die in den Akten vorhandenen Arztzeugnisse
jedoch keine entsprechende Arbeitsfähigkeit bescheinigen und der Ein-
satzbetrieb dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine solchen
Tätigkeiten hätte zuweisen können,
dass der Einsatzbetrieb und die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgin-
gen, dass der Beschwerdeführer den Einsatz bis zu seinem Ende am
13. November 2015 nicht wieder würde aufnehmen können,
dass damit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZDG für den
Abbruch des Einsatzes vorlag,
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dass die Rechtmässigkeit des Einsatzabbruches im vorliegenden Fall we-
der umstritten noch weiter zu prüfen ist, sondern lediglich der Zeitpunkt des
Abbruchs,
dass die ZDV nicht direkt festlegt, wie das Datum eines Einsatzabbruchs
zu bestimmen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) darauf hinweist, dass
sie bei der Bestimmung des Abbruchdatums einer langjährigen, bewährten
Praxis gefolgt sei,
dass nach dieser Praxis in Fällen wie dem vorliegend zu beurteilenden zu-
erst der Zeitpunkt bestimmt werde, zu dem alle Abwesenheitstage infolge
von Krankheit oder Unfall bezogen worden seien, die der zivildienstleisten-
den Person aufgrund des Zivildienstaufgebots anrechenbar seien,
dass ab diesem Zeitpunkt die zivildienstleistende Person spätestens wie-
der im Einsatzbetrieb erscheinen und den Einsatz zu Ende leisten müsste,
damit sie Anspruch auf alle ursprünglich anrechenbaren Abwesenheitstage
hätte,
dass der Einsatz auf den Vortrag des Tages hin abgebrochen werde, an
dem die zivildienstleistende Person den Einsatz wieder aufnehmen müss-
te, damit sämtliche Abwesenheitstage angerechnet werden könnten,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2015 zur Leistung von vo-
raussichtlich 40 Diensttagen aufgeboten worden war,
dass die Vollzugsstelle dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 54 Abs. 1
ZDV höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage
an die Erfüllung der ersten 30 Diensttage anrechnen konnte,
dass die Vollzugsstelle für die übrigen zehn Diensttage gemäss Art. 54
Abs. 2 ZDV höchstens die entsprechende Anzahl Abwesenheitstage nach
Anhang 2 Ziff. 2 ZDV, das heisst höchstens drei Abwesenheitstage, an-
rechnen durfte,
dass der Beschwerdeführer damit aufgrund von Art. 54 Abs. 1 und 2 ZDV
sowie Anhang 2 Ziff. 2 ZDV Anspruch auf höchstens neun anrechenbare
Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall hatte,
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dass der Beschwerdeführer – wie oben bereits erwähnt – ab dem 6. Okto-
ber 2015 unfallbedingt nicht mehr im Einsatzbetrieb erschien,
dass es sich beim Samstag 10. Oktober 2015 und Sonntag 11. Oktober
2015 gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d ZDV um zwei arbeitsfreie Tage handelt,
welche bei den Tagen krankheits- bzw. unfallbedingter Abwesenheit nicht
mitzuzählen sind,
dass der Beschwerdeführer damit die ihm höchstens zustehenden neun
Abwesenheitstage am 16. Oktober 2015 bezogen hatte und von der Voll-
zugsstelle keine weiteren Abwesenheitstage mehr angerechnet werden
konnten,
dass der 17. und 18. Oktober 2015 als Samstag und Sonntag ebenfalls
arbeitsfreie Tage im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. d ZDV waren,
dass der Beschwerdeführer folglich am 19. Oktober 2015 wieder im Ein-
satzbetrieb hätte erscheinen und den Einsatz zu Ende leisten müssen, da-
mit sämtliche Abwesenheitstage hätten angerechnet werden können, was
ihm jedoch wegen der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit von
100 % nicht möglich war,
dass der Einsatz damit auf den Vortag des 19. Oktober 2015, den 18. Ok-
tober 2015, abzubrechen war, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
dass der Zivildiensteinsatz demnach vom 5. Oktober 2015 bis am 18. Ok-
tober 2015 insgesamt 14 Kalendertage gedauert hat,
dass weiter zu bestimmen ist, wie viele Abwesenheitstage dem Beschwer-
deführer als Diensttage tatsächlich angerechnet werden können,
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 unbestrittenermassen Zi-
vildienst geleistet hat, so dass dieser Tag als Arbeitstag anzurechnen ist,
dass der 10. und 11. Oktober 2015 als Samstag und Sonntag wie oben
bereits erwähnt von Gesetzes wegen arbeitsfrei waren und demzufolge
ebenfalls als Diensttage anzurechnen sind,
dass der 17. und 18. Oktober 2015, die ebenfalls auf einen Samstag und
Sonntag fielen, hingegen nicht angerechnet werden können, da der Be-
schwerdeführer seine höchstens neun Abwesenheitstage bereits am
16. Oktober 2016 bezogen hatte,
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dass ein Zivildiensteinsatz von total 14 Kalendertagen gemäss Art. 54
Abs. 2 ZDV in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2 DZV lediglich zur Anrech-
nung von drei Abwesenheitstagen berechtigt,
dass der Beschwerdeführer infolge von Art. 55 Abs. 2 ZDV (zu diesem vor-
stehend) nur einen Anspruch auf Bezug dieser drei Tage hatte,
dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 5. bis 18. Oktober 2015
demnach nur der geleistete eine Arbeitstag, die zwei arbeitsfreien Tage und
drei Abwesenheitstage angerechnet werden können,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens erweist,
dass die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung han-
delt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1
ZDG),
dass vorliegend keine Mutwilligkeit vorliegt, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 1. März 2016