B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8175/2010
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
K._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Abweisung des Leistungsbegehrens
(Verfügung vom 18. Oktober 2010).
B-8175/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin, Versicherte) wurde 1952
geboren und ist serbische Staatsangehörige. In den Jahren 1980 bis
1998 entrichtete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete sie in der Schweiz im
Hotel X._______ in Y.________ bis April 1990 und bezog anschliessend
Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis Oktober 1998 (vgl. IV-Akt.
15). Daraufhin verliess sie aus fremdenpolizeilichen Gründen die Schweiz
und kehrte in ihr Herkunftsland zurück, wo sie nach einer kurzen Anstel-
lung im Landwirtschaftssektor keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl.
IV-Akt. 66, S. 3). Mit Formular vom 2. November 2007 stellte sie bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz)
über den serbischen Versicherungsträger Antrag auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Akt. 10).
B.
In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Die
Versicherte, nunmehr vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsbera-
tung für Ausländer Go-Re-Ma, (IV-Akt. 3 f.), reichte die von ihr ausgefüll-
ten Fragebogen ein. Im Weiteren gingen bei der Vorinstanz verschiedene
serbisch-sprachige Arztberichte sowie ein zu Handen des serbischen
Versicherungsträgers erstelltes Gutachten vom 13. November 2007 ein.
Mit Vorbescheid vom 31. August 2009 stellte die Vorinstanz der Versi-
cherten eine Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht. Zur Begrün-
dung führte sie aus, es liege keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz des Gesundheitsscha-
dens sei der Versicherten nach wie vor eine rentenausschliessende Betä-
tigung im bisherigen Aufgabenbereich zumutbar (IV-Akt. 25).
C.
Mit Schreiben vom 2. resp. 17. September 2009 erhob die Versicherte
hiergegen Einwände (IV-Akt. 27 und 39). Sie rügte, auf dem Vorbescheid
sei zu Unrecht als Anmeldedatum der 9. Januar 2009 verzeichnet. Der
serbische Versicherungsträger habe demgegenüber als Empfangsdatum
bereits den 2. November 2007 beglaubigt. Sie ersuchte die Vorinstanz,
die beim serbischen Versicherungsträger befindlichen Akten vollumfäng-
lich einzuholen sowie die Sache der Fachgruppe der Vorinstanz (inkl.
Neuropsychiater) für eine Beurteilung zu unterbreiten. Ausserdem reichte
sie der Vorinstanz weitere serbisch-sprachige Arztberichte ein. Mit
B-8175/2010
Seite 3
Schreiben vom 13. Januar 2010 informierte sie die Vorinstanz, sie befinde
sich derzeit bei ihrer Tochter in der Schweiz zu Besuch, weshalb sie bat,
baldmöglichst eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz durch-
zuführen oder sie wenigstens einem ihre Muttersprache sprechenden
Neuropsychiater zuzuweisen.
Der beigezogene Psychiater Dr. med. H._______ des regionalen ärztli-
chen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD) hielt mit Stellungnahme vom
11. Januar 2010 fest, auf Grund der serbisch-sprachigen Unterlagen kön-
ne er keine Schlussfolgerungen in psychiatrischer Hinsicht treffen, und
empfahl die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in Serbien. Auch
der RAD-Arzt für Allgemeine Medizin, Dr. S._______, hielt in seiner Stel-
lungnahme vom 4. Februar 2010 die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens für erforderlich (beide Stellungnahmen in IV-Akt. 45). In der
Folge gab die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2010 eine medizi-
nische Abklärung in der Schweiz bei Dr. med. L._______, Facharzt für
Psychiatrie, in Auftrag (IV-Akt. 53). Die Untersuchung fand am 29. April
2010 statt (IV-Akt. 55). Am 1. Juni 2010 ging das entsprechende Gutach-
ten vom 25. Mai 2010 bei der Vorinstanz ein, in welchem Dr. med.
L._______ der Versicherten eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit be-
scheinigte, jedoch eine Einschränkung im Aufgabenbereich der Haus-
haltsführung verneinte (IV-Akt. 66). Die Vorinstanz unterbreitete das Dos-
sier erneut ihrem RAD, der in den Stellungnahmen vom 29. Juli 2010,
30. September 2010 und 5. Oktober 2010 (IV-Akt. 72 und 80) die Ergeb-
nisse des Gutachtens vom 25. Mai 2010 bestätigte. Mit Verfügung vom
18. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 31. Au-
gust 2009 und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IV-Akt.
81).
D.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Au-
gust 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten oder die Sache sei er-
neut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begrün-
dung verweist sie auf ihre Schreiben im vorinstanzlichen Verfahren vom
17. September 2010 sowie vom 13. Januar 2010. Ergänzend führt sie an,
Dr. med. L._______ habe in seinem Gutachten vom 25. Mai 2010 nicht
alle ihre Gesundheitsschäden sowie die in den vorinstanzlichen Akten
vorliegenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt. Das Gespräch bei
ihm habe lediglich eine Stunde gedauert. Die Begutachtung beantworte
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schliesslich nicht alle Fragen, welche die Vorinstanz mit Schreiben vom
18. Februar 2010 dem serbischen Versicherungsträger gestellt habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die schweizerische
Invalidenversicherung nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts (rechtlich) nicht an die Beurteilung durch
ausländische Versicherungsträger gebunden sei. Auf Grund der unzurei-
chenden medizinischen Aktenlage in Serbien habe sie – auf die Empfeh-
lung des RAD hin – eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz
veranlasst. Der beurteilende RAD-Arzt habe sich in der Folge ein schlüs-
siges und nachvollziehbares Bild der psychischen Leiden der Versicher-
ten machen können und die Ergebnisse der durchgeführten Begutach-
tung bestätigt. Es liege demnach eine Dysthymie mit stabilem Verlauf vor,
die keine Arbeitsunfähigkeit begründe. An diesem Ergebnis würden auch
die später eingereichten Arztberichte nichts ändern.
F.
Am 14. Februar 2011 entgegnet die Beschwerdeführerin replicando, da
das Gespräch bei Dr. med. L._______ nur kurz gedauert habe, könne
auf dessen Gutachten nicht abgestellt werden. Sie beantragt die Durch-
führung einer stationären Untersuchung in einer psychiatrischen Klinik.
G.
Mit Duplik vom 5. April 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung
vom 1. Februar 2011 fest, unter Verweisung auf die eingeholte RAD-
ärztliche Stellungnahme vom 21. März 2011. In dieser Stellungnahme
führte Dr. med. H._______ aus, das Gutachten von Dr. med. L._______
entspreche aus medizinischer Sicht den im Sozialversicherungsrecht
massgebenden Qualitätsanforderungen.
H.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 informierte das Bundesverwaltungsge-
richt die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.
I.
Am 5. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere serbisch-
sprachige medizinische Unterlagen ein, welche das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz zur Stellungnahme zusandte.
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Seite 5
Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 30. Mai 2012 an ihren bisherigen
Anträgen fest und legte eine weitere Stellungnahme ihres RAD vom
22. Mai 2012 ins Recht. In dieser führte Dr. med. H._______ aus, die
neuen ärztlichen Unterlagen enthielten keine Elemente, die nicht bereits
von Dr. med. L._______ gewürdigt worden seien. Insgesamt lägen keine
Hinweise für ein schwereres Krankheitsbild als bisher angenommen vor.
J.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 entgegnet die Beschwerdeführerin, die
mit der Sache befassten Ärzte, insbesondere Dr. med. H._______ , hät-
ten sie nie aus psychiatrischer Sicht als arbeitsunfähig erklärt. Deshalb
erstaune die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 22. Mai 2012 nicht. Er-
neut beantragt sie die Durchführung einer stationären Untersuchung in
der Schweiz durch einen serbisch sprechenden Psychiater.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 18. Okto-
ber 2010. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 18. Ok-
tober 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
B-8175/2010
Seite 6
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-8175/2010 wurde daher auf B-8175/2010 geändert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Koso-
vo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Be-
schwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in
Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe
richten sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Ver-
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Seite 7
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeit-
punkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 ein-
gereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entspre-
chenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
B-8175/2010
Seite 8
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente
abgewiesen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während der Dauer von
18 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da-
mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang sie als inva-
lid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Sie entspricht dem – durch einen Gesundheitsschaden verursach-
ten und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibenden
länger dauernden (vollen oder teilweisen) – Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches
(Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein
wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
B-8175/2010
Seite 9
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Ju-
ni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend indessen nicht gegeben. Viel-
mehr sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens zwischen
der Schweiz und Jugoslawien vor, dass ordentliche schweizerische Inva-
lidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur
gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG;
seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
3.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
B-8175/2010
Seite 10
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst.
b und c) resp. zu 50 % bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E.
3.3. hiervor).
3.5 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen
oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbs-
tätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs.
2ter IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Art. 28a
IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung]).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres
Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig war, sondern sich ausschliess-
lich im Haushalt betätigte (vgl. IV-Akt. 18f.). Damit wird für die Invalidi-
tätsbemessung die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei
Nichterwerbstätigen anzuwenden sein.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
B-8175/2010
Seite 11
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.8 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
4.
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt gestellt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den 9. Januar 2009
als Anmeldedatum verzeichnet. Tatsächlich habe der serbische Versiche-
rungsträger beglaubigt, ihre Anmeldung bereits am 2. November 2007 er-
halten zu haben. Diese Kritik hinsichtlich des massgebenden Anmelde-
zeitpunks hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht
wiederholt. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin das Formular "IV-Anmeldung für Personen mit Wohn-
sitz im Ausland" am 2. November 2007 unterzeichnet hat (IV-Akt. 10). Der
serbische Versicherungsträger hat indessen dieses Datum nicht als Ein-
gangszeitpunkt bestätigt. Im Übermittlungsschreiben der IV-Anmeldung
an die Vorinstanz führte er vielmehr als Anmeldungszeitpunkt den
9. Januar 2009 auf (IV-Akt. 13). Damit ist der durch die Vorinstanz auf der
angefochtenen Verfügung angegebene Anmeldungszeitpunkt nicht zu
beanstanden.
5.
Aus den wichtigsten der in den Akten befindlichen medizinischen Berich-
ten ergibt sich Folgendes:
5.1 Im Gutachten vom 13. November 2007 zu Handen des serbischen
Versicherungsträgers erklärte die Neuropsychiaterin Dr. R._______, die
Versicherte habe sich im Februar 2007 einer totalen Hysterektomie mit
beidseitiger Adnexektomie unterzogen. Im März 2008 sei eine Behand-
B-8175/2010
Seite 12
lung wegen einer peripherer facialis Paralyse auf der linken Seite erfolgt.
Seit einem Jahr befinde sich die Versicherte in psychiatrischer Behand-
lung auf Grund der Diagnose anxiöse depressive Störung. Insgesamt lei-
de sie an folgenden Beschwerden:
Anxiöse depressive Störung,
Status post paralysis nervi facialis l. sin. peripherica,
Status post hysterectomiam totalis cum adnexectomiam bil.
Am Tag der Untersuchung habe kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit
bestanden. Der Invaliditätsgrad betrage 40 % (IV-Akt. 22).
5.2 In seiner Stellungnahme vom 25. August 2009 bestätigte RAD-Arzt
Dr. med. S._______, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, auf Grund
des vorliegenden medizinischen Verlaufs die Diagnose Angst und de-
pressive Störung (ICD-10 F41.2) und bescheinigte der Versicherten eine
Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt von 40 % ab August 2007.
Diese setze sich zusammen aus 20 % Einschränkung in der Zubereitung
der Ernährung, 10 % in der Wohnungspflege, 5 % in der Betätigung der
Einkäufe und 5 % in der Erledigung der Wäsche und Kleiderpflege (IV-
Akt. 24).
5.3 Dr. P._______ und Dr. Z._______, beide spezialisiert auf Hals-, Na-
sen- und Ohrenmedizin, berichteten über die Hospitalisierung der Versi-
cherten vom 31. März 2008 bis 11. April 2008 infolge einer Verzerrung der
linken Seite ihres Gesichts. Die Versicherte habe namentlich eine Läh-
mung der linken Mimik-Muskulatur aufgewiesen, sei nicht mehr in der La-
ge gewesen, das linke Auge zu schliessen und habe Schwierigkeiten mit
dem Kauen und Schlucken gehabt. Nach dem Spitalaufenthalt sei die
Versicherte in gutem allgemeinen Zustand mit verbessertem Gesichtssta-
tus entlassen worden. Dr. P._______ und Dr. Z._______ legten eine neu-
rologische Untersuchung nahe (IV-Akt. 38).
5.4 Im Arztbericht vom 8. Januar 2010 hielt Dr. C._______ fest, gemäss
dem Gesundheitsbüchlein leide die Versicherte an HTA sowie Paralysis
nercvi facialis (ICD-10: G51; IV-Akt. 43).
5.5 In der Stellungnahme vom 11. Januar 2010 hielt Dr. med. H._______ ,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, fest, die vor-
liegenden Berichte würden grösstenteils eine Fazialisparese betreffen,
was nicht sein Fachgebiet sei. Für die Abklärung, ob eine invalidisierende
B-8175/2010
Seite 13
psychiatrische Krankheit vorliege, sei die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens (in Serbien) erforderlich. Auch RAD-Arzt Dr. med. S._______
empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2010 die Durchführung
einer psychiatrischen Begutachtung (IV-Akt. 45).
5.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. Mai 2010 stellte Dr. med.
L._______ bei der Versicherten folgende Diagnosen:
Dysthymie (ICD-10: F34.1),
Hypochondrie (ICD-10 F.45.2),
schwierige Lebensverhältnisse (ICD-10: Z63),
finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59).
Die Versicherte zeige keine Anzeichen einer Fazialisparese. Die von ihm
gestellte Diagnose der Dysthymie stimme mit der in den bisherigen Arzt-
berichten genannten Diagnose der gemischten Angst- und depressiven
Störung insofern überein, als eine milde Ausprägung an Depressivität vor-
liege. Im Gegensatz zu jener Diagnose erkenne er hingegen keine gene-
rellen Ängste. Diese seien eher in hypochondrischer Art und Weise auf
die körperlichen Krankheiten beschränkt. Infolge der milden psychischen
Störungen werde die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit in der früheren
Tätigkeit nicht zu mehr als 20 % eingeschränkt. Diese Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe seit Sommer 2008. Eine adäquate, antidepressi-
ve Therapie könne die psychischen Beschwerden beziehungsweise die
Arbeitsfähigkeit verbessern. Im Haushalt sei die Versicherte hingegen
nicht eingeschränkt (IV-Akt. 66).
5.7 Im Arztbericht vom 4. August 2010 erklärte die Neuropsychiaterin
Dr. M._______, die Versicherte leide an den nachfolgenden Beschwer-
den:
Sy anxio depressivum mit teilweise psychotischem Leiden,
Spondylarthrosis vert cerv. et lumbalis gravis,
Sy vertiginosum.
Ebenfalls nannte sie in Bezug auf die Versicherte folgende ICD-10-
Codes:
ICD-10: F33.1 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode),
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Seite 14
ICD-10: M54.0 (Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion),
ICD-10: R42 (Schwindel und Taumel).
Die Versicherte sei sichtlich aufgewühlt und erkläre, sie könne nicht
schlafen, habe teilweise Weinanfälle und mache unkontrollierte Bewe-
gungen. Durch den Tod ihres Mannes seien diese Symptome verstärkt.
Die Versicherte sei arbeitsunfähig (IV-Akt. 77).
5.8 In der internen Stellungnahme vom 30. September 2010 hielt RAD-
Psychiater Dr. med. H._______ fest, im Arztbericht von Dr. T._______
werde dasselbe Zustandsbild wie im Gutachten von Dr. med. L._______
beschrieben. Die Beschreibung der Versicherten passe indessen nicht zu
den von Dr. T._______ geschilderten "psychotischen Zuständen". Eben-
falls deute die Abgabe eines milden Antidepressivums (Seroxat, dies ent-
spreche: Deroxat ®, 59 mg/d) vielmehr auf die Richtigkeit der von Dr.
med. L._______ gestellten Diagnosen hin (IV-Akt. 80).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. No-
vember 2010 sowie der Replik vom 14. Februar 2011 gegen das Gutach-
ten von Dr. med. L._______ vom 25. Mai 2010 vor, dessen Untersu-
chung habe lediglich eine Stunde gedauert. Im Schreiben vom 7. Ju-
ni 2012 kritisiert sie ausserdem implizit, der mit der Begutachtung vom
25. Mai 2010 betraute Psychiater spreche nicht ihre Muttersprache, in-
dem sie die Durchführung einer stationären Untersuchung durch einen
serbisch sprechenden Psychiater verlangt.
6.1 Dem Gutachten vom 25. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass einerseits
die Untersuchung vom 29. April 2010 von 8.00 bis 9.05 und damit 65 Mi-
nuten gedauert hat (S. 1) sowie dass andererseits eine Dolmetscherin
anwesend war (S. 2). Für den Aussagegehalt eines psychiatrischen Gut-
achtens kommt es nicht entscheidend auf die Dauer der Untersuchung
an, sondern lediglich darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1655/2011 vom 13. Oktober 2011, E. 7.1; zur Dauer von psychiatri-
schen Abklärungen vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E. 3). Ebensowenig stellt der Beizug eines Dolmetschers
(anstatt eines die Muttersprache der Versicherten sprechenden Facharz-
tes für Psychiatrie) per se ein Indiz für ein mangelhaftes Gutachten dar
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-992/2010 vom 15. Mai 2012, E.
4.3, S. 15). Dem Gutachten sind im Weiteren keine Hinweise zu entneh-
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Seite 15
men, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstanden
hätte. Damit sprechen die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten
Gründe nicht ohne Weiteres gegen die Stichhaltigkeit des Gutachtens
vom 25. Mai 2010.
Das Gutachten von Dr. med. L._______ vom 25. Mai 2010 genügt den in
der Rechtsprechung entwickelten, im Sozialversicherungsrecht massge-
benden Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Es wurde in
Kenntnis der Vorakten erlassen, gibt die Anamnese ausführlich wider, be-
ruht auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden der Versicherten und ist in seinen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar, in sich konsistent sowie widerspruchsfrei (E. 3.7). Ent-
gegen der dahingehenden Rüge der Beschwerdeführerin beantwortet es
ausserdem sämtliche an den Gutachter gestellten Fragen (vgl. Schreiben
der Vorinstanz an Dr. med. L._______ vom 16. März 2010 in IV-Akt. 53).
Damit kann auf dieses Gutachten vom 25. Mai 2010 vollumfänglich abge-
stellt werden.
6.2 In dem nach Vorlage dieses Gutachtens ausgestellten Arztbericht
vom 4. August 2010 stellte Dr. T._______ zwar weitergehende psychiatri-
sche Diagnosen. Diese Diagnosen sind indessen nicht begründet, auch
fehlt eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Wie in der
RAD-Stellungnahme vom 30. September 2010 nachvollziehbar dargelegt
wird, spricht auch das aufgeführte Medikament dagegen, dass
Dr. T._______ tatsächlich psychotische Beschwerden festgestellt hat, da
sich dieses lediglich für die Behandlung der auch von Dr. med. L._______
diagnostizierten Beschwerden eignet.
Damit ist der Arztbericht vom 4. August 2010 nicht geeignet, ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der im Gutachten vom 25. Mai 2010 genannten
Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungs-
weise die Fähigkeit, sich im angestammten Tätigkeitsgebiet (Haushalt) zu
betätigen, zu begründen.
6.3 Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin beantragt,
sie sei erneut und stationär psychiatrisch zu begutachten. Aufgrund des
Dargelegten ist nicht zu erwarten, dass eine weitere psychiatrische Be-
gutachtung wesentliche neue Erkenntnisse in Bezug auf den psychischen
Gesundheitszustand der Versicherten im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung bringen würde. Von einer derartigen Begutachtung ist daher in
antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
B-8175/2010
Seite 16
6.4 Als Zwischenergebnis ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz entsprechend den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr.
med. L._______ vom 25. Mai 2010 davon ausging, dass die Versicherte
in psychiatrischer Hinsicht in ihrem bisherigen Aufgabenbereich in der
Haushaltsführung nicht in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt sei.
7.
Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen für im Haushalt tätige Versi-
cherte vom 16. April 2009 an, sie könne lediglich noch teilweise den
Haushalt führen, teilweise Gemüse und Früchte rüsten, einfachere, klei-
nere Mahlzeiten zubereiten, leichtes Geschirr spülen, leichtere Reini-
gungsarbeiten in der Küche erledigen und die Betten machen.
7.1 Inwiefern diese Einschränkung neben der von ihr behaupteten psy-
chischen Beeinträchtigung auf somatische Beschwerden zurückzuführen
sei, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert.
7.2 In den Medizinalakten findet sich diesbezüglich in dem zu Handen
des serbischen Versicherungsträgers erstellten Gutachten vom 13. No-
vember 2007, dass sich die Versicherte im Februar 2007 einer totalen
Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) mit beidseitiger Adnexektomie
(Entfernung beider Eierstöcke) unterzogen habe. Weiter sei im März 2008
eine Behandlung wegen einer peripherer facialis Paralyse (Gesichtsläh-
mung) erfolgt.
7.3 Gestützt auf diese Feststellungen diagnostizierte Dr. R._______ je
den Zustand nach einer Gesichtslähmung (Status post paralysis nervi fa-
cialis l. sin. peripherica) sowie nach Gebärmutter- und beidseitiger Eier-
stockentfernung (Status post hysterectomiam totalis cum adnexectomi-
am bil.). Dass die Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung vom
13. November 2007 noch an den Folgen der erwähnten medizinischen
Behandlung respektive des operativen Eingriffes litt, ist dem Gutachten
indessen nicht zu entnehmen.
7.4 Im Arztbericht vom 8. Januar 2010 wiederholte Dr. C._______ die Di-
agnose der Fazialisparese, welche er einem Gesundheitsbüchlein ent-
nommen habe. Offenbar basierte diese Diagnose somit nicht auf Grund
einer eigenen, damals aktuellen Untersuchung dieses Arztes. Dr. med.
L._______ schliesslich stellte in seinem Gutachten vom 25. Mai 2010
fest, für das Vorliegen einer Gesichtslähmung seien keine Hinweise er-
sichtlich.
B-8175/2010
Seite 17
7.5 Im Arztbericht vom 4. August 2010 nannte die Neuropsychiaterin
Dr. M._______ schliesslich den ICD-10-Code einer Pannikulitis (rheuma-
tologische Hautentzündung). Diese Diagnose ist indessen weder begrün-
det noch durch einen Rheumatologen gestellt. Vor allem aber hat auch
die Beschwerdeführerin selbst gar nicht geltend gemacht, dass sie da-
durch in rentenrelevanter Weise beeinträchtigt wäre.
7.6 Nachdem insgesamt keiner der verwertbaren Arztberichte auf im rele-
vanten Zeitpunkt aktuelle somatische Beschwerden, namentlich das Vor-
liegen einer Fazialisparese hinweisen, erübrigen sich in diesem Zusam-
menhang weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung einer neuro-
logischen Untersuchung (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausge-
gangen ist, dass die Versicherte auch in somatischer Hinsicht nicht in ren-
tenrelevantem Ausmass in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich einge-
schränkt ist.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wer-
den auf Fr. 400.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
9.2 Der unterliegenden, juristisch vertretenen Beschwerdeführerin ist dem
Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juli 2013