Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8207/2010
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
Parteien A._______,
vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Gegenstand Subventionierung Berufsbildung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen vom 7. und 8. September 2009 stellte der A._______
(Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT, Vorinstanz) das Begehren um Ausrichtung von Bundesbeiträgen
für die im Jahre 2008 durchgeführten Modulprüfungen (gemäss seiner
Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) und Berufsprüfungen (gemäss
entsprechendem Reglement vom 3. Mai 1995) zum Beruf des B._______.
Ein Gesuch um Bundesbeiträge für die durchgeführten Modulprüfungen
im Jahre 2009 (gemäss Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) folgte
am 30. April 2010.
Nach verschiedenen Gesprächen und schriftlichem Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der
Vorinstanz wiederholte der Beschwerdeführer seine Begehren mit zwei Gesuchen vom 26. Juli 2010,
andernfalls er eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.
Am 22. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz die Abweisung der Gesuche um Bundesbeiträge für die
Modulprüfungen 2008 und 2009 – soweit darauf einzutreten sei. Sie könne die Durchführung von
Modulprüfungen nur subventionieren, wenn dafür die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen
erfüllt seien. Die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen würden vom Beschwerdeführer
ausgeschrieben, organisiert und durchgeführt und unterstünden nicht der Aufsicht der Vorinstanz. Sie
würden nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallen, welche die Beiträge für die Durchführung von
Berufsprüfungen regeln.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden
Anträgen:
1. Die Verfügung des BBT vom 22. Oktober 2010 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien für die 2008 durchgeführten
eidgenössischen Berufsprüfungen zum/zur B._______ mit
eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF
84'894.55 durch das BBT zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer seien für die 2009 durchgeführten
Berufsprüfungen zum/zur B._______ mit eidgenössischem
Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 79'424.80 durch das
BBT zu bezahlen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er führe seit Jahren die Ausbildung zum B._______
mit eidgenössischem Fachausweis durch, die ursprünglich im Reglement vom 3. Mai 1995 (hiernach:
Reglement 1995) geregelt worden sei. Dieses sei durch die von der Vorinstanz genehmigte
Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005 (hiernach: Prüfungsordnung 2005) ersetzt worden. Die neue
Prüfungsordnung sehe Modulprüfungen an Stelle der im alten Reglement vorgesehenen
Abschlussprüfungen vor. Für die Modulprüfungen als eidgenössische Berufsprüfungen seien gemäss
Art. 52 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)
Bundesbeiträge zu entrichten. Zudem habe die Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem
sie für das Jahr 2007 sowohl die Modulprüfungen wie auch die Abschlussprüfungen subventioniert, bei der
Erarbeitung der Prüfungsordnung 2005 mitgewirkt und diese genehmigt und die Prüfungsaufsicht
gewährleistet habe.
C.
Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten
sei. Streitgegenstand sei gemäss der angefochtenen Verfügung die
Subventionierung der Durchführung von Modulprüfungen (gemäss
Prüfungsordnung 2005), nicht aber der Schlussprüfungen (gemäss
Reglement 1995). Sie bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage sowie einer Vertrauensgrundlage für die Ausrichtung von
Bundesbeiträgen im vorliegenden Fall.
D.
Auf genannte und weitere Vorbringen von Beschwerdeführer und
Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, mithin auch
die Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG).
Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG dar. Sie kann nach Art. 61 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. VGG).
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1.2. Die Vorinstanz beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf
die Frage der Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die Modulprüfungen
der Jahre 2008 und 2009 gemäss der Prüfungsordnung 2005 (so bereits
im Titel "VERFÜGUNG zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die vom
A._______ durchgeführten Modulprüfungen 2008 und 2009 − B._______
mit eidg. Fachausweis"). Der Beschwerdeführer verlangt jedoch darüber
hinaus Bundesbeiträge für die im Jahr 2008 nach dem Reglement 1995
durchgeführten Berufsprüfungen. Implizit macht er damit eine
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gemäss Art. 46a VwVG geltend,
weshalb auch diese Forderung vom Streitgegenstand erfasst ist (vgl.
E. 4).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Mit
der Berufsbildungsgesetzgebung ist er dieser Aufgabe nachgekommen,
wobei er sich aber gemäss Zielsetzung des Berufsbildungsgesetzes auf
ein subsidiäres Tätigwerden beschränkt und sich ausschliesslich für die
Regelung der übergeordneten, landesweiten Aspekte zuständig erklärt
hat. Die Konkretisierung der berufsbildnerischen Ziele wie bspw. die
Organisation der Berufsbildung vor Ort sowie die Umsetzung der
Schulung und der Aufsicht liegt demnach im Kompetenzbereich der
Kantone (Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen
Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG], BBl
2000 5686, 5729 f.). Dadurch verhilft der Bund dem in Art. 43a BV
statuierten Subsidiaritätsgebot zum Durchbruch, wonach er lediglich dann
tätig wird, wenn eine Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt oder eine
gesamteidgenössische Regelung notwendig ist.
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Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung regelt das BBG in den Art. 52 ff. Der Bund
richtet einerseits Pauschalbeträge an die Kantone aus und leistet andererseits zweckgebundene (Direkt-)
Beiträge an die Kantone und an Dritte (Art. 52 Abs. 2 und 3 BBG). Vorliegend interessiert Art. 52 Abs. 3
Bst. c BBG, wonach der Bund Beiträge "für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und
eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen" an Dritte leistet.
Die Bestimmung verweist auf Art. 56 BBG, der für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen
und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von
Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, eine Unterstützung durch den Bund vorsieht. Beiträge
nach den Art. 53-56 BBG werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht
ist, zweckmässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. Der
Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge
(Art. 57 BBG).
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat die Art. 59-66 der Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101). Gemäss Art. 65 Abs. 1 BBV decken die Bundesbeiträge nach
Art. 56 BBG höchstens 25 Prozent des Aufwandes. Dies soll jedoch erst ab 2011 gelten (Richtlinien der
Vorinstanz "Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren
Fachprüfungen", Stand: 18. August 2010, abrufbar unter
tungen/formulare/00391/index.html?lang=de; hiernach: Richtlinien). Vorher gilt für die Höhe dieser Beiträge
ein Maximalwert von 27 Prozent (Manual der Vorinstanz [Auszug] "Bundesbeiträge für die Berufsbildung",
abrufbar unter /index.html?lang=de; hiernach:
Manual).
2.2. Bei der vorliegend interessierenden Subvention nach Art. 56 BBG
handelt es sich um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 des Subventionsgesetzes
vom 5. Oktober 1991 (SuG, SR 616.1). Nach Lehre und Rechtsprechung
werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und
Anspruchssubventionen (siehe FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei
Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit Hinweisen, BARBARA SCHAERER,
Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht,
Chur/Zürich 1992, S. 173 f.). Anspruchssubventionen begründen einen
Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt.
Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die
Voraussetzungen eines Beitrages in einem Erlass erschöpfend
umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags
nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (vgl. BGE 118 V 19 E. 3a, BGE
116 Ib 312 E. 1b, je mit Hinweis). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich
einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum
und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz
festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren
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Anspruchscharakter (BGE 110 Ib 300 E. 1). Der anspruchsbegründende
Charakter einer Subvention wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es
an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer
Mindesthöhe fehlt (vgl. BGE 110 Ib 155 E. 2b; RENÉ A. RHINOW, Wesen
und Begriff der Subvention in der Schweizerischen Rechtsordnung,
Basel/Stuttgart 1971, S. 169).
Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde
anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der
Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend,
aber in der Regel dennoch – wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen – weitgehend
geregelt (SCHAERER, a.a.O., S. 178). Selbst wenn einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen
zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist; sie hat immer nach pflichtgemässem
Ermessen zu handeln und ist an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden (BGE 122 I
267 E. 3b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 441; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 26 Rz. 11). Eine Bestimmung, die als "kann-Vorschrift"
formuliert ist, weist eher auf eine Ermessenssubvention als eine "ist-Bestimmung"
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 431, THOMAS HÄBERLI, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 83 N. 202,
vgl. MÖLLER, a.a.O., S. 43 f.; vgl. BGE 118 V 19 E. 3a mit Hinweis).
Der Vorinstanz steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Frage der Auslegung von
unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu und sie ist auch bei Ermessenssubventionen
an die Verfassung und das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsgleichheit und das
Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Im Folgenden sind die Fragen zu beantworten, ob die Vorinstanz
ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei ihrem Entscheid korrekt ausgeübt hat und die
Ausrichtung eines Bundesbeitrags gemäss dem Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
Deshalb kann hier letztlich offen bleiben, ob es sich bei den Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff. BBG um
Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
5057/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2, B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3).
3.
Nach eigenen Angaben führt der Beschwerdeführer seit Jahren die
Ausbildung zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch.
In dieser Zeit wurde das Reglement vom 3. Mai 1995 über die
Berufsprüfung für B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch
die Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen
Fachausweises als B._______ vom 19. Januar 2005 ersetzt – nach der
Revision des BBG. Diese Prüfungsordnung wurde gestützt auf Art. 28
Abs. 2 BBG, wonach die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die
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Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel zur eidgenössischen Berufsprüfung regeln, erlassen und von
der Vorinstanz formell genehmigt.
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Modulprüfungen seien
als zum eidgenössischen Fachausweis führende eidgenössische
Berufsprüfungen zu qualifizieren, weshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 3
Bst. c i.V.m Art. 56 BBG Bundesbeiträge zu entrichten seien. Die zur
Regelung der Modulprüfungen erlassene Prüfungsordnung 2005 definiere
weder einen Ausbildungsgang noch einen Vorbereitungskurs, was die
Vorinstanz mit ihrer Genehmigung und der Publikation im Bundesblatt
vom 5. Oktober 2004 anerkannt habe. Das revidierte BBG trenne die
Bildungsgänge von den Qualifikationsverfahren (Art. 33 BBG), wo der
Einsatz unterschiedlicher Methoden und Instrumente ermöglicht werde.
Die mit der Prüfungsordnung 2005 getroffenen Regelungen stünden in
Einklang mit dem Gesetz: Die Modulprüfungen könnten nicht beliebig
wiederholt werden, sondern es gelte die zweimalige
Wiederholungsmöglichkeit aus Art. 33 BBV. Die Vorinstanz gewährleiste
die Prüfungsaufsicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BBG durch die in der
Prüfungsordnung 2005 genannte Kommission für Qualitätssicherung
(QS-Kommission). Zudem seien bisher die entsprechenden
Fachausweise aufgrund bestandener Modulprüfungen ausgestellt worden
(Art. 43 Abs. 1 BBG).
3.2. Die Vorinstanz betont, dass die Genehmigung der Prüfungsordnung
2005 von der Frage der Subventionierung zu trennen sei. Die
Vorschriften für Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel zu den eidgenössischen
Berufsprüfungen und den eidgenössischen höheren Fachprüfungen
unterlägen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gemäss der Prüfungsordnung 2005 bestehe das Qualifikationsverfahren
aus dem Nachweis der geforderten Modulabschlüsse, des
Lehrmeisterausweises, der Bewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
und von zwei Jahren Praxis, womit es sich um ein "anderes
Qualifikationsverfahren" im Sinne der Botschaft handle. Für die
Vorinstanz habe weder die Pflicht noch der Anlass bestanden, den
Beschwerdeführer hinsichtlich der Subventionierung zu informieren. In
ihrem Manual stehe zudem explizit, dass "Prüfungen nach modularem
System" anders abgerechnet würden. Für das Jahr 2007 seien die
Bundesbeiträge aus einem Versehen ausgerichtet worden. Art. 42 Abs. 2
BGG biete sodann keine genügende gesetzliche Grundlage für die
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Delegation der Prüfungsaufsicht an die QS-Kommission. Die vorliegend
umstrittenen Modulprüfungen unterstünden gar nicht erst der Aufsicht der
Vorinstanz, denn sie seien als Teil der Ausbildung oder als Vorbereitung
auf Prüfungen den Vorbereitungskursen gleichgestellt. Nur für die
Subventionierung von Schlussprüfungen bestünde eine gesetzliche
Grundlage.
3.3. Art. 5 der Prüfungsordnung 2005 führt die Bedingungen zur
Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als B._______ auf.
Demnach sind neben den Modulprüfungen weitere Erfordernisse nötig
(Lehrmeisterausweis, Bewilligung für Umgang mit Kältemittel,
Berufspraxis oder zusätzlich erforderliche Module, Einbezahlung der
Gebühr). Diese weiteren Erfordernisse waren bereits in Art. 8 des
Reglements 1995 ähnlich enthalten zur Zulassung an die Prüfung für
B._______ mit eidgenössischem Fachausweis, deren Subventionierung
bisher nicht in Frage gestellt wurde. Dieser Vergleich zeigt, dass an Stelle
der mit dem Reglement 1995 vorgesehenen Abschlussprüfungen mit der
Prüfungsordnung 2005 neun Modulprüfungen getreten sind, mit denen
die Kandidierenden die jeweiligen für die Ausbildung erforderlichen
Module abschliessen. Ein Hinweis darauf, dass sich vom Wechsel der
Berufsprüfungen zu den Modulprüfungen in Bezug auf den Prüfungsinhalt
oder die Anforderungen etwas verändert habe, liegt nicht vor.
Dass Prüfungen nach modularem System zu einem Abschluss einer Berufsbildung führen können, steht in
Übereinstimmung zur Botschaft zu einem neuen BBG. Danach werden bei den eidgenössischen
Berufsprüfungen nur der Inhalt und die Durchführung der Prüfung reglementiert, nicht auch der
Ausbildungsgang (BBl 2000 5723). Das revidierte BBG möchte das System der Abschlussprüfungen
flexibilisieren und neben den herkömmlichen Prüfungen auch andere Arten des Erwerbs und des
Nachweises einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglichen; unter verschiedenen
Bildungswegen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, werden ausdrücklich modulare Wege
genannt (BBl 2000 5689 und 5736 f.). Neu ist dabei die Möglichkeit von Teilprüfungen oder "anderen
Qualifikationsverfahren" und so die Anerkennung von modularen oder anderen Vorleistungen für eine
Gesamtprüfung, die von den Bildungsgängen abzuheben sind (BBl 2000 5757 f., Art. 33 BBG). Die
Anforderungen an das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 30 BBV sollen die Vergleichbarkeit mit
traditionellen Prüfungen sichern (BBl 2000 5758; Art. 34 BBG).
Es ist richtig, dass das Manual für Bundesbeiträge der Vorinstanz für "Prüfungen nach modularem System"
auf separate Weisungen verweist. Hierzu gilt vorerst festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Manual wie
auch deren Richtlinien keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, es als interne Weisung zur
rechtsgleichen Behandlung jedoch bei der Auslegung mitberücksichtigt wird. Eine separate Regelung für
modulare Prüfungen ist dann gerechtfertigt, wenn diese sich von Abschlussprüfungen unterscheiden; sie
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also zum Ausbildungsgang gehören oder beispielsweise für die Zulassung zu anderen Prüfungen
erforderlich sind (siehe auch den Wortlaut von Art. 3.2.1 Bst. c der ab 2011 geltenden Richtlinien der
Vorinstanz: "Zulassungsprüfungen und Kompetenznachweise von Modulen, welche für die Zulassung zur
Abschlussprüfungen erforderlich sind, […]").
3.4. Der Vergleich der Prüfungen nach altem Reglement mit den
Modulprüfungen der neuen Prüfungsordnung zeigt, dass die
Modulprüfungen an Stelle der Abschlussprüfungen getreten sind und es
sich nicht um Prüfungen während des Bildungsganges handelt, die als
Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen vorausgesetzt sind und als
Vorbereitungskurse gelten. Es liegt kein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung der Prüfungen vor, zumal es nach
Gesagtem im Sinn und Zweck des revidierten BBG liegt, eine gewisse
Flexibilisierung des Prüfungssystems zu bieten. Die umstrittenen
Modulprüfungen fallen entsprechend unter den Begriff der
eidgenössischen Berufsprüfungen, die gemäss Art. 56 BBG mit
Bundesbeiträgen unterstützt werden.
Der Einwand der Vorinstanz, wonach die Modulprüfungen gar nicht unter ihrer Aufsicht stünden und bereits
deshalb eine Subventionierung ausgeschlossen sei, wird durch den Umstand entkräftet, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers unter dem revidierten BGG der Bund die Aufsicht nicht mehr selber wahrnehmen
muss. Er hat nur noch für eine wirksame Aufsicht zu sorgen (so die Botschaft S. 5759). Bereits wurden
zudem die entsprechenden Fachausweise, die nur erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung
bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG), gestützt auf durchgeführte Modulprüfungen ausgestellt.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bund gestützt auf
Art. 52 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 56 BBG die vorliegend zur Frage
stehenden Modulprüfungen mit Beiträgen unterstützt.
4.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als der
Beschwerdeführer Bundesbeiträge für die Modulprüfungen gemäss
Prüfungsordnung 2005 verlangt.
Die Vorinstanz hat nur die Anspruchsberechtigung geprüft und diese verneint, die Abrechnungen des
Beschwerdeführers und damit die Höhe des Subventionsanspruchs hat sie aber nicht geprüft. Aus diesem
Grund ist die Sache zur Prüfung der Beitragsvoraussetzungen und bejahendenfalls zur Berechnung und
Auszahlung der Bundesbeiträge ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Wie aus der Aufstellung in Art. 4 der Beschwerde hervorgeht, betreffen die in Rechnung gestellten
Subventionsbeiträge über Fr. 4'839.18 für das Jahr 2008 gemäss dem Reglement 1995 durchgeführte
Prüfungen, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden. Diese geltend gemachten Beiträge
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scheinen von der Vorinstanz aber aus Versehen nicht beurteilt worden zu sein, weshalb die Beschwerde –
die diesbezüglichen Einwände als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsrügen verstanden – auch
insofern berechtigt ist. Die Vorinstanz wird für die geltend gemachten Fr. 4'839.20 für die 2008 nach dem
Reglement 1995 durchgeführten Prüfungen einen Entscheid fällen müssen. Die Sache ist somit auch in
diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
ergänzender Abklärung in Bezug auf die Verfahrenskosten und die
Parteientschädigung als anspruchsbegründendes, volles Obsiegen (BGE
132 V 235 E. 6.1). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem
Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das
Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Der obsiegende Beschwerdeführer liess sich vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten,
reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten
und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen. Eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MWSt) scheint im vorliegenden Fall angemessen und
wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
6.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht
angefochten werden kann, ist entscheidend, ob der zur Debatte stehende
Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da
gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist. Ob diese
Art von Beiträgen als Anspruchs- oder Ermessenssubventionen
ausgestaltet sind, geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung selbst
noch aus den Gesetzesmaterialien hervor (vgl. E. 3). Auch hat die
Rechtsprechung bis anhin keine Qualifikation vorgenommen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3). Diese
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Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn ihre
Beantwortung liegt nicht im Kompetenzbereich des
Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht
gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde
entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten
Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Rechtssache zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls zur Berechnung und
Ausrichtung der Bundesbeiträge im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MWSt)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 144.11/10-065; Gerichtsurkunde)
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Sibylle Wenger Berger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. k BGG fällt. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. März 2011