Abtei lung II
B-821/2007/heh/wak
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Grand Casino Admiral SA, via Angelo Maspoli 18,
6850 Mendrisio,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Änderung des Spielangebots.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-821/2007
Sachverhalt:
A.
Die Grand Casino Admiral SA verfügt über eine Standort- und
Betriebskonzession des Bundesrates vom 24. September 2002
(Nr. 516-013, Konzession B) zum Betrieb eines Kursaals im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG,
SR 935.52).
Am 19. Juli 2005 stellte die Grand Casino Admiral SA bei der Eidge-
nössischen Spielbankenkommission (ESBK) das Gesuch, zehn Geld-
spielautomaten (GSA) auszutauschen. Die Gesuchstellerin beabsich-
tigte, zwei Golden Games GSA und acht Atronic GSA durch zehn GSA
Swissmania I, Version 5.5-2, Certificate Nr. CH0592066N (Swissmania
I) zu ersetzen, und wollte diese GSA bei der ESCOR AG, Düdingen,
beziehen (im Folgenden: ESCOR). Die ESBK lehnte das Gesuch am
16. August 2005 ab. Am 16. September 2005 legte die Gesuchstellerin
gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Rekurskommission für
Spielbanken (Rekurskommission) ein. Am 10. Mai 2006 beantragte die
Gesuchstellerin, das Beschwerdeverfahren sei bis zum 30. September
2006 zu sistieren. Die Rekurskommission sistierte das Verfahren am
26. September 2006 antragsgemäss und verlängerte die Sistierung mit
Verfügung vom 19. Oktober 2006 bis zum 15. Dezember 2006.
B.
Am 19. Juni 2006 stellte die Grand Casino Admiral SA, Mendrisio, bei
der ESBK ein zweites Gesuch um Austausch von zehn Geldspielauto-
maten und beantragte, ihr sei zu bewilligen, fünf GSA von Atronic (Slot
Nrn. 203, 204, 205, 206 und 207) und fünf GSA von Golden Games
(Slot Nrn. 208, 208, 209, 210, 211 und 212) durch zehn GSA Swiss-
mania II Version 5.5-10, Certificate Nr. CH0666055H, (Swissmania II)
zu ersetzen. Die zehn GSA mit den Slot Nrn. 3203-3212 sollten eben-
falls durch die Firma ESCOR geliefert werden.
Die ESBK wies das zweite Gesuch ab mit der Begründung, die Grund-
satzproblematik sei in beiden Gesuchen identisch: Ziff. 2.3 der Konzes-
sionsurkunde verbiete, dass Geschäftspartner direkte oder indirekte
Einflussnahme auf die Organe, die Geschäftsführung und den Ge-
schäftsbetrieb der Konzessionärin ausüben könnten. Ziff. 2.5 der Kon-
zessionsurkunde verdeutliche diese Bestimmung und regle die Bezie-
hungen der Konzessionärin zu den Servicepartnern und den Lieferan-
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ten. Gemäss dieser Ziffer dürften Servicepartner und Lieferanten von
Geräten, Anlagen und Installationen keinen massgeblichen direkten
oder indirekten Einfluss auf die Konzessisonärin ausüben, sei dies
durch eine massgebliche Beteiligung oder mit anderen Mitteln. Als
massgeblich gelte in der Regel eine Beteiligung von 20% oder mehr,
bezogen auf die Stimmen und/oder das Kapital. Daraus folge, dass,
wer Lieferant von Geldspielautomaten sei, sich an der Spielbank nur
soweit beteiligen dürfe, als sie auf die Trägerschaft keine massgebliche
Beteiligung ausüben könne. Die Überprüfung der fraglichen Geräte
habe ergeben, dass die Hard- und Software bis auf geringfügige Ände-
rungen von der AGI/Novomatic AG konzipiert und hergestellt und erst
die Schlussmontage durch ESCOR vorgenommen werde. Die Haupt-
leistung erbringe daher nicht die ESCOR, sondern die AGI/Novomatic.
Diese sei deshalb als wichtige Geschäftspartnerin im Sinne der Kon-
zessionsurkunde anzusehen, selbst wenn sie nicht Vertragspartnerin
der Gesuchstellerin sei. Das Spielbankengesetz lege grosses Gewicht
auf die Unabhängigkeit der Geschäftsleitung. Die AGI/Novomatic AG
sei zu 100% im Besitz von Johann Graf. Die Grand Casino Admiral SA
sei zu 100% im Besitz der ACE Casino Holding AG in Zürich, welche
wiederum im Besitz von Johann Graf sei. Durch die Generalversamm-
lung als oberstes Organ einer AG habe Johann Graf als Alleinaktionär
auf beide Firmen einen massgeblichen Einfluss. Sei ein Hauptaktionär
der Spielbank gleichzeitig Lieferant der Geldspielautomaten, sei diese
Unabhängigkeit wegen drohender Interessenkonflikte nicht mehr
garantiert. Das zweite Gesuch der Grand Casino Holding AG werde
daher aus dem gleichen Grund wie das erste abgewiesen.
C.
Gegen die Verfügung der ESBK vom 21. Dezember 2006 reichte die
Grand Casino Admiral SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ver-
treten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Zürich, am
31. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gut-
heissung des zweiten Gesuchs der Beschwerdeführerin um Änderung
des Spielangebots. Eventualiter sei die Vorinstanz zu einer Amtsaus-
kunft darüber zu verpflichten, unter welchen Bedingungen die
Beschwerdeführerin Geldspielautomaten aufstellen dürfe, an denen
die AGI/Novomatic AG beteiligt sei.
C.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. April 2007
die Abweisung der Beschwerde.
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C.b In der Replik vom 12. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen vom 31. Januar 2007 fest.
C.c Die Vorinstanz reichte am 16. Juli 2007 ihre Duplik ein.
C.d Am 18. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Die Verfügung der ESBK vom 21. Dezember 2006 stützt sich auf
öffentliches Recht des Bundes und hat die Abweisung eines Begeh-
rens um Änderung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand. Sie ist
damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Be-
schwerde ist zulässig gegen Verfügungen der eidgenössischen Kom-
missionen (Art. 33 Bst. f VGG). Bei der eidgenössischen Spielbanken-
kommission handelt es sich um eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen die Ver-
fügung der ESBK vom 21. Dezember 2006 zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde berech-
tigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde-
führerin ist als Entscheidadressatin von der angefochtenen Verfügung
besonders betroffen und hat ein schützenswertes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit beschwerdeberechtigt.
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten
ist.
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2.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Entscheid
als Erstes ein, er verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da er
sich unvollständig mit ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom
6. November 2006 auseinandersetze. Für sie bleibe im Dunkeln, wes-
halb bei dem grossen Entwicklungsaufwand im Auftrag von ESCOR
bloss eine geringfügige Änderung der Software gegeben sei und die
Hauptleistung bei der AGI/Novomatic AG liege. Unklar sei weiter, wes-
halb im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt werde, dass das
Konzept und die Geschäftsidee der Swissmaniageräte von ESCOR
stammten. Nachdem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin Auf-
schluss darüber verlangt habe, wer in erster Linie von der Vermarktung
der Geräte profitiere, sei diese Frage nun plötzlich nicht mehr relevant.
Da der Entscheid all diese Punkte einfach übergehe und in der Be-
gründung nicht aufgreife, verletze er neben dem rechtlichen Gehör
der Beschwerdeführerin auch die Begründungspflicht.
2.1 Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung ergibt sich aus
Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und
Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung einer Verfügung genügt den ge-
setzlichen Ansprüchen, wenn sie den Betroffenen in die Lage versetzt,
dass er die Tragweite der Verfügung beurteilen und den Entscheid in
voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen
kann. Es sind mindestens kurz die Überlegungen zu nennen, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie sich in ihrem
Entscheid stützt. Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Partei zu äussern, sie kann sich vielmehr auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde
hat leiten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1706).
2.2 Der angefochtene Entscheid setzt sich mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auseinander. Er enthält die entscheidwesentlichen
Punkte und ermöglicht es der Beschwerdeführerin, die Gründe für die
Ablehnung ihres Gesuchs nachzuvollziehen. Im Zusammenhang mit
der gerügten Kürze der Begründung ist zu berücksichtigen, dass es
sich bei der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2006 um
den zweiten Entscheid in der gleichen Angelegenheit handelt und die
Entscheidbegründung ausdrücklich feststellt, dass im zweiten Ver-
fahren die gleichen Sachverhaltsvoraussetzungen wie im ersten ent-
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scheidend seien und daher kein Anlass bestehe, die Sachlage anders
zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist somit ausreichend be-
gründet, und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be-
schwerdeführerin festzustellen.
3.
Als Zweites rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das
Gebot von Treu und Glauben verletzt, da sie sich in Bezug auf die
Bewilligungsfähigkeit des zweiten Gesuchs widersprüchlich verhalten
habe. Sie habe der Beschwerdeführerin die Auskunft darüber ver-
weigert, unter welchen Bedingungen ein zweites Gesuch bewilligt
werden könnte. Die Vorinstanz habe sich auch wider den Vertrauens-
schutz verhalten, da sie mit ihrem Verhalten anlässlich der Sitzung
vom 25. Oktober 2005 und auch mit ihrem Schreiben vom 6. April
2006 das Vertrauen der Beschwerdeführerin erweckt habe, die Geld-
spielautomaten Swissmania II ohne das Spiel "The Poker Legend"
könnten bewilligt werden.
3.1 Art. 5 Abs. 3 BV fordert von staatlichen Organen und Privaten,
dass sie nach Treu und Glauben handeln. Nach Art. 9 BV hat jede
Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür
und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Entgegen den Dar-
legungen der Beschwerdeführerin führt eine Bejahung der Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht automatisch zu einer
Gutheissung des Gesuchs. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts (vgl. BGE 116 Ib 187) gibt das auch im Verwaltungsrecht
geltende Gebot von Treu und Glauben dem Privaten einen Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zu-
sicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der staatlichen Organe setzt. Es müssen aber verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu
und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft nur
bindend, wenn die Verwaltungsbehörde in einer konkreten Situation
mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für
die Erteilung der Auskunft zuständig war, wenn der Private die Unrich-
tigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Doch
selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht
fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durch-
dringen kann. Vielmehr sind das Interesse an der Durchsetzung des
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geltenden Rechts und jenes am Vertrauensschutz gegeneinander
abzuwägen. Überwiegt das Interesse an der Anwendung des
geltenden Rechts, muss sich derjenige, der sich auf den
Vertrauensschutz beruft, der richtigen Anwendung des geltenden
Rechts unterziehen.
3.2 Die ESBK führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 zum
ihr vorgeworfenen treuwidrigen Verhalten aus, sie sei ihrer Auskunfts-
pflicht gegenüber der Beschwerdeführerin stets nachgekommen und
habe dieser keine Zusicherungen gemacht. Die ESBK habe die schrift-
lichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 14. August und vom
6. November 2005 im Vernehmlassungsverfahren zum Verfügungs-
entwurf vom 20. Juli 2006 geprüft und sei zum Schluss gekommen,
dass die Vorbringen am Verfügungsentwurf nichts zu ändern ver-
möchten. In der Instruktionsverfügung der ESBK vom 29. September
2006 seien die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der in
Frage stehenden Geldspielautomaten genau aufgeführt. Ziff. 14 der
angefochtenen Verfügung halte ausdrücklich fest, dass die Grund-
problematik der Einflussnahme von Johann Graf in beiden Fällen
dieselbe sei, sodass die Ablehnung des zweiten Gesuchs aus den
gleichen Gründen erfolgt sei wie die Ablehnung des ersten Gesuchs
vom 19. Juni 2006. Der Einwand des treuwidrigen Verhaltens stosse
damit ins Leere.
3.3 Die Überprüfung anhand der Aktenlage vermag die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu bestätigen. Aus den Verfahrensakten ist
ersichtlich, dass der Schriftwechsel ordnungsgemäss durchgeführt
worden ist und die Gesuchstellerin stets Gelegenheit erhalten hat, sich
zu den einzelnen Verfahrensschritten zu äussern. Kein Aktenstück ent-
hält einen Hinweis darauf, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit der Geldspielautomaten eine
eigentliche Zusicherung erteilt hätte. Ebenso geht aus den Instruk-
tionsverfügungen klar hervor, welche Sachverhaltsabklärungen die
Vorinstanz im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs der Beschwer-
deführerin getroffen hat und durch welche Überlegungen sie sich bei
der Beurteilung des Gesuchs hat leiten lassen. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin gegen das rechtmässige Zustandekommen der
angefochtenen Verfügung erweisen sich damit als unbegründet.
3.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
habe ihr Gesuch um Auskunftserteilung nicht behandelt und damit
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ihren Anspruch auf Behandlung der gestellten Verfahrensanträge ver-
letzt. Dieses Vorgehen komme einer formellen Rechtsverweigerung
gemäss Art. 29 BV gleich.
Da die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren im Even-
tualantrag beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr Auskunft
darüber zu erteilen, unter welchen Voraussetzungen ihr Gesuch um
Auswechslung der zehn GSA bewilligt werden könne, wird dieser
Punkt nach der Behandlung des Hauptantrags behandelt (E. 5).
4.
In der Sache wendet die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der
ESBK vom 21. Dezember 2006 ein, sie verletze Art. 12 und 13 SBG
sowie die Konzession der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ver-
stosse die angefochtene Verfügung gegen die in Art. 27 BV festgelegte
Wirtschaftsfreiheit und die Wettbewerbsneutralität.
4.1 Die Art. 10 ff. SBG bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
einer Gesuchstellerin eine Konzession für die Errichtung und die
Betreibung einer Spielbank erteilt wird. Die Konzession wird unter
anderem Aktiengesellschaften nach schweizerischen Recht erteilt,
deren Aktienkapital in Namensaktien aufgeteilt ist und deren Verwal-
tungsratsmitglieder Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 11 Bst. b
SBG). Eine Konzession kann nur erteilt werden, wenn die Gesuch-
stellerin und die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäfts-
partner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die
Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich
Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Ruf
geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest (Art. 12 Abs. 1
Bst. a und Abs. 2 SBG). Art. 18 SBG verpflichtet die Konzessionärin,
der ESBK alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraus-
setzungen sowie Veränderungen von Kapital oder Stimmkraft, die zu
einer Konzentration von mehr als 5 Prozent in der gleichen Hand
führen würden, zu melden.
4.2 In der Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 (VSBG,
SR 935.521) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 58 und 59 SBG die
Ausführungsbestimmungen zum Spielbankengesetz erlassen. Art. 3
VSBG nennt als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäfts-
partner einer Spielbank namentlich Personen, deren Geschäftsbezie-
hungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb
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stehen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin
haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank
stehen, oder die den Spielbetrieb beeinflussen können. Wirtschaftlich
Berechtigte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a SBG sind laut Art. 4
VSBG Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am
Aktienkapital der Gesuchstellerin 5 Prozent beträgt oder übersteigt,
sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen,
deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
Art. 19 Abs. 3 VSBG präzisiert zur Meldepflicht gemäss Art. 18 SBG,
dass der Bundesrat in der Konzession regelt, welche Änderungen der
Genehmigung der Kommission bedürfen oder dieser zu melden sind.
4.3 Als Erstes macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auflagen in
Ziffer 2.3 und 2.5 der Konzession seien unzulässig. Weder aus dem
Wortlaut des Gesetzes noch aus dem Sinn und Zweck der Norm lasse
sich ein Verbot von Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften ableiten,
die mit über 20% am Spielbetrieb beteiligt seien. In tatsächlicher Hin-
sicht sei festzuhalten, dass die ESCOR keine Beteilung an der Be-
schwerdeführerin halte und von dieser rechtlich und wirtschaftlich un-
abhängig sei. Keinesfalls sei die ESCOR als blosse Intermediärin
zwischen der Beschwerdeführerin und der AGI/Novomatic AG anzu-
sehen, sondern hätte als eigenständige Vertragspartnerin und Liefe-
rantin der Geldspielautomaten "Swissmania II" auftreten sollen.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der AGI/Novomatic AG bestehe
demgegenüber keine Geschäftsbeziehung.
4.3.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass nach Art. 16 Abs. 1 SBG der
Entscheid des Bundesrates über die Erteilung der Konzession nicht
anfechtbar ist. Das heisst, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenso
wie die Vorinstanz an die Auflagen des Bundesrates in der Konzession
gebunden ist und deren Gesetzesmässigkeit und Angemessenheit
nicht überprüft. Eine Änderung oder Aufhebung der Konzessions-
auflagen kann lediglich der Bundesrat im Rahmen einer Konzessions-
änderung oder -erneuerung vornehmen. Das Bundesverwaltungs-
gericht überprüft einzig, ob der angefochtene Entscheid den Auflagen
der Konzession entspricht und in Einklang mit dem Spielbankengesetz
ergangen ist (vgl. dazu Entscheid Nr. 006/04 der Eidg. Rekurskommis-
sion für Spielbanken vom 13. Februar 2006 in Sachen Casino A., II.2,
Erw. 4 f.).
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4.3.2 Ziffer 2.3 der Standorts- und Betriebskonzession Nr. 516-013
des Bundesrates vom 24. September 2002 nennt als wichtige
Geschäftspartner der Spielbank namentlich die Lieferanten von Spiel-
automaten. Die Auflage hält fest, dass die Geschäftspartner der Spiel-
bank keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die Organe, die
Geschäftsleitung oder den Betrieb des Casinos haben dürfen. Die Ent-
schädigung für die erbrachten Dienstleistungen dürfen weder in einer
Gewinnbeteiligung bestehen noch vom Spielertrag oder in einer
anderen Weise vom Geschäftsergebnis der Spielbank abhängig sein.
Für die Liste der wichtigen Geschäftspartner der Beschwerdeführerin
verweist Ziffer 2.3 auf Anhang III der Konzession, welcher gemäss
Ziff. 5 der Konzession integrierender Bestandteil der Konzession bildet
und von der ESBK jederzeit geändert oder ergänzt werden kann.
Somit geht aus der Konzession unmissverständlich hervor, dass eine
Änderung bei den Lieferanten von Geldspielautomaten einer Bewilli-
gung der Vorinstanz bedarf und dass diese den Auflagen der Konzes-
sion entsprechend auszuwählen sind. Ziffer 2.5 verdeutlicht diese Auf-
lage zusätzlich, in dem sie festhält, dass die Erbringer von Dienstleis-
tungen und die Lieferanten von Spielgeräten, Einrichtungen oder
Installationen, die dem Spielbetrieb dienen, keinen massgebenden
direkten oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben dürfen,
weder durch eine massgebliche Beteiligung noch in anderer Weise. Als
massgeblich wird eine Beteiligung von mindestens 20% an den Stimm-
rechten oder dem Kapital der Konzessionsnehmerin betrachtet, wobei
die konsolidierte Betrachtungsweise der Situation ausschlaggebend
ist.
4.3.3 Wie bereits von der Vorinstanz im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung festgestellt, steht die AGI/Novomatic AG zu 100% im Besitz
von Johann Graf und die Casinò Admiral SA zu 100% im Besitz der
ACE Casino Holding AG in Zürich, welche wiederum zu 100% Johann
Graf gehört. Durch die Generalversammlung als oberstes Organ einer
Aktiengesellschaft hat Johann Graf als Alleinaktionär einen massgeb-
lichen Einfluss auf beide Unternehmen. Es trifft zu, dass die ESCOR
gemäss den vorliegenden Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin
und der ESCOR die 10 GSA Swissmania II liefern soll. Wie die Vor-
instanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
vertragstypische Leistung bei der Lieferung von Spielautomaten nicht
im Zusammenbau der Geräte, sondern in der Konzeption und der Her-
stellung der Hard- und Software liegt. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht davon ausgegangen, dass die vertragliche Hauptleistung die
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AGI/Novomatic AG, und nicht die ESCOR erbringt. Diese
Geschäftsbeziehung ist mit den Konzessionsauflagen und mit Art. 12
und 13 SBG aber nicht vereinbar.
4.3.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und dessen Würdigung
durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Da sich der Sachverhalt auf-
grund der Akten hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG), be-
steht kein Grund, die Beweisofferten der Beschwerdeführerin der Ein-
vernahme eines Mitarbeiters der ESCOR und des Präsidenten der
ESBK als Zeugen zur weiteren Sachverhaltsabklärung anzunehmen.
Die Beweisanträge sind daher abzuweisen.
4.4 Als Letztes bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch die
Abweisung des Gesuchs in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt.
4.4.1 Für Spielbanken ist gemäss Art. 106 Abs. 2 BV eine Konzession
des Bundes erforderlich, was heisst, dass die Spielbanken dem freien
Spiel des Wettbewerbes teilweise entzogen sind. Die Zahl der Konzes-
sionsnehmer ist gemäss Botschaft zum Spielbankengesetz vom Bun-
desrat durch eine gesetzliche Höchstzahl oder durch eine ent-
sprechende Praxis bei der Konzessionsvergabe zu beschränken (Bot-
schaft zum SBG vom 26. Februar 1997, BBl 1997 III 157). Damit kann
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer konzessionierten Tätig-
keit, für die sie der Bewilligung des Bundesrates und der Aufsicht der
ESBK untersteht, nicht auf ihre Wirtschaftsfreiheit berufen.
4.4.2 Das in Erwägung 4.3.1 Ausgeführte gilt auch in Bezug auf die
Rüge der Verletzung von Verfassungsrechten. Die ESBK und das Bun-
desverwaltungsgericht sind an die Auflagen der Konzession gebunden
und können deren Verfassungsmässigkeit nicht überprüfen. Gemäss
Art. 191 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundes-
gericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dazu befugt, das Spielbanken-
gesetz auf dessen Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualantrag, die Vorinstanz
sei dazu zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, unter
welchen Voraussetzungen sie Geldspielautomaten aufstellen dürfe, an
welchen die AGI/Novomatic AG beteiligt sei.
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5.1 Gemass Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da die Beschwerde in allen
materiellen und verfahrensrechtlichen Punkten abzuweisen ist und der
angefochtene Entscheid bestätigt wird, besteht kein Anlass, die An-
gelegenheit verbunden mit verbindlichen Weisungen an die ESBK
zurückzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 1 VSBG nachzuweisen,
dass sie die im Spielbankengesetz und dessen Ausführungsbestim-
mungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt. Im Falle
eines neuen Gesuchs um Änderung des Spielangebotes hat sie sich
an das Verfahren gemäss Art. 15-19 VSBG und die Auflagen der Kon-
zession zu halten. Die Spielbankenkommission prüft ein Gesuch um
Änderung des Spielangebotes im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
waltungsverfahrens gestützt auf das materielle Recht nach den allge-
meinen Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsverfahrens (Art. 7 ff.
VwVG), wobei die Gesuchstellerin an der Feststellung des Sachver-
haltes mitzuwirken hat (Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz ist im Verwal-
tungsverfahren aber nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin
im voraus Auskünfte darüber zu erteilen, unter welchen Voraussetzun-
gen sie ein Gesuch bewilligen wird. Sie kann daher vom Bundesver-
waltungsgericht nicht dazu verpflichtet werden. Damit ist auch der
Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Sie werden im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis
VwVG und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.-- festgelegt und mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ver-
rechnet.
7. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich un-
terliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 5. Dezember 2007
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