Abtei lung II
B-822/2010
{T 0/2}
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 1 0 . M ä r z
2 0 1 0
Einzelrichter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Abteilung Bauten, Clausiusstrasse 37, CLD, 8092 Zürich,
vertreten durch RA Dr. Jean-Marc von Gunten,
Gabi Zarro von Gunten,
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich,
Vergabestelle.
Beschaffungswesen - Neubau LCA Supercomputing
Center Lugano.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-822/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Publikation im SIMAP-Forum schrieb die Eidgenössische Techni-
sche Hochschule Zürich (ETH Zürich, Vergabestelle) unter Meldungs-
Nr. 432723 am 22. Januar 2010 Werkleitungen für Wasser und Gas für
den Bau des LCA Supercomputing Centers in Lugano aus. Geplant ist
die Kühlung des Rechenzentrums mit Seewasser aus dem Lago di
Lugano. Die Trasse verläuft gemäss Ausschreibung in städtischem
Gebiet auf privatem und öffentlichem Grund und beträgt ca. 2.8 km,
die gesamte Leitungslänge 5.8 km. Als Frist für die Einreichung der
Angebote wurde der 3. März 2010, 16.00 Uhr genannt. Aus den techni-
schen Spezifikationen gemäss Punkt 2.5 der Ausschreibung ergibt
sich, dass Polyethylen-Rohre eingebaut werden sollen. Gemäss Punkt
2.8 der Ausschreibung sind Varianten nicht zugelassen.
B.
Gemäss den seitens der Vergabestelle nicht bestrittenen Angaben der
A._______AG erkundigte sich diese bei der ETH Zürich, ob auf den
Ausschluss von Varianten nicht zurückgekommen werden könne, damit
auch duktile Gussrohre angeboten werden könnten. Am 2. Februar
2010 erhielt sie einen ablehnenden Bescheid.
C.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 9. Februar 2010
(Posteingang: 11. Februar 2010) Beschwerde gegen die Ausschrei-
bung der ETH Zürich ein. Sie beantragt sinngemäss, die Vergabestelle
sei zu veranlassen, die technischen Spezifikationen in Abänderung der
Ausschreibung oder unter Abbruch des Verfahrens und Neuaus-
schreibung des Auftrags dahingehend zu erweitern, dass auch duktile
Gussrohre zugelassen würden. Eventualiter seien "zumindest"
abweichend von Punkt 2.8 der angefochtenen Ausschreibung
Varianten zuzulassen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerde-
führerin den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, ihr Produkt sei mindestens gleichwertig und preis-
lich sehr interessant. Durch den Ausschluss von Varianten würden die
von ihr angebotenen duktilen Gussrohre von Vornherein ausgeschlos-
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sen, so dass die Ausschreibung ihren Zweck, das wirtschaftlich
günstigste Produkt zu ermitteln, gar nicht erfüllen könne.
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 verzichtete der Instruktions-
richter auf superprovisorische Anordnungen und forderte die Vergabe-
stelle auf, zu den Begehren der Beschwerdeführerin Stellung zu
nehmen und dem Gericht die vollständigen Akten betreffend das
Vergabeverfahren einzureichen. Als Frist wurde irrtümlich der 18. März
2010 vorgesehen, wogegen die Frist für die Einreichung des Kosten-
vorschusses korrekt auf den 18. Februar 2010 festgesetzt wurde.
D.b Am 19. Februar 2010 wurde die Verfügung vom 11. Februar 2010
teilweise aufgehoben bzw. berichtigt und die Frist für die Stel lung-
nahme der Vergabestelle und die Einreichung der Akten neu auf den
26. Februar 2010 angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 beantragte die Vergabestelle, es
sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Be-
gründung macht sie geltend, dass die Beschwerdeführerin eine andere
Ausschreibung für duktile Gussrohre verlange, worauf sie indessen
keinen Anspruch habe. Die Vergabestelle dürfe ausschreiben, was sie
benötige und für richtig halte, solange sie die Vorgaben des öffent -
lichen Beschaffungswesens nicht verletze. In Bezug auf den Eventual-
antrag der Beschwerdeführerin ist sie der Ansicht, dass diese sich
nicht auf den letzthin revidierten Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über
das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) stützen kann, da dort
vorausgesetzt werde, dass auch der Amtsvorschlag – in casu Poly-
ethylen-Rohre – angeboten würden, wozu die Beschwerdeführerin
aber nicht in der Lage sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht
in der Lage ein Angebot einzureichen, mit welchem das Ziel der
Beschaffung mittels einer Variante erreicht werde, da sie die duktilen
Gussrohre nur vertreibe, nicht aber selbst verlege. Aus diesem Grunde
fehle es ihr auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Weiter
macht die Vergabestelle geltend, Art. 22a Abs. 1 VöB, wonach Varian-
ten nur ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden
dürften, sei nicht justiziabel, sondern enthalte eine reine verwaltungs-
interne Anweisung. Des Weiteren legt sie gestützt auf eine die
Produkte vergleichende Tabelle die technischen Gründe dar, warum
sich die Vergabestelle dafür entschieden hat, die Ausschreibung auf
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Polyethylen-Rohre zu beschränken und gerade keine funktionale Aus-
schreibung vorzunehmen. Auch bestreitet sie den von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Preisvorteil.
F.
Am 26. Februar 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in der
Stellungnahme der Vergabestelle keine Aussagen dazu getroffen
würden, ob die verlangte Spezifikation einen Grossteil der Mitbewerber
ausschliesse, was allenfalls als Indiz für eine diskriminierende tech-
nische Spezifikation gewertet werden könnte. Ohne Klärung dieser
Frage könne derzeit nicht von einer offensichtlich unbegründeten
Beschwerde gesprochen werden. Daher wurde der Vergabestelle
einstweilen untersagt, die eingehenden Offerten zu öffnen. Zugleich
gab der Instruktionsrichter der Vergabestelle auf, bis zum 5. März 2010
zur allenfalls diskriminierenden Natur der in Frage stehenden techni-
schen Spezifikationen unter besonderer Berücksichtigung der Verhält-
nisse und Anteile im relevanten Markt (Rohranbieter) Stellung zu
nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde freigestellt, sich innert
gleicher Frist zur selben Frage zu äussern. Ausserdem wurde sie
aufgefordert, sich ebenfalls innert dieser Frist zur Legitimation und zu
den seitens der Vergabestelle geltend gemachten technischen Unter-
schieden zu äussern.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 wurden der Beschwerdeführerin die
am 25. Februar 2010 von der Vergabestelle eingereichten, vollstän-
digen Akten zu dem in Fragen stehenden Vergabeverfahren zugestellt,
nachdem die Vergabestelle auf die Geltendmachung von Geheimhal-
tungsinteressen verzichtet hatte.
H.
Die Beschwerdeführerin räumte mit Stellungnahme vom 5. März 2010
ein, dass sie die Gussrohre nur vertreibe, nicht aber selber verlege.
Die Firma B._______ AG in M._______ habe indessen ein Angebot
eingereicht, welches auf ihren duktilen Gussrohren basiere. Als Dritte
sei sie von der Ausschreibung berührt. Sie habe eine schützenswerte
Beziehung zur Streitsache und sei mehr als die Allgemeinheit von der
Ausschreibung betroffen. Sie bezeichnet die von der Vergabestelle
vorgelegte Beurteilung von Polyethylen- und Gussrohren durch das
beratende Ingenieurbüro als in zahlreichen Punkten falsch und
tendenziös. Ausserdem seien einige für Polyethylen-Rohre ungünstige
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Kriterien nicht in den Vergleich aufgenommen worden. Es handle sich
um diskriminierende technische Spezifikationen.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2010 weist die Vergabestelle
darauf hin, dass es nicht nur um die Rohrbeschaffung, sondern vor
allem um Leitungsbau und die Planung der Verlegung gehe. Ferner
listet sie neun Hersteller von Polyethylen-Rohren (vor allem aus
Deutschland und Italien) auf und vier Rohrverlegungsunternehmer aus
der Schweiz. Ausserdem macht sie geltend, dass neben Guss und
Polyethylen noch andere Materialien in Betracht kämen.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Ausschreibung eines Auftrags ist im Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom
16. Dezember 1996 [BöB, SR 172.056.1]) die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 1
BöB). Aufgrund des geschätzten Auftragswerts des in Frage stehen-
den Verlegens von Rohren (inkl. Materialkosten für die Rohre) von
etwa 4 bis 4.5 Millionen Franken ist unbestritten, dass es sich vorlie-
gend um eine Vergabe im Anwendungsbereich des BöB handelt. In
Art. 2 Abs. 1 Bst. c BöB ist ausserdem ausdrücklich festgehalten, das
die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungs-
anstalten diesem Gesetz als Auftraggeberinnen unterstehen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Gesuche um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichts-
gesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestim-
men (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG).
1.2 Nach Art. 39 Abs. 1 VGG entscheidet der zuständige Instruktions-
richter grundsätzlich selbständig über das Begehren um Erteilung der
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aufschiebenden Wirkung (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4393). Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden in Vergabesachen
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der
Anfechtung eines Zuschlags praxisgemäss in Dreierbesetzung beur-
teilt (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend richtet sich die Beschwerde
indessen gegen eine Ausschreibung, mit welcher im Unterschied zum
Zuschlag auch bei Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung nicht in der gleichen Weise Fakten geschaffen werden
wie dies der Fall ist, wenn nach der Anfechtung eines Zuschlags über
die aufschiebende Wirkung zu befinden ist. Deshalb rechtfertigt sich
die Beurteilung der prozessualen Anträge durch den Instruktionsrich-
ter (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober
2008, E. 1.3).
2.
Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung bildet allein der An-
trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Da Art. 28 Abs. 1 BöB
im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG vorsieht, dass der Beschwerde
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt
werden (Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein
entsprechendes Begehren.
2.1 Das BöB selbst nennt keine Kriterien, welche für die Frage der
Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu
berücksichtigen sind. Es können indes jene Grundsätze übernommen
werden, welche die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 55 VwVG ent-
wickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prü-
fen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden können (Zwischenentscheid des BVGer B-3402 vom 2. Juli
2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hin-
weisen).
2.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor,
so ist im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechts-
lage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden
Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich
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unbegründet ist. Ist dies der Fall, so ist die anbegehrte aufschiebende
Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde
hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so
ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der
erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzu-
beziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK], die sich das
Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2)
im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der
Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit den
Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwi-
schenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2).
Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftrag-
geberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom
19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automati-
schen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und
erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl.
auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid BVGer B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19, E. 2.1). Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in
Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GATT/WTO-
Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaf-
fungswesen (Government Procurement Agreement [GPA],
SR 0.632.231.422) – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel
illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, teil-
weise publiziert in BVGE 2008/48, E. 1.2). Ist davon auszugehen, dass
auf die Beschwerde prima facie nach aller Voraussicht nicht einge-
treten werden kann, dringen die Beschwerdeführerinnen mit prozes-
sualen Anträgen von vornherein nicht durch. Diesfalls erübrigt sich
eine Interessenabwägung (Zwischenverfügung des BVGer B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009, teilweise publiziert in BVGE 2009/17,
E. 3.2 mit Hinweisen).
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3.2 Das Erfordernis der formellen Beschwer spielt im Rahmen der An-
fechtung einer Ausschreibung keine Rolle (BVGE 2009/17 E. 2 mit Hin-
weisen). Die Legitimation zur Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und setzt voraus, dass
die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ausschreibung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Abänderung hat (BVGE 2009/17, E. 3 mit Hinweisen). Die Verga-
bestelle bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin mit dem
Hinweis darauf, dass diese die von ihr angebotenen duktilen Guss-
rohre nur verkauft, nicht aber verlegen kann (Eingabe vom 26. Februar
2010, S. 4). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es liege auf der
Hand, dass sie als eine der wenigen Lieferanten von duktilen Guss-
rohren in der Schweiz ein grosses Interesse daran habe, dass auch
Montagefirmen, welche duktile Gussrohre der Beschwerdeführerin ver-
wenden, an der öffentlichen Ausschreibung teilnehmen können
(Eingabe vom 5. März 2010, S. 3). Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen keine Rohre einbaut, nicht per se zur Verneinung der Legi-
timation führen kann. Dies schon deshalb nicht, weil prima facie jeden-
falls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres technischen Wissens
nicht nur als Lieferantin, sondern auch (gemeinsam mit einer
Montagefirma) als Mitglied eines Konsortiums konstituiert, welches
eine Offerte einreicht (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-
3402/2009, vom 2. Juli 2009, teilweise publiziert in BVGE 2009/17,
E. 3.4), und diesfalls möglicherweise einen nicht unbedeutenden Anteil
an den anzubietenden Leistungen hat. Somit kann jedenfalls nicht
gesagt werden, auf die Beschwerde hätte schon zum Zeitpunkt ihrer
Erhebung aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden können. Ob
indessen die Legitimation entfällt, sobald aufgrund der eingereichten
Offerten klar wird, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als
Anbieterin konstituieren will, was die Vergabestelle vorliegend –
allerdings zwei Tage nach Offerteingabetermin erst vorsorglich –
behauptet (Eingabe vom 5. März 2010, S. 4), kann aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst sinngemäss eine Kor-
rektur der Ausschreibung, soweit diese in Punkt 2.8 festhält, Varianten
seien nicht zugelassen. Dabei kommt ihr der Wortlaut von Art. 22a der
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Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaf-
fungswesen (VöB, SR 172.056.11) in der Fassung gemäss Änderung
vom 18. November 2009 (AS 2009 6149) gelegen, nach welchem es
den Anbietern frei steht, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für
Varianten einzureichen. Neu kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit
in der Ausschreibung nur noch ausnahmsweise beschränken oder aus-
schliessen. Im Erläuternden Bericht vom 1. Januar 2010 zur Verord-
nungsänderung vom 18. November 2009, S. 16 (.
ch/ > Themen > Beschaffungswesen > Beschaffungskommission des
Bundes BKB > Mehr Information zum Bundesratsbeschluss und der
Änderung der Beschaffungsverordnung) heisst es dazu: "Um den Wett-
bewerb und Innovationen stärker zu fördern, sollen Varianten neu nur
noch ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es
handelt sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Anweisung, die
nicht justiziabel ist. Die Auftraggeberin wird lediglich aufgefordert, in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Nutzen der Varianten allfällige
Schwierigkeiten bei der Auswertung der Angebote nicht aufwiegen
könnte. Die Auftraggeberin hat die Ausnahme zu begründen." Diese
Vorgabe entspricht der Erkenntnis, dass eine grundlose Einschrän-
kung des Rechts zur Einreichung von Varianten dem Gebot des wirt-
schaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel widerspricht (PETER GALLI/
ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Be-
schaffungsrechts, 1. Band, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2007, Rz. 473).
Entsprechend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ausschrei-
bung könne ihr Ziel, das wirtschaftlich sinnvollste Produkt zu ermitteln,
bei einem grundlosen Verzicht auf die Zulassung von Varianten gar
nicht erfüllen (Beschwerde, S. 4). In diesem Sinne führt etwa auch
Stöckli aus, anbieterseitige Lösungsvorschläge könnten für die Auf-
traggeberin von hohem Interesse sein (Urteilsanmerkung S8 [Ent-
scheid BRK 2005-016 vom 13. Februar 2006 "Los 151, Tunnel Erst-
feld"], in: Baurecht 2006, S. 86 f.).
4.2 Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass die Zielsetzung
der wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. c BöB, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, dem
Anbieter keinen Rechtsanspruch darauf gibt, die Beschaffung des
"richtigen" Produkts zu erstreiten. Die über die Leistungsdefinition
zwangsläufig bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs ist im Grund-
satz vergaberechtlich nicht zu beanstanden (MARTIN BEYELER, Ziele und
Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008 [hiernach:
Beyeler, Ziele], S. 35). Die öffentliche Vergabebehörde als Auftrag-
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geberin muss frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforde-
rungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was
also im einzelnen Gegenstand und Inhalt der Submission ist (Ent-
scheid der BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.38, E. 5a). Soll
beispielsweise ein Haus aus Holz gebaut werden, so schliesst dies
Anbieter, die nur Betonhäuser bauen, von vornherein vom Vergabe-
verfahren aus (BEYELER, Ziele, a.a.O., S. 35). Beim Entscheid über den
Gegenstand und den Umfang der Beschaffung handelt es sich daher
um einen aufgrund von Art. 31 BöB nicht überprüfbaren Ermessens-
entscheid (Entscheid der BRK 2001-011 vom 16. November 2001,
publiziert in VPB 66.38 E. 5a).
4.3 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der Vergabe-
stelle in Bezug auf die Festlegung der technischen Spezi fikationen ein
grosser Spielraum zukommt, in welchen die Rechtsmittelinstanz nicht
eingreift; Stöckli spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten
Handlungsspielräumen" (HUBERT STÖCKLI, Urteilsanmerkung S9 zum
Urteil des Bundesgerichts 2P.282/1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht
2001, S. 65). Dasselbe gilt auch für die Frage, ob die Vergabestelle für
den Fall, dass Varianten zugelassen werden, einer Variante den Zu-
schlag erteilen oder ob sie auf der Amtslösung beharren will. Die
Vergabestelle ist namentlich nicht verpflichtet, irgendwelche Risiken in
Kauf zu nehmen (GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 474). Anderer-
seits muss es ihr möglich sein, sich (auch unter Inkaufnahme gewisser
Risiken) für eine neuartige Technologie zu entscheiden, selbst wenn
es noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu deren
Effizienz gibt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2008.00347 vom 10. Dezember 2008 E. 7). Diese Aussagen zeigen
deutlich, dass sich der auf die Rechtskontrolle beschränkte Richter in
diesem Bereich nicht die Rolle einer Obervergabebehörde anmassen
soll. Er soll namentlich nicht darüber urteilen, ob eine mehr oder
weniger zweckmässige oder innovative Lösung gewählt wird. Daran
ändert auch die neue Formulierung von Art. 22a Abs. 1 VöB nichts. Es
ist im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheides auch nicht zu
erörtern, inwieweit eine Verordnungsänderung, die einerseits das Aus-
schliessen von Varianten zur Ausnahme erklärt und sich andererseits
als "verwaltungsinterne Weisung" und "nicht justiziabel" versteht (vgl.
E. 4.1 hiervor), aus legistischer Sicht sachgerecht erscheint. Wäre ein
Paradigmenwechsel im Sinne der Begründung eines durchsetzbaren
Seite 10
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Anspruchs auf Zulassung von Varianten (gegebenenfalls inkl.
Anspruch auf die Abnahme von Beweisen wie gutachterliche
Feststellungen zur technischen Opportunität des Ausschlusses von
Varianten) gewollt gewesen, hätte dieser angesichts des materiellen
Gesetzesbegriffs der geltenden Bundesverfassung jedenfalls nicht in
Form einer blossen Verordnungsänderung vorgenommen werden dür-
fen (vgl. BVGE 2009/17 E. 8.2).
4.4 Die Vergabestelle führt mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (S. 5)
aus, es sei notwendig, dass die verwendeten Materialien für den
vorausgesetzten Gebrauch absolut erstklassig und tauglich sind und
ausserdem aufgrund der topografischen Besonderheit (Verlegung der
Rohre durch dicht besiedeltes Gebiet mit häufigen horizontalen und
vertikalen Richtungsänderungen) sehr flexibel verlegt werden müssen.
Diese Ausführungen werden seitens der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Damit ist ihren Darlegungen, soweit sie ihre Rohre als
günstiger anpreist, von vornherein der Boden entzogen. Es geht offen-
sichtlich um ein Objekt, welches hohe Anforderungen an die Anbieter
und die zu montierenden Rohre stellt.
4.5 Die Vergabestelle führt mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (S. 6 f.)
im Sinne eines ersten und wichtigsten Grundes aus, Polyethylen-
Rohre seien besser geeignet als solche mit duktilem Guss, weil bei der
Verbindung zwischen den einzelnen Rohren bei duktilen Gussrohren
Fugen notwendig seien, wie sich auch aus den eingereichten Beilagen
der Beschwerdeführerin ergebe. Bei Polyethylen-Rohren hingegen
bestünden sogenannte homogene Schweissverbindungen, was die
Zugfestigkeit entschieden erhöhe. Dazu bemerkt die Beschwerdefüh-
rerin, auch bei duktilen Gussrohren könnten alle Verbindungen vollum-
fänglich zugfest erstellt werden, und zwar über die geforderte Druck-
stufe hinaus und gleichzeitig mit einem Sicherheitsfaktor von 3 (Ein-
gabe vom 5. März 2010, S. 5). Damit stellt sie weder die Aussage,
dass bei Gussrohren Fugen notwendig sind, noch die Feststellung der
Vergabestelle, wonach die Zugfestigkeit durch Schweissverbindungen
erhöht wird, in Frage. In diesem Zusammenhang helfen ihr auch ihre
weiteren Ausführungen nicht, wonach Polyethylen-Rohre nur bei guten
Witterungsverhältnissen geschweisst werden können; bei Regen oder
generell im Bereich von Nässe müsse unbedingt darauf geachtet
werden, dass die Schweissstelle trocken bleibe. Es seien Überdachun-
gen, Zelte oder sonstige Vorkehrungen notwendig. Gussrohre könnten
demgegenüber ohne Qualitätseinbusse witterungsunabhängig verlegt
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werden (Eingabe vom 5. März 2010, S. 6). Schon allein aus diesen
Ausführungen erhellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
die Behauptung der Vergabestelle, die Wahl der technischen Spezifika-
tionen sei sachlich begründet, zu erschüttern. Danach vermögen auch
Rügen in Bezug auf andere technische Feststellungen des die Verga-
bestelle unterstützenden Ingenieurbüros prima facie nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin hat namentlich grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, dass die Vergabestelle den für sie wichtigen Vorteil gegenüber
anderen Gesichtspunkten so abwägt, dass dieser allenfalls nicht mehr
entscheidend wäre. Dies wird im Folgenden anhand eines Arguments
der Beschwerdeführerin beispielhaft erläutert.
4.6 Die Beschwerdeführerin preist etwa die von ihr vertriebenen dukti-
len Gussrohre damit an, deren CO2-Bilanz sei etwas besser als
diejenige von Polyethylen-Rohren ("Beispiel Gramm äquivalenter CO 2-
Ausstoss per kg PE=2410 / Guss=2319"; Eingabe vom 5. März 2010,
S. 5). Soweit sie damit geltend macht, diese Eigenschaften sollten
dazu führen, duktile Rohre zumindest als Variante zuzulassen, ist
daran richtig, dass die Vergabestelle wohl die Freiheit hätte, den
Umweltschutz im Rahmen der Definition der technischen Anforde-
rungen in der gewünschten Weise zu berücksichtigen (vgl. zum Gan-
zen MARC STEINER, Nachhaltige Beschaffung – vergaberechtliche Mög-
lichkeiten und Grenzen, in: Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004,
S. 54 ff., insbes. S. 58). Diese Möglichkeit verleiht indessen keinen
Anspruch darauf, dass dies geschieht. Vielmehr handelt es sich hierbei
um einen richterlicher Kontrolle grundsätzlich entzogenen Entscheid
der Vergabestelle. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Begehren, die Vergabestelle sei angesichts der technischen Eigen-
schaften ihres Produkts verpflichtet, dieses jedenfalls als Variante
zuzulassen, nicht durch. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn von
einer diskriminierenden technischen Spezifikation auszugehen wäre.
Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin die
erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-,
den Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Produkteanforderungen
sind absolute Kriterien; ihre Nichterfüllung führt unabhängig vom Ver-
gleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung des
Angebots (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
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8. Juni 2005, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
[AGVE] 2005, S. 236 ff., E. 2d S. 239). Um eine übermässige
Beschränkung des Wettbewerbs zu verhindern, soll das gewünschte
Produkt nicht unter Bezugnahme auf besondere Handelsmarken oder
Handelsnamen oder einen bestimmten Ursprung umschrieben werden
(Art. VI Ziff. 3 GPA; Entscheid der BRK vom 2001-011 vom 16. Novem-
ber 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 5b/bb; vgl. GALLI/MOSER/LANG/
CLERC, a.a.O., Rz. 241). Vergabebehörden dürfen technische Spezifika-
tionen im Regelfall nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz
bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige
Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (GALLI/MOSER/
LANG/CLERC, a.a.O., Rz. 242). Demgegenüber ist die eher leistungs-
orientierte Umschreibung (anstelle der Definition der Konzeption oder
beschreibender Produkteigenschaften), wie sie Art. VI Ziff. 2 Bst. a
GPA favorisiert, zwar erwünscht, aber nicht zwingend (Urteil des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Zürich VB2008.00347 vom 10. Dezem-
ber 2008, E. 7.2 mit Hinweisen). Die Gefahr diskriminierender Spezifi-
kationen ist besonders dann evident, wenn sich mehr als nur "in ver-
schiedenen Punkten Übereinstimmungen mit dem Datenblatt des von
der Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkts" feststellen lassen
(Entscheid der BRK 2001-011 vom 16. November 2001, publiziert in
VPB 66.38 E. 5b/bb; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 25. November 2008, in: AGVE S. 183 ff., E. 3.4.1,
S. 188).
5.2 Im vorliegenden Fall sind beide Parteien aufgefordert worden, sich
zu den Verhältnissen im Markt der Rohranbieter zu äussern. Die
Beschwerdeführerin gibt dazu an, es gebe drei Anbieter von duktilen
Gussrohren in der Schweiz, wovon zwei Rohre von 800mm Durchmes-
ser führen. Sie macht aber selbst nicht geltend, der Ausschluss von
duktilen Gussrohren führe dazu, dass nur wenige Anbieter von PE-
Rohren in der Lage seien, ein den technischen Spezifikationen ent-
sprechendes Angebot einzureichen. Die Vergabestelle ihrerseits nennt
nicht nur neun Hersteller von Polyethylen-Grossrohren (> DA 630), vor
allem aus Deutschland und Italien, sondern auch vier bekannte PE-
Rohrverleger für Grossrohre in der Schweiz (Eingabe vom 5. März
2010, S. 3). Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf
eine Bevorzugung einzelner Anbieter bzw. die Diskriminierung von
Anbietern. Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als
offensichtlich unbegründet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen,
dass mehrere Anbieter von Polyethylen-Rohren trotz seitens der
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Beschwerdeführerin behaupteten preislichen Nachteile gemeinsam
auch bei grossen Durchmessern einen geschätzten Marktanteil von
ca. 20 Prozent erreichen (vgl. Dokument "FRIALEN-Sicherheitsfittings,
Verbindungselemente für PE-Rohre in der Gas- und Wasserversor-
gung: Rohre aus PE-HD, Tabelle "Water Pressure Pipes Europe,
Market Share Evolution by Material"; Beilage 4 in fine; vgl. zur Grösse
des aufgrund der technischen Spezifikationen verbleibenden Marktes
als Indiz für eine Diskriminierung etwa das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich VB.2008.00347 vom 10. Dezember 2008
E. 5.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der geschätzte
Marktanteil der duktilen Gussrohre in Europa bei grossen Durchmes-
sern im Unterschied zu kleinen grösser geschätzt wird als derjenige
der Polyethylen-Rohre. Soweit die Vergabestelle indessen darzulegen
sucht, Anbieter von duktilen Gussrohren gehörten nicht derselben
Branche an wie die Anbieter von Polyethylen-Rohren (Eingabe vom
5. März 2010, S. 7), ist sie nicht zu hören.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde
als offensichtlich unbegründet erweist. Demnach ist der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Eine Abwägung
der auf dem Spiele stehenden Interessen erübrigt sich (vgl. E. 2.2
hiervor). Damit fällt die am 26. Februar 2010 getroffene Anordnung
dahin. Entsprechend braucht nicht geprüft zu werden, ob der blosse
Hinweis auf das gedrängte Beschaffungsprogramm und den Umstand,
dass die Kredite für den Bau der Leitung für das laufende Jahr
gesprochen worden sind und die entsprechenden Gelder nicht erst im
nächsten Jahr ausgegeben werden können (Eingabe der Vergabestelle
vom 26. Februar 2010, S. 9), genügt, um ein überwiegendes öffentli-
ches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
7.
Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 1. März 2010 vollum-
fänglich Einsicht in die Akten der Vergabestelle gewährt worden, nach-
dem diese keinerlei Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hatte.
8.
Über die Festsetzung und Verlegung der Kosten der vorliegenden
Zwischenverfügung ist mit dem Endentscheid zu befinden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.
2.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheides wird mit dem Endent-
scheid befunden.
3.
Diese Zwischenverfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Fax)
- die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Ref-Nr. 432723; Einschreiben;
vorab per Fax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Miriam Sahlfeld
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG,
SR 173.110) und dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG), gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesge-
richt in Lausanne angefochten werden.
Versand: 10. März 2010
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