B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8226/2010
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokatur und
Notariat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 14. Oktober 2010.
B-8226/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführerin oder Versicherte) wurde 1958 geboren und lebt in Deutsch-
land. In den Jahren 1994 bis 2004 arbeitete sie als Grenzgängerin in der
Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
AHV / IV. Auf ihr erstes, beim deutschen Sozialversicherungsträger einge-
reichtes Leistungsgesuch vom 19. August 2006 hin sprach die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) ihr mit Verfügung
vom 15. September 2008 eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai 2007
bis zum 31. Oktober 2007 zu.
B.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Alex Hediger, mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Vor-
instanz vom 15. September 2008 aufzuheben und ihr ab dem 1. Novem-
ber 2007 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Mit Urteil
C-6733/2008 vom 22. Februar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde teilweise gut, hob die der Beschwerdeführerin ab dem
1. Mai 2007 zugesprochen halbe Rente in Abänderung der angefochte-
nen Verfügung erst per 1. Februar 2008 auf und sandte die Akten zur Be-
rechnung des Nachzahlungsbetrages an die Vorinstanz zurück. Mit Ver-
fügung vom 4. Juni 2010 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
gestützt auf das erwähnte Urteil ergänzend für die Zeit vom 1. Novem-
ber 2007 bis zum 31. Januar 2008 weiterhin eine halbe Rente zu. Sowohl
die Verfügung vom 15. September 2008 als auch die Verfügung vom
4. Juni 2010 traten in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die deutsche Rentenversicherung wies mit Verfügung vom 17. März 2010
das bei ihr eingereichte Rentenleistungsgesuch der Beschwerdeführerin
ab mit der Begründung, bei der Beschwerdeführerin lägen folgende
Krankheiten vor:
koronare Gefässerkrankung,
Lumbalgien,
rezidivierende Zervikobrachialgien,
Dysthymie,
B-8226/2010
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Entfernung der linken Niere,
Bluthochdruck,
Eisenmangelanämie.
Diese Einschränkungen würden keinen Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung begründen. Zufolge der medizinischen Beurteilung
könne die Beschwerdeführerin noch mindestens 6 Stunden täglich unter
den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts erwerbstätig sein.
D.
Bereits am 3. Mai 2010 hatte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch
um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt, wel-
ches am 4. Mai 2010 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Fol-
genden: kantonale IV-Stelle) eingegangen war. Diesem hatte sie mehrere
neue Arztunterlagen beigelegt. Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 stellte
die kantonale IV-Stelle eine Abweisung des neuen Gesuchs um Renten-
leistungen in Aussicht, mit der Begründung, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache im Septem-
ber 2008 nicht in rentenbeeinflussender Weise verändert und es sei ihr in
unverändertem Umfang eine alternative Hilfstätigkeit zumutbar.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten
durch C._______, Fachbereich Bürgerdienste der Stadtverwaltung
D._______ (Deutschland), der kantonalen IV-Stelle mit, sie sei mit dem
vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden. Gleichzeitig reichte sie
neue Arztberichte ein, aus denen insbesondere hervorging, dass sie sich
zu dem Zeitpunkt in einer stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus
D._______ befand. Nach ihrer zwischenzeitlich erfolgten Entlassung aus
dem Kreiskrankenhaus D._______ liess die Beschwerdeführerin der kan-
tonalen IV-Stelle am 5. August 2010 weitere Arztberichte zukommen. Mit
Stellungnahme vom 27. August 2010 hielt Dr. med. E._______ des regio-
nalen ärztlichen Dienstes B._______ (im Folgenden: RAD) fest, die kürz-
lich erfolgte Hospitalisation in D._______ sowie die hierbei erhobenen
Befunde würden keine invaliditätsrechtlich relevante Verschlechterung
aufzeigen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich
einschränke. Am 17. September 2010 ergänzte er nach Eingang eines
Radiologieberichts vom 13. Juli 2010, es könne nicht allein auf diesen
abgestellt werden. In den klinischen Angaben sei zwar eine Lumbalgie
links aufgeführt. Ohne einen linksseitigen Prolaps fehle jedoch ein kli-
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Seite 4
nisch-pathologisches Korrelat. Gemäss dem Radiologen seien die links-
seitigen Beschwerden nicht mit Sicherheit ausreichend abgeklärt. Hier-
nach bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 den
Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 2. Juli 2010.
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger, mit Eingabe vom 26. November 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü-
gung vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben und ihr mit Wirkung ab dem
1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ebenfalls stellt sie
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führt sie an, ihr Gesundheitszu-
stand habe sich seit September 2009 erheblich verschlechtert, was das
beigelegte Schreiben von Dr. E._______, Arzt für innere Medizin, vom
22. November 2010 belege. Es sei neu eine koronare Herzkrankheit hin-
zugekommen, welche im Dezember 2009 operativ habe versorgt werden
müssen. Nach der Besserung anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom
19. März 2010 hätten sich im Oktober 2010 erneute Beschwerden ge-
zeigt. Innert kurzer Zeit habe sich die koronare Herzerkrankung deutlich
verschlimmert. Ausserdem bestehe ein arterieller Hypertonus mit rezidi-
vierenden hypertensiven Entgleisungen, der nicht einstellbar sei. Auch
das Kurzzeitgedächtnis habe sich verschlechtert. Eine Arbeitsunfähigkeit
ergebe sich insbesondere infolge der erwähnten Hypertonie. Derzeit be-
finde sie sich in einer stationären Rehabilitationsmassnahme. Es sei den
hiesigen Ärzten nicht möglich, den Blutdruck richtig einzustellen. Auch in
psychischer Hinsicht habe sich eine Verschlechterung gezeigt. Sie leide
an einer depressiven Episode. Gemäss Dr. E._______ sei ihre Arbeitsfä-
higkeit auf Grund dieser multiplen gesundheitlichen Beschwerden dauer-
haft zu verneinen. Des Weiteren hätten verschiedene Ärzte und Kranken-
häuser, bei denen sie sich seit September 2008 in Behandlung befunden
habe, eine akute Verschlechterung ihres Gesundheitszustands belegt.
Entsprechende Berichte legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe bei.
Insgesamt sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekom-
men. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin
die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit
zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
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gen. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr eingeholte Stellung-
nahme der kantonalen IV-Stelle vom 26. Januar 2011. Die kantonale
IV-Stelle macht darin geltend, der RAD habe sich mit Stellungnahme vom
20. Januar 2011 mit den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Me-
dizinalakten auseinander gesetzt und darin keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands erblickt. Sowohl die Stenosen der Herzkranzgefäs-
se als auch die Herzrhythmusstörung seien erfolgreich behandelt worden.
Gemäss dem Austrittsbericht des Kreiskrankenhauses vom 19. Okto-
ber 2010 sei die Beschwerdeführerin nach ihrem letzten Spitalaufenthalt
beschwerdefrei entlassen worden. Die neu eingereichten Kurzberichte
des behandelnden Psychiaters Dr. F._______ vom 14. Oktober 2008
resp. 18. November 2009, in welchen dieser eine mittelschwere, stre-
ckenweise schwere depressive Episode resp. eine Anpassungsstörung
diagnostiziert habe, würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da
entsprechende pathologische Befunde weitgehend fehlten. Schliesslich
würden diese Berichte auch keine Hinweise auf eine entsprechende Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten.
H.
In ihrer Replik vom 7. April 2011 bestreitet die Beschwerdeführerin die
Sachverhaltsdarstellung der kantonalen IV-Stelle, wonach sie heute be-
schwerdefrei sei. Gemäss dem Schreiben ihres behandelnden Arztes
vom 1. Februar 2011 sei sie auf Grund multipler Probleme in massiver
Weise psychologisch beeinträchtigt und nicht mehr in der Lage, eine
leichte körperliche Erwerbstätigkeit während 6 Stunden pro Tag auszu-
üben. Neben der sich erneut verschlechternden koronaren Herzerkran-
kung leide sie an einer erheblichen Depression mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. So habe auch der psychologische Bericht des (...)-
Klinikums G._______ vom 3. Dezember 2010 festgestellt, dass sich ihre
mittelgradige depressive Episode sowie Angststörung als therapieresis-
tent erwiesen hätten und eine iatrogene Schädigung vorliege. Eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands würden auch die Arztberichte
der Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ vom 7. Februar 2011 so-
wie von Dr. J._______, Oberarzt beim Kreiskrankenhaus Rheinfelden,
vom 16. März 2011 belegen.
I.
In der Duplik vom 26. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung fest unter Verweis auf die erneut bei der kantonalen IV-Stelle einge-
holte Stellungnahme. Jene führt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011
aus, Dr. E._______ sei als Facharzt für Innere Medizin nicht geeignet, all-
B-8226/2010
Seite 6
fällige psychologische Beschwerden der Beschwerdeführerin zu beurtei-
len. Im Bericht des (...)-Klinikums G._______ vom 10. Dezember 2010
(recte: vom 3. Dezember 2010) werde zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin nicht Stellung genommen. Der Bericht der Ärzte Dres. med.
H._______ und I._______ vom 7. Februar 2011 basiere grösstenteils auf
subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin. Ebenfalls seien IV-
fremde Faktoren mitberücksichtigt worden anlässlich der Diagnosestel-
lung. Die unregelmässige Behandlungsfrequenz spreche nicht für ein re-
levantes psychisches Leiden. Die von Dr. J._______ im Bericht vom
16. März 2010 zusätzlich erwähnten Verdachtsdiagnosen könnten keine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Schliesslich sei
darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung massgebend seien, weshalb sämtliche, nach dem 6. Oktober 2010
ergangenen Berichte nach konstanter Praxis nur insofern zu berücksich-
tigen seien, als sie geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses zu beeinflussen. Dies sei in Bezug auf blosse Verdachts-
diagnosen nicht der Fall.
J.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der K._______-Klinik vom 7. Ju-
ni 2011 ein, wonach sie sich in der Zeit vom 5. bis 20. Mai 2011 ebendort
in einem stationären Aufenthalt befunden habe. Am 13. Juli 2011 resp.
12. Juli 2011 verzichten sowohl die Vorinstanz als auch die kantonale
IV-Stelle auf eine diesbezügliche Stellungnahme, da der Bericht der
K._______-Klinik vom 7. Juni 2011 für das vorliegende Beschwerdever-
fahren ohne Relevanz sei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]; Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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Seite 7
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerdeführerin zudem besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dreissigtägige Be-
schwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständigkeitsre-
gelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die kantonale
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte in ihrer Eigenschaft als
Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die
Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung vom 14. Oktober 2010 erlassen hat.
3.
Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwen-
dung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verord-
nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Dass die im FZA
erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
B-8226/2010
Seite 8
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) – am 1. April
2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden
sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl.
hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom
22. Juli 2013 E. 3.1, B-8566/2010 vom 15. August 2013, E. 6.1 und
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Gel-
tungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
4.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der an-
gefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010 in Kraft standen (Bestim-
mungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Oktober 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
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Seite 9
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
5.
Ein erstes Rentengesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügungen
vom 15. September 2008 und 4. Juni 2010 rechtskräftig entschieden
(siehe vorangehend Sachverhalt Bst. A und B). Die letztere Verfügung
vom 4. Juni 2010 basiert auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6733/2008 vom 22. Februar 2010, in welchem jenes den Sachverhalt
bis zum 15. September 2008 (Zeitpunkt des Erlasses der in jenem Ver-
fahren angefochtenen Verfügung vom 15. September 2008; vgl. E. 1.4
des erwähnten Urteils) beurteilte und in Abänderung der Verfügung vom
15. September 2008 die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Mai 2007 befristet zugesprochene halbe Rente erst per Ende Januar
2008 aufhob. Am 3. Mai 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes
Begehren um die Zusprechung einer Invalidenrente.
5.1 Sofern eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert wurde, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, in der Fas-
sung gültig bis zum 31. Dezember 2011) eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Da-
nach ist im Leistungsbegehren, gleich wie im Revisionsgesuch, glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf
die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und
sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge-
machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch
ab. Anderenfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV
Nr. 35 E. 2.1).
5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
B-8226/2010
Seite 10
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei-
ner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli-
chen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht. Vorliegend hat
die Vorinstanz sowie in der Folge das Bundesverwaltungsgericht im Ver-
fahren, welches zu den ersten rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Sep-
tember 2008 und 4. Juni 2010 führte, den Sachverhalt lediglich bis zum
15. September 2008 (sprich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der, in jenem
Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz vom 15. September 2008, vgl. Sachverhalt Bst. B) beurteilt.
Damit stellt der 15. September 2008 vorliegend der Ausgangszeitpunkt
für die Frage, ob eine invaliditätsrechtlich relevante Veränderung des Ge-
sundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dar. Diesem
Ausgangszeitpunkt ist als aktuellen Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorliegend also der 14. Okto-
ber 2010, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 sowie voran-
gehende E. 4 Abs. 2).
5.3 Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Re-
ferenzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der Auswir-
kungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG,
BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfah-
ren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [EVG] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; So-
zialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes-
gericht] I 574/02 vom 25. März 2003 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
8C_379/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2).
6.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit-
spanne vom 15. September 2008 bis zum 14. Oktober 2010 (vgl. E. 5.2)
in erheblicher Weise verändert hat. Die bis zum ersten vorliegend rele-
vanten Ausgangszeitpunkt vom 15. September 2008 bereits bekannten
Diagnosen wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6733/
2008 vom 22. Februar 2010 E. 3 f. wie folgt zusammengefasst:
B-8226/2010
Seite 11
6.1 Dr. med. L._______ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten
vom 25. September 2007 folgende Diagnosen mit einer Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
ein tendomytisches Zervikalsyndrom mit / bei
o Streckhaltung der Halswirbelsäule,
o deutlicher degenerativer Veränderung im Bereich C4 bis
C6 – Osteochondrosen und reaktive Spondylose,
o Kettentendinosen Schultergürtel,
sowie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Nephrektomie links wegen zystischer Veränderung
im Juni 2006,
lumbovertebrales Syndrom bei Übergangswirbel L5 und Hemi-
sakralisation auf der linken Seite,
reaktive Tendomyogelosen lumbal paravertebral,
generalisierte Fibromyalgie,
instabile Hypertonie – schwer einstellbar – anamnestisch,
Übergewicht (BMI 27.5 Kilogramm/m2).
Auf der psychisch / geistigen Ebene habe er keine Depressivität beo-
bachten können. Von Mai bis Mitte Oktober 2006 sei die Versicherte voll
arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend bis Mitte Oktober 2007 habe eine
50 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei eine 75 %-ige Arbeits-
fähigkeit gültig. Gestützt auf ein Leistungsprofil, welches der Versicherten
noch eine Sitzdauer von anderthalb Stunden, eine Stehdauer von zwei
Stunden, ein Gehdauer von zwei bis drei Stunden und das Heben von
Lasten bis 10 Kilogramm bis auf Brusthöhe sowie von Lasten bis 4 Kilo-
gramm über Kopfhöhe erlaube, seien ab Oktober 2007 noch diverse
wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten – ohne Stress und
Leistungsdruck – denkbar, für welche eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer
Leistungsminderung von 20 % bestehe.
6.2 In der gutachterlichen Stellungnahme der Ärzte Dres. med.
M._______, Neurologe und Psychiater, sowie H._______, Neurologe,
vom 4. März 2008 wurde die Versicherte als kooperativ beschrieben. Es
hätten keine Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation bestanden.
B-8226/2010
Seite 12
Ebenfalls sei keine endogene Depression oder eine schizophrene Psy-
chose auszumachen gewesen. Auf Grund der Untersuchungsbefunde di-
agnostizierten die Ärzte eine depressive Episode gemäss ICD-10 F.32.2
mittelschwerer Art. Darüber hinaus bestünden multiple körperliche Be-
schwerden, die als somatoforme Störungen zu werten seien. Der Versi-
cherten sei es bisher nicht gelungen, das Arbeitshemmnis zu überwinden,
sodass von einer die Arbeitsfähigkeit reduzierenden Krankheit auszuge-
hen sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mind. 60 %.
6.3 Im Gutachten der (...)-klinik vom 18. Juli 2008 wurden die nachfol-
genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt:
tendomytisches Zervikalsyndrom,
o Streckhaltung der Halswirbelsäule,
o deutliche degenerative Veränderungen,
o Kettentendinosen Schultergürtel,
sowie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von sons-
tigen Gefühlen (ICD-10 F43.23 [recte: F43.2]),
arterielle Hypertonie,
lumbovertebrales Syndrom bei Übergangswirbel L5 und Hemi-
sakralisation auf der linken Seite,
reaktive Tendomyogelosen lumbal paravertebral,
Übergewicht (BMI 27.5 Kilogramm/m2).
Die Versicherte sei im angestammten Beruf ab Mitte Oktober 2007 zu
75 % arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss an die Nephrektomie sei sie
vom 8. Mai 2006 bis 20. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig verblie-
ben. Im Übrigen bestehe eine Leistungsminderung von 20 bis 25 %. Es
seien ihr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten. Für eine wech-
selbelastende Tätigkeit – ohne Arbeiten unter Leistungsdruck – sei eine
volle Arbeitsfähigkeit gegeben.
6.4 Im Untergutachten der (...)-klinik vom 9. Juli 2008 finden sich keine
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit wurde indessen eine Anpassungsstörung mit
B-8226/2010
Seite 13
vorwiegender Beeinträchtigung von somatischen Gefühlen (ICD-10
F43.23 [recte: F43.2]) gestellt. Ebenfalls habe sich die im Nachhinein als
überflüssig herausgestellte operative Entfernung einer Niere für die Ver-
sicherte als ein einschneidendes und schockierendes Erlebnis dargestellt.
Seither leide sie unter psychischen Beschwerden, welche jedoch weder
zahlreich noch ausgeprägt genug seien, um die Diagnose einer erhebli-
chen Depression zu rechtfertigen. Diagnostisch entsprächen die geschil-
derten Symptome einer – eher leichtgradigen – Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von sonstigen Gefühlen. Aus rein psychi-
atrischer Sicht sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht befand im Urteil C-6733/2008 vom
22. Februar 2010, E. 3.4, sowohl das Gutachten von Dr. med. L._______
vom 25. September 2007 als auch die Gutachten der Psychiatrischen und
der Medizinischen Polyklinik vom 9. und 18. Juli 2008 würden die an den
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen, so-
dass darauf abgestellt werden könne. Demgegenüber sei die im Bericht
der Ärzte Dres. med. F._______ und H._______ vom 4. März 2008 ge-
stellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode
nicht nachvollziehbar. Diese würde weder den beschriebenen Beeinträch-
tigungen noch dem Umstand, dass die Versicherte keine antidepressive
Medikation nehme, entsprechen. Schliesslich hätten die beiden Ärzte
teilweise IV-fremde Faktoren mitberücksichtigt.
7.
Hinsichtlich der Zeit zwischen dem Ausgangszeitpunkt vom 15. Septem-
ber 2008 bis zum aktuellen Referenzzeitpunkt vom 14. Oktober 2010 hat
die Beschwerdeführerin zahlreiche Arztberichte ins Recht gelegt, welche
eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands belegen sollen.
Dr. E._______ erklärte in dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Arztbericht vom 22. November 2010 zusammenfassend, der Gesund-
heitszustand der Versicherten habe sich seit September 2009 verschlech-
tert infolge einer neu aufgetretenen Herzerkrankung, welche sich vorerst
in einer 1-Gefässerkrankung sowie ab Oktober 2010 in einer 2-Gefäss-
erkrankung geäussert habe. Ebenfalls stelle ein arterieller Hypertonus mit
rezidivierenden hypertensiven Entgleisungen ein grosses Problem dar.
Der Blutdruck sei nicht einstellbar, es komme immer wieder zu massiven
Anstiegen. Im Oktober 2010 seien neu eine Pupillendifferenz (rechts
grösser als links) und eine Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses
aufgetreten. Insbesondere auf Grund der nicht einstellbaren Hypertonie
B-8226/2010
Seite 14
sei die Versicherte nicht arbeitsfähig. Schliesslich leide die Versicherte an
einer sich phasenweise verschlimmernden Depression.
In den durch die Beschwerdeführerin nach ihrer Neuanmeldung vom
3. Mai 2010 eingereichten medizinischen Unterlagen werden im Vergleich
zu den im Ausgangszeitpunkt vom 15. September 2008 bereits bekann-
ten Diagnosen folgende neuen Erkrankungen genannt:
7.1 Koronare 1-Gefässerkrankung, nach der Durchführung einer perkuta-
nen transluminalen Koronarangioplastie (PTCA) sowie Stentimplantation:
Diese Diagnose hat einerseits der behandelnde Arzt Dr. E._______, Arzt
für innere Medizin, in den Berichten vom 21. Dezember 2009, vom
7. Juni 2010 und vom 22. November 2010 gestellt. Andererseits findet sie
Erwähnung in dem im Formular E 213 enthaltenen Arztbericht von
Dr. med. N._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Notfallmedizin,
vom 5. März 2010. Ebenfalls liegen in den Akten diverse Berichte des
Kreiskrankenhauses O._______, (...), in welchem die Versicherte auf
Grund ihrer Herzbeschwerden mehrfach stationär behandelt wurde. Eine
erste Hospitalisierung habe in der Zeit vom 10. bis zum 12. Dezember
2009 stattgefunden, anlässlich welcher die Versicherte sich einer PTCA
und BM- beziehungsweise DE-Stentimplantation unterzogen habe. Sie
sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. Be-
richt des Kreiskrankenhauses O._______, (...), vom 11. Dezember 2009).
Ein erneuter Eintritt in die Klinik sei während der Zeit vom 16. bis
23. März 2010 infolge einer Episode von Übelkeit, Dyspnoe (subjektiv als
unangenehm empfundene, erschwerte Atemtätigkeit, siehe PSCHYREM-
BEL, Klinisches Wörterbuch, Berlin 2007, 261. Auflage, S. 473), Herzra-
sen und Zittern nach körperlicher Belastung mit hypertensiver Entglei-
sung erfolgt. Die Versicherte habe sich anlässlich des Eintritts in gutem
Allgemeinzustand befunden. Ein akutes Koronarsyndrom habe mit 2-fach
negativem Troponin I ausgeschlossen werden können. Das Belastungs-
EKG habe zwar eine schlechte Belastbarkeit gezeigt. Ein Langzeit-EKG
habe indessen keine signifikanten Herzrhythmusstörungen aufgezeigt
(Bericht des Kreiskrankenhauses O._______, (...), vom 8. April 2010).
Des Weiteren sei die Versicherte in der Zeit vom 9. bis 15. Juni 2010 im
Kreiskrankenhaus D._______ stationär hospitalisiert gewesen infolge von
rezidivierender Attacken von Schwindel, Zittern, Brustdruckgefühl, Kopf-
schmerzen und Kribbeln in den Händen, überwiegend bei Belastung.
Dennoch habe sich der Allgemeinzustand der Versicherten als gut erwie-
sen. Die anlässlich dieses Aufenthalts durchgeführten Untersuchungen
hätten weiterhin eine leichte Belastungshypertonie bis 170/110 mmHg er-
B-8226/2010
Seite 15
geben. Eine Langzeit-Blutdruckmessung habe eine relativ gute Blut-
druckeinstellung mit einem durchschnittlichen Blutdruck von 128/77
mmHg aufgezeigt. Seitens des Kreiskrankenhauses D._______ wurde
auf Grund dieser Befunde der Verdacht auf eine Kombination aus fehlen-
der körperlicher Kondition und psycho-vegetativer Symptomatik erhoben
(Bericht des Kreiskrankenhauses O._______, (...), vom 15. Juni 2010).
Kurz darauf sei die Versicherte am 21. Juni 2010 noch einmal in das
Kreiskrankenhaus D._______ eingetreten, wegen erneuter Übelkeit mit
trockenem Mund, Schwindel und Herzrasen. Sie sei am 25. Juni 2010 bei
Beschwerdefreiheit entlassen worden (Bericht des Kreiskrankenhauses
O._______, (...), vom 25. Juni 2010). Schliesslich sei die Versicherte in
der Zeit vom 18. bis 20. Juli 2010 im (…) Rehabilitationszentrum für Herz-
und Kreislaufkranke G._______ zwecks einer elektrophysiologischen Un-
tersuchung stationär behandelt worden. Die Aufnahme sei infolge anfalls-
artigen Herzrasens seit Dezember 2009 mit typischem On/Off-Phänomen
erfolgt. In der erwähnten Untersuchung habe sich der typische Befund ei-
ner AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (gutartige Herzrhythmusstörung, sich
durch plötzlich auftretenden sowie abschwellenden schnellen und regel-
mäßigen Herzschlag, siehe PSCHYREMBEL, ebd., S. 187) mit Zykluslänge
von 430 ms gezeigt. Anlässlich dieser Untersuchung sei die langsame
Leitungsbahn ("Slow-Pathway") ablatiert worden. Nach zwei Tagen habe
die Versicherte erneut in einem guten Allgemeinzustand entlassen wer-
den können (vgl. vorläufiger Bericht von Dr. med. R. H._______, Facharzt
für Innere Medizin / Kardiologie und Dr. P. S._______, Assistenzarzt, vom
19. Juli 2010). Der letzte in den vorliegenden Akten dokumentierte statio-
näre Aufenthalt erfolgte in der Zeit vom 14. bis 19. Oktober 2010. Die
während dieses Aufenthalts vorgenommene Kontrolluntersuchung habe
gemäss dem Bericht des Kreiskrankenhauses O._______, (...), vom
18. Oktober 2010 ein sehr schönes Ergebnis gezeigt. Zwar seien neu
zwei Gefässe von der Herzerkrankung betroffen. Die Stenose (Verengung
von Gefässen oder anderen Hohlräumen, siehe PSCHYREMBEL, ebd., S.
1827) habe sich indessen komplett aufgeweitet. Es sei keine Reststenose
vorhanden. Die ursprüngliche Diagnose wurde deshalb in
koronare 2-Gefässerkrankung mit
o gutem Langzeitresultat nach PTCA und Stent-Implantation
PLA1 und Ramus marginalis der LCX und
o progressiver proximaler RCA-Stenose,
erfolgreiche PTCA und BM-Stent-Implantation in die RCA
B-8226/2010
Seite 16
abgeändert. Gemäss dem vorläufigen Bericht vom 19. Oktober 2010 ha-
be die Versicherte gleichentags bei Beschwerdefreiheit entlassen werden
können.
7.2 Dyspnoe bei 50 W im Belastungs-EKG:
Diese Diagnose wurde lediglich im Arztbericht des Kreiskrankenhauses
D._______ vom 8. April 2010 betreffend den Spitalaufenthalt vom
16. bis 23. März 2010 genannt. Sie bezeichnet eine subjektiv unange-
nehme erschwerte Atemtätigkeit, vordergründig ohne objektive Auswir-
kungen (insbesondere ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; siehe
PSCHYREMBEL, ebd., S. 473). Nachdem die Diagnose in der Folge in den
umfangreichen Medizinalakten nicht wiederholt wurde, ist davon auszu-
gehen, dass die Versicherte heute diesbezüglich beschwerdefrei ist.
7.3 Anisokorie, allenfalls Marklagerischämie:
Gemäss dem zuletzt erwähnten vorläufigen Bericht des Kreiskranken-
hauses O._______, (...), vom 19. Oktober 2010 habe die Versicherte eine
seit einem Vierteljahr bestehende Verschlechterung des Kurzzeitge-
dächtnisses beklagt. Es sei in diesem Zusammenhang eine neu aufgetre-
tene Anisochorie (recte: Anisokorie, das heisst eine seitendifferente Wei-
tung der Pupillen; siehe PSCHYREMBEL, ebd., S. 92) aufgefallen. Infolge-
dessen sei eine craniale Computertomographie (CCT) durchgeführt wor-
den, die jedoch keine auffälligen Befunde ergeben habe. Am ehesten sei
eine Marklagerischämie (das heisst eine verminderte Durchblutung ge-
wisser Gehirnnervenfasern; siehe PSCHYREMBEL, ebd., S. 936) anzuneh-
men. Eine Auswirkung dieser neuen, vermutungsweise gestellten Diag-
nose auf die Arbeitsfähigkeit ist nicht zu erwarten, weshalb sich diesbe-
züglich weitere Abklärungen erübrigen.
7.4 Psychische Beschwerden:
7.4.1 In der "gutachterlichen Stellungnahme" vom 14. Oktober 2008 be-
schrieben die Ärzte Dres. med. M._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, und H._______, Facharzt für Neurologie, die Versicherte als
weinerlich und von depressiver Grundstimmung. Die bei ihr vorliegende
Depressivität sei im Gutachten von Dr. L._______ adäquat erfasst wor-
den (sic). Sie leide an einer mittelschweren, streckenweise schweren de-
pressiven Episode (ICD-10 F32.1 – F32.2). Während dieser Episoden
grüble sie, fühle sich ungerecht behandelt und verstehe die Welt nicht
mehr. Erschwerend komme hinzu, dass der Versicherten unnötigerweise
eine Niere entfernt worden sei und ihr die Hauptlast der Haushaltsführung
B-8226/2010
Seite 17
obliege, da ihr Ehemann ebenfalls krank sei. Neben der depressiven Epi-
soden würden zusätzliche körperliche Beschwerden im Sinne einer so-
matoformen Störung vorliegen. Aus eigener Kraft sei es der Versicherten
nicht gelungen, das Arbeitshemmnis zu überwinden, sodass von einem
Krankheitsbild gesprochen werden müsse, das mit einer erheblichen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe.
Neu in diesem Bericht ist lediglich die leichte Modifikation der vormals
durch die Ärzte Dres. med. F._______ und H._______ diagnostizierten
mittelschweren Depression in eine streckenweise schwere depressive
Episode (ICD-10 F32.1 – F32.2). Der genannte ICD-10-Code sowie die
beschriebenen Symptome entsprechen indessen praktisch unverändert
jenen im Bericht derselben Ärzte vom 4. März 2008 (vgl. E. 6.4), welche
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2010 als
nicht stringent beurteilt hat (vgl. E. 6.5).
7.4.2 Im Bericht vom 18. November 2009 diagnostizierten die Ärzte Dres.
med. M. H._______ und P. I._______ ein depressives Syndrom mit aus-
geprägter Affektlabilität, Verzweiflung nach der Kündigung per Ende Feb-
ruar 2010 und zuvor Provokationen und Mobbing durch den Vorgesetzten
(ICD-10 F.32.2 und F43.2). Der ICD-10-Code F43.2 bezeichnet eine An-
passungsstörung. Diese Diagnose war bereits im Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung bekannt (vgl. Untergutachten der (...)-klinik vom
9. Juli 2008; E. 6.4). Die Kündigung habe die depressive Symptomatik, an
welcher die Versicherte schon seit längerem leide, verstärkt. Vorbekannt
sei eine rezidivierende depressive Störung. Es könne sich dabei aber
auch um eine Dysthymia (ICD-10 F34.1: Dysthymie, das heisst eine Ver-
stimmung oder anhaltende affektive Störung mit chronischer oder kon-
stant wiederkehrender milder Depression ohne hypomanische Episoden;
siehe PSCHYREMBEL, ebd., S. 474) oder eine Double Depression
(Dysthymia inkl. depressive Episoden) handeln. Die Diagnose der
Dysthymia wird gemäss ICD-10-Code F34.1 als eine chronische, wenigs-
tens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung definiert, die
weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist,
um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivie-
renden depressiven Störung (ICD-10 F33.-) zu erfüllen. Dies bedeutet,
dass die durch die Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ neu auf-
gestellte Verdachtsdiagnose eine weniger gravierende Erkrankung dar-
stellt als die bereits im Ausgangszeitpunkt thematisierte Diagnose der de-
pressiven Episode mittelschwerer Art (vgl. vorangehend E. 6.2). Insofern
belegt diese neue Verdachtsdiagnose gerade keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Versicherten.
B-8226/2010
Seite 18
7.4.3 Auch Dr. med. N._______, Fachärztin für Allgemein- und Notfallme-
dizin sowie Vertrauensärztin der deutschen Rentenversicherung, Baden-
Württemberg, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 5. März 2010 eine
Dysthymie in leichtgradiger Ausprägung, wobei sie sich auf den oben er-
wähnten Bericht der Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ vom
18. November 2009 stützte. Erfreulicherweise bedürfe die Versicherte
keiner antidepressiver Medikation.
7.4.4 In dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Be-
richt vom 3. Dezember 2010 stellte Dr. phil. M. P._______, Psychol. Psy-
chotherapeut des (...)-Klinikums G._______, die Diagnosen
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11),
Angststörung (ICD-10 F41.1).
Ebenfalls sei die Versicherte im Besitz eines Gutachtens, in welchem ihr
eine "iatrogene Schädigung" bescheinigt werde. Dieses nicht näher be-
zeichnete Gutachten liegt in dessen nicht in den vorliegenden Medizinal-
akten. Dr. phil. P._______ habe mit der Versicherten drei kognitiv-
verhaltenstherapeutische Gespräche geführt. Die Beschreibung der aktu-
ellen Symptomatik erfolgte offenbar ausschliesslich auf Grund der (sub-
jektiven) Äusserungen der Versicherten. Die von ihm neu gestellte Diag-
nose der Angststörung begründete Dr. phil. P._______ in seinem Bericht
nicht. Soweit dieser Bericht resp. die in diesem neu gestellte Diagnose
der Angststörung vorliegend überhaupt berücksichtigt werden darf (vgl.
hierzu nachfolgend E. 8), erweist sich die Diagnose als unzureichend
medizinisch begründet.
7.4.5 Gemäss dem ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Verfügung
ergangenen Bericht der Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ vom
7. Februar 2011 habe sich die Versicherte im November 2009 über mas-
sives Mobbing und Kränkung am Arbeitsplatz beklagt, so dass von einer
(vorbekannten) Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ausgegangen worden
sei. In den Folgeterminen im Jahr 2010 sei die Ängstlichkeit und tiefe
Verunsicherung der Versicherten auf Grund einer koronaren Herzkrank-
heit im Vordergrund gestanden. Insgesamt sei die Kombination aus Ängs-
ten und depressiver Symptomatik der Schwerpunkt der Beeinträchtigung.
7.4.6 Im Bericht der K._______-Klinik, (…) vom 7. Juni 2011 wird die Di-
agnose einer anteiligen somatoformen Schmerzstörung (vgl. hierzu nach-
folgend E. 11) bei Vorliegen einer allfälligen posttraumatischen Belas-
B-8226/2010
Seite 19
tungsstörung diagnostiziert. In der psychischen Beurteilung schreiben die
Ärzte der MediClin, ein eindeutige Depressionsäquivalente habe sich
nicht explorieren lassen. Die Schilderungen der Patientin würden sich
grundsätzlich hinsichtlich ihrer emotionalen Situation durchaus mit den
Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) decken.
Eine posttraumatische Belastungsstörung wird definiert als eine verzöger-
te oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situ-
ation kürzerer oder längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung
oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Ver-
zweiflung hervorrufen würde (vgl. Erklärung unter ICD-10-Code F.43.1).
Welche derartig einschneidende Erfahrung die Versicherte erlebt habe,
geben die Ärzte nicht an. Zu denken wäre an die sich im Nachhinein als
unnötig herausgestellte Nierenentfernung. Diese erfolgte indessen bereits
vor dem vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. So stellte auch Dr.
L._______ im Gutachten vom 25. September 2007 die Diagnose Status
nach Nephrektomie links im Juni 2006. Selbst in dem über zwei Jahre
nach der Nierenentfernung erstellten Untergutachten der (...)-klinik vom
9. Juli 2008 wurde lediglich eine eher leichtgradige Anpassungsstörung
diagnostiziert. Dieses Gutachten hat das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil C-6733/2008 vom 22. Februar 2010 als beweiskräftig eingestuft.
Ohne weitere Hinweise diesbezüglich – insbesondere psychiatrischer
Fachmediziner – ist die (vermutungsweise) gestellte Diagnose der post-
traumatischen Belastungsstörung durch die (nicht psychiatrischen Fach-)
Ärzte der K._______-Klinik als eine andere Einschätzung des gleichge-
bliebenen Zustands zu würdigen, welche revisionsrechtlich resp. in einem
Neuanmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorangehend
E. 5.3).
7.5 Platzangst:
Dr. Q._______, Facharzt für diagnostische Radiologie, stellte in seinem
Bericht vom 13. Juli 2010 die Befunde
Lumboischialgie links,
Platzangst.
In den weiteren vorliegenden Medizinalakten finden sich indessen für die-
se Diagnose keinerlei Hinweise. Insbesondere wurde die Diagnose einer
Platzangst nicht durch einen hierfür qualifizierten Psychiater gestellt. Der
Radiologe Dr. Q._______ hat die Diagnosestellung denn auch nicht be-
B-8226/2010
Seite 20
gründet. Schliesslich hat die Versicherte nicht geltend gemacht, dass sie
dadurch in rentenrelevanter Weise beeinträchtigt wäre.
7.6 Epicondylitis:
Im Kurzbericht vom 9. Dezember 2008 gab Dr. med. R._______, Fach-
arzt für orthopädische Chirurgie FMH, die Befunde zweier Untersuchun-
gen vom 7. und 22. Januar 2008 wieder. Er stellte die Diagnosen
chronisches Lumbovertebralsyndrom,
Epicondylitis rechts.
Die erste Diagnose war bereits im ersten Referenzzeitpunkt (Gutachten
von Dr. med. L._______ vom 25. September 2007) bekannt. Seither ist
hingegen die Diagnose der Epicondylitis auf der rechten Seite neu hinzu-
gekommen. Diese Diagnose begründete Dr. med. R._______ nicht, er er-
klärte lediglich, die von ihm verordnete Physiotherapie habe offenbar kei-
ne Besserung gezeigt und er habe die Patientin nach der zweiten Unter-
suchung nicht mehr gesehen.
Eine Epikondylitis bezeichnet eine abakterielle Entzündungsreaktion (im
Sinne einer Tendopathie) der sehnigen Muskelursprünge an einem Epi-
kondylus bei funktioneller Überbeanspruchung vor allem in Sport und Be-
ruf oder chronischer spast. Muskelverkürzung (siehe PSCHYREMBEL, ebd.,
S. 540). Gleich wie die bereits im Gutachten von Dr. med. L._______ vom
25. September 2007 diagnostizierte reaktive Tendomyogelose (Eigen-
schaftsveränderung der Muskulaturspannung) bezeichnet diese Diagnose
eine Erkrankung der Muskeln. Nachdem Dr. med. L._______ bereits auf
Grund der, mit der Tendomyogelose einhergehenden (dauerhaften) Kraft-
reduktion der Muskulatur keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten erkannte, kann nach Auffassung des Gerichts nichts ande-
res für die, ebenfalls die Muskelleistung einschränkende, mit der Epikon-
dylitis einhergehende abakterielle Entzündungsreaktion der sehnigen
Muskelursprünge gelten.
B-8226/2010
Seite 21
7.7 Lendenwirbelsäulensyndrom / Lumboischialgie links:
Im vorläufigen Bericht vom 19. Juli 2010 stellten Dr. med. H._______,
Facharzt für Innere Medizin / Kardiologie, und Dr. S._______, Assistenz-
arzt, unter anderem die Diagnose Lendenwirbelsäulensyndrom. Diese
Diagnose stellt einen Sammelbegriff für Schmerzen dar, die den Rücken
im unteren Lendenbereich betreffen. Die in den Gutachten von Dr. med.
L._______ vom 27. September 2007 sowie der (...)-klinik vom 18. Juli
2008 gestellte Diagnose des lumbovertebralen Syndroms (vgl. E. 7.8) be-
trifft den Übergangswirbel L5 (sprich den 5. Lendenwirbel) und bezeich-
net Schmerzen, Steifigkeit und Kraftlosigkeit im betroffenen Wirbelsäu-
lenabschnitt. Die beiden begrifflich zwar nicht identischen, sich in ihrer
Bedeutung indessen teilweise überlappenden Diagnosen bezeichnen zu-
sammenfassend je Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Damit stellt die
Diagnose des Lendenwirbelsäulensyndroms im Vergleich zu den bereits
im Ausgangszeitpunkt bekannten Beschwerden nach Auffassung des Ge-
richts kein neues körperliches Leiden dar. Ebenso bezeichnet die im
Kurzbericht vom 9. Dezember 2008 von Dr. med. R._______ erwähnte
Lumboischialgie links (vgl. vorangehend E. 7.6) Schmerzen im linken Be-
reich der Lendenwirbelsäule, zumeist infolge eines Bandscheibenvorfalls
oder bei Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose, Wirbelfrakturen oder Tu-
moren (siehe PSCHYREMBEL, ebd., S. 1128). Vorliegend waren sowohl
degenerative Veränderungen im Bereich C4 bis C6 als auch Osteo-
chondrosen und eine reaktive Spondylose als ursächliche Beschwerden
im Ausgangszeitpunkt vorbekannt (E. 6.1). Die Diagnose der Lumboischi-
algie links ist damit nach Auffassung des Gerichts lediglich als neue Um-
schreibung für die bereits im Ausgangszeitpunkt diagnostizierten
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie deren medizinische Ursache
zu verstehen.
7.8 Lumbalgie:
Im Arztbericht vom 5. März 2010 (Formular E 213) stellte Dr. med.
N._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Notfallmedizin, neu die
Diagnose Lumbalgien bei bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit
leichtem Funktionsdefizit ohne Wurzelreizung. RAD-Arzt Dr. med.
D._______ demgegenüber verneinte in seiner Stellungnahme vom
17. September 2010 das Vorliegen einer Lumbalgie, da diese ohne links-
seitigen Prolaps eines klinischen Korrelats entbehren würde.
Eine Lumbalgie bezeichnet einen akuten Lumbago (Hexenschuss) oder
einen chronischen pseudoradikulären Kreuzschmerz und Muskelhart-
B-8226/2010
Seite 22
spann bis zu Bewegungssperre und Lähmungsgefühl (siehe PSCHYREM-
BEL, ebd., S. 1127f.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erweisen
sich derartige Beschwerden zwar als (kurzfristig) äusserst schmerzhaft,
sind ansonsten aber als eine eher leichte und ungefährliche Störung zu
werten. Im Übrigen wurde in den Gutachten sowohl von Dr. med.
L._______ vom 27. September 2007 als auch der (...)-klinik vom 18. Juli
2008 bereits die Diagnose lumbovertebrales Syndrom beim Übergangs-
wirbel L5 und Hemisakralisation auf der linken Seite gestellt, welche
ebenfalls einen akuten, plötzlich auftretenden Rückenschmerz impliziert,
wobei beide Gutachten eine mit dieser Diagnose einhergehende Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten.
7.9 Zervikozephalgie resp. rezidivierende Zervikobrachialgien:
Diese in den Berichten der K._______-Klinik vom 7. Juni 2011 sowie von
Dr. med. N._______ vom 5. März 2010 (Formular E 213) erwähnten Di-
agnosen haben eine ähnliche Bedeutung wie die bereits im Ausgangs-
zeitpunkt bekannte Beschwerde des tendomytischen Zervikalsyndroms.
Sämtliche Diagnosen betreffen die Halswirbelsäule (siehe PSCHYREMBEL,
ebd., S. 2103) und können umgangssprachlich unter dem Begriff Na-
ckenschmerz zusammengefasst werden. Die unterschiedlichen Bezeich-
nungen Zervikozephalgie oder Zervikobrachialgien zeigen den Ort auf,
wohin die Schmerzen ausstrahlen (während die Zervikozephalgie eher
nach oben in Richtung Hinterkopf, Scheitel, Stirne u. Gesicht homolateral
ausstrahlt, ist die Zervikobrachialgie weiter unten in der Schulterregion,
beim Ober-, Unterarm, der Hand, im oberen Körperquadrant homolateral
zu spüren). Die im Ausgangszeitpunkt bereits bekannte Diagnose des
Zervikalsyndroms bezeichnet hingegen recht allgemein Beschwerden, die
von der Halswirbelsäule ausgehen bzw. den Halswirbelsäulenbereich
betreffen. Die Ergänzung um das Adjektiv "tendomytisch" besagt, dass
der Ursprung dieser Schmerzen in einer Fibromyalgie zu finden ist (siehe
Definition zu Tendomyopathie in PSCHYREMBEL, ebd., S. 1895, welche auf
den Artikel Fibromyalgie verweist; zu letzterem siehe nachfolgend E. 11).
Insofern belegen die beiden (rein begrifflich) neuen Diagnosen Zerviko-
zephalgie und wiederkehrende Zervikobrachialgien ebenfalls keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten.
7.10 Polyarthralgie / Polyarthrose:
In seinem Bericht vom 7. Juni 2010 hat der behandelnde Arzt
Dr. E._______, Arzt für innere Medizin, die Diagnose "Polyadralgie" (rec-
te: Polyarthralgie) gestellt, welche allgemein Schmerzen in mehreren Ge-
B-8226/2010
Seite 23
lenken bezeichnet. Diese Diagnose findet sich ebenfalls im Bericht des
Kreiskrankenhauses D._______ vom 11. Dezember 2009 wieder. Sodann
war im Bericht des Kreiskrankenhauses D._______ vom 8. April 2010 die
Rede von einer Polyarthrose, das heisst einer mehrere Gelenke betref-
fende Arthrose (degenerative Gelenkerkrankung, die vorwiegend bei ei-
nem Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Belastbarkeit der ein-
zelnen Gelenkanteile und -gewebe entsteht; siehe PSCHYREMBEL, ebd.,
S. 151).
Aus den erwähnten Berichten geht weder hervor, welche Gelenke von der
Erkrankung betroffen seien noch enthalten diese eine medizinische Be-
gründung der Beschwerden (sprich Verlaufsbericht, Anamneseerhebung,
oder Bericht über eine entsprechende Untersuchung der Gelenke). Im
Kreiskrankenhaus D._______ wurde die Versicherte jeweils zur Durchfüh-
rung einer Koronarniographie aufgenommen und lediglich in kardiologi-
scher Hinsicht untersucht. Auch Dr. E._______ hat offenbar keine spezifi-
sche Untersuchung der Gelenke vorgenommen. Als rheumatologische
Diagnose fällt die 7.10 Polyarthralgie überdies nicht in dessen Fachge-
biet. In den vorliegenden, umfangreichen Medizinalakten bestehen keine
weiteren Hinweise auf eine Gelenkerkrankung. Vielmehr wurde im Bericht
der auf Rheumatologie, Wirbelsäulenleiden und neuromuskuläre Erkran-
kungen spezialisierten K._______-Klinik vom 7. Juni 2011 ein gut beweg-
licher Gelenkstatus sowohl im Schulter- und Ellbogenbereich als auch im
Hüft- und Kniegelenk festgestellt. Bei den Händen bestünden keine syno-
vitischen Gelenkveränderungen. Die Versicherte habe auf beiden Seiten
Knick- und Senkfüsse. In dem umfangreichen Bericht, der auf einer
ganzheitlichen Körperuntersuchung basiert, finden sich weder Hinweise
auf eine Arthrose noch auf eine Polyarthralgie im Allgemeinen. Ebenso-
wenig hat die Versicherte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht,
dass sie an solchen Beschwerden leide resp. dass sich ihr Gesundheits-
zustand durch das Auftreten dieser verschlechtert habe. Unter diesen
Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen in diesem Zusammen-
hang.
7.11 Zustand nach Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe, derzeit la-
borchemisch kein Hinweis auf Anämie:
Dr. med. N._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Notfallmedizin,
erklärte im Arztbericht vom 5. März 2010, rezidivierende Eisenmangel-
anämien seien vorbekannt. Die letzte diesbezügliche Untersuchung von
Dezember 2009 sei unauffällig verlaufen. Obwohl diese Diagnose in den
bis zum vorliegenden Ausgangszeitpunkt ergangenen Medizinalakten
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nicht erwähnt wurde, scheint sie auf Grund der Beurteilung von Dr. med.
N._______ zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen zu haben. Da eine Anä-
mie ausserdem durch entsprechende Eisenzufuhr leicht zu beheben ist,
begründet diese auch in der Annahme, dass sie erst nach dem
15. September 2008 erstmals aufgetreten sei, keine relevante Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten.
7.12 Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Mikrohämaturie:
In dem Bericht der K._______-Klinik vom 7. Juni 2011 wurden neu fol-
gende, sich auf entsprechende Laboruntersuchungen stützende Befunde
genannt:
Hyperlipidämie – medikamentös kompensiert (LDL-Cholesterin
107 mg/dl),
Hyperurikämie – aktuell asymptomatisch,
Mikrohämaturie.
Den drei Befunden ist gemeinsam, dass sie keine eigenständige Diagno-
se resp. Erkrankung darstellen. So bedeutet eine Hyperlipidämie das Vor-
liegen erhöhter Blutfettwerte, welche Krankheiten wie zum Beispiel Arte-
rienverkalkung, Arteriosklerose oder unter Umständen einen Herzinfarkt
auslösen können. Eine Hyperurikämie (ICD-10 E.79.0) impliziert einen
erhöhten Harnsäurespiegel im Blut, der zum Beispiel zu einer Gicht füh-
ren kann. Beide Befunde gelten damit als lediglich Risikofaktoren für die
Entwicklung möglicher weiterer Erkrankungen. Eine Mikrohämaturie be-
zeichnet schliesslich das Vorhandensein von Blut im Urin. Hierbei handelt
es sich nicht um eine zusätzliche, im Rahmen der umfassenden Untersu-
chungen neu diagnostizierte Erkrankung, sondern lediglich um ein
Symptom ohne Krankheitswert.
Damit belegen die erwähnten drei Befunde ebenfalls keine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der Versicherten. Anzumerken bleibt,
dass der Bericht der K._______-Klinik mit den erwähnten, darin genann-
ten Befunden ohnehin erst nach dem aktuellen Referenzzeitpunkt vom
14. Oktober 2010 ergangen ist. Mangels Relevanz kann offen bleiben, ob
sie gleichwohl im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären (vgl.
nachfolgend E. 8).
8.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ver-
B-8226/2010
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schiedene Arztberichte eingereicht, welche erst nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2010 verfasst wurden. Diesbezüg-
lich gilt festzuhalten, dass das Gericht bei der beschwerdeweisen Über-
prüfung in der Regel den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der
Verwaltung bot (E. 4 Abs. 2). Arztberichte neueren Datums sind nur inso-
weit zu würdigen, als diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungs-
zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b
mit Hinweisen). Dies ist vorliegend namentlich in Bezug auf die Arztbe-
richte von Dr. phil. P._______ vom 3. Dezember 2010, der Ärzte Dres.
med. H._______ und I._______ vom 7. Februar 2011 und Bericht des
Kreiskrankenhauses D._______ vom 18. Oktober 2010 gegeben, in wel-
chen die bereits zuvor genannten psychischen sowie kardiologischen Be-
schwerden Erwähnung finden (siehe vorangehend E. 7.1 und 7.4). Eben-
falls kann der Bericht der K._______-Klinik vom 7. Juni 2011 für die Beur-
teilung allfälliger neu aufgetretener Beschwerden mit sachlichem Konnex
zu den bereits bekannten Leiden grundsätzlich berücksichtigt werden
(vgl. aber vorangehend E. 7.12). Nicht zu berücksichtigen ist vorliegend
hingegen der Arztbericht von Dr. med. J._______ des Kreiskrankenhau-
ses D._______ vom 16. März 2011, in welchem verschiedene Verdachts-
diagnosen in Erwägung gezogen werden. Sollten jene Befunde resp.
Hinweise auf mögliche weitere Diagnosen zu einer invaliditätsrechtlich re-
levanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wäre die Beschwer-
deführerin gehalten, diesbezüglich ein neues Gesuch bei der Vorinstanz
zu stellen.
9.
In Würdigung der vorangehend dargelegten medizinischen Ausgangslage
fällt vorwiegend die neu aufgetretene kardiologische Erkrankung der Ver-
sicherten ins Gewicht. Nachdem die Versicherte diesbezüglich erfolgreich
behandelt und bei Beschwerdefreiheit aus dem letzten Spitalaufenthalt im
Kreiskrankenhaus D._______ entlassen werden konnte, ist durch diese
neue Erkrankung jedoch keine – über die im Ausgangszeitpunkt bereits
festgestellte reduzierte Leistungsfähigkeit der Versicherten in einer Ver-
weisungstätigkeit hinausgehende – zusätzliche Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit auszumachen. Die diesbezüglichen Feststellungen in der
RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2011 erweisen sich als
überzeugend und es kann gerichtlich auf diese abgestellt werden. Die
weiteren, vorangehend geprüften "neuen" Diagnosen und Befunde sind
bereits in vorbekannten Beschwerden begrifflich enthalten oder wurden
medizinisch nicht hinreichend belegt. Für die übrigen Diagnosen ist eine
B-8226/2010
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zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu ver-
neinen, womit diese keine relevante Verschlechterung deren Gesund-
heitszustands zu begründen vermögen. Als Zwischenergebnis sind damit
insgesamt keine neuen Diagnosen ersichtlich, welche eine invaliditäts-
rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versi-
cherten belegen würden. Zu prüfen bleibt indes, ob sich der Gesund-
heitszustand mit Blick auf die bereits bekannten Erkrankungen der Versi-
cherten in rentenerheblicher Weise verschlechtert hat.
9.1 Der behandelnde Arzt Dr. E._______ erklärte in den Arztberichten
vom 7. Juni und 22. November 2010, der Zustand der Versicherten habe
sich verschlechtert. Zur Begründung führte er einige der vorangehend un-
ter E. 7 geprüften neuen Erkrankungen auf. Nachdem diese jedoch nach
dem Gesagten keine invaliditätsrechtlich relevante Erhöhung der Arbeits-
unfähigkeit der Versicherten begründen, ändert die diesbezügliche Fest-
stellung durch Dr. E._______ nichts an dem vorangehend in E. 9 darge-
legten Zwischenergebnis.
9.2 Im Arztzeugnis vom 19. November 2009 wiederholte Dr. med.
T._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Notfallmedizin sowie
Hausärztin der Versicherten, die bereits von Dr. L._______ genannten
Diagnosen und erklärte, der Allgemeinzustand der Versicherten habe sich
insgesamt in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Inwiefern sich
der Zustand konkret verschlechtert habe, hat die Ärztin jedoch weder hin-
sichtlich der einzelnen Erkrankungen noch unter Bezugnahme auf weitere
Medizinalakten begründet. Hinzu kommt ergänzend, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungs-
tatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
9.3 Im Arztbericht vom 6. Februar 2010 erklärte Dr. med. U._______,
Facharzt für Chirurgie, die Versicherte leide schon seit längerer Zeit an
Lendenwirbelsäulenbeschwerden. An jenem Vormittag hätten sich die
Beschwerden plötzlich akut verschlimmert. Er habe die Versicherte mit
einer Injektion im Bereich L2 bis L5 rechts schmerztherapeutisch behan-
delt.
Diesem Bericht ist zwar eine kurzzeitige Verschlechterung der Beschwer-
den zu entnehmen, welche umgehend durch Dr. U._______ behandelt
wurden. Weder geht aus dem Bericht indessen eine andauernde Ver-
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Seite 27
schlechterung der Beschwerden hervor noch eine durch diese begründe-
te Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
9.4 Insgesamt belegen damit auch die Arztberichte, welche ausdrücklich
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sprechen, nicht,
inwiefern eine solche Verschlechterung konkret eingetreten sei. Damit
ändern auch diese Berichte nichts am vorangehenden, in E. 9 dargeleg-
ten Zwischenergebnis. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhal-
tes unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. vorangehend E. 5.3).
10.
In den während des vorliegend zu beurteilenden Zeitfensters ergangenen
Arztberichten, insbesondere den Berichten betreffend die stationären
Aufenthalte der Versicherten im Kreiskrankenhaus O._______, findet die
Diagnose des schwer einstellbaren Blutdrucks mehrfach Erwähnung.
Dr. med. E._______ begründete in seinem Schreiben vom 22. November
2010 den verschlechterten Gesundheitszustand der Versicheren insbe-
sondere damit, dass der arterielle Hypertonus mit rezidivierenden hyper-
tensiven Entgleisungen ein grosses Problem darstelle (E. 7). Dieses Lei-
den hat Dr. med L._______ in seinem Gutachten vom 25. September
2007 indessen bereits mit der Diagnose der schwer einstellbaren, instabi-
len Hypertonie anamnestisch berücksichtigt. So hat Dr. med. L._______
dargelegt, die Versicherte leide sehr unter dem offensichtlich instabilen
und hartnäckig einzustellenden Blutdruck. Dieses Leiden beeinflusse ihre
Lebensqualität und sei unbedingt therapiebedürftig. Die gesundheitliche
Prognose zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich günstig,
hänge aber namentlich von der Entwicklung des Blutdrucks ab. Im Bericht
des Kreiskrankenhauses D._______ vom 15. Juni 2010 wurde nach wie
vor die Diagnose DD hypertensive Entgleisung, weitere Einstellung der
arteriellen Hypertonie gestellt. In der Wiedergabe der Untersuchungsbe-
funde (Langzeit-Blutdruckmessung) jedoch wurde ein durchschnittlicher
Blutdruck von 128/77 mmHg, gelegentlich eine nur leichte arterielle Hy-
pertonie von bis 150/90 angegeben, wobei insgesamt eine relativ gute
Blutdruckeinstellung bestehe. Damit scheint sich der Blutdruck seit der
Beurteilung durch Dr. med. L._______ einigermassen stabilisiert oder
zumindest nicht erheblich verschlechtert zu haben. Überdies hat RAD-
Arzt Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2011
einen invaliditätsrechtlich relevanten Einfluss dieser Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit verneint. Insgesamt ist damit auch in der bei der Versi-
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Seite 28
cherten vorliegenden chronischen Hypertonie keine Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands zu erkennen.
11.
In den seit dem vorliegenden Ausgangszeitpunkt erstellten Arztberichten
finden sich alsdann mehrere Hinweise auf eine somatoforme Schmerz-
störung (vgl. zum Beispiel die Berichte des Kreiskrankenhauses
D._______ vom 8. April 2010 und 25. Juni 2010, der Ärzte Dres. med.
F._______ und H._______ vom 14. Oktober 2008 sowie der K._______-
Klinik vom 7. Juni 2011) sowie eines Fibromyalgiesyndroms (zum Beispiel
im Bericht von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2010). Bereits im Aus-
gangszeitpunkt vom 15. September 2008 wurden die bei der Versicherten
vorliegenden Beschwerden durch die Ärzte Dres. med. F._______ und
H._______ am 4. März 2008 als somatoforme Störung bezeichnet. Dr.
L._______ stellte in seinem Gutachten vom 25. September 2007 die Di-
agnose generalisierte Fibromyalgie, wobei er eine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit verneinte. Die entsprechenden Hinweise in den neueren
Arztberichten belegen entsprechend nicht ohne Weiteres eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten. Zu prüfen ist
vielmehr, ob durch diese eine Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit re-
sultiert.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang
die Vermutung auf, eine somatoforme Schmerzstörung (sowie in analoger
Anwendung dieser Rechtsprechung auch eine Fibromyalgie, siehe BGE
132 V 65) sei mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Regel
überwindbar. Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumut-
barkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstie-
ges in den Arbeitsprozess setze in jedem Fall das Vorliegen einer mitwir-
kenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwe-
re, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein ande-
rer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien
voraus. So sprächen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleit-
erkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausge-
wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfes-
tigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"] oder schliesslich
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchge-
führter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch
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mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi-
litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung
der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der
somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352, E. 2.2.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-6733/2008 vom 22. Feb-
ruar 2010 E. 3.5.4.3. bereits festgestellt, dass vorliegend keine psychisch
ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä-
gung und Dauer in der Form einer fachärztlich gestellten psychiatrischen
Diagnose vorliegt. Diesbezüglich hat sich seither nichts verändert, nach-
dem in psychiatrischer Hinsicht keine neuen (medizinisch begründeten)
Diagnosen hinzugetreten sind (vgl. E. 7.4). Ebenfalls ist das Vorhanden-
sein anderer qualifizierter Kriterien im Sinne der oben erwähnten Recht-
sprechung zu verneinen. Es liegt zwar ein mehrjähriger Krankheitsverlauf
bezüglich der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und Schultern
sowie der schwer einstellbaren instabilen Hypertonie vor. Ein progredien-
ter Verlauf ist indessen zu verneinen (vgl. vorangehend E. 9). In der Be-
handlung der neu aufgetretenen koronaren 2-Gefässerkrankung konnten
ausserdem befriedigende Behandlungsergebnisse erzielt werden. Weite-
re Umstände wie ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver-
lauf sind den Medizinalakten nicht zu entnehmen. Insbesondere bedarf
die Versicherte trotz gewisser depressiver Symptome resp. einer allfälli-
gen Dysthymie keiner antidepressiven Medikation (E. 7.4). Damit gilt
nach wie vor, dass der Versicherten die Schmerzüberwindung im Zu-
sammenhang mit einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung sowie
der bereits im Ausgangszeitpunkt diagnostizierten Fibromyalgie zuzumu-
ten ist. Auch insofern hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten
nicht in invaliditätsrechtlich relevanter Weise verschlechtert.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit den ersten, auf einer um-
fassenden Prüfung des Gesundheitszustands bis zum 15. Septem-
ber 2008 beruhenden Verfügungen vom 15. September 2008 und 4. Ju-
ni 2010 (vgl. E 5.3) keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten ist. Die diesbezügliche Beurteilungen des
RAD beruhen auf vollständigen Akten, sind einleuchtend und begründet.
Diesen ist daher ein uneingeschränkter Beweiswert zuzumessen. Die
Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorinstanz erfolgte somit
zu Recht, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
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Seite 30
13.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 400.– bestimmt werden (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Während des vorliegenden Verfahrens hat die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gestellt, über das
noch zu entscheiden ist.
13.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wer-
den. Es kann ihr ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
13.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b).
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Akten ist die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin zu bejahen. Sie ist ohne Beeinträchtigung der für
ihren Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die
Prozesskosten zu bestreiten.
13.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder je-
ne nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Ein-
legung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde,
soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Das Begehren der Beschwerdeführerin kann ex ante betrachtet vor die-
sem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
B-8226/2010
Seite 31
13.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher gutzuheissen, und es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Da zudem eine anwaltliche Verbeistän-
dung erforderlich erscheint, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung gutzuheissen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge-
reicht. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Be-
schwerdeführerin ist auf Grund der Akten pauschal auf Fr. 2'000.– festzu-
legen (inkl. Barauslagen; ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 [MWSTG, SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege so-
wie unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger
im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für die unentgeltliche
Verbeiständung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuge-
sprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.
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Seite 32
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Parteientschädigung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. September 2013