B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8232/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Schule X._______,
handelnd durch Schulverwaltung X._______,
Schulpflege, '_______',
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie,
Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Verfügung vom 20. November 2015.
B-8232/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Politische Gemeinde X._______ (im Folgenden: Gemeinde
X._______) ersuchte am 16. Juli 2015 mittels des Formulars B „Beitrags-
gesuch für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung“ um Gewäh-
rung von Finanzhilfen für die Erhöhung des Angebotes der schulergänzen-
den Betreuung «A._______», deren Trägerschaft die Gemeinde ist. Das
Gesuch wurde mit einer per 1. September 2015 geplanten Angebotserwei-
terung auf neu 65 Plätze am Morgen und Nachmittag und 85 Plätze am
Mittag statt bisher ganztags 30 Plätze begründet. Bislang seien im Durch-
schnitt des letzten Jahres während der Schulzeit effektiv 5.0 Plätze am
Morgen, 33.4 Plätze am Mittag und 17.8 Plätze am Nachmittag belegt ge-
wesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 teilte das Bundesamt für Sozialver-
sicherungen (BSV), Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesell-
schaft, (nachfolgend: Vorinstanz) der Gemeinde X._______ mit, dass ihr
Gesuch um Finanzhilfen für die Erhöhung des Angebots der schulergän-
zenden Betreuung «A._______» abgelehnt werde.
Zur Begründung wurde angeführt, in der schulergänzenden Betreuung
«A._______» seien bisher an fünf Tagen pro Woche während der Schulzeit
ganztags 30 Plätze angeboten worden. Die aktuellen Belegungszahlen
zeigten, dass auch drei Monate nach der Angebotserhöhung die bestehen-
den 30 Plätze im Durchschnitt bei weitem nicht ausgelastet seien. Die
durchschnittliche Belegung pro Tag liege bei lediglich 22.6 Plätzen. Folglich
handle es sich bei den zusätzlichen Plätzen am Mittag faktisch um eine
Umnutzung der nicht benötigten Plätze der Morgen- und Nachmittagsbe-
treuung. Aufgrund der Angaben der Trägerschaft sowie der aktuellen Bele-
gungszahlen sei der Bedarf für die Schaffung von neuen Plätzen somit
nicht ausgewiesen. Auch in grosszügiger Abschätzung der noch möglichen
Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer sei kein Bedarf für eine
wesentliche Erhöhung des Angebots vorhanden. Die Anspruchsvorausset-
zungen seien daher nicht erfüllt.
C.
Gegen diese Verfügung hat die Schulpflege der Schule X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2015 Beschwerde vor
dem Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren
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erhoben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch sei
gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen damit, vor dem
Umbau sei die Auslastung am Mittag an einzelnen Tagen mit bis zu 46 Kin-
dern deutlich überschritten worden. Dadurch hätten sich zunehmend un-
haltbare Situationen sowohl für die Kinder wie auch für die Betreuungsper-
sonen ergeben. Die Begründung der Gesuchsablehnung ziele darauf ab,
dass die Auslastung am Vormittag und am Nachmittag weit unter der Ka-
pazitätsgrenze liege. Das stimme. Man könne aber Kinder weder auf den
Vormittag noch auf den Nachmittag verweisen, wenn die Kapazitäten über
Mittag gesprengt würden. Die Hortrichtlinien liessen diesbezüglich keinen
Handlungsspielraum offen. Aufgrund der Überlastung über die Mittagszeit
und der prognostizierten grossen Zunahme an Schulkindern in naher Zu-
kunft hätten die Schulpflege und die Gemeinde frühzeitig die Räumlichkei-
ten für das Betreuungsangebot erweitert, um auch in Zukunft die gesamte
Nachfrage an Betreuungsplätzen abdecken zu können. Die niedrigen Aus-
lastungszahlen in den Morgen- und Nachmittagsmodulen seien zur Kennt-
nis genommen worden, aber vorausschauend auf die Bevölkerungszunah-
me hätten sich die X._______er Stimmberechtigten an der Gemeindever-
sammlung vom 8. Dezember 2014 für eine Erweiterung des Betreuungs-
angebots im «A._______» entschieden. Es sei eine Tatsache, dass zu Mit-
tagszeiten an bestimmten Tagen die Auslastungsgrenze des Betreuungs-
angebotes überschritten worden sei. Gemeinden könnten bei der Planung
des familienergänzenden Betreuungsangebots nicht mit Durchschnittswer-
ten rechnen. Zur Zielsetzung des Volksschulamts des Kantons Zürich, dass
die Schulen die familienergänzenden Betreuungsangebote ausbauten und
auch kleinere ländliche Schulen zu einem mit Tagesschulen vergleichbaren
Angebot gelangten, könne nur beigetragen werden, wenn auch über Mittag
die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung gestellt würden. Es be-
stehe und habe ein klarer Bedarf zur Erweiterung des Angebots bestanden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 stellt die Vorinstanz Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ver-
fügungsbegründung und bringt ergänzend vor, es sei nicht unangemessen,
wenn auf die durchschnittlichen, von der Beschwerdeführerin selber ange-
gebenen Belegungszahlen abgestellt werde. Das bestehende Angebot sei
aktuell bei Weitem nicht ausgelastet und es sei auch keine positive Bele-
gungsentwicklung ersichtlich. Die vielen nicht benötigten Plätze der Mor-
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gen- und Nachmittagsbetreuung könnten für die am Mittag tatsächlich be-
nötigten zusätzlichen Plätze umgenutzt werden. Ein Bedarf für die Schaf-
fung von zusätzlichen neuen Plätzen bestehe daher nicht. Die geltend ge-
machte Bevölkerungsentwicklung könne die Bedarfsentwicklung nur für die
letzten Monate der Beitragsdauer beeinflussen. Sie sei aus diesem Grund
für die Beurteilung des aktuellen Bedarfs nicht massgebend. Sogar wenn
davon ausgegangen werden könnte, dass tatsächlich ein Bedarf für die
Schaffung von zusätzlichen Plätzen ausgewiesen wäre, würde eine solche
Erhöhung des Angebots nicht wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung sein. Aufgrund der Angaben zum Bedarf wäre auch in gross-
zügiger Abschätzung der noch möglichen Entwicklung während der restli-
chen Beitragsdauer von einem Bedarf von maximal 50 Plätzen am Mittag
auszugehen. Da hingegen am Morgen und am Nachmittag kein Bedarf für
zusätzliche Plätze ausgewiesen sei, wäre das bestehende Angebot von
30 Plätzen somit auf lediglich 36.7 Plätze erhöht. Damit würde die Anzahl
Plätze jedoch nicht mindestens um einen Drittel erhöht, weshalb die An-
spruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wären.
E.
Innert der mit Verfügung vom 11. März 2016 angesetzten Frist ging keine
Replik der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. November 2015 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesver-
waltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdein-
stanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bun-
desverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört insbesondere die
Vorinstanz, die für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für fami-
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lienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung [SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329
E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für
den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtung für die schulergänzende
Betreuung zu Recht abgewiesen hat.
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Seite 6
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für fami-
lienergänzende Kinderbetreuung richtet der Bund im Rahmen der bewillig-
ten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungs-
plätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung
besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kin-
derbetreuung unter anderem an Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausge-
richtet werden. Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt,
können indessen auch für bestehende Institutionen, die ihr Angebot we-
sentlich erhöhen, gewährt werden (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung).
3.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung wird für die Gewährung von Finanzhilfen an
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung vorausgesetzt, dass
diese von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren ju-
ristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig,
mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und sie den
kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c).
3.4 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um
eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstüt-
zungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vorinstanz, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der
Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall ein-
geräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei
ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste
Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat ins-
besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vor-
instanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteil
des BVGer B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409).
3.5 Laut Art. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1) gelten als Einrichtun-
gen für die schulergänzende Betreuung Institutionen, die Kinder im Schul-
alter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen (Abs. 1). Gemäss Art. 5
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Abs. 2 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbe-
treuung können jene Einrichtungen für schulergänzende Betreuung Fi-
nanzhilfen erhalten, die über mindestens zehn Plätze verfügen (Bst. a), pro
Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr während mindestens
36 Schulwochen geöffnet sind (Bst. b) und Betreuungseinheiten anbieten,
die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stun-
den oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) und am Nach-
mittag mindestens zwei Stunden umfassen (Bst. c). Art. 5 Abs. 3 der Ver-
ordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung defi-
niert als eine wesentliche Erhöhung des Angebotes eine Erhöhung der An-
zahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um zehn Plätze (Bst. a), oder
eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Be-
treuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um fünfzig Betreu-
ungseinheiten pro Jahr (Bst. b).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungsplätze
erhöht. Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Schule der Gemeinde
X._______ vor der Erhöhung ihres Angebots per 1. September 2015 ganz-
tags über 30 schulergänzende Betreuungsplätze verfügte (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Da ein Drittel dieser bisherigen Plätze, entsprechend zehn Plätzen,
gerade gleich dem gesetzlich vorgesehenen Minimum neu zu schaffender
Betreuungsplätze ist, gilt für die Schule der Gemeinde X._______ die
Schaffung von zehn neuen Betreuungsplätzen als Voraussetzung für die
Annahme einer wesentlichen Erhöhung ihres Angebotes (Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung).
3.6 Gemäss Art. 7 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung werden Finanzhilfen an Einrichtungen für die
schulergänzende Betreuung als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei beste-
henden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot
wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebo-
tenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1). Die Pauschalbeiträge
werden gemäss Anhang II berechnet (Abs. 2). Dieser sieht einen Pau-
schalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro Platz und Jahr von Fr. 3'000.– vor
(Ziff. 1.1). Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von
mindestens 225 Tagen. Bei Angeboten mit kürzeren Öffnungszeiten wird
der Beitrag proportional gekürzt (Ziff. 1.2). Gemäss Ziff. 1.3 des Anhangs II
sind für die Bemessung der Pauschalbeiträge die Betreuungseinheiten pro
Tag massgebend. Es wird hierbei zwischen folgenden Betreuungseinhei-
ten unterschieden: a) Morgenbetreuung: mindestens eine Stunde vor
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Schulbeginn bzw. mindestens drei Stunden an schulfreien Tagen, b) Mit-
tagsbetreuung: mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause
inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen und c) Nach-
mittagsbetreuung: mindestens zwei Stunden nach Schulschluss bzw. min-
destens vier Stunden an schulfreien Tagen.
3.7 Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Finanzhilfen für familien-
ergänzende Kinderbetreuung haben Einrichtungen für die schulergän-
zende Betreuung ihr Gesuch um eine Finanzhilfe vor der Betriebsaufnah-
me oder vor der Erhöhung des Angebots beim Bundesamt für Sozialversi-
cherungen BSV einzureichen. Das Gesuch muss unter anderem eine ge-
naue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere
auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, enthalten (Art. 10 Abs. 1
Bst. a der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbe-
treuung).
4.
4.1 Wie vorangehend in E. 3.6 dargelegt, sind für die Beurteilung einer we-
sentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots lediglich die neu geschaffe-
nen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massge-
bend. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in den Urteilen
B-2376/2014 E. 4 und C-2561/2007 vom 30. November 2007 E. 5.2 erläu-
tert, dass vor der Prüfung der Auslastung des zusätzlich geschaffenen An-
gebots die bisher bereits bestandenen Betreuungsplätze entsprechend als
ausgelastet zu betrachten sind.
4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Unterstüt-
zungsgesuch vom 16. Juli 2015 habe die schulergänzende Betreuung der
Schule der Gemeinde X._______ bis zum 31. August 2015 ganztags über
30 Betreuungsplätze verfügt, aufgeteilt auf jeweils 1.25 Stunden morgens,
2.0 Stunden mittags und 4.5 Stunden nachmittags. Hiervon seien im Ge-
suchszeitpunkt im letzten Jahresdurchschnitt morgens 5.0, mittags 33.4
und nachmittags 17.8 Plätze belegt gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die
in der Präsenzkontrolle (Formular B) für die Zeit ab der Angebotserhöhung
vom 1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 eingetragenen Anga-
ben zu den jeweils belegten Plätzen zeigen auf, dass die bisher bereits
angebotenen 30 Betreuungsplätze jeweils morgens und nachmittags nur
wenig genutzt wurden und zu keinem Zeitpunkt vollständig belegt waren.
Lediglich die Betreuungsplätze über den Mittag wiesen höhere Belegungs-
zahlen auf, wobei die bisher angebotenen 30 Betreuungsplätze jeweils
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ausschliesslich am Montag-, Dienstag- und Donnerstagmittag nicht aus-
reichten, um die Nachfrage vollständig zu decken. Wie aus der obgenann-
ten Präsenzkontrolle hervorgeht, wurden die 30 bereits zuvor vorhandenen
Betreuungsplätze nur montagmittags in den Schulwochen 2 bis 14 um
11 Plätze, dienstagmittags in der Schulwoche 1 um 18 Plätze und in den
Schulwochen 2 bis 14 um 20 Plätze sowie donnerstagmittags in der Schul-
woche 1 um 15 Plätze und in den Schulwochen 2 bis 14 um 17 Plätze
überschritten. Die durchschnittliche Belegung aller Betreuungsplätze be-
trug im gleichen Zeitraum lediglich 22.65 Plätze. Es ist der Vorinstanz da-
mit Recht zu geben, dass bis zum 18. Dezember 2015 die bereits vor der
Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 1. September
2015 ganztags vorgelegenen 30 Betreuungsplätze der Schule der Ge-
meinde X._______ mit Blick auf den jeweiligen Gesamtdurchschnitt in
überwiegendem Mass nicht vollständig belegt waren.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen in ihrer Beschwerde sinnge-
mäss vor, sie habe die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsange-
bots frühzeitig umsetzen müssen, um der zukünftig zu erwartenden anzahl-
mässigen Zunahme der schulpflichtigen Kinder vorausschauend Rech-
nung tragen zu können.
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darf für die Prüfung
der Erhöhung des Betreuungsangebotes nicht auf die abstrakte Zahl der
neu geschaffenen schulergänzenden Betreuungsplätze abgestellt werden.
Vielmehr muss bereits vor deren Schaffung ein entsprechender Bedarf an
zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden haben. Der Bedarfsnachweis
ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Be-
triebsbeitrages (vgl. Urteile des BVGer B-2376/2014 E. 5 und C-2554/2010
vom 18. April 2012 E. 4.3.1). Dies ergibt sich auch im Sinne einer teleolo-
gischen Gesetzesauslegung, soll doch die Finanzhilfe längerfristig effektiv
genutzte Betreuungsplätze schaffen. Massgebend für die Frage einer we-
sentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots ist damit, sofern kein ande-
rer Bedarfsnachweis erbracht wird, nicht die Anzahl der neu geschaffenen
Betreuungsplätze, sondern deren tatsächliche Belegung (Urteile des
BVGer B-2376/2014 E. 5 und B-6813/2013 vom 2. Juni 2015 E. 4).
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6.
6.1 Gemäss den Urteilen C-2554/2010 E. 4.3.1 und B-2376/2014 E. 6 be-
weist die effektive Belegung der neu geschaffenen Betreuungsplätze, dass
für diese vorgängig ein Bedarf bestand.
6.2 Wie bereits in E. 4.2 dargelegt, wurden die 30 bestehenden Betreu-
ungsplätze gemäss der mit der Vernehmlassung eingereichten Präsenz-
kontrolle für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015
lediglich montagmittags in den Schulwochen 2 bis 14 um 11 Plätze, diens-
tagmittags in der Schulwoche 1 um 18 Plätze und in den Schulwochen 2
bis 14 um 20 Plätze sowie donnerstagmittags in der Schulwoche 1 um 15
Plätze und in den Schulwochen 2 bis 14 um 17 Plätze überschritten. Damit
reichten die bisher ganztags vorhandenen 30 Betreuungsplätze kurz nach
der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 1. Septem-
ber 2015 ausschliesslich an drei Wochentagen (Montag, Dienstag und
Donnerstag) zu den Mittagszeiten nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf
zu decken. Zu allen übrigen Zeiten genügten die bereits bestehenden
30 Plätze.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht gefolgert, dass die Belegung vom
1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 keinen Bedarf für eine
Ausweitung des bisher vorhandenen ganztägigen Betreuungsangebots
aufzeigt.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich der durch die Vorinstanz festgestellten Bedarfszahlen
moniert die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss, es sei für die
Prüfung eines zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht auf Durch-
schnittszahlen abzustellen, sondern hauptsächlich die Belegung der Be-
treuung am Mittag zu berücksichtigen, welche einen zusätzlichen Bedarf
an Betreuungsplätzen aufzeige.
6.3.2 Gegen diese Argumentation spricht indessen, dass auch die Verord-
nung im Anhang II Ziff. 2 zur Berechnung des Pauschalbeitrages pro Jahr
auf durchschnittliche Tageszahlen abstellt. Hiernach kann für die Berech-
nung der Beitragspflicht nicht auf eine nur an drei Mittagen gegebene grös-
sere Auslastung eines ganztägigen Betreuungsangebots abgestellt wer-
den. Vielmehr muss ein allfälliger zusätzlicher Bedarf regelmässig wieder-
kehren, damit das Erfordernis für eine wesentliche Erhöhung des Betreu-
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Seite 11
ungsangebots zu bejahen ist. Infolgedessen ist es jedenfalls nicht unange-
messen, dass die Vorinstanz für die Prüfung der Frage, ob die Beschwer-
deführerin einen Bedarf für die Erhöhung des schulergänzenden Betreu-
ungsangebots nachgewiesen hat, auf die durchschnittlichen, von dieser
angegebenen Belegungszahlen abgestellt hat. Vorliegend würde indessen
auch dann kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis resultie-
ren, wenn ausschliesslich auf den Wochentag mit den höchsten Bele-
gungszahlen (sprich: den Dienstag) abgestellt würde. Laut den Angaben
der Beschwerdeführerin sind in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum
18. Dezember 2015 dienstags durchschnittlich morgens 9.13 Plätze, mit-
tags 50.58 Plätze und nachmittags 27.39 Plätze belegt gewesen. Dies
ergibt eine durchschnittliche Tagesbelegung von rund 29.03 Plätzen. Ein
höherer Bedarf als die bis anhin ganztags angebotenen 30 Plätze ist folg-
lich selbst am Dienstag nicht ausgewiesen.
6.3.3 Wenn hingegen ausschliesslich auf die Spitzenzeit dieses Wochen-
tags, das heisst den Dienstagmittag, abgestellt würde, wäre das bisherige
Platzangebot durchschnittlich um rund 20 Plätze überschritten worden.
Wie vorangehend aufgezeigt, bestand dienstagmittags nach der Erhöhung
des Angebots per 1. September 2015 ein Bedarf für rund 20 zusätzliche
Betreuungsplätze (E. 6.2 hiervor). Dieser zusätzliche Bedarf nach 20 Plät-
zen zu den Spitzenzeiten am Dienstagmittag nach der Erhöhung des An-
gebots würde an sich das gesetzlich vorgesehene Minimum von zehn zu-
sätzlichen Betreuungsplätzen erfüllen. Insofern könnte die in diesem Rah-
men vorgenommene Erhöhung des Betreuungsangebotes als wesentlich
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung qualifiziert werden (vgl. E. 3.5 vorstehend).
Weil jedoch am Morgen und am Nachmittag kein Bedarf für zusätzliche
Betreuungsplätze ausgewiesen ist, würde das bestehende Angebot von je
30 Plätzen folglich – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – bloss
auf 36.7 Plätze erhöht ([30 + 50 + 30] / 3 = 36.7). Damit würde die Platz-
anzahl allerdings nicht um die geforderten zehn zusätzlichen Plätze
(vgl. E. 3.5 hiervor) erhöht, so dass die Anspruchsvoraussetzungen eben-
falls nicht erfüllt wären.
6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte zukünftige Bevölke-
rungsentwicklung ist für die Beurteilung des aktuellen Bedarfs an Betreu-
ungsplätzen nicht massgeblich.
6.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Feststellungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach einerseits bereits das bisherige
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Seite 12
Betreuungsangebot der Schule der Gemeinde X._______ nicht vollständig
ausgelastet war und die Beschwerdeführerin andererseits keinen aktuellen
Bedarf für eine (wesentliche) Erhöhung dieses Angebots nachgewiesen
hat. Mangels Bedarfsnachweises hinsichtlich der Erhöhung des Betreu-
ungsangebots um mindestens zehn zusätzliche schulergänzende Betreu-
ungsplätze liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanz-
hilfe vorliegend nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die
angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'500.– festzulegen und dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu entnehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 500.– ist der Beschwerde-
führerin auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergän-
zende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssub-
vention dar (E. 3.4 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bun-
desgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
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Seite 13
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsfor-
mular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 23. August 2016