B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8237/2010
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revisionsgesuch);
Verfügung der IVSTA vom 27. Oktober 2010.
B-8237/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, aus Deutschland stammende und in ihrer Heimat
wohnhafte K._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführe-
rin) war in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während über 20
Jahren die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hin-
terbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) [vgl. IV act. 2 S. 25].
B.
Mit Formular vom 15. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum
Leistungsbezug an und machte geltend, aufgrund eines Tumores im Kopf
und Kniebeschwerden arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 2 S. 2 ff.). Da
die Versicherte zuletzt als Grenzgängerin im Kanton X._______ tätig war,
wurde das Leistungsbegehren zuständigkeitshalber an die IV-Stelle des
Kantons X._______ (nachfolgend: IV-Stelle X._______) zur Bearbeitung
überwiesen. Die IV-Stelle X._______ prüfte in der Folge das Leistungs-
begehren.
Mit Verfügung vom 5. September 2008 wies die IV-Stelle X._______ das
Leistungsbegehren für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab
und stellte den Rentenentscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht
(vgl. IV act. 18). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wurde der Versi-
cherten von der Vorinstanz mit Wirkung ab 1. Juni 2008 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl.
IV act. 23).
C.
Unter Beilage diverser medizinischer Berichte stellte die Versicherte am
11. August 2009 ein Rentenerhöhungsgesuch. Sie begründete dieses
Gesuch damit, dass sie seit 11. Juni 2009 vollständig arbeitsunfähig sei
(vgl. IV act. 24 S. 1 ff.).
D.
Zur Prüfung des Revisionsgesuches nahm die IV-Stelle X._______ zu-
sätzlich verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen In-
halts zu den Akten und holte einen Bericht des regionalärztlichen Diens-
tes (nachfolgend: RAD) ein.
Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. H._______,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap-
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Seite 3
parates, teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom
14. Juli 2010 mit, dass aus medizinischer Sicht keine dauerhafte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. In der angestammten
Tätigkeit als Rayonleiterin bei Y._______ bestehe nach wie vor eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste wechselbelastende, über-
wiegend sitzende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 50 % zumutbar.
Der Invaliditätsgrad sei daher weiterhin 50 %, weshalb auch künftig ein
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (vgl. IV act. 37).
Mit Eingabe vom 25. Juli 2010 erhob die Versicherte Einwände gegen
den Vorbescheid und reichte weitere medizinische Unterlagen ins Recht
(vgl. IV act. 38).
In der Folge holte die IV-Stelle X._______ beim RAD-Arzt eine weitere
Beurteilung ein und die Vorinstanz verfügte daraufhin am 27. Oktober
2010 die Abweisung des Erhöhungsgesuches. Sie begründete diese Ver-
fügung gleich wie den Vorbescheid von der IV-Stelle X._______ und führ-
te ergänzend aus, dass mit den im Einwandverfahren eingereichten me-
dizinischen Unterlagen kein veränderter medizinischer Sachverhalt gel-
tend gemacht werde (vgl. IV act. 44).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom
26. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 27. Oktober 2010 und die Rückweisung der Sa-
che zur neuen Begutachtung und Neubeurteilung des Rentenerhöhungs-
gesuchs. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwer-
deführerin weitere medizinische Unterlagen ein.
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 einverlangten Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.– hat die Beschwerdeführerin fristgerecht über-
wiesen (vgl. E. 1.4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 verweist die Vorinstanz auf
die von der IV-Stelle X._______ ausgearbeitete Stellungnahme vom
20. Januar 2011, wonach auf die Erläuterungen in der Verfügung vom
27. Oktober 2010 abgestellt und zudem von der Beschwerdeführerin kein
B-8237/2010
Seite 4
neuer Sachverhalt geltend gemacht werde, und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die Vorinstanz, die mit Verfügungen über Rentengesuche von
Grenzgängerinnen und Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 IVG sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständig-
keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle
X._______, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte zuletzt in ihrer Ei-
genschaft als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in kor-
rekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen
und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom
27. Oktober 2010 erlassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
– 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 5
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2010. Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem auch der ge-
forderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
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Seite 6
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
B-8237/2010
Seite 7
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 in Kraft standen (Be-
stimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend
das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der
6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio-
nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
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Seite 8
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier-
telsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten,
wenn sie nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 16
ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. So-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S.
518 E. 2).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
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Seite 9
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H.,
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere Einschät-
zung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV
Nr. 70 E. 3a).
Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prü-
fung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
durchgeführtem Einkommensvergleich beruhenden Rentenverfügung be-
standen hat (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Referenz-
zeitpunkt, BGE 133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 der
Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Anlässlich
dieser ursprünglichen Rentenzusprechung wurde eine abgeschlossene
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb die Verfü-
gung vom 2. Dezember 2008 den Ausgangszeitpunkt begründet. Die an-
gefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 begründet den Referenz-
zeitpunkt.
4.5 Um beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine an-
spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur-
B-8237/2010
Seite 10
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtspre-
chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen me-
dizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V
352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgericht [BGer]
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.).
Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
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Seite 11
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür-
digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizieren-
den Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil BGer I
655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
5.
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz das Rentenerhöhungs-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, wobei die
Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat bzw. ob der
Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt worden ist.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass sich
die Erwerbsfähigkeit verschlechtert habe und ihre Schmerzen im Rücken
und den Beinen unerträglich geworden seien. Da sie die Tätigkeit als
Rayonleiterin bei Y._______ nicht mehr habe ausüben können, sei sie an
der Kasse beschäftigt gewesen. Dies gehe nun auch nicht mehr, da das
lange Sitzen und Laufen mit starken Schmerzen verbunden sei. Zu ihren
Beschwerden sei noch eine Spondylolisthesis, Arthritis und ein Band-
scheibenvorfall hinzu gekommen. Ihr linkes Bein sacke immer wieder
weg, im rechten Bein bestehe ein Taubheitsgefühl und ihr Rücken
schmerze. Die Entfernung des Gehirntumors im November 2007 sei im-
mer noch nicht ausgeheilt. Es bestünden noch Kopfschmerzen und
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Seite 12
Lymphflüssigkeitsansammlungen im Kopf. Im Januar 2011 stehe zum drit-
ten Mal eine Operation am linken Bein an.
5.2 Die Vorinstanz stützt sich hingegen bei der Beurteilung des aktuellen
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med.
H._______ und ist der Auffassung, dass aus medizinischer Sicht seit der
letzten Verfügung keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes ergeben habe.
6.
6.1 Bei der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember
2008 dienten folgende Berichte als medizinische Entscheidungsgrundla-
ge:
6.1.1 Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom
29. November 2007 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin am
22. November 2007 aufgrund eines ausgedehnten ossär entwickelten
Keilbeinflügelmeningeoms rechts mit Exophthalmus rechts eine Operati-
on durchgeführt worden sei (vgl. IV act. 14 S. 18 f.).
6.1.2 Im Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 4. Dezember
2007 wurden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:
– Keilbeinflügelmeningeom rechts mit überwiegend ossärer Infiltration
(D32.0), Operation am 22. November 2007,
– Exophthalmus rechts (H05.2),
– Distale Aussenbandruptur des linken Kniegelenkes,
– Zustand nach Knie-Totalendprothese links (vgl. IV act. 14 S. 16 f.).
6.1.3 Im Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 3. März 2008
wurde über den Zustand nach Operation eines Keilbeinflügelmeningeoms
rechts mit überwiegend ossärer Infiltration am 22. November 2007 berich-
tet. In der klinisch neurologischen Untersuchung zeige sich bei der Be-
schwerdeführerin noch ein diskreter Exophthalmus rechtsseitig, ansons-
ten bestünden keine fokal neurologischen Defizite. Aus dem Bericht der
Kernspintomographie des Schädels vom 26. Februar 2008 (vgl. IV act. 14
S. 10) sowie aus dem aktuell durchgeführtem CT des Schädels in Dünn-
schichttechnik würden sich unauffällige postoperative Verhältnisse, ohne
Nachweis auf Rest- oder Rezidivmeningeom zeigen (vgl. IV act. 14 S. 9).
B-8237/2010
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6.1.4 Dr. med. M._______, Facharzt Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, berich-
tete am 8. April 2008, dass die Beschwerdeführerin an einem Tinnitus lei-
de. Sie habe seit ca. einer Woche ein Druckgefühl im rechten Ohr. Die
Ohrgeräusche kämen vor allem am Abend vor (vgl. IV act. 14 S. 7).
Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 19. Mai 2008
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine Schwellung im Be-
reich des Ober- sowie des Unterlides und der Wange geklagt und über
Dysästhesien im Verlauf der Narbe berichtet habe. Klinisch neurologisch
zeige sich kein fokal neurologisches Defizit. Lokalbefundlich zeige sich
eine weiche Schwellung im Bereich des Ober- sowie des Unterlides und
der Wange. Der M. temporalis sei etwas nach unten abgesunken. Im Be-
reich der eingebrauchten Palacoplastik lasse sich keine Auffälligkeit tas-
ten. Anzeichen für eine Infektion würden sich auch nicht finden. Im durch-
geführten CT des Schädels zeigten sich unauffällige postoperative Ver-
hältnisse mit regelrecht sitzender Palacoplastik. Am ehesten handle es
sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um eine Lymphab-
flussstörung im Rahmen der durchgeführten OP (vgl. IV act. 14 S. 3).
6.1.5 Im Bericht vom 10. Juni 2008 stellte Dr. med. B._______, Facharzt
Orthopädie und Unfallchirurgie, folgende Diagnosen:
– Bewegungseinschränkung Hüfte rechts (M99.8/RG)
– Bewegungseinschränkung Hüfte links (M99.8/LG)
– Z.n. Knie-TEP links (M17.9/LG)
– Medizinische Gonarthrose rechtes Knie (M17.1/RG).
Er führte zudem aus, dass die Bewegungsfähigkeit des operierten Knie-
gelenkes deutlich eingeschränkt sei. Es sollte versucht werden die Ver-
wachsungen arthroskopisch zu lösen. Am rechten Knie sollte eine
Mikrofracturing zur Knorpelverbesserung, eventuell auch eine Tibiavalgi-
sationsosteotomie, in Betracht gezogen werden. Somit bestehe die
Chance, die Implantation einer Knieprothese für das rechte Knie zukünftig
hinauszuschieben. Von Seiten des Gelenkes liege links eine beginnende
Arthrose bei zystischen Veränderungen im proximalen Femur Bereich vor
(vgl. IV act. 14 S. 1 f.).
6.1.6 Im Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 17. Juni 2008 stell-
te ein RAD-Arzt bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
– Status nach Operation bei Keilbeinflügelmeningeom rechts 2007
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– Status nach Implantation einer Knie-Endoprothese links Juni 2007,
Gonarthrose links
– beg. Gonarthrose rechts und v.a. beginnende Coxarthrose
– Status nach cervikaler Bandscheibenoperation C6/C7 1989.
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang März 2008 wieder
zu 50 % als Verkäuferin bei Y._______ arbeite. Mit diesem Pensum habe
die Beschwerdeführerin ihre Belastungsgrenze erreicht. Eine Steigerung
der Restarbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten und auch in einer ange-
passten Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht keine höhere Restarbeitsfä-
higkeit möglich. Er empfehle, die Rentenfrage auf der Grundlage der zu-
mutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu prüfen (vgl. IV act. 12 S. 5 f.).
6.2 Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten medizini-
schen Unterlagen ergibt sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom
2. Dezember 2008 folgende Entwicklung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin:
6.2.1 Dr. med. C._______, Facharzt Orthopädie, berichtete am 17. Feb-
ruar 2009, dass die Beschwerdeführerin nach knieendoprothetischer Ver-
sorgung einen Sturz mit sekundärer Bandruptur linksseitig im Jahre 2007
erlitten habe. Die bisherige Behandlung habe zu keinem befriedigenden
Ergebnis geführt. Die Beschwerdeführerin fühle sich nach wie vor unsi-
cher und bekomme plötzlich unerwartet einschiessende Schmerzen in
das linke Kniegelenk. Dr. med. C._______ diagnostizierte bei der Be-
schwerdeführerin eine Mediale Bandinsuffizienz bei liegender EFK-
Knieendoprothese linksseitig (vgl. IV act. 24 S. 19).
6.2.2 Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom
25. März 2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 ½ Jahre nach
ihrer Operation über einen wechselnden Druck in der rechten Kopfhälfte
klage, welcher bei Stress zunehme. Klinisch-neurologisch zeige sich ein
reizlose Narbenverhältnis, kein fokal neurologisches Defizit, keine we-
sentliche Schwellung oder tastbare Fluktuation temporal rechts. Die
Kernspintomographieaufnahme vom 6. März 2009 zeige im Vergleich zu
Oktober 2008 einen rückläufigen Saum subkutan rechts temporal von et-
wa 1 bis 2 mm Dicke, am ehesten liquorentsprechend (vgl. IV act. 24 S.
22).
6.2.3 Dr. med. B._______ attestierte der Beschwerdeführerin am
25. September 2009 folgende Diagnosen:
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– Zustand nach Knie-TEP links (M17.9/LG)
– Rez. Lumbalgie (M54.9/G)
– Deg. LWS (M54.8/G)
– Diskusschaden L2/3 (M51.1/G)
– Diskusschaden L3/4 (M51.1/G)
– Spondylolisthese L5/S1 Gr. 1-2 (M43.1/G)
– Tumor zyst. Prox. Femur li (D48.9/LG)
– Coxarthrose li, positive Cam- und Risser-Zeichen (M16.9/LG) [vgl. IV
act. 31 S. 13 f.].
6.2.4 Dr. med. C._______ führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2009
aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Juni bis zum 20. Juni
2009 in stationärer Behandlung befunden habe. Aufgrund der medizini-
schen Bandinsuffizienz links bei Zustand nach Knie-TEP links 06/2007 sei
am 12. Juni 2009 ein Inlaywechsel bei vorliegendem bicondylären Ober-
flächenersatz linkes Kniegelenk vorgenommen worden. Die Beschwerde-
führerin habe zur Durchführung der AHB-Massnahmen bei subjektiver
Beschwerdefreiheit, reizlosen Wundverhältnissen, selbständig mobil an
UA-Gehstützen entlassen werden können. Zum Zeitpunkt der Entlassung
habe ein Bewegungsausmass von Extension/Flexion 0/0/über 90° be-
standen (vgl. IV act. 31 S. 11 f.).
6.2.5 Aus dem Bericht des Universitätsklinikum Freiburg vom
29. Oktober 2009 gehen folgende Diagnosen hervor:
– Solitäre Knochenzyste im Bereich des links-proximalen Femurs ED
2007
– Zustand nach OP eines überwiegend ossären Keilbeinflügelmeninge-
oms rechts am 22.11.2007
– Knie TEP links.
Die untersuchenden Ärzte empfehlen der Beschwerdeführerin die Aus-
räumung der Knochenzyste und die Auffüllung mit allgener und autogener
Spongiosa (vgl. IV act. 31 S. 7).
6.2.6 Dr. med. I._______, Facharzt Allgemeine Medizin, listete in seinem
Bericht vom 4. November 2009 im Wesentlichen alle bereits genannten
Diagnosen auf. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter
schmerzhafter Bewegungseinschränkung des linken Knies und Gehunsi-
cherheit leide. Seit der Meningeom-Operation habe sie oft Kopfschmer-
zen. Zudem bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im
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Bereich der Lendenwirbelsäule und der linken Hüfte. Die Prognose sei
schlecht und es sei keine Besserung der Beschwerden zu erwarten. Die
Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr
möglich. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht
mehr gerechnet werden. Hinsichtlich des Umfangs einer zumutbaren
Verweisungstätigkeit machte Dr. med. I._______ widersprüchliche Anga-
ben. So führte er aus, der Beschwerdeführerin sei lediglich eine behinde-
rungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 2 Stunden
pro Tag zumutbar. Dabei seien ihr Konzentrationsvermögen und ihre Be-
lastbarkeit eingeschränkt. Ihre zumutbare Arbeitsleistung setzte er aber
trotzdem auf 50 % fest (vgl. IV act. 31 S. 2 ff.).
6.2.7 Im Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom
14. Dezember 2009 wird im Rahmen einer stationären Behandlung der
Beschwerdeführerin vom 30. November bis 10. Dezember 2009 eine soli-
täre Knochenzyste, Femur links, proximal (Erstdiagnose 2007) als Haupt-
diagnose genannt. Als Nebendiagnosen werden aufgeführt:
– Zustand nach Operation eines überwiegend ossären Keilbeinflügel-
meningeoms rechts am 22.11.2007
– Zustand nach Implantation einer Knie-TEP links
– Adipositas
– Refluxkrankheit.
Am 30. November 2009 sei eine operative Versorgung erfolgt. Die durch-
geführte postoperative Röntgenkontrolle habe ein gutes Ergebnis nach
Auffüllung der Knochenzyste gezeigt. Während des postoperativen Ver-
laufes erfolgten regelmässig laborchemische Bestimmungen der Entzün-
dungsparameter. Hierbei habe sich ein kontinuierlich rückläufiger Wert
des C-reaktiven Proteins gezeigt. Bei Entlassung sei der CRP-Wert mit
18 mg/l im Vergleich zum Referenzbereich jedoch noch leicht erhöht ge-
wesen und bleibe somit kontrollbedürftig. Am 10. Dezember 2009 habe
die Beschwerdeführerin mit reizlosen Wundverhältnissen und in subjekti-
vem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung entlassen werden können.
Sie würden die Teilbelastung der linken unteren Extremitäten mit 15 kg für
6 Wochen, regelmässige Wundkontrollen sowie die laborchemische Be-
stimmung des CRP-Wertes im Verlauf bis zur vollständigen Normalisie-
rung empfehlen (vgl. IV act. 35 S. 2 ff.).
6.2.8 Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ führte in seiner Stellungnahme
vom 29. Juni 2010 aus, dass aufgrund der eingegangen Unterlagen nicht
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von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus-
zugehen sei. Die Spongiosaauffüllung der solitären Knochenzyste im pro-
ximalen Femur links führe ebenso wenig zu einer entsprechenden Ver-
schlimmerung wie auch die vorliegenden Befundberichte eine solche
nicht nachweisen könnten. In der angestammten Tätigkeit als Rayonleite-
rin bei Y._______ bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. In einer an-
gepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne
Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufi-
ges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Käl-
te oder Nässe, ohne Begehen von Treppen, ohne vorwiegende Über-
kopfarbeit, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten,
Leitern und Dächern und ohne Schicht- und Fliessbandarbeit bestehe ei-
ne 50 %ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV act. 36).
6.2.9 Am 1. April 2010 berichtete Dr. med. B._______, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule
endgradig in allen Ebenen bestehe. ASR und Tib. post. Reflex seien
beidseits schwach auslösbar. Es bestehe keine eindeutig motorische
Schwäche. Ein Erguss in beiden Kniegelenken sei tastbar, links nach
Knieprothese. Es bestehe eine retropatellare Crepitation rechts. Der Ro-
tationsschmerz sei positiv. Der Röntgenbefund des rechten Knies zeige
eine Varusfehlstellung von 7 Grad. Der mediale Gelenkspalt sei deutlich
verschmälert, es bestehe eine mediale Arthrose und eine beginnende
Femorapatellararthrose (vgl. IV act. 38 S. 4).
6.2.10 Im Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 14. Juli 2010
wurde der Beschwerdeführerin eine Varusgonarthrose rechts und eine
Med. lig. Instabilität nach KTP links alio loco attestiert. Den linksseitigen
Beschwerden stehe eine bänderbedingte Instabilität zugrunde. Diese
könnten nur durch eine Revisions-KTP suffizient korrigiert werden, wovon
sie derzeit absehen würden (vgl. IV act. 38 S. 2 f.).
6.2.11 Aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums
Freiburg vom 4. August 2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
vom 29. Juli bis zum 4. August 2010 in stationärer Behandlung war. Es
bestünde eine Varusgonarthrose und eine Femoropatellararthrose rechts.
Am 29. Juli 2010 sei am rechten Kniegelenk eine Operation durchgeführt
worden. Es habe sich ein viertgradiger Knorpelschaden des medialen
Kompartimentes und ein drittgradiger Knorpelschaden retropatellar ge-
zeigt. Das laterale Kompartiment habe sich als intakt dargestellt, so dass
die Entscheidung zur valgisierenden Tibiakopfosteotomie bei primär auf
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den medialen Gelenkspalt bezogener Schmerzsymptomatik gefällt wor-
den sei (vgl. IV act. 40 S. 2 f.).
6.2.12 Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ führte in seiner Stellungnahme
vom 12. September 2010 aus, dass die am 29. Juli 2010 am Universitäts-
klinikum Freiburg durchgeführte Arthroskopie und Valgisationsosteotomie
zu dem beabsichtigten Erfolg geführt hätten, so dass die Beschwerdefüh-
rerin am 4. August 2010 mit reizlosen Wundverhältnissen und in subjekti-
vem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung habe entlassen werden
können. Ebenso erfolgreich habe sich die an derselben Klinik durchge-
führte Operation der solitären Knochenzyste am linken Femur vom
30. November 2009 gestaltet. Mit den eingereichten medizinischen Unter-
lagen werde kein veränderter medizinischer Sachverhalt geltend ge-
macht, weshalb an der medizinischen Stellungnahme vom 29. Juni 2010
uneingeschränkt festgehalten werden könne. Weitere medizinische Abklä-
rungen seien nicht angezeigt (vgl. IV act. 41).
6.2.13 Der CT-Bericht des Zentrums Radiologie 3-Ländereck vom
25. November 2010 hält fest, dass eine beidseitige Foraminalstenose mit
Bedrängung der L5 Nervenwurzeln aufgrund der Gefügestörung im Rah-
men der Spondylolisthesis Grad 1 nach Meyerding in LWK 5 / SWK 1 be-
stehe. Es bestünden eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose, eine
ausgeprägte Osteochondrose in LWK 5 / SWK 1, eine knapp 4 mm tiefe
saumartige Diskushernie in LWK 3/4 mit geringer Dorsalverlagerung der
abgehenden L4 Nervenwurzeln und eine Chondrose mit Vakuumphäno-
men.
6.2.14 Aus dem Bericht von Dr. med. B._______ vom 6. Dezember 2010
geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Arthrose der
Facettengelenke und eine Einengung der Neuroforamina bestehe. Der
Spinalkanal sei ausreichend und eine Bandscheibendegeneration liege
nicht vor. Das Problem seien die deutlichen degenerativen Veränderun-
gen der Lendenwirbelsäule, die auch noch zunehmen würden. Das
Hauptproblem sei die Osteochondrose und die Facettengelenksarthrose
mit Einengung der Neuroforamina. Die Belastungsfähigkeit des Beckens
sei damit deutlich reduziert.
7.
Im Rahmen des ursprünglichen Rentenverfahrens wurde der Beschwer-
deführerin vor allem aufgrund des Status nach Keilbeinflügelmeningeom
rechts sowie einer Gonarthrose des linken Knies eine Invalidenrente zu-
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gesprochen (siehe RAD-Bericht IV act. 12 S. 6). Die Beschwerdeführerin
begründet ihr Rentenerhöhungsgesuch insbesondere damit, dass ihre
Rücken-, Bein- und Knieschmerzen stark zugenommen hätten, so dass
ihr auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr
möglich sei. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten
medizinischen Berichten geht so auch hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2008
insbesondere aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden in Behandlung
gewesen ist. Nebst diversen ambulanten Behandlungen war die Be-
schwerdeführerin zudem vom Juni 2009 bis August 2010 insgesamt drei
Mal in stationären Behandlungen, in welchen diverse operative Eingriffe
an beiden Knien und Hüfte (Femurkrebs) erfolgten (vgl. IV act. 31 S. 11 f.,
IV act. 35 S. 2 ff., IV act. 40 S. 2 f.). Die behandelnden Ärzte der Be-
schwerdeführerin attestierten ihr zusätzlich zu den bereits aus dem ur-
sprünglichen Rentenverfahren bekannten orthopädischen Diagnosen im
Wesentlichen eine rezidivierende Lumbalgie, eine degenerative Lenden-
wirbelsäule, Diskusschäden L2/3 und L3/4, eine Spondylolisthese L5/S1,
eine solitäre Knochenzyste im Bereich des links-proximalen Femurs, eine
Coxarthrose links mit positiven Cam- und Risser-Zeichen, eine Varus-
fehlstellung und Varusgonarthrose rechtes Knie und eine med. lig. Instabi-
lität nach KTP links.
Der RAD-Arzt geht in seinen Stellungnahmen davon aus, dass die
Arthrosokopie, Valgisationsosteotomie und die Operation der solitären
Knochenzyste am linken Femur erfolgreich gewesen seien und nicht zu
einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands geführt hätten.
Diese Argumentation und Einschätzung des RAD-Arztes vermag nicht zu
überzeugen. Um zu beurteilen, wie weit die gesamte Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Ausgangszeit-
punkt (2. Dezember 2008) geht und ob bzw. inwiefern damit eine höhere
Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit einhergeht, müsste
eine umfassende medizinische Beurteilung vorliegen. Die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte enthalten – aus-
ser den widersprüchlichen Angaben von Dr. med. I._______ (vgl. IV act.
31 S. 2 ff.) – keine Einschätzungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin
innerhalb von 14 Monaten drei Mal zur Durchführung diverser Operatio-
nen in stationärer Behandlung. Aufgrund dieser regelmässigen stationä-
ren Behandlungen innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne erscheint es
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen bzw. nach den statio-
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nären Behandlungen durchwegs eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit bestanden haben soll. Da die vorliegende Aktenlage
hinsichtlich des genauen Umfangs der Arbeitsunfähigkeit der Beschwer-
deführerin in einer angepassten Tätigkeit vor, zwischen und nach den sta-
tionären Aufenthalten kein genaues Bild ergibt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht nicht in der Lage, zu beurteilen, wie sich die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Verlauf ihrer Beschwerden ent-
wickelt hat. Da keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin
durch den RAD-Arzt stattgefunden hat, erhellt auch nicht, wie trotz den
zusätzlich attestierten orthopädischen Diagnosen seine gleichbleibende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten zustande gekom-
men ist. Eine schlüssige Begründung seiner Einschätzung fehlt. Die ein-
gereichten medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte der Be-
schwerdeführerin und die von ihnen gestellten Diagnosen wecken daher
erhebliche Zweifel an der Beweiswertigkeit der für die Vorinstanz mass-
gebenden RAD-Stellungnahmen.
8.
8.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Entwick-
lung des Gesundheitszustandes in orthopädischer und onkologischer
Hinsicht und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschlies-
send beurteilen lässt. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachver-
halt demnach nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
8.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Möglichkeit, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Ab-
klärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot ei-
nes einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur
dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind ent-
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Seite 21
scheidwesentliche Fragen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin teilweise vollständig ungeklärt geblieben. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch
unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführerin einerseits der
doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt und sie andererseits die Möglich-
keit erhält, einen unabhängigen Gutachter vorzuschlagen sowie generell
auf das Gutachten Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4).
Überdies führt die Rückweisung vorliegend nicht zu einer Verzögerung
des Verfahrens und entspricht im Übrigen dem Antrag der Beschwerde-
führerin.
8.3 Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 ist daher aufzu-
heben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich
mit der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
(allfällige Verschlechterung) und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit auseinandersetzt. Dabei hat sie insbesondere die für den vorlie-
genden Fall erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu
lassen. Sie hat zudem nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang
die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vor, zwischen und
nach den jeweiligen stationären Aufenthalten arbeitsfähig bzw. –unfähig
war. Aufgrund der erlangten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hat die
Vorinstanz gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzuführen,
um den Invaliditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfü-
gen.
9.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführe-
rin keine Kosten aufzuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
27. Oktober 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihr nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
– die Pensionskasse Y._______, (…) (Vers.-Nr. _______; A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Bianca Spescha
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 18. Juli 2013