Abtei lung II
B-8242/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Francesco
Brentani und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin;
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten,
Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4, Post-
fach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz;
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8242/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Herbst 2006 die höhere Fachprüfung
für Steuerexperten abgelegt hat und ihm mit Verfügung vom 3. Novem-
ber 2006 mitgeteilt wurde, die Prüfung sei nicht bestanden;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
5. Dezember 2006 bei der Vorinstanz angefochten und beantragt hat,
seine Noten in den Fächern Diplomarbeit, einschliesslich Kolloquium,
und Steuern mündlich seien auf 4 und im Fach Steuern schriftlich auf
4,5 anzuheben und es sei ihm das Diplom zu erteilen;
dass die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2007 die
Note im Fach Diplomarbeit zwar auf 4 angehoben, aber dennoch an-
hand des unveränderten Gesamtergebnisses die Abweisung der Be-
schwerde beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer und die Erstinstanz im zweiten Schriften-
wechsel an ihren Anträgen festgehalten haben;
dass die Vorinstanz die Beschwerde am 29. Oktober 2007 unter Kos-
tenfolge abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, welchen er
am 5. November 2007 bei der Post abgeholt hatte, mit Beschwerde
vom 1. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
hat und neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bean-
tragt, die Prüfung sei als bestanden zu werten und ihm sei das Diplom
zu erteilen;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Februar 2008 an
den am 1. Dezember 2007 gestellten Anträgen festhält;
dass die Vorinstanz auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist;
dass auf das Verfahren, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar ist (Art. 37
VGG);
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG
zur Beschwerde berechtigt ist;
dass die Beschwerdefrist eingehalten ist und die Beschwerde die ge-
setzlichen Anforderungen bezüglich Inhalt und Form erfüllt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG);
dass damit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der Rügen des Beschwer-
deführers den angefochtenen Entscheid dahingehend überprüft, ob er
Bundesrecht verletzt oder das Ermessen missbraucht oder überschrei-
tet, ob er den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und ob er angemessen ist (Art. 49 Bst. a-c VwVG);
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG);
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken, wenn sie ein Verfahren durch ihr Begehren ein-
leiten oder soweit sie in einem Verfahren selbständige Anträge stellen
(Mitwirkungspflicht, Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), und dass im
Beschwerdeverfahren der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
besonderes Gewicht zufällt, da dieser das Verfahren durch eigenes
Begehren einleitet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 675);
dass der Untersuchungsgrundsatz ebenso durch die Pflicht des Be-
schwerdeführers eingeschränkt wird, seine Anträge zu begründen
(Substantiierungspflicht, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Rechtsmittel-
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behörde insbesondere nicht verpflichtet ist, über die tatsächlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 676);
dass die Substantiierungspflicht miteinschliesst, dass sich der Be-
schwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt und nicht einfach global auf die Rügen im erst-
instanzlichen Verfahren verweist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 933);
dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid die
gleichen Rügen wie im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und die
Erwägungen der Vorinstanz global als unbegründet darstellt, womit er
seiner Substantiierungspflicht nur in beschränktem Masse nachkommt;
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, dass seine Konzentra-
tion dadurch gestört worden sei, dass er für die Prüfung "Steuern
schriftlich" überflüssige Unterlagen, nämlich das Doppelbesteuerungs-
abkommen Schweiz-USA in zwei Exemplaren, erhalten habe, wodurch
er zudem Zeit verloren habe;
dass das Gericht gerügte Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder
Einwände gegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen
mit umfassender Kognition frei prüft;
dass die Vorinstanz zu diesem Punkt mit Instruktionsverfügung vom
11. Mai 2007 bei der Prüfungskommission weitere Nachforschungen
angestellt hat, um sich ein genaues Bild vom Prüfungsgeschehen zu
machen, und die Prüfungskommission eingeladen hat, anhand eines
Fragenkatalogs zu den einzelnen ungeklärten Rügen des Beschwerde-
führers ergänzend Stellung zu nehmen;
dass die Prüfungskommission daraufhin der Vorinstanz die Aufgaben-
stellung des Faches Steuern schriftlich mit den Hilfsmitteln eingereicht
und in ihrer Stellungnahme vom 11. Mail 2007 festgehalten hat, dass
die verteilten, überflüssigen Unterlagen insofern keine Rolle gespielt
hätten, als alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermassen von
diesem Fehler betroffen gewesen seien;
dass in der Aufgabenstellung "Steuern schriftlich" auf S. 10 die zuläs-
sigen Hilfsmittel aufgelistet waren und der Beschwerdeführer somit
nach Konsultation der Prüfungsaufsicht auch anhand dieses Verteilers
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überprüfen konnte, dass er im Besitze aller zur Lösung der Aufgabe
notwendigen Hilfsmittel war;
dass damit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die zusätzlichen verteilten Unterlagen zu kei-
nem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt hatten, weshalb kein
Verfahrensfehler vorlag, der geeignet war, eine Aufhebung und Wieder-
holung der Prüfung herbeizuführen;
dass der Beschwerdeführer materiell gegen den angefochtenen Ent-
scheid vorbringt, seine Ausführungen zur Dreieckstheorie im Fach
"Steuern mündlich" seien als falsch gewertet worden, obwohl diese
Theorie bei der direkten Bundessteuer immer zu Anwendung komme;
dass sich in Praxis und Lehre die Auffassung durchgesetzt hat, dass
die Bewertung von schulischen Leistungen nicht umfassend, sondern
nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (BVGE 2007/6 E. 3, mit Hin-
weisen);
dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb, ebenso wie das
Bundesgericht, der Bundesrat und die früheren Rekurskommissionen
des Bundes, bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhal-
tung auferlegt, indem es bei Fragen, die durch gerichtliche Behörden
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der
erstinstanzlichen Prüfungsorgane, der Experten und der Vorinstanz
abweicht (BVGE 2008/14 E. 3);
dass sich die Vorinstanz und die Prüfungsexperten mit dieser Rüge
eingehend befasst haben und die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geeignet sind, den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegen-
den Sachverhalt in Frage zu stellen;
dass sich das Gericht in dieser materiellen Frage der schlüssigen und
nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungsexpertin anschliesst und
auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung ver-
weist;
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ihm sei keine Musterlö-
sung ausgehändigt worden, anhand welcher er die Korrekturen im
Fach "Steuern schriftlich" hätte überprüfen können;
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dass die Vorinstanz dazu zu Recht ausführt, eine allfällige Musterlö-
sung sei praxisgemäss als ein unverbindlicher Lösungsvorschlag zu
betrachten, welcher ausschliesslich der Meinungsbildung der Prü-
fungsexperten diene und als internes Papier damit nicht der Aktenein-
sicht unterliege;
dass sie weiter ausführt, im vorliegenden Fall hätten die Korrektoren
die Prüfungsarbeit anhand eines separaten Bewertungsrasters be-
notet, weshalb die Musterlösungen nicht ediert werden mussten;
dass die Prüfungsorgane bei der Korrektur von Prüfungen über einen
grossen Ermessensspielraum verfügen und damit an der Bewertung
und den zwei Nachkorrekturen der beiden Prüfungsexperten nichts zu
beanstanden ist;
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe einen Ab-
zug von einer halben Note im Fach Diplomarbeit erhalten, da seine
schriftliche Arbeit 27 anstatt nur 25 Seiten umfasst habe;
dass die Prüfungsorgane im erstinstanzlichen Verfahren die Note des
Beschwerdeführers um 0,5 Punkte auf die Note 4 angehoben haben,
womit dieser Einwand erledigt ist;
dass die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers gegen die
Notengebung im Fach Steuern mündlich nicht mehr zu prüfen brauchte
und zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer auch mit der
Note 4 anstatt 3,5 in diesem Fach die Prüfung wegen der ungenügen-
den Durchschnittsnote nicht bestanden hätte;
dass die mit der Replik vom 27. Februar 2008 eingereichten Bewer-
tungsraster einer Strafrechtsklausur der Universität Zürich für das vor-
liegende Verfahren unbeachtlich sind;
dass damit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten nach dem Umfang und der Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage
der Partei zu bemessen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kosten-
pflichtig wird und die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.- festzusetzen und mit
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dem am 3. Januar 2008 vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten-
vorschuss zu verrechnen ist;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen gemäss Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
unzulässig ist und dieser Entscheid damit nicht mit einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebei-
lagen);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten)
- die Erstinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 19. Februar 2009
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