B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8242/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien
Lombard Odier Darier Hentsch & Cie,
11, rue de la Corraterie, 1204 Genf,
vertreten durch Dr. iur. Michael Treis, Rechtsanwalt, Baker &
McKenzie, Zollikerstrasse 225, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
LN Consulting Sagl, Via Lucino 3, 6932 Breganzona,
vertreten durch Zandrini & Partners, via Vegezzi 6,
Postfach 6580, 6901 Lugano,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 10827 - LOMBARD ODIER &
CIE./Lombard NETWORK (fig.).
B-8242/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizerischen Wortmarke
Nr. P-412721 "LOMBARD ODIER & CIE" (Widerspruchsmarke), welche
am 28. Juni 1994 hinterlegt wurde. Sie ist eingetragen für:
Klasse 36: Affaires financières et monétaires.
Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezem-
ber 2009 bei der Vorinstanz teilweise Widerspruch gegen die Schweizeri-
sche Wort-/Bildmarke Nr. 591127 "Lombard NETWORK" (fig.), welche am
16. Februar 2009 hinterlegt und am 18. September 2009 publiziert wor-
den war. Die angefochtene Marke wird beansprucht für:
Klasse 35: Pubblicità; gestione degli affari commerciali; amministrazione
commerciale; lavori di ufficio.
Klasse 36: Assicurazioni; affari finanziari; affari monetari; affari immobiliari.
Sie hat folgendes Aussehen:
Der Widerspruch bezog sich auf "affari finanziari; affari monetari", d.h. auf
die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" in Klasse 36. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Widerspruchsmarke geniesse in der
Schweiz für Bankdienstleistungen grosse Bekanntheit. Die angefochtene
Marke erzeuge eine Verwechslungsgefahr mit dem Widerspruchszeichen,
da das kennzeichnungskräftige erste Element "LOMBARD", ein alter
Genfer Familienname, mit dem ersten Element der älteren Marke iden-
tisch sei. Weder das zweite Wortelement noch das Bildelement des an-
gegriffenen Zeichens seien kennzeichnungskräftig. Schliesslich bean-
spruchten die Vergleichszeichen für identische Dienstleistungen Schutz.
B-8242/2010
Seite 3
Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin,
der Widerspruch sei abzuweisen.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 den Wider-
spruch ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die
Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziffer 3).
Zur Begründung erklärte sie, die Vergleichszeichen würden (soweit hier
interessierend) für gleiche Dienstleistungen beansprucht. Die Zeichen-
ähnlichkeit erschöpfe sich vorliegend in einer Übereinstimmung der Ver-
gleichszeichen im Begriff "LOMBARD", der nicht nur ein Familienname
sei, sondern auch die Bezeichnung für eine Art Kreditgeschäft und ein auf
die Lombardei hinweisendes Adjektiv. Diese weiteren Bedeutungen könn-
ten beim Publikum aller Sprachregionen der Schweiz als bekannt voraus-
gesetzt werden. Während der Begriff "LOMBARD" in der Widerspruchs-
marke, im Kontext der übrigen Zeichenelemente, klar als Familienname
wahrgenommen werde, stehe bei der angefochtenen Marke der Bedeu-
tungsgehalt "Lombardkredit" im Vordergrund. Die Abnehmer erkennten
darin einen Hinweis auf die Art der so bezeichneten Dienstleistungen.
Deshalb sei dieses Zeichenelement der angefochtenen Marke in Allein-
stellung, für Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Geldwesens
ohne jegliche Unterscheidungskraft, dem Gemeingut zuzuordnen und da-
her vom Markenschutz ausgeschlossen. Weil die Wortbestandteile der
angefochtenen Marke mit der Bedeutung "Lombardnetzwerk" bzw.
"Netzwerk für Lombardkredite" für diese Dienstleistungen beschreibend
sei, sei die Unterscheidungskraft der Marke ausschliesslich auf ihre grafi-
sche Gestaltung zurückzuführen. Der Schutzumfang der Widerspruchs-
marke könne sich daher nicht auf die im angefochtenen Zeichen enthal-
tene Sachbezeichnung "LOMBARD" erstrecken. Die angefochtene Marke
enthalte neben der gemeinfreien Bezeichnung "LOMBARD" das Wort
"NETWORK" und eine unterscheidungskräftige Grafik, die zu Unterschie-
den im Klang- und Schriftbild der Wortelemente der beiden Marken führe.
Insgesamt seien damit Abweichungen der Vergleichszeichen auszuma-
chen, welche in Anbetracht des gemeinfreien Charakters des gemeinsa-
men Wortelements zu einem als rechtsgenüglich zu qualifizierenden Ab-
stand des jüngeren Zeichens führten, mithin eine Verwechslungsgefahr
zu verneinen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Be-
lege für die von ihr behauptete erhöhte Bekanntheit ihrer Wortmarke be-
ziehungsweise des Bestandteils "LOMBARD" ins Recht gelegt. Es be-
stünden auch keine weiteren Anhaltspunkte zur Annahme eines solchen
Sachverhalts.
B-8242/2010
Seite 4
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. November
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben, und es
sei dem Widerspruch stattzugeben. Sie argumentiert, das relevante Pub-
likum fasse die Wortelemente der angefochtenen Marke nicht als "Lom-
bardnetzwerk" auf, vielmehr sehe es im Wortbestandteil LOMBARD einen
Familiennamen. Die grafischen Elemente der angefochtenen Marke seien
zum Gemeingut gehörende banale Formen, die der Marke keine Unter-
scheidungskraft gäben. Diese zum Gemeingut gehörenden Elemente
könnten keine markenrechtlich relevanten Unterschiede zur älteren Mar-
ke LOMBARD sein, auf die es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
ankommen könne. Demnach sei bei der Prüfung der Verwechslungsge-
fahr auf das kennzeichnende Element "LOMBARD" in "Lombard NET-
WORK" und auf "LOMBARD ODIER & CIE" abzustellen. Die Marken sei-
en schriftbildlich, klanglich und hinsichtlich ihres Sinngehalts ähnlich. Die-
se Ähnlichkeit resultiere aus dem kennzeichnungskräftigen ersten Wort-
element LOMBARD. Auf dieses komme es bei der Prüfung der Verwechs-
lungsgefahr in besonderem Mass an. Dies erst recht, wenn – wie hier –
das zweite Wort der angefochtenen Marke, also NETWORK, sich auf das
erste Wort beziehe und sich dadurch diesem unterordne, also keine eige-
ne Kennzeichnungskraft besitze. Daraus folge zwingend, dass die Marke
"Lombard NETWORK" eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke
"LOMBARD ODIER & CIE" erzeuge. Zumindest müsste auf eine mittelba-
re Verwechslungsgefahr geschlossen werden. Da die Marke LOMBARD
ODIER einschliesslich ihres ersten Bestandteils LOMBARD in der
Schweiz auf dem Gebiet der Bankdienstleistungen bekannt sei, führe dies
dazu, dass eine umso grössere Verwechslungsgefahr bestehe. Dass die
Vorinstanz die Grösse, den Ruf und die Bekanntheit des Bankennamens
Lombard Odier & Cie nicht kenne, sei unverständlich und führe zu einer
fehlerhaften Prüfung der Verwechslungsgefahr. Wenn die Vorinstanz die
Bekanntheit der Marke "LOMBARD ODIER & CIE" gebührend berück-
sichtigt hätte, hätte sie die Verwechslungsgefahr klar erkannt. Schliesslich
legte die Beschwerdeführerin Beweismittel für die Bekanntheit der Wider-
spruchsmarke ins Recht.
C.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kos-
tenfolge abzuweisen.
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Seite 5
D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. März
2011, die Beschwerde sei abzuweisen, und die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich zu bestätigen. Sie verneinte das Bestehen einer Ver-
wechslungsgefahr mit der Begründung, die Parteien seien in unterschied-
lichen Geschäftsbereichen tätig. Zudem sei das Wort "Lombard" in Mar-
ken und Firmen verbreitet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es
sich beim Wort "Lombard" um ein kennzeichnungskräftiges Element
handle, welches eine Verwechslungsgefahr bewirke. Ausserdem werde
"Lombard" in den Vergleichszeichen unterschiedlich ausgesprochen (eng-
lisch bei der angefochtenen Marke, französisch bei der Widerspruchs-
marke), und der Sinngehalt sei unterschiedlich (ein Kreditmodell bei der
angefochtenen Marke, ein Genfer Familienname bei der Widerspruchs-
marke). Bei zusammengesetzten Marken sei auf den Gesamteindruck
abzustellen. Die grafischen Elemente der angefochtenen Marke seien
nicht banal und dürften daher nicht ausser Acht gelassen werden. Hin-
sichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Dokumente
kritisierte die Beschwerdegegnerin schliesslich, sie seien unbeachtlich, da
sie sich auf die Marke "LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE"
bezögen; die Marke "LOMBARD ODIER & CIE" sei seit der Fusion nicht
mehr in Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Wider-
spruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes
Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwer-
de legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der ver-
langte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Seite 6
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-
stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3
Abs. 1 Bst. c MSchG).
2.1. Ob sich zwei Marken hinreichend deutlich unterscheiden oder ver-
wechselbar ähnlich sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichenver-
gleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu
beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist,
hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen
Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, anderseits von
den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehen-
den Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan).
2.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser ist das Risiko von Verwechslungen
und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren unter-
scheiden, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders stren-
ger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identi-
sche Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist von
Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter
welchen Umständen sie nachgefragt werden. Bei Massenartikeln des täg-
lichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren
Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der
Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt
auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten be-
schränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a
Kamillosan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004
E. 2.3 Yello).
2.3. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; EUGEN MARBACH, Markenrecht,
in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [SIWR III/1], N. 864).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen-
falls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas;
BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Dabei genügt es für die Annahme ei-
ner Zeichenähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Krite-
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Seite 7
rien bejaht wird (MARBACH, SIWR III/1, N. 875; Entscheid der Rekurs-
kommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: sic! Zeitschrift für Immate-
rialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 761 E. 4
McDONALD'S/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die
Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale
bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische
Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan; BGE 119 II
473 E. 2c Radion; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 Mikron [fig.]/Mikromat
[fig.]).
Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach
ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägen-
den Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort-
oder Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält ei-
ne Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, so kön-
nen diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleichermassen prä-
gen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4159/2009 vom 25. No-
vember 2009 E. 2.4 EFE [fig.]/EVE, und B-7500/2006 vom 19. Dezember
2007 E. 6.4 Diva Cravatte [fig.]/DD DIVO DIVA [fig.], je mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz beurteilte die hier interessierenden Dienstleistungen
der Vergleichszeichen ("affaires financières et monetaire" in Klasse 36 ei-
nerseits, "affari finanziari; affari monetari" in Klasse 36) als identisch. Dies
wird von der Beschwerdegegnerin bestritten mit dem Hinweis, die Be-
schwerdeführerin biete Finanzprodukte an und sei im Private Banking
und Asset Management aktiv. Sie, die Beschwerdegegnerin, biete Dienste
und Beratung im Bereich Corporate Finance sowie Marketing an und ver-
kaufe keine Finanzprodukte.
Damit verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Gleichartigkeit das Verzeichnis der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ist. Dies gilt auch nach Ablauf der fünfjährigen Be-
nutzungsschonfrist, soweit nicht der sachliche Schutzumfang infolge
Nichtgebrauchs eingeschränkt wird. Soweit der Nichtgebrauch der Wider-
spruchsmarke nicht geltend gemacht wird, wie im vorliegenden Fall, ist
der Umfang der tatsächlichen Benutzung jedoch unerheblich (vgl. CHRIS-
TOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar-
kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
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Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 37, mit Verweisen; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 3.3
Stenflex/STAR FLEX [fig.]).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beanspruchen die Mar-
ken daher im vorgenannten Umfang identisch Dienstleistungen.
3.2. Die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" in Klasse 36
richten sich an Fachleute der Finanzbranche, aber auch an Durch-
schnittsverbraucher (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3 Total Trader). Spricht eine Marke,
wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mehrere Verkehrskreise an, so ge-
nügt es zur Gutheissung eines Widerspruchs bereits, wenn eine Ver-
wechslungsgefahr mit Bezug auf einen dieser Verkehrskreise besteht (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4
Sansan/Santasana, mit Hinweis auf MARBACH, a.a.O., N. 954).
4.
Im Weiteren gilt es, den Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu
bestimmen. Es handelt sich um eine reine Wortmarke, welche aus vier
Elementen besteht, nämlich "LOMBARD", "ODIER", "&" sowie "CIE".
4.1. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt sich nach ihrer
Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlich-
keitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher
schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende
Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Mar-
ken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allge-
meinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken,
die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber
sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan,
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 2.2 Yello).
4.2. Während das zweite Wortelement "Odier" einen Familiennamen dar-
stellt, kann das erste Wort "Lombard" nebst einem Familiennamen auch
als Begriff des Finanz- und Geldwesens aufgefasst werden, nämlich die
Kurzform des sogenannten Lombardkredits, eines Kredits gegen Ver-
pfändung beweglicher Sachen (DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufla-
ge, München 2007, S. 610). Der Begriff "Lombard" existiert auch in der
englischen ("lombard", "lombard credit"), französischen ("crédit Lombard")
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und italienischen ("credito lombard") Fachsprache der Finanzwelt (vgl.
[Englisch – Deutsch / Französisch – Deutsch / Italie-
nisch – Deutsch]). Zudem heisst "lombard" auf Französisch und Englisch
"lombardisch" (LANGENSCHEIDT Handwörterbuch Französisch, Berlin
2006, S. 412; [Französisch – Deutsch / Englisch –
Deutsch]). Das entsprechende italienische Adjektiv heisst fast identisch
"lombardo" (PARAVIA LANGENSCHEIDTS Handwörterbuch Italienisch, Berlin
2003, S. 491).
Der Zusatz "& CIE" der Widerspruchsmarke deutet darauf hin, dass diese
wie die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gebildet ist.
Denn eine solche Firma muss als Firmenkern mindestens den Familien-
namen eines (unbeschränkt haftenden) Gesellschafters mit einem das
Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz (wie "& Co.", "Cie", "und
Partner") enthalten (vgl. Art. 947 Abs. 1 und 3 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; CHRISTIAN HILTI, Firmenrecht, in: Ro-
land von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/2, Basel 2005, S. 18). Ob dies den ange-
sprochenen Verkehrskreisen bewusst ist, kann offen gelassen werden.
Fest steht, dass insbesondere im Bankenbereich mit Familiennamen und
teilweise einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz gebilde-
te Firmen häufig anzutreffen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1.1 LOMBARD ODIER
DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796, mit den Beispielen
"Hottinger & Compagnie", "Banque Julius Bär & Cie SA", "Banque privée
Edmond de Rothschild SA", "Wegelin & Co. Banquiers Privés, Associés
Bruderer, Hummler, Tolle & Co", "Rahn & Bodmer", "Mourgue d'Algue &
Cie", "Banque Sarasin & Cie SA" oder "E. Gutzwiller & Cie. Banquiers").
Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Wortelemente "LOM-
BARD ODIER" als (Genfer) im vorliegenden Zusammenhang Familien-
namen wahrgenommen werden (vgl. bereits Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1 f. LOMBARD
ODIER DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796; vgl. auch JEAN DE
SENARCLENS, Lombard, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Ver-
sion vom 15.10.2009, URL:
/textes/d/D25526.php). Dies ist denn auch unbestritten. Der Zusatz
"& CIE" lässt sich mit "& Co." beziehungsweise "& Partner" übersetzen,
womit die Widerspruchsmarke "LOMBARD ODIER & Partner" bedeutet.
Die Familiennamen "Lombard" und "Odier" der Widerspruchsmarke ver-
fügen über eine normale Kennzeichnungskraft (vgl. Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts B-4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 8.3.1 Go-
lay/Golay Spierer), während das Element "& CIE" keine Kennzeichnungs-
kraft aufweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7433/2006
vom 7. November 2007 E. 8.1.1 LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH
& CIE/HENTSCH 1796). Die Widerspruchsmarke ist somit als solche
grundsätzlich normal kennzeichnungskräftig.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Widerspruchs-
marke sei in der Schweiz auf dem Gebiet der Bankdienstleistungen be-
kannt. Dies führe dazu, dass eine umso grössere Verwechslungsgefahr
bestehe. Dass die Vorinstanz die Grösse, den Ruf und die Bekanntheit
des Bankennamens Lombard Odier & Cie nicht kenne, sei unverständlich
und führe zu einer fehlerhaften Prüfung der Verwechslungsgefahr. Wenn
die Vorinstanz die Bekanntheit der Marke "LOMBARD ODIER & CIE" ge-
bührend berücksichtigt hätte, hätte sie die Verwechslungsgefahr erst
recht klar erkannt. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführe-
rin Beweismittel, welche die Bekanntheit der Widerspruchsmarke belegen
sollten, ins Recht.
4.3.1. Es ist daher zu prüfen, ob die anfänglich normale Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke aufgrund langjähriger und intensiver Benut-
zung in der Schweiz so gesteigert worden ist, dass sie über einen erwei-
terten Schutzumfang verfügt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-3622/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 5.1.2 Wurzelbrot/Wurzel-Rusti
und B-789/2007 vom 27. November 2007 E. 5.3.3 Pfotenabdruck
[fig.]/Tuc Tuc [fig.]). Ein intensiver Markengebrauch lässt sich insbeson-
dere mit entsprechenden Umsatzzahlen dokumentieren (GALLUS JOLLER,
in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz, Bern 2009, Art. 3 N. 100, mit Verweis auf RKGE in sic! 2006
S. 857 E. 7 Geschwungener Streifen).
4.3.2. Im Bereich der Finanzdienstleistungen herrscht die Besonderheit,
dass aus Firmen, die wie die Widerspruchsmarke gebildet sind, im Laufe
der Zeit Marken geworden sind, so dass sich in diesem Bereich Firmen
und Marken kaum mehr auseinander halten lassen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-7433/2006 vom 7. November 2007 E. 8.1.1
LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE/HENTSCH 1796).
Die Bekanntheit von "Lombard Odier & Cie" ist im Zusammenhang mit Fi-
nanzdienstleistungen gerichtsnotorisch. Dies wird im Übrigen auch von
den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Dokumenten belegt.
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Seite 11
Diese beziehen sich nicht nur auf die Firma / Marke "Lombard Odier Da-
rier Hentsch", wie die Beschwerdegegnerin bemängelt, sondern auch auf
die Firma/Marke "Lombard Odier". Obwohl die Privatbanken "Lombard
Odier" und "Darier Hentsch" im Jahre 2002 zu "Lombard Odier Darier
Hentsch" fusioniert haben, ist in zahlreichen Dokumenten der jüngeren
Zeit immer noch von "Lombard Odier" die Rede. Die Bank existiert seit
1796 und verwaltet ca. 150 Milliarden Fr. an Kundenvermögen. Sie gilt als
eine der grössten und wichtigsten Privatbanken der Schweiz. Auf Grund
dieser Umstände müsste der Widerspruchsmarke als Gesamtes ein er-
weiterter Schutzumfang zugestanden werden.
4.4. Zu beachten ist allerdings, dass der Schutzumfang jeder Marke
durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt wird. Denn was markenrecht-
lich gemeinfrei ist, steht definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur
freien Verwendung zu. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung des
Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden
Wort ähnlich sind. Solche Marken können zwar gültig sein, doch erstreckt
sich ihr Schutzumfang nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3508/2008 vom 9. Februar 2009
E. 9.1 KaSa K97 [fig.]/biocasa [fig.], mit Verweis auf RKGE in sic! 1999
S. 420 E. 2c Compaq/CompactFlash).
Wie bereits ausgeführt, bedeutet der Wortbestandteil "Lombard" in der
angefochtenen Marke auch eine gleichnamige Kreditform beziehungs-
weise ein Adjektiv, nämlich "lombardisch". Zumindest von den angespro-
chenen Fachleuten der Finanzbranche kann "Lombard" im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldge-
schäfte" im Sinne eines speziellen Kredits und daher als beschreibend
verstanden werden. Insofern erstreckt sich der Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke nicht auf das Element "Lombard".
5.
Die angegriffene Marke ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke mit den
übereinander angeordneten Wortelementen "Lombard" und "NETWORK".
Diese beiden Wortelemente sind durch eine waagrechte Linie voneinan-
der abgetrennt. Hinter dieser Kombination verläuft eine Ellipse, welche
schräg (von links unten nach rechts oben) ausgerichtet ist.
5.1. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, die
grafische Ausgestaltung der angefochtenen Marke vermöge dem Zeichen
durchaus ein eigenes Gepräge zu verleihen und dürfe bei der Beurteilung
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Seite 12
der Verwechslungsgefahr nicht einfach ausgeblendet werden. Der hori-
zontale Strich besitzt jedoch nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht
die geringste Unterscheidungskraft. Auch die Ellipse sei denkbar schlicht
und ausgesprochen banal. Wenn sie im Kontext der angefochtenen Mar-
ke irgendeinen Zweck haben könne, dann wohl nur den, das Wort "NET-
WORK" auf visueller Ebene mittels einer Ellipse bildlich zu veranschauli-
chen. Dieses grafische Element erschöpfe sich insofern aber in einer
thematischen Anspielung, weshalb es schon deshalb nicht kennzeich-
nungskräftig wirke.
5.1.1. In der Tat sind gerade Striche und Ellipsen zum Gemeingut zu zäh-
len, da sie zu den geometrischen Grundformen gehören (DAVID ASCH-
MANN, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Marken-
schutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. a N. 75; RKGE in sic! 2005 S. 196
E. 5 "Elliptische Form" [fig.]/"Elliptische Form" [fig.]). Auch gemeinfreie
Elemente können jedoch den Gesamteindruck einer Marke mitbeeinflus-
sen (BGE 122 III 382 E. 5b Kamillosan).
Die Bedeutung eines Bildelements im Gesamteindruck ist von verschie-
denen Faktoren abhängig, unter anderem von der Art der in Frage ste-
henden Waren, den Abnehmerkreisen, dem Kaufumfeld oder der konkre-
ten Gestaltung (Grösse, Farben, Proportionen). Das Bild ist von geringe-
rer Bedeutung, wenn es den Sinngehalt der Marke unterstützt (vgl. WILLI,
a.a.O., Art. 3 N. 143; vgl. auch GALLUS JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 200).
Der gerade Strich in der angefochtenen Marke ist für den Gesamtein-
druck nicht prägend, da er einerseits sehr dünn ist und andererseits das
Wort "Lombard" lediglich unterstreicht und insofern ein weit verbreitetes
Stilelement ist. Das weitere figurative Element, nämlich die Ellipse, ist im
Vergleich zum Wortelement relativ gross und fällt durch die Schrägstel-
lung auf. Trotz des Gemeingutcharakters der Ellipse darf dieses grafische
Element daher nicht ganz vernachlässigt werden. Es prägt aber den Ge-
samteindruck nicht entscheidend.
5.1.2. Die Vergleichszeichen stimmen im ersten Wortelement "LOM-
BARD" überein. Dass das Wort in der Widerspruchsmarke ausschliess-
lich mit Grossbuchstaben, in der angefochtenen Marke mit Gross- und
Kleinbuchstaben geschrieben ist, spielt für den Zeichenvergleich keine
Rolle (vgl. RKGE in sic! 2001 S. 813 E. 4 Viva/Coop Viva [fig.]). Bei der
Widerspruchsmarke kommen noch acht Buchstaben und ein Zeichen,
nämlich die Elemente "ODIER", das "Et-Zeichen" (&; auch "Und-Zeichen"
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genannt) sowie "CIE" dazu. Bei der angefochtenen Marke folgt auf "Lom-
bard" das aus sieben Buchstaben bestehende Wort "NETWORK". Das
Widerspruchszeichen ist somit etwas länger und zudem in vier Wort-
/Zeichenelemente aufgeteilt, während die angefochtene Marke lediglich
zwei Wortelemente aufweist. Dennoch sind sich die Vergleichszeichen
auf Grund des gemeinsamen Wortelements "LOMBARD" im Schriftbild
entfernt ähnlich.
5.2. Die Vorinstanz geht auf Grund dieses gemeinsamen Wortelementes
auch von einer Zeichenähnlichkeit auf klanglicher Ebene aus. Die Be-
schwerdegegnerin bestreitet eine diesbezügliche Ähnlichkeit mit der Be-
gründung, die Widerspruchsmarke werde französisch, die angefochtene
Marke dagegen englisch ausgesprochen.
Da die Widerspruchsmarke aus zwei französischsprachigen Familienna-
men (Lombard und Odier) besteht, wird "LOMBARD" zweifellos franzö-
sisch ausgesprochen werden. Die angegriffene Marke müsste nach die-
ser Auffassung entsprechend der Meinung der Beschwerdegegnerin tat-
sächlich englisch ausgesprochen werden, da das zweite Wortelement
"NETWORK" der englischen Sprache entnommen ist. Indessen erscheint
es fraglich, ob insbesondere die französischsprachigen Adressaten über-
haupt die englische Aussprache anwenden, weshalb auch das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Vergleichszeichen in
klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, welche auf dem
gemeinsamen Wortelement "Lombard" fusst.
5.3. Auf sinngehaltlicher Ebene ist festzustellen, dass die angefochtene
Marke keinen Zusatz wie "& Co.", "& Cie" enthält, sondern nebst dem
Wortelement "Lombard" die zusätzliche Angabe "Network". "Network" ist
der englischen Sprache entnommen und bedeutet auf Deutsch "Netz-
werk" (LANGENSCHEIDTS e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Es
darf zum englischen Grundwortschatz der Adressaten gezählt und somit
als bekannt vorausgesetzt werden. Als beschreibende Angabe prägt die-
ses Element das angegriffene Zeichen indessen nicht. Auf Grund der Be-
kanntheit der Widerspruchsmarke werden die angesprochenen Verkehrs-
kreise (breites Publikum und Fachleute der Finanzbranche) im ersten
Wortbestandteil "Lombard" primär den Genfer Familien- beziehungsweise
Bankennamen sehen, womit das angefochtene Zeichen zunächst einmal
"Lombard-Netzwerk" bedeutet. Indessen ist zu bedenken, dass die ange-
fochtene Marke, soweit hier interessierend, für Finanzwesen und Geldge-
schäfte registriert wurde. Daher werden zumindest die angesprochenen
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Fachleute der Finanzbranche angesichts eines fehlenden Zusatzes wie
"& Co.", "& Cie" im Begriff "Lombard" auch die im Bankenwesen ge-
bräuchliche Bedeutung "Lombardkredit" erkennen. Für diese Personen
bedeutet das angefochtene Zeichen auch "Lombard(kredit)-Netzwerk".
Insofern sind Unterschiede im Sinngehalt der zu vergleichenden Marken-
feststellbar.
6.
Es ist nun in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine Ver-
wechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich der Schutz der Widerspruchsmarke
nicht auf das Wort "Lombard", welches als Begriff des Gemeinguts ver-
standen werden kann. Dabei handelt es sich aber um das einzige Mar-
kenelement, hinsichtlich dessen sich die gegenüberstehenden Marken
ähneln beziehungsweise gleich sind. In den übrigen Elementen unter-
scheiden sich die Marken deutlich: So wirkt die angegriffene Marke auf
Grund des englischen Begriffes "Network" und der schräg gestellten El-
lipse insgesamt modern, während die Widerspruchsmarke angesichts des
Zusatzes "& Cie" ein altehrwürdiges Flair verbreitet. Die Widerspruchs-
marke enthält zudem das Element "Odier". Angesichts dieser Umstände
ist trotz der festgestellten Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsge-
fahr im Ergebnis zu verneinen.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule-
gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im
Schaden der Beschwerde führenden Partei im Fall einer Markenverlet-
zung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und
könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen
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Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwands-
nachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrele-
vanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen
Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III
490 E. 3.3 Turbinenfuss).
7.2. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der
eingereichten Kostennote (Fr. 4'407.-) festzusetzen. Im vorliegenden Fall
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive MWST) für
das Beschwerdeverfahren angemessen.
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb
rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWST) aus-
zurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref.: W10827 – jai/bs; Einschreiben; Vorakten zurück)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Philipp J. Dannacher
Versand: 23. Mai 2012