Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8244/2010
Abschreibungsentscheid
vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur,
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur,
Vergabestelle.
Gegenstand Beschaffungswesen - UPlaNS - N03/70 Kerenzerbergtunnel
Verkehrsplanung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Filiale Winterthur des Bundesamtes für Strassen (ASTRA,
Vergabestelle, Beschaffungsstelle) am 7. Juli 2010 unter dem Projekttitel
"UPlaNS - N03/70 Kerenzerbergtunnel Verkehrsplanung" im offenen
Verfahren ein als Dienstleistungsauftrag gemäss
Gemeinschaftsvokabular CPV 71322500 ("Technische Planungsleitungen
für Verkehrsanlagen") bezeichnetes Vorhaben auf
ausgeschrieben hat,
dass die Vergabestelle am 8. November 2010 den Zuschlag für diese
Ausschreibung an die Firma B._______ erteilt hat,
dass die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Zuschlag am 26.
November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat, unter anderem mit den Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung
vom 8. November 2010 sei aufzuheben und das Vergabeverfahren sei zu
wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. November
2010 unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu
unterbleiben, und zudem die Vergabestelle sowie die
Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung
zu nehmen,
dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zum
prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin hat vernehmen lassen,
wohingegen die Zuschlagsempfängerin auf die Abgabe einer
Stellungnahme verzichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von
Fr. 3'300.- innert Frist bezahlt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 23.
Februar 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat,
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dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. April 2011 angefragt hat, ob sie trotz der im Zwischenentscheid vom
23. Februar 2011 aufgezeigten Sach- und Rechtslage an der Beschwerde
festhalten wolle,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. April
2011 die Beschwerde vom 26. November 2010 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und
Parteientschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der
Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu
betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2],
dass der mit ihrem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
unterlegenen Beschwerdeführerin insbesondere die Kosten für den
Zwischenentscheid vom 23. Februar 2011 aufzuerlegen sind,
dass das Bundesamt für Strassen als dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR
172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und die
Zuschlagsempfängerin auf eine formelle Geltendmachung der
Parteistellung verzichtet hat.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. April 2011 wird der
Vergabestelle zur Kenntnis gebracht.
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2.
Das Beschwerdeverfahren B-8244/2010 wird zufolge Rückzugs als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'100.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'300.- verrechnet. Der Überschuss von Fr.
2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. Simap 7.7.2010 Meldungs Nr. 557407;
Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (A-Post, auszugsweise)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden
Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 15. April 2011