B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8265/2010
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Markus Scheuber,
Bahnhofplatz 5, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-
Geometerinnen und -Geometer,
c/o Bundesamt für Landestopografie SWISSTOPO,
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössisches Staatsexamen für Ingenieur-
Geometerinnen und -Geometer.
B-8265/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Im August 2010 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
das Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in den
Themenkreisen A (Amtliche Vermessung), C (Landmanagement) und D
(Unternehmensführung) ab. Bereits im Jahr 2009 hatte er an dieser Prü-
fung teilgenommen, sie in den genannten Themenkreisen jedoch nicht
bestanden.
A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 teilte ihm die Eidgenössische
Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nach-
folgend: Vorinstanz) mit, dass er das Staatsexamen insgesamt nicht be-
standen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass er die Prüfung im
Themenkreis A bestanden, in den Themenkreisen C und D jedoch nicht
bestanden habe.
Im Themenkreis C habe er in der Hauptaufgabe, welche aus einem Be-
richt und einer mündlichen Präsentation bestand, die Teilnote 3,87 erzielt,
in der schriftlichen Kurzprüfung die Teilnote 3,5 und in der mündlichen
Prüfung, welche drei Themenblöcke umfasste, die Teilnote 3,67. Die drei
Teilnoten ergäben gewichtet eine Gesamtnote von 3,72, welche auf die
Gesamtnote 3,5 abgerundet worden sei.
Themenkreis C: Landmanagement
Hauptaufgabe Kurz-
prüfung
schriftl.
Mündliche Prüfung
Bericht
0,6667
Präsen-
tation
0,3333
Teil-
note
0,5
0,25
Aufg.1
0,333
Aufg.2
0,333
Aufg.3
0,333
Teilnote
0,25
Ges.note
1,00
3,80 4,00 3,87 3,50 3,50 4,00 3,50 3,67 3,72
abger.3,5
Im Themenkreis C seien die Hauptaufgabe mit 50% und die mündliche
Prüfung und die schriftliche Kurzprüfung mit je 25% gewichtet worden.
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Im Themenkreis D habe der Beschwerdeführer in der schriftlichen Prü-
fung die Teilnote 3,4 und in der mündlichen Prüfung die genügende Teil-
note 4,0 erreicht. Gewichtet habe dies die Gesamtnote 3,7 ergeben, wel-
che auf die Gesamtnote 3,5 abgerundet worden sei.
Themenkreis D: Unternehmensführung
1 2 3 4 5 schriftl.
0,5
mündl.
0,5
Note
1,00
annull.
(9 Pkte).
17 Pkte. 50 Pkte. 13 Pkte. 8 Pkte.
annull.
(3,25)
3,25 4,0 2,5 4,0 3,4 4,0 3,7
abger. 3,5
Im Themenkreis D seien die mündliche und die schriftliche Prüfung mit je
50% gewichtet worden.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 26. November
2010 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Prüfung sei in den The-
menkreisen C und D als bestanden zu bewerten. Eventualiter sei er noch
einmal kostenlos zur Prüfung in diesen Themenkreisen zuzulassen. In
prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in "sämtliche internen Regle-
mente und Beschlüsse zum Thema Durchführung des Staatsexamens",
insbesondere in das "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens:
Kommissionsbeschlüsse" des Geschäftsreglements der Vorinstanz.
Zur Begründung macht er eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen
geltend. Zwei der Examinatoren hätten ihn bereits im Jahr 2009 bei sei-
ner erfolglosen ersten Teilnahme am Staatsexamen geprüft. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Examinatoren – wenn auch
unbewusst – bereits im Vorfeld ein Bild von ihm gemacht hätten, welches
möglicherweise geeignet gewesen sei, die Bewertung seiner Leistung
negativ zu beeinflussen. Hierfür spreche auch, dass die Examinatoren in
der Entscheidbegründung zur Prüfung im Jahr 2009 (Themenkreis C)
ausgeführt hätten, er habe wenig Erfahrung im Bereich des Landmana-
gements. In der Begründung dieses Themenkreises bei der Bewertung
des Staatsexamens 2010 hätten die Experten festgestellt, seine Studie
sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Die Vorbefassung
der Experten sowie die abschätzigen und nicht sachlich begründeten Be-
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urteilungen seien Umstände, die geeignet seien, den Anschein der Be-
fangenheit der betreffenden Prüfungsexperten zu begründen. Des Weite-
ren sei einer der Prüfungsexperten Verwaltungsratsmitglied von Konkur-
renten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers sei in der ganzen Schweiz tätig, so dass dieser öfter
in der Region Basel sei und dort Vermessungsarbeiten ausführe. Da die
besagten Firmen teilweise ähnliche Geschäftsfelder bearbeiteten, komme
es immer wieder zu Konkurrenzverhalten. Es könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass dies einen negativen Einfluss auf die Bewertung der
Prüfung gehabt haben könne. Den Prüfungsanwärtern sei im Vorfeld nicht
bekannt gegeben worden, wer die Prüfungen abnehmen werde. Dies ha-
be der Beschwerdeführer erst am Morgen des Prüfungsbeginns feststel-
len können. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Ausstandsgründe
während der Prüfung geltend zu machen. Dass die Experten P._______
und K._______ nicht in den Ausstand getreten seien, stelle eine Verlet-
zung von Bundesrecht dar.
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, anlässlich einer Akteneinsicht-
nahme sei ihm auf mehrfache Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass es
kein Prüfungsreglement im eigentlichen Sinn gebe, die Vorinstanz aber
verschiedentlich gewisse Verfahrensregeln beschlossen habe. Was ge-
nau beschlossen worden sei, sei ihm aber nicht mitgeteilt worden. Die
Bestimmungen seien ihm weder ausgehändigt worden, noch habe er die
Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu nehmen. Einem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass ein Merkblatt existiere,
das Prüfungsverfahrensregeln enthalte. Da ihm der Inhalt dieses Merk-
blatts nicht vollständig bekannt sei, könne er nicht beurteilen, ob die Prü-
fungen reglementskonform durchgeführt worden seien. Deshalb seien
sämtliche Reglemente und Beschlüsse mit Bezug zur nicht bestandenen
Prüfung zum Verfahren beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen.
Seiner Kenntnis nach ergebe sich aus dem Merkblatt, dass bei der münd-
lichen Prüfung von Repetenten immer drei Experten anwesend sein
müssten. Dies sei bei seiner mündlichen Prüfung im Themenkreis C nicht
der Fall gewesen. Die Anforderungen in der mündlichen Prüfung des
Themenkreises C seien so hoch gewesen, dass fast alle Kandidaten die-
se nicht hätten erfüllen können. Bei der mündlichen Prüfung des The-
menkreises D seien bestimmte Themen, die zum Prüfungsstoff gehörten,
nicht abgefragt worden, weshalb die Chancengleichheit der Kandidaten
nicht gewährleistet gewesen sei. Ferner seien ihm vor Prüfungsbeginn
die Gewichtung der einzelnen Prüfungen nicht bekannt gegeben worden.
In dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde dies als
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Seite 5
unzulässig beurteilt. Auch stelle dies einen Verstoss gegen eine von der
Vorinstanz im entsprechenden Merkblatt des Geschäftsreglements be-
schlossene Prüfungsverfahrensregel und damit ebenfalls eine Verletzung
von Bundesrecht dar.
In Bezug auf die schriftlichen Arbeiten in den Themenkreisen C und D
rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Bewertung sei-
ner Prüfungsleistung und das Vorgehen der Vorinstanz bei der Korrektur
seiner Arbeiten. Auch erachtet er die Begründung der Vorinstanz als nicht
ausreichend.
C.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung
von Ausstandsregeln führt sie an, es sei zwar zutreffend, dass der Be-
schwerdeführer in beiden Jahren in der mündlichen Prüfung von densel-
ben Experten befragt worden sei. Da die Prüfungen in vier Themenkrei-
sen und den drei Landessprachen durch fachlich genügend qualifizierte
Experten abgenommen werden müssten, sei es nicht möglich, für Prü-
fungswiederholungen neue Expertenteams zusammenzustellen. Aus die-
sem Umstand könne aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden,
dass sich der betreffende Prüfungsexperte im Vorfeld der Prüfung ein Bild
des Beschwerdeführers gemacht habe, das geeignet sei, die Bewertung
seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Auch aus der Begründung des
Entscheids über die Prüfungen der Jahre 2009 und 2010, wonach der
Beschwerdeführer wenig Erfahrung im Themenkreis Landmanagement
habe bzw. die Studie zu "schulhaft" sei und zu wenig Professionalität zei-
ge, könne keine Voreingenommenheit der Examinatoren abgeleitet wer-
den. Diese Beurteilung sei nicht auf die Person des Beschwerdeführers,
sondern auf seine Arbeit gerichtet. Der Umstand, dass einer der Prü-
fungsexperten Verwaltungsratsmitglied von Konkurrenten der Arbeitgebe-
rin des Beschwerdeführers sei, die des Öfteren Vermessungsarbeiten in
der Region Basel ausführe, begründe ebenfalls keinen Anschein der Be-
fangenheit. Die Annahme, dass diese Situation bei der Bewertung der
Prüfungsleistung des Beschwerdeführers einen negativen Einfluss gehabt
haben könne, sei eine blosse Spekulation des Beschwerdeführers.
Im Weiteren bestreitet die Vorinstanz den Vorwurf, sie habe es unterlas-
sen, den Beschwerdeführer vor der Prüfung im Themenkreis C über die
Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zu informieren. Der Prüfungslei-
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Seite 6
ter habe zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung eine Folie aufgelegt,
auf der die Gewichtung aufgeführt gewesen sei.
Hinsichtlich der Aufgabe 1 im Themenkreis D "Unternehmensführung"
lasse sich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für eine korrekte
Lösung innerhalb einer Teilaufgabe keine Punkte vergeben worden seien,
dadurch erklären, dass diese Teilaufgabe für die Benotung überhaupt
nicht berücksichtigt worden sei, weil den Kandidaten ein für die Aufgabe
relevantes Formular nicht ausgeteilt worden sei. Die Entscheidung, diese
Teilaufgabe nicht zu werten, sei von den Experten des Themenkreises D
erst nach der Korrektur der Arbeiten, jedoch vor der Notenkonferenz ge-
troffen worden. Sodann seien auch die weiteren Beanstandungen des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beurteilungen der schriftlichen Ar-
beiten im Themenkreis D als unbegründet einzustufen.
D.
Mit Replik vom 24. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde. Aufgrund
der Erklärung der Vorinstanz, dass sie die Beschwerdefrist bis zum
27. November 2010 verlängere, habe er darauf vertrauen können, dass
er mit der Einhaltung dieser Frist alles Notwendige getan habe, um die
Verfügung vom 11. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anzu-
fechten. Er habe bis zum 6. November 2010 keine Möglichkeit gehabt, in
die Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und auch am 18. November
2010 sei er noch nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen und Infor-
mationen gewesen. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Lei-
ter des Themenkreises C zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung ei-
ne Folie aufgelegt habe, auf welcher die Gewichtung der mündlichen und
schriftlichen Prüfung aufgeführt gewesen sei. Weiter beantragt der Be-
schwerdeführer bestimmte Aktenstücke aus dem Recht zu weisen, da die
Vorinstanz in ihren Rechtsschriften auf diese nicht Bezug nehme. Im Üb-
rigen hält er vollumfänglich an seinen Vorbringen fest.
E.
Mit Duplik vom 29. April 2011 bestätigt die Vorinstanz, dass die mündliche
Prüfung des Beschwerdeführers im Themenkreis C von zwei Experten
abgenommen worden sei und keine dritte Person dabei anwesend gewe-
sen sei. Im Übrigen hält sie an ihrem Vorbringen vollumfänglich fest.
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Seite 7
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2011 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz auf darzulegen, wie die Prüfungsleis-
tung des Beschwerdeführers bezüglich der Aufgabe 1 im Themenkreis D
zu bewerten gewesen wäre, wenn diese Aufgabe nicht von der Bewer-
tung ausgeschlossen worden wäre, und wie sich die Note für diese Auf-
gabe auf die Gesamtnote des Themenkreises D ausgewirkt hätte.
G.
Im Schreiben vom 1. Februar 2012 führte die Vorinstanz aus, die Aufga-
be 1 des schriftlichen Prüfungsteils des Themenkreises D wäre mit
13 Punkten bzw. der Note 4,25 zu bewerten gewesen, wenn diese Aufga-
be bei der Bewertung berücksichtigt worden wäre. Daraus hätte sich für
den schriftlichen Prüfungsteil des Themenkreises D die Note 3,6 und für
den Themenkreis D die aufgerundete Gesamtnote 4,0 ergeben (Note aus
schriftlicher und mündlicher Prüfung gemittelt: 3,6 + 4 : 2 = 3,8).
H.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme des Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin zur Be-
wertung seiner Prüfungsleistung in der schriftlichen Hauptaufgabe im
Themenkreis C ein und beantragt die Erstellung eines Gerichtsgutach-
tens zur Bewertung dieser Aufgabe.
I.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2012 hält die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, die abschliessende Beurteilung der schriftlichen Hauptaufgabe des
Beschwerdeführers im Themenkreis C sei im Rahmen einer vergleichen-
den Beurteilung und Bewertung sämtlicher abgegebenen Arbeiten von al-
len Experten gemeinsam im Gespräch vorgenommen worden. Die vom
Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme seines Arbeitgebers sei
weder als unvoreingenommen anzusehen noch enthalte sie Argumente,
die eine Neu- und Besserbeurteilung seiner Prüfungsleistung rechtferti-
gen würden. Die Vorinstanz halte daher an der Gesamtbeurteilung "nicht
genügend" fest.
J.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
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Seite 8
K.
Die Vorinstanz nahm innert der ihr angesetzten Frist keine Stellung dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach
Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen der
Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden.
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht
eingereicht wurde.
1.3.1. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer
am 18. Oktober 2010 eröffnet wurde. Mit der Einreichung der Beschwerde
am 26. November 2010 ist diese Frist somit nicht eingehalten.
1.3.2. Unbestritten ist ferner, dass die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 erklärte: "Bezug
nehmend auf unser heutiges Telefongespräch teile ich ihnen mit, dass
sich die Beschwerdefrist für Sie um 10 Tage verlängert. […] Somit läuft
die Frist bis 27.11.2010." Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass
der Präsident der Vorinstanz vom 21. bis 31. Oktober 2010 abwesend
gewesen sei, weshalb in diesem Zeitraum keine Einsicht in die Prüfungs-
unterlagen habe gewährt werden können.
1.3.3. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG handelt es sich um ei-
ne gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden
(Art. 22 Abs. 1 VwVG). Es stellt sich indessen die Frage, ob der Be-
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Seite 9
schwerdeführer Anspruch auf Schutz seines Vertrauens in die diesbezüg-
liche falsche Information durch die Vorinstanz hat.
1.3.4. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimm-
te Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist
weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtig-
terweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nach-
teilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 627; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.).
Dieser Grundsatz gilt auch in Bezug auf konkrete Auskünfte, die eine Be-
hörde gegenüber einem Verfügungsadressaten in Bezug auf die gegen
ihre Verfügung möglichen Rechtsmittel erteilt hat, typischerweise in der
Rechtsmittelbelehrung, welche Bestandteil der Verfügung selbst ist (vgl.
Art. 38 VwVG). Den Schutz ihres Vertrauens in diesbezügliche unrichtige
Auskünfte kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie
sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit einer derartigen Auskunft erkannte
oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich
darauf nicht berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale
Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz ver-
sagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für
den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch
Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ge-
wesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende
Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen
und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht
rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei
gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren
Verfahren über einschlägige Erfahrungen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2).
1.3.5. Im vorliegenden Fall war zwar die ursprüngliche Rechtsmittelbeleh-
rung korrekt. Unrichtig war jedoch die Auskunft der Vorinstanz im Schrei-
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Seite 10
ben vom 19. Oktober 2010, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte,
dass sich die Beschwerdefrist wegen der verspäteten Akteneinsicht für
ihn um 10 Tage verlängere. Da diese Auskunft noch innerhalb der laufen-
den Rechtsmittelfrist und von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sind
die Grundsätze, wie sie für den Vertrauensschutz in unrichtige Rechtsmit-
telbelehrungen gelten, auch auf diese Situation anwendbar.
1.3.6. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer sich auf diese unrichtige
Auskunft verlassen durfte oder nicht, ist wesentlich darauf abzustellen, ob
er im massgeblichen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war und sich
daher die Rechtskenntnisse seines Anwalts anrechnen lassen muss oder
nicht.
Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nicht, dass der Beschwerdefüh-
rer seinen Rechtsvertreter bereits zu einem Zeitpunkt konsultiert hätte, in
dem er die Beschwerdefrist noch hätte einhalten können. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Anwaltsvollmacht datiert jedenfalls vom
23. November 2010. Der Beschwerdeführer ist daher in Bezug auf die
Frage, ob er im relevanten Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit der Auskunft
der Vorinstanz hätte erkennen können, als rechtsunkundig und nicht
durch einen Anwalt vertreten zu betrachten.
Vom Beschwerdeführer als juristischem Laien kann nicht erwartet wer-
den, dass er die Unterscheidung zwischen behördlichen und gesetzlichen
Fristen kennt und die Beschwerdefrist zutreffend als gesetzliche Frist ein-
ordnet. Insofern durfte er auf die Erklärung der Vorinstanz vertrauen, wo-
nach die Beschwerdefrist bis zum 27. November 2010 verlängert worden
sei. In diesem Vertrauen ist er zu schützen, mit der Folge, dass seine am
26. November 2010 eingereichte Beschwerde als fristwahrend zu behan-
deln ist.
1.4. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters
vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
1.5. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist
berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-
Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Staatsexamen)
erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen
B-8265/2010
Seite 11
und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Geoinformation vom 5.Oktober 2007 [Geoinformationsge-
setz, GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des
Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte
Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 42 Abs. 2
GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3
GeoIG enthält die Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und In-
genieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (Geometerverordnung, GeomV,
SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung
des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-
Geometer (Art. 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwen-
dungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung,
Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs.
1 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezo-
genen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob
die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV).
Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier
Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkom-
mission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht
bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV).
Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themen-
kreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15
GeomV).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der ange-
fochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3,
VPB 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE
121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich
auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examens-
leistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung,
indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstin-
stanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein
zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerde-
führers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu ma-
B-8265/2010
Seite 12
chen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse
verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge-
genüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsge-
richt weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten
ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen
und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prü-
fungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers be-
antwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derje-
nigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch-
tend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6
E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü-
fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung
von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwen-
dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen mit freier Kognition – d.h. ohne Zurückhaltung, umfassend
und mit uneingeschränkter Prüfungsdichte – zu prüfen. Andernfalls würde
sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln im
Prüfungsablauf des Themenkreises C geltend. Konkret rügt er die Verlet-
zung von Ausstandsbestimmungen durch die Examinatoren der mündli-
chen Prüfung, die Abwesenheit eines dritten Examinators bei dieser Prü-
fung sowie, dass die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile nicht recht-
zeitig bekannt gegeben worden sei.
4.1. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen
rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis
eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können
oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Bei Bestimmungen über die Zu-
sammensetzung eines Prüfungsgremiums handelt es sich indessen um
wichtige Verfahrensregeln, die im Hinblick auf die prozedurale Rechtssi-
cherheit streng zu befolgen sind und deren Verletzung einen besonders
schwerwiegenden Verfahrensfehler begründet. Im Zusammenhang mit
B-8265/2010
Seite 13
der Rüge derartiger Mängel muss eine kausale Auswirkung auf das Prü-
fungsergebnis daher nicht konkret dargetan werden (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4).
4.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungs-
gerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, sind behauptete Mängel
im Prüfungsablauf, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach Kennt-
nisnahme geltend zu machen. Ansonsten ist der Anspruch auf deren An-
rufung verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai
2011 E. 4.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom
28. März 2007 E. 7, mit Hinweisen). Es kann rechtsmissbräuchlich sein
und gegen den allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach
Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüg-
lich vorgebracht wird, nachdem die betreffende Person von ihm Kenntnis
erlangt hat.
4.3. Gestützt auf die Kompetenz zur Durchführung des Staatsexamens
(vgl. Art. 42 Abs. 2 GeoIG und Art. 10 GeomV) hat die Vorinstanz zwar
kein formelles Prüfungsreglement, wohl aber das "Merkblatt 2: Durchfüh-
rung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" (nachfolgend: Merk-
blatt 2) erlassen und in den Anhang ihres Geschäftsreglements vom
1. September 2010 aufgenommen. Dieses Merkblatt ist kein allgemein-
verbindlicher Erlass, sondern lediglich eine interne Verwaltungsverord-
nung ohne direkte Aussenwirkung.
Verwaltungsverordnungen sollen eine einheitliche, gleichmässige und
sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs insbesondere im Ermessens-
bereich sicherstellen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3, mit Hinweisen). Als sol-
che sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungs-
behörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder
gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bun-
desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz.
15 ff. zu Art. 102 DBG); nicht verbindlich sind sie dagegen für die Justiz-
behörden. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Ent-
scheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Entsprechend ist festzuhalten, dass Ver-
waltungsverordnungen – wie namentlich auch das im vorliegenden Fall
erlassene Merkblatt – nicht als verbindliche Rechtssätze und damit nicht
B-8265/2010
Seite 14
als Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG gelten. Hält sich eine
Verwaltungsbehörde hingegen im Einzelfall zu Ungunsten eines Be-
schwerdeführers nicht an eine derartige Verwaltungsverordnung, so liegt
darin in der Regel ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit
ein Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (vgl.
dazu anstatt vieler: BEUSCH, a.a.O., Rz. 15 ff. zu Art. 102 DBG; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 507 ff.).
Auch wenn das Merkblatt 2 kein eigentliches Prüfungsreglement darstellt,
kann ein Verstoss der Vorinstanz gegen Bestimmungen dieses Merkblatts
daher einen Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6871/2009 vom 16. Juli 2010).
4.4. Gemäss den Bestimmungen des Merkblatts haben an den mündli-
chen Prüfungen mindestens zwei Examinatoren oder Examinatorinnen
anwesend zu sein (Abschnitt 5 S. 1 des Merkblatts). Abschnitt 4 des
Merkblatts lautet:
"Bei mündlichen Prüfungen von Repetent/innen ist ein zusätzlicher Experte
resp. eine zusätzliche Expertin im Hintergrund als Zuhörer/in anwesend. Dies
ist eine zusätzliche Gewährleistung einer unabhängigen, fairen Prüfungsfüh-
rung. Der resp. die Kandidat/in ist zu Beginn der mündlichen Prüfung zu in-
formieren. […]"
4.5. Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten,
dass bei der mündlichen Prüfung im Themenkreis Landmanagement kein
dritter Experte als Zuhörer anwesend war, obwohl der Beschwerdeführer
diese Prüfung als Repetent ablegte.
4.6. Somit liegt ein Verstoss gegen diese Bestimmung des Merkblatts 2
und damit ein Fehler im Prüfungsablauf vor. Dass der dritte Prüfungsex-
perte lediglich die Funktion eines Zuhörers gehabt hätte, vermag daran
nichts zu ändern. Bei der Festlegung der Prüfungsbedingungen ist die
Chancengleichheit aller Kandidaten zu gewährleisten. Die Anwesenheit
eines dritten Experten bezweckt, eine faire und unabhängige Prüfungs-
führung in besonderem Mass sicherzustellen, wie auch das Merkblatt
selbst ausdrücklich feststellt. Die Chancengleichheit aller Repetenten wä-
re nicht gegeben, wenn in einigen Prüfungsverfahren solche besonderen
Vorkehrungen getroffen würden, in anderen Verfahren jedoch nicht. Die
Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt daher einen Verstoss gegen
den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und somit einen relevan-
B-8265/2010
Seite 15
ten Verfahrensfehler dar (vgl. insofern auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4).
4.7. Der Beschwerdeführer hat von den Bestimmungen des Merkblattes 2
erst Kenntnis erlangt, nachdem ihm die Beilagen zur Vernehmlassung am
31. Januar 2011 zugesandt wurden. Seine Rüge, das Prüfungsgremium
sei in reglementswidriger Weise unterbesetzt gewesen, erscheint daher
nicht als verspätet, obwohl er sie erstmals in seiner Replik erhoben hat.
4.8. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf können nur dazu führen, dass
ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wieder-
holen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund
hierfür besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall
ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist. Es be-
steht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten
den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen
hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes
Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines
Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prü-
fungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in
der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den
Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1).
4.9. Sofern ein Beschwerdeführer die kostenlose Wiederholung eines
Prüfungsteils begehrt, spielt es rechtlich keine Rolle, ob sich von seinen
Rügen, welche Verfahrensfehler im Prüfungsablauf betreffen, nur eine
oder mehrere als begründet erweisen. Auf die weiteren Rügen, welche
den Ablauf der mündlichen Prüfung des Themenkreises C betreffen,
muss daher nicht weiter eingegangen werden.
5.
In Bezug auf den gesamten Themenkreis C rügt der Beschwerdeführer
weiter, ihm sei die Gewichtung der Einzelprüfungen in diesem Themen-
kreis zu spät bekanntgegeben worden. Die Vorinstanz bestreitet dies und
legt mittels einer Folie dar, dass sie die Prüfungskandidaten über diese
Gewichtung informiert habe.
Das Merkblatt sieht vor, dass die Gewichtung der Einzelprüfungen zu Be-
ginn jeder Prüfung eines Themenkreises resp. eines Tages bekanntzuge-
B-8265/2010
Seite 16
ben ist (Merkblatt 2, 1. Abschnitt). Ob dies im vorliegenden Fall erfolgte
oder nicht, ist umstritten und aktenmässig nicht belegt, doch hat die Vor-
instanz die Einvernahme von Zeugen angeboten. Darauf kann im vorlie-
genden Fall indessen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtser-
heblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines
Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder
beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009
vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Inwiefern dies der Fall hätte sein können,
wenn die Prüfungskommission im vorliegenden Fall die Information über
die Gewichtung der Einzelprüfungen unterlassen hätte, hat der Be-
schwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Fra-
ge, ob die Information im vorliegenden Fall erfolgte oder nicht, braucht
daher nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei
im Themenkreis C durch zwei Examinatoren geprüft worden, die ihn be-
reits im Jahr 2009 anlässlich seiner erfolglosen ersten Teilnahme am
Staatsexamen geprüft hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass sich die Examinatoren – wenn auch unbewusst – bereits im Vorfeld
ein Bild von ihm gemacht hätten, welches möglicherweise geeignet ge-
wesen sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Hier-
für spreche auch, dass die Examinatoren in der Entscheidbegründung zur
Prüfung in den Jahren 2009 und 2010 (Themenkreis C) ausgeführt hät-
ten, er habe wenig Erfahrung im Bereich des Landmanagements bzw.
seine Studie sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Die
Vorbefassung der Experten sowie die abschätzigen und nicht sachlich
begründeten Beurteilungen seien Umstände, die geeignet seien, den An-
schein der Befangenheit der betreffenden Prüfungsexperten zu begrün-
den.
Auf diese Rüge braucht, wie dargelegt, nicht eingegangen zu werden,
soweit sie die mündliche Prüfung im Themenkreis C betrifft, sondern le-
diglich insoweit, als sie sich gegen den erneuten Einsatz eines dieser
Examinatoren anlässlich der Korrektur der schriftlichen Hauptarbeit im
Jahr 2010 richtet.
6.1. Richtig ist diesbezüglich, dass einer der beiden Examinatoren, wel-
che die schriftliche Hauptarbeit des Beschwerdeführers im Themenkreis
B-8265/2010
Seite 17
C korrigiert haben, bereits seine schriftliche Hauptarbeit anlässlich der
Prüfung im Jahre 2009 korrigiert hat.
6.2. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der Umstand, dass die
selben Experten einen Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum
zweiten Mal prüfen, für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit
(vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VPB 68.122 E. 3b/cc).
6.3. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten,
können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen
(z.B. BGE 127 I 196 E. 2d/e; Urteile des Bundesgerichts 1P.273/2000
vom 19. Juli 2000 E. 2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b).
Im vorliegenden Fall hatten die Examinatoren anlässlich der nicht be-
standenen Prüfung der Jahre 2009 und 2010 ausgeführt, die Arbeit zeige
generell, dass der Beschwerdeführer wenig Erfahrung im Themenkreis
Landmanagement habe bzw. die Studie des Beschwerdeführers sei zu
"schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Diese Wertung bezog sich
nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine Prü-
fungsleistung. Die Formulierungen sind nicht an sich unsachlich oder ehr-
verletzend. Je nach Prüfungsleistung kann eine derartige Beschreibung
durchaus Teil einer unvoreingenommenen und fachlich nachvollziehbaren
Begründung der Bewertung sein. Die Verwendung einer derartigen For-
mulierung an sich ist daher nicht geeignet, den betreffenden Prüfungse-
xaminator als befangen erscheinen zu lassen.
6.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den erneu-
ten Einsatz dieses Examinators anlässlich der Korrektur seiner schriftli-
chen Hauptarbeit im Jahr 2010 richtet, erweist sich daher als unbegrün-
det.
7.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann Mängel bei der
Ermittlung der Note für die schriftliche Hauptaufgabe des Themenkreises
C. Es liege ein "offizielles" Bewertungsblatt vor, welches die Note 3,9 ent-
halte, und andererseits eine handschriftliche Bewertung auf einem Notiz-
zettel, welche die Note 3,8 enthalte. Korrekterweise müsse dieses "offi-
zielle" Bewertungsblatt für ihn Gültigkeit haben.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, die dem Beschwerdeführer für die schrift-
liche Hauptaufgabe im Themenkreis C erteilte Note 3,8 beruhe weder auf
einem Versehen noch auf einer Mittelberechnung der beiden Einzelbe-
B-8265/2010
Seite 18
wertungen 3,8 und 3,9, sondern bilde das Ergebnis der Diskussion der
Experten über die Arbeit des Beschwerdeführers. Es sei nicht von Bedeu-
tung, welcher der Experten welche Note bei der Beurteilung abgegeben
habe. Das Resultat entspreche einer bereinigten Note und berücksichtige
alle Argumente der Diskussion.
7.1. Die Vorinstanz reichte mit ihren Vorakten zwei von den beiden Exa-
minatoren je handschriftlich ausgefüllte Bewertungsblätter ein, wovon das
eine auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgte, das die massgebli-
chen sechs Bewertungskriterien und deren Gewichtung auflistete. Der
Experte P._______ bewertete die vom Beschwerdeführer abgegebene
schriftliche Studie auf diesem Formular und mit der Endnote 3,9. Der Ex-
perte F._______ bewertete die Leistung des Beschwerdeführers nach
den gleichen Kriterien und der gleichen Gewichtung, aber in einer rein
handschriftlichen Notiz und mit der Endnote 3,8.
7.2. Erfolgt die Bewertung durch mehr als einen Examinator, so sind die-
se grundsätzlich gemeinsam für die erteilte Note verantwortlich. In wel-
cher Weise sie in der gemeinsamen Diskussion diese Note ermitteln, ist
eine rein interne Frage. Die jeweiligen Bewertungsvorschläge der einzel-
nen Examinatoren, welche diese vor der Diskussion zur eigenen Gedan-
kenstütze oder zu Handen der anderen Examinatoren verfassen, haben
daher nicht den Charakter von Teilnoten, aus denen auf rein rechnerische
Weise die Endnote zu ermitteln wäre. Bei derartigen Bewertungsvor-
schlägen handelt es sich vielmehr um persönliche Notizen, die lediglich
der internen Entscheidfindung dienen. Solchen Handnotizen kommt nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Beweischarakter zu;
sie haben lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur internen Vorbe-
reitung des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.4; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 229). Sie unterliegen daher auch nicht dem Ak-
teneinsichtsrecht.
Der Umstand, dass der eine Experte das vorgedruckte Formular mit dem
Bewertungsraster handschriftlich ausgefüllt und der andere Experte unter
Verwendung derselben Beurteilungskriterien eine rein handschriftliche
Notiz erstellt hat, vermag daher offensichtlich nicht den Vorrang der einen
Bewertung gegenüber der anderen zu begründen.
B-8265/2010
Seite 19
7.3. Ebenso offensichtlich unbehelflich ist das Argument des Beschwerde-
führer, einer der beiden Examinatoren sei ein französischsprachiger Ex-
perte aus der Westschweiz, weshalb er die Prüfung weniger gut beurtei-
len könne als der deutschsprachige Experte, und seine Einschätzung
weniger stark zu gewichten sei.
7.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, bereits aufgrund der handschrift-
lich ausgefüllten Bewertungsformulare ergebe sich für die schriftliche
Hauptaufgabe die Note 3,9, erweist sich daher als unbegründet.
8.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Bewertung der
schriftlichen Hauptaufgabe im Themenkreis C. Die Vorinstanz habe ihre
Bewertung nicht rechtsgenüglich begründet. Sie habe es unterlassen
darzulegen, weshalb die von ihm vorgeschlagene technische Lösung in
Bezug auf Zonierung, Erschliessung und Etappierung nicht sinnvoll und
machbar und das Gesamtkonzept nicht konsistent und schlüssig sei. Aus
der Begründung gehe auch nicht hervor, welche Lösungsteile ungenü-
gend seien und in welchem Verhältnis die angeblich ungenügenden Teile
zu den genügenden oder gut gelösten Teilen stünden. Im Weiteren sei es
stossend, dass die Vorinstanz die Beurteilung der einzelnen Arbeit im
Rahmen einer vergleichenden Beurteilung und Bewertung vorgenommen
habe. Die Gesetzgebung im Kanton Z._______ betreffend die im The-
menbereich zu lösende Problemstellung sei rudimentär und lückenhaft,
was die Aufgabe für ihn gegenüber anderen Kandidaten nachweislich er-
schwert habe. Es sei nicht klar, inwiefern das in seiner Arbeit gewählte
Vorgehen und der Verfahrensablauf nicht dem Vorgehen im Kanton
Z._______ entsprechen und die Aussagen betreffend Kostentragung
Gemeinde/Grundeigentümer nicht den Usanzen des Kantons Z._______
entsprechen sollten. Er habe ein Privatgutachten von M._______, dem
Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin, eingereicht, dem volle
Beweiskraft zuzugestehen sei. Im Unterschied zu den Prüfungsexperten
kenne M._______ die Gesetzgebung des Kantons Z._______ aus dem
praktischen Arbeitsalltag.
8.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be-
hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betrof-
fenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be-
gründen. Im Rahmen von Prüfungsentscheiden kommt die Prüfungsbe-
hörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz dar-
B-8265/2010
Seite 20
legt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden
und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver-
mochten. Dem Anspruch auf Begründung wird Genüge getan, wenn die
Prüfungsbehörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und
der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel da-
zu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
8.2. In ihren schriftlichen Begründungen vom 11. Oktober 2010 und 3. Ap-
ril 2012 äussert sich die Vorinstanz sowohl zu Aufbau und Struktur der
Arbeit des Beschwerdeführers als auch zu inhaltlichen Aspekten. Er habe
in seiner Studie kein konsistentes Vorgehenskonzept herausgearbeitet
und dargestellt. Der Leser werde nicht geführt, und es sei kein roter Fa-
den erkennbar. Die in der Aufgabe formulierten Fragen seien zwar alle
angesprochen worden, doch sei dies in unterschiedlicher Tiefe erfolgt.
Die Vorinstanz kritisiert, für den Adressaten (Gemeindebehörden) sei der
Bericht schwer verständlich. Zudem seien Fachbegriffe falsch verwendet
oder ihre Inhalte zu oberflächlich oder falsch dargestellt worden. Die Lö-
sungssuche sei zu eingleisig und zu schematisch. Die Studie sei zu
"schulhaft" und zeige zu wenig Professionalität. Betreffend die einzelnen
Teile der Arbeit hält Vorinstanz fest, die Auftragsanalyse sei zu lang und
enthalte Selbstverständlichkeiten, die den Auftraggeber nicht interessier-
ten oder ihm bekannt seien. Die Auflistung der Grundlagen sei zu um-
fangreich und beinhalte Aspekte, die im Bericht keine Rolle spielten und
für das Verständnis nicht von Bedeutung seien. Bei der Darstellung der
Verfahren habe sich der Beschwerdeführer auf Auflistungen beschränkt,
ohne dem Gemeinderat die Zusammenhänge zu erklären. Der Be-
schwerdeführer habe es sodann versäumt, mögliche Lösungen aufzuzei-
gen und darzulegen, wie der Gemeinderat als Auftraggeber weiter vorge-
hen müsse. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in Teil 5 zunächst
die privatrechtliche Vereinbarung als mögliches Vorgehen für die Bau-
landumlegung erwähnt und sei dann kommentarlos zum amtlichen Ver-
fahren übergegangen.
8.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Bewertung von Exa-
mensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren
kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsauf-
gabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in
Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher
nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der
B-8265/2010
Seite 21
Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Dar-
aus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers, wonach die Bewer-
tung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen
sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen.
Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Ak-
ten, so muss der Beschwerdeführer selber substantiierte und überzeu-
gende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen
gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Er
wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rü-
gen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf be-
schränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne
diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihm
hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser
Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im
Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lö-
sung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher
nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. zu alldem BVGE 2010/21
E. 5.1, mit Hinweisen).
8.4. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar ausgesprochen knapp und
würde für sich allein nicht ausreichen, um für das Bundesverwaltungsge-
richt nachvollziehbar darzulegen, warum der Beschwerdeführer für eine
schriftliche Arbeit, für die fast zwei ganze Arbeitstage aufgewendet wur-
den, eine ungenügende Note erhalten hat.
Zusätzlich zu ihrer Begründung hat die Vorinstanz indessen auch eine Art
Musterlösung ("Lösung, mögliches Ergebnis") eingereicht, welche zumin-
dest stichwortartig die verschiedenen Bestandteile einer korrekten Lö-
sung skizziert. Weiter enthalten die bereits erwähnten Bewertungsformu-
lare die von der Vorinstanz vorgegebene Gewichtung der einzelnen As-
pekte der Lösungen und die handschriftlichen Kommentare der beiden
Examinatoren zu diesen Aspekten. Diese Unterlagen sind praxisgemäss
als Teil der vorinstanzlichen Begründung mit zu berücksichtigen.
8.5. Aus diesem Bewertungsformular ergibt sich, dass sich die Gesamt-
note aus den gewichteten Teilnoten für verschiedene Aspekte zusam-
mensetzte. Beide Examinatoren beurteilten lediglich die Aspekte "Aufbau
und Struktur, gewähltes Vorgehen, Methodik" sowie "Fachlicher Gesamt-
eindruck Konzept/Studie" als ungenügend; die übrigen Aspekte qualifi-
zierten sie als zumindest genügend. Die von der Vorinstanz gelieferte
Begründung bezieht sich offenbar vor allem auf diese als ungenügend
B-8265/2010
Seite 22
eingestuften Aspekte. Für die Frage, warum für die übrigen Aspekte nicht
die Maximalnote erteilt wurde, müssen daher auch die handschriftlichen
Notizen der Examinatoren und die Musterlösung herangezogen werden.
Diese Musterlösung stellt zwar keine im Detail ausformulierte Lösung dar,
welche auch der Rechtsmittelbehörde ohne Weiteres erlauben würde zu
erkennen, wo genau die Lösung des Beschwerdeführers Mängel oder
Lücken aufweist. Sie erscheint indessen als genügend konkret, damit ein
Kandidat, der das für das Bestehen der in Frage stehenden Prüfung er-
forderliche Fachwissen aufweist, daraus entnehmen kann, welche Dis-
krepanzen zwischen seiner Lösung und der Musterlösung bestehen bzw.
in welchen konkreten Punkten die Bewertung durch die Examinatoren al-
lenfalls nicht haltbar ist, weil sie durch keine derartigen Diskrepanzen be-
gründbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung erscheint
daher zusammen mit den ebenfalls eingereichten, handschriftlich ausge-
füllten Bewertungsformularen und der Musterlösung als genügende Be-
gründung, um dem Beschwerdeführer zu erlauben, seine Beschwerde
rechtsgenüglich zu substantiieren bzw. durch objektive Argumente und
Beweismittel überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eindeu-
tig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Prüfungsleistung offensicht-
lich unterbewertet wurde.
8.6. Dieser Substantiierungspflicht ist der Beschwerdeführer indessen
nicht nachgekommen. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend
darauf, die Begründung der Vorinstanz zu bestreiten.
8.7. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bewertung un-
haltbar sei, ergebe sich aus dem von ihm eingereichten Privatgutachten
von M._______, dem Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin,
dem volle Beweiskraft zuzugestehen sei. Im Unterschied zu den Prü-
fungsexperten kenne M._______ die Gesetzgebung des Kantons
Z._______ aus dem praktischen Arbeitsalltag.
Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Be-
weismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der
Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer
Partei stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 5. April
2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Verfasser der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Stellungnahme Organ der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
ist und daher offensichtlich ein eigenes Interesse daran hat, dass der Be-
schwerdeführer die Prüfung besteht. Hinzu kommt, dass die Stellung-
B-8265/2010
Seite 23
nahme auch inhaltlich die Voraussetzungen an ein eigentliches Gutach-
ten nicht erfüllt. M._______ führt darin lediglich aus, die Arbeit des Be-
schwerdeführers umfasse alle in der Aufgabenstellung geforderten Ele-
mente, die in Bezug auf Zonierung, Erschliessung und Etappierung vor-
geschlagene technische Lösung sei sinnvoll und machbar, das Gesamt-
konzept konsistent und schlüssig und das Vorgehen und der Verfahrens-
ablauf entspreche dem Vorgehen im Kanton Z._______. Die Studie sei
zwar etwas schulhaft, doch habe die Arbeit mindestens die Note "genü-
gend" verdient. Bezüglich Substantiierung geht diese Stellungnahme so-
mit auch nicht weiter als die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst;
sie hält lediglich fest, dass der Verfasser zu anderen Schlüssen kommt
als die Examinatoren, ohne diese Auffassung im Detail zu begründen.
8.8. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage
sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Ha-
ben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungs-
resultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung
stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen,
dass die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistun-
gen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war oder dass offensichtlich
zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Vermögen die Einwände des Be-
schwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine
sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätz-
liche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist
zu verzichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006
vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3).
8.9. Im vorliegenden Fall erscheinen die Einwände des Beschwerdefüh-
rers und die von ihm eingereichte Stellungnahme seiner Arbeitgeberin als
zu wenig substantiiert, um derartige Zweifel zu begründen, weshalb auf
die Einholung des von ihm beantragten Gerichtsgutachtens zu verzichten
ist.
8.10. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Bewertung der
schriftlichen Hauptaufgabe des Themenkreises C erweisen sich somit als
unbegründet.
B-8265/2010
Seite 24
9.
In Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil des Themenkreises D rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht nachträglich die Auf-
gabe 1 von der Bewertung ausgeschlossen.
Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, diese Aufgabe sei deshalb bei der
Benotung nicht berücksichtigt worden, weil den Kandidaten versehentlich
das Formular "Lohnausweis" nicht verteilt worden sei. Die Entscheidung,
diese Aufgabe nicht zu bewerten, sei von den Experten des Themenkrei-
ses D erst nach der Korrektur der Arbeiten, jedoch vor der Notenkonfe-
renz getroffen worden. Würde diese Aufgabe nun nur im Fall des Be-
schwerdeführers nachträglich doch noch berücksichtigt, so würde damit
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kandidaten verstossen.
Der Beschwerdeführer rügt dagegen, eine Ungleichbehandlung liege
vielmehr darin, dass die Aufgabe 1 nachträglich nicht bewertet worden
sei, obwohl dies während der Prüfung nicht kommuniziert worden sei. Die
Gleichbehandlung hätte darin bestanden, dass Aufgabe 1 bewertet wor-
den wäre. Das Fehlen der Prüfungsbeilage (Lohnausweis) habe dazu ge-
führt, dass die Aufgabe besonders schwer zu lösen gewesen sei. Für die-
sen Fehler sei aber die Vorinstanz verantwortlich gewesen, nicht die
Kandidaten. Daher gehe es nicht an, dass die Konsequenzen aus diesem
Fehler auf ihn abgewälzt würden. Die Aufgabe sei daher zu berücksichti-
gen.
9.1. Die Rüge, es seien zu Unrecht nachträglich Prüfungsaufgaben von
der Bewertung ausgeschlossen worden, stellt eine verfahrensrechtliche
Frage dar, welche das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kognition
prüft (vgl. E. 3 hievor).
9.2. Das Prüfungsreglement enthält keine Norm, die regelt, unter welchen
Voraussetzungen eine Aufgabe von der Bewertung der Prüfung ausge-
schlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtberücksichtigung
der Aufgabe gegen allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze ver-
stösst.
9.3. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss eine Verlet-
zung des Gleichbehandlungsgebots geltend.
Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 8 BV und verlangt, dass Rechte und
Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
B-8265/2010
Seite 25
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheits-
prinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine
rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Andererseits
untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die
sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495).
9.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Vorinstanz es
anlässlich der Prüfung versehentlich unterlassen hatte, den Kandidaten
das Lohnausweisformular auszuteilen, das sie zur Lösung der Aufgabe 1
benötigt hätten. Viele Kandidaten verzichteten daher von Anfang an dar-
auf, sich mit dieser Aufgabe zu beschäftigen, und konzentrierten sich statt
dessen auf die übrigen Aufgaben. Der Beschwerdeführer dagegen suchte
auf seinem eigenen Laptop nach einem geeigneten Formular und löste
zumindest Teile der Aufgabe korrekt.
Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer für seine Lösung die-
ser Aufgabe Anspruch auf zumindest 13 Punkte und damit auf die Note
4.25 gehabt hätte. Nach der Darstellung der Vorinstanz erfolgte die No-
tengebung für diesen Prüfungsteil aufgrund des arithmetischen Mittels
der Noten für die vier bzw. fünf Aufgaben, weshalb der Beschwerdeführer
ohne die Annullation der Aufgabe 1 eine Gesamtnote 3,8 bzw. die gerun-
dete Gesamtnote 4 im Themenkreis D erzielt hätte.
9.5. Wenn die Vorinstanz aufgrund des ihr unterlaufenen Fehlers die Auf-
gabe bei keinem der Kandidaten berücksichtigte, erscheint dies auf den
ersten Blick als rechtsgleiche Lösung des entstandenen Problems.
Dabei beachtete sie allerdings nicht, dass nicht alle Kandidaten einen
gleich grossen Anteil der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit auf diese
nachträglich annullierte Aufgabe verwendet hatten. Verglichen mit denje-
nigen anderen Kandidaten, welche sich relativ rasch dafür entschieden,
mangels Formular ganz auf die Aufgabe zu verzichten und statt dessen
die gesamte zur Verfügung stehende Zeit für die übrigen Aufgaben ver-
wendeten, stand dem Beschwerdeführer, der die Aufgabe löste, entspre-
chend weniger Zeit für die übrigen Aufgaben zur Verfügung. In Bezug auf
diese für die übrigen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit wurde er da-
her durch den Entscheid der Vorinstanz, die Aufgabe 1 nachträglich zu
annullieren, gegenüber diesen anderen Mitkandidaten benachteiligt.
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Wie viel Zeit der Beschwerdeführer effektiv in die Aufgabe 1 investierte,
kann nachträglich nicht erstellt werden. Dass er mehr Zeit benötigte, als
von der Vorinstanz ursprünglich vorgesehen war, weil er zuerst nach ei-
nem geeigneten Formular suchen musste, ist jedenfalls nachvollziehbar.
Von der Prüfungskommission war für die Aufgabe 1 zwar lediglich eine
Richtzeit von 15 Minuten angegeben worden, was im Vergleich zu der
gesamten Prüfungszeit von vier Stunden nicht als erheblich erscheint.
Andererseits war vorgesehen gewesen, dass der Note für diese Aufgabe
das gleiche Gewicht zukommen sollte wie den Noten der übrigen vier
Aufgaben. Der objektiv gerechtfertigte zeitliche Aufwand lag daher we-
sentlich höher bzw. bei bis zu 20% der gesamten Prüfungszeit.
Wird diese Aufgabe nun nachträglich annulliert, führt dies zu einer Be-
nachteiligung derjenigen Kandidaten, welche – wie der Beschwerdeführer
– für die Lösung der Aufgabe viel Zeit verwendet haben, im Verhältnis zu
jenen Kandidaten, die wenig Zeit für die Aufgabe aufgewendet haben und
die restliche Prüfungszeit in die übrigen Aufgaben investieren konnten. Es
wurde des Weiteren dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, dass
die Aufgabe offenbar von einigen Kandidaten – insbesondere dem Be-
schwerdeführer – zumindest teilweise korrekt gelöst werden konnte. Die
Nichtberücksichtigung wirkt sich somit auch negativ auf das Resultat der-
jenigen Kandidaten aus, welche die Aufgabe soweit korrekt gelöst haben,
dass sie damit eine Note über dem Durchschnitt ihrer Noten für die übri-
gen Aufgaben erzielt haben, während sie bei jenen Kandidaten, die sie
gar nicht oder schlechter gelöst haben, zu einem besseren Resultat führt.
Die Vorinstanz hat damit sachlich Ungleiches gleich behandelt.
9.6. Auf welche Weise die Vorinstanz die versehentlich unterlassene Ab-
gabe des Lohnausweisformulars nachträglich hätte korrigieren können,
ohne die einen oder die anderen Prüfungskandidaten zu benachteiligen,
bzw. ob es überhaupt eine einheitliche Lösung gibt, welche diese Voraus-
setzung erfüllt, kann offen gelassen werden.
Relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist einzig, dass
der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch darauf hat, dass die Vorin-
stanz den ihr unterlaufenen Fehler nicht in einer Art und Weise korrigiert,
die ihn schlechter stellt als der Fehler an sich oder eine Ungleichbehand-
lung gegenüber seinen Mitkandidaten zu seinen Ungunsten bewirkt.
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9.7. Nach dem Gesagten bewirkte die nachträgliche Annullation der Auf-
gabe aber sowohl eine Verschlechterung der Gesamtnote des Beschwer-
deführers wie auch eine Rechtsungleichheit zu seinen Ungunsten, wes-
halb sie unzulässig war. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich
insofern als begründet.
9.8. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2012 führte die Vorinstanz
ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer im Themenkreis D insge-
samt eine genügende Note erhalten hätte, wenn die in Frage stehende
Aufgabe 1 nicht von der Bewertung ausgeschlossen worden wäre. Das
Staatsexamen des Beschwerdeführers ist somit im Themenkreis D als
bestanden zu bewerten.
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf den
schriftlichen Prüfungsteil oder die mündliche Prüfung dieses Themenkrei-
ses beziehen, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
10.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer die Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe des
Themenkreises C rügt. In Bezug auf die mündliche Prüfung des Themen-
kreises C und auf die Bewertung der schriftlichen Prüfung des Themen-
kreises D erweist sich die Beschwerde demgegenüber als begründet. Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gebe, die mündliche Prüfung im Themenkreis C, Landmanagement,
kostenlos und unter korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen,
und anschliessend erneut über Bestehen oder Nichtbestehen des
Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer entscheide.
Dabei wird sie davon auszugehen haben, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Prüfung im Jahr 2010 im Themenkreis D bereits eine genü-
gende Note erzielt hat.
11.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung mass-
gebende Ausmass des Unterliegens hängt von den im konkreten Fall in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführer,
welcher beantragt hat, die Prüfung in beiden Themenkreisen als bestan-
den zu bewerten, ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens teilweise
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unterlegen. Somit sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist
ihm zurückzuerstatten.
12.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist im vorliegenden
Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine entsprechend reduzier-
te Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf der Basis der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennote festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers begründet in drei Teilkostennoten eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 8'466.55, basierend auf einem Aufwand von 38 Stunden zu
Fr. 200.–. Entschädigungspflichtig ist indessen nur der notwendige Auf-
wand (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der geltend gemachte Aufwand von 38
Stunden erscheint für einen Fall wie den vorliegenden als zu hoch, auch
wenn der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Verfahren als erste Rechtsmittelinstanz tätig war, sowie die mangelhafte
Kooperation und Begründung durch die Vorinstanz einen gegenüber an-
deren Prüfungsfällen klar überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigen.
Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von höchstens Fr. 6'400.-
ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 4'500.– (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen.
13.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 11. Oktober 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer im Themenkreis D eine genügende Gesamt-
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note erzielt hat. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen
mit der Weisung, dem Beschwerdeführer kostenlos die Möglichkeit zu
geben, die mündliche Prüfung im Themenkreis C erneut abzulegen, und
anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des
Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer zu ent-
scheiden.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 4'500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2505-01-05; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 25. Oktober 2012