Abtei lung II
B-8282/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd,
Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
1. A._______ AG,
2. B._______ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt X._______
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO (Sekretariat),
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiederholung von Verfahrenshandlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8282/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 20. Juli 2006 erstattete die Q._______ SA beim Sekre-
tariat der Wettbewerbskommission (WEKO) Anzeige gegen die
A._______ AG wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stel-
lung im Zusammenhang mit der Währungsumrechnungsfunktion (Dy-
namic Currency Conversion, DCC) bei Kreditkartenterminals. Darauf-
hin eröffnete das Sekretariat am 24. Juli 2006 eine Vorabklärung in Sa-
chen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" und stellte
mit Schlussbericht vom 10. Januar 2007 fest, dass Anhaltspunkte für
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorlägen bzw. vorgelegen
hätten. Am 17. Januar 2007 eröffnete es deshalb im Einverständnis mit
dem Präsidenten der WEKO eine Untersuchung gegen die A._______
AG und die B._______ AG. Sowohl der Schlussbericht als auch die
Mitteilung an die A._______ AG bzw. die B._______ AG über die Eröff-
nung einer Untersuchung wurden (unter anderem) von R._______, ei-
nem Mitarbeiter des Sekretariates der WEKO, unterzeichnet. Am 16.
März bzw. 2. April 2007 verschickte das Sekretariat im Rahmen seiner
Untersuchung Auskunftsbegehren an die Parteien sowie an Kartenver-
arbeiter und Terminalhersteller.
B.
Am 14. Mai 2007 orientierte der gemeinsame Rechtsvertreter der
Y._______, der Z._______ und der C._______ AG das Sekretariat der
WEKO telefonisch über die Zusammenschlussabsicht dieser drei Un-
ternehmen. Laut Pressemitteilung vom 15. Mai 2007 sollte die Transak-
tion – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eigentümer der be-
teiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden – per Anfang
2008 wirksam werden. Am 11. Juni 2007 trafen sich Vertreter der Fusi-
onsparteien mit Vertretern des Sekretariats der WEKO, darunter
R._______, zu einer Besprechung in Bern, an welcher zunächst sei-
tens der Y._______, der Z._______ und der C._______ AG das Zu-
sammenschlussvorhaben präsentiert wurde. In der Folge bat
R._______ die Delegation der Fusionsparteien, mit Ausnahme des
General Counsel der C._______ AG, den Raum zu verlassen. Darauf-
hin unterbreitete er diesem einen Vorschlag für eine einvernehmliche
Lösung in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC",
worauf der Angesprochene zu Bedenken gab, als General Counsel der
C._______ AG sei er im Fall "A._______ AG/B._______ AG/Terminals
mit DCC", der zwei Gruppengesellschaften der C._______ AG betref-
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fe, weder zuständig noch informiert. Die Thematisierung dieses Falles
an der Sitzung vom 11. Juni 2007 war von der Wettbewerbsbehörde
vorgängig nicht angekündigt worden.
C.
Am 14. Juni 2007 beschwerte sich der Rechtsvertreter der A._______
AG und der B._______ AG telefonisch beim Präsidenten der WEKO
über das Verhalten von R._______. Dabei führte er insbesondere aus,
dass es sich um eine Verletzung der Vertretungsregeln von Art. 11 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) handle, wenn das Sekretariat ohne Informati-
on und Beizug des Rechtsvertreters Gespräche in einem Untersu-
chungsverfahren führe. Im Weiteren hielt er fest, R._______ sei befan-
gen, weil er versucht habe, zwei Verfahren, die nichts miteinander zu
tun hätten, in einen Zusammenhang zu bringen. Mit Schreiben vom 15.
Juni 2007 an den Rechtsvertreter der A._______ AG und der
B._______ AG erklärte R._______ seinen Ausstand in Sachen
"A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" sowie "Zusammen-
schluss Y._______, Z._______ und C._______ AG" mit folgenden Wor-
ten:
"Suite à la séance du 11 juin 2007 qui a, semble-t-il, donné l'impression qu'il y
avait une relation entre les deux affaires citées sous rubrique – ce qui n'est
pas le cas – et afin d'éviter toute ambiguïté quant à une éventuelle apparence
d'opinion préconçue, je vous informe que j'ai décidé de me récuser dès
aujourd'hui pour la suite desdites procédures."
Ebenfalls am 15. Juni 2007 teilte P._______, ein anderer Mitarbeiter
des Sekretariates der WEKO, dem Rechtsvertreter der A._______ AG
und der B._______ AG brieflich mit, die beiden Geschäfte "A._______
AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" sowie "Zusammenschluss
Y._______, Z._______ und C._______ AG" würden ab sofort direkt
von ihm in Zusammenarbeit mit den bisher zuständigen Dossierverant-
wortlichen betreut.
D.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 forderte der Rechtsvertreter der
A._______ AG und der B._______ AG das Sekretariat der WEKO zur
Wiederholung derjenigen Verfahrenshandlungen in Sachen
"A._______AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" auf, an denen
R._______ mitgewirkt hatte. Das Sekretariat der WEKO lehnte dies mit
Schreiben vom 12. Juli 2007 ab, indem es ausführte, der Anschein der
Befangenheit sei erstmals anlässlich der Sitzung vom 11. Juni 2007
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entstanden. Sämtliche Untersuchungshandlungen des Sekretariates
hätten jedoch vor diesem Datum und auch vor dem 15. Mai 2007, dem
Datum der Pressemitteilung des Zusammenschlussvorhabens
"Y._______/Z._______/C._______ AG", stattgefunden. Die letzten
Auskunftsbegehren, welche die Unterschrift von R._______ trügen,
stammten vom 16. März 2007, als noch kein Ausstandsgrund vorgele-
gen habe.
E.
Auf schriftliches Ersuchen der A._______ AG und der B._______ AG
vom 21. August 2007 erliess das Sekretariat der WEKO zusammen mit
einem Mitglied des Präsidiums am 5. November 2007 eine Zwischen-
verfügung in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit
DCC". Deren Dispositiv bestimmt, es seien keine Verfahrenshandlun-
gen zu wiederholen und keine Akten zu entfernen.
F.
Mit Datum vom 6. Dezember 2007 reichten die A._______ AG und die
B._______ AG (Beschwerdeführerinnen) gemeinsam Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Zwischenverfügung des
Sekretariates der WEKO vom 5. November 2007 betreffend Wiederho-
lung von Verfahrenshandlungen ein. Sie stellen folgende Anträge:
"Es sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 5. November 2007
aufzuheben.
Es sei die Wettbewerbskommission anzuweisen, alle bisherigen Verfahrens-
handlungen des Verfahrens 32-0205, an denen [R._______] formell oder ma-
teriell mitgewirkt hat, zu wiederholen und die diesen Verfahrensschritten zuge-
hörigen Akten aus dem Recht zu weisen
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung führen sie an, der Ausstandsgrund könnte bereits bei
Eröffnung der Vorabklärung in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/
Terminals mit DCC" am 24. Juli 2006 bestanden haben. Der Anspruch
auf eine unbefangene Entscheidungsinstanz sei formeller Natur. Eine
Übernahme des Verfahrens durch P._______ könne den Fehler nicht
heilen.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar
2008, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie begrün-
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det dies im Wesentlichen damit, dass der Ausstandsgrund frühestens
am 14. Mai 2007 eingetreten sein könne, als der R._______ vom Fusi-
onsvorhaben "Y._______/Z._______/C._______ AG" erfahren habe. In
kartellrechtlichen Verfahren würden die Entscheide durch die Kommis-
sion und nicht durch das Sekretariat getroffen. Vorliegend gebe es
aber noch keinen Entscheid, der aufgrund der formellen Natur des An-
spruchs aufgehoben werden könnte. Einem allfälligen Verfahrensfehler
käme nur geringes Gewicht zu. Zudem fehle es an der Unmittelbarkeit,
welche zu einer Beeinflussung des Befragten führen könnte. Die Ab-
fassung eines grundlegend anderen Fragebogens sei praktisch un-
möglich, weil der gleiche Sachverhalt abgeklärt werden müsste.
H.
Weitere Ausführungen der Parteien werden, soweit wesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen dargestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die zur Beurteilung
stehende Sache fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Art.
32 VGG, und die WEKO bzw. ihr Sekretariat ist eine Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 lit. f VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Als Verfügung gelten ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG auch selbständig
eröffnete Zwischenverfügungen, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können. Die Zwischenverfügung des Se-
kretariats der WEKO vom 5. November 2007 kann einen derartigen
Nachteil für die Beschwerdeführerinnen zur Folge haben, wenn und
soweit sie ein mit einem nicht heilbaren Mangel behaftetes Verfahren
aufrechterhalten bzw. fortsetzen würde. Demnach ist die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
2.
Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der angefochtenen
Verfügung und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung, sind also zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
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das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 50 und Art.
52 VwVG) ist daher einzutreten.
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der am 15. Juni 2007
per sofort, mit Wirkung für die Zukunft in den Verfahren "A._______
AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" sowie "Zusammenschluss
Y._______, Z._______ und C._______ AG" erklärte Ausstand von
R._______ als Rechtsfolge die Aufhebung (inklusive Entfernung der
zugehörigen Akten) und Wiederholung aller bisherigen Verfahrens-
handlungen in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit
DCC", an denen R._______ formell oder materiell mitwirkte, nach sich
zieht.
4.
4.1 Nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kar-
telle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR
251) sind auf die nach diesem Gesetz geführten Verfahren die Bestim-
mungen des VwVG anwendbar, soweit das KG nicht davon abweicht.
Art. 22 KG regelt lediglich den Ausstand von Kommissionsmitgliedern.
Für den Ausstand von Mitarbeitern des Sekretariates der WEKO ist da-
her Art. 10 VwVG massgebend.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an-
gemessener Frist. Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfah-
rensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in
Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach
Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu tref-
fen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie aus
anderen als den in lit. a-c genannten Gründen in der Sache befangen
sein könnten. Tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt (Urteil des Bundesge-
richts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3 mit weiteren Hinwei-
sen). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach-
tung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (a.a.O.).
5.
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Ergibt der Sachverhalt, dass ein Ausstandsgrund bereits zu Beginn
des Verfahrens "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC"
vorlag, muss die Rechtsfrage, ob er auch rückwirkende Folgen zeitigen
kann, nicht geprüft werden.
5.1 Die Vorinstanz räumt ein, Verfahrenshandlungen, die zwischen
dem 14. Mai und dem 11. Juni 2007 stattgefunden hätten, müssten
ebenso wiederholt werden wie solche, die nach dem 11. Juni 2007 er-
folgt seien und an denen R._______ mitgewirkt habe. Nach Ansicht
der Vorinstanz lässt sich demzufolge der Zeitpunkt, in welchem der
Ausstandsgrund eintrat, mit dem 14. Mai 2007, dem Tag der telefoni-
schen Orientierung des WEKO-Sekretariates über das Zusammen-
schlussvorhaben "Y._______, Z._______ und C._______ AG", genau
bestimmen.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen halten es demgegenüber für unmög-
lich, den Zeitpunkt zu eruieren, ab welchem der Ausstandsgrund vor-
lag. Ihrer Meinung nach könnte er bereits bei Eröffnung der Vorabklä-
rung in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" am
24. Juli 2006 bestanden haben.
5.3 Dafür gibt der Sachverhalt allerdings keine Hinweise, und auch die
Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, das ihre Hypothese unter-
mauern könnte. Wäre in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Termi-
nals mit DCC" schon vor dem 14. Mai 2007 zumindest der Anschein
einer Befangenheit von R._______ entstanden, so könnte dieser je-
denfalls nicht mit dem Fusionsvorhaben "Y._______, Z._______ und
C._______ AG" zusammenhängen. Auch wenn Befangenheit, wie die
Beschwerdeführerinnen vorbringen, als innerer Zustand für Drittperso-
nen schwierig zu eruieren ist, lässt sich aus Gegebenheiten, welche
mindestens den Anschein der Befangenheit in einem bestimmten Zeit-
punkt begründen, nicht ohne weitere objektive Anhaltspunkte schlie-
ssen, dass dieser Anschein oder tatsächliche Befangenheit bereits in
einem viel früheren Verfahrensstadium existierte. Sonst würden die
höchstrichterlichen Kriterien für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes
aus den Angeln gehoben. Das Verhalten von R._______ am 11. Juni
2007 kann den Anschein der Befangenheit deshalb nicht für den Zeit-
raum vor dem 14. Mai 2007 hervorgerufen haben. Die Beschwerdefüh-
rerinnen selbst bezeichnen die Vorschläge, welche er am 11. Juni
2007 in Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC"
unterbreitete, bzw. den Zusammenhang, den er aus ihrer Sicht mit
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dem Fusionsvorhaben "Y._______, Z._______ und C._______ AG"
herstellte, als diejenigen Umstände, die objektiv geeignet seien, Miss-
trauen gegen seine Unbefangenheit zu wecken.
5.4 Einen allfälligen anderweitigen Ausstandsgrund hätten die Be-
schwerdeführerinnen in jenem Zeitpunkt geltend machen müssen, in
welchem sie von entsprechenden Umständen erfahren hätten. Nach
der bundesgerichtlichen Praxis wird nämlich gestützt auf den Grund-
satz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Or-
ganmangel so früh wie möglich, also nach Kenntnisnahme bei erster
Gelegenheit, geltend gemacht wird (BGE 132 II 485 E. 4.3).
5.5 Ob R._______ tatsächlich befangen war, kann im Übrigen dahin-
gestellt bleiben, denn die Vorinstanz gesteht zu, dass sein Verhalten
einen Ausstandsgrund herbeiführte, auch wenn sie bestreitet, dass er
wirklich befangen war bzw. eine Verbindung zwischen den beiden Ver-
fahren schlug, um Druck aufzusetzen.
5.6 Zusammenfassend lässt sich in tatsächlicher Hinsicht feststellen,
dass der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht vor dem 14. Mai
2007 eintrat und dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen
Ausstandsgrund vor diesem Datum gesetzt hätten.
6.
Zu bestimmen sind nunmehr die rechtlichen Folgen des Ausstandes
von R._______ für das Verfahren "A._______ AG/B._______ AG/Ter-
minals mit DCC".
6.1 Art. 10 VwVG enthält ebensowenig wie Art. 22 KG ausdrückliche
Vorschriften über die Rechtsfolgen des Ausstandes. Nach bundesge-
richtlicher Praxis müssen alle Verfahrensschritte, die sich auf einen
Entscheid auswirken können, aufgehoben werden, wenn sie unter Be-
teiligung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds zustande ka-
men; entsprechende Akten sind aus dem Verfahren zu entfernen (BGE
119 Ia 13 E. 3a). Der ausstandspflichtige Funktionsträger soll vom Mei-
nungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess vollständig ausge-
schlossen werden (STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Unter-
suchung von Wettbewerbsbeschränkungen, Diss. Freiburg 2002, S.
125 und 129). Er soll sich ab sofort nicht mehr mit dem Dossier befas-
sen und keinen Zugang zu den entsprechenden Dokumenten erhalten
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(PAUL RICHLI, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht V/2 Kartellrecht, Basel 2000, S. 564). Ebensowenig soll er den
Entscheid über Drittpersonen beeinflussen können (BENJAMIN SCHINDLER,
Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 4/2005, S. 88).
6.2 Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass der am 15.
Juni 2007 erklärte Ausstand Wirkungen für alle ab dem 14. Mai 2007
in diesem Verfahren vorgenommenen Handlungen, an denen
R._______ beteiligt war, entfaltet. Laut Vorinstanz fanden aber sämtli-
che Handlungen vor dem 14. Mai 2007 statt, was allerdings insofern
nicht zutrifft, als R._______ dem General Counsel der C._______ AG
am 11. Juni 2007 einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in
Sachen "A._______ AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" unterbrei-
tete (vgl. Art. 29 KG).
6.3 Zu prüfen bleibt daher noch, ob der Ausstandsgrund auf Verfah-
rensschritte zurückwirkt, welche vor seinem Eintritt vollzogen wurden.
6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das Verfahren müsse
besonders hohen Anforderungen genügen, stehe doch eine kartell-
rechtliche Sanktion mit Strafcharakter zur Diskussion. Liege rechts-
staatlich nicht tolerierbares Verhalten vor, könne dies nicht durch einfa-
chen Übergang zur Tagesordnung und Fortsetzung des Verfahrens be-
hoben werden. Bei der Beurteilung des Verhaltens marktbeherrschen-
der Unternehmen entstünden subtile Abgrenzungsfragen, welche von
Beginn weg grundlegend und korrekt untersucht werden müssten.
Würden Ansprüche formeller Natur verletzt, hebe die Rechtsmittelin-
stanz den betreffenden Entscheid auf und weise die Sache zur Neube-
urteilung und Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte an die
Vorinstanz zurück.
6.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, wichtigste Folge der Aus-
standspflicht sei, dass der betroffene Entscheidträger vom weiteren
Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess auszuschliessen
sei. Für einen Sekretariatsmitarbeiter bedeute dies, dass er nicht mehr
an einem bestimmten Fall arbeite und über den weiteren Verlauf des
Verfahrens weder informiert noch dokumentiert werde. Diese Rechts-
folge sei durch das Sekretariat beachtet worden. Das Verfahren sei un-
verzüglich auf P._______ übertragen worden, so dass R._______ ins-
besondere von der Erstellung des Entscheidantrages an die Kommissi-
on gemäss Art. 30 Abs. 1 KG ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall
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sei noch gar kein Entscheid getroffen und noch nicht einmal ein Antrag
des Sekretariates an die WEKO gestellt worden.
6.3.3 Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unbefangene Entschei-
dungsinstanz, der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt und in Art. 10 Abs.
1 lit. d VwVG konkretisiert wird, ist formeller Natur (GIOVANNI BIAGGINI,
BV, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zü-
rich 2007, Art. 29 N. 8; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen
Verfassungsrechts, Basel 2003, N. 2722 f.; SCHINDLER, S. 171 f.). Seine
Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde
in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
bzw. der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 I 128 E. 4d bzw.
BGE 126 V 130 E. 2b). Alle Verfahrenshandlungen, die sich auf einen
Entscheid auswirken können, müssen aufgehoben werden, wenn sie
von einem ausstandspflichtigen Behördenmitglied oder unter Beteili-
gung eines solchen vorgenommen wurden (BGE 119 Ia 13 E. 3a). Ist
ein Mitarbeiter des Sekretariates der WEKO ausstandspflichtig, so hat
er sich daher jeglicher Tätigkeit im betreffenden Fall zu entziehen
(BILGER, S. 129). Er ist in der Regel durch einen anderen Mitarbeiter
des Sekretariates zu ersetzen (BILGER, S. 124).
6.3.4 In der hier zur Diskussion stehenden Untersuchung "A._______
AG/B._______ AG/Terminals mit DCC" des Sekretariats der WEKO
wurde R._______ frühestens am 14. Mai 2007 ausstandspflichtig. Alle
Verfahrenshandlungen, an denen er ab dem 14. Mai 2007 in dieser
Sache mitwirkte, müssen deshalb aufgehoben werden. Da R._______
am 15. Juni 2007 in den Ausstand trat, betrifft dies einzig seinen Vor-
schlag für eine einvernehmliche Lösung. Die entsprechenden Akten
sind aus dem Verfahren zu entfernen (BGE 119 Ia 13 E. 3a). Ein aufzu-
hebender Entscheid oder eine aufzuhebende Verfügung in der Sache
selbst liegt noch nicht vor. Vor dem 14. Mai 2007 unter Mitwirkung von
R._______ durchgeführte Verfahrenshandlungen erfolgten in einem
Zeitraum, in dem dieser nicht ausstandspflichtig war, weshalb sie je-
denfalls unter dem Gesichtspunkt der Ausstandspflicht nicht zu bean-
standen sind. Die von den Beschwerdeführerinnen zitierte Bundesge-
richtspraxis, die mit der Aufhebung vorinstanzlicher Urteile und der
Wiederholung der betreffenden Verfahren einherging, bezieht sich auf
Sachentscheide, welche unter Mitwirkung effektiv ausstandspflichtiger
Personen zustande kamen. BGE 119 Ia 13, den die Beschwerdeführe-
rinnen als nicht einschlägig erachten, enthält (in E. 3a) immerhin fol-
gende allgemeine, vom konkreten Fall unabhängige Erwägung zu den
Seite 10
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Rechtsfolgen der Ausstandspflicht: "Cette garantie a pour corollaire que
toute décision, ou tout acte de procédure susceptible d'influer sur la décision,
pris par un magistrat récusé ou avec la participation d'un tel magistrat, doit
pouvoir être écarté de la procédure." In der hier zu besprechenden Unter-
suchung (bzw. in der zugehörigen Vorabklärung) gab es jedoch mit
Ausnahme des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung keine ak-
tenkundigen Verfahrenshandlungen, die unter dem Einfluss einer im
fraglichen Zeitpunkt ausstandspflichtigen Person stattgefunden hätten.
Allerdings wird die WEKO bzw. ihr Sekretariat bei der Weiterführung
der Untersuchung sicherstellen müssen, dass darauf auch keine Per-
sonen Einfluss nehmen, welche bereits an der Formulierung des er-
wähnten Vorschlags mitwirkten.
7.
Gewiss stellen sich bei der Beurteilung des Verhaltens marktbeherr-
schender Unternehmen Abgrenzungsfragen, welche von Anfang an
sorgfältig geprüft werden müssen, und im Fall drohender kartellrechtli-
cher Verwaltungssanktionen mögen für das Verfahren besonders hohe
Anforderungen gelten. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für ein
unsorgfältiges oder fehlerhaftes Vorgehen der WEKO bzw. ihres Sekre-
tariates in jenem Verfahrensstadium, in welchem noch keine Aus-
standspflicht gegeben war. Auch deshalb liesse sich eine Wiederho-
lung früherer Verfahrenshandlungen nicht rechtfertigen. Zudem ergäbe
eine Wiederholung insoweit keinen Sinn, als der gleiche Sachverhalt
mittels standardisierter Fragebogen nochmals erhoben werden müss-
te, es wäre denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich in mass-
gebender Weise verändert.
8.
8.1 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
8.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- sind den grossmehrheitlich
unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu 4/5 (Fr. 2'000.-) aufzuerle-
gen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
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173.320.2) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu
verrechnen. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
(Fr. 2'600.-) in sinngemässer Anwendung von Art. 67 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) um 1/5 auf Fr.
2'080.- zu reduzieren.
8.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen obsiegen, ist ihnen gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine reduzierte Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1000.-- zu Lasten der WEKO zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden zu 4/5 (Fr. 2'000.-) den Be-
schwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-
wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die den Beschwerdeführerinnen durch die Vorinstanz auferlegten Ver-
fahrenskosten von Fr. 2'600.- werden um 1/5 auf Fr. 2'080.- reduziert.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- zu Lasten der WEKO zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular)
Seite 12
B-8282/2007
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 32-0205; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 3. September 2008
Seite 13