Abtei lung II
B-8287/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Hochschulinstitut für
Berufsbildung,
Kirchlindachstrasse 79, Postfach, 3052 Zollikofen,
Vorinstanz.
Modulbescheinigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8287/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am Eidgenössischen Hochschulinstitut
für Berufsbildung EHB (Vorinstanz) im Zeitraum zwischen dem 17.
September 2007 und dem 4. April 2008 einen Weiterbildungskurs mit
Testat (Testatkurs) (vgl. Art. 2 lit. i des Reglements des EHB-Rates
über die Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Diszipli-
narwesen am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung
vom 22. September 2006 [EHB-Studienreglement, SR 412.106.12]) mit
dem Titel "Der gemeinsame europäische Referenzrahmen (GER): Be-
darfsanalyse und Umsetzung in die Unterrichtspraxis" besucht hat,
dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Testatkurses ein
Testat mit Datum vom 2. März 2009 erhielt, welches u.a. den Inhalt und
den geleisteten Zeitaufwand, nicht aber die Qualifikationen der Pro-
jektarbeiten bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin sich am 14. April 2008 für die als Ergän-
zung zum Testatkurs angebotene Modulprüfung anmeldete und diese
am 16. Juni 2008 absolvierte,
dass die Beschwerdeführerin dabei gemäss Modulbescheinigung vom
27. August 2008 die Modulnote "E" (ausreichend) erreichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2007
bei der Vorinstanz Einsprache erhob und hierbei unter anderem rügte,
ihre Leistung anlässlich der Modulprüfung vom 16. Juni 2008 sei zu
tief bewertet worden,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2008
auf die Einsprache nicht eintrat mit der Begründung, nach Art. 17 EHB-
Studienreglement könne nur die Nichterteilung eines Diploms ange-
fochten werden, nicht aber eine einzelne Modulnote, die zudem noch
als bestanden ausgewiesen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz am 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Modulnote sei zu ändern und
es sei ihr Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2009 ihren
Standpunkt darlegte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgefordert eingereichten Re-
plik vom 24. März 2009 zusätzliche prozessuale und materielle Anträ-
ge stellte,
dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 1. Dezember
2008 eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) darstellt,
dass die Vorinstanz als autonome Anstalt des Bundes eine Verwal-
tungseinheit innerhalb der Bundesverwaltung darstellt (vgl. Art. 2 der
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbil-
dung vom 14. September 2005 [EHB-Verordnung, SR 412.106.1] i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsver-
ordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]),
dass das Bundesverwaltungsgericht daher gemäss Art. 61 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)
und Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung der Vorinstanz besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerde gewahrt sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob
die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Einsprache der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass daher in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass nach Art. 17 EHB-Studienreglement lediglich die Nichtzulassung
oder die Nichterteilung eines Diploms oder Zertifikats mit Einsprache
angefochten werden kann,
dass die Systematik des EHB-Studienreglements damit davon aus-
geht, dass Modulnoten nicht selbständig, sondern nur im Kontext der
allfälligen Anfechtung der Nichterteilung des Diploms oder Zertifikats
angefochten werden können,
dass die Beschwerdeführerin indessen nur eine einzige Modulprüfung
ablegen musste, d.h. die Modulprüfung nicht im Kontext eines Studien-
oder Weiterbildungslehrgangs mit mehreren Modulprüfungen erfolgte,
dass sich daher mit Blick auf die in Art. 29a der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Rechtsweggarantie die Frage aufdrängt, ob nicht in einem
Fall, in welchem von vornherein nur eine einzelne Modulprüfung absol-
viert und dementsprechend nur eine einzige Modulnote erzielt werden
kann, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Reglement die Möglich-
keit bestehen muss, das Ergebnis dieser einzelnen Modulprüfung selb-
ständig anzufechten,
dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Prü-
fung, nicht aber die Höhe der Noten einer bestandenen Prüfung Ge-
genstand eines Beschwerdeverfahrens sein können,
dass von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme zu machen ist,
wenn an die Höhe einer Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft
werden, so beispielsweise, wenn das Erzielen einer bestimmten Note
die Voraussetzung der Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang
darstellt,
dass vorliegend derartige an die Höhe der Fachnote geknüpfte
Rechtsfolgen nicht behauptet wurden, und dass daher fraglich ist, ob
eine Note, mit der eine selbständige Modulprüfung als bestanden aus-
gewiesen wird, überhaupt angefochten werden könnte,
dass diese Fragen indessen offen gelassen werden können, da die
Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. November 2008 ohnehin
verspätet war,
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dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, die in Frage stehende Mo-
dulbescheinigung vom 27. August 2008 sei der Beschwerdeführerin
am gleichen Tag eröffnet worden,
dass dieses Eröffnungsdatum zwar nicht belegt ist,
dass die Beschwerdeführerin indessen ihrerseits darlegt, die Modulbe-
scheinigung sei ihr Ende September 2008 zugestellt worden,
dass auch unter Annahme dieses Eröffnungsdatums die Einsprache-
frist von 30 Tagen gemäss Art. 17 EBH-Studienreglement klar nicht
eingehalten war,
dass selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Modulbe-
scheinigung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Beschwerde-
führerin nicht anwaltlich vertreten war, eine entsprechende Einsprache
auf alle Fälle innert nützlicher Frist seit Mitteilung der Modulnote hätte
erhoben werden müssen (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3),
dass die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt hat und
auch keine Gründe erkennbar sind, dass sie unverschuldeterweise da-
von abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln,
dass der von ihr dargelegte Irrtum bezüglich der Bedeutung der Be-
wertung "E" offensichtlich keinen derartigen Grund darstellen würde,
dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. November 2008
daher offensichtlich verspätet war, weshalb die Vorinstanz zu Recht
nicht darauf eingetreten ist,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei gilt, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
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dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG,
SR 173.110) und er somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin aus
der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück;
Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 21. August 2009
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