B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8287/2010
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. November
2010.
B-8287/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 28. Februar 1961 geborene, verheiratete serbische Staatsange-
hörige A._______ lebt in Serbien und ist Vater von drei Kindern. Er hat
vom Juli 1985 bis Oktober 1992 als ungelernter Bauarbeiter (mit Unter-
brüchen) in der Schweiz gearbeitet und dabei während 64 Monaten Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet (IV-act. 69). Gemäss seinen Angaben erlitt er im Jahre
1992 einen Unfall und ging seither weder in der Schweiz noch in Serbien
einer Tätigkeit mehr nach (IV-act. 10). Nachdem er der IVSTA das vom
Experten der Invalidenkommission erster Instanz des Republikfonds der
Renten- und Invalidenversicherung Serbiens, Dr. B._______, erstellte
Gutachten vom 25. März 2008 (IV-act. 50) zukommen liess, hat er mit
Gesuch vom 2. Oktober 2008 (Posteingang bei der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz] am 22. Oktober
2008) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung gestellt (IV-act. 4).
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2010 hat die IVSTA gemäss Vorankün-
digung im Vorbescheid vom 18. August 2010 (IV-act. 66) das Rentenge-
such von A._______ abgewiesen, da keine rentenbegründende Invalidität
vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich einen Versicher-
tenfragebogen (IV-act. 10), einen Auszug aus dem individuellen Konto
(IV-act. 69) sowie medizinische Berichte (IV-act. 19-58 und 62), darunter
insbesondere auch das vom Experten der Invalidenkommission erster In-
stanz des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung Ser-
biens, Dr. B._______, erstellte Gutachten vom 25. März 2008 (IV-act. 50)
bei.
C.
Gegen die Verfügung vom 2. November 2010 hat A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 27. November 2010 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Einholung eines ärztlichen Gutachtens bzw. die Zusprache einer Invali-
denrente.
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Seite 3
Zur Begründung führt er aus, dass er nach einer Operation des rechten
Armes und des Knies in _______, welche infolge einer beim Fussballspiel
in der Schweiz erlittenen Verletzung notwendig geworden sei, arbeits-
und erwerbsunfähig geworden sei. Die heimatliche Invaliditätskommission
betrachte das Leiden als rentenbegründend. Zwischenzeitlich sei es zu
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Es sei
gleich wie einem Einwohner der Schweiz oder der Europäischen Union
eine Invalidenrente auszurichten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet diesen Antrag damit,
dass seit dem 1. März 2005 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter infolge der rechtsseitigen
Handgelenksbeschwerden bestehe, während leichtere, leidensangepass-
te Verweisungstätigkeiten gänzlich ausgeübt werden könnten. Dies erge-
be auch für Schweizer und EU-Bürger eine rentenausschliessende Er-
werbseinbusse von 20 %. Aufgrund der ausführlichen medizinischen Do-
kumentation sei von weiteren Abklärungen abzusehen.
E.
Der Beschwerdeführer hat sich hierauf – trotz Einräumung einer Frist zur
Einreichung einer Replik durch den Instruktionsrichter – nicht mehr zur
Sache vernehmen lassen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2011 wurde daraufhin der
Schriftenwechsel geschlossen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
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Seite 4
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-8287/2010 lau-
tet deshalb fortan B-8287/2010.
2.
Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
IVG und Art. 28-70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Ver-
fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
3.
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so
dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
B-8287/2010
Seite 5
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rentenabweisenden
Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorin-
stanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung beurteilt sich ausschliesslich nach der schweizerischen Gesetz-
gebung (siehe BGE 130 V 253 E. 2.4 und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Ba-
sel/Genf 2010, Rz. 355 ff.). Ein allfälliger in dieser Sache ergangener Ent-
scheid eines serbischen Entscheidträgers ist somit für die schweizeri-
schen Behörden nicht bindend.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012
E. 1.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestim-
mungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Be-
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Seite 6
schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 4.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren
laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (vgl. IV-act. 63 und 68-69), so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
4.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
B-8287/2010
Seite 7
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.6 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a-c IVG).
4.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V
29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit-
punkt des (hypothetischen) Beginnes des Rentenanspruches massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass beziehungsweise bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
B-8287/2010
Seite 8
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Dabei sind die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Daher
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezem-
ber 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner
Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes
darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforde-
rungen genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist je-
doch, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das
Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für
sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines be-
reits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. zum
Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351
E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt folglich
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt freilich
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
B-8287/2010
Seite 9
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999
U 332 S. 193 E. 2a/bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi-
cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller-
dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; SVR
2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115
E. 3b/ee).
5.
5.1 Sämtliche in den Akten enthaltenen medizinischen Dokumente kom-
men, was die Diagnose der Erkrankungen des Beschwerdeführers betrifft,
im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen. Er leidet demnach
insbesondere an einem Zustand nach proximaler Karpektomie, die nach
einer Arthrose nach einem Bruch des Os lunatum (Mondbeins) ausgeführt
wurde, einem Zustand nach Operation des Karpaltunnels links, einer Go-
nalgie rechts, einem Zustand nach partieller Meniskektomie, einem Len-
densyndrom, symptomatischen Kopfschmerzen, einem Schwindelsyn-
drom sowie einem Angstsyndrom. Unterschiedlich beurteilt werden von
ärztlicher Seite indessen die Auswirkungen der festgestellten Beeinträch-
tigungen auf die Erwerbsfähigkeit. Der Arzt des regionalen ärztlichen
Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD), Dr. med. C._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tä-
tigkeit seit dem 1. März 2005 aufgrund des Zustandes nach proximaler
Karpektomie infolge Arthrose nach Mondbeinbruch rechts gemäss ICD-10
Z98.1 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig, während in einer leidensange-
passten Tätigkeit seit dem 1. März 2005 keine dauerhafte Arbeitsunfähig-
keit gegeben sei und die übrigen Leiden ohne Einfluss auf diese verblei-
bende Arbeitsfähigkeit seien (Stellungnahme vom 9. Juni 2010, IV-act.
64). Der Gutachter der Invalidenkommission erster Instanz des Republik-
fonds der Renten- und Invalidenversicherung Serbiens, Dr. B._______,
attestierte dem Beschwerdeführer keinen vollständigen Verlust der Ar-
beitsfähigkeit, bescheinigte ihm aber eine 40%ige Invalidität infolge nicht
mehr zumutbarer Arbeiten, die Heben und Tragen von Lasten über 2 kg
mit der rechten Hand erforderten (Gutachten vom 25. März 2008, IV-act.
50). Die übrigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten keine qualifizieren-
den Angaben zum Umfang der dauerhaft verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
B-8287/2010
Seite 10
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zwar eine Arbeitsunfä-
higkeit von 100 % vorhanden, die Ausübung einer leichteren, leidensan-
gepassten Tätigkeit wie z.B. Pförtner, Hauswart oder Aufseher aber noch
zu 100 % zumutbar sei (IV-act. 3 S. 3). Insofern verweist die Vorinstanz
vollumfänglich auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C._______ (vgl.
IV-act. 64). Dieses ärztliche Dokument ist mithin nachfolgend daraufhin
zu würdigen bzw. zu prüfen, ob sich aufgrund dessen der Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist. Dabei kann
auf diese RAD-Stellungnahme dann abgestellt werden, wenn sie den all-
gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügt und der Stellung nehmende Arzt im Prinzip über die im Einzelfall
gefragten Qualifikationen verfügt. Letzteres trifft vorliegend zu.
5.2.2 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle bzw. des regio-
nalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizini-
schen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört
auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vor-
zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab-
zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Ur-
teil des BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinwei-
sen). Vorliegend beruht die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C._______
im Wesentlichen auf der Expertise des Gutachters der Invalidenkommis-
sion erster Instanz des Republikfonds der Renten- und Invalidenversiche-
rung Serbiens, Dr. med. B._______ vom 25. März 2008 (vgl. IV-act. 64).
Damit ist vorab zu prüfen, ob dieses Gutachten den in
E. 4.8 hiervor dargelegten beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten bzw. einen ärztlichen Bericht genügt.
5.2.3 In seinem – eben vorstehend erwähnten – Gutachten (IV-act. 50)
hielt der Chirurg Dr. med. B._______ fest, dass bezüglich der rechten
Hand und des rechten Handgelenks eine zur Hälfte eingeschränkte Be-
weglichkeit in allen Richtungen und eine abgeschwächte grobe Kraft so-
wie hinsichtlich des rechten Unterarmes und Handgelenks eine deutliche
Muskelhypotrophie bestehe. In Bezug auf das rechte Kniegelenk sei eine
nur endlagig eingeschränkte Flexion mit hörbarer Krepitation gegeben.
Ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Der Beschwerdefüh-
rer müsse von Arbeiten, die Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit
B-8287/2010
Seite 11
der rechten Hand erforderten, befreit werden. Die Invalidität betrage
40 %.
Das chirurgische Gutachten von Dr. med. B._______ entspricht den pra-
xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Der
Beschwerdeführer wurde vom Gutachter allseitig untersucht und einge-
hend abgeklärt. Dr. med. B._______ berücksichtigte die geklagten Be-
schwerden – insbesondere die angegebenen Schmerzen und die Instabi-
lität bezüglich des rechten Kniegelenks – und setzte sich mit diesen so-
wie dem Verhalten des Beschwerdeführers detailliert auseinander. So fiel
dem Experten insbesondere auf, dass hinsichtlich des rechten Kniege-
lenks objektiv lediglich eine endlagig eingeschränkte Flexion mit hörbarer
Krepitation festzustellen war. Auch würdigte der Gutachter die Klagen des
Beschwerdeführers entsprechend. Dr. med. B._______ waren ferner die
Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagnosestellung abstützte.
Die Bezeichnung der gewürdigten medizinischen Vorakten im Rahmen
der Anamnese fehlt zwar, doch es kann der Expertise entnommen wer-
den, dass dem Experten die wesentlichen medizinischen Unterlagen vor-
lagen und er die Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden
vollständig kannte. Was die vom Gutachter gestellte Diagnose der Ängst-
lichkeit anbelangt, ist zwar zu berücksichtigen, dass Dr. med.
B._______ kein psychiatrischer Facharzt ist. Da aus den übrigen Akten
jedoch keine psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers hervorgeht und von diesem auch nicht geltend gemacht
wird, kann dieser Mangel indes unbeachtlich bleiben. Abgesehen davon
leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und
Zusammenhänge ein, und sind die Schlussfolgerungen des medizini-
schen Experten – unter Ausnahme der bescheinigten Invalidität von 40 %
– in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann. Insbesondere ist der ärztliche Bericht für die
streitigen Belange in Bezug auf die Auswirkungen des Hand- und Knielei-
dens auf die Arbeitsfähigkeit umfassend. In diesem Sinne leuchtet es
durchaus ein, dass der Beschwerdeführer wie von Dr. med. B._______
festgestellt nicht vollständig arbeitsunfähig ist, sondern nur Arbeiten, die
Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit der rechten Hand erforder-
ten, unzumutbar sind. Die abschliessende Feststellung von Dr. med.
B._______, dass diese Beeinträchtigung zu einer 40%igen Invalidität füh-
re, bezieht sich demgegenüber offensichtlich auf die Invaliditätsbemes-
sung gemäss serbischem Recht, welches vorliegend unbeachtlich ist (vgl.
E. 4.2-3 hiervor), so dass diese für das hiesige Gericht nicht nachvoll-
ziehbare Qualifizierung nicht zu berücksichtigen ist, aber den Beweiswert
B-8287/2010
Seite 12
des Gutachtens betreffend die festgestellten Leiden nicht in Frage zu stel-
len vermag.
5.2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______ stützte sich in seiner Stellung-
nahme vom 9. Juni 2010 (IV-act. 64) auf diesen Schluss des serbischen
Experten, berücksichtigte seinerseits aber auch die anderen in den Akten
liegenden medizinischen Unterlagen und würdigte sie selbständig. Dabei
kam der RAD-Arzt zum nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis,
dass die Arbeitsfähigkeit lediglich durch das vom serbischen Gutachter
diagnostizierten Handleiden dauerhaft beeinträchtigt wird. Der RAD-Arzt
wich aber von dessen gutachterlicher Einschätzung der verbleibenden Ar-
beitsfähigkeit – Unzumutbarkeit von Arbeiten, die Heben und Tragen von
Lasten über 2 kg mit der rechten Hand erforderten – ab. Gemäss Dr.
med. C._______ ist der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten mit
anspruchsvollem repetitivem Gebrauch des rechten Handgelenks, insbe-
sondere der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter, seit dem
1. März 2005 vollständig arbeitsunfähig, während für behinderungsange-
passte handgelenkschonende Tätigkeiten dauerhaft eine uneinge-
schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Der serbische Gutachter bescheinigte
demgegenüber eine allgemeine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurtei-
lung des RAD-Arztes fiel mithin betreffend die Arbeitsfähigkeit in der an-
gestammten Tätigkeit zugunsten des Beschwerdeführers aus, nicht aber
in Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit. Dr. med. C._______ begründete seine weitergehendere
Einschätzung damit, dass im Wesentlichen das rechte Handgelenk die in
den Akten beschriebenen Funktionseinschränkungen verursacht habe.
Zudem wies der RAD-Arzt gestützt auf die in den Akten enthaltenen ope-
rationsbedingten vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten
ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm festgestellte Arbeitsfähigkeit
jeweils kurzzeitig infolge der chirurgischen Eingriffe am rechten Knie und
rechten Handgelenk unterbrochen worden sei. Diese von Dr. med.
C._______ als Schlussfolgerung festgestellte verbleibende Arbeitsfähig-
keit ist sowohl aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar als auch
schlüssig. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med.
C._______ kann daher abgestellt werden.
5.3 Die Beurteilung durch Dr. med. C._______ wird durch die weiteren in
den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
5.3.1 Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ führten in ihrem Aus-
trittsbericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. Februar
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bis am 15. März 2005 in der Zentralklinik _______ infolge einer am
1. März 2005 durchgeführten proximalen Karpektomie aus, dass dieser
bis zur nächsten Kontrolle schwere Arbeiten vermeiden solle. Die Arbeits-
unfähigkeit dauere noch zumindest zwei Monate (IV-act. 20). Dieser fest-
gestellte Beginn der durch das Handleiden verursachten Arbeitsunfähig-
keit entspricht der Einschätzung von Dr. med. C._______, ging er doch
seinerseits davon aus, dass wegen des Handleidens eine dauerhafte Ar-
beitsunfähigkeit am 1. März 2005 begann. Im Gegensatz zu jener des
RAD-Arztes bezieht sich die Einschätzung seitens von Dr. med.
D._______ und Dr. med. E._______ jedoch bloss auf einen vorüberge-
henden Zeitraum, nämlich die Zeit vom 1. März 2005 bis zumindest Mai
2005. Zur dauerhaft verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht. Was das von
Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ angegebene Zumutbar-
keitsprofil der Vermeidung schwerer Arbeiten anbelangt, besteht ange-
sichts dieser fehlenden Angaben kein Anlass, das von RAD-Arzt Dr. med.
C._______ abgegebene in Frage zu stellen.
In ihrem Bericht vom 28. März 2006 (IV-act. 47) bescheinigte die Ortho-
pädieabteilung des klinischen Zentrum _______ dem Beschwerdeführer
dann allerdings, aufgrund einer Schwäche der rechten Hand nicht mehr
zu sehr harten Tätigkeiten mit dieser Hand fähig zu sein. Diese nunmeh-
rige Einschätzung bezeichnet zwar eine bleibende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit, ist jedoch wegen der medizinisch ungenauen Begründung
"Schwäche der rechten Hand" nur beschränkt nachvollziehbar. Dieses At-
test widerspricht inhaltlich freilich der Annahme des RAD-Arztes Dr. med.
C._______ nicht, wonach Tätigkeiten mit anspruchsvollem repetitivem
Gebrauch des rechten Handgelenks gesundheitlich bedingt dauerhaft
nicht mehr zumutbar sind, umfassen diese faktisch doch auch sämtliche
sehr harten mit der rechten Hand auszuübenden Verrichtungen. Insofern
ist dieses Attest der Orthopädieabteilung des klinischen Zentrums
_______ trotz seiner Begründung teilweise glaubhaft. Im September 2006
attestierte dieselbe Orthopädieabteilung dann aber dem Beschwerdefüh-
rer, dass er keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, welche die rechte
Hand benötigten. Begründet wurde dies mit einer definitiv bleibenden
Schwäche dieser Hand nach der proximalen Karpektomie (Bericht vom
13. September 2006, IV-act. 51). Da das ungenaue Beschwerdebild
"Schwäche der rechten Hand" allein jedoch nicht den bleibenden voll-
ständigen Verlust der Einsatzfähigkeit der betroffenen Hand bei jeglichen
Tätigkeiten zu begründen vermag, kann das im September 2006 ausge-
stellte Attest folglich nicht überzeugen. Zudem geht eine Beschreibung
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der bleibend noch zumutbaren Verrichtungen mit der rechten Hand – als
Hilfshand kann sie sicherlich weiterhin benutzt werden – aus beiden Be-
richten vom März und September 2006 nicht hervor. Darüber hinaus ent-
halten beide Stellungnahmen entsprechend auch keine näheren Angaben
zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit,
insbesondere nicht zu deren Umfang, Profil und Beginn.
5.3.2 In seinen Berichten vom 29. März 2005 (IV-act. 21) und 25. Mai
2005 (IV-act. 22) begnügte sich Dr. med. D._______, Facharzt für Ortho-
pädie, jeweils mit dem Hinweis auf eine weiterhin bestehende Arbeitsun-
fähigkeit infolge des Handleidens, ohne diese Beeinträchtigung quantita-
tiv zu beziffern, ihren Beginn festzulegen, bezüglich ihrer bleibenden
Dauerhaftigkeit einzuschätzen sowie sich zu noch zumutbaren behinde-
rungsadaptierten Tätigkeiten zu äussern. Was die von Dr. med.
D._______ am 17. Oktober 2007 (IV-act. 56) nur einmalig attestierte Ein-
schränkung infolge aktueller Knieschmerzen – Vermeiden schwerer Ar-
beiten und langdauernden Gehens – anbelangt, ist darauf hinzuweisen,
dass auch aus den übrigen vorliegenden medizinischen Akten keine blei-
bende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Knieleidens
hervorgeht. Entsprechend ist in Bezug auf dieses ohnehin nicht von einer
relevanten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.3.3 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte genügen den
eingangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen
Bericht von Vornherein nicht. Denn sie enthalten keinerlei konkrete Anga-
ben zu den Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden auf die Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Diese Berichte sind daher wenn überhaupt nur sehr beschränkt beweis-
aussagekräftig und vermögen die nachvollziehbare und schlüssige Ein-
schätzung von RAD-Arzt Dr. med. C._______ somit auf jeden Fall nicht
zu erschüttern. Die Expertise von Dr. med. B._______, von welcher auch
der Beschwerdeführer nicht behauptet, falsch oder unvollständig zu sein,
können sie ebenfalls nicht in Frage stellen.
5.4 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, invalid, ar-
beits- und erwerbsunfähig geworden zu sein, also keine Tätigkeit mehr
ausüben zu können. Eine leidensangepasste Tätigkeit zieht er nicht in
Betracht, sondern er geht offensichtlich davon aus, dass nur die verblei-
bende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu be-
rücksichtigen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
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Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22
E. 4a und 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw.
am beratenden Arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver-
werten kann. Diese sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (vgl. ZAK 1986 S. 204 f.). Der aus-
geglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff,
welcher einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot
von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und andererseits einen
Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer ver-
schiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt
sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b). Für die Invaliditätsbemessung ist damit einzig darauf abzu-
stellen, ob eine invalide Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt-
schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Ange-
bot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1999 S. 291 E. 3b).
5.5 Was die vom Beschwerdeführer beantragte vertrauensärztliche Be-
gutachtung anbelangt, kann auf solche weitere Beweisvorkehren im
Rahmen des rechtlichen Gehörs – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sungsantwort vom 3. März 2011 bereits richtigerweise hingewiesen hat –
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 V 344) dann ver-
zichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist oder der angebotene Beweis keine zusätzlichen
Abklärungen herbeizuführen vermag. Im hier zu beurteilenden Fall lag
RAD-Arzt Dr. med. C._______ bei seiner Stellungnahme zur gesundheit-
lichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine
aus zahlreichen medizinischen Berichten bestehende Dokumentation vor
(vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor), die aus dessen Heimatland Serbien
stammen und insbesondere die dort erfolgten medizinischen Behandlun-
gen festhalten. Aufgrund dieser Dokumentation konnte sich der RAD-Arzt,
welcher selbst Facharzt für Allgemeine Medizin ist, ein umfassendes, ge-
naues Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen.
Aus diesen Akten, welche auch dem Gericht vorliegen, ergeben sich kei-
ne Hinweise darauf, dass weitere medizinische Abklärungen zu einem
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wesentlich anderen Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit führen würde. Unter diesen Umständen konnte im Rahmen des vor-
liegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten
entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet wer-
den (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR
2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Was die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung (Verschlechterung)
seines Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass anbelangt, ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung ei-
ner Streitsache gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. November
2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weis). Sämtliche geltend gemachten, nach diesem Zeitpunkt erfolgten
Veränderungen des Gesundheitszustandes, aus denen keine Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung
hervorgehen, können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berück-
sichtigt werden.
5.6 Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner bisherigen Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter sowie in je-
der anderen Tätigkeit mit anspruchsvollem repetitivem Gebrauch des
rechten Handgelenks seit dem 1. März 2005 dauerhaft zu 100 % arbeits-
unfähig ist, währenddem seit dem 1. März 2005 sämtliche leidensange-
passten Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % zumutbar sind. Behinderungsan-
gepasst sind dabei alle Tätigkeiten, welche keinen anspruchsvollen repe-
titiven Gebrauch des rechten Handgelenks beinhalten.
6.
Die von der Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte
(siehe IV-act. 65), welche zu einem Invaliditätsgrad von rund 20 % führten
(IV-act. 68 S. 2 i.V.m. IV-act. 65), werden vom Beschwerdeführer nicht ge-
rügt und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
7.
Angesichts dieses rentenausschliessenden Invaliditätsgrads erübrigt sich
eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsvorschrift, wonach Ren-
ten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nur an Versicherte
ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz
IVG), wovon aber seit dem 1. Juni 2002 Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Europäischen Union (EU) ausgenommen sind, so dass die-
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sen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 als
rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
27. November 2010 abzuweisen ist.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus
der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden un-
ter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Juli 2013