Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B8298/2010
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung; Verfügung vom 21. September 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. September 2010 das
Leistungsbegehren des kosovarischen Staatsangehörigen X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, da zwischen der
Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2010
(Postaufgabe) bei der Vorinstanz Beschwerde gegen diese Verfügung
eingereicht hat, welche in der Folge zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss
beantragt hat, die Verfügung vom 21. September 2010 sei aufzuheben
und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Mai 2011 auf eine
Vernehmlassung verzichtet hat, da das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011, welches
sich zur Frage der weiteren Anwendung des
Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem
ehemaligen Jugoslawien im Verhältnis zu den Bürgern aus dem Kosovo
äussere, noch nicht rechtskräftig sei,
dass das Beschwerdeverfahren in der Folge am 25. Mai 2011 sistiert und
am 10. November 2011 wieder aufgenommen worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2011
ausgeführt hat, von den Bemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis
genommen und im derzeitigen Stand des Verfahrens nichts anzumerken
zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das
Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2),
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dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so
dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4
VGKE),
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 21. September 2010 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Eingabe der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Januar 2012