B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-83/2013
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Nichteintreten auf Neuanmeldung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 auf das erneute Leistungsbegeh-
ren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eingetreten
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2013 gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die
Aufhebung der Verfügung sowie das Eintreten auf sein Leistungsbegeh-
ren beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2013 seine Be-
schwerde ausführlich begründete und unter anderem diverse medizini-
sche Unterlagen nachreichte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2013 unter Be-
zugnahme auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorin-
stanz vom 29. März und 11. April 2013 beantragte, die Beschwerde gut-
zuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und
die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs an die Ver-
waltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, des ärzt-
lichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 29. März
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2013 zusammengefasst festhielt, dass in körperlicher Hinsicht bis zum
Verfügungserlass am 4. Dezember 2012 keine relevante Verschlechte-
rung glaubhaft gemacht worden sei, es jedoch möglich sei, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jüngster Zeit verschlech-
tert habe,
dass Dr. med. B._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie,
des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11.
April 2013 im Wesentlichen ausführte, aufgrund der vorliegenden Unter-
lagen sei es möglich, dass es seit Ende 2010 zu einer relevanten Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei,
weshalb sie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in
Deutschland empfehle,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2013 den
Beurteilungen des ärztlichen Dienstes anschloss,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese
übereinstimmende Auffassung sprechen würden,
dass es sich somit rechtfertigt, die Streitsache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom
3. Januar 2012 materiell einlässlich prüfe und anschliessend neu verfüge
(Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der erstmaligen Anordnung einer psychiatrischen Begut-
achtung durch die Vorinstanz kein gerichtliches Gutachten erforderlich ist
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass
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ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Dezember
2012 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungs-
gesuchs vom 3. Januar 2012 und zur Vornahme ergänzender Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. Mai 2013