B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-832/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien X._______,
vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenanspruch.
B-832/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______, geboren 1952, österreichischer Staatsangehöriger (nach-
folgend: Beschwerdeführer) war in den Jahren 1974 und 1981 bis 1992
mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz tätig und entrichtete
dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 14. März 2011 meldete sich
der Versicherte über die Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerbli-
chen Wirtschaft zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invaliden-
versicherung an (IV-act. 1-24), nachdem er nach eigenen Angaben am
10. Februar 2011 seine Tätigkeit als selbständig erwerbender Spediteur in
Österreich infolge einer Leberzirrhose im Stadium Child A aufgeben
musste (IV-act.7, 24).
A.b Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2011 teilte die schweizerische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle; nachfolgend auch Vorinstanz)
mit, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine Arbeitsunfähig-
keit ab April 2011 verursacht habe. Sobald die Wartezeit von einem Jahr
am 1. April 2012 ablaufe, würden die Anspruchsvoraussetzungen zu die-
sem Zeitpunkt geprüft (IV-act.27).
Der Beschwerdeführer machte mit Einwand vom 9. November 2011 und
Eingabe vom 14. Dezember 2011 geltend, die Arbeitsunfähigkeit bestehe
bereits seit dem 1. April 2010, weshalb ihm ab April 2011 eine volle Invali-
denrente zu gewähren sei (IV-act. 28 - 31).
A.c Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012, welcher den Vorbescheid vom
10. Oktober 2011 annullierte, stellte die Vorinstanz dem Versicherten eine
Viertelsrente ab dem 1. April 2012 in Aussicht (IV-act. 33).
A.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012
Einwand und machte im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand
habe sich seit den eingeholten Gutachten der SVA verschlechtert, wes-
halb die Vorinstanz von Amtes wegen neue ärztliche Gutachten in den
Bereichen Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie einzu-
holen habe (IV-act. 34, 35).
A.e Die Vorinstanz ersuchte die SVA mit Schreiben vom 18. Juli 2012,
den Beschwerdeführer zu untersuchen und ihr die neu erstellten ärztli-
chen Unterlagen zukommen zu lassen (IV-act. 38). Gleichentags infor-
mierte die Vorinstanz den Versicherten über diese Anfrage und verwies
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ihn für zusätzliche Informationen direkt an die SVA (IV-act. 39). Am
21. September 2012 übermittelte die SVA der Vorinstanz die ersuchten
vertrauensärztlichen Unterlagen (IV-act. 40-43).
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren Vor-
bescheid vom 3. Mai 2012 und sprach dem Versicherten eine Viertelsren-
te ab 1. April 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu (IV-act. 52). Zur
Begründung führte sie aus, es handle sich im vorliegenden Fall um eine
Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 21. April 2011 eine Arbeitsun-
fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 100 % verursache. Eine
leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch ab diesem
Zeitpunkt zu 100 % zumutbar (IV-act. 51).
B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Mag. B. Gunz, mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"Die Beschwerdebehörde, das Bundesverwaltungsgericht, möge in Stattgebung
dieser Beschwerde erkennen, dass
1. dem Rentenwerber zumindest ab dem Stichtag 1.4.2010 eine Invalidenrente
im gesetzlichen Ausmass einer ganzen Rente gewährt wird, in eventu
2. die Eidgenössische Invalidenversicherung verpflichtet werden möge, dem
Rentenwerber ab dem Stichtag eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass
einer ganzen Rente zu gewähren und
3. dem Rentenwerber die Kosten von sämtlichen Verfahren zu ersetzen."
Zudem beantragte er, es seien ergänzende Gutachten in den Bereichen
Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie sowie ein "be-
rufskundliches Gutachten" und eine Beurteilung des ärztlichen Dienstes
der Vorinstanz einzuholen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht in genügender Weise abgeklärt. Aufgrund seiner gesundheit-
lichen Beeinträchtigung gingen die Ärzte davon aus, dass er mit gesund-
heitsbedingten Arbeitsausfällen von acht bis zehn Wochen pro Jahr rech-
nen müsse, womit er nach österreichischem Recht als nicht vermittelbar
auf dem Arbeitsmarkt gelte und deshalb Anspruch auf eine volle Invali-
denrente habe. Dasselbe müsse nach schweizerischem Recht gelten. In
formeller Hinsicht rügt er, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, in-
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dem die Vorinstanz bei der österreichischen Sozialversicherungsanstalt
Arztberichte eingeholt habe, ohne diese ihm, dem Beschwerdeführer, zu
übermitteln. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht ge-
nügend nachgekommen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe insbe-
sondere nicht hervor, weshalb die zu erwartenden jährlichen krankheits-
bedingten Arbeitsausfälle von mindestens sieben Wochen nicht zu be-
rücksichtigen seien.
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2013 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung wies sie einleitend darauf hin, dass die
schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung ausländi-
scher Versicherungsträger gebunden sei. Im Weiteren seien im Rahmen
des Abklärungsverfahrens sämtliche Akten dem regionalärztlichen Dienst
(RAD) Rhone wiederholt unterbreitet worden, was dem RAD-Arzt ermög-
licht habe, sich ein zweifelsfreies Bild vom Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu machen. Im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung habe somit auf weitere Abklärungen ver-
zichtet werden dürfen. Schliesslich sei es der Gegenpartei im Rahmen
des Abklärungsverfahrens offen gestanden, Akteneinsicht zu beantragen,
wobei die Heilung eines allfälligen Mangels auch noch im Beschwerde-
verfahren möglich wäre.
B.d Mit Replik vom 27. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren Arztbericht ein (22. Mai 2013).
B.e Mit Duplik vom 9. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Sie verwies dabei auf eine zwischen-
zeitlich eingeholte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, wonach der
Arztbericht vom 22. Mai 2013 nichts an der früher vorgenommenen Beur-
teilung ändere.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der schweizerischen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 11. Januar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet worden ist – einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127
II 264 E. 1b und BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein An-
spruch auf Akteneinsicht und vorgängige Äusserung sei verletzt worden.
Die Vorinstanz habe bei der österreichischen Sozialversicherungsanstalt
Arztberichte eingeholt, ohne diese dem Beschwerdeführer zu übermitteln,
weshalb ihm keine Einsicht in diese ärztlichen Unterlagen gewährt wor-
den sei und er sich nicht dazu habe äussern können. Auf die Rügen, die
Vorinstanz habe die medizinische Sachlage nicht genügend abgeklärt
und die angefochtene Verfügung nicht genügend begründet, wird im ma-
teriellen Teil (vgl. E. 5) näher eingegangen.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE
134 I 83 E. 4.1).
3.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Be-
gründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 369 E. 2c mit Hinwei-
sen). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat lei-
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Seite 7
ten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 124 V 180 E. 1a).
3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli
2012 (IV-act. 39) mitgeteilt, sie habe bei der SVA neue ärztliche Unterla-
gen angefordert und verwies für weitere Auskünfte direkt auf die SVA. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer am 4. und 5. September 2012
von drei Ärzten untersucht (vgl. IV-act. 41-43). Der Beschwerdeführer
wusste somit seither von der Existenz dieser Arztberichte, hat aber weder
bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Ein-
sichtnahme in diese Dokumente gestellt. Der Beschwerdeführer hätte um
ein solches ersuchen müssen, ansonsten die Vorinstanz nicht verpflichtet
war, ihm von sich aus diese Arztberichte zur Kenntnisnahme zu unterbrei-
ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom
17. September 2008 E. 2.4.1; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, N. 29 zu
Art. 29). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer hernach auch im
Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in diese Un-
terlagen zu verlangen, was er indessen erneut nicht tat. Hinzu kommt,
dass die wesentlichen Aussagen der fraglichen Berichte in den Stellung-
nahmen des ärztlichen Dienstes (vgl. IV-act. 25, 37, 45) wie auch im an-
gefochtenen Entscheid (IV-act. 51-52) korrekt zusammengefasst und dem
Beschwerdeführer somit zur Kenntnis gebracht wurden, so dass auch in-
sofern nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden kann. Mit
Blick auf den Verfahrensausgang braucht diese Frage indessen nicht ab-
schliessend geklärt zu werden (vgl. E. 5.7).
4.
In materieller Hinsicht streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invali-
denversicherung des Beschwerdeführers sowohl in zeitlicher Hinsicht als
auch bezüglich des Umfanges. Zunächst sind die zur Beurteilung der
Streitsache massgebenden Grundsätze darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(EG) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen
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Seite 8
Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So-
weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan-
spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach be-
stimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 – am
1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden
sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl.
hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8566/2010 vom
6. August 2013 E. 6.1, B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3. 1 und
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die
Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. Novem-
ber 2011 [AS 2011 5679]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3448/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 2.2).
4.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Krank-
heitsfall sei im April 2010 eingetreten, womit ein Rentenanspruch ab dem
1. April 2011 bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Aus dem in E. 5.4 Ge-
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Seite 9
sagten ergibt sich indessen, dass ein invaliditätsbegründendes Leiden ein
Jahr später als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, d.h. am 1. April
2011 eintrat. Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2011 ist somit das
alte Recht massgebend, für die Prüfung eines allfälligen Rentenan-
spruchs ab dem 1. Januar 2012 ist auf die Bestimmungen der 6. IV-
Revision abzustellen.
4.5 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische
Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG])
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefiniti-
onen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.6 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl.
Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingun-
gen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
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Seite 10
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be-
schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.9 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.10 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten,
wenn sie nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 16
ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29
E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.11 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für
die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglich-
keiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend
oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder
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Seite 11
muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkre-
ten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und un-
ter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom
26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE
107 V 20 E. 2b).
4.12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.13 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
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Seite 12
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.14 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf"
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Laut den Akten leistete der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1974
bis 1992 Beiträge an die AHV/IV, was einer Gesamtversicherungszeit von
89 Monaten entspricht (IV-act. 23-24), so dass die Voraussetzung der ge-
setzlichen Mindestbeitragsdauer im Zeitpunkt des Rentenanspruchsbe-
ginns (vgl. E. 4.6) erfüllt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, er sei seit dem 1. April 2010 sowohl in
der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Leiden (Leberzirrhose, Ösophagusvari-
zen Grad II, Gelenkprobleme in den Knien und am rechten Handgelenk,
Depressionen, Schlafstörungen, Angstzustände) müsse er mit gesund-
heitsbedingten Arbeitsausfällen von acht bis zehn Wochen pro Jahr rech-
nen. Nach österreichischer Rechtsprechung gelte ein Versicherter, wel-
cher in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit leidensbedingten Kran-
kenständen von jährlich mindestens sieben Wochen oder mehr rechnen
muss, als vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und habe Anspruch auf eine
Invaliditätspension. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz
lediglich die Ausführungen des RAD übernommen, ohne in nachvollzieh-
barer Weise zu begründen, weshalb sie die vorliegenden Krankheiten und
die zu erwartenden jährlichen Krankenstände nicht berücksichtigt habe.
B-832/2013
Seite 13
Sofern die Vorinstanz der Ansicht gewesen sei, dass durch die österrei-
chischen Gutachten der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden
sei, wäre sie verpflichtet gewesen, selber ein Obergutachten einzuholen.
5.3 Die von der Vorinstanz eingeholten bzw. von der SVA überwiesenen
medizinischen Stellungnahmen ergeben hinsichtlich der Diagnosen ein
weitgehend einheitliches Bild. Aufgeführt werden in erster Linie eine Le-
berzirrhose im Stadium Child A mit Ösophagusvarizen Grad II, wobei sich
die Ösophagusvarizen nach einer endoskopischen Ligaturbehandlung im
Mai 2011 vollständig zurückgebildet haben. Der Verdacht auf eine begin-
nende Leberzirrhose wurde bereits im April 2008 geäussert, nachdem der
Beschwerdeführer wegen eines Magenulkus [Geschwür; Substanzdefekt
der Magenschleimhaut, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin
2013, 264. Auflage, S. 2163] mit Blutung operiert [Klippung] wurde. Sie-
ben hyperplastische Magenpolypen wurden im April und im Juli 2012 ab-
getragen (IV-act. 8-10,13, 41, 43, 45).
Bei der Leberzirrhose handelt es sich um eine chronische Lebererkran-
kung mit irreversiblem Verlust der physiologischen Lebergefässarchitek-
tur, welche je nach Geschwindigkeit und Ausmass zu partiellem oder voll-
ständigem Verlust der Leberfunktion und zur Ausbildung einer portalen
Hypertension führt (Pschyrembel, a.a.O., S. 1175 und 1179f). Bei Vorlie-
gen einer portalen Hypertension [erhöhter Druck in der Pfortader] ist der
Blutfluss durch die Leber behindert, was zur Bildung von Umgehungs-
kreisläufen und damit u.a. von Ösophagusvarizen [Erweiterung der Spei-
seröhrenvenen, u.U. mit lebensbedrohlichen Blutungen, Pschyrembel,
a.a.O. S. 949, 1504] führen kann. Die Child-Pugh-Klassifikation, erstmals
von C. G. Child 1964 publiziert, wird verwendet um bei einer Leberzirrho-
se anhand der Stadien A-C die Leberfunktion und die portale Hypertensi-
on zu beurteilen und die Lebenserwartung des Patienten einzuschätzen.
Im Stadium A wird mit einer Ein-Jahres-Überlebensrate von fast 100 %
gerechnet (, zuletzt besucht
am 4.12.2013).
Weiter bestehen Arthrosen im rechten Handgelenk und in den beiden
Kniegelenken (links mehr als rechts, vgl. IV-act. 43). Als Beschwerden
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden folgende Diagnosen
aufgeführt: Adipositas, Status nach Alkoholabusus bis 2008, Status nach
Nikotinabusus, Mitralinsuffizenz Grad I, Cholezystolithiasis [Gallenstein-
leiden] (IV-act. 13, 41, 45). Psychiatrische Leiden wurden vom Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie keine festgestellt (IV-act. 42).
B-832/2013
Seite 14
Der mit Replik vom 27. Mai 2013 eingereichte MRI-Befund nach einer
Meniskusteilresektion am linken Knie enthält gemäss Stellungnahme des
RAD vom 27. Juni 2013 keine invalidisierende Läsion und betrifft auch
nicht den hier massgebenden Zeitraum bis zum 11. Januar 2013 (ange-
fochtene Verfügung).
5.4 Die medizinischen Sachverständigen sind sich auch einig, dass dem
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit ab April 2011 (und nicht
wie der Beschwerdeführer geltend macht ab April 2010) als selbständig
erwerbender Spediteur nicht mehr zumutbar ist (IV-act. 13, 25, 37, 42,
43). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser, nicht mit ernsthaften Ar-
gumenten widerlegten, Auffassung der Vorinstanz. Unterschiedlich sind
die Einschätzungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.
5.4.1 Der beurteilende Arzt der SVA, Dr. B._______ der Landesstelle
V._______, hat anlässlich der Untersuchung vom 21. April 2011 festge-
stellt, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit
(leichte körperliche Tätigkeit vorübergehend im Sitzen, verbunden mit
Stehen und Gehen und mit vermehrten Arbeitspausen) zumutbar sei,
dass jedoch krankheitsbedingte Ausfälle von mehr als sieben Wochen pro
Jahr zu erwarten seien. Bei dem anhand dieses Berichts erstellten Leis-
tungskalkül von Dr. med. C._______, Ärztin für Allgemeinmedizin des
ärztlichen Dienstes der SVA Hauptstelle W._______, wird die Frage, ob
die Verweistätigkeit in Vollzeit verrichtet werden kann, unbeantwortet ge-
lassen, freilich mit einem Verweis auf die Gesamtbeurteilung durch Dr.
B._______ (IV-act. 13).
5.4.2 Dem Bericht von Dr. D._______, Facharzt für Innere Medizin und
Vertrauensarzt der SVA (vgl. IV-act. 40), vom 4. September 2012 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an Ta-
gesmüdigkeit und Durchschlafstörungen leide, weshalb er auch während
der Computertätigkeit im Büro regelmässig einschlafe. Dazu hält Dr.
D._______ fest, im Vordergrund stehe die Leberzirrhose im Stadium
Child A, die vorbestehenden Ösophagusvarizen seien nach wiederholter
Ligaturtherapie zuletzt nicht mehr nachweisbar. Die eingeschränkte Leis-
tungsfähigkeit und die Tagesmüdigkeit seien Folge dieser fortgeschritte-
nen Lebererkrankung, eine Besserung der Einschränkungen sei nicht zu
erwarten. Aus dem beiliegenden Formularbericht geht hervor, dass dem
Beschwerdeführer Tätigkeiten, die überwiegend leicht sind und überwie-
gend im Sitzen verrichtet werden können, mit vermehrten Pausen und bei
eingeschränktem erhöhtem Zeitdruck, zumutbar sind. Der beurteilende
B-832/2013
Seite 15
Arzt rechnet mit Arbeitsausfällen von mehr als sieben Wochen pro Jahr,
im Übrigen wurden keine Angaben zum Leistungsgrad des Beschwerde-
führers in einer Verweistätigkeit gemacht (vgl. IV-act. 41).
5.4.3 Dr. E._______, Facharzt für Unfallchirurgie und Vertrauensarzt der
SVA (vgl. IV-act. 40), erachtet den Beschwerdeführer mit Bericht vom
5. September 2012 in Bezug auf dessen Bewegungs- und Stützapparat in
Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, bei leichter bis mittelschwerer
körperlicher Belastbarkeit, weiterhin als vollschichtig arbeitsfähig (IV-
act. 43).
5.4.4 Dem Bericht von Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Neu-
rologie und Vertrauensarzt der SVA (vgl. IV-act. 40), geht hervor, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf Grund seiner Leiden nur
noch 5-10 Stunden pro Woche in der Administration und im Rechnungs-
wesen seiner Firma arbeite und u.a. an Durchschlafstörungen leide.
Dr. F._______ kommt zum Schluss, dass keine psychischen Leiden vor-
liegen und erachtet den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als
vollschichtig arbeitsfähig (IV-act. 42).
5.4.5 Der beurteilende Arzt des RAD Rhone, Dr. G._______, Facharzt für
Allgemeine Medizin, äussert sich in seinem Abschlussbericht vom 6. No-
vember 2012 zu den in den vorgehenden Erwägungen aufgeführten Be-
richten der Dres. B._______ und C._______, D._______, F._______ und
E._______ wie folgt: Die medizinische Beurteilung der Ärzte der SVA
(Dres. B._______ und C._______), wonach eine adaptierte Tätigkeit un-
ter Limitationen zumutbar sei, erachtet er als medizinisch gut nachvoll-
ziehbar. Dr. D._______, Hausarzt (sic!) des Beschwerdeführers und In-
ternist, attestiere eine verminderte Leistungsfähigkeit, nenne die von ihm
übernommenen funktionellen Einschränkungen und erwarte ungefähr
sieben Wochen Arbeitsausfälle pro Jahr. Der Unfallchirurg (Dr.
E._______) schliesse eine Arbeitsunfähigkeit bei einer leichten bis mittel-
schweren Tätigkeit im Wechsel aus und der Psychiater (Dr. F._______)
finde gleichentags kein psychiatrisches Leiden. Aus medizinischen Grün-
den sei dem Beschwerdeführer deshalb eine adaptierte Tätigkeit ab dem
21. April 2011 weiterhin vollschichtig zumutbar.
5.5 Die Vorinstanz hat zur Begründung der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich auf den RAD-Abschlussbericht abgestellt (vgl. E. 5.4.5).
Der Begründung des RAD-Arztes kann nur insoweit gefolgt werden, als
dass aus den ärztlichen Unterlagen der Dres. E._______ und F._______
(vgl. E. 5.4.3 und 5.4.4) geschlossen werden kann, dass der Beschwer-
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Seite 16
deführer in Bezug auf das von ihnen untersuchte medizinische Gebiet
(Psychiatrie und Neurologie sowie Bewegungs- und Stützapparat) in ei-
ner Verweistätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist. Aufgrund dieser Unterla-
gen kann jedoch die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Leberzirrhose im Stadium Child A und dessen Begleiter-
scheinungen in einer leidensangepassten Tätigkeit leistungsfähig ist,
nicht beantwortet werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Berichte von
Dres. B._______, C._______ und D._______ (vgl. E. 5.4.1 und 5.4.2), in
denen zwar festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit funktio-
nellen Einschränkungen (leichte körperliche Tätigkeit vorübergehend im
Sitzen, verbunden mit Stehen und Gehen, mit vermehrten Arbeitspausen
und bei eingeschränktem erhöhtem Zeitdruck) auch in Bezug auf das Le-
berleiden weiterhin arbeitsfähig ist. Genauere Angaben zu den Fragen,
ob die Verweistätigkeit in Vollzeit verrichtet werden kann oder welches die
höchstzulässige Arbeitszeit ist, wurden indes keine gemacht. Die Ärzte
haben sich darauf beschränkt anzugeben, dass der Beschwerdeführer
mit jährlich mindestens sieben Wochen krankheitsbedingten Arbeitsaus-
fällen rechnen muss (vgl. Sachverhalt B.b und E. 5.2), womit sich in Hin-
blick auf das österreichische Recht, nach welchem damit bereits ein (ge-
mäss seinen Ausführungen: voller) Rentenanspruch besteht, weitere Ab-
klärungen erübrigten. Aus dem Fehlen dieser Angaben durfte deshalb
nicht ohne weitere medizinische Abklärungen geschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer, wenn auch bloss in einer leichten Tätigkeit, voll-
schichtig arbeitsfähig sei. Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Leiden in einer Verweistätigkeit wei-
terhin vollschichtig arbeitsfähig, ist somit nicht nachvollziehbar und nicht
genügend begründet. Anzumerken bleibt, dass Dr. D._______ nicht, wie
im RAD-Abschlussbericht festgehalten, der Hausarzt des Beschwerde-
führers ist, sondern Vertrauensarzt der SVA, weshalb diesem Bericht
mehr Gewicht zukommt als vom medizinischen Dienst der Vorinstanz
möglicherweise angenommen (vgl. IV-act. 8, 9, 10 und 42, wonach die
Hausärztin Dr. H._______ ist).
5.6 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegen-
den Akten keine zuverlässige Beurteilung ermöglichen, in welchem Um-
fang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits-
fähig ist.
5.7 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, den medizinischen Sachver-
halt vollständig abzuklären und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätig-
keit neu zu beurteilen. Ausserdem ist eine neue Rentenberechnung vor-
zunehmen. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens kann vorliegend
B-832/2013
Seite 17
abgesehen werden, da eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungs-
verfahren ergänzend abzuklären ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).
5.8 Aufgrund der festgehaltenen Abklärungsbedürftigkeit in medizinischer
Hinsicht kann im Übrigen offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begrün-
dungspflicht im angefochtenen Entscheid in hinreichender Weise nachge-
kommen ist.
6.
Im Übrigen ist die Vorinstanz betreffend Einkommensvergleich darauf
hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Be-
rechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf die Monatslöhne
gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", abzustellen wäre
(vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteile vom 23. November 2006,
I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03, E. 4.2 sowie RKUV 2001
Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U 240/99, E. 3c/cc]). Ein an-
deres Vorgehen müsste begründet werden. Ausserdem ist mit Blick auf
den mutmasslichen Beginn des Rentenanspruchs ab 1. April 2012 die
LSE 2010 beizuziehen und das so ermittelte Einkommen auf das Jahr
2012 zu indexieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 342/06 vom 30. April
2007 E. 4.3.1.).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungs-
recht praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6; BGE 137 V 210 E. 7.1; UELI KIESER, ATSG-
KOMMENTAR, 2. AUFL., ZÜRICH 2009, Art. 61 N 117). Der unterliegenden
Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.1 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten.
7.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
B-832/2013
Seite 18
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar be-
stimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seiner Vertretung (vgl.
Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– für angemessen (inklusive Ausla-
gen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
11. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Leis-
tungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Beschwer-
deführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'000.– auszurichten.
B-832/2013
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage :
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache zu erfassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 BGG).
Versand: 13. Januar 2014