Abtei lung II
B-8343/2008
B-8406/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Beschwerdeführer,
und
Informatik Berufsbildung Schweiz AG,
Prüfungskommission für die Berufsprüfung für
Informatiker,
Vulkanstrasse 120, 8048 Zürich,
Erstinstanz
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Berufsprüfung für Informatiker 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8343/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer im Herbst 2007 die Berufsprüfung für In-
formatiker abgelegt hat,
dass ihm die Prüfungskommission für die Berufsprüfung für Informati-
ker (Erstinstanz) mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 mitgeteilt hat,
er habe die Prüfung nicht bestanden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 7. Januar 2008
Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT,
Vorinstanz) erhoben hat,
dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. Novem-
ber 2008 abgewiesen hat,
dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragt, der Beschwerdeentscheid der Vorin-
stanz sei aufzuheben,
dass auch der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 gegen den
Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer und
von der Erstinstanz anhängig gemachten Beschwerdeverfahren mit
Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 vereinigt hat,
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen, ihn be-
rührenden Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerde gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, weshalb auf die Beschwer-
de des Beschwerdeführers einzutreten ist,
dass Prüfungskommissionen dagegen gemäss ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur legitimiert sind, gestützt auf
Art. 48 Abs. 1 VwVG Beschwerde gegen Entscheide des BBT zu erhe-
ben, wenn sie wie ein Privater in ihren Vermögensinteressen betroffen
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sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4494/2008 vom 15. Ok-
tober 2008, E. 1.3.3 mit Hinweisen),
dass die Erstinstanz nicht geltend macht, sie sei in ihren eigenen
finanziellen Interessen betroffen,
dass beschwerdeführenden Prüfungskommissionen auch kein Behör-
denbeschwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG zusteht, weil
weder das Berufsbildungsgesetz noch die Berufsbildungsverordnung
eine solche ausdrückliche Ermächtigung vorsehen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-4494/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 1.4),
dass somit auf die Beschwerde der Erstinstanz mangels Beschwerde-
legitimation nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises für Infor-
matikerinnen und Informatiker beantragt,
dass aus Gründen der Prozessökonomie auf die Einholung einer for-
mellen Vernehmlassung der Erstinstanz zur Beschwerde des Be-
schwerdeführers verzichtet werden kann, da diese sich bereits in ihrer
eigenen Beschwerde vom 22. Dezember 2008 ausführlich zur Sache
geäussert hat,
dass die Erstinstanz in dieser Eingabe vom 22. Dezember 2008 die
Auffassung vertritt, sie bzw. ihre Examinatoren hätten die Prüfungsleis-
tung des Beschwerdeführers einer erneuten Überprüfung unterzogen,
welche bei einer Aufgabe zu einer wesentlich höheren Punktzahl und
in der Folge zu dem Ergebnis geführt habe, dass er die Prüfung mit
der Note 4.5 bestanden habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2009 vorbringt,
sie habe hiergegen nichts einzuwenden und verzichte daher auf die
Einreichung einer Stellungnahme,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche das
Ergebnis dieser erneuten Überprüfung durch die Erstinstanz als nicht
nachvollziehbar erscheinen liessen,
dass die Beschwerde des Beschwerdeführers demzufolge gutzuheis-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als
obsiegende Partei gilt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 f. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2),
dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Die Verfü-
gung der Erstinstanz vom 6. Dezember 2007 und der Beschwerdeent-
scheid der Vorinstanz vom 27. November 2008 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung für
Informatiker des Jahres 2007 bestanden hat. Die Erstinstanz wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer ein entsprechendes neues Prü-
fungszeugnis auszustellen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer anschliessend den eidgenössischen Fachausweis als
Informatiker zu erteilen.
2.
Auf die Beschwerde der Erstinstanz wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 12. März 2009
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