Abtei lung II
B-8363/2007/bof
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
beschwerdeführendes Amt,
gegen
A._______,
Beschwerdegegnerin 1,
B._______,
Beschwerdegegner 2,
Verwaltungsgericht des Kantons X._______,
Vorinstanz,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons X._______,
Zweitinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons X._______,
Erstinstanz,
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8363/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdegegnerin 1) und B._______ (Beschwerdegeg-
ner 2) deklarierten anlässlich der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur-
datenerhebung per 3. Mai 2005, sie hätten zur Bewirtschaftung des
Betriebs des Beschwerdegegners 2 eine einfache Gesellschaft ge-
gründet. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte das Landwirtschaft-
samt des Kantons X._______ (Erstinstanz) die Beschwerdegegner
auf, bezüglich der Gründung einer einfachen Gesellschaft weitere Un-
terlagen einzureichen sowie einige Fragen zu beantworten. Am 6. Juli
2005 reichten die Beschwerdegegner den am 1. März 2005 abge-
schlossenen Vertrag über die Errichtung einer einfachen Gesellschaft
per 1. Januar 2005 ein. Am 19. Juli 2005 zahlte das Landwirtschaft-
samt des Kantons X._______ (Erstinstanz) den Beschwerdegegnern
an die Direktzahlungen 2005 eine Akontozahlung von Fr. 22'800.- aus.
Mit Entscheid vom 28. November 2005 verfügte die Erstinstanz gegen-
über den Beschwerdegegnern eine Rückforderung der Direktzahlun-
gen 2005. Die einfache Gesellschaft habe aufgrund des massgebli-
chen Einkommens und Vermögens für das Jahr 2005 ausschliesslich
Anspruch auf Beiträge für den ökologischen Ausgleich und auf die
Öko-Qualitätsbeiträge. Diese würden insgesamt Fr. 17'265.- betragen.
Aufgrund der geleisteten Akontozahlung werde deshalb Fr. 5'535.- zu-
rückgefordert. Zur Begründung führte die Erstinstanz an, da von der
Beschwerdegegnerin 1 keine rechtskräftigen Steuerveranlagungen
vorlägen, würden für die Berechnung des massgeblichen Einkommens
und Vermögens für die einfache Gesellschaft nur die rechtskräftigen
Veranlagungen des Beschwerdegegners 2 berücksichtigt werden. Da-
bei sei auf die Veranlagungen des Beschwerdegegners 2 für die Steu-
erjahre 2002 und 2003 abzustellen.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdegegner mit Eingabe
vom 12. Dezember 2005 Rekurs beim Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons X._______ (Zweitinstanz). Sie beantrag-
ten, zusätzlich zu der am 19. Juli 2005 geleisteten Akontozahlung von
Fr. 22'800.- seien weitere Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 36'328.-
nebst Zins zu leisten. Die einfache Gesellschaft habe uneingeschränk-
ten Anspruch auf Direktzahlungen und die Kürzung um insgesamt
Fr. 41'863.- sei nicht gerechtfertigt. Für die Berechnung der Direktzah-
lungen 2005 seien die Steuerveranlagungen der Beschwerdegegne-
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rin 1 für die Jahre 2002 und 2003 und die rechtskräftigen Veranlagun-
gen des Beschwerdegegners 2 für die Jahre 2001 und 2002 massge-
bend. Das durchschnittliche Einkommen der Gesellschafter sowie ihr
durchschnittliches Vermögen würden eine Kürzung der Direktzahlun-
gen nicht rechtfertigen.
Am 26. September 2006 entschied die Zweitinstanz, der Entscheid der
Erstinstanz werde aufgehoben und die Beschwerdegegner hätten in
teilweiser Gutheissung ihres Rekurses für das Jahr 2005 Anspruch auf
Direktzahlungen von total Fr. 47'815.-. Demgemäss sei ihnen noch ein
Betrag von Fr. 25'015.- auszurichten. Den Beschwerdegegnern wurden
reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt. Zur Be-
gründung führte die Zweitinstanz an, die Beschwerdegegner seien hin-
sichtlich der Beitragsberechtigung für Direktzahlungen für das Jahr
2005 als Konkubinat und nicht als einfache Gesellschaft zu betrachten.
Abklärungen bei der Steuerverwaltung hätten ergeben, dass die Ver-
anlagung des Beschwerdegegners 2 für das Steuerjahr 2003 vor Ab-
lauf des Beitragsjahres 2005 noch nicht rechtskräftig war. Für den Be-
schwerdegegner 2 sei somit auf die rechtskräftigen Veranlagungen der
Steuerjahre 2001 und 2002 abzustellen. Die Beschwerdegegnerin 1
sei deutsche Staatsangehörige und erst seit dem 1. April 2004 in der
X._______ Gemeinde wohnhaft. Bis Ende 2005 hätten von ihr keine
rechtskräftigen schweizerischen Steuerveranlagungen vorgelegen,
weshalb die Steuerbescheide des deutschen Finanzamtes für die Jah-
re 2002 und 2003 beigezogen würden. Das entsprechende Einkom-
men und Vermögen der Beschwerdegegner sei zu addieren. Wegen
Überschreitens der Einkommensgrenze ergebe sich eine Kürzung der
Direktzahlungen von Fr. 11'313.-.
Gegen den Entscheid der Zweitinstanz reichten die Beschwerdegeg-
ner am 23. Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons X._______ (Vorinstanz) ein. Sie machten geltend, der Ent-
scheid der Zweitinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
der Betrieb im Beitragsjahr 2005 durch eine Personengesellschaft be-
wirtschaftet worden sei, welche die gesetzlichen Voraussetzungen er-
fülle. Die Direktzahlungen 2005 seien ohne Kürzung wegen Einkom-
mens oder Vermögens auszurichten.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007 (versandt am 7. November 2007) hiess
die Vorinstanz die Beschwerde gut und hielt fest, dass die Beschwer-
degegner für das Jahr 2005 Anspruch auf Direktzahlungen als einfa-
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che Gesellschaft hätten. Die Verfahrenskosten würden zulasten des
Kantons gehen und den Beschwerdgegnern wurde eine Entschädi-
gung von Fr. 100.- zugesprochen. Zur Begründung wurde angeführt,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 LBV (zitiert in E. 3) auch eine Personenge-
sellschaft als Bewirtschafterin eines Betriebs gelten könne. Der zwi-
schen den Beschwerdegegnern abgeschlossene Gesellschaftsvertrag
sei rein formell betrachtet gültig. Fraglich sei, ob die in Art. 22 Abs. 4bis
sowie Art. 23 Abs. 4bis DZV (zitiert in E. 3) genannten Bedingungen im
Hinblick auf die Bewirtschaftung des Betriebs erfüllt seien. Der Vertrag
sei aber von der Erst- und Zweitinstanz nicht in Frage gestellt worden.
Die einfache Gesellschaft sei damit anzuerkennen. Bei Konkubi-
natspaaren gebe es in steuerlicher Hinsicht im Gegensatz zu Ehe-
paaren nichts zu korrigieren. Unter Berücksichtigung derselben Ein-
kommens- und Vermögenswerte wie die Zweitinstanz dividiert durch
die Anzahl Gesellschafter, kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, für das
Jahr 2005 ergebe sich daher ein massgebliches Einkommen sowie ein
massgebliches Vermögen, welches unter den gesetzlichen Grenzwer-
ten von Fr. 80'000.- bzw. Fr. 800'000.- liege. Es obliege nun der Zweit-
instanz, aufgrund dieser Eckwerte den Anspruch zu errechnen und die
Nachzahlung festzulegen.
B.
Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob das Bundesamt für Landwirt-
schaft (BLW, beschwerdeführendes Amt) mit Eingabe vom 10. Dezem-
ber 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass bisher die erforderlichen Abklärungen zur Ermittlung des Um-
fangs einer allfälligen Beitragsberechtigung der einfachen Gesellschaft
nicht vorgenommen worden seien. Es stehe generell die Frage im
Raum, ob die einfache Gesellschaft oder der Beschwerdegegner 2 al-
lein Anrecht auf die Direktzahlungen habe. Die Erstinstanz sei ohne
Begründung vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft ausgegan-
gen. Eine vertiefte Abklärung, ob die einfache Gesellschaft an sich mit
den beiden Gesellschaftern die Bedingungen für die Ausrichtung von
Direktzahlungen erfülle, sei dabei nicht erfolgt. Da die Zweitinstanz ab-
weichend von der Erstinstanz von einem Konkubinat ausgegangen sei,
habe sich vor dieser Instanz eine Überprüfung der einfachen Gesell-
schaft erübrigt, insbesondere was die allfällige Mitbewirtschaftung
durch die Beschwerdegegnerin 1 anbelange. Komme die Vorinstanz
nun entgegen dem Entscheid der Zweitinstanz zum Schluss, dass die
einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sei, reiche der Hinweis,
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der Gesellschaftsvertrag sei bislang nicht in Frage gestellt worden,
nicht aus. Eine entsprechende Begründung erweise sich als unerläss-
lich, da diese Grundsatzfrage auch für die kommenden Jahre ent-
scheidend und für die Höhe der Direktzahlungen von Bedeutung sei.
Um zu prüfen ob die einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt
sei, müssten deshalb vorab Wohnsitz und Mitbewirtschaftung der Be-
schwerdegegnerin 1 untersucht sowie anschliessend deren Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse geklärt werden. Sollte infolgedes-
sen nicht die einfache Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sein,
müsse die Beitragsberechtigung des Beschwerdegegners 2 als Einzel-
person untersucht werden, wobei das Einkommen und Vermögen der
Beschwerdegegnerin 1 nicht zu addieren sei.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 führen die Beschwerdegegner aus,
dass die erforderlichen Abklärungen zur Ermittlung des Umfanges ei-
ner allfälligen Beitragsberechtigung der einfachen Gesellschaft entge-
gen der Behauptung des beschwerdeführenden Amts vorgenommen
worden seien. Auch hätten die massgebenden Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen, so dass
es keinen Grund gegeben habe, die Berechnung für die einfache Ge-
sellschaft nicht vorzunehmen. Weiter verstosse es gegen Treu und
Glauben, wenn das beschwerdeführende Amt nun behaupte, die Be-
schwerdegegnerin 1 würde sich nicht ausreichend am Betrieb beteili-
gen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Pensum bei ihrem auswärti-
gen Arbeitgeber sukzessive reduziert und arbeite ab April 2008 nur
noch auf dem Betrieb, wo sie die Fleischdirektvermarktung, Schlafen
im Stroh mit drei grossen Zeltlagern und die Vermietung diverser Ob-
jekte auf dem Betrieb inklusive Büroarbeiten betreue.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2008 auf eine
Stellungnahme.
Die Erstinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008
auf die Angaben der Beschwerdegegner anlässlich der Betriebsstruk-
turdatenerhebung 2005 und im ergänzenden Fragebogen, welche von
keiner Seite bestritten oder angezweifelt worden seien. Daher würden
triftige Gründe für eine Unterstützung der Beschwerde des BLW feh-
len.
Die Zweitinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008
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aus, die Erstinstanz habe die sich aufgrund des Vertrages über die Er-
richtung einer einfachen Gesellschaft stellende Grundsatzfrage, ob die
einfache Gesellschaft für das Jahr 2005 beitragsberechtigt sei, entge-
gen dem Vorwurf des beschwerdeführenden Amts im üblichen Rah-
men geprüft und bejaht. Gestützt darauf sowie auf die Vorakten habe
die Zweitinstanz in ihrem Entscheid bestätigt, dass die Beschwerde-
gegner die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung grundsätzlich
erfüllen würden. Beide Instanzen hätten schliesslich den Beschwerde-
gegnern die Direktzahlungen für 2005 wegen Überschreitens der Ver-
mögens- oder Einkommensgrenze nicht beziehungsweise nicht in vol-
lem Umfang auszahlen wollen. Daraus erhelle, dass eine Rückweisung
der Streitsache nicht erforderlich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons X._______ vom 20. Juni 2007. Dabei
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der
in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt da-
her eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung
mit Art. 166 Abs. 2 (in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar
2007) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 166 Abs. 3 LwG zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
Das beschwerdeführende Amt beantragt zum einen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Zum anderen stellt es das Begehren, es
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sei festzustellen, dass bisher die erforderlichen Abklärungen zur Er-
mittlung des Umfanges einer allfälligen Beitragsberechtigung der ein-
fachen Gesellschaft nicht vorgenommen worden seien.
2.1 Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrecht-
licher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren –
sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht – eine Feststel-
lungsverfügung treffen. Gegenstand von Feststellungsverfügungen
können dem Verfügungscharakter entsprechend zweifelsfrei bestimm-
bare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten
sein. Es können damit immer nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tat-
sachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist na-
mentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem
Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt
(BGE 130 V 388 E. 2.5 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, Rz. 209 m.w.H.). Des Weiteren sind Feststellungsentschei-
de gegenüber rechtsgestaltenden bzw. leistungsverpflichtenden Verfü-
gungen grundsätzlich subsidiär (BGE 131 I 166 E. 1.4; BVGE 2007/24
E. 1.3).
2.2 Als Streitgegenstand wird derjenige Teil eines Rechtsverhältnisses
verstanden, der auf Begehren einer Partei Thema des Verwaltungsbe-
schwerdeverfahrens bildet. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege (Beschwerdeverfahren) wird der Streitgegenstand aus
dem Rechtsbegehren der Parteien auf Änderung der angefochtenen
Verfügung gebildet (ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundla-
gen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 51).
Von den Rechtsbegehren (Anträgen) zu unterscheiden sind die Be-
schwerdegründe (Rügen). Als Beschwerdegründe bezeichnet Art. 49
VwVG diejenigen Rügen, die die Parteien im Beschwerdeverfahren der
Rechtsmittelinstanz zur Prüfung vorlegen können. Die Beschwerde-
gründe verweisen auf bestimmte Fehler, die der angefochtenen Verfü-
gung bzw. dem angefochtenen Entscheid anhaften können
(ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 77).
2.3 Für das Feststellungsbegehren besteht vorliegend neben dem Be-
gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids kein Raum,
weshalb auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Dass bis-
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lang erhebliche, rechtsrelevante Abklärungen unterlassen worden sei-
en, ist grundsätzlich Teil der Rügen respektive der Beschwerdegründe
(vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dieser Einwand wird daher nachfolgend im
Rahmen der Erwägungen geprüft.
Insofern das beschwerdeführende Amt mit dem Feststellungsbegehren
im Übrigen sinngemäss geltend machen will, die Streitsache sei zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
auf Art. 61 Abs. 1 VwVG hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet dementsprechend in der Regel in der Sache selbst und
weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück.
3.
3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der
Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur
zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abwei-
chend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Der Bund ergänzt das
bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines an-
gemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraus-
setzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3
Bst. a BV).
3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei
Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestands Geltung hatten. Der Gesetzgeber kann eine davon
abweichende Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall –
soweit hier interessierend – nicht getan hat (Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht B-3405/2007 vom 3. Juli 2008 E. 2.2.2 m.w.H.). Der hier
zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Direktzahlungen des
Jahres 2005, weshalb grundsätzlich die in diesem Jahr geltenden
Rechtssätze Anwendung finden. Diese haben im Übrigen – soweit hier
interessierend – in den vergangenen Jahren keine Änderungen erfah-
ren.
3.3 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Be-
wirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allge-
meine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ergänzend
ermächtigt Art. 70 Abs. 5 und 6 LwG den Bundesrat, nähere Vorschrif-
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ten für den Bezug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte
Grenzwerte festzulegen.
3.4 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR
910.13) konkretisiert die Voraussetzungen für eine Beitragsberechti-
gung. Direktzahlungen erhalten gemäss Art. 2 Abs. 1 DZV Bewirt-
schafter, die einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
in der Schweiz haben. Keine Direktzahlungen erhalten nach Abs. 2
Bst. a dieser Bestimmung juristische Personen.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 DZV müssen Bewirtschafter oder Bewirtschaf-
terinnen, welche Direktzahlungen beantragen, den Nachweis erbrin-
gen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des öko-
logischen Leistungsnachweises bewirtschaften. Die Beitragsberechti-
gung ist ausserdem von diversen Grenzwerten abhängig, etwa betref-
fend das Alter (Art. 19 DZV), das Einkommen (Art. 22 DZV) oder das
Vermögen (Art. 23 DZV) des Bewirtschafters.
Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestim-
mungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG und Art. 72
Abs. 1 DZV Weisungen und Erläuterungen zur Direktzahlungsverord-
nung erlassen (online auf der Website des Bundesamts für Landwirt-
schaft [] > Themen > Direktzahlungen und Struktu-
ren > Rechtliche Grundlagen, besucht am 11. Juli 2008, nachfolgend:
Weisungen DZV), welche bezüglich den vorliegend interessierenden
Bestimmungen in der Fassung vom 7. Dezember 1998 (Änderungen
bis 1. Januar 2005 berücksichtigt) mit der aktuellen Version vom
31. Januar 2008 übereinstimmen.
3.5 Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998
(LBV, SR 910.91) umschreibt einzelne Begriffe, welche für das LwG
und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten. Nach Art. 2
Abs. 1 LBV gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche
oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Be-
trieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.
Ausserdem hat das BLW Weisungen und Erläuterungen zur Landwirt-
schaftlichen Begriffsverordnung erlassen (online auf der Website des
Bundesamts für Landwirtschaft [] > Themen > Di-
rektzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen, besucht am
11. Juli 2008, nachfolgend: Weisungen LBV), welche bezüglich den
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vorliegend interessierenden Bestimmungen in der Fassung vom 7. De-
zember 1998 (Änderungen bis 1. Januar 2005 berücksichtigt) mit der
aktuellen Version vom 31. Januar 2008 übereinstimmen.
4.
Das beschwerdeführende Amt macht geltend, es seien verschiedene
Abklärungen unterlassen worden, um von einer Direktzahlungsberech-
tigung der beiden Beschwerdegegner als einfache Gesellschaft ausge-
hen zu können.
Das beschwerdeführende Amt bringt vor, zur Prüfung, ob die Be-
schwerdegegnerin 1 als Mitbewirtschafterin gelte und damit die einfa-
che Gesellschaft direktzahlungsberechtigt sei, müsse untersucht wer-
den, ob die Beschwerdegegnerin 1 eine Niederlassungsbewilligung
besitze. Nur dieses Aufenthaltsrecht sei unbeschränkt und bedin-
gungslos, so dass die Beschwerdegegnerin 1 als Ausländerin als Be-
wirtschafterin anerkannt werden könne. Weiter würden die im Ent-
scheid der Zweitinstanz aufgeführten Tätigkeiten, welche die Be-
schwerdegegnerin 1 ausführe, nicht ausreichen, um die geforderte Mit-
bewirtschaftung zu dokumentieren. Die Beteiligung der Beschwerde-
gegnerin 1 an der Vorbereitung und Umsetzung von betrieblichen Ent-
scheiden sowie ihre praktische Tätigkeit im Bereich der vorhandenen
Betriebszweige Tierhaltung, Futterbau, Obstbau oder Ackerbau seien
nicht festgestellt worden. Falls die Beschwerdegegnerin 1 als Mitbe-
wirtschafterin gelte, müssten zudem die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse neu beurteilt werden.
4.1 Was die vom beschwerdeführenden Amt geforderte Einreichung
eines Niederlassungsausweises anbelangt ist festzuhalten, dass des-
sen Einreichung weder im Gesetz (LwG), noch in einer Verordnung
(DZV, LBV) ausdrücklich vorgesehen ist. Die vorliegend anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen schreiben keine Pflicht zur Einreichung
eines Niederlassungsausweises vor.
Den als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung erlassenen Weisungen LBV des BLW kann zudem
einzig entnommen werden, dass die Landwirtschaftliche Begriffsver-
ordnung selbst grundsätzlich keine Anforderungen an die Person des
Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin stellt, ausser dass er oder
sie handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und mündig (Art. 12 ff.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
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210]) ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirt-
schaftet. Die weiteren Anforderungen und Einschränkungen seien spe-
zifisch für die einzelnen Massnahmen in den entsprechenden Verord-
nungen enthalten. In den Weisungen DZV zu Art. 2 Abs. 1 DZV wird
weiter ausgeführt, dass als Bewirtschafter mit Wohnsitz in der Schweiz
gilt, wer ständig in der Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflich-
tig ist.
Aus dem Nichtvorliegen einer Niederlassungsbewilligung lässt sich in-
dessen auch nicht ableiten, es bestünde keine Steuerpflicht in der
Schweiz. Obwohl Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Auf-
enthalt in der Schweiz der Quellensteuer unterliegen, solange sie nicht
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) sind, kann ein-
zig gestützt darauf jedoch in Bezug auf die allfällige Direktzahlungsbe-
rechtigung nicht eine Pflicht zur Einreichung eines Niederlassungsaus-
weises abgeleitet werden. Denn die vorgenannten Personen werden,
sobald sie eine selbständige Erwerbstätigkeit – wie beispielsweise die
(Mit-)bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs – aufneh-
men, aus der Quellensteuerpflicht entlassen. Als (Mit-)Inhaber einer
Personengesellschaft haben sie dementsprechend ihr Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Im Übrigen scheint es
fraglich, ob ein solches Erfordernis betreffend einen Niederlassungs-
ausweis vor dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Inländer-
gleichbehandlung von EG-Angehörigen und Schweizer Bürgern über-
haupt standhalten würde. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde-
antwort besitzt die Beschwerdegegnerin 1 allerdings seit 2004 ein un-
beschränktes Aufenthaltsrecht.
Es ist daher insgesamt unklar, woher das beschwerdeführende Amt
eine Pflicht zur Einreichung eines Niederlassungsausweises herleitet.
Eine solche Verpflichtung lässt sich jedenfalls nicht auf Bundesrecht
stützen. Der Einwand des beschwerdeführenden Amts erweist sich da-
her als unbegründet.
4.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Beschwerdegegne-
rin 1 als Mitbewirtschafterin des Betriebs gilt und dieser folglich durch
eine einfache Gesellschaft bewirtschaftet wird.
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4.2.1 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet,
so ist für die Berechnung der Einkommens- sowie der Vermögensgren-
ze das massgebende Einkommen bzw. Vermögen der einzelnen Be-
wirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend
durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn
die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zum einen ihre Funktion
als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahr-
nehmen und sie zum anderen nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb
des Betriebs arbeiten (Art. 22 Abs. 4 und 4bis sowie Art. 23 Abs. 4 und
4bis DZV).
Den als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der Direktzahlungsver-
ordnung erlassenen Weisungen DZV des BLW zu Art. 2 Abs. 1 DZV ist
ausserdem was folgt zu entnehmen:
„Als Bewirtschafter mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, wer ständig in der
Schweiz wohnt und in der Schweiz steuerpflichtig ist. Kurzzeitige Wohnsitz-
nahmen in der Schweiz (z.B. Einlage der Schriften über den Stichtag) werden
nicht anerkannt.
Als Personengesellschaften gelten Rechtsgemeinschaften natürlicher Perso-
nen (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft). Die Ge-
sellschafter weisen ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus
dem Betrieb für Steuern und AHV aus.
Personengesellschaften als Bewirtschafter erfahren nur dann eine besondere
Behandlung bezüglich Altersgrenze (Art. 19 Abs. 2), Einkommensgrenze
(Art. 22 Abs. 4) und Vermögensgrenze (Art. 23 Abs. 4), wenn die Gesellschaf-
ter ihre Funktion als Mitbewirtschafter wahrnehmen, eine aktive Rolle im tägli-
chen Geschehen und in der Betriebsführung einnehmen, regelmässig täglich
anfallende Arbeiten verrichten und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des
Betriebes arbeiten.
Als Massstab für die ausserbetriebliche Tätigkeit gilt der Beschäftigungsgrad
am Arbeitsplatz. Bei selbständigem Nebenerwerb (z.B. Strassenunterhalt) ist
eine Schätzung aufgrund der aufgewendeten Arbeitsstunden vorzunehmen.
Die Berechnung der maximal zulässigen ausserbetrieblichen Tätigkeit ist
gemäss den Weisungen zu Art. 10 LBV vorzunehmen. Die Beweispflicht liegt
grundsätzlich beim Gesuchsteller.“
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hat Wohnsitz in der Schweiz und ist
hier insbesondere auch insoweit steuerpflichtig, als dass sie eine selb-
ständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist durch die Bewirtschaftung
des Betriebs zweifellos der Fall, da das als Gesellschafterin bei Be-
wirtschaftung des Betriebs erzielte Einkommen als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit auszuweisen ist. Die Beschwerdegeg-
nerin 1 war weiter ausserhalb des Betriebs im Beitragsjahr 2005 einzig
zu 75% tätig. Seit 1. März 2005 ist sie ausserdem als Selbständiger-
werbende im Nebenerwerb der AHV-Kasse des Kantons X._______
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angeschlossen.
Unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsart des vorliegenden Be-
triebs hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der Fleischdirektvermarktung
sowie Betreuung der Rinder, Büroarbeiten, Web-Auftritt, Schlafen im
Stroh, diverser Kurse und Zeltlager zahlreiche Aufgaben bei der Be-
wirtschaftung übernommen und nimmt eine aktive Rolle wahr. Dem
Vertrag über die Errichtung der einfachen Gesellschaft kann weiter
entnommen werden, dass die Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft nach aussen jedem Partner zusteht; Grundsatzentschei-
de werden einstimmig getroffen. Die Verteilung des Gesamteinkom-
mens erfolgt – nach Abzug der Abgeltung des Zinsanspruchs auf dem
Eigenkapital – gemäss der Anzahl geleisteter Arbeitstage.
Gestützt darauf, ist von einer Mitbewirtschaftung auszugehen. Das be-
schwerdeführende Amt vermag hiezu nichts vorzubringen, was zu ei-
nem gegenteiligen Schluss führen würde.
4.3 Das beschwerdeführernde Amt macht in diesem Zusammenhang
zudem geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend be-
gründet, wenn sie trotz Zweifel an der Rechtmässigkeit des Gesell-
schaftsvertrages einzig darauf hinweise, dass dieser weder von der
Zweitinstanz noch von der Erstinstanz in Frage gestellt worden sei.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Ein
Mindestanspruch auf Begründung ergibt sich jedoch bereits aus
Art. 29 Abs. 2 BV. Danach hält eine Begründung den Anforderungen
von Art. 29 Abs. 2 BV stand, wenn der Betroffene dadurch in die Lage
versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in
voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen.
Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von wel-
chen Überlegungen sich die verfügende Behörde leiten liess (BGE 129
I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 1705 f.; ALBERTINI MICHELE, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Diss., Bern 2000, S. 403; KNEUBÜHLER LORENZ, Die Begründungspflicht,
Diss. Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26; MARK VILLIGER, Die Pflicht
zur Begründung von Verfügungen, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1989, S. 137 ff., 155).
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Auch wenn die Begründung eher kurz und knapp erscheint, ist
ersichtlich, von welchen Gesichtspunkten sich die Vorinstanz leiten
liess. Es wäre zwar vorzuziehen gewesen, wenn die Vorinstanz weitere
Ausführungen gemacht hätte. Hingegen hat die Vorinstanz klar zum
Ausdruck gebracht, dass keine Fakten gegeben sind, um anders zu
urteilen. Demnach hält die Begründung den Anforderungen von Art. 35
Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV stand.
4.4 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass damit die
gesetzlichen Anforderungen, insbesondere von Art. 22 und 23 DZV, in
Bezug auf die Bewirtschaftung des Betriebs als einfache Gesellschaft
eingehalten werden. Dies hat wie bereits ausgeführt zur Folge, dass
das Einkommen und das Vermögen der beiden Beschwerdegegner zu
addieren und durch die Anzahl Gesellschafter zu dividieren ist.
5.
Weiter ist zu prüfen, auf welche Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse der Beschwerdegegnerin 1 somit abzustellen ist.
5.1 Nach Art. 22 Abs. 1 DZV wird die Summe der Direktzahlungen ab
einem massgebenden Einkommen von Fr. 80'000.- gekürzt, wobei das
steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend
ist. In Bezug auf das Vermögen sieht Art. 23 DZV vor, dass die Summe
der Direktzahlungen ab einem massgeblichen Vermögen von
Fr. 800'000.- bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million
Franken gekürzt wird (Abs. 2). Übersteigt das massgebliche Vermögen
1 Million Franken, so werden keine Direktzahlungen ausgerichtet
(Abs. 3). Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen,
vermindert um Fr. 240'000.- pro Standardarbeitskraft (Abs. 5 i.V.m.
Abs. 1).
Gemäss Art. 24 DZV sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre
massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veran-
lagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die
provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig gewor-
den, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft.
5.2 Das beschwerdeführende Amt bringt vor, es könne für die Bestim-
mung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdegegnerin 1
nicht auf die deutschen Steuerbescheide der Beschwerdegegnerin 1
zurückgegriffen werden.
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Die DZV sieht in Art. 22 und 23 DZV in Bezug auf das Einkommen und
Vermögen verschiedene Grenzwerte vor. Als steuerbares Einkommen
ist nach Art. 22 Abs. 1 DZV ausdrücklich jenes nach dem Bundesge-
setz über die direkte Bundessteuer (DBG) massgebend. Es ist folglich
sofern möglich auf die gemäss Steuerveranlagung für die direkte Bun-
dessteuer deklarierten und ermittelten Einkommenswerte abzustellen.
In Bezug auf die Berechnung der Vermögensgrenze in Direktzahlungs-
sachen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht ein
irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das steuerbare
Vermögen massgebend ist, obwohl dies dem deutschen Gesetzestext
nicht direkt zu entnehmen ist. Da bei der Bestimmung des steuerbaren
Vermögens nicht auf ein gesamtschweizerisch einheitliches Bundes-
gesetz zurückgegriffen werden kann – wie für die Bemessung des
steuerbaren Einkommens auf das DBG – kommt zur Berechnung des
steuerbaren Vermögens kantonales Steuerrecht zur Anwendung
(BVGE 2008/22 E. 2).
Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens bestimmt das DBG die
steuerbaren sowie steuerfreien Einkünfte und es kommen verschiede-
ne allgemeine sowie Sozialabzüge zur Anwendung. Weiter wird auch
die zeitliche Einkommensbemessung im DBG geregelt. Hinsichtlich der
Berechnung des massgeblichen Vermögens ist insbesondere auf die
Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts abzustellen (vgl. BVGE
2008/22 E. 3.2). In Bezug auf das Vermögen sind gemäss dem Bun-
desgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di-
rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) be-
stimmte Bewertungsregeln vorgegeben. Diese steuerrechtlichen As-
pekte der genannten gesetzlichen Bestimmungen stimmen mit auslän-
dischen Regelungen nicht zwingend überein. Ausländische Steuerbe-
scheide können daher eine schweizerische Veranlagung nicht erset-
zen. Für die Bestimmung des Einkommens und Vermögens der Be-
schwerdegegnerin 1 können daher nicht in erster Linie die deutschen
Steuerbescheide beigezogen werden. Die Beschwerdegegner führen
in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für die
Beschwerdegegnerin 1 bis 2005 rechtskräftige schweizerische Steuer-
veranlagungen vorlägen. Sie haben diese jedoch im Beschwerdever-
fahren nicht eingereicht. Mit Bezug auf die deutschen Steuerbescheide
liegen dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Steuerbescheide der
Jahre 2002 und 2003 vor.
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Vorliegend ist aufgrund vorstehender Erwägungen betreffend die Be-
schwerdegegnerin 1 auf die definitiven schweizerischen Steuerveran-
lagungen der Jahre 2004 und 2005 abzustellen, ansonsten ist auf die
provisorischen Einschätzungen der Jahre 2004 und 2005 abzustellen.
Soweit einzelne Einkommens- und Vermögenswerte in den Jahren
2004 und 2005 von der schweizerischen Steuerveranlagung nicht er-
fasst werden, sind die deutschen Steuerbescheide ergänzend beizu-
ziehen. Zu denken ist hierbei insbesondere an Vermögenswerte in
Form von Grundstücken im Ausland sowie allenfalls an das im Ausland
im Angestelltenverhältnis erwirtschaftete Erwerbseinkommen. Letzte-
res wird nur dann in der Schweiz besteuert, wenn die Beschwerdegeg-
nerin 1 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz unbe-
schränkt steuerpflichtig ist, ersteres selbst in diesem Fall nicht (vgl.
Art. 6 Abs. 1 DBG).
In Bezug auf das Einkommen und Vermögen des Beschwerdegeg-
ners 2 blieb vom beschwerdeführenden Amt zu Recht unbestritten,
dass die Vorinstanz diese – wie im Übrigen auch bereits die Zweit-
instanz – mangels Rechtskraft jüngerer Steuerveranlagungen (bis
Ende des Beitragsjahres 2005) unter Berücksichtigung der rechtskräf-
tigen Veranlagungen der Jahre 2001 und 2002 berechnet hat. Es kann
auf die im vorinstanzlichen Entscheid in Erwägung 2 e genannten Wer-
te (Einkommen von Fr. [Betrag] und Vermögen von Fr. [Betrag]) verwie-
sen werden.
6.
Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – insoweit gutzuhei-
ssen, als der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist und die Sache
zur betragmässigen Festsetzung der Direktzahlungen im Sinne der Er-
wägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
7.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben
jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auf
Grund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich im vorliegenden
Fall den Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 6 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
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173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteient-
schädigung gesprochen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insoweit gut-
geheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird und die
Sache zur betragmässigen Festsetzung der Direktzahlungen im Sinne
der Erwägungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wird. Soweit wei-
tergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. V 122; Gerichtsurkunde)
- die Zweitinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Bochsler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. Dezember 2008
Seite 18