B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 09.10.2017 (2C_1016/2014)
Abteilung II
B-8399/2010
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
David Aschmann und Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Linda Kubli.
Parteien
Siegenia-Aubi AG,
Zelgstrasse 97, 3661 Uetendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reinert,
Baker & McKenzie,
Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unzulässige Wettbewerbsabrede.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Siege-
nia-Aubi KG, Wilnsdorf, Deutschland (Siegenia D). Bis 2004 vertrieb sie
Baubeschläge der Muttergesellschaft in der Schweiz. Auf Grund einer Neu-
organisation der Logistik beschränkt sich ihre Tätigkeit seit 2004 auf die
technische Beratung, den IT-Systemsupport sowie den Bereich Lüftungs-
technik. Siegenia vertreibt seither Baubeschläge nur noch an 3 Direktkun-
den. Der Rest der Baubeschläge der Marke Siegenia wird über die Logistik
und das Lager der Paul Koch AG, Wallisellen (Koch), vertrieben.
B.
Unter Beschläge für Fenster und Fenstertüren werden alle mechanischen
Teile verstanden, welche Fensterflügel und -rahmen verbinden und die Öff-
nungs- und Schliessfunktion eines Fensters bzw. einer Fenstertüre steu-
ern. Für die Herstellung eines Beschlags werden vorwiegend nichtrostende
metallische Stoffe wie Stahl, Zamak und Aluminium eingesetzt. Baube-
schläge für Fenster und Fenstertüren umfassen sämtliche Beschlagskom-
ponenten, die Fenster und Fenstertüren funktionsfähig machen.
C.
Die führenden Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren
sind Siegenia D, die Roto Frank AG, Leinfelden-Echterdingen, Deutsch-
land (Roto D), Winkhaus GmbH und Co. KG, Telgte, Deutschland (Wink-
haus), die Gretsch-Unitas GmbH, Ditzingen, Deutschland (GU D), und
Maco. Auf diese fünf ausländischen Hersteller von Baubeschlägen entfällt
nahezu der gesamte schweizerische Markt für Fenster- und Fenstertürbe-
schläge. Diese ausländischen Hersteller von Baubeschlägen sind allesamt
in ganz Europa am Markt tätig. Neben den genannten Herstellern gibt es
europaweit nur noch wenige weitere Hersteller von Baubeschlägen für
Fenster und Fenstertüren. Diese sind jedoch nicht in der Schweiz ge-
schäftstätig und vorwiegend in Nischenmärkten aktiv.
Endverbraucher sind Kunden, welche den Einbau eines montagefertigen
Fensters nachfragen (z.B. Architekten, Bauunternehmen, Private etc.).
Fensterverarbeiter sind Unternehmen, die Baubeschläge für Fenster und
Fenstertüren zum Endprodukt, dem Fenster bzw. der Fenstertür, verarbei-
ten und diese an die Endverbraucher verkaufen.
Die Hersteller von Baubeschlägen (Roto D, Siegenia D, GU D, Winkhaus
und Maco) haben den Vertrieb ihrer Produkte in der Schweiz grundsätzlich
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auf zwei verschiedene Arten organisiert: Einige vertreiben ihre Produkte
über eigene, in der Schweiz domizilierte Tochtergesellschaften (die Be-
schwerdeführerin sowie Roto und GU) oder eine Zweigniederlassung
(Winkhaus), sog. Vertriebsgesellschaften; diese wiederum beliefern so-
wohl kleinere Zwischenhändler als auch Fensterverarbeiter direkt. Andere
Hersteller vertreiben ihre Produkte über Schweizer Grosshändler, insbe-
sondere über Koch und SFS. Die Grosshändler beliefern sowohl kleinere
Zwischenhändler als auch Fensterverarbeiter direkt. Diese Vertriebsform
wird sowohl von Maco über SFS als auch von Siegenia D – trotz ihrer in
der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft – über Koch praktiziert. Ver-
einzelt beliefern auch in Deutschland ansässige Zwischenhändler Fenster-
verarbeiter in der Schweiz. Zudem kommt es vor, dass Händler einander
gegenseitig beliefern. Entsprechend bezog SFS im relevanten Jahr 2006
die Drehkippbeschläge der Marke Siegenia über die Zwischenhändlerin
Koch; demgegenüber werden der SFS die Drehkippbeschläge der Marke
Maco direkt vom Hersteller Maco in Österreich geliefert.
Der Handel mit Baubeschlägen in der Schweiz lässt sich demnach in zwei
Stufen unterteilen:
Einer ersten Stufe sind Händler (sog. Direkteinkäufer) zuzuordnen,
welche Baubeschläge direkt von einem Hersteller beziehen und –
entweder an einen Fensterverarbeiter oder an einen weiteren
Händler – weiterverkaufen;
auf der zweiten Stufe sind diejenigen Händler einzuordnen, welche
die Baubeschläge von einem anderen Händler beziehen und wei-
terverkaufen (Zwischenhändler).
D.
Fensterverarbeiter erhalten in der Regel Preislisten von ihren Bezugsquel-
len. Auf den darauf enthaltenen Bruttopreisen werden einzelnen Fenster-
verarbeitern jeweils grössere Rabatte gewährt.
Preiserhöhungen werden auf unterschiedliche Art und Weise vorgenom-
men: In der Regel wird die Preisbasis, namentlich der Einkaufspreis, er-
höht, indem sie mit einem Materialteuerungszuschlag (nachfolgend: MTZ)
versehen wird. Vereinzelt bleibt die Preisbasis aber auch unverändert, wo-
bei die Preiserhöhung mittels individueller, mit den einzelnen Kunden ver-
handelter Rabattanpassungen erfolgt.
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Seite 4
E.
Gestiegene Stahl-, Zink- und Aluminiumpreise führten in den Jahren 2004
und 2006/2007 zu Preiserhöhungen seitens der Hersteller.
Die Europäische Kommission sanktionierte am 28. März 2012 neun Her-
steller von Fensterbeschlägen für wettbewerbswidrige Abreden in Form ei-
ner horizontalen Preisabsprache in der Zeitspanne von November 1999 bis
Juli 2007 mit einer Geldbusse von 86 Mio. Euro. Die ausländischen Her-
steller von Fensterbeschlägen hatten danach auch Preiserhöhungen für
die Schweiz beschlossen, und die lokalen Vertriebsgesellschaften in ganz
Europa hätten ebenfalls regelmässig untereinander Kontakte gehabt, um
den Erfolg des Kartells zu gewährleisten (vgl. Pressemitteilung der EU-
Kommission vom 28. März 2012).
F.
In den Monaten April und Mai 2004 kam es insbesondere zwischen Siege-
nia und Roto zu verschiedenen telefonischen und persönlichen Kontakt-
aufnahmen betreffend Umsetzung der Preiserhöhungen im Jahr 2004.
Mit Bezug auf die Umsetzung der Preiserhöhungen für das Jahr 2007 lud
Koch mit E-Mail vom 7. September 2006 die Beschwerdeführerin, die Roto
Frank AG, Dietikon (Roto), die SFS unimarket AG, Heerbrugg (SFS), sowie
Winkhaus zu einem Treffen am 22. September 2006 zu sich nach Wallisel-
len ein. Am Treffen vertreten waren die Beschwerdeführerin, Koch, Roto,
SFS und Winkhaus. Die entsprechende E-Mail enthielt den Betreff „Termin-
anfrage Umsetzung MTZ 2007“ und hatte u.a. folgenden Wortlaut: „Auf-
grund der Preisentwicklung der Rohmaterialien Stahl, Zink und Alu sowie
der gestiegenen Sozial- und Transportkosten werden alle Hersteller Preis-
aufschläge ankündigen. Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir uns in
der Schweiz abstimmen, um dem Internationalen Preisniveau etwas näher
zu kommen.“
G.
Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sek-
retariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenser-
klärung von Roto ein. Am 16. Juli 2007 eröffnete das Sekretariat gestützt
auf diese Selbstanzeige eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die
SFS, Siegenia, Koch, Roto, Winkhaus, GU und Maco betreffend unzuläs-
sige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG im Bereich der Baube-
schläge für Fenster, Fenstertüren und Türen. Das Sekretariat gab die Er-
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öffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizeri-
schen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bun-
desblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin dem
Sekretariat ein unterzeichnetes Exemplar einer einvernehmlichen Rege-
lung im Sinne von Art. 29 KG ein.
Am 18. Oktober 2010 erliess die Wettbewerbskommission in der Untersu-
chung betreffend Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren eine Verfü-
gung mit folgendem Dispositiv:
"1. Es wird festgestellt, dass die von den Untersuchungsadressaten Roto
Frank AG, Dietikon, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, Telgte, Siegenia-Aubi
AG, Uetendorf, Paul Koch AG, Wallisellen, und SFS unimarket AG,
Heerbrugg, im Jahre 2006/2007 praktizierte/getroffene Wettbewerbsabrede
betreffend Preiserhöhungen nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 3 lit. a KG unzulässig ist.
2. Es wird festgestellt, dass die von den Untersuchungsadressaten Roto Frank
AG, Dietikon, und Siegenia-Aubi AG, Uetendorf, praktizierte/getroffene Wett-
bewerbsabrede betreffend Preiserhöhungen im Jahre 2004 nach Massgabe
von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG unzulässig ist.
3. Die zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und den Unter-
suchungsadressaten Roto Frank AG, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG und
Siegenia-Aubi AG abgeschlossenen einvernehmlichen Regelungen werden
genehmigt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KG.
4. Die Untersuchung gegen Gretsch-Unitas AG, Rüdtligen b. Kirchberg, und
Mayer & Co. Beschläge GmbH, Salzburg, wird ohne Folgen eingestellt.
5. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersuchungs-
adressaten werden für das unter Ziffer 1 und Ziffer 2 vorstehend beschriebene
Verhalten gestützt auf Art. 49a KG mit folgenden Beträgen belastet:
Roto Frank AG CHF 0
SFS unimarket AG CHF 557‘200
Siegenia-Aubi AG CHF 3‘876‘465
Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG CHF 235‘381
Paul Koch AG CHF 2‘957‘817
6. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 718‘670 (bestehend aus einer
Gebühr von CHF 715‘670 und Auslagen von CHF 3‘000) werden den Adres-
saten der Verfügung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufer-
legt. Da die Untersuchung gegen GU und Maco eingestellt wird, geht ihr Anteil
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zu Lasten der Staatskasse. Somit werden die verbleibenden Unternehmen wie
folgt belastet:
Roto Frank AG CHF 102‘667
SFS unimarket AG CHF 102‘667
Siegenia-Aubi AG CHF 102‘667
Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG CHF 102‘667
Paul Koch AG CHF 102‘667
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Eröffnung]"
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der Beurteilung der Wirkun-
gen der Wettbewerbsabrede sei in der Schweiz von einem Markt für Bau-
beschläge der Art Drehkipp auszugehen.
Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2004 insbeson-
dere mit Roto verschiedentlich über Preiserhöhungen ausgetauscht habe.
Die vorgenommenen Preiserhöhungen seien kausal auf diesen Austausch
zurückzuführen. Ebenfalls erstellt sei, dass sich die Beschwerdeführerin
am Treffen vom 22. September 2006 für diesen Markt mit den weiteren dort
anwesenden Unternehmen über die Festsetzung von (Mindest-)Preiserhö-
hungen abgesprochen habe. Dadurch sei die Unsicherheit des freien Wett-
bewerbs beseitigt worden und der wirksame Wettbewerb gelte vermu-
tungshalber als beseitigt. Die Vermutung könne auch nicht durch vorhan-
denen Restwettbewerb umgestossen werden. Innenwettbewerb bestehe
nicht, da die am Treffen Beteiligten sich im Nachgang an dieses an die
Absprache gehalten hätten. Aktueller Aussenwettbewerb liege ebenfalls
nicht vor, da die an der Absprache beteiligten Unternehmen nahezu den
gesamten Markt in der Schweiz ausmachten. Potentiell sei es theoretisch
zwar möglich, dass Fensterverarbeiter Drehkippbeschläge von ausländi-
schen Zwischenhändlern bezögen. Das höhere Preisniveau in der Schweiz
und die Tatsache, dass Fensterverarbeiter Beschläge trotz tieferer Preise
nicht im umliegenden Ausland einkauften, spreche jedoch gegen eine dis-
ziplinierende Wirkung der ausländischen Zwischenhändler auf den
Schweizer Markt. Die Wettbewerbsabrede könne überdies nicht durch Ef-
fizienzgründe gerechtfertigt werden, weshalb von einem direkt sanktionier-
baren Verstoss gegen das Kartellgesetz auszugehen sei. Die Höhe der
Sanktion sei für die Beschwerdeführerin zumutbar und die Höhe der Sank-
tionsreduktion auf Grund der Wichtigkeit der gelieferten Beweise sowie der
zusätzlich eingereichten Informationen betreffend eines weiteren Wettbe-
werbsverstosses angemessen.
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Seite 7
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Zif-
fern 1, 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Eventualiter
sei der in Ziffer 5 der Verfügung festgehaltene Betrag, mit dem die Be-
schwerdeführerin belastet wurde, auf ein angemessenes Mass, höchstens
aber auf CHF 11'403.94, zu reduzieren.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, in strafrechtlichen Be-
reichen müsse bereits auf erstinstanzlicher Ebene ein Gericht entscheiden,
das den Anforderungen an Art. 6 EMRK genüge. Da die Vorinstanz kein
EMRK-konformes Gericht darstelle, verletze die Verhängung einer Sank-
tion durch diese Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Bei den Preiserhöhungen aus den Jahren 2004 und 2006 handle es sich
nicht um unzulässige Wettbewerbsabreden, sondern um zulässiges Paral-
lelverhalten, welches durch eine Erhöhung der Lieferantenpreise auf
Grund gestiegener Materialkosten ausgelöst worden sei. Die Entscheide,
die Preiserhöhungen an die Kunden weiter zu geben, seien eigenständig
und unabhängig von Wettbewerbern getroffen worden.
Selbst wenn von einer Abrede ausgegangen würde, betreffe diese lediglich
einen marginalen Bestandteil des Preises, welcher keinen spürbaren Ein-
fluss auf den Endpreis habe, weshalb keine Preisfestsetzung im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG vorliege. Eine andere Auslegung verstosse auf
Grund des Strafcharakters besagter Norm gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die im Rahmen der Untersuchung durch die Vorinstanz befragten Fenster-
verarbeiter hätten angegeben, dass zwischen den Anbietern von Fenster-
beschlägen intensiver Wettbewerb geherrscht habe. Die Vorinstanz habe
diese Aussagen auf Grund unbelegter Behauptungen unberücksichtigt ge-
lassen. So sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die befragten Unternehmen
strategisch geantwortet hätten oder zu einer objektiven Einschätzung der
Marktverhältnisse nicht in der Lage gewesen seien.
Sollte eine Preisabsprache im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG angenommen
werden, bestünde ausreichend Innenrestwettbewerb: Neben dem Preis
seien vor allem Qualität, Innovation und der Service wichtige Wettbe-
werbsparameter. Diese seien von der vermeintlichen Absprache nicht be-
troffen gewesen, wodurch die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wider-
legt sei. Zudem habe ausreichender Aussenwettbewerb bestanden: Dieser
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Seite 8
sei einerseits über die Unternehmen Maco und GU, welche ihre Preiserhö-
hungen unabhängig von den übrigen Untersuchungsadressaten vorge-
nommen hätten, erfolgt. Zusätzlich sei Wettbewerbsdruck von ausländi-
schen Zwischenhändlern ausgegangen. Schliesslich hätten die Preiserhö-
hungen gegenüber den Kunden nicht umgesetzt werden können bzw.
seien durch die Gewährung höherer Rabatte wirkungslos geblieben. Die
gegenteilige Behauptung der Vorinstanz entbehre jeglichen Beweises und
sei aktenwidrig (vgl. Beschwerde Rz. 20).
Auch eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 KG liege mangels quantitativer und qualitativer Elemente nicht vor.
So sei lediglich ein marginaler Preisbestandteil von einer möglichen Ab-
rede betroffen gewesen, wodurch keine Auswirkungen auf den Wettbewerb
nachgewiesen werden könnten. Zudem hätten die Preiserhöhungen nicht
(voll) umgesetzt werden können (vgl. Beschwerde Rz. 22-25). Sollte eine
unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG angenommen wer-
den, so entfiele eine Sanktionierung dennoch, weil eine Sanktion nach
Art. 49a Abs. 1 KG nur für Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG vor-
gesehen sei. Eine allfällige Sanktionierung der Beschwerdeführerin würde
deshalb dem Bestimmtheitsgebot widersprechen, welches auf Grund von
Art. 333 StGB anwendbar sei.
Schliesslich sei die Sanktionsbemessung der Vorinstanz fehlerhaft. Der
Grundbetrag für die Sanktionsberechnung sei falsch und die Festsetzung
des Basisbetrags unter Ermessensmissbrauch erfolgt. Darüber hinaus
seien erschwerende und mildernde Umstände nicht richtig berücksichtigt
und dadurch das Vertrauensprinzip verletzt worden (vgl. Beschwerde Rz.
9). Sollte gleichwohl ein sanktionierbares Verhalten der Beschwerdeführe-
rin festgestellt werden, so sei zu berücksichtigen, dass deren Verschulden
klein und der Umfang der behaupteten Absprache gering gewesen seien
(vgl. Beschwerde Rz. 9).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass
eine Sanktionierung wegen eines Kartellrechtsverstosses bereits erstin-
stanzlich durch ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK beur-
teilt werde. Die Beschwerdemöglichkeit an das mit voller Kognitionsmög-
lichkeit ausgestattete Bundesverwaltungsgericht genüge den Anforderun-
gen von Art. 6 EMRK.
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Seite 9
Des Weiteren seien Wettbewerbsabreden nicht bloss bei vollständig besei-
tigtem Wettbewerb, sondern auch bereits bei einer erheblichen Beeinträch-
tigung desselben direkt sanktionierbar.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin und der übrigen Untersuchungsad-
ressaten stelle keine Bestätigung autonom getroffener Entscheidungen
dar. Untersucht worden seien nicht die Preiserhöhungen der Hersteller,
sondern die Art und Weise, wie die Untersuchungsadressaten diese Preis-
erhöhungen an ihre Kunden weiter gegeben hätten. Diesbezüglich hätten
sich diese abgestimmt, um den Wettbewerbsdruck ihrer Konkurrenten aus-
zuschalten. Weil die Untersuchungsadressaten infolge ihrer Abstimmun-
gen über das Preissetzungsverhalten ihrer Konkurrenten informiert gewe-
sen seien, hätten die sanktionierten Abreden eine preisharmonisierende
Wirkung gehabt, weshalb bereits die Absprache über einen Preisbestand-
teil als Preisabsprache zu qualifizieren sei.
Die Vermutung, der Wettbewerb sei beseitigt, könne nicht umgestossen
werden. Andere Wettbewerbsparameter könnten die Preisabsprache nicht
kompensieren, da solche vorliegend von untergeordneter Bedeutung
seien. Die an der Abrede nicht beteiligten Händler von Fensterbeschlägen
könnten nicht als reelle Aussenwettbewerber betrachtet werden, da sie
über verhältnismässig kleine Marktanteile verfügen würden und deren
Preiserhöhungen zumindest indirekt von den Absprachen beeinflusst wor-
den seien.
Die Untersuchungsadressaten insgesamt und die Beschwerdeführerin im
Besonderen hätten die Preiserhöhungen nach eigenen Angaben zu min-
destens 50% bzw. zu 75% umgesetzt. Bei dem (erst später erhobenen)
Einwand der Beschwerdeführerin, die Preiserhöhung kaum umgesetzt zu
haben, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Zudem än-
dere der Umstand, dass die Bruttopreise erhöht und auf diesen teilweise
erhebliche Rabatte gewährt worden seien, nichts daran, dass auch die Net-
topreise angestiegen seien.
Die Fensterverarbeiter seien bloss im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung
befragt worden. Deren Antworten zur Intensität des Wettbewerbs seien mit
Vorsicht zu geniessen, da diese ein uneinheitliches und teils widersprüch-
liches Bild abgegeben hätten. Sie seien deshalb nicht geeignet, eine ver-
lässliche Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse vorzunehmen.
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Seite 10
Weil die in Frage stehende Abrede über 80% des Marktes abdecke, sei
zumindest von einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung auszugehen.
Die WEKO habe bei der Bestimmung des relevanten Umsatzes auf die An-
gaben der Beschwerdeführerin abstellen dürfen. Zudem habe sie diese auf
ihre Richtigkeit und Stimmigkeit überprüft und zusätzliche Nachforschun-
gen angestellt, bis sämtliche Unstimmigkeiten ausgeräumt gewesen seien.
Die Sanktionsverordnung zum Kartellgesetz sehe eine Nichtberücksichti-
gung angeblich "doppelt" berücksichtigter Umsätze nicht vor. Damit sei die
Sanktionsberechnung korrekt erfolgt.
J.
Mit Replik vom 2. Mai und Duplik vom 11. Juli 2011 halten die Parteien an
ihren Anträgen fest.
K.
Am 29. Mai 2012 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Die schriftliche
Beantwortung der anlässlich der Verhandlung gestellten Fragen erfolgte
seitens der Vorinstanz am 16. Juli 2012 und seitens der Beschwerdeführe-
rin am 4. Juli 2012. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessvoraussetzungen
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2010 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht,
das gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. f VGG für die Behand-
lung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Ihr Vertreter haben sich rechtsgenüglich durch Vollmacht
ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
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Seite 11
52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
2.1 Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän-
kungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) bezweckt, volks-
wirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und an-
deren Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbe-
werb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu för-
dern (Art. 1 KG). Es gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen
Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht
ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art.
2 Abs. 1 KG).
2.2 Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gü-
tern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer
Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Es werden alle For-
men unternehmerischer Tätigkeit erfasst, soweit sich daraus eine Wettbe-
werbsbeschränkung ergeben kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-420/2008 vom 1. Juni 2010 E.3). Der Unternehmens-begriff des
KG geht damit von einer funktionalen, ökonomischen Betrachtungsweise
aus (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1994 zu einem
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen,
BBl 1995 468, 533 [Botschaft 1994]).
2.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung lediglich in einem Satz fest, dass
die in das vorliegende Verfahren involvierten Unternehmen ohne Weiteres
unter den Unternehmensbegriff des Art. 2 Abs. 1bis KG fallen würden (vgl.
Verfügung Rz. 165). Weitere Ausführungen, insbesondere zur Konzern-
struktur der Beschwerdeführerin, macht sie nicht.
2.4 Nicht die einzelnen Konzerngesellschaften, sondern der Konzern als
Ganzes wird als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG betrachtet
(vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 3, veröffentlicht in: RPW 2013/1, S. 114
ff.; BVGE 2977/2007, E. 4, veröffentlicht in: RPW 2010/2, S. 329 ff.; RO-
LAND VON BÜREN, Der Konzern Rechtliche Aspekte eines wirtschaftlichen
Phänomens, in: von Büren et al. (Hrsg.), Schweizerisches Privatrecht, Bd.
VIII/6, 2. Aufl., Basel 2005, S. 470; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartell-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, Rn. 256). Folglich werden Konzernverhältnisse
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Seite 12
vom kartellrechtlichen Unternehmensbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG als
wirtschaftliche Einheit und damit als ein Unternehmen erfasst, wenn es den
Tochtergesellschaften an wirtschaftlicher Selbständigkeit fehlt, wenn mit
anderen Worten die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft effektiv zu
kontrollieren vermag und diese Möglichkeit tatsächlich auch ausübt, so
dass die Tochtergesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Mutter-
gesellschaft unabhängig zu verhalten (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E.
3, veröffentlicht in: RPW 2013/1, S. 114 ff.; BVGE 2977/2007, E. 4, veröf-
fentlicht in: RPW 2010/2, S. 329 ff.; vgl. auch RPW 2004/2, S. 419 Rn. 58
Swisscom ADSL; RPW 2006/1, S. 82 Rn. 125 Kreditkarten-Interchange
Fee; ZÄCH, a.a.O., Rn. 256).
2.5 Die Beschwerdeführerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Sie-
genia D. Aufgrund der vollständigen Konzernierung der Beschwerdeführe-
rin hätte es sich vorliegend aufgedrängt, zumindest zu erläutern, weshalb
die Beschwerdeführerin als abhängige Konzerngesellschaft in Abweichung
zur Erfassung des Konzerns als Ganzes ohne Weiteres als Unternehmen
im Sinne von Art. 2 Abs.1bis KG zu qualifizieren ist. Denn grundsätzlich wäre
die Beschwerdeführerin wohl trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit auf-
grund ihrer fehlenden wirtschaftlichen Autonomie (vgl. E. 2.7 hiernach)
eben gerade nicht als selbständiges Unternehmen im kartellrechtlichen
Sinne zu betrachten.
2.6 Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 16. Juli 2012
zu der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. Mai 2012 gestellten
Frage, inwiefern sie die Konzernstruktur der Beschwerdeführerin bei der
Sanktionierung beachtet habe, fest, diese Frage habe sich für die Vo-
rinstanz im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt gestellt. Die Vo-
rinstanz begründet ihre Auffassung damit, dass die Beschwerdeführerin an
den vorliegend zu beurteilenden Absprachen beteiligt und folglich als Ab-
redeteilnehmerin zu betrachten gewesen sei. Zudem habe sich die Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben stets in eigenem Namen geäussert.
Ferner habe es im eigenen Ermessen der Beschwerdeführerin gelegen,
über die Art und Weise der Umsetzung der Preiserhöhungen selbst zu ent-
scheiden, obwohl die Muttergesellschaft die Beschwerdeführerin angewie-
sen habe, die (feststehenden) Preiserhöhungen in der Schweiz umzuset-
zen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin einen eigenständigen An-
trag auf Erlass einer allfälligen Sanktion (infolge wirtschaftlicher Schwierig-
keiten) gestellt. Aus diesen Gründen habe für die Vorinstanz im Lichte des
eigenständigen, kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs festgestanden,
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Seite 13
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz am Markt autonom tätig ge-
wesen sei und sich an den vorliegend zu beurteilenden Absprachen betei-
ligt habe, weshalb sie zu sanktionieren gewesen sei (vgl. Schreiben vom
16. Juli 2012).
2.7 Angesichts des unbestrittenen Vorliegens von Anweisungen zur Durch-
setzung der auf Herstellerebene beschlossenen Preiserhöhungen seitens
der Muttergesellschaft muss vorliegend jedoch in Frage gestellt werden,
ob die Vorinstanz das Marktverhalten der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der Erhöhung des Materialteuerungszuschlags (MTZ) zu
Recht als autonom qualifiziert hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung
führt im europäischen Wettbewerbsrecht bereits die Einflussnahme auf
strategische Angelegenheiten zur Bejahung der wirtschaftlichen Unselb-
ständigkeit einer Tochtergesellschaft und damit zum Bestehen einer wirt-
schaftlichen Einheit im Sinne des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs
(vgl. den Verweis der Vorinstanz auf die ständige Rechtsprechung des
EuGH in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2011 i.S. Wettbewerbsabre-
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Rn. 891 ff. [Entscheid
noch nicht rechtskräftig]). Entsprechend ist die Einflussnahme der Mutter-
gesellschaft auf den operativen und damit wettbewerbssensiblen Ge-
schäftsbereich nicht zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer
wirtschaftlichen Einheit. Wenn aber bereits die Einflussnahme auf die Stra-
tegie der Tochtergesellschaft für eine Bejahung ihrer wirtschaftlichen Un-
selbständigkeit spricht, dann muss konsequenterweise ein autonomes
Marktverhalten der Beschwerdeführerin umso eher verneint werden, wenn
die Muttergesellschaft – wie im vorliegenden Fall – mittels expliziter Wei-
sungen zur Preiserhöhung unmittelbar in das operative Geschäft der Be-
schwerdeführerin eingreift.
2.8 Für die Vorinstanz hätte es sich im vorliegenden Verfahren folglich auf-
drängen müssen, die Beschwerdeführerin als 100%ige Tochtergesellschaft
zusammen mit ihrer Muttergesellschaft als ein Unternehmen im kartell-
rechtlichen Sinne und damit als Normadressat zu qualifizieren. Erst in ei-
nem zweiten Schritt wären – aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit
des Konzerns als Ganzem – die Verfügungsadressatin und damit das
Sanktionssubjekt zu bestimmen gewesen, da auch im Anwendungsbereich
des schweizerischen Kartellrechts Verfügungsadressat nur sein kann, wer
selbst Subjekt mit Rechtspersönlichkeit und somit Träger von Rechten und
Pflichten ist (vgl. JENS LEHNE, in: Marc Amstutz/Mani Reinert [Hrsg.], Basler
B-8399/2010
Seite 14
Kommentar, Kartellgesetz, Art. 2 Rn. 21). Entsprechend kommen als Ver-
fügungsadressaten in Konzernsachverhalten nur die rechtlich selbständi-
gen Konzerngesellschaften in Frage.
2.9 Die Vorinstanz weist bei der Bestimmung des materiellen Verfügungs-
und damit Sanktionsadressaten in Konzernverhältnissen bislang keine ein-
heitliche Praxis auf. Entsprechend qualifiziert sie entweder die Mutterge-
sellschaft, die Tochtergesellschaft oder die Mutter- und die Tochtergesell-
schaft zusammen in solidarischer Haftung als Sanktionsadressatinnen
(vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid vom 16. Dezember 2011 i.S. Wettbewerbsabreden im Strassen-
und Tiefbau im Kanton Aargau, veröffentlicht in: RPW 2012/2, S. 270, Rn.
904 [Entscheid noch nicht rechtskräftig]). Diese Fragen können im vorlie-
genden Fall wegen des Ausgangs des Verfahrens jedoch offen bleiben.
3. Formelle Rüge
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 6 EMRK. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Sanktion um eine
strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK handle (vgl. BVGE
2011/32, Swisscom, E. 4.2; Urteil B-2977/2007 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. April 2010, Publigroupe, veröffentlicht in: RPW 2010/2, S.
329 ff., 358 E. 8.1.3). Die Vorinstanz sei mit dem Sekretariat der Wettbe-
werbskommission, welches die Untersuchung leite, organisatorisch-funkti-
onell verflochten. Die Wettbewerbskommission könne daher nicht als
EMRK-konformes Gericht angesehen werden, was nicht bloss seitens der
praktisch einhelligen Lehre, sondern auch von der Vorinstanz selbst aner-
kannt werde (vgl. BVGE 2011/32, Swisscom, E. 5.4.3). Das BVGer gehe
zwar davon aus, dass es den Mangel heilen könne, da es ausreiche, wenn
die strittige Sanktion durch eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition
überprüft werden könne (vgl. Urteil B-2977/2007 des Bundesverwaltungs-
gerichts, Publigroupe, a.a.O., S. 357 E. 8.1.1.5). Dies bedinge aber, dass
das BVGer auch die Sanktionshöhe festsetze und nicht bloss prüfe, ob die
Vorinstanz ihren Ermessensspielraum missbraucht habe. Selbst dann sei
gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte eine Heilung nicht möglich, könne doch eine kartellrechtliche Sank-
tion nicht dem Strafrecht zweiter Klasse zugeordnet werden. Es sei wider-
sprüchlich zu behaupten, das Gericht könne seine Kognition einschränken,
soweit die Natur der Streitsache dies sachlich gebiete. Eine solche Ein-
schränkung, die gestützt auf das innerstaatliche Recht durchaus möglich
B-8399/2010
Seite 15
sei, führe gerade dazu, dass kein unabhängiges Gericht mit voller Kogni-
tion den angefochtenen Sanktionsbetrag überprüfe.
3.2 Mit Urteil i.S. Menarini Diagnostics S.R.L. c. Italie vom 27. September
2011 (Nr. 43509/08, Rn. 57 ff.) hat der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) erstmals in einem Kartellverfahren (mit hohen Buss-
geldern) festgehalten, dass die Anforderungen an Art. 6 EMRK auch erst
im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden könnten; insoweit lasse es
die EMRK zu, dass die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Sanktionen
mit strafrechtlichem Charakter ausspreche, sofern ein Gericht mit voller
Kognition im Rechtsmittelverfahren entscheide. Auch der EFTA Court (i.S.
Posten Norge AS v. EFTA Surveillance Authority vom 18. April 2012 [E-
15/10]) und der EuGH (EuGH, KME Germany u.a./Kommission, C-389/10
P, EU:C:2011:816, Rn. 118 ff.) haben in Bezug auf Art. 6 EMRK bzw. den
diesem vergleichbaren Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (GRC, ABl. 2007 C 303/01 ff.) gleich entschieden wie der Ge-
richtshof in Strassburg.
3.3 Unter Hinweis auf die genannten Urteile hielt auch das Bundesgericht
mit Entscheid i.S. Publigroupe vom 29. Juni 2012 (BGE 139 I 72 E. 4.2 ff.)
erstmals explizit (zur früheren identischen Rechtsprechung vgl. Urteil B-
2050/2007 des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., S. 270 ff. E. 5) fest, aus
der Sicht der EMRK bedürfe es keiner institutionellen Strukturänderung
des schweizerischen Kartellverfahrens.
3.4 Entsprechend ist auch im vorliegenden Verfahren Art. 6 EMRK mit Be-
zug auf die Anforderungen an ein EMRK-konformes Gericht nicht verletzt,
da das Bundesverwaltungsgericht mit freier und umfassender Kognition
entscheidet.
4. Das Beweisrecht im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren
4.1 Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
4.1.1 Bezüglich der Beweisführung ist festzuhalten, dass ein Verstoss ge-
gen das Kartellgesetz gemäss der auch im Kartellverfahren anwendbaren
Untersuchungsmaxime grundsätzlich durch die Behörden zu untersuchen
ist (Art. 39 f. KG i.V.m. Art. 12 VwVG; Entscheid der REKO/WEF FB/2005-
4 vom 11. Juli 2006, Buchpreisbindung, E. 6.1, veröffentlicht in: RPW
2006/3, S. 548 ff.). Dies bedeutet, dass die Wettbewerbsbehörde für die
Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich ist, allen rele-
B-8399/2010
Seite 16
vanten Tatsachen nachzugehen hat und dass sie sich nicht auf die Aussa-
gen, Informationen und Beweismittel von Verfahrensbeteiligten beschrän-
ken darf. Sie muss vielmehr aus eigener Initiative erforderliche Sachver-
haltselemente abklären. Dies gilt sowohl für den Nachweis von unzulässi-
gen Wettbewerbsbeschränkungen als auch für Elemente, welche deren
Rechtfertigung ermöglichen (Art. 5 Abs. 2 bis 4 KG). Sie hat die Pflicht, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig ab-
zuklären, wobei die Parteien gestützt auf Art. 13 VwVG eine Mitwirkungs-
pflicht trifft. Als rechtserheblich gelten alle Tatsachen, welche den Ausgang
der Entscheidung beeinflussen können (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a; Ent-
scheid der REKO/WEF FB/2004-1 vom 27. September 2005, Ticketcorner,
E. 5.1, veröffentlicht in: RPW 2005/4, S. 672 ff.).
4.2 Freie Beweiswürdigung
4.2.1 Die Bestandsaufnahme der rechtserheblichen Tatsachen ist in einem
ersten Schritt auf deren Überzeugungskraft hin zu prüfen. Dabei gilt auch
im Kartellverwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 Bundesgesetz über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273]). Demnach zieht der Richter aus dem Be-
weisergebnis nach freier Überzeugung die Schlüsse darüber, was er als
bewiesen erachtet.
4.2.2 Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben würden, wie ein gültiger Beweis zustande kommt. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel un-
abhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachum-
stand verwirklicht hat (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2005-4 vom 11.
Juli 2006, Buchpreisbindung, E. 6.2, veröffentlicht in: RPW 2006/3, S. 548
ff.).
4.3 Beweismass des Vollbeweises
4.3.1 In einem zweiten Schritt ist zu entscheiden, ob die gewürdigten Tat-
sachen den erforderlichen Grad des Beweismasses und damit der Über-
zeugung erreichen.
B-8399/2010
Seite 17
4.3.2 Sowohl im ordentlichen Verwaltungsverfahrensrecht als auch im Kar-
tellrecht gilt grundsätzlich das Beweismass des Vollbeweises, mithin der
Gewissheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-506/2010 vom
19. Dezember 2013, Gaba, E. 5). Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob
auch bei Vorliegen einer Selbstanzeige im kartellrechtlichen Sanktionsver-
fahren die gleichen Anforderungen an das Beweismass zu stellen sind.
4.3.3 Nach dem Regelbeweismass des Vollbeweises ist für den Nachweis
erforderlich, dass der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der
Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MO-
SER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rn. 999). Die Verwirk-
lichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen,
sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheinen (vgl.
BGE 130 III 321, E. 3.2; MAX BERGER/ROMAN NOGLER, Beweisrecht die
Last mit dem Beweis(en), recht 2012, S. 171; STEFAN BILGER, Das Verwal-
tungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen,
Diss., Fribourg 2002, S. 305; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 279).
4.3.4 Vom Regelbeweismass des Vollbeweises zu unterscheiden sind die
Beweismasse einerseits der Glaubhaftmachung und andererseits der ho-
hen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Das Glaubhaftmachen stellt
das tiefste Beweismass dar, welches mehr ist als ein blosses Behaupten,
aber weniger als der strikte Beweis. Ein Glaubhaftmachen erfordert somit
lediglich – aber immerhin – eine begründete, plausible Behauptung, die
mindestens punktuell durch Beweismittel erhärtet ist (vgl. ROGER GRONER,
Beweisrecht, Bern 2011, S. 195 f.). Dieses tiefe Beweismass stellt eine
Ausnahme dar und ist für das ordentliche Verfahren im Kartellrecht irrele-
vant. Das Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit bzw. in der Termi-
nologie des Bundesgerichts und eines Teils der Lehre der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ist demgegenüber höher als bei der Glaubhaftmachung
und gilt dann als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung
nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass
andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Be-
tracht fallen (vgl. BERGER/NOGLER, a.a.O., S. 171). Auch das Beweismass
der hohen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellt eine Ausnahme
zum sog. Regelbeweismass dar und ergibt sich einerseits aus dem Gesetz
selbst und andererseits in gewissen durch die Rechtsprechung gebildeten
Fällen, wo kein strikter Beweis möglich erscheint. Den Ausnahmen liegt die
B-8399/2010
Seite 18
Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweis-
schwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach-
verhalten auftreten (vgl. GRONER, a.a.O., S. 184).
4.3.5 Bei der Bestimmung des erforderlichen Beweismasses im schweize-
rischen Kartellrecht gilt es insbesondere danach zu unterscheiden, ob die
beweisrechtlichen Anforderungen bereits vor Einführung der direkten
Sanktionen galten oder erst danach statuiert wurden.
4.3.6 Vor Einführung der direkten Sanktionen wurde hinsichtlich des kar-
tellrechtlichen Verwaltungsverfahrens von der REKO/WEF festgehalten,
dass der Beweis erbracht sei, wenn der Richter gestützt auf die Beweis-
würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche
Sachverhalt verwirklicht habe. Es brauche dabei nicht absolute Gewissheit,
unter Umständen genüge der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. Dezember
2004, Betosan, E. 8, veröffentlicht in: RPW 2005/1, S. 183 ff.). Dies er-
scheine im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als besonders ange-
zeigt, zumal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen Unsi-
cherheit behaftet seien (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2005-4 vom 11.
Juli 2006, Buchpreisbindung, E. 6.2, veröffentlicht in: RPW 2006/3, S. 548
ff.). Das Bundesgericht hielt im Entscheid Buchpreisbindung fest, der bun-
desrechtliche Regelbeweis gelte als erbracht, wenn das Gericht nach ob-
jektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung über-
zeugt sei, wobei angesichts der Komplexität kartellrechtlicher Sachverhalte
keine übertriebenen Ansprüche an das Beweismass gestellt werden dürf-
ten (Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2006, veröffentlicht in: RPW 2007/1,
S. 129 ff., E. 10.4; ähnlich auch BVGE 2009/35, E. 7.4; vgl. PAUL RICHLI,
Kartellverwaltungsverfahren, in: SIWR V/2, S. 454; HANS-UELI VOGT, Auf
dem Weg zu einem Kartellverwaltungsverfahrensrecht, AJP 1999, S. 844).
Im Schrifttum wird das Beweismass der überwiegenden bzw. hohen Wahr-
scheinlichkeit einerseits befürwortet (vgl. BILGER, a.a.O., S. 306), wobei
aber der Vollbeweis dann für einschlägig gehalten wird, wenn die kartell-
rechtliche Rechtsfolge besonders schwer ist (vgl. MARC AMSTUTZ/STEFAN
KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“, Vom Beweismass im Kartell-
recht, BR 2005, S. 119); andererseits wird der strikte Beweis als Regelbe-
weis im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren gefordert (vgl. RAPHAEL
BRÜTSCH, Parallelverhalten im Oligopol als Problem des schweizerischen
Wettbewerbsrechts, Diss., Bern 2003, S. 150 f.; LUCAS DAVID/MARKUS
FRICK/OLIVER KUNZ/MATTHIAS STUDER/DANIEL ZIMMERLI, Der Rechtsschutz
im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, in: SIWR I/2, 3. Aufl., S. 465 ff.;
B-8399/2010
Seite 19
LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl.,
Bern 2012, Rn. 826; DANIEL ZIMMERLI, Zur Dogmatik des Sanktionssystems
und der „Bonusregelung“ im Kartellrecht, Bern 2007, S. 617).
4.3.7 Die REKO/WEF liess die Frage offen, ob bei sanktionsbedrohten Tat-
beständen die Anforderungen an das Beweismass erhöht seien (vgl. Ent-
scheid der REKO/WEF FB/2005-4 vom 11. Juli 2006, Buchpreisbindung,
E. 6.2, a.a.O.). Grundsätzlich gelte auch im Kartellrecht das Beweismass
des Vollbeweises, mithin der Gewissheit. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erfährt dieser Grundsatz indes bei komplexen
wirtschaftlichen Sachverhalten eine Relativierung und Einschränkung,
weshalb im Zusammenhang mit wirtschaftlich komplexen Fragen im wett-
bewerbsrechtlichen Kontext keine überspannten Anforderungen an das
Beweismass zu stellen sind. Die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte,
insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirtschaft-
lich relevanten Verhaltens, schliesst eine strikte Beweisführung vielmehr
regelmässig aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-506/2010
vom 19. Dezember 2013, Gaba, E. 5; BVGE 2012/8, Swisscom/COLT, E.
13.2; BVGE 2009/35, Swisscom Bitstrom, E. 7.4). Der besonderen Kom-
plexität wirtschaftlicher Sachverhalte wird dort, wo sie zu bejahen ist, an-
gemessen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2012/8, Swisscom/COLT, E.
13.2).
4.3.8 Auch das Bundesgericht hält i.S. Publigroupe im Zusammenhang mit
der Beurteilung der Marktverhältnisse fest, es handle sich hierbei um eine
komplexe Analyse, der zwangsläufig gewisse ökonomische Annahmen zu
Grunde liegen würden. Die Anforderungen an den Nachweis solcher öko-
nomischen Zusammenhänge dürften mit Blick auf die Zielsetzung des Kar-
tellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von
Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und
damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftli-
chen Ordnung gemäss Art. 96 BV und Art. 1 KG zu fördern, nicht übertrie-
ben werden (BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 8.3.2, u.a. mit Verweis auf DA-
VID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, a.a.O., S. 470 f., welche die Auffassung
vertreten, dass die Vorinstanz aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 6
EMRK in Sanktionsverfahren „ohnehin den Vollbeweis“ führen müsse, so-
wie auf AMSTUTZ/KELLER/REINERT, a.a.O., S. 119, die sich ebenfalls dafür
aussprechen, dass in kartellrechtlichen Sanktionsverfahren in aller Regel
nur der Vollbeweis genügen könne; für den strikten Beweis vgl. auch BEAT
ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: BSK Kartellgesetz, Art. 30 Rn. 102). In
B-8399/2010
Seite 20
diesem Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammen-
hängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse
und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssten aber überzeugend und
nachvollziehbar erscheinen (BGE 139 I 72; vgl. BILGER, a.a.O., S. 305 [zur
Begründungsdichte]).
4.3.9 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2010
nicht zum Beweismass.
4.4 Beweismass bei Vorliegen einer Selbstanzeige
4.4.1 Für das vorliegende Verfahren von massgebender Bedeutung ist die
Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt weitgehend der eingereichten
Selbstanzeige von Roto entnommen hat, ohne diese genügend zu verifi-
zieren, und ob sie ihre darauf gestützten Ausführungen ohne weitere er-
gänzende Abklärungen auf alle Verfahrensparteien ausgedehnt hat.
4.4.2 Entsprechend ist vorliegend die Frage zu klären, ob beim Vorliegen
einer Selbstanzeige in einem kartellrechtlichen Sanktionsverfahren die An-
forderungen an das Beweismass sowohl der Vorinstanz als auch des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich aus sog. prozessökonomischen
Gründen herabgesetzt werden dürfen, oder ob der Untersuchungsgrund-
satz auch im Falle einer Selbstanzeige in vollem Umfang gilt.
4.4.3 Bei einer Selbstanzeige stellt sich überdies die Frage nach dem Be-
weiswert von Aussagen, (i) die sich einerseits gegen das anzeigende Un-
ternehmen selbst und andererseits (ii) gegen Dritte richten. Der Fokus
nachfolgender Ausführungen richtet sich primär auf die Geltung des Unter-
suchungsgrundsatzes hinsichtlich der durch die Selbstanzeige belasteten
sog. Dritt-Unternehmen, da dies für das vorliegende Verfahren von zentra-
ler Bedeutung ist. Entsprechend gilt es zu klären, welchen Beweiswert
Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Dritten, die die belastenden Aussa-
gen der Selbstanzeige bestreiten, zukommen.
4.4.4 Da eine Beantwortung der gestellten Fragen sich nicht unmittelbar
aus dem schweizerischen Kartellrecht ergibt und es an einer entsprechen-
den Behörden- und Gerichtspraxis bislang noch fehlt, scheint zunächst ein
rechtsvergleichender Blick auf die Praxis der EU-Kommission und die
Rechtsprechung der EU-Gerichte zur sog. EU-Leniency-Regelung sinnvoll.
Denn die Selbstanzeigepraxis im EU-Wettbewerbsverfahren ist für das
schweizerische Kartellverfahren von grosser Bedeutung, dienten doch die
B-8399/2010
Seite 21
sog. Kronzeugenregelung und ihre Praxis in der EU als Vorbild für die Ein-
führung einer Selbstanzeigenregelung im schweizerischen Kartellrecht
(vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Kartellgesetzes
vom 7. November 2001, BBl 2002 2022, 2038 f.). Entsprechend wird auch
in den Erläuterungen zur Sanktionsverordnung im 3. Abschnitt über den
vollständigen Erlass bei Sanktionen, in welchen die Voraussetzungen ei-
nes Sanktionserlasses oder einer Sanktionsreduktion in Fällen von Selbst-
anzeigen näher umschrieben werden, ausdrücklich auf die EU-Leniency-
Regelung hingewiesen.
4.4.5 Im EU-Wettbewerbsverfahren haben Selbstanzeigen eine grosse Be-
deutung und werden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ge-
prüft. Für die Glaubwürdigkeit von Belastungen Dritter wird u.a. das Inte-
resse des Selbstanzeigers an einer solchen Aussage gewürdigt.
a) Praxis der EU-Kommission und Rechtsprechung der EU-Gerichte
4.4.6 Für eine Sanktionsreduzierung muss das Unternehmen als erstes In-
formationen und Beweismittel vorlegen, welche die EU-Kommission in die
Lage versetzen, gegen eine mutmassliche Zuwiderhandlung gegen Art.
101 AEUV vorzugehen. Auch nachträgliche Geständnisse von Unterneh-
men sind als Beweismittel zulässig. Hierbei muss allerdings beachtet wer-
den, dass zum Nachweis der Zuwiderhandlung weitere unterstützende Be-
weismittel erforderlich sind, wenn andere Kartellanten der Aussage des
ersten Unternehmens widersprechen (vgl. EuG, Enso-Gutzeit/Kommis-
sion, T-337/94, EU:T:1998:98, Rn. 91; EuG, Tokai Carbon/Kommission, T-
236/01, EU:T:2004:118, Rn. 219; GERHARD DANNECKER/JÖRG BIERMANN,
in: Ulrich Immenga/Ernst-Joachim Mestmäcker (Hrsg.), Wettbewerbsrecht,
Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Bd. 1 EU/Teil 2, 5. Aufl., Mün-
chen 2012, Art. 23 VO 1/2003, Rn. 253; MICHAEL TSCHUDIN, Die verhan-
delte Strafe, einvernehmliche Regelung neben kartellrechtlicher Sanktion,
AJP 2013, S. 1020).
4.4.7 Bei Selbstanzeigen von Kartellanten ist zu beachten, dass die EU-
Kommission selbst bei einem Verzicht auf die Verhängung einer Geldbusse
ein vollständiges Verwaltungsverfahren gegen das betroffene Unterneh-
men durchführt und die Entscheidung auch veröffentlicht. Dabei wird in den
Entscheidungsgründen dargelegt, wie hoch die eigentlich zu verhängende
Geldbusse gewesen wäre. Dies ist zum einen für die Beurteilung der Ein-
haltung des Gleichbehandlungsprinzips hinsichtlich der sonstigen, von der
Entscheidung betroffenen Unternehmen bedeutsam. Zum anderen können
B-8399/2010
Seite 22
diese Angaben relevant werden, wenn sich im gerichtlichen Verfahren her-
ausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kron-
zeugenmitteilung nicht vorgelegen haben. Des Weiteren ist die fiktive Geld-
busse auch für die Haftungsquote im Hinblick auf allfällige nachfolgende
privatrechtliche Ansprüche von Bedeutung.
4.4.8 In der Rechtsprechung der EU-Gerichte gab es in den letzten Jahren
einige Urteile, in denen die Frage des Beweiswerts von Mitteilungen im
Rahmen von Kronzeugenanträgen von den Verfahrensbeteiligten vorge-
bracht wurde. In keinem Urteil der EU-Gerichte ist bislang jedoch die Frage
gestellt worden, ob die Anforderungen an das Beweismass durch die EU-
Kommission aus sog. prozessökonomischen Gründen im Falle eines Kron-
zeugenantrags reduziert sein bzw. werden könnte. Im Gegenteil wurde von
den Beschwerdeführern jeweils vorgebracht, dass der Beweiswert einer
Kronzeugeninformation gering sei, da ein Anreiz bestehe, Beweise mit ei-
nem erheblichen Mehrwert zu liefern, um eine möglichst hohe Herabset-
zung der Geldbusse zu erreichen. Es sei deshalb die Gefahr einer über-
schiessenden Tendenz zur Belastung anderer Unternehmen in Betracht zu
ziehen.
4.4.9 In der jüngsten Rechtsprechung der EU-Gerichte wurde die Frage
des Beweiswerts des Kronzeugenantrags letztlich offen gelassen, entwe-
der mit der Begründung, dass ohnehin genügend andere Beweismittel vor-
liegen würden und es daher auf den Kronzeugenantrag nicht ankomme
(vgl. EuG, AC-Treuhand AG/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256), oder
dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handle, bei welchem keine Be-
weiswürdigung mehr erfolge (vgl. EuGH, Kaimer u.a./Kommission, C-
264/11 P, EU:C:2012:498). Gleichwohl wurden in den Urteilen wichtige
Aussagen zum Beweiswert und damit im Ergebnis auch zum Beweismass
von Kronzeugenanträgen gemacht. In keinem der Fälle wurde aber das
Beweismass herabgesetzt oder die volle Geltung des Untersuchungs-
grundsatzes in Frage gestellt.
4.4.10 Die Gefahr falscher oder überzogener Angaben im Rahmen von
Kronzeugenanträgen – einerseits, um eine möglichst umfassende Koope-
rationsbereitschaft zu zeigen, d.h. um eine möglichst hohe Bussgeldreduk-
tion zu erwirken, und andererseits, um die anderen Kartellteilnehmer, die
in aller Regel Mit-Wettbewerber und damit Konkurrenten sind, zu schädi-
gen – wird auch von der EU-Kommission gesehen. Sie versucht deshalb,
dieser Gefahr durch den Entzug von Vergünstigungen entgegenzusteuern.
Daraus folgt, dass die EU-Kommission nicht die Frage stellt, ob im Falle
B-8399/2010
Seite 23
von Kronzeugenanträgen das Beweismass herabzusetzen sei und dieses
daher weniger strengen Anforderungen an die Beweisführung unterliege.
Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Die Kommission sieht durchaus die
Gefahr verfälschter Beweise und Aussagen im Rahmen von Kronzeugen-
anträgen. In Fällen aber, in denen ein Unternehmen nicht allzu viele Infor-
mationen liefern kann und daher ein Kronzeugenantrag von vornherein
ausscheidet, kann es ohnehin nicht zu einer Vergünstigung kommen.
4.4.11 Aus der Gesamtsicht der Praxis der EU-Kommission sowie der
Rechtsprechung der EU-Gerichte ergibt sich deshalb das folgende Bild:
Die EU-Kommission selbst hat Zweifel am Beweiswert von Kronzeugenan-
trägen im Zusammenhang mit Dritten, die durch die Aussagen
eines Kronzeugen belastet werden.
4.4.12 Die Gefahr falscher Angaben wird in der EU somit erkannt, weshalb
sich die Überlegungen einer Reduzierung des Beweismasses sowie einer
Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes im Falle von Kronzeugen-
anträgen erübrigen. In den Dokumenten der EU-Kommission und den Ur-
teilen der EU-Gerichte werden ebenfalls keine prozessökonomischen
Überlegungen angeführt, die den Beweismassstab oder den Untersu-
chungsgrundsatz betreffen oder gar einschränken würden.
4.4.13 Aus der Sicht der Kronzeugenpraxis im EU-Wettbewerbsrecht, wel-
che auch Vorbild für die Selbstanzeigenregelung im schweizerischen Kar-
tellrecht war, ist deshalb die Frage, ob bei einem Vorliegen einer Selbstan-
zeige in einem kartellrechtlichen Sanktionsverfahren die Anforderungen an
das Beweismass im Hinblick auf belastete Dritte herabgesetzt werden dür-
fen, zu verneinen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im EU-Wettbewerbs-
recht mithin in vollem Umfang auch bei Selbstanzeigen.
b) Selbstanzeigepraxis in Deutschland
4.4.14 Rechtsvergleichend sei an dieser Stelle auch kurz auf die Selbstan-
zeigepraxis in Deutschland hingewiesen, da das deutsche Kartellrecht die
Kronzeugenpraxis entsprechend der Praxis im EU-Wettbewerbsverfahren
übernommen hat (vgl. CLAUDIA SEITZ, in: Gerald Mäsch (Hrsg.), Praxiskom-
mentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Münster 2010, § 81
GWB, Rn. 43). Die EU-Praxis war somit auch Vorbild für die Kronzeugen-
regelung in Deutschland, wodurch sich Parallelen zur Selbstanzeigenpra-
xis in der Schweiz ergeben.
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4.4.15 In der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts (BKartA) und
der Urteilspraxis der Gerichte in Deutschland sind keine Fälle ersichtlich,
in welchen die Frage thematisiert wurde, ob Kronzeugenanträge allenfalls
Auswirkungen auf das Beweismass oder die Beweisanforderungen an das
Bundeskartellamt haben können. Entsprechend wurde bislang auch nicht
thematisiert, ob prozessökonomische Gründe für eine Reduzierung des
Beweismasses sprechen könnten. Im Gegenteil ist sich das Bundeskartell-
amt bewusst, dass die im Rahmen von Kronzeugenanträgen erlangten Be-
weise mit "Vorsicht zu würdigen" seien. Die gerichtliche Überprüfung der
Entscheidungen des Bundeskartellamts durch den Kartellsenat des OLG
Düsseldorf erfolgt ohnehin vollumfänglich, was bedeutet, dass eine umfas-
sende Beweiswürdigung vorgenommen wird, die sich insbesondere auch
auf Kronzeugenanträge erstreckt.
4.4.16 Der Beweiswert der Aussagen, die im Rahmen von Anträgen auf
Bussgelderlass oder auf eine Reduktion von Geldbussen vorgenommen
werden, steht denn auch unter dem Vorbehalt genereller Bedenken (vgl.
GERHARD DANNECKER/JÖRG BIERMANN, in: Ulrich Immenga/Ernst-Joachim
Mestmäcker (Hrsg.), Wettbewerbsrecht, Kommentar zum Deutschen Kar-
tellrecht, 4. Aufl., München 2007, § 81 Rn. 426). Das Bundeskartellamt hat
dies schon seit längerem erkannt und daher bereits in seiner Bekanntma-
chung von 2000 angeführt, dass die Aussage eines Kartellmitglieds, das
als Folge seiner Zusammenarbeit eine erhebliche Reduktion erwartet, „mit
Vorsicht zu würdigen“ sei und „grundsätzlich von anderen Beweisen“ ge-
stützt werden“ müsse, bevor sie als Grundlage für den Nachweis eines
Kartells und die Gewichtung der Tatbeiträge der Mitglieder dienen könne
(vgl. Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbus-
sen vom 17. April 2000 [Bekanntmachung Nr. 68/2000], zitiert in: DAN-
NECKER/BIERMANN, a.a.O., § 81 Rn. 426). Daneben sollen auch die Aussa-
gen der anderen Kartellteilnehmer im Hinblick auf das kooperierende Un-
ternehmen nur vorsichtig gewürdigt werden (vgl. DANNECKER/BIERMANN,
a.a.O., § 81 Rn. 426).
4.4.17 Es kann deshalb abschliessend festgehalten werden, dass gemäss
der Rechtslage und der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts sowie
der Urteilspraxis des OLG Düsseldorf im Rahmen eines Kronzeugenan-
trags die gleichen Anforderungen an das Beweismass gelten wie in ande-
ren Kartellrechtsverfahren auch, bei denen das Bundeskartellamt ohne
Hinweise in einem Kronzeugenantrag ein Kartell aufdeckt. Der Untersu-
chungsgrundsatz wird mithin in Fällen von Kronzeugenanträgen nicht her-
abgesetzt, sondern gilt in vollem Umfang.
B-8399/2010
Seite 25
c) Grundsätzliche Anforderungen an das Beweismass in Wettbewerbsver-
fahren
4.4.18 Im Zusammenhang mit den Anforderungen an das Beweismass bei
einer Selbstanzeige im schweizerischen Kartellrecht ist zunächst über
den rechtsvergleichenden Blick auf das EU-Recht hinaus auf die grund-
sätzlichen Anforderungen an das Beweismass in Wettbewerbsfällen hinzu-
weisen.
4.4.19 Aus dem Grundrecht des Anspruches auf rechtliches Gehör folgt,
dass die Parteien eines Wettbewerbsverfahrens ein Recht darauf haben,
dass die Behörde sämtliche entscheidrelevanten Äusserungen, Stellung-
nahmen und Beweisanträge entgegennimmt, prüft, würdigt und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BILGER, a.a.O., S. 304). Das Ergebnis
der behördlichen Prüfung muss sich sodann in der Begründung des Ent-
scheids niederschlagen.
4.4.20 Eng mit der Beweiswürdigung und der Begründungsdichte einer
Verfügung verbunden ist zudem die Frage, welche Anforderungen im Un-
tersuchungsverfahren an das Beweismass zu stellen sind. Im ordentlichen
Verwaltungsverfahrensrecht und damit grundsätzlich auch im Kartellrecht
gilt das Erfordernis des Vollbeweises. Dies bedeutet, dass die Behörde
eine Tatsache grundsätzlich erst dann als bewiesen annehmen darf, wenn
sie von deren Vorhandensein in dem Masse überzeugt ist, dass das Ge-
genteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. BILGER, a.a.O., S. 305). Kann
aber selbst im Strafrecht ein solcher Vollbeweis gestützt auf den Nachweis
einer geschlossenen und in sich schlüssigen Indizienkette erbracht wer-
den, so muss dies umso mehr im Kartellrecht möglich sein, wo den Kar-
tellsanktionen lediglich – aber immerhin – strafrechtsähnlichen Charakter
zukommt (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 2.2.2; BVGE 2011/32,
Swisscom, E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-506/2010 vom
19. Dezember 2013, Gaba, E. 6.1.3, und B-2977/2007 vom 27. April 2010,
Publigroupe, E. 8.1.3).
d) Unterscheidung von Informationen und Beweismitteln bei Vorliegen ei-
ner Selbstanzeige
4.4.21 Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Sanktionen bei unzulässi-
gen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. März 2004 (KG-Sanktionsver-
ordnung, SVKG, SR 251.5), der den vollständigen Erlass der Sanktion re-
gelt, ist ein solcher Sanktionserlass für ein Unternehmen dann möglich,
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Seite 26
wenn Letzteres als Erstes der Wettbewerbsbehörde Informationen liefert
(Bst. a) oder Beweismittel vorlegt (Bst. b), die es der Behörde ermöglichen,
ein kartellrechtliches Verfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen (Bst. a ) oder
einen Wettbewerbsverstoss nach Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 festzustellen
(Bst. b).
4.4.22 Insofern ist begrifflich zwischen Informationen und Beweismitteln zu
unterscheiden: Eine Information kann – muss aber nicht – ein Beweismittel
sein; demgegenüber enthalten Beweismittel regelmässig Informationen
(vgl. FRANZ HOFFET/KLAUS NEFF, Ausgewählte Fragen zum revidierten Kar-
tellgesetz und zur KG-Sanktionsverordnung, Anwaltsrevue 2004, S. 129
ff.). Es gilt demnach zunächst festzustellen, ob es sich beim Inhalt einer
Selbstanzeige um Informationen oder um Beweise handelt. Beweise stel-
len somit – analytisch betrachtet – eine Teilmenge der Informationen dar.
Handelt es sich ausschliesslich um blosse Informationen, so liegen keine
Beweismittel vor. Die Frage von allfälligen Auswirkungen auf das Beweis-
mass bis hin zur Frage einer Beweismassreduzierung aus prozessökono-
mischen Gründen stellt sich in diesem Fall nicht.
4.4.23 Geht es um das Vorhandensein von Beweisen, so ist im Hinblick auf
die Beweiswürdigung festzuhalten, dass das Erfordernis des Vollbeweises
verlangt wird und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht genügen
kann. Dieses Erfordernis gilt es insbesondere dann zu beachten, wenn die
im Rahmen einer Selbstanzeige vorgelegten Beweise von den anderen
Kartell- und Verfahrensbeteiligten bestritten werden.
e) Ökonomische Funktion der Kronzeugenregelung
4.4.24 Des Weiteren können die aufgeworfenen Fragen der Anforderungen
an das Beweismass und einer allfälligen Einschränkung des Untersu-
chungsgrundsatzes in Fällen von Selbstanzeigen auch vor dem Hinter-
grund der ökonomischen Funktion der Kronzeugenregelung betrachtet
werden. Gerade auch aus ökonomischer Sicht lassen sich Fragen an den
Beweiswert von Informationen und Aussagen im Zusammenhang mit Kron-
zeugenanträgen stellen. Das Fundament der Kronzeugenregelung aus
ökonomischer Sicht liegt in der Instabilität von Kartellabsprachen begrün-
det. Auch wenn die Kartellanten eine kartellrechtswidrige Absprache tref-
fen, so können sie vor dem Hintergrund der Bonusregelung nicht sicher
sein, dass ein Kartellmitglied aus dem Kartell ausbricht, das Kartell auf-
deckt und von der Bonusregelung profitiert. Die Kartellmitglieder können
dadurch nicht mehr sicher sein, dass ihre illegale Absprache unentdeckt
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Seite 27
bleibt, denn die Stabilität von Kartellvereinbarungen wird durch das Kron-
zeugenprogramm wirksam geschwächt und in vielen Fällen kommen un-
zulässige Absprachen erst gar nicht zustande (vgl. BKartA, Erfolgreiche
Kartellverfolgung, Nutzung für Wirtschaft und Verbraucher, S. 11).
4.4.25 Die Kronzeugenregelung setzt hier an und bringt die Kartellanten in
die Situation des sog. prisoner´s dilemma (vgl. CLAUDIA SEITZ, Anmerkung
zum Urteil des EuGH in „Pfleiderer AG/Bundeskartellamt“, EuZW 2011, S.
599 ff.; CENTO G. VELJANOVSKI, Economic Principles of Law, 2007, S. 262).
Dies funktioniert aus ökonomischer Sicht nur aufgrund des Umstands,
dass alle Beteiligten nach wie vor Wettbewerber und an dem für sie besten
Ergebnis interessiert sind. Dies führt zu dem Ergebnis, dass jeder Beteiligte
an einer möglichst hohen Reduktion für sich selbst interessiert ist, bei einer
gleichzeitigen Schädigung der anderen Beteiligten, wenn dies das eigene
Ergebnis verbessert.
f) Schlussfolgerung
Aufgrund obiger Ausführungen kann Folgendes festgehalten werden:
4.4.26 Für eine Einschränkung des Beweismasses in Fällen von Selbstan-
zeigen aus prozessökonomischen Gründen finden sich weder im EU-Wett-
bewerbsrecht noch im deutschen Kartellrecht Anhaltspunkte, und zwar we-
der in der Praxis der Behörden noch in der Rechtsprechung der Gerichte.
Im Übrigen sprechen auch sog. prozesstaktische Gründe aus ökonomi-
scher Sicht gegen eine prozessökonomische Reduzierung des Beweis-
masses bei Vorliegen von Selbstanzeigen.
4.4.27 Mehrere Gesichtspunkte sprechen überdies gegen eine Einschrän-
kung des Beweismasses beim Vorliegen einer Selbstanzeige: So kann sich
erstens bei einer Einschränkung des Beweismasses aus prozessökonomi-
schen Gründen die weitere Frage stellen, wann ein solcher Fall der Pro-
zessökonomie im Einzelfall gegeben sein soll, bei dem das Beweismass
eingeschränkt wird, und wann nicht. Dies kann vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass nicht jede Information mit einem Beweis gleichzusetzen ist
und damit nicht jede Selbstanzeige automatisch zu einer Einschränkung
des Beweismasses führen kann, zusätzliche Fragen und Probleme aufwer-
fen.
4.4.28 Zweitens spricht insbesondere die Unschuldsvermutung gegen eine
Einschränkung des Beweismasses bei Vorliegen einer Selbstanzeige. Auf-
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Seite 28
grund der strafrechtsähnlichen Natur der Sanktion gemäss Art. 49a KG fin-
den die Garantien der EMRK im Bussgeldverfahren des Kartellrechts An-
wendung (vgl. BGE 139 I 72 i.S. „Publigroupe“ E. 2.2.2, mit weiteren Hin-
weisen; BVGE 2011/32, Swisscom, E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts B-506/2010 vom 19. Dezember 2013, Gaba, E. 6.1.3, und B-
2977/2007 vom 27. April 2010, Publigroupe, E. 8.1.3). Art. 6 Abs. 2 EMRK
statuiert die Unschuldsvermutung und besagt, dass jede Person, die einer
Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als un-
schuldig gilt (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, in: Christoph Grabenwar-
ter/Katharina Pabel (Hrsg.), Europäische Menschenrechtskonvention, 5.
Aufl., München 2012, § 24 Rn. 124 ff.).
4.4.29 Aus der Unschuldsvermutung folgen jedenfalls die grundlegenden
sowie unverzichtbaren beweis- und grundrechtlichen Anforderungen an die
Tatsachenermittlung und die Beweislastverteilung. Die Behörde trifft dabei
die volle Beweislast für das Vorliegen eines Kartellrechtsverstosses. Dies
kann durch Selbstanzeigen mit unklarem Beweiswert nicht eingeschränkt
werden. Kann die Behörde im Voruntersuchungsverfahren bereits alle Be-
weise erheben, so soll dies auf dieser Ebene vorgenommen werden, da
eine Beweiserhebung auf den nachfolgenden Verfahrensstufen oftmals nur
schwer möglich ist. Eine Einschränkung des Beweismasses aus prozess-
ökonomischen Gründen würde mithin die Unschuldsvermutung verletzen.
4.4.30 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich bei einer allfälligen Ein-
schränkung des Beweismasses und des Untersuchungsgrundsatzes aus
prozessökonomischen Gründen bei den Wettbewerbsverfahren der
Vorinstanz in Fällen von Selbstanzeigen nicht nur eine Einschränkung des
Beweismasses auf Seiten der Vorinstanz ergeben kann, sondern vielmehr
auch bei sämtlichen nachfolgenden Rechtsschutzverfahren vor den Ge-
richten. Die Beweismassreduktion im Voruntersuchungsverfahren schlägt
somit auf sämtliche Entscheidungen und Urteile durch. Dies wirft die Frage
der tatsächlichen Ausübung der vollen Kognition auf.
4.4.31 Sodann ist als vierter Gesichtspunkt, der gegen eine Einschränkung
des Beweismasses spricht, darauf hinzuweisen, dass die Kronzeugenpra-
xis im EU-Wettbewerbsrecht und im deutschen Kartellverfahrensrecht
zeigt, dass das Verfahren für jeden Kartellbeteiligten mit einer Entschei-
dung abgeschlossen wird, und dies unabhängig vom Umstand, ob ein
Kronzeugenantrag gestellt wurde oder nicht. Eine Entscheidung erscheint
aus mehrfacher Sicht erforderlich: Zunächst verlangt das formelle Verfah-
rensrecht, dass ein Verfahren mit einer Entscheidung abzuschliessen ist.
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Seite 29
Zudem bilden Entscheidungen – auch bei Kronzeugenanträgen – die
Grundlage für den nachfolgenden Rechtsschutz. Schliesslich bilden diese
Entscheidungen auch die Grundlage für die private Durchsetzung des Kar-
tellrechts mittels privater Schadenersatzklagen.
4.4.32 In den Entscheidungen gegenüber den kartellbeteiligten Unterneh-
men werden ebenfalls deren jeweiliger Tatbeitrag festgestellt und die Sank-
tion festgesetzt, die gegen das jeweilige Unternehmen verhängt wird. Dies
geschieht auch im Hinblick auf Unternehmen, die einen Kronzeugenantrag
gestellt haben und von einer vollständigen Sanktionsbefreiung profitieren
können. In diesem Fall wird zwar trotzdem ein Bussgeld in einer Entschei-
dung festgesetzt, doch wird dieses im Falle eines erfolgreichen Kronzeu-
genantrags dem betreffenden Unternehmen gegenüber erlassen.
4.4.33 Die Feststellung des jeweiligen Tatbeitrags und die darauf gestützte
Sanktionsfestsetzung bedingen jedoch eine volle Beweiswürdigung ohne
Einschränkung des Beweismasses. Würde in Fällen der Selbstanzeige bei
der Belastung von Dritten aus prozessökonomischen Gründen eine Ein-
schränkung des Beweismasses und des Untersuchungsgrundsatzes erfol-
gen, könnten weder der Tatbeitrag festgestellt werden noch eine Sankti-
onsfestsetzung erfolgen.
4.4.34 Es bleibt folglich die Feststellung, dass die Beschuldigungen eines
Selbstanzeigers für sich allein nicht als massgebender oder gar als hinrei-
chender Beweis für einen Wettbewerbsverstoss genügen, wenn die belas-
teten Dritt-Unternehmen die Beschuldigungen bestreiten; die Behauptun-
gen des Selbstanzeigers sind vielmehr stets durch weitere Beweismittel zu
ergänzen und zu untermauern.
4.4.35 Aufgrund dieser Erwägungen ist vorliegend festzuhalten, dass auch
im schweizerischen Kartellrecht bei Vorliegen einer Selbstanzeige die An-
forderungen an das Beweismass im Zusammenhang mit belasteten Dritten
weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht aus pro-
zessökonomischen Gründen herabgesetzt werden dürfen, weshalb dem
Untersuchungsrundsatz auch im Falle einer Selbstanzeige in vollem Um-
fang Geltung und Nachachtung zu verschaffen ist. Folglich ist die Vo-
rinstanz verpflichtet, den Sachverhalt für jede einzelne Verfahrenspartei
separat zu erstellen und abzuklären. Entsprechend muss die Vorinstanz
den Kartellrechtsverstoss jeder Verfahrenspartei einzeln zur Last legen, mit
anderen Worten hat sie sowohl die jeweilige Beteiligung an der Absprache
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Seite 30
als auch deren Auswirkungen auf den Wettbewerb, d.h. auf dessen Besei-
tigung oder erhebliche Beeinträchtigung, individuell nachzuweisen.
5. Vorliegen einer Wettbewerbsabrede
5.1 Ausgangslage
5.1.1 Als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten recht-
lich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinan-
der abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ver-
schiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken
oder bewirken.
5.1.2 Kernpunkt jeder Wettbewerbsabrede ist der Verzicht oder die Ein-
schränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie der Marktteil-
nehmer. Mittels einer solchen Abrede verzichten Unternehmen auf ihre aus
dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) resultierende unter-
nehmerische Handlungsfreiheit (vgl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI
REINERT, in: Vincent Martenet/Christian Bovet/Pierre Tercier [Hrsg.], Com-
mentaire Romand, Droit de la concurrence, Basel 2013, Art. 4 Abs. 1 Rn.
11 ff, 71 ff.; THOMAS NYDEGGER/ WERNER NADIG, in: Marc Amstutz/Mani
Reinert (Hrsg.), Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 4
Abs. 1 Rn. 51 ff.).
5.1.3 Von einem solchen Verzicht erfasst wird jedes erdenkbare Marktver-
halten, mit welchem sich zwei oder mehrere Unternehmen auf dem Markt
gegenüberstehen, sei es als Konkurrenten auf horizontaler oder als Anbie-
ter und Nachfrager auf vertikaler Ebene (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT,
a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 102 ff.). Von Bedeutung ist, dass der Verzicht und
somit die Wettbewerbsabrede auf einem Konsens beruhen, d.h. auf einem
bewussten und gewollten Zusammenwirken von zwei oder mehreren be-
teiligten Unternehmen (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 52
ff.).
5.1.4 Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel und der Stellungnah-
men der Untersuchungsadressaten erachtet es die Vorinstanz für beweis-
mässig erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin, Roto, Koch, SFS und
Winkhaus am Treffen vom 22. September 2006 in Wallisellen über Preis-
erhöhungen ausgetauscht und dabei insbesondere die Höhe und das Da-
tum der Umsetzung untereinander koordiniert hätten. Folglich geht die Vo-
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Seite 31
rinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einer beweismässig erstellten einma-
ligen Absprache zwischen der Beschwerdeführerin, Roto, Koch, SFS und
Winkhaus bezüglich der Preiserhöhungen im Jahre 2006/2007 aus.
5.1.5 In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz diese Absprache als
Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen gemäss
Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG. Diese Form der Abrede setzt voraus, dass sie zwi-
schen Unternehmen getroffen wird, die tatsächlich oder der Möglichkeit
nach miteinander im Wettbewerb stehen; es bedarf somit einer horizonta-
len Wettbewerbsabrede. Das Gericht stellt fest, dass die Verfügung der Vo-
rinstanz sich denn auch trotz bestehender Anhaltspunkte im Sachverhalt
für das Vorliegen einer vertikalen Wettbewerbsbeschränkung in Form einer
Preisvorgabe bzw. einer Preisbindung der zweiten Hand ausschliesslich
auf eine horizontale Preisabsprache bezieht; auf vertikale Wettbewerbsbe-
schränkungen wird in der Verfügung nicht eingegangen.
5.1.6 Des Weiteren erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und Roto ein bilateraler Informationsaustausch
rund um die Preiserhöhungen im Jahre 2004 stattgefunden habe. Dieser
stünde in einem direkten und kausalen Zusammenhang mit den von der
Beschwerdeführerin und Roto ihren jeweiligen Kunden gegenüber ange-
kündigten und umgesetzten Preiserhöhungen.
5.1.7 Die Vorinstanz qualifiziert auch diese bilaterale Absprache zwischen
der Beschwerdeführerin und Roto als unzulässige Preisabrede gemäss
Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, bei der mindestens von einer erheblichen Beein-
trächtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG auszugehen
sei (vgl. Verfügung Rz. 346 ff.).
5.1.8 Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf ei-
nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen
und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen las-
sen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen,
unzulässig.
5.1.9 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird gemäss Art. 5 Abs. 3
Bst. a KG bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Prei-
sen vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tat-
sächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen.
Kann diese Vermutung durch den Nachweis von Restwettbewerb auf dem
fraglichen Markt umgestossen werden, bleibt zu prüfen, ob die fragliche
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Seite 32
Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt (vgl. AM-
STUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn. 371 ff., 395 ff.; PATRICK L.
KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.),
Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 5 Rn. 9).
5.1.10 Die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ist erfüllt, wenn
eine Preisabrede zwischen Konkurrenten vorliegt. Vorausgesetzt ist eine
horizontale Abrede zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Mög-
lichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (vgl. AM-
STUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn. 380 ff.; KRAUSKOPF/SCHALLER,
a.a.O., Art. 5 Rn. 364 ff.).
5.2 Horizontale Wettbewerbsabrede
5.2.1 Preiserhöhung von 2006
5.2.1.1 Für die Untersuchung einer horizontalen Preisabsprache stellt sich
somit die Frage, ob sowohl die Beschwerdeführerin als auch Roto als ver-
tikal integrierte Tochtergesellschaften einerseits und die wirtschaftlich selb-
ständigen Zwischenhändler Koch und SFS andererseits auf derselben
Marktstufe tätig sind, d.h. ob sie als Konkurrenten zu qualifizieren sind.
Nachfolgend wird daher als Erstes geprüft, ob die Vorinstanz der Struktur
des untersuchten Markts hinreichend Rechnung getragen hat. In diesem
Zusammenhang gilt es primär zu klären, ob es sich beim Verhältnis zwi-
schen der Beschwerdeführerin und Koch um ein horizontales oder vertika-
les handelt.
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.2.1.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Untersuchungsadressaten
hätten sich als Vertriebsgesellschaften und grosse Zwischenhändler in ei-
nem insgesamt horizontalen Verhältnis als Konkurrenten gegenüber ge-
standen. Auch wenn die Untersuchungsadressaten sich teilweise gegen-
seitig beliefern würden, was auf einen zusätzlichen vertikalen Aspekt der
Beziehungen hindeute, sei das Verhältnis doch insgesamt als ein horizon-
tales zu qualifizieren.
5.2.1.3 Einzig entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin, wie auch
Roto, GU und Winkhaus, keine Produkte in der Schweiz herstellen würde,
sondern diese lediglich vertreiben und damit genau dasselbe tun würde wie
die wirtschaftlich selbständigen Zwischenhändler Koch und SFS. Auch die
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Seite 33
Beschwerdeführerin habe anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigt,
dass sich die Untersuchungsadressaten in der Schweiz in einem horizon-
talen Verhältnis gegenüber gestanden hätten.
5.2.1.4 Hinsichtlich der Marktstellung der Beschwerdeführerin weist die Vo-
rinstanz in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2012 im Nach-
gang zur Instruktionsverhandlung darauf hin, es müsse festgehalten wer-
den, dass die Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung ausge-
führt habe, dass sie „wie ein Händler geführt wird“, „über ein komplettes
Lager“ in der Schweiz verfüge und 20-30% ihrer Umsätze nicht mit Koch
realisiert worden seien. Dies zeigt nach Ansicht der Vorinstanz, dass die
Untersuchungsadressaten, die an den zu beurteilenden Absprachen betei-
ligt gewesen seien, am Markt einander als Konkurrentinnen gegenüber ge-
standen hätten.
5.2.1.5 Zwischen der Beschwerdeführerin und Koch bestand nach Ansicht
der Vorinstanz zwar ein Kundenverhältnis, doch seien sich diese beiden
Unternehmen im Markt auch als Konkurrentinnen gegenübergestanden
(vgl. Verfügung Rz. 10 ff.). Dies werde insbesondere durch den Umstand
verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin trotz offenbarer bzw. behaupte-
ter Effizienzvorteile beim Vertrieb ihrer Produkte über Koch stets ein nicht
unbedeutendes Portfolio an Kunden selber bedient habe bzw. nach wie vor
bediene.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
5.2.1.6 In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 zum Schreiben der
Vorinstanz vom 16. Juli 2012 weist die Beschwerdeführerin u.a. berichti-
gend darauf hin, sie habe nicht ausgeführt, dass 20-30% ihrer Umsätze
nicht mit Koch realisiert würden. In diesem Zusammenhang verweist die
Beschwerdeführerin auf Ziff. 7 ihrer Eingabe vom 4. Juli 2012, in der sie
festhalte, dass dieser Umsatz im entscheidrelevanten Zeitraum von 2004
bis 2008 zwischen 2% und 5% geschwankt habe. Sie selber bediene in der
Schweiz nur noch wenige Direktkunden, die für Koch als Kunden ohnehin
verloren gewesen seien, weil diese Kunden ohne Direktbelieferung durch
die Beschwerdeführerin auf ein Konkurrenzprodukt gewechselt hätten. Ge-
mäss Ziff. 6 der Eingabe vom 4. Juli 2012 gibt die Beschwerdeführerin an,
sie hätte nach 2004 drei Kunden, und zwar (…), weiterhin direkt mit Dreh-
kippbeschlägen beliefert. Ab und zu würden auch die Händler SFS, Geiser
und Immer direkt bei ihr bestellen, dies aber nur dann, wenn es bei Koch
zu Lieferengpässen komme.
B-8399/2010
Seite 34
5.2.1.7 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin auch vor,
sie und Koch hätten sich damit nicht als Konkurrenten am Markt gegenüber
gestanden. Zwischen Koch und der Beschwerdeführerin habe vielmehr ein
rein vertikales Vertriebsverhältnis bestanden. Die Beschwerdeführerin
weist darauf hin, sie hätte nie festgehalten, zwischen ihr und Koch be-
stünde ein horizontales Verhältnis. Vielmehr sei es so, dass es sich bei
Koch um den weitaus grössten Abnehmer der Beschwerdeführerin handle
und damit ein vertikales Verhältnis gegeben sei. Eine Preisvereinbarung
zwischen ihr und Koch sei damit ohne Weiteres zulässig gewesen. Selbst
wenn ein unzulässiger Wettbewerbsverstoss der Beschwerdeführerin an-
genommen würde, dürfte damit der mit Koch erzielte Umsatz bei der Sank-
tionsbemessung nicht mitberücksichtigt werden, handle es sich doch dabei
klarerweise nicht um Umsatz auf dem Markt, auf dem sich eine unzulässige
Preisabrede ausgewirkt hätte, sondern auf einem vorgelagerten Markt.
c) Würdigung des Gerichts
5.2.1.8 Horizontale Wettbewerbsabreden charakterisieren sich dadurch,
dass zwei oder mehrere wirtschaftlich selbständige Unternehmen gleicher
Marktstufe den Wettbewerb durch ein koordiniertes Verhalten beschränken
(vgl. Botschaft 1994, 545). Auf gleicher Marktstufe befinden sich Unterneh-
men dann, wenn sie infolge der Austauschbarkeit ihrer Güter oder Dienst-
leistungen „tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe-
werb stehen“. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 KG spielt es keine Rolle,
ob die an der Abrede beteiligten Unternehmen sich tatsächlich konkurren-
zieren (sog. aktueller Wettbewerb) oder ob die Unternehmen nur der Mög-
lichkeit nach (potentiell) in Konkurrenz zueinander stehen. Letzteres ist
dann der Fall, wenn ein Unternehmen innerhalb einer kurzen Frist von zwei
bis drei Jahren den Eintritt auf den von der Abrede betroffenen Markt voll-
ziehen und damit den Wettbewerbsdruck auf die an der Abrede beteiligten
Unternehmen erhöhen kann (sog. potentieller Wettbewerb; vgl. AM-
STUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn. 382; NYDEGGER/NADIG, a.a.O,
Art. 4 Abs. 1 Rn. 129 ff.; ALAIN RAEMY/MONIQUE LUDER, Horizontale oder
vertikale Abrede?, Schnittstellen und Abgrenzungskriterien, in: Jusletter
vom 17. Oktober 2005).
aa) Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Koch
B-8399/2010
Seite 35
5.2.1.9 Auf Grund der Akten ist als erstellt zu betrachten, dass der Vertrieb
von Siegenia-Produkten in der Schweiz wegen des vollautomatisierten La-
gers von Koch seit 2004 fast vollständig über Koch erfolgte (vgl. Verfügung
Rz. 4). Die Beschwerdeführerin beliefert in der Schweiz nur noch drei Di-
rektkunden, mit welchen sie in der verfahrensrelevanten Zeitspanne ledig-
lich einen Umsatz von 2 - 5% generierte. Den restlichen Umsatz erzielte
sie mit Koch (vgl. Eingabe vom 4.7.2012, Ziff. 6 und 7).
5.2.1.10 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Vo-
rinstanz zum Zeitpunkt nach der Instruktionsverhandlung vom 29. Mai 2012
zur Verdeutlichung, weshalb die Beschwerdeführerin und Koch auf dem
Markt einander als Konkurrentinnen gegenüberstanden hatten, massge-
bend auf den vermeintlich nicht unbedeutenden Kundenstamm der Be-
schwerdeführerin abstellt.
5.2.1.11 Dass die Beschwerdeführerin stets ein nicht unbedeutendes Port-
folio an Kunden selber bediente, steht jedoch nicht im Einklang mit den
ursprünglichen Feststellungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Ok-
tober 2010, in der sie selber festhält, dass Siegenia (D) schwergewichtig
und sehr eng mit Koch, welche die Produkte an kleinere Zwischenhändler
und Fensterverarbeiter liefere, zusammengearbeitet habe. So vertreibe die
Beschwerdeführerin „den Grossteil der Produkte demnach via Koch und
nur noch in geringem Umfang an (kleinere) Zwischenhändler und Fenster-
verarbeiter direkt“ (Verfügung Rz. 16).
5.2.1.12 Bereits anlässlich der Anhörung der Vorinstanz am 20. September
2010 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Schweiz mit Aus-
nahme von drei Direktkunden nicht auf Handelsstufe tätig sei (vgl. act. 352,
S. 7). Auf die Frage des Präsidenten der Vorinstanz, ob die Beschwerde-
führerin auch selber in die Schweiz liefere, gab diese zu Protokoll, sie hätte
nur noch drei Direktkunden, ansonsten laufe alles über die Logistik von
Koch.
5.2.1.13 Diese Angaben der Beschwerdeführerin stehen zwar auf den ers-
ten Blick nicht im Einklang mit denjenigen der Eingabe vom 3. Februar
2012: Auf die Frage, wer die in der angefochtenen Verfügung erwähnten
„Direktkunden“ für Baubeschläge seien, antwortet die Beschwerdeführerin,
es handle sich bei den Direktkunden überwiegend um Beschlaghändler, in
Einzelfällen würden aber auch Fenster- und Türenverarbeiter direkt belie-
fert (vgl. Eingabe vom 3.2.2012, Ziff. 4). Neben den drei in ihrer Eingabe
vom 4. Juli 2012 genannten Direktkunden nannte die Beschwerdeführerin
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in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2012 demgegenüber noch mindestens elf
weitere Verarbeiter als ihre Direktkunden, mit welchen sie im Zeitraum von
2006 bis 2009 jährlich durchschnittlich einen Umsatz von rund CHF 2 Mio.
generiert habe. Anlässlich der Eingabe vom 3. Februar 2012 hält die Be-
schwerdeführerin jedoch ebenfalls fest, dass die Direktbelieferungsum-
sätze von Siegenia D und Koch sich im Zeitraum von 2006 bis 2009 jährlich
durchschnittlich auf CHF 20 Mio. belaufen hätten (vgl. Eingabe vom
3.2.2012, Ziff. 5). Trotz der Abweichungen in den Angaben hinsichtlich der
Anzahl Direktkunden stimmen die Angaben hinsichtlich der generierten
Umsätze zwischen den beiden Eingaben grundsätzlich überein, beläuft
sich doch der Umsatz der Beschwerdeführerin mit den Direktkunden ge-
mäss der Eingabe vom 3. Februar 2012 auf rund 10%, was in etwa der
Antwort der Eingabe vom 4. Juli 2012 entspricht, wonach die Beschwerde-
führerin seit 2004 mit Koch einen schwankenden Umsatz zwischen 90 und
98% habe und sich dieser im entscheidrelevanten Zeitraum von 2004 bis
2008 auf 95 bis 98% belaufen habe.
5.2.1.14 Diese Angaben untermauern die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin den Gross-
teil ihrer Produkte nur noch in geringem Umfang an Zwischenhändler und
Fensterverarbeiter direkt vertreibe. Als nicht zutreffend erscheint demge-
genüber die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit
2004 stets ein nicht unbedeutendes Portfolio an Kunden selber bedient.
5.2.1.15 Aufgrund der Tatsache, dass der Vertrieb von Siegenia-Baube-
schlägen in der Schweiz seit 2004 fast ausschliesslich über Koch erfolgte
und die Beschwerdeführerin folglich in der verfahrensrelevanten Zeit-
spanne mit Koch einen Umsatz von 95 - 98% generierte, können die Be-
schwerdeführerin und Koch nicht als Wettbewerber qualifiziert werden. Die
Beschwerdeführerin liefert grundsätzlich nicht direkt an Händler, sondern
nur an Koch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer-
deführerin selbst noch drei Kunden direkt beliefert, da es sich hierbei um
Kunden handelt, die eine Belieferung mit Siegenia-Baubeschlägen durch
Koch ablehnen und zu einem Konkurrenzprodukt wechseln würden, sollte
die Beschwerdeführerin die Direktbelieferung einstellen. Des Weiteren
führt die Beschwerdeführerin selbst aus, nur im Falle von Lieferengpässen
bei Koch würden noch drei weitere Händler direkt von der Beschwerdefüh-
rerin Produkte beziehen. Die Direktbelieferung durch die Beschwerdefüh-
rerin steht der Wertung, dass es sich beim Verhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und Koch um ein vertikales handelt, nicht entgegen und
ist folglich nicht in dem Sinne zu werten, dass die Beschwerdeführerin
B-8399/2010
Seite 37
Koch konkurrenziert. Da in der Schweiz keine Baubeschläge hergestellt
werden, bewegen sich die Beschwerdeführerin und Koch zwar aus-
schliesslich auf der Handelsstufe und üben damit die gleiche Tätigkeit aus.
Doch ist vorliegend massgebend, dass die Beschwerdeführerin und Koch
nicht auf der gleichen Vertriebsebene agieren. Es kann nicht ausser Acht
gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin als direkte Vertreterin von
Siegenia D auf dem Schweizer Markt auftritt, Koch demgegenüber als reine
Händlerin tätig wird, die Beschläge der Beschwerdeführerin bezieht und
vertreibt. Die Beschwerdeführerin könnte Koch ohne Weiteres vom Markt
verdrängen und ihre Marktanteile erhalten, wenn sie Koch nicht mehr be-
liefern würde. Denn Wettbewerb hat auch zum Ziel, Marktanteile zu ver-
grössern. Dieses Ziel hat die Beschwerdeführerin gegenüber Koch vorlie-
gend aber klar nicht, da Koch Abnehmerin und Händlerin ihrer Produkte ist.
5.2.1.16 Die Beschwerdeführerin und Koch stehen folglich nicht auf der
gleichen Marktstufe und sind daher keine Wettbewerber.
bb) Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Roto
5.2.1.17 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin als Konkurrentin von
Roto zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin und Roto sind beide
100%ige Tochtergesellschaften der ausländischen Hersteller Roto D und
Siegenia D und treten folglich auf dem Schweizer Markt als Herstellerver-
treter auf. Für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses ist einzig ent-
scheidend, dass es der Marktgegenseite d.h. den wirtschaftlich selbstän-
digen Händlern bei der Deckung ihres Bedarfs offen steht, sowohl aus
den Angeboten der Beschwerdeführerin als auch von Roto zu wählen. Die
Beschwerdeführerin und Roto bieten ihren Abnehmern Baubeschläge für
Fenster und Fenstertüren der Öffnungsart Drehkipp in der Schweiz an.
Folglich sind sie als Herstellervertreter auf derselben Vertriebsebene tätig.
Da Roto ihre Baubeschläge im Gegensatz zur Beschwerdeführerin auf
dem Schweizer Markt unmittelbar und ohne Zwischenschaltung eines
Grosshändlers an die Marktgegenseite vertreibt, ist Roto überdies auch als
Konkurrentin der übrigen Teilnehmer des multilateralen Treffens vom 22.
September 2006 zu qualifizieren. Denn der Marktgegenseite steht es bei
der Deckung ihres Bedarfs offen, sowohl aus den Angeboten von Roto als
auch von denjenigen von Koch, SFS und Winkhaus zu wählen.
cc) Verhältnis der Beschwerdeführerin zu SFS und Winkhaus
B-8399/2010
Seite 38
5.2.1.18 Mit Bezug auf den Grosshändler SFS, der im Jahr 2006 primär mit
den Drehkippbeschlägen der Marken Maco und Siegenia handelte, ist fest-
zuhalten, dass SFS ausschliesslich als Händler agiert und damit keine In-
teressen der Hersteller auf dem Schweizer Markt vertritt. Folglich ist SFS
im Vergleich zur Beschwerdeführerin auf einer anderen Vertriebsebene tä-
tig. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Siegenia-Baubeschläge ist
festzustellen, dass SFS seine gesamten Drehkippbeschläge der Marke
Siegenia über Koch bezogen hat bzw. bezieht und nicht von der Beschwer-
deführerin direkt. Das Lieferverhältnis zwischen Koch und SFS begründet
insofern auch ein Vertikalverhältnis. Inwiefern sich dieses Vertikalverhältnis
von jenem zwischen der Beschwerdeführerin und Koch unterscheidet,
kann vorliegend aber aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen blei-
ben. Was den Vertrieb der Maco-Baubeschläge anbelangt, so sei darauf
hingewiesen, dass SFS die Baubeschläge unmittelbar an die Marktgegen-
seite verkauft, die Beschwerdeführerin ihre Siegenia-Baubeschläge dem-
gegenüber fast ausschliesslich über Koch vertreibt. Folglich sind die Be-
schwerdeführerin und SFS nicht auf der gleichen Marktstufe tätig, weshalb
sie sich nicht als Konkurrenten gegenüberstehen. Erstellt ist demgegen-
über, dass SFS und Koch als wirtschaftlich selbständige Händler grund-
sätzlich auf derselben Marktstufe stehen und daher als Konkurrenten zu
betrachten sind.
5.2.1.19 Entsprechend lässt sich das Folgende feststellen: Die Händler
Roto, Koch, SFS und Winkhaus sind daran interessiert, (weitere) Kunden
zu beliefern, ihre Produkte zu verkaufen und ihren Umsatz zu steigern. In-
sofern stehen sie alle miteinander im Wettbewerb hinsichtlich des Verkaufs
von Baubeschlägen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin differen-
ziert zu betrachten, da sie ihren Umsatz fast ausschliesslich über Koch ge-
neriert und Koch für die Beschwerdeführerin überdies auch das Lager mit
Siegenia-Produkten unterhält. Die Beschwerdeführerin ist daran interes-
siert, eine möglichst grosse Menge an Siegenia-Produkten an Koch zu lie-
fern, damit Koch diese vertreibt. Entsprechend kann die Beschwerdeführe-
rin auf der Handelsebene nicht als Konkurrentin von Koch und SFS quali-
fiziert werden. Auf Stufe der Herstellervertreter stehen sich jedoch die Be-
schwerdeführerin und Roto als Konkurrenten gegenüber.
5.2.1.20 Die Beschwerdeführerin und Roto stehen folglich horizontal auf
der gleichen Marktstufe. Sie sind auf der Ebene der Herstellervertreter der
Baubeschläge als Konkurrenten anzusehen, weshalb eine Preisabrede im
Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG möglich ist. Demgegenüber steht die
B-8399/2010
Seite 39
Beschwerdeführerin zu Koch und SFS in einem vertikalen Verhältnis. Ent-
sprechend ist eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3
Bst. a KG zwischen der Beschwerdeführerin, Koch und SFS nicht möglich.
5.2.2 Preiserhöhung von 2004
Der Vorwurf im Zusammenhang mit den Preiserhöhungen im Jahr 2004
betrifft lediglich die Beschwerdeführerin und Roto. Da es sich bei beiden
Gesellschaften um 100%ige Tochtergesellschaften ausländischer Mutter-
gesellschaften handelt, die Beschwerdeführerin und Roto damit als Her-
stellervertreter auf der gleichen Marktstufe stehen bzw. auf derselben Ver-
triebsebene im Schweizer Markt agieren, ist die Frage nach der Möglichkeit
des Bestehens einer horizontalen Wettbewerbsabrede ohne Weiteres zu
bejahen.
5.3 Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
Die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG setzt des Weiteren das
Bestehen einer Preisabrede voraus. Erforderlich ist damit das Vorliegen
einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG, die sich inhaltlich
auf die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen bezieht.
Damit eine Wettbewerbsabrede bejaht werden kann, muss den Untersu-
chungsadressaten ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Last
gelegt werden können. Zudem muss mit der Abrede eine Wettbewerbsbe-
schränkung bezweckt oder bewirkt werden (vgl. KRAUSKOPF/SCHALLER,
a.a.O., Art. 5 Rn. 56 ff.).
5.3.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
5.3.1.1 Preiserhöhung von 2006
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.3.1.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz haben die Untersuchungsadressa-
ten ihr Verhalten nach vorgängiger gegenseitiger Kontaktaufnahme bzw.
nach Erhalt der Konkurrenzinformationen in Bezug auf eine bestimmte
Preiserhöhung angepasst. Dieser Anpassung sei ein bewusstes und ge-
wolltes Zusammenwirken der Untersuchungsadressaten vorausgegangen.
Nicht nur die direkte Kontaktaufnahme stehe dem Postulat der Selbstän-
digkeit der Handlungsweise der Konkurrenten entgegen, sondern vor allem
auch deren darauf gestütztes Handeln bezüglich des eigenen Verhaltens
B-8399/2010
Seite 40
und – vorliegend – der eigenen Preispolitik. Der gegenseitige Austausch
habe den Untersuchungsadressaten Einsicht in das künftige Handeln der
Konkurrenz verschafft und dadurch die durch eine einseitige unkoordinierte
Preiserhöhung bedingte Ungewissheit des Wettbewerbs beseitigt. Durch
die Verhaltenskoordination sei das Risiko, welches mit jeder selbständigen
Änderung des Verhaltens auf dem Markt einhergeht, weitestgehend entfal-
len. Der vorliegende Informationsaustausch zwischen den Untersuchungs-
adressaten sei durch das Zustellen von Preiserhöhungsschreiben abge-
rundet worden. Dies sei zum Zweck der Vertrauensbildung erfolgt. Damit
habe der jeweilige Versender beweisen wollen, dass er sich absprachege-
mäss verhalten habe. Das Übersenden der Preiserhöhungsschreiben sei
letztlich zwecks Dokumentation der Umsetzung der Absprache erfolgt. Im
vorliegenden Fall liege daher eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 KG vor.
5.3.1.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz stösst das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, es handle sich bei den Preiserhöhungen um erlaubtes
Parallelverhalten, ins Leere. Zwar möge es zutreffen, dass die von den
(deutschen) Muttergesellschaften beschlossenen Preiserhöhungen ur-
sächlich auf exogene Faktoren zurückgeführt werden könnten. Doch stelle
die in Frage stehende Abrede rund um das Treffen vom 22. September
2006 dennoch kein erlaubtes Parallelverhalten dar, sei es doch nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich mit den Unternehmen
Roto, Koch, SFS und Winkhaus über die Art und Weise der Umsetzung der
Preiserhöhungen in der Schweiz untereinander abzusprechen hätten.
5.3.1.1.3 Für eine solche Absprache gäbe es nach Auffassung der Vo-
rinstanz zudem keine logische Erklärung, denn wenn es sich so verhalten
würde, dass (i) die Preiserhöhungen der (deutschen) Hersteller den
Schweizer Marktteilnehmern vorgegeben wären, (ii) die Schweizer Markt-
teilnehmer bezüglich der Weitergabe der Preiserhöhungen keinen Spiel-
raum gehabt hätten, sondern gezwungen gewesen wären, die Preiserhö-
hungen tel quel an ihre Kunden weiterzugeben, dann hätte sich die Be-
schwerdeführerin gar nicht mit Roto, SFS, Koch und Winkhaus über die
Umsetzung in der Schweiz absprechen müssen. Die Schweizer Marktteil-
nehmer hätten dann einfach die Preiserhöhungsankündigungen ihrer Lie-
feranten in der vorgegeben Form weitergeben können. Wenn die Schwei-
zer Marktteilnehmer sich dagegen hätten wehren wollen, so hätten sie dies
direkt bei ihrem jeweiligen Lieferanten tun können bzw. müssen. Eine Ab-
sprache mit den übrigen Marktteilnehmern sei daher – im Lichte der Argu-
B-8399/2010
Seite 41
mentation der Beschwerdeführerin – weder stichhaltig begründet noch ge-
rechtfertigt und widerspreche im Übrigen den im Recht liegenden Bewei-
sen.
5.3.1.1.4 Die in den Jahren 2006/2007 zwischen der Beschwerdeführerin,
Roto, SFS, Koch und Winkhaus stattgefundene Absprache gehe deutlich
über erlaubtes Parallelverhalten hinaus. Dem sei anzufügen, dass ein Ver-
treter von Siegenia D anlässlich der Anhörungen vor der Vorinstanz versi-
chert habe, dass im aktuellen Jahr (2010) keinerlei Kontakte zu Mitbewer-
bern stattgefunden hätten. Im Jahr 2010 sei es dann zu Preiserhöhungen
der verschiedenen Unternehmen im Markt zwischen 5.8 % und 7.7 % ge-
kommen. Die Beschwerdeführerin habe als erstes erhöht und die anderen
Unternehmen hätten später alle nachgezogen. Im Gegensatz dazu seien
die Ankündigungen der Preiserhöhungen im Jahr 2007 auf genau densel-
ben Tag (mit Ausnahme von Winkhaus) gefallen und würden sich in ihrer
Höhe um lediglich 0.4 % (vgl. Rz. 118 bzw. Tabelle 1) unterscheiden. Dies
verdeutliche, dass sich Preiserhöhungen im relevanten Markt, den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin zufolge – wenn keine Absprachen vorlä-
gen – offenbar bezüglich Höhe und Zeitpunkt durchaus (und deutlich) von-
einander unterscheiden würden. Die Betrachtung der Preiserhöhungen in
den Jahren 2006/2007 von der Beschwerdeführerin, Roto, SFS, Koch und
Winkhaus würden deshalb den Schluss nahe legen, dass in diesem Falle
eine Koordination vorgelegen habe.
5.3.1.1.5 Die Preiserhöhungen sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2006
seien von den ausländischen Herstellern für die Schweiz jeweils bereits
beschlossen gewesen, so dass die Beschwerdeführerin (und Roto) eine
Preiserhöhung gar nicht autonom hätten beschliessen können. Dies habe
die Beschwerdeführerin denn auch selber damit angegeben, „dass diese
[Siegenia] von ihrer in Deutschland ansässigen Mutter Vorgaben erhalten
hat, die einzuhalten/umzusetzen waren. Einen Handlungsspielraum hatte
unsere Mandantin [Siegenia] nicht (…)“ (act. 302, S. 2; vgl. auch act. 2, S.
3). Der wiederholte Austausch zwischen den Untersuchungsadressaten
hätte erst stattgefunden, nachdem die ausländischen Herstellerunterneh-
men ihre Tochtergesellschaften und Vertriebspartner angewiesen hatten,
die beschlossenen Preiserhöhungen in der Schweiz umzusetzen. Gegen-
stand der in Frage stehenden Abreden seien somit lediglich die Art und
Weise, d.h. Höhe und Zeitpunkt der Umsetzung von feststehenden Preis-
erhöhungen gewesen (vgl. Verfügung Rz. 38).
B-8399/2010
Seite 42
5.3.1.1.6 Für die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unbedeutend ist
das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, dass die Preis-
erhöhungen der deutschen Muttergesellschaften der Beschwerdeführerin
auf gestiegene Rohstoffkosten zurückzuführen seien. Denn erstens hätten
die Preiserhöhungen an sich bei den hier interessierenden Absprachen
nicht zur Diskussion gestanden (vgl. Verfügung Rz. 209), und zweitens
würden selbst exogene Faktoren nicht zu rechtfertigen vermögen, dass die
Beschwerdeführerin sich mit ihren direkten Konkurrenten Roto, Koch, SFS
und Winkhaus getroffen und dabei Marktinformationen ausgetauscht habe.
Dieser Austausch mit Bezug auf den Zeitpunkt, die Höhe und die Umset-
zung der bevorstehenden Preiserhöhungen habe dazu gedient, das eigene
Handeln der Beschwerdeführerin am künftigen Verhalten ihrer Konkurren-
ten auszurichten (vgl. Verfügung Rz. 173 ff.). Damit sei der in preislicher
Hinsicht bestehende Wettbewerbsdruck verringert bzw. ausgeschaltet wor-
den. Unbedeutend sei schliesslich, dass die Entscheide von der Beschwer-
deführerin und Roto nicht deckungsgleich gewesen seien, denn aus wett-
bewerbsrechtlicher Sicht bedeutend sei die Wirkung und nicht das Mittel,
mit dem eine Beschränkung bezweckt oder bewirkt werde.
5.3.1.1.7 Spezifisch im Zusammenhang mit dem Treffen vom 22. Septem-
ber 2006 weist die Vorinstanz des Weiteren die Behauptung der Beschwer-
deführerin vollumfänglich zurück, dass Koch zu diesem multilateralen Tref-
fen eingeladen habe, um eine Reduktion der angekündigten Preiserhöhun-
gen zu erreichen und insbesondere auch, dass anlässlich des Treffens
keine Vereinbarungen getroffen, sondern lediglich bereits autonom ge-
troffene Entscheide bestätigt worden seien (vgl. Vernehmlassung Rz. 19
ff.).
5.3.1.1.8 Koch habe selber angegeben, dass die (im untersuchungsrele-
vanten Zeitraum) geplanten und angekündigten Preiserhöhungen von den
ausländischen Herstellern von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertü-
ren beschlossen gewesen seien, so dass bereits von daher unklar und
nicht ersichtlich sei, inwiefern sich Koch noch gegen die Preiserhöhungen
hätte wehren können: „Auf Preiserhöhungen hatte die Koch-Gruppe – als
reiner Händler – sowieso keinen Einfluss (…)“ (Verfügung Rz. 372). Hinzu
komme, dass auch die Schweizer Tochtergesellschaften der ausländi-
schen Herstellerunternehmen angewiesen worden seien, die beschlosse-
nen Preiserhöhungen in der Schweiz umzusetzen (vgl. Beschwerde Rz.
11). Nach Ansicht der Vorinstanz hätte Koch zudem, wenn sie wirklich (nur)
eine Reduktion hätte bewirken wollen, als reine Kundin der Beschwerde-
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Seite 43
führerin und anderer am Treffen vom 22. September 2006 beteiligten Un-
tersuchungsadressaten, sich jeweils bilateral mit den betreffenden Unter-
suchungsadressaten in Verbindung setzen müssen (vgl. Verfügung Rz.
184). Dieses Vorgehen hätten im Übrigen im untersuchungsrelevanten
Zeitraum auch die Kunden (Fensterverarbeiter) von Koch gewählt, denen
gegenüber Koch eine Preiserhöhung kommuniziert habe (vgl. Verfügung
Rz. 320).
5.3.1.1.9 Was den Zweck und die Inhalte des Treffens angehe, so sei da-
rauf hinzuweisen, dass andere Untersuchungsadressaten, insbesondere
Roto, angegeben hätten, dass (i) die Gesprächsteilnehmer sich über ihre
Absichten informiert hätten, dass (ii) festgestellt worden sei, dass Wink-
haus der billigste Anbieter am Tisch wäre, und dass (iii) der anwesende
Vertreter von Roto den Vorschlag für ein Gentleman Agreement gemacht
habe mit dem Inhalt, dass der jeweilige Beschlagslieferant für einen be-
stimmten Zeitraum vor Angriffen seiner Wettbewerber geschützt werde
(vgl. act. 2, S. 17). Die Beschwerdeführerin anerkenne die Aussagen von
Roto vollumfänglich: „Da Roto als Kronzeuge voll Strafbefreiung genoss,
ist an ihren Aussagen nicht zu zweifeln“ (Beschwerde Rz. 20). Daneben
habe auch SFS die Wettbewerbsbehörden in ihrer Selbstanzeige darüber
informiert, dass das „Thema der Sitzung (vom 22. September 2006) […]
neben der Preiserhöhung der Hersteller auch die Reaktion der Händler in
der Schweiz“ gewesen sei (act. 31, Rz. 17; act. 355 und 360, S. 4 und S.
14 f.).
5.3.1.1.10 Dies belegt aus Sicht der Vorinstanz zweierlei: Erstens, dass die
Beschwerdeführerin und die Untersuchungsadressaten Roto, SFS, Koch
und Winkhaus am Treffen teilgenommen hätten, um gegenseitig preisrele-
vante Informationen untereinander auszutauschen; und zweitens, dass es
am Treffen darum gegangen sei, die wettbewerbsrelevanten Auswirkun-
gen, die von den Preiserhöhungen (MTZ) ausgehen könnten, untereinan-
der abzustimmen und diesbezüglich koordiniert vorzugehen (vgl. Vernehm-
lassung Rz. 22).
5.3.1.1.11 Hinzu komme, dass sich aus den im Recht liegenden Informati-
onen ergebe, dass der Zweck des gegenseitigen Informationsaustauschs
darin bestanden habe, sich Gewissheit über die Preissetzung der Konkur-
renz zu verschaffen und damit den in preislicher Hinsicht vorhandenen
Wettbewerbsdruck untereinander zu verringern oder gar auszuschalten
(vgl. Verfügung Rz. 173 ff.).
B-8399/2010
Seite 44
5.3.1.1.12 Die Vorinstanz macht zudem geltend, aus kartellrechtlicher
Sicht sei bereits die Tatsache, dass sich Unternehmen, die sich im Markt
als Konkurrenten gegenüberstehen und sich gemeinsam treffen würden,
um preisrelevante Informationen untereinander auszutauschen, geeignet,
den Wettbewerbsparameter Preis direkt und unmittelbar zu beeinflussen.
Denn entscheidend und nicht zu rechtfertigen bleibe, dass es für die Ab-
haltung eines solchen Treffens keinen (anderen) plausiblen Grund gebe,
als den Wettbewerbsdruck, der vom Verhalten der Konkurrenten ausgehe,
zu vermindern.
5.3.1.1.13 Zudem würden verschiedene Beweismittel vorliegen, welche
aufzeigten, dass die Untersuchungsadressaten sich in regelmässigen Ab-
ständen und bei unterschiedlichen Gelegenheiten untereinander ausge-
tauscht hätten (vgl. Verfügung Rz. 39 ff. und insbes. Rz. 119 ff.), was weiter
belege, dass die Untersuchungsadressaten (i) über die Verhaltensweisen
ihrer Konkurrenten informiert gewesen seien und (ii) ein solcher Informa-
tionsaustausch als das Ergebnis eines (starken) Bedürfnisses der Unter-
suchungsadressaten zu werten sei. Von einer Bestätigung autonom ge-
troffener Entscheide könne vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein
(vgl. Vernehmlassung Rz. 23 f.).
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
5.3.1.1.14 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es liege
keine Wettbewerbsabrede vor, sondern erlaubtes Parallelverhalten. Das
erlaubte Parallelverhalten zeichne sich dadurch aus, dass mehrere Unter-
nehmen sich unabhängig vom Marktverhalten anderer und ausschliesslich
aufgrund von Faktoren, welche die im relevanten Markt tätigen Unterneh-
men nicht beeinflussen könnten, gleich oder gleichförmig im Markt verhal-
ten würden (vgl. RPW 2002/1, S. 81). Im vorliegenden Fall seien jeweils
Preiserhöhungen seitens der Lieferanten für die Preiserhöhungen verant-
wortlich gewesen. So seien Anfang 2004 namentlich die Stahlpreise und
im Jahre 2006 die Preise der Rohmaterialien Stahl, Zink und Aluminium
gestiegen (vgl. Verfügung Rz. 79). Die Beschwerdeführerin habe von ihrer
Muttergesellschaft Vorgaben erhalten, die Preiserhöhungen einzuhalten,
weshalb sie diesbezüglich keinen Handlungsspielraum gehabt habe. Es
sei den Schweizer Marktteilnehmern nichts anderes übrig geblieben, als zu
versuchen, die von aussen gewünschten Preiserhöhungen umzusetzen,
was jedoch zum überwiegenden Teil erfolglos geblieben sei (vgl. act. 302,
S. 3, und act. 360).
B-8399/2010
Seite 45
5.3.1.1.15 Im Zusammenhang mit der Preiserhöhung im Jahr 2006 macht
die Beschwerdeführerin geltend, wie bereits im Jahr 2004 habe auch der
zweiten fraglichen Preiserhöhung ein einseitiger Beschluss der Beschwer-
deführerin zugrunde gelegen, aufgrund der massiv gestiegenen Rohstoff-
preise ihre Preise zu erhöhen. Unzutreffend sei namentlich die Behaup-
tung, die Beschwerdeführerin habe Roto anlässlich eines Telefonge-
sprächs vorgeschlagen, die Preise per 1. Januar 2007 um 5 - 6% zu erhö-
hen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Roto auf deren Anfrage hin
mitgeteilt, dass sie eine Preiserhöhung in der entsprechenden Grössen-
ordnung beabsichtige. Diese sei damals aber bereits gegenüber dem Ver-
triebspartner Koch kommuniziert worden. Diese Kommunikation habe den
Grund dafür gebildet, dass Koch die Beschwerdeführerin zusammen mit
anderen Lieferanten zur Sitzung vom 22. September 2006 eingeladen
habe. Koch habe an dieser Sitzung eine Reduktion der angekündigten
Preiserhöhung erreichen wollen. Anlässlich der Sitzung sei aber keine Ver-
einbarung getroffen, sondern lediglich die bereits autonom getroffenen Ent-
scheidungen bestätigt worden.
5.3.1.1.16 Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, sie anerkenne,
dass eine abgestimmte Verhaltensweise dann vorliege, wenn ein Gleich-
verhalten nicht durch exogene Marktfaktoren erzwungen worden sei, son-
dern planmässig aufgrund ausgetauschter Marktinformationen erfolge. Un-
zulässig sei es jedoch, betroffenen Unternehmen die Beweislast dafür auf-
zuerlegen, dass sie ihr Marktverhalten nicht aufgrund der mit ihren Konkur-
renten allenfalls ausgetauschten Informationen festgelegt hätten, wie dies
das Gericht der Europäischen Union entschieden haben soll. Eine solche
Umkehr der Beweislast würde vielmehr gegen den Verfassungsgrundsatz
der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK
verstossen. Eine Umkehr der Beweislast würde dazu führen, dass ein Un-
ternehmen seine Unschuld beweisen müsste, obwohl das Verfassungs-
recht gerade die Unschuld vermute (vgl. Replik Rz. 6).
5.3.1.1.17 Die Vorinstanz anerkenne, dass in dem hier in Frage stehenden
Fall die Preiserhöhung im Zeitpunkt der Kontaktnahme bereits festgestan-
den habe. Gerade bezüglich der Höhe der Preiserhöhung und dessen Zeit-
punkt hätten sich die Parteien jedoch nicht gleich verhalten. Damit fehle es
schon an einem durch den Austausch verursachten Gleichverhalten. Der
Austausch habe gerade kein Gleichverhalten bewirkt (vgl. Replik Rz. 7).
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Seite 46
5.3.1.1.18 Die Vorinstanz verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, wenn
sie in Rz. 20 ihrer Vernehmlassung zunächst anerkenne, dass die Preiser-
höhungen bereits beschlossen gewesen seien, gleichzeitig aber festhalte,
die Parteien hätten sich auch über die Höhe der Preiserhöhung ausge-
tauscht (vgl. Replik Rz. 8).
5.3.1.1.19 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Aussage in Rz. 20 der Beschwerde, wonach
Roto als Kronzeuge volle Strafbefreiung geniesse und daher an Rotos Aus-
sagen nicht zu zweifeln sei, nicht dahingehend verstanden werden dürfe,
dass jegliche Aussage von Roto korrekt sei. Vielmehr habe sich diese Aus-
sage der Beschwerdeführerin auf die Darstellung von Roto bezogen, dass
die Preiserhöhung nur zu 40 - 50% habe umgesetzt werden können und
Roto für 50 - 60% der abgesetzten Menge mit Kunden Sonderregelungen
vereinbart habe, bei welchen die Preiserhöhungen überhaupt nicht, nur
zum Teil oder zeitverzögert hätten umgesetzt werden können (vgl. Replik
Rz. 9).
c) Würdigung des Gerichts
5.3.1.1.20 Mittels einer Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf
ihre aus dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) fliessende un-
ternehmerische Handlungsfreiheit, ihre eigene Wettbewerbsposition im In-
nen- oder Aussenwettbewerb festzulegen (vgl. BGE 129 II 18, 24 E. 5.1).
Der Verzicht auf die individuelle Festlegung der eigenen Wettbewerbspo-
sition beruht bei der Wettbewerbsabrede auf einem Konsens, d.h. einem
bewussten und gewollten Zusammenwirken von zwei oder mehreren be-
teiligten Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3). Durch die Abrede wird
eine Bindung unter den Beteiligten geschaffen, welche gegenseitig wirkt
(vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O. Art. 4 Abs. 1 Rn. 51 ff., mit weiteren Hinwei-
sen).
5.3.1.1.21 Ein solcher Verzicht kann entweder in Form einer Vereinbarung
oder einer abgestimmten Verhaltensweise erfolgen. Den Erscheinungsfor-
men ist gemeinsam, dass ihnen ein Konsens und damit ein „bewusstes und
gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Parteien“ zu-
grunde liegt (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O.,
Art. 4 Abs. 1 Rn. 21; NYDEGGER/NADIG, a.a.O. Art. 4 Abs. 1 Rn. 53, 79).
5.3.1.1.22 Für die Qualifikation als Wettbewerbsabrede ist nicht erforder-
lich, dass die beteiligten Unternehmen sich ausdrücklich ins Einvernehmen
B-8399/2010
Seite 47
über ihr Marktverhalten setzen. In der Praxis bestehen oft Schwierigkeiten
bei der Abgrenzung von zulässigem Parallelverhalten einerseits und unzu-
lässigem, abgestimmtem Verhalten andererseits. Ein aufgrund von Markt-
und Kostenstrukturen bewusst praktiziertes Parallelverhalten stellt noch
kein abgestimmtes Verhalten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Vielmehr
ist ein Mindestmass an Koordination unternehmerischer Strategien zu ver-
langen, was eine Kontaktnahme der beteiligten Unternehmen in irgendei-
ner Form erfordert (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 4 Abs. 1
Rn. 115 ff.; JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht I, Schweizerisches Kartellge-
setz [KG], Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2011, Art. 4 Rn. 2, 12 ff.).
5.3.1.1.23 Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der abge-
stimmten Verhaltensweise orientieren sich Lehre und Praxis in der Schweiz
auch an der Rechtsprechung der EU-Gerichte. Danach liegt eine solche
abgestimmte Verhaltensweise vor, wenn die Wettbewerbsteilnehmer „be-
wusst die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken ver-
bundenen Wettbewerbs treten lassen“ (EuGH, Geigy/Kommission, C-
52/69, EU:C:1972:73, Rn. 26). Eine Koordination im Sinne des bewussten
und gewollten Zusammenwirkens erfolgt durch planmässigen Austausch
bestimmter Marktinformationen, was es den Unternehmen anschliessend
erleichtert, das Verhalten ihrer Konkurrenten zu antizipieren und ihr eige-
nes Verhalten darauf auszurichten (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3, mit weiteren
Hinweisen; EuGH, Geigy/Kommission, C-52/69, EU:C:1972:73, Rn. 26;
NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 101 f.). Eine gemeinsame Be-
schlussfassung im Sinne eines Vertrags muss demgegenüber nicht vorlie-
gen (vgl. BORER, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 13).
5.3.1.1.24 Die Abrede muss überdies von den beteiligten Unternehmen
aus freien Stücken abgeschlossen und umgesetzt werden. Entsprechend
mangelt es an einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, wenn
das koordinierte Verhalten zweier Wettbewerber ausnahmsweise nicht das
Ergebnis einer freien Willensübereinstimmung ist, sondern ausschliesslich
auf Druck oder Zwang eines Wettbewerbers hin zustande kommt (vgl.
KRAUSKOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 59).
aa) Horizontales Preiskartell der europäischen Hersteller
5.3.1.1.25 Die Vorinstanz hebt in ihrer Verfügung explizit hervor, dass die
ausländischen Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren
Preiserhöhungen für die Schweiz beschlossen hätten und erst danach ent-
B-8399/2010
Seite 48
weder über ihre Vertriebsgesellschaften oder über Grosshändler umge-
setzt hätten (vgl. Verfügung Rz 38). Entsprechend sanktionierte die Euro-
päische Kommission am 28. März 2012 neun Hersteller von Fensterbe-
schlägen für wettbewerbswidrige Abreden in Form einer horizontalen
Preisabsprache in der Zeitspanne vom November 1999 bis Juli 2007 mit
einer Geldbusse von 86 Mio. Euro. Dieser Entscheid ist noch nicht rechts-
kräftig. Für das vorliegende Verfahren bleibt festzustellen, dass die Durch-
setzung des horizontalen Kartells der Hersteller auf EU-Ebene in der
Schweiz nicht näher untersucht worden ist, obwohl hierfür aufgrund des
Wettbewerbsverfahrens der EU-Kommission Anhaltspunkte bestanden ha-
ben, die eine nähere Untersuchung und Einbeziehung in die Analyse der
Wettbewerbsbeschränkungen nahe gelegt hätten.
5.3.1.1.26 Aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Wettbewerbsver-
fahrens in der EU geht hervor, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Umset-
zung im Jahre 2007 die Preiserhöhungen als solche bei der Umsetzung in
der Schweiz bereits feststanden. Nach Ansicht der Vorinstanz haben sich
die Vertriebsgesellschaften bzw. Grosshändler denn auch über die Höhe
und den Zeitpunkt, nicht aber über die Erhöhung als solche, ausgetauscht
(vgl. Verfügung Rz 38). Des Weiteren ist erstellt, dass Siegenia (D) Anfang
2006 beabsichtigte, gegenüber Koch eine Preiserhöhung von 8 - 9% durch-
zusetzen, wogegen sich Letztere gewehrt hat (vgl. act. 358, S. 37).
5.3.1.1.27 Aus der eingereichten Selbstanzeige von Roto kann entnom-
men werden, dass die Beschwerdeführerin Roto anlässlich eines Telefon-
gesprächs am 22. August 2006 den Vorschlag unterbreitet haben soll, in
der Schweiz die Preise zum 1. Januar 2007 um 5 - 6% zu erhöhen. Dies
wurde von Roto handschriftlich dokumentiert (vgl. act. 2, S. 15, Anlage 20;
act. no. 358, S. 15). Die Beschwerdeführerin und Roto sind sich gemäss
den Ausführungen in der Selbstanzeige einig gewesen, dass sich zuerst
die beiden Hersteller untereinander abstimmen sollten, bevor dann die
Händler hinzugezogen werden sollten. Die Beschwerdeführerin bestreitet
demgegenüber die Darstellung des Inhalts des Telefongesprächs von Roto
(vgl. Beschwerde von Siegenia vom 6. Dezember 2010, Rz. 13). Sie bringt
vor, unzutreffend sei namentlich die Behauptung, die Beschwerdeführerin
habe Roto anlässlich eines Telefongesprächs vorgeschlagen, die Preise
per 1. Januar 2007 um 5 - 6% zu erhöhen. Vielmehr habe die Beschwer-
deführerin Roto auf deren Anfrage hin mitgeteilt, dass sie eine Preiserhö-
hung in der entsprechenden Grössenordnung beabsichtige. Diese sei da-
mals aber bereits gegenüber dem Vertriebspartner Koch kommuniziert
worden.
B-8399/2010
Seite 49
5.3.1.1.28 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist anzu-
merken, dass nicht nur der Austausch von Preisinformationen, sondern be-
reits die einseitige Bekanntgabe geplanter Preiserhöhungen seitens der
Beschwerdeführerin Roto Einsicht in das künftige Handeln der Konkurrenz
verschafft, womit die durch eine einseitige unkoordinierte Preiserhöhung
bedingte Ungewissheit des Wettbewerbs zumindest verringert wird. Durch
die Bekanntgabe der geplanten Preiserhöhung seitens der Beschwerde-
führerin ist für Roto das Risiko, welches mit jeder selbständigen Änderung
des Verhaltens auf dem Markt einhergeht, weitestgehend entfallen.
5.3.1.1.29 An dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass nicht nur die belas-
tende Aussage von Roto, sondern auch das Vorbringen der Beschwerde-
führerin selbst den Verdacht bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin
und Roto auf der Ebene der Herstellervertreter im Schweizer Markt über
die Preiserhöhungen abgesprochen haben.
bb) Das Treffen vom 22. September 2006
5.3.1.1.30 Am 24. August 2006 trafen sich Vertreter von Koch und Roto
und kamen überein, am 22. September 2006 zu einem multilateralen Tref-
fen bei Koch in Wallisellen einzuladen. Folglich lud Koch mit E-Mail vom 7.
September 2006 mit Ausnahme von Maco sämtliche Untersuchungsadres-
saten zu diesem Treffen ein. Die E-Mail enthielt den Betreff „Terminanfrage
Umsetzung MTZ 2007“ und enthielt u.a. den folgenden Wortlaut: „Aufgrund
der Preisentwicklung der Rohmaterialien Stahl, Zink und Alu sowie der ge-
stiegenen Sozial- und Transportkosten werden alle Hersteller Preisauf-
schläge ankündigen. Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir uns in der
Schweiz abstimmen, um dem Internationalen Preisniveau etwas näher zu
kommen.“ Mit E-Mail vom Folgetag bestätigte Koch den Gesprächstermin
vom 22. September 2006 und informierte darüber, dass sich GU entschul-
digen lasse, da sie ohnehin einen MTZ von 4.2 % per 01.09.2006 umge-
setzt habe. Am Treffen vom 22. September 2006 waren schliesslich die
Beschwerdeführerin, Koch, Roto, SFS und Winkhaus vertreten.
5.3.1.1.31 Anlässlich ihrer Selbstanzeige hält Roto fest, der wesentliche
Inhalt der Besprechung könne aus den handschriftlichen Aufzeichnungen
von (…), dem Vertreter von Roto, entnommen werden. Auch Notizen wei-
terer Sitzungsteilnehmer äussern sich zum Inhalt des Treffens. Diesen Un-
terlagen ist unter anderem folgendes Sitzungsthema zu entnehmen:
„Preiserhöhung auf 2007, wenn ja, wie hoch“ (act. 18, D-0010.2; vgl. auch
B-8399/2010
Seite 50
act. 15, B-0024.1; act. 15, B-0024.2; act. 18, D-0010.1; act. 31, S. 7, Bei-
lagen 7 f.). Gemäss der Selbstanzeige von Roto haben sich die Gesprächs-
teilnehmer zunächst gegenseitig über Verkaufspreise, Marktsituation sowie
Preiserhöhungen ausgetauscht und sich diesbezüglich über ihre Absichten
informiert. Die Beschwerdeführerin, Roto und Koch seien schliesslich über-
eingekommen, bis Ende Oktober 2006 einen MTZ in der Höhe von min-
destens 5% mit Wirkung per 1. Februar 2007 anzukündigen (vgl. act. 2, S.
17, Anlage 23). SFS bekundete anlässlich dieses Treffens die Absicht, ihre
Preise nicht zu erhöhen und begründete dies mit dem „unterschiedlichen
Preisniveau in Europa“ (vgl. act. 31, S. 7, Beilagen 7 f.).
5.3.1.1.32 Die geplanten Preiserhöhungen wurden von Roto anlässlich des
Treffens wie folgt zusammengetragen: Die Beschwerdeführerin und Koch
sollten Ende Oktober 2006 eine Preiserhöhung um 5.7% mit Wirkung ab 1.
Februar 2007 bekanntgeben (vgl. act. 15, B-5), Winkhaus beabsichtigte
eine Preiserhöhung um 6% per 1. Januar 2007 (vgl. act. 17, A-16) und Roto
sollte die Preise zum 1. Februar 2007 um 5.8% erhöhen (vgl. act. 2, S. 17,
Anlage 24).
cc) Preisverhandlungen nach dem Treffen vom 22. September 2006
5.3.1.1.33 Am 4. Oktober 2006 informierte Koch Roto, dass die Entschei-
dung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin nun definitiv gefallen sei.
Aus den Akten geht hervor, dass alle vier Unternehmen, d.h. die Beschwer-
deführerin, Koch, Roto und Winkhaus, die Preiserhöhungen gegenüber ih-
ren Abnehmern der handschriftlichen Zusammenstellung von Roto ent-
sprechend ankündigten (vgl. act. 2, S. 17, Anlage 25; act. 18, D-0045.1;
act. 17, A-3; act. 17, A-5; act. 17, A-10; act. 18, D-0010.3; act. 31, S. 7 f.,
Rz. 25, Beilagen 9–11; act. 91; act. 93; act. 100; act. 102; act. 108; act.
109; act. 113; act. 123; act. 124; act. 133; act. 139; act. 144; act. 148; act.
155; act. 165).
5.3.1.1.34 Des Weiteren ist erstellt, dass SFS diesen Entscheid nicht ak-
zeptierte (vgl. act. 2, Beilage 23) und die Preise vorerst nicht erhöhte, was
die Vorinstanz in ihrer Verfügung selbst festhält (vgl. Verfügung Rz. 92).
Entsprechend führte sie auch im Nachgang zur Sitzung vom 22. Septem-
ber 2006 intensive Verhandlungen mit ihren Hauptlieferanten, d.h. der Be-
schwerdeführerin und Maco, um deren Preiserhöhungen zu verhindern
(vgl. act. 31, Beilage 12); dies blieb aber ohne Erfolg, denn im November
2006 kündigten die Beschwerdeführerin und Maco auch gegenüber SFS
eine Preiserhöhung an (vgl. Beschwerde Rz. 33, Beilage 10 u. 11; act. 18,
B-8399/2010
Seite 51
D-9; act. 18, D-12). Maco kommunizierte SFS eine Preiserhöhung in der
Höhe von 5.6 %, zunächst per 1. Februar 2007 (vgl. act. 18, D-0011.3; act.
31, S. 8, Beilage 15; act. 116; act. 18, D-8), schliesslich per 1. Mai 2007
(vgl. act. 18, D-0027.1; act. 18, D-8; act. 116). Die Beschwerdeführerin kün-
digte SFS eine Preiserhöhung von 5.7 % per 1. Februar 2007 an (vgl. act.
31, S. 8, Beilage 14).
5.3.1.1.35 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte SFS ihren Kunden
mit, dass per 1. Februar 2007 eine Preiserhöhung von 5.6% auf Maco
Drehkippbeschläge erfolgen werde (vgl. act. 31, S. 8, Beilage 15). Mit
Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte SFS ihren Kunden mit, dass auf
Siegenia-Drehkippbeschlägen per 1. Februar 2007 eine Preiserhöhung
von 5.7% erfolgen werde (vgl. act. 31, S. 9, Beilage 16; act. 149, Beilage
2). Erstellt ist, dass SFS auf den Siegenia-Produkten gemessen am Um-
satz lediglich eine Preiserhöhung von ca. 2.76% auf ihre Kunden überwäl-
zen konnte (vgl. act. 31, S. 9, Rz. 31; unklar demgegenüber die Ausführun-
gen der Vorinstanz in ihrer Verfügung Rz. 94).
dd) Schlussfolgerung
5.3.1.1.36 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die
Beschwerdeführerin als auch Koch, Roto und Winkhaus im Oktober 2006
die Preiserhöhungen gegenüber ihren Abnehmern der handschriftlichen
Zusammenstellung von Roto entsprechend ankündigten. Die belastenden
Aussagen von Roto werden nicht nur durch die Ankündigungsschreiben
der vier Untersuchungsadressaten bestätigt, sondern auch durch die Aus-
führungen in der Selbstanzeige von SFS vom 6. September 2007 (vgl. act.
31, Rz 22 ff.). Entsprechend führt SFS aus, „die restlichen Teilnehmer ver-
einbarten eine Erhöhung der Wiederverkaufspreise auf Händlerstufe um
mindestens 5%, wobei dies schriftlich bis Ende Oktober 2006 angekündigt
und per 1. Februar 2007 umgesetzt werden sollte“ (act. 31, Rz 22). Des
Weiteren ist der Selbstanzeige zu entnehmen, dass (…), Vertreter von
Koch, entgegen der telefonischen Abmachung mit Herrn (…) nicht nach-
drücklich gegen eine Erhöhung votierte (vgl. act. 31, Beilage 8).
5.3.1.1.37 Folglich ist aufgrund der Selbstanzeigen von Roto und SFS so-
wie der Ankündigungsschreiben der Beschwerdeführerin, Roto, Koch und
Winkhaus erstellt, dass die Untersuchungsadressaten sich nicht nur über
die Einkaufspreise, sondern auch über die Wiederverkaufspreise auf Han-
delsstufe unterhalten haben (vgl. act. 31, Rz 19). Zwischen den Untersu-
chungsadressaten Roto, Winkhaus und der Beschwerdeführerin bestehen
B-8399/2010
Seite 52
keine Belieferungsverhältnisse. Roto und die Beschwerdeführerin stehen
als Herstellervertreter in einem rein horizontalen Verhältnis zueinander.
Aus diesem Grund haben sie es zu unterlassen, Informationen bezüglich
der Wiederverkaufspreise auf Handelsstufe auszutauschen. Doch darf vor-
liegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Untersuchungsadres-
saten bei der Umsetzung der Preiserhöhungen gegenüber der Marktge-
genseite den Beschlagsabnehmern individuell ausgehandelte Rabatte ge-
währten. Durch die individuell ausgehandelten Rabattgewährungen kann
deshalb nach wie vor auch Preiswettbewerb bestehen.
5.3.1.1.38 Aufgrund dieser Aktenlage besteht zwar in der Tat ein erhebli-
cher Verdacht, dass eine Wettbewerbsbeschränkung bestanden hat, kün-
digten doch alle vier Unternehmen im Oktober 2006 ihren Abnehmern ähn-
liche Preiserhöhungen (5.7%, 5.8% und 6%) per 1. Januar bzw. 1. Februar
an. Aufgrund dieses Verdachts und der erfolgten Selbstanzeigen von Roto
und SFS erscheint es deshalb als offensichtlich und nachvollziehbar, dass
die Vorinstanz ein entsprechendes Untersuchungsverfahren eingeleitet hat
bzw. ein solches einleiten musste. Andererseits ist damit die Frage noch
nicht beantwortet, ob die Wettbewerbsbeschränkung in der Schweiz kausal
auf eine horizontale Preisabsprache der Händler oder auf die Vorgabe der
EU-Hersteller oder auf beide Sachverhalte zurückzuführen ist. Der Einfluss
des europäischen Herstellerkartells auf die Stufe des Handels in der
Schweiz darf im vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht unberücksichtigt
bleiben. Offen bleibt insbesondere die Frage, welche Bedeutung der Tat-
sache, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Koch keine horizontale,
sondern eine vertikale Beziehung besteht, im Hinblick auf das Treffen vom
22. September 2006 beizumessen ist. Gestützt auf die vorliegende Beweis-
lage kann deshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die angekün-
digte Preiserhöhung der Beschwerdeführerin einzig kausal auf das multila-
terale Treffen zurückzuführen ist oder ob es sich hierbei nicht doch viel-
mehr um ein einseitiges Diktat der Hersteller zur Preiserhöhung zum Zwe-
cke der Durchsetzung des europäischen Herstellerkartells auf dem
Schweizer Markt handelt. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusam-
menhang denn auch vor, sie habe von ihrer Muttergesellschaft klare Vor-
gaben erhalten, die Preiserhöhungen einzuhalten, weshalb sie diesbezüg-
lich keinen Handlungsspielraum gehabt habe. Es sei den Schweizer Markt-
teilnehmern nichts anderes übrig geblieben, als zu versuchen, die von aus-
sen gewünschten Preiserhöhungen umzusetzen (vgl. act. 302, S. 3, und
act. 360).
5.3.1.2 Preiserhöhung von 2004
B-8399/2010
Seite 53
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.3.1.2.1 Den im Jahre 2004 erfolgten Austausch zwischen der Beschwer-
deführerin und Roto qualifiziert die Vorinstanz ebenfalls mindestens als
eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Die Be-
schwerdeführerin und Roto hätten zwischen April 2004 und Ende Mai 2004
regelmässig und nachweisbar Informationen untereinander ausgetauscht.
Dieser telefonisch und per E-Mail erfolgte Austausch (vgl. Rz. 40, 43, 45,
48 und 56) sei vorgängig zu den tatsächlich angekündigten und umgesetz-
ten Preiserhöhungen im Jahre 2004 erfolgt. Im Ergebnis hätten sich Roto
und die Beschwerdeführerin (bilateral) darauf geeinigt, einen zweistufigen
MTZ in der Höhe von insgesamt 6% jeweils im Sommer 2004 und im Herbst
2004 anzukündigen bzw. umzusetzen.
5.3.1.2.2 Der Austausch zwischen Roto und der Beschwerdeführerin sei
als bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu qualifizieren, was nach
Ansicht der Vorinstanz durch den Umstand belegt wird, dass Roto und die
Beschwerdeführerin sich per Telefon konsensual auf Folgendes geeinigt
hätten: Die Beschwerdeführerin hätte die Preise per 1. Juli 2004 und 1.
Oktober 2004 um jeweils 3% (vgl. act. 17, A-21, act. 56, S. 5 Rz. 13) und
Roto ihre Preise per 1. Juli 2004 um 3.5% und per 1. September 2004 um
weitere 2.5% (vgl. zum Ganzen act. 2, S. 13, Anlage 11) erhöhen sollen.
5.3.1.2.3 Diese direkten Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und
Roto sowie die dementsprechend angekündigten und umgesetzten Preis-
erhöhungen seien nicht das Ergebnis eines eigenständigen Verhaltens,
sondern Ausfluss des bilateralen Austauschs. Dieser habe darauf abge-
zielt, die geplanten Preiserhöhungen im Jahre 2004 gegenseitig zu koordi-
nieren, um dadurch die Ungewissheit des Wettbewerbs zu eliminieren.
Durch die Verhaltenskoordination sei das Risiko, welches mit jeder selb-
ständigen Änderung des Verhaltens auf dem Markt einhergehe, weitestge-
hend entfallen und an seine Stelle ein „planmässiges“ Verhalten der ande-
ren Partei getreten. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin und Roto um die mit Abstand grössten Unternehmen im rele-
vanten Markt handle.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
B-8399/2010
Seite 54
5.3.1.2.4 Auch im Zusammenhang mit der Preiserhöhung im Jahre 2004
macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich um erlaubtes Paral-
lelverhalten. Ihre Preiserhöhung sei auf die Preiserhöhung seitens der Lie-
feranten aufgrund der gestiegenen Stahlpreise zurückzuführen.
5.3.1.2.5 Vor der ersten Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin habe
Roto den Entscheid zur Preiserhöhung im April 2004 bereits gefällt gehabt
und ein entsprechendes Ankündigungsschreiben vorbereitet (vgl. Verfü-
gung Rz. 43). Es habe sich damit um einen eigenständigen Entscheid von
Roto gehandelt. Die anschliessenden Gespräche zwischen Roto und der
Beschwerdeführerin hätten nicht zu einer Änderung dieses autonomen
Entscheids geführt, lediglich zu einer etwas verzögerten Umsetzung, er-
höhte Roto doch ihre Preise erst per 1. Juli 2004 um 3.5% und per 1. Sep-
tember 2004 um weitere 2.5% (vgl. Verfügung Rz. 57). Die Beschwerde-
führerin sei ihrerseits ebenfalls seitens ihrer Muttergesellschaft vor der ers-
ten Kontaktnahme durch Roto angewiesen worden, eine Preiserhöhung
vorzunehmen (vgl. Verfügung Rz. 39). Die Beschwerdeführerin habe diese
Preiserhöhung ihrem Kunden Koch mitgeteilt, welche diese Preiserhöhung
aber zurückgewiesen habe. Dies ergäbe sich ohne Weiteres daraus, dass
die Beschwerdeführerin Roto auf deren Anfrage hin am 8. April 2004 habe
darüber informieren können, dass ihr mit Abstand wichtigster Kunde Koch
bei einer Preiserhöhung nicht mitmachen werde (vgl. Verfügung Rz. 40).
Die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls eigenständig für eine Preiser-
höhung in der Höhe von 6% entschieden und diesen Entscheid ihren Kun-
den ab dem 3. Mai 2004 angekündigt (vgl. Verfügung Rz. 46). Aufgrund der
Reaktion ihres Kunden Koch sowie auch ihrer übrigen Kunden habe die
Beschwerdeführerin in der Folge ihre Preiserhöhungspläne jedoch anpas-
sen müssen, weshalb sie die Preise per 1. Juli 2004 und 1. Oktober 2004
um jeweils 3% erhöht habe (vgl. Verfügung Rz. 56). In der Verfügung werde
in Rz. 56 auf ein Telefongespräch vom 24. Mai 2004 verwiesen, in dem
beschlossen worden sei, in der Schweiz einen MTZ in zwei Schritten ein-
zuführen. Diese Aussage sei unzutreffend. Anlässlich des fraglichen Tele-
fongesprächs habe die Beschwerdeführerin einzig Roto auf deren Anfrage
hin ihren bereits autonom getroffenen Preiserhöhungsentscheid mitgeteilt.
Von einem Beschluss, die Preise zu erhöhen, könne keine Rede sein. Aus
dem in der Verfügung (Fussnote 62 und 63) als Beweis für das Telefonge-
spräch und die angebliche Preisabrede genannten act. 17 A-21 ergäbe
sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr werde darin festgehalten, dass dem
Hauptkunden Koch im Zusammenhang mit der fraglichen Preiserhöhung
B-8399/2010
Seite 55
ein zusätzlicher Rabatt von (…)% habe gewährt werden müssen, was be-
lege, dass die Preiserhöhung nicht in vollem Umfang habe weitergeleitet
werden können.
5.3.1.2.6 Damit sei erstellt, dass die Preiserhöhung von 6% sowohl seitens
von Roto als auch seitens der Beschwerdeführerin eigenständige Ent-
scheide gewesen seien. Diese Entscheide seien auch inhaltlich nicht de-
ckungsgleich gewesen, habe doch Roto ihre Preise per 1. Juli 2004 um
3.5% und per 1. September 2004 um weitere 2.5% erhöht, die Beschwer-
deführerin habe demgegenüber ihre Preise per 1. Juli 2004 nur um 3% und
per 1. Oktober 2004 um weitere 3% erhöht. Von einer Wettbewerbsabrede
könne daher keine Rede sein. Insbesondere treffe es auch nicht zu, dass
der Informationsaustausch rund um die Preiserhöhungen im Jahre 2004
zwischen Roto und der Beschwerdeführerin in direktem und kausalem Zu-
sammenhang mit den jeweils ihren Kunden gegenüber angekündigten
bzw. umgesetzten Preiserhöhungen gestanden hätten, was aber in der
Verfügung in Rz. 70 vorgebracht werde.
c) Würdigung des Gerichts
5.3.1.2.7 Auch die Preiserhöhung im Jahr 2004 ist vor dem Hintergrund zu
betrachten, dass von den Herstellern von Baubeschlägen für Fenster- und
Fenstertüren auf europäischer Ebene Preiserhöhungen in Form eines MTZ
vorgenommen wurden. Sämtliche Hersteller erhöhten die Verkaufspreise
ihrer Baubeschläge auf den gleichen Zeitpunkt hin (vgl. act. 31, S. 10, Rz.
35, Beilage 19; act. 18, D-0044.1). Daraufhin wurden die Schweizer Ver-
triebsgesellschaften und Grosshändler aufgefordert, die Preise in der
Schweiz ebenfalls zu erhöhen und diese auf ihre Kunden zu überwälzen
(vgl. act. 31, Beilage 20).
5.3.1.2.8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Roto D
am 7. April 2004 in Deutschland einen MTZ von 6% mit Wirkung ab 23.
April 2004 bekanntgegeben hat und sich die angekündigte Preiserhöhung
sowohl der Beschwerdeführerin als auch der übrigen Untersuchungsadres-
saten in der Schweiz im Ergebnis für das Jahr 2004 ebenfalls auf 6% be-
läuft.
5.3.1.2.9 Erstellt ist überdies, dass am 8. April 2004 – ein Tag nach der
Bekanntgabe der Preiserhöhung für den deutschen Markt seitens von Roto
D – Telefonate zwischen den Marktführern – der Beschwerdeführerin und
Roto – einerseits und Roto und SFS andererseits stattfanden. Aus einer
B-8399/2010
Seite 56
Telefonnotiz vom 8. April 2004 geht zudem hervor, dass die Beschwerde-
führerin Roto darüber informierte, dass Koch bei einer Preiserhöhung „nicht
mitmachen werde“. Gleichentags telefonierte Roto mit SFS und wurde da-
hingehend orientiert, dass Maco und GU abwarten wollten und keine Preis-
erhöhung planen würden (vgl. act. 2, S. 12, Anlage 3).
5.3.1.2.10 Einer E-Mail vom 13. April 2004 ist zu entnehmen, dass SFS
„auf ein gemeinsames Vorgehen mit Siegenia und Roto nicht eingehen“
werde (vgl. act. 31, Beilage 24; act. 18, D-14).
5.3.1.2.11 Aus einem Gespräch zwischen Roto, Koch und der Beschwer-
deführerin vom 14. April 2004 geht hervor, dass SFS (als bedeutendster
Zwischenhändler von Maco) „von Maco noch keine verlässliche Aussage“
zur Preisentwicklung erhalten habe. Des Weiteren geht aus diesem Ge-
spräch hervor, dass das Verhalten auch bei GU noch „unklar“ sei, Wink-
haus keine Preiserhöhung beabsichtige und dass Koch den MTZ generell
ablehne und dies in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin mitteilen
wolle (vgl. act. 2, S. 12, Anlage 4).
5.3.1.2.12 Mit E-Mail vom 14. April 2004 schickte Koch Roto eine Kopie
des Schreibens von Koch an die Beschwerdeführerin, in dem Koch der von
der Beschwerdeführerin angekündigten Preiserhöhung um 6% wider-
spricht (vgl. act. 2, S. 12, Anlage 5; act. 15, B-12). Koch führte darin aus,
weshalb sie die Preiserhöhung nicht akzeptieren könne, was insbesondere
auf die schwierige Umsetzbarkeit zurückzuführen sei („die letzte Preiser-
höhung vom 01.07.2003 von 4.3 % konnte nur mit grösster Mühe umge-
setzt werden [...], was uns trotz gewährter Konditionenverbesserung eine
Margenverschlechterung eingebracht hat“). Das Schreiben von Koch ist
am 20. April 2004 bei der Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. act. 17,
A-0033.1).
5.3.1.2.13 Des Weiteren geht aus der Selbstanzeige hervor, dass Roto und
ihr Mutterhaus Roto D anlässlich eines Telefongesprächs am 14. April 2004
beschlossen haben, mit einer Preiserhöhung in der Schweiz noch
zuzuwarten (vgl. act. 2, S. 12). Gleichentags fand ein Telefongespräch zwi-
schen Roto und der Beschwerdeführerin statt, bei dem gemäss der Aus-
sage von Roto vereinbart worden sei, die weitere Entwicklung abzuwarten
(vgl. act. 2, S. 12).
5.3.1.2.14 Im Zusammenhang mit dem Inhalt des besagten Telefonge-
sprächs zwischen der Beschwerdeführerin und Roto ist an dieser Stelle
B-8399/2010
Seite 57
jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dieser lediglich mit der Aussage von
Roto anlässlich ihrer Selbstanzeige belegen lässt; weitere Beweismittel lie-
gen diesbezüglich nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gel-
tend, dass Roto vor der ersten Kontaktaufnahme mit ihr den Entscheid zur
Preiserhöhung im April 2004 bereits gefällt habe, weshalb es sich um einen
eigenständigen Entscheid von Roto gehandelt habe (vgl. Beschwerde Rz.
11).
5.3.1.2.15 Zutreffend und unbestritten ist, dass Roto zu diesem Zeitpunkt
bereits ein Ankündigungsschreiben vorbereitet hatte, das einen MTZ von
6% ab dem 23. April 2004, d.h. wie in Deutschland, vorsah. Obwohl dieses
Schreiben nicht an die Schweizer Kunden verschickt worden war, wurden
Kunden gleichwohl durch Roto D über einen MTZ in der Höhe von 6% per
23. April 2004 vorgängig in Kenntnis gesetzt (vgl. act. 141, Beilage 14.1).
Handschriftlich wurde auf dem Ankündigungsschreiben notiert, dass GU
und Maco die Preiserhöhung „nicht umgesetzt“ hätten (vgl. act. 2, S. 12,
Anlage 6).
5.3.1.2.16 Am 13. April 2004 telefonierte die Beschwerdeführerin mit SFS.
SFS hielt den Inhalt des Telefonats in einer SFS-internen E-Mail vom 14.
April 2004 fest, der u.a. das Folgende zu entnehmen ist: Die Beschwerde-
führerin habe SFS mitgeteilt, dass (i) die Preiserhöhung im Schweizer
Markt gemeinsam gemacht werden sollte, (ii) GU, Roto, Winkhaus generell
mit 6% ab 30. April einverstanden seien und (iii) entsprechende Schreiben
von den deutschen Firmen SFS per Fax zugestellt würden. Die Beschwer-
deführerin wünsche ein einheitliches Vorgehen. Des Weiteren hält SFS
fest, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wiege ein durch-
schnittlicher Drehkipp 2,5 Kilogramm, was infolge der Stahlpreiserhöhung
nur etwa 2% Preiserhöhung ausmachen würde. Ihr Mutterhaus habe je-
doch 6% durchgesetzt (vgl. act. 31, Beilage 21). SFS teilte der Beschwer-
deführerin mit, sie werde die Angelegenheit prüfen.
5.3.1.2.17 Einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. April 2004, in der
sie intern über den Stand der Durchsetzung des MTZ orientiert, ist u.a. der
folgenden Passage zu entnehmen: "Roto wartet auf uns und wir machen
es gemeinsam gleich" (vgl. act. 17, A-6).
5.3.1.2.18 In einem nächsten Schritt kündigte die Beschwerdeführerin ih-
ren Kunden mittels Schreibens die Einführung eines MTZ in der Höhe von
6% für Lieferungen ab dem 3. Mai 2004 an (vgl. act. 133, act. 148 und act.
B-8399/2010
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2, Anlage 14). Ein solches Ankündigungsschreiben der Beschwerdeführe-
rin befand sich u.a. auch in den Unterlagen von Roto (vgl. act. 2, S. 13,
Anlage 7).
5.3.1.2.19 Am 20. April 2004 teilte die Beschwerdeführerin Roto telefonisch
mit, dass Koch sich „mit Händen und Füssen“ gegen die Preiserhöhung
von 6% zum 3. Mai 2004 wehre (vgl. act. 2, S. 13, Anlage 9). Dies geht
auch aus einem Schreiben von Koch an die Beschwerdeführerin und einer
E-Mail von Koch an SFS hervor (vgl. act. 15, B-12; act. 18, D-0010.6). Einer
internen Mitteilung der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass auch
ihre übrigen Kunden nicht bereit seien, den MTZ in der Höhe von 6 % zu
zahlen (vgl. act. 17, A-0014.4). Die Beschwerdeführerin orientierte Roto
ausserdem darüber, dass Maco „noch unsicher sei, wie man preislich ver-
fahren wolle“ (vgl. act. 2, S. 13, Anlage 9).
5.3.1.2.20 Am 26. April 2004 telefonierte Roto mit Koch. Koch teilte Roto
u.a. mit, dass sie den MTZ der Beschwerdeführerin nicht akzeptiere (vgl.
act. 2, S. 13, Anlage 10).
5.3.1.2.21 Zwischen Roto und der Beschwerdeführerin fand am 24. Mai
2004 ein weiteres Telefongespräch statt. Gemäss Aussage von Roto sei
dies das entscheidende Telefonat gewesen, anlässlich dem beschlossen
worden sei, in der Schweiz einen MTZ in zwei Schritten einzuführen. Dies
gehe aus den handschriftlichen Notizen von Roto hervor (vgl. act. 2, S. 13,
Anlage 11). Die Beschwerdeführerin und Roto hätten vereinbart, dass die
Beschwerdeführerin die Preise zum 1. Juli 2004 und 1. Oktober 2004 um
jeweils 3% erhöhen würde (vgl. act. 17, A-21; act. 56, S. 5, Rz. 13). Diese
zweistufige Erhöhung wurde den Kunden der Beschwerdeführerin unter
Bezugnahme auf die vorgängig bereits angekündigte Preiserhöhung von
6% kommuniziert (vgl. act. 17, A-9, act. 133, act. 144, sowie act. 17, A-
0014.1, act. 17, A-0014.2 / act. 17, A-0014.3, act. 91 und act. 139, act.
148).
5.3.1.2.22 Aus dem Telefongespräch vom 24. Mai 2004 zwischen Roto und
der Beschwerdeführerin geht überdies hervor, dass die gleiche zweistufige
Erhöhung für Koch auch gegenüber ihren Kunden gelten sollte (vgl. act. 2,
S. 13). Diese Erhöhung dokumentieren diverse Schreiben, in welchen
Koch eine Preiserhöhung in Form eines MTZ von je 3% per 1. Juli 2004
respektive 1. Oktober 2004 ankündigte (vgl. act. 2, S. 14, Anlage 13; act.
15, B-1; act. 15, B-2; act. 15, B-4; act. 15, B-10; act. 15, B-11; act. 15, B-
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13; act. 15, B-0019.7; act. 15, B-0020.2; act. 18, D-1; act. 18, D-2; act. 31,
Beilage 22; act. 91; act. 100; act. 108; act. 123; act. 165).
5.3.1.2.23 Aus dem vorgenannten Telefonat zwischen Roto und der Be-
schwerdeführerin geht ausserdem hervor, dass Roto ihrerseits ihre Preise
per 1. Juli 2004 um 3.5% und per 1. September 2004 um weitere 2.5%
erhöhen würde (vgl. act. 2, S. 13, Anlage 11). Mit Schreiben vom Juni 2004
kommunizierte Roto ihren Kunden den zweistufigen MTZ in der Höhe von
6% (3.5% per 1. Juli 2004 und 2.5% per 1. September 2004; vgl. act. 2, S.
14, Anlage 12; act. 15, B-0020.5; act. 93; act. 102, Beilage 1; act. 113; act.
167).
5.3.1.2.24 Einer SFS-internen E-Mail vom 26. Mai 2004 ist zu entnehmen,
dass Koch SFS direkt über die zweistufige Preiserhöhung informiert hatte
(vgl. act. 18, D-2).
5.3.1.2.25 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber die Behaup-
tung von Roto, sie hätten am Telefon vom 24. Mai 2004 zusammen be-
schlossen, in der Schweiz einen MTZ in zwei Schritten einzuführen. Im
Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl sie als auch
Roto seien beide vor der ersten Kontaktaufnahme seitens ihrer Mutterge-
sellschaften zur Preiserhöhung angewiesen worden, weshalb es sich nicht
um eine Absprache, sondern um eigenständige Entscheide gehandelt
habe.
5.3.1.2.26 Aufgrund der im Recht liegenden Beweise ist vorliegend erstellt,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und Roto ein bilateraler Informati-
onsaustausch rund um die Preiserhöhungen im Jahr 2004 stattgefunden
hatte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Roto hatten Informationen
hinsichtlich des MTZ in der Schweiz zusammengetragen, die für die Um-
setzung der Preiserhöhung im Jahr 2004 von Bedeutung waren (vgl. Ver-
fügung Rz 70). Dass der zweistufige MTZ sowohl von der Beschwerdefüh-
rerin als auch von Roto ihren Kunden kommuniziert wurde, ist ebenfalls
erstellt.
5.3.1.2.27 Die Beschwerdeführerin und Roto sind auf dem Schweizer
Markt zweifelsohne als Konkurrenten zu qualifizieren. Konkurrenten haben
es zu unterlassen, sich gegenseitig Informationen über Preisbestandteile
zukommen zu lassen. Dass sich die Beschwerdeführerin und Roto diverse
Male bilateral über die Preiserhöhungen in der Schweiz ausgetauscht ha-
B-8399/2010
Seite 60
ben, lässt sich vorliegend nicht anders erklären, als dass sich auch die bei-
den Tochtergesellschaften abgesprochen haben, um damit ein „gemeinsa-
mes Vorgehen“ für den Vertrieb der Baubeschläge sicherzustellen. Diese
Vorgehensweise entspricht den Informationen, welche die EU-Kommission
am 28. März 2012 anlässlich der Sanktionierung des Preiskartells der eu-
ropäischen Hersteller öffentlich bekannt gegeben hat. So wird in der Pres-
semitteilung explizit festgehalten, dass auch die lokalen Vertriebsgesell-
schaften in ganz Europa regelmässig Kontakte gehabt hätten, um den Er-
folg des Kartells zu gewährleisten (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommis-
sion vom 28. März 2012). Der Beschluss, die Preise auch für den Handel
auf dem Schweizer Markt zu erhöhen, kam aber unzweifelhaft von den
ausländischen Herstellern. Entsprechend handelte es sich bei den Preis-
erhöhungen um Anweisungen der Mutterhäuser der Beschwerdeführerin
und von Roto. Dass dem so ist, lässt sich sehr deutlich auch der firmenin-
ternen E-Mail von SFS vom 14. April 2004 entnehmen, in der SFS festhält,
dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ein durchschnittlicher
Drehkipp 2,5 Kilogramm wiege, was infolge der Stahlpreiserhöhung nur
etwa 2% Preiserhöhung ausmachen würde. Das Mutterhaus der Be-
schwerdeführerin habe jedoch 6% durchgesetzt (vgl. act. 31, Beilage 21).
5.3.1.2.28 Der bilaterale Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und
Roto erscheinen vor diesem Hintergrund als Sicherstellung der Durchset-
zung des europäischen Herstellerkartells auf dem Schweizer Markt und
damit primär als Umsetzung des bewussten und gewollten Zusammenwir-
kens der ausländischen Hersteller der Fensterbaubeschläge.
5.3.2 Ein Bezwecken oder Bewirken
5.3.2.1 Für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1
KG ist als drittes Tatbestandsmerkmal zudem erforderlich, dass mit ihr eine
Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.3.2.2 Im Zusammenhang mit der Preiserhöhung im Jahre 2006 bringt die
Vorinstanz vor, die Untersuchungsadressaten hätten darauf abgezielt, ihr
eigenes Handeln am künftigen Verhalten der Konkurrenz auszurichten, in-
dem sie Kontakt zueinander aufgenommen hätten, um die Höhe und den
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Seite 61
Zeitpunkt von bevorstehenden Preiserhöhungen zu diskutieren. Dadurch
sei die in einem funktionierenden Wettbewerb vorhandene Ungewissheit
über das bevorstehende Handeln der Konkurrenz beseitigt worden. Der
Zweck des gegenseitigen Informationsaustauschs habe darin bestanden,
sich Gewissheit über die Preissetzung der Konkurrenz zu verschaffen und
damit den in preislicher Hinsicht vorhandenen Wettbewerbsdruck unterei-
nander zu verringern oder gar auszuschalten. Damit sei auch das dritte
Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede erfüllt, welches voraussetze,
dass durch die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder be-
wirkt werde.
5.3.2.3 Was die Preisabrede im Jahre 2004 anbelangt, so macht die Vo-
rinstanz geltend, indem die Beschwerdeführerin und Roto Kontakt zueinan-
der aufgenommen hätten, um die Höhe und den Zeitpunkt der bevorste-
henden Preiserhöhungen im Jahre 2004 abzusprechen, hätten sie darauf
abgezielt, ihr eigenes Handeln am künftigen Verhalten ihres (grössten) Mit-
bewerbers auszurichten. Der Zweck des gegenseitigen Informationsaus-
tauschs habe darin bestanden, die bevorstehenden Preiserhöhungen ge-
genseitig zu koordinieren und damit den in preislicher Hinsicht vorhande-
nen Wettbewerbsdruck untereinander zu verringern oder gar auszuschal-
ten. In diesem Sinne habe sich auch die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörungen vor der Vorinstanz geäussert (vgl. act. 355, S. 5).
Damit ist nach Ansicht der Vorinstanz für beide Preisabreden auch das Be-
zwecken bzw. Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung als drittes Tatbe-
standsmerkmal der Wettbewerbsabrede erfüllt. Im Zusammenhang mit der
Preiserhöhung im Jahr 2004 weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin,
dass ihre Sachverhaltsdarstellung von der Beschwerdeführerin und Roto
nicht bestritten werde (vgl. act. 355, S. 5).
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
5.3.2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die rechtliche Qualifikation und
damit das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede als solches, äussert sich je-
doch nicht explizit zu dem Tatbestandsmerkmal des Bezweckens oder Be-
wirkens einer Wettbewerbsbeschränkung.
c) Würdigung des Gerichts
5.3.2.5 Das Kartellgesetz umschreibt den Begriff "Wettbewerbsbeschrän-
kung" nicht, knüpft diesen aber an den mehrfach verwendeten Begriff des
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Seite 62
wirksamen Wettbewerbs (Art. 5, 10, 37, 45 und 51 KG). Wirksamer Wett-
bewerb erfordert, dass Unternehmen Wettbewerbsparameter wie Preis,
Menge und Qualität individuell und unabhängig festlegen und dadurch den
Differenzierungsgrad zu ihren Konkurrenten selbständig bestimmen (vgl.
NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 45 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.3.2.6 Demgegenüber genügt es für die Qualifizierung einer abgestimm-
ten Verhaltensweise als Wettbewerbsabrede, wenn die Abredebeteiligten
die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbe-
werbsparameter zum Programm erhoben haben. Für die Unterstellung un-
ter Art. 4 Abs. 1 KG ist es nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsabrede
bereits umgesetzt worden ist und dadurch bestimmte Wirkungen im Markt
ausgelöst hat. Sodann ist die subjektive Absicht der Abredebeteiligten für
das „Bezwecken“ nicht relevant. Es genügt vielmehr, wenn der Inhalt der
Abrede objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Aus-
schaltung oder Beseitigung eines Wettbewerbsparameters herbeizufüh-
ren. Der Nachweis eines Unrechtsbewusstseins oder sogar eines Willens
der Beteiligten, eine kartellrechtswidrige Absprache einzugehen, ist nicht
erforderlich (sog. objektivierter Zweckbegriff; vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O.,
Art. 4 Abs. 1 Rn. 69 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.3.2.7 Dasselbe gilt für das Tatbestandsmerkmal „Bewirken“: Für den
Nachweis einer Abrede braucht es weder eine besondere subjektive Ab-
sicht der Beteiligten, noch muss aus dem Inhalt der Abrede auf einen ob-
jektiven Zweck geschlossen werden können. Entscheidend ist vielmehr, in
welchem Ausmass der wirksame Wettbewerb durch eine Abrede einge-
schränkt wird. Entsprechend genügt es, wenn eine Wirkung im Markt nach-
gewiesen werden kann, die auf ein koordiniertes Verhalten unter den be-
teiligten Unternehmen zurückzuführen ist. Die Wettbewerbsabrede muss
m.a.W. kausal für die Wettbewerbsbeschränkung sein und darf nicht durch
äussere Umstände ausgelöst worden sein (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O.,
Art. 4 Abs. 1 Rn. 68 und 75, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2.8 Vorliegend ist erstellt, dass sich die Untersuchungsadressaten am
Treffen vom 22. September 2006 nicht nur über die Einkaufspreise, son-
dern auch über die Erhöhung der Wiederverkaufspreise auf dem Schwei-
zer Markt unterhalten haben. Des Weiteren haben die Beschwerdeführerin
und Roto zur Sicherstellung der Durchsetzung des europäischen Herstel-
lerkartells hinsichtlich der Preiserhöhungen auf dem Schweizer Markt im
Jahr 2004 bilateral Informationen ausgetauscht. Grundsätzlich sind solche
B-8399/2010
Seite 63
Besprechungsinhalte objektiv geeignet, Wettbewerbsbeschränkungen her-
beizuführen. Wenn Konkurrenten Informationen betreffend die Höhe und
den Zeitpunkt von bevorstehenden Preiserhöhungen austauschen, bezwe-
cken sie, den in preislicher Hinsicht vorhandenen Wettbewerbsdruck un-
tereinander zu verringern oder auszuschalten. Doch stellt sich auch im Zu-
sammenhang mit dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der bezweck-
ten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung die Frage, ob der Be-
schwerdeführerin ein Bezwecken oder Bewirken auf der Stufe des Handels
im Schweizer Markt zum Vorwurf gereichen kann, wenn die Anweisung zur
Preiserhöhung auf das horizontale Preiskartell der europäischen Hersteller
zurückzuführen ist.
5.4 Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.4.1 Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Beurteilung der vor-
liegenden Sachverhalte als Preisabreden auf die Rechtsprechung im eu-
ropäischen Wettbewerbsrecht hin (vgl. Verfügung Rz. 211 ff.). Gemäss
dem EuGH stelle der Preiswettbewerb eine ganz wesentliche Form des
Wettbewerbs dar, die niemals vollständig beseitigt werden dürfe. Be-
schränkungen der Preisbildungsfreiheit sowie mittelbare oder unmittelbare
Einschränkungen autonomer Preisfestsetzung unter konkurrierenden Un-
ternehmen stellten den augenscheinlichsten Eingriff in die Handlungsfrei-
heit von Unternehmen dar. Gemäss europäischer Rechtsprechung würden
Preisabsprachen auch bei Verabredung von gleichzeitigen und einheitli-
chen Preiserhöhungen vorliegen. Da Preisabsprachen alle Mitglieder des
Kartells in die Lage versetzten, mit hinreichender Gewissheit vorauszuse-
hen, welche Preispolitik ihre Wettbewerber verfolgten, würden gerade
Preisabsprachen den Wettbewerb – selbst wenn die Preise nur als Ziel
vorgegeben würden – besonders beeinträchtigen. Im Allgemeinen würden
derartige Kartelle ein direktes Eingreifen in die wesentlichen Bezugsgrös-
sen des Wettbewerbs in dem betreffenden Markt bedingen. Damit werde
der Grundgedanke des freien Wettbewerbs ausgehöhlt.
5.4.2 Im Zusammenhang mit der Preiserhöhung im Jahre 2006 macht die
Vorinstanz geltend, die vorliegende Abrede zwischen den Untersuchungs-
adressaten habe in der Koordination der Preiserhöhungen bezogen auf de-
ren Einführung, Umsetzungszeitpunkt und Höhe anlässlich des Treffens
vom 22. September 2006 bestanden. Dies stelle eine Verhaltenskoordina-
tion in Bezug auf die Preiserhöhungen auf den von den
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Seite 64
Untersuchungsadressaten vertriebenen Produkten dar. Das Verhalten der
Untersuchungsadressaten habe die Ausschaltung der mit dem einseitigen
Versuch einer Preiserhöhung verbundenen Risiken, insbesondere dem Ri-
siko, Marktanteile zu verlieren, bezweckt. Der Austausch von Informatio-
nen zu Preisen habe den involvierten Unternehmen ermöglicht, diese In-
formationen bei ihrem eigenen Verhalten auf dem Markt zu berücksichti-
gen.
5.4.3 Angesichts der von den Untersuchungsadressaten im Rahmen ihrer
Stellungnahmen vorgebrachten Argumente sowie der im Recht liegenden
Beweismittel ist nach Ansicht der Vorinstanz erstellt, dass das anlässlich
des Treffens vom 22. September 2006 Vereinbarte mit Ausnahme von GU
und Maco von sämtlichen Untersuchungsadressaten vereinbarungsge-
mäss umgesetzt worden sei, wobei sowohl die Höhe des MTZ als auch das
geplante und angekündigte Umsetzungsdatum koordiniert worden seien.
Damit stehe fest, dass es sich bei den koordinierten Preiserhöhungen im
Jahre 2006/2007 um eine horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs.
3 lit. a KG gehandelt habe. Offen gelassen werden könne vorliegend, ob
es sich bei der dargelegten Preisabsprache um eine direkte oder indirekte
handle, zumal die damit verbundene gesetzliche Rechtsfolge gemäss Art.
49a Abs. 1 KG für alle Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG dieselbe sei.
5.4.4 Die vorliegende Abrede zwischen den daran beteiligten Untersu-
chungsadressaten habe auf eine gleichgesteuerte Erhöhung der Preise
und damit auf eine Aushöhlung des freien Wettbewerbs abgezielt. Daraus
folge, dass eine Preisabsprache im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gege-
ben sei, weshalb die gesetzliche Vermutung, wonach der Wettbewerb in
casu beseitigt worden sei, zum Tragen komme.
5.4.5 Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, auch im Jahre 2004
habe es sich um eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zwischen
der Beschwerdeführerin und Roto gehandelt (vgl. Verfügung Rz 347 ff.).
5.4.6 Die Abrede zwischen der Beschwerdeführerin und Roto habe be-
zweckt, die Preiserhöhungen gegenseitig zu koordinieren. Dabei hätten
sich Roto und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe sowie der Um-
setzungszeitpunkte der bevorstehenden Preiserhöhungen gegenseitig ab-
gestimmt. Dies stelle eine Verhaltenskoordination in Bezug auf Preiserhö-
hungen der von der Beschwerdeführerin und Roto vertriebenen Produkte
dar. Roto und die Beschwerdeführerin hätten die Ausschaltung der mit ei-
ner autonomen Preiserhöhung verbundenen Risiken, vor allem das Risiko,
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Seite 65
Marktanteile zu verlieren, bezweckt. Der Austausch von Informationen zu
Preisen habe der Beschwerdeführerin und Roto ermöglicht, diese Informa-
tionen bei ihrem eigenen Verhalten auf dem Markt zu berück-sichtigen.
Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der Beschwerdeführerin
und Roto um die beiden grössten Marktteilnehmer handeln würde (vgl. Ver-
fügung Rz. 249 und 278).
5.4.7 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 weist die
Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege keine Preis-
abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor, vollumfänglich zurück.
5.4.8 Die Vorinstanz weist u.a. präzisierend darauf hin, dass der Vermu-
tungstatbestand gemäss ihrer Praxis keine Anwendung finde, wenn ein
Preisbestandteil von einer Abrede betroffen sei, welcher keine preisharmo-
nisierende Wirkung nach sich zu ziehen vermöge (vgl. RPW 2005/1, 240
Rz. 15, „Klimarappen“), da es sich dann um einen unbedeutenden Preis-
bestandteil handle.
5.4.9 Von den Abreden zwischen den Untersuchungsadressaten seien
nicht die Preiserhöhungen an sich betroffen gewesen, da diese ja bereits
festgestanden hätten, sondern die Art und Weise der Umsetzung dersel-
ben. Das Wissen um das Preissetzungsverhalten der Konkurrenten habe
jeweils die Grundlage für das eigene Verhalten der Untersuchungsadres-
saten hinsichtlich der Preissetzungspolitik ihren jeweiligen Kunden gegen-
über gebildet. Die Untersuchungsadressaten hätten mit dem Informations-
austausch bezweckt, sich Gewissheit über die Preissetzung der Konkur-
renz zu verschaffen und damit den in preislicher Hinsicht vorhandenen
Wettbewerbsdruck untereinander zu verringern oder gar auszuschalten.
5.4.10 Damit habe die Koordinierung über die Höhe und den Umsetzungs-
zeitpunkt der Preiserhöhungen (indirekt) die Preisbasis beeinflusst, auf-
grund welcher die Untersuchungsadressaten die Endpreise mit ihren Kun-
den ausgehandelt hätten. Die Koordinierung über Art und Weise der Um-
setzung habe preisharmonisierende Wirkungen entfaltet, indem sämtliche
an der Abrede beteiligten Untersuchungsadressaten um das Vorgehen der
anderen Teilnehmer gewusst und ihr Verhalten – in welcher Form auch im-
mer – jeweils danach ausgerichtet hätten. Entsprechend sei nicht lediglich
ein marginaler Preisbestandteil von den Abreden betroffen, weshalb das
Vorliegen von Preiserhöhungen gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu bejahen
sei. Im Übrigen spielt es nach Ansicht der Vorinstanz für die Kunden im
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Seite 66
Endeffekt grundsätzlich keine Rolle, ob sich Unternehmen über die End-
verkaufspreise oder über "Preisbestandteile" koordinieren würden. Es sei
letztlich irrelevant, ob direkt der Endpreis festgelegt oder dieser indirekt
über eine Preiserhöhung von einem oder mehreren Elementen, aus denen
der Preis errechnet werde, herbeigeführt werde.
5.4.11 Die Vorinstanz weist des Weiteren auf ihren Entscheid i.S. Kompo-
nenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen hin, in dem sie einen fast iden-
tisch gelagerten Fall zu beurteilen gehabt habe. Sie sehe vorliegend keinen
Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
5.4.12 Schliesslich sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Rabattgewährung kritisch anzumerken, dass diese gemäss ih-
ren eigenen Aussagen zufolge in erster Linie grossen Kunden gewährt wor-
den sei, namentlich der EgoKiefer AG und der 4B Fenster AG (vgl. Be-
schwerde Rz. 21). Nach Ansicht der Vorinstanz bedürfe es keiner weiteren
Erklärung, dass die Beschwerdeführerin ihren grossen und bedeutenden
Kunden grundsätzlich ansehnliche Rabatte gewährt habe.
5.4.13 Überdies anerkenne die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
implizit, dass sie die Preiserhöhungen zumindest bei einem gewissen Teil
ihrer Kunden habe durchsetzen können: "[…] Auch die Beschwerdeführe-
rin konnte ihren Preisaufschlag nicht bei sämtlichen Kunden durchsetzen
[…]" (Beschwerde Rz. 21). Hinzu komme, dass selbst dann, wenn die Be-
schwerdeführerin mit den Preiserhöhungen und den danach gewährten
Rabatten letztlich keinen Gewinn erzielt haben sollte, sie auf jeden Fall
durch die getroffenen Preisabreden keinen (Marktanteils-)Verlust zu erlei-
den gehabt habe, welchen sie allenfalls unter funktionierenden Wettbe-
werbsverhältnissen hätte in Kauf nehmen müssen.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
5.4.14 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur das Bestehen einer
Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, sondern macht auch gel-
tend, es würde sich vorliegend nicht um eine Preisabrede im Sinne von Art.
5 Abs. 3 lit. a KG handeln.
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Seite 67
5.4.15 Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter Art. 5 Abs. 3 KG würden
namentlich Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Prei-
sen fallen. Eine solche direkte oder indirekte Preisfestsetzung liege hier
nicht vor: Unbestritten sei, dass die Parteien in der Preisfestsetzung voll-
kommen frei blieben und damit keine direkte Preisfestsetzung vorliege. Es
liege aber auch keine indirekte Preisfestsetzung vor, da eine solche immer
dann zu verneinen sei, wenn sich die Vereinbarung auf einen nur sehr klei-
nen Preisbestandteil beziehe und damit keine spürbaren Auswirkungen auf
den Endpreis habe. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG solle eben gerade nur Abreden
erfassen, mit denen die Verkaufspreise fixiert würden, und zwar unabhän-
gig davon, ob dies direkt oder indirekt geschehe. Abreden, die sich sonst
irgendwie auf den Preis auswirkten, seien dagegen vom Begriff der Preis-
abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nicht erfasst, könnten aber allenfalls
unter Art. 5 Abs. 1 KG fallen. Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG
dränge sich umso mehr auf, als es sich dabei um eine Strafnorm handle,
die dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen habe (vgl.
REINERT, a.a.O.).
5.4.16 Im vorliegenden Fall habe auch die Vorinstanz anerkannt, dass so-
wohl im Jahre 2004 als auch im Jahre 2006 massive Kostenerhöhungen
eine Preiserhöhung unausweichlich gemacht hätten (vgl. Verfügung Rz.
39, 79, 372, 374). Der Umfang der Preiserhöhung sowie der Zeitraum der
Einführung seien daher schon weitestgehend vorbestimmt gewesen. Auf-
grund der objektiven Notwendigkeit der Preiserhöhung habe es sich –
wenn überhaupt – um eine Wettbewerbsabsprache hinsichtlich eines mar-
ginalen Preisbestandteils gehandelt, so dass sich die Annahme einer indi-
rekten Preisabsprache verbiete.
5.4.17 In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch
auf den Schlussbericht vom 16. Januar 2001 i.S. Vorabklärung gemäss Art.
26 KG betreffend Jahres-Umsatz-Prämien und Konzernabschluss in Print-
medien wegen angeblich unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5
KG, in dem ein vereinbarter Jahresendrabatt von 2 - 5% nicht als indirekte
Preisabsprache qualifiziert worden sei, da die Preisrelationen und damit
die Wettbewerbsverhältnisse dadurch unberührt geblieben seien (vgl.
RPW 2001/1, 69 f., Rz. 26 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist
dies auch vorliegend der Fall, zumal selbst die befragten Fensterverarbei-
ter, also die Marktgegenseite, von einem intensiven Wettbewerb zwischen
den Anbietern ausgehen würden (vgl. Verfügung Rz. 280). Diese Einschät-
zung könne nicht einfach mit dem durch nichts belegten Argument bei Seite
B-8399/2010
Seite 68
gewischt werden, die Parteien seien nicht in der Lage, eine objektive Ein-
schätzung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Markt vorzu-
nehmen oder sie hätten strategisch geantwortet. Es dürfe erwartet werden,
dass die Fensterbauer ihren Markt kennen; für eine strategische Antwort
fehle ihnen jedes nachvollziehbare Interesse.
5.4.18 Mit zu berücksichtigen sei auch, dass die Preiserhöhungen nur teil-
weise hätten weitergegeben werden können und selbst bei denjenigen
Kunden, die die Preiserhöhung grundsätzlich akzeptiert hätten, nachträg-
lich durch die Gewährung zusätzlicher Rabatte faktisch wieder rückgängig
gemacht worden seien (vgl. act. 339, S. 6, 10, 12, 14).
5.4.19 Anlässlich ihrer Replik vom 2. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihren Vorbringen fest. Vorliegend fehle es an einer preis-
harmonisierenden Wirkung. Die seitens der Vorinstanz behauptete Koordi-
nierung habe sich nicht auf die Preishöhe oder den Umsetzungszeitpunkt
der Preiserhöhungen bezogen. Zudem sei es für den Kunden durchaus
relevant, ob sich Unternehmen über die Endverkaufspreise oder über
Preisbestandteile koordinieren würden, da Letztere sich nicht notwendiger-
weise auf den Preis auswirkten.
5.4.20 Im vorliegenden Fall seien Umfang und Zeitpunkt der Preiserhö-
hung schon autonom weitestgehend vorbestimmt gewesen, so dass sich
eine allfällige Koordination höchstens auf einen verschwindend kleinen
Preisbestandteil bezogen hätte. Dieser sei umso unbedeutender gewesen,
als die Preiserhöhung nicht (vollständig) an die Kunden hätte weitergege-
ben werden können, was von vorneherein absehbar gewesen sei. Daher
könne von einer direkten oder indirekten Preisfestsetzung keine Rede sein.
5.4.21 Unzutreffend sei zudem die Behauptung, die vermeintliche Preisab-
rede habe irgendwelche Einflüsse auf den Markt gehabt. Die behauptete
Preisabrede habe die Beschwerdeführerin denn auch nicht davon bewahrt,
(Marktanteils-)Verluste zu erleiden.
c) Würdigung des Gerichts
5.4.22 Um beurteilen zu können, ob eine Preisabrede besteht, ist auf den
Inhalt der Abrede abzustellen (vgl. LUCAS DAVID/RETO JACOBS, Schweize-
risches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bern 2012, Rn. 649). Jede Art des Fest-
setzens von Preisen, Preiselementen oder Preiskomponenten beseitigt
vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb. Unter diese Vermutung fällt
B-8399/2010
Seite 69
nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern bereits schon die ge-
meinsame Festlegung von Preisspannen, Margen, Rabatten, Vergünsti-
gungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulationen. Insgesamt wird somit
der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG weit ausgelegt und
umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Prei-
selemente oder -komponenten (vgl. BORER, a.a.O., Art. 5 Rn. 4; KRAUS-
KOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 374 und 375). Erforderlich ist jedoch,
dass es sich um wesentliche Preiselemente oder -komponenten handelt
(vgl. Botschaft 1994, 567). Werden lediglich unbedeutende Preisbestand-
teile, d.h. solche, die keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirksamen
Wettbewerb haben, festgelegt, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter den
Vermutungstatbestand (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn.
398; KRAUSKOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 383).
5.4.23 Grundsätzlich ist eine Vereinbarung über die Höhe des MTZ und
den Einführungszeitpunkt als Preisabrede zu qualifizieren, da es sich hier-
bei um die Festlegung wesentlicher Preisbestandteile handelt. Auch in die-
sem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch die unter-
schiedlichen und nicht abgesprochenen Rabatte nach wie vor Preiswettbe-
werb bestehen kann. Überdies kann im vorliegenden Sachverhalt die
Frage nach dem Bestehen einer Preisabrede auf Handelsstufe ebenfalls
nicht ohne Weiteres und losgelöst von der Tatsache beantwortet werden,
dass die Vorgabe zur Preiserhöhung unbestritten von den ausländischen
Herstellerunternehmen stammte. Das vorliegende Verfahren ist deshalb
wesentlich geprägt vom Bestehen des europäischen Preiskartells, anläss-
lich dessen die ausländischen Hersteller von Fensterbeschlägen Preiser-
höhungen auch für die Schweiz beschlossen hatten und nachfolgend ent-
weder über ihre Vertriebsgesellschaften oder über Grosshändler umzuset-
zen versuchten. Entsprechend wird in der Selbstanzeige von Roto explizit
darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbsverstösse auf dem Schweizer
Markt als Teil des europäischen Kartells zu betrachten seien (vgl. act. 2, S.
1). Die angekündigten und teilweise umgesetzten Preiserhöhungen auf
dem Schweizer Markt für Baubeschläge sind folglich als Auswirkungen des
europäischen Herstellerkartells zu betrachten. Sowohl die Beschwerdefüh-
rerin als auch Roto vertreten als 100%ige Tochtergesellschaften der aus-
ländischen Herstellerunternehmen die Interessen der Hersteller auf dem
Schweizer Markt. Dass sie von ihren Muttergesellschaften die Anweisung
erhielten, den MTZ auch auf dem Schweizer Markt umzusetzen, ist erstellt.
Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht auf der
gleichen Vertriebsebene wie ihr Hauptkunde Koch. Im Zusammenhang mit
der Ankündigung der Preiserhöhung durch die Beschwerdeführerin lässt
B-8399/2010
Seite 70
sich vorliegend deshalb nicht zweifelsohne feststellen, ob die Festlegung
der 5.7% per 1. Februar 2007 einzig kausal auf die multilaterale Bespre-
chung vom 22. September 2006 zurückzuführen ist, oder ob es sich hierbei
letztlich doch primär um die Sicherstellung der Umsetzung des europäi-
schen Herstellerkartells auf dem Schweizer Markt durch die Herstellerver-
treter handelt bzw. gehandelt hat.
5.4.24 Damit die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3 KG erfüllt ist, braucht
es das Vorliegen einer horizontalen Wettbewerbsabrede. Hinsichtlich der
Marktstufe der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass sie zu Roto
in einem horizontalen Verhältnis steht, da sowohl die Beschwerdeführerin
als auch Roto als Herstellervertreter auf derselben Vertriebsebene im
Schweizer Markt tätig sind. Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin
sowohl zu ihrem Hauptabnehmer Koch als auch zum Händler SFS in einem
vertikalen Verhältnis. Folglich stehen die wirtschaftlich selbständigen
Händler Koch und SFS der Beschwerdeführerin nicht als Konkurrenten auf
dem Markt gegenüber. Vorliegend offen gelassen werden kann die Qualifi-
zierung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Wink-
haus.
5.4.25 Die bestehende Aktenlage begründet zwar den erheblichen Ver-
dacht, dass zur Sicherstellung der Durchsetzung des Preiskartells der eu-
ropäischen Hersteller auf dem Schweizer Markt tatsächlich Preisabreden
zwischen den Hersteller- und allenfalls auch den Händlerunternehmen
stattgefunden haben. Dennoch bedarf es nach Auffassung des Gerichts
der vertieften Abklärung des Geflechts von horizontalen und vertikalen Be-
ziehungen zwischen den Herstellerunternehmen und Händlern, um die
Umsetzung des Preiskartells der europäischen Hersteller auf dem Schwei-
zer Markt einer abschliessenden Beurteilung unterziehen zu können.
5.4.26 Vorliegend kann deshalb nicht unter Ausschluss jeglichen Zweifels
festgestellt werden, ob bzw. dass die Ankündigungen der fast identischen
Preiserhöhungen auf das Frühjahr 2007 seitens der Beschwerdeführerin
und den Untersuchungsadressaten Koch, Roto und Winkhaus einzig kau-
sal auf die Besprechung am multilateralen Treffen vom 22. September
2006 zurückzuführen ist. Überdies ist auch der bilaterale Austausch zwi-
schen der Beschwerdeführerin und Roto hinsichtlich der Preiserhöhung im
Jahr 2004 primär als Sicherstellung der Durchsetzung des europäischen
Herstellerkartells auf dem Schweizer Markt zu qualifizieren. Vor diesem
Hintergrund muss sowohl hinsichtlich der Preiserhöhung im Jahr 2007 als
B-8399/2010
Seite 71
auch im Jahr 2004 offen bleiben, ob die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3
KG erfüllt ist.
6. Frage nach wirksamem Restwettbewerb
Doch selbst bei Bejahung des Vorliegens einer Preisabrede im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wäre mit Bezug auf die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Sanktionsverfügung der Vorinstanz aufgrund der folgenden
Beweisschwierigkeiten und -lücken im Zusammenhang mit der Prüfung
des Bestehens von hinreichendem Restwettbewerb geboten.
6.1 Im Allgemeinen
6.1.1 Die Vermutungsfolge von Art. 5 Abs. 3 KG besteht darin, dass die
Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet wird. Diese gesetzliche Ver-
mutung kann indes durch den Nachweis von Restwettbewerb widerlegt
werden (vgl. Botschaft 1994, 565 f.; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O.,
Art. 5 Rn. 483 ff.; KRAUSKOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 443 ff., mit wei-
teren Hinweisen). Der zur Widerlegung der Unzulässigkeitsvermutung er-
forderliche Restwettbewerb liegt vor, wenn trotz der Abrede hinreichender
Aussen- oder Innenwettbewerb spielt (vgl. BGE 129 II 18, 35 E. 8.1; Bot-
schaft 1994, 565; KRAUSKOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 453 ff.). Es ge-
nügt zur Vermutungswiderlegung, wenn auf dem relevanten Markt alterna-
tiv Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich des von der Abrede betroffe-
nen Wettbewerbsparameters besteht (vgl. Botschaft 1994, 565).
6.1.2 Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit, wonach die vermutete wett-
bewerbsbeseitigende Wirkung der drei in Art. 5 Abs. 3 KG erwähnten Wett-
bewerbsabreden widerlegt werden kann, deutlich gemacht, dass es im
Schweizer Wettbewerbsrecht erstens kein per se-Verbot geben kann und
zweitens für die Beurteilung einer Abrede zwingend ein Marktbezug herzu-
stellen ist (vgl. KRAUSKOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 445a ff.). Denn erst
die Umschreibung des relevanten Markts erlaubt es, festzustellen, ob und
inwieweit der wirksame Wettbewerb bei Vorliegen einer Wettbewerbsab-
rede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG tatsächlich beseitigt wird (vgl. BGE 129 II 18,
33 E. 7.2). Mit Bezug auf die Marktabgrenzung sei darauf hingewiesen,
dass die Frage nach dem räumlich relevanten Markt zu unterscheiden ist
von der Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des Kartellgesetzes.
Denn während der Anwendungsbereich des Gesetzes eine rechtliche
Frage ist, die sich nach dem in Art. 2 Abs. 2 KG verankerten Auswirkungs-
prinzip beurteilt, ist der räumlich relevante Markt eine Frage der Würdigung
B-8399/2010
Seite 72
des Sachverhalts. Trotz der Beschränkung des Anwendungsbereichs des
Kartellgesetzes auf Auswirkungen in der Schweiz kann der relevante Markt
europäisch regional, kontinental oder sogar weltweit sein. Gerade die Ab-
schottung des schweizerischen (Teil-)Markts von einem grösseren regio-
nalen Markt kann wettbewerbsrechtlich relevant sein (vgl. WALTER A. STOF-
FEL, Wettbewerbsabreden, in: SIWR V/2, S. 91).
6.1.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem rechtsgenüglichen
Nachweis von bestehendem Restwettbewerb gilt es an dieser Stelle aus-
drücklich darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zur EU, in der seit dem
1. Mai 2004 auf Wettbewerbsbeschränkungen eine Verbotsgesetzgebung
mit Legalausnahme Anwendung findet, in der Schweiz statt per se-Verbo-
ten eine Missbrauchsgesetzgebung gilt (vgl. Botschaft 1994, 555; KRAUS-
KOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 31 ff.). Folglich hat die Vorinstanz de
lege lata in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass der Wettbewerb durch die
fragliche Abrede erheblich beeinträchtigt wird. Zum heutigen Zeitpunkt be-
steht im schweizerischen Kartellrecht somit keine per se-Erheblichkeit,
weshalb die Auswirkungen von Absprachen auf dem Markt durch die Vo-
rinstanz zu untersuchen sind.
6.2 Frage nach potentiellem Aussenwettbewerb
6.2.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht auf dem relevanten Markt weder
wirksamer aktueller noch potentieller Aussenwettbewerb (vgl. Verfügung
Rz 247 ff.). Demgegenüber stellt das Gericht mit Bezug auf den Nachweis
fehlenden potentiellen Aussenwettbewerbs Beweisschwierigkeiten fest. So
hält die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Vorbringen der wirtschaft-
lich selbständigen Händler Koch und SFS, wonach auf der Handelsstufe
intensiver Aussenwettbewerb herrsche, und dem Einwand von Koch, dass
in der Schweiz eine grosse Anzahl Händler sich intensiv um die Kunden
bemühen würden, in ihrer Verfügung fest, diese Ausführungen seien zur
Kenntnis genommen worden, doch würden vorliegend die Verhältnisse auf
dem relevanten Markt für Drehkippbeschläge analysiert (vgl. Verfügung Rz
269 f.). Dieses Vorbringen der Vorinstanz ist jedoch weder schlüssig noch
überzeugend. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel, ob für die Frage des
potentiellen Aussenwettbewerbs überhaupt der „richtige“ Markt analysiert
wurde.
6.2.2 In unmittelbarem Zusammenhang zu der Prüfung des Bestehens von
potentiellem Aussenwettbewerb steht die Frage nach der korrekten Ab-
grenzung des geographischen Marktes. Der räumliche Markt umfasst das
B-8399/2010
Seite 73
Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfas-
senden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. analog Art. 11
Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusam-
menschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU], SR 251.4). Die
Vorinstanz geht aufgrund des tatsächlichen Kaufverhaltens, welches sich
auf die Schweiz konzentriere, von einem geographisch relevanten Markt
Schweiz aus. Erstellt ist jedoch, dass Lieferungen aus dem Ausland nicht
durch Handelshemmnisse erschwert werden. Im Bereich Baubeschläge für
Fenster(türen) scheinen nach Auffassung der Vorinstanz weder administ-
rative Hürden, wie z.B. Produktprüfungen, Zulassungen oder Patente, vor-
zuliegen. Der Handel wird auch nicht durch Zölle erschwert. Die Standard-
produkte aus den umliegenden Ländern können deshalb theoretisch prob-
lemlos in der Schweiz verkauft werden (vgl. Verfügung Rz 261; act. 114;
act. 180; act. 182). Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, ob der
geographische Markt national abzugrenzen ist.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, es gäbe keine
wesentlichen Unterschiede zwischen dem Schweizer Markt für Baube-
schläge und dem Markt für Baubeschläge im Ausland. Insbesondere seien
die Fenstersysteme für Holz und Kunststofffenster in der Schweiz und im
Ausland die gleichen und auch die Beschläge seien mit den im Ausland
(Deutschland, Österreich) benutzten identisch. Es sei daher verfehlt, wenn
die Vorinstanz von einem Schweizer Markt spreche (vgl. Eingabe vom 9.
Februar 2012, S. 3 [Stellungnahme zur Frage 3]). Des Weiteren weist die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Aussenwettbe-
werb auf die fehlenden Handelshemmnisse gegenüber dem Ausland hin
(vgl. Beschwerde Rz. 19).
6.2.4 Nach Ansicht der Vorinstanz spricht der Umstand, dass die grosse
Mehrheit der Fensterverarbeiter – trotz der Abwesenheit von Handels-
hemmnissen – die benötigten Beschläge in der Schweiz bezögen, gegen
eine disziplinierende Wirkung ausländischer Zwischenhändler (vgl. Verfü-
gung Rz 240, 262). Die Fensterverarbeiter hätten für ihren Nichtbezug aus
dem Ausland insbesondere die folgenden Gründe angegeben: Direktbezug
bei ausländischen Lieferanten, die eine Tochtergesellschaft in der Schweiz
haben, sei nicht möglich; fehlende Lagerkapazität, da nur palettenweise
bestellt werden könne, sowie der Bezug von zu kleinen Mengen. Auch die
bestehenden Preisdifferenzen zwischen der Schweiz und dem umliegen-
den Ausland könnten offenbar keine disziplinierende Wirkung auf die in der
Schweiz tätigen Baubeschlagshersteller entfalten. Wäre es realistisch,
B-8399/2010
Seite 74
dass schweizerische Fensterverarbeiter Beschläge in grossem Umfang re-
gelmässig bei ausländischen Zwischenhändlern bezögen, müssten sich
die Preise in der Schweiz denjenigen der umliegenden Länder stärker an-
gleichen (vgl. Verfügung Rz 262, 263).
6.2.5 Mit Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Angebote der
ausländischen Zwischenhändler ASAL und Straub würden dazu führen,
dass die Hauptkundin der Beschwerdeführerin, Koch, ihren Kunden regel-
mässig Preisnachlässe und Rabatte einräumen müsste, ist darauf hinzu-
weisen, dass dieses Vorbringen von der Untersuchungsadressatin Koch
bestätigt wird. Entsprechend bringt Koch vor, sie sei im Jahre 2007 und in
der Zeit danach gezwungen gewesen, bei vielen Kunden die Rabattkondi-
tionen und Rückvergütungen zu erhöhen. Teilweise seien die Bruttopreis-
erhöhungen für das Jahr 2007 sogar komplett ausgesetzt worden, so dass
die Preise inflationsbereinigt gesunken seien. Diese Preisentwicklung
lasse sich überprüfen (vgl. Beschwerde von Koch, Rz 117 f.).
6.2.6 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist die Vorinstanz zum
Nachweis verpflichtet, dass die Preiserhöhung trotz der von den Untersu-
chungsadressaten geltend gemachten Preisnachlässen und Rabatten hat
durchgesetzt werden können. Entsprechende Sachverhaltserhebungen
liegen vorliegend aber nicht vor. Vielmehr begnügt sich die Vorinstanz im
Zusammenhang mit den Vorbringen von Koch hinsichtlich des Preisdrucks
ausländischer Händler mit dem Aufstellen von Vermutungen. So macht sie
geltend, Koch belege ihr Vorbringen, dass ausländische Händler starken
Preisdruck auf sie ausübten, mit dem Beispiel lediglich eines Fensterver-
arbeiters, welcher regelmässig Konkurrenzofferten bei deutschen Händ-
lern einhole. Diesbezüglich weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch in
der Befragung nur ein einziger Fensterverarbeiter ausgesagt habe, auslän-
dische Konkurrenzofferten einzuholen. Nach Auffassung der Vorinstanz
scheine es sich folglich nicht um ein verbreitetes Vorgehen zu handeln.
Aufgrund dessen sei es nicht angezeigt, von umfassendem, starkem Preis-
druck seitens ausländischer Händler im relevanten Markt zu sprechen. Zu-
dem scheine es, selbst für grosse Fensterverarbeiter, in der Schweiz
schwierig zu sein, direkte Vergleichsofferten mit Nettopreisen aus dem
Ausland zu bekommen. Dies liege daran, dass in der Schweiz und im Aus-
land häufig nicht genau dieselben Produkte und Qualitäten verkauft wür-
den und in der Schweiz das Service-Niveau höher sei. Weiter würden die
effektiven Nettopreise zwischen Lieferant und Fensterverarbeiter erst in
Preisverhandlungen festgelegt, weshalb sie in einer einfachen Offerte nicht
ersichtlich seien.
B-8399/2010
Seite 75
6.2.7 Unter Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses beim Vor-
liegen einer Selbstanzeige ist im vorliegenden Zusammenhang festzuhal-
ten, dass es den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Beweis nicht
zu genügen vermag, wenn aufgrund der vorliegenden Beweislage lediglich
Vermutungen hinsichtlich der disziplinierenden Wirkung ausländischer Zwi-
schenhändler getroffen werden können. Nicht zu überzeugen vermag da-
her die Feststellung seitens der Vorinstanz, beim Einholen ausländischer
Konkurrenzofferten scheine es sich folglich nicht um ein verbreitetes Vor-
gehen zu handeln. Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, aufgrund
derer nicht ohne Weiteres gefolgert werden darf, es sei deshalb nicht an-
gezeigt, von umfassendem, starkem Preisdruck seitens ausländischer
Händler im relevanten Markt zu sprechen. Dasselbe gilt für die Feststellung
der Vorinstanz, es scheine selbst für grosse Fensterverarbeiter in der
Schweiz schwierig zu sein, direkte Vergleichsofferten mit Nettopreisen aus
dem Ausland zu bekommen. Der blosse Anschein kann nicht als rechts-
genüglicher Beweis für die fehlende disziplinierende Wirkung ausländi-
scher Zwischenhändler gewertet werden. Daher kann im Zusammenhang
mit dem Händler Koch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere
die von den Kunden besonders geschätzten Dienstleistungen von Koch
dazu führen, dass viele Fensterverarbeiter ihre Beschläge trotz Preisdiffe-
renz gegenüber dem Ausland nach wie vor in der Schweiz beziehen. Dies
heisst aber nicht, dass aufgrund des tatsächlichen Kaufverhaltens der
Fensterverarbeiter kein Preisdruck ausländischer Händler besteht bzw. be-
stehen kann.
6.2.8 Aufgrund der fehlenden Handelshemmnisse, der Angaben der Hälfte
der Fensterverarbeiter zur Möglichkeit des Auslandbezugs sowie der lü-
ckenhaften Beweislage im Zusammenhang mit der disziplinierenden Wir-
kung ausländischer Zwischenhändler kann vorliegend nicht als zweifelsfrei
erwiesen erachtet werden, dass aufgrund des tatsächlichen Kaufverhal-
tens kein Druck aus dem Ausland und damit kein potentieller Wettbewerb
bestehe.
6.2.9 Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung weiterer Wettbe-
werbsparameter ist zwar unbestritten, dass der Preis sowohl von den Un-
tersuchungsadressaten als auch von der Marktgegenseite als wichtigster
Parameter erachtet wird. Die Einschätzung der Fensterverarbeiter hat aber
ebenfalls hervorgebracht, dass die Wettbewerbsparameter Qualität, Inno-
vation sowie Service und Betreuung von der Bedeutung her nur geringfügig
hinter dem Preis zurück stehen. Auf einer Skala von 1 bis 4 bewertete denn
auch die Marktgegenseite den Preis mit 2, die Innovation mit 2,3 und die
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Seite 76
Qualität mit 2,5 (vgl. Verfügung Rz. 284). Im Zusammenhang mit der Frage
nach einer allfälligen Umstellung hält die Vorinstanz deshalb zu Recht fest,
dass neben dem Preis auch die Faktoren Qualität, Innovation sowie Ser-
vice und Betreuung für die Fensterverarbeiter von Relevanz zu sein schei-
nen (vgl. Verfügung Rz. 286).
6.2.10 Das Bundesgericht hat entsprechend im Fall der Buchpreisbindung
explizit festgehalten, dass „(…) die Vermutung der Wettbewerbsbeseiti-
gung durch den Nachweis widerlegt werden [kann], dass auf einem kon-
kreten Markt der Preis nicht der allein entscheidende Wettbewerbsparame-
ter ist, und es daher trotz dessen Ausschaltens aufgrund anderer Faktoren
(z.B. Qualität) noch zu einem wenn auch allenfalls erheblich beeinträch-
tigten Wettbewerb kommt“ (BGE 129 II 18, 37 E.8.3.4, mit weiteren Hin-
weisen).
6.2.11 Vorliegend ist erstellt, dass die Wettbewerbsparameter Qualität, In-
novation sowie Service und Betreuung neben dem Preis als wichtigstem
Parameter ebenfalls von entscheidender Bedeutung sind. Der Preis ist
zwar zweifelsohne der wichtigste Wettbewerbsparameter, doch kann auf-
grund der Angaben der Befragung nicht gesagt werden, dass er der allein
entscheidende Wettbewerbsparameter ist. Aufgrund der vorliegenden Be-
weise kann daher nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Wettbe-
werb einzig und zweifelsfrei aufgrund des Wettbewerbsparameters "Preis"
zweifelsohne hat beseitigt werden können.
6.2.12 Mit Bezug auf die Frage nach dem Bestehen eines aktuellen Aus-
senwettbewerbs verdient die Vorinstanz zwar grundsätzlich Zustimmung.
Denn im Falle einer nationalen Marktabgrenzung können die übrigen
Marktteilnehmer nicht als reelle Aussenwettbewerber betrachtet werden,
ist doch der Markt für Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren in der
Schweiz stark konzentriert. So vereinen die Beschwerdeführerin und Roto
Marktanteile von über 80% auf sich. Vor diesem Hintergrund können ins-
besondere GU und Maco, die in der Schweiz lediglich einen Marktanteil
von je bis zu 10% haben, nicht als reelle Wettbewerber angesehen werden.
Doch lässt sich vorliegend angesichts der offenen Frage hinsichtlich der
korrekten geographischen Marktabgrenzung auch die Frage nach dem Be-
stehen eines aktuellen Aussenwettbewerbs nicht abschliessend beurteilen.
6.3 Beweisschwierigkeiten bei der Prüfung des Innenwettbewerbs
a) Vorbringen der Vorinstanz
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Seite 77
6.3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz besteht auf dem relevanten Markt
auch kein wirksamer Innenwettbewerb. Sie prüfte zunächst das Verhältnis
zwischen den Endkunden von Drehkippbeschlägen (wie z.B. Architekten,
Bauherren etc.) und Beschlagsherstellern bzw. Vertriebsgesellschaften
und ist der Ansicht, die Endkunden übten keinen direkten Einfluss auf die
Beschlagshersteller und deren Vertriebsgesellschaften aus, weshalb sie
diese nicht habe disziplinieren können (vgl. Verfügung Rz. 273). In der
Folge konzentrierte die Vorinstanz ihre Prüfung auf das Verhältnis zwi-
schen den Beschlagsherstellern und deren Vertriebsgesellschaften sowie
der Marktgegenseite der Untersuchungsadressaten, den Fensterverarbei-
tern, da für die Fensterverarbeiter im Gegensatz zu den Endkunden Bau-
beschläge ein wichtiger Inputfaktor bei der Produktion von Fenstern und
Fenstertüren seien. Die Fensterverarbeiter würden gezielt entscheiden,
von welchem Hersteller bzw. Vertreiber sie Baubeschläge beziehen woll-
ten. Fensterverarbeiter seien denn auch in Bezug auf Baubeschläge für die
von ihnen verarbeiteten Fenster oder Fenstertüren relativ preissensibel.
6.3.2 Mit Bezug auf die Marktanteile hält die Vorinstanz fest, dass der rele-
vante Markt von der Beschwerdeführerin und Roto geprägt sei, die beide
über sehr hohe Marktanteile verfügten. Diese beiden Anbieter würden über
80% des relevanten Marktes bedienen. Die restlichen drei Beschlagsmar-
ken zusammen vereinten weniger als 20% Marktanteile auf sich. Es handle
sich demnach vorliegend um einen stark konzentrierten Markt. Betrachte
man die Handelsstufe, falle auf, dass Koch klar der grösste Händler in der
Schweiz sei. Mit einigem Abstand folge SFS. Daneben würden eine Reihe
weiterer, kleinerer Zwischenhändler wie Rudolf Geiser AG, Immer AG, Wil-
helm Fehr AG, Pfefferlé Cie. SA etc. existieren, welche addiert einen Markt-
anteil von 0 - 10% auf sich vereinten. Die restlichen Anteile von 40 - 50%
würden auf den Direktvertrieb von Roto, der Beschwerdeführerin, GU und
Winkhaus entfallen.
6.3.3 Mit Bezug auf die Wettbewerbsintensität hält die Vorinstanz des Wei-
teren fest, dass die befragten Fensterverarbeiter trotz der vorliegenden
Preisabrede im Wesentlichen davon ausgingen, dass der Wettbewerb zwi-
schen den Herstellern von Fenster(tür)beschlägen eher intensiv sei. 34 von
55 Fensterverarbeitern hätten die Aussage „Der Wettbewerb zwischen den
Herstellern ist intensiv“ mindestens mit „trifft eher zu“ gewertet. 15 Fenster-
verabeiter hätten angegeben, dass diese Aussage „eher nicht“ bzw. „über-
haupt nicht“ zutreffe. Dies sei ein nicht nachvollziehbares Resultat. Diese
Einschätzung könne einerseits darauf zurückgeführt werden, dass die be-
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Seite 78
fragten Marktteilnehmer nicht in der Lage seien, eine objektive Einschät-
zung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem gesamten relevanten Markt
vorzunehmen. Andererseits sei nicht auszuschliessen, dass gewisse der
befragten Fensterverarbeiter strategisch geantwortet hätten. Die Auswer-
tung der Antworten der befragten Fensterverarbeiter habe zwar ergeben,
dass die Mehrheit die Wettbewerbsintensität als eher hoch einschätzte, die
befragten Fensterverarbeiter beurteilten jedoch auch die Verhandlungs-
macht ihrer Lieferanten als eher hoch. Diese sich entgegenstehenden Aus-
sagen illustrierten, dass die Einschätzungen der Befragten zu diesen zwei
Punkten doch als eher subjektiv zu bewerten seien.
6.3.4 Mit Bezug auf die Stellung der Marktgegenseite hält die Vorinstanz
sodann das Folgende fest: Nach dem Vollzug der Preiserhöhungen durch
die europäischen Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenster-
türen hätten diese die Vertriebsgesellschaften und Händler in der Schweiz
angewiesen, die Preise ebenfalls zu erhöhen und diese an ihre Kunden zu
überwälzen. Die Untersuchungsadressaten hätten daraufhin ihren Kunden
die vorgesehenen Preiserhöhungen zunächst schriftlich angekündigt und
die Ankündigungen der Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden derge-
stalt vorgenommen, wie sie vorgängig anlässlich des Informationsaus-
tauschs abgestimmt worden seien. Es habe allerdings Kunden gegeben,
die sich gegen die angekündigten Preiserhöhungen gewehrt hätten, so
dass die Untersuchungsadressaten mit einigen von ihnen individuelle Lö-
sungen ausgearbeitet hätten. Dabei sei – je nach Kunde – entweder die
angekündigte Preiserhöhung angepasst (in der Regel tiefer) oder mittels
Rabattanpassungen abgefedert worden. Solche individuellen Lösungen
seien vor allem mit grösseren und bedeutenderen Kunden vereinbart wor-
den. Durch die Sachverhaltsschilderungen zu den Preiserhöhungen und
die Befragungen der Fensterverarbeiter werde teilweise bestätigt, dass der
Grossteil der Fensterverarbeiter versucht habe, sich gegen angekündigte
Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen. Bei rund einem Drittel der befragten
Fensterverarbeiter seien die Preiserhöhungen schliesslich nicht im ange-
kündigten Umfang umgesetzt worden (vgl. Verfügung Rz. 324 ff. betr.
quantitatives Element). Dies bedeute jedoch grundsätzlich nicht, dass bei
diesen Fensterverarbeitern keine Preiserhöhungen erfolgt seien, sondern
lediglich, dass diese nicht im angekündigten Umfang umgesetzt worden
seien. Entscheidend sei, dass bei den restlichen Fensterverarbeitern die
Preiserhöhungen offenbar hätten umgesetzt werden können. Somit stehe
fest, dass die Preiserhöhungen signifikante Auswirkungen auf dem rele-
vanten Markt gezeitigt hätten.
B-8399/2010
Seite 79
6.3.5 Mit Bezug auf den Umstand, dass sich die Preiserhöhungen praktisch
nicht hätten durchsetzen lassen, wie es die Beschwerdeführerin behaupte,
hält die Vorinstanz entgegen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als
auch Roto und damit die beiden Marktführer im Rahmen der Untersu-
chung zunächst angegeben hätten, die Preiserhöhungen hätten sich zu
rund 40 - 50% (Roto; vgl. Beschwerde Rz. 20) bzw. bei rund 75% der Kun-
den (die Beschwerdeführerin; vgl. act. 139) umsetzen lassen. Die Be-
schwerdeführerin habe zu einem späteren Zeitpunkt behauptet, dass die
Preiserhöhungen kaum hätten umgesetzt werden können (vgl. act. 302, S.
3 f. und Beschwerde Rz. 20 f.). Dabei handle es sich jedoch um eine un-
belegte Behauptung der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführe-
rin nun argumentiere, insbesondere die beiden Grosskunden Ego Kiefer
und 4B hätten keine Preiserhöhung akzeptiert, und dies einem Umsatzan-
teil von etwa 25% entsprechen würde, so suggeriere dies, dass die ur-
sprüngliche Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Preiserhöhungen
bei rund 75% ihrer Kunden hätten umgesetzt werden können, zutreffend
gewesen sei. Nach der Ansicht der Vorinstanz stehe indes fest, dass die
Preiserhöhungen bei den beiden Marktführern zu mehr als 50% hätten um-
gesetzt werden können (vgl. Verfügung Rz. 322). Die Vorinstanz habe in
ihrer Verfügung denn auch nichts anderes festgehalten (vgl. Verfügung Rz.
311).
6.3.6 Dem Argument der Beschwerdeführerin, die regelmässig in der Pra-
xis gewährten Rabatte würden dazu führen, dass die Bruttopreise (Listen-
preise) keine Bedeutung hätten, hält die Vorinstanz entgegen, dass ge-
währte Rabatte in der Praxis in Bezug auf Preiserhöhungen keine Rolle
gespielt hätten. Denn unabhängig von der Gewährung und der Höhe von
Rabatten führe eine Preiserhöhung zu einer Veränderung in der Preisbasis
(auf welcher dann die Rabatte berechnet würden), was die Vorinstanz an-
hand nachfolgender Beispiele darlegt:
Beispiel 1: Bei einem Bruttopreis von 100 und einer Gewährung eines Ra-
battes von 20% belaufe sich der Nettopreis auf 80. Nach Erhöhung des
Bruttopreises um 10% belaufe sich dieser auf 110 und der Nettopreis bei
gleich bleibendem Rabatt von 20% auf 88. Als Resultat folge, dass der Net-
topreis ebenfalls um 10% steige, nämlich von 80 auf 88.
Beispiel 2: Bei einem Bruttopreis von 100 und der Gewährung eines Ra-
battes von 60% belaufe sich der Nettopreis auf 40. Bei einer Erhöhung des
Bruttopreises um 10% belaufe sich dieser auf 110 und der Nettopreis bei
B-8399/2010
Seite 80
gleich bleibendem Rabatt von 60% auf 44. Als Resultat folge wiederum,
dass der Nettopreis ebenfalls um 10% steige, nämlich von 40 auf 44.
Diese Beispiele zeigen nach Auffassung der Vorinstanz deutlich auf, dass
eine Erhöhung der Bruttopreise unabhängig von der Gewährung von Ra-
batten und ungeachtet von deren Höhe die Nettopreise, d.h. die Endpreise,
zu beeinflussen vermögen. Aus diesem Grund seien der Informationsaus-
tausch zwischen der Beschwerdeführerin und Roto und die Teilnahme am
multilateralen Treffen vom 22. September 2006 dadurch zu erklären, dass
sie dabei über das zukünftige Verhalten der anderen Untersuchungsadres-
saten Aufschluss hätten erhalten wollen.
6.3.7 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Rabatte gegenüber
zwei Kunden erhöht habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Preis-
erhöhungen auf einen erheblichen Teil der Fensterverarbeiter überwälzt
worden seien. Koch einer der beiden von der Beschwerdeführerin er-
wähnten Kunden sei zudem ein grosser Zwischenhändler und kein Fens-
terverarbeiter. Eine Erhöhung des Rabatts gegenüber Koch sage noch
nichts darüber aus, ob dieser Zwischenhändler die Rabatterhöhung an
seine Kunden die Fensterverarbeiter weitergegeben habe. Präzi-
sierend führt die Vorinstanz des Weiteren aus, dass Koch zwar gewissen
ihrer Kunden Preisnachlässe und Rabatte eingeräumt habe, doch habe es
sich dabei im Wesentlichen um bedeutende Kunden von Koch gehandelt.
Und dass Koch diesen besondere Bezugskonditionen gewähre, liege auf
der Hand und sei von der Vorinstanz in ihrer Verfügung entsprechend ana-
lysiert worden (vgl. Verfügung Rz. 291 ff.). Hinsichtlich der Bedeutung aus-
ländischer Händler verweist die Vorinstanz im Übrigen auf ihre Ausführun-
gen in der Verfügung.
6.3.8 Mit Bezug auf die Antworten der befragten Fensterverarbeiter weist
die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführerin zurück und hält diesbe-
züglich Folgendes fest: Die Wettbewerbsbehörden hätten die Befragungen
von Fensterverarbeitern in erster Linie zur Klärung verschiedener Fragen
rund um die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse sowie im Hinblick auf die
Auswirkungen der Preiserhöhungen vorgenommen. Diese Befragungen
seien im Sinne einer Plausibilitätsprüfung als Ergänzung zu den an-
lässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Beweismitteln und
den eingereichten Selbstanzeigen vorgenommen worden und hätten nicht
die alleine entscheidende Grundlage für die Beurteilung der in Frage ste-
henden Wettbewerbsabrede gebildet.
B-8399/2010
Seite 81
6.3.9 Was die Antworten der befragten Fensterverarbeiter bezüglich der
Frage der Intensität der Wettbewerbsverhältnisse angehe, so seien diese
mit Vorsicht zu geniessen und bedürften insbesondere in dreierlei Hinsicht
einer Relativierung:
(i) Erstens zeige die Auswertung der eingegangenen Antworten der befrag-
ten Händler kein eindeutiges Bild: Mehr als 30% der befragten Fensterver-
arbeiter, welche die Frage der Wettbewerbsintensität verwertbar beantwor-
tet hätten, hätten die Aussage als (eher) unzutreffend beurteilt, dass der
Wettbewerb zwischen den Herstellern intensiv sei;
(ii) zweitens illustriere gerade diese, den Fensterverarbeitern gestellte
Frage, dass die Einschätzungen in erster Linie dazu geeignet gewesen
seien, einen generellen Eindruck der Branche für Baubeschläge für Fens-
ter und Fenstertüren einzuholen;
(iii) und drittens sei unklar, ob sich die Antworten der befragten Fensterver-
arbeiter auf die Verhältnisse zwischen den (ausländischen) Herstellern
die Beschlagsmarken oder auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen
den Untersuchungsadressaten beziehen würden.
6.3.10 Schliesslich gelte es bezüglich der Aussagen der befragten Fens-
terverarbeiter darauf hinzuweisen, dass es bei den Antworten auf die von
der Vorinstanz gestellten Fragen durchaus substanzielle Unterschiede
gebe. Gewisse Angaben insbesondere solche, die sie direkt betreffen
würden hätten die Fensterverarbeiter ohne Weiteres zu beantworten ver-
mocht, bei anderen solche, die eher abstrakter Natur seien scheine
dies jedoch nicht gleichermassen der Fall gewesen zu sein. Insbesondere
habe die Analyse der eingegangenen Antworten auf die Frage zur Wettbe-
werbsintensität zwischen den Herstellern ergeben, dass die Fensterverar-
beiter offenbar mit der Differenzierung zwischen der Marke eines Produkts
und dessen Lieferanten Mühe gehabt hätten. Daher seien die Aussagen
insofern wohl weniger aussagekräftig gewesen als Angaben zur eigenen
Geschäftsaktivität der Fensterverarbeiter. Auf jeden Fall hätten die ausge-
werteten Informationen kein einheitliches Bild ergeben, so dass keine zu-
verlässige Aussage möglich gewesen sei.
6.3.11 Abschliessend hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass die Be-
schwerdeführerin die Argumentation der gewährten Rabatte (in der Form)
zum ersten Mal vortrage und dabei insbesondere die ins Recht gelegten
Beweismittel (Rechnungen [Beilagen 1 - 8 der Replik]) erstmals vorbringe.
B-8399/2010
Seite 82
Dies nehme die Vorinstanz mit Erstaunen zur Kenntnis, habe die Be-
schwerdeführerin doch zwei Mal Gelegenheit gehabt, zum Verfügungsan-
trag des Sekretariats Stellung zu nehmen; darüber hinaus habe eine An-
hörung vor der Vorinstanz stattgefunden.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
6.3.12 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es habe
massgeblicher Innenwettbewerb bestanden. Die Preiserhöhungen seien
auf exogene Faktoren zurückzuführen. Selbst wenn eine Preisabsprache
bejaht würde, hätte eine solche lediglich einen marginalen Teil der Preiser-
höhung erfasst. Die Preiserhöhungen hätten sich zudem praktisch nicht
durchsetzen lassen. Die Vorinstanz halte selbst fest, die Preiserhöhungen
seien bei rund einem Drittel der befragten Fensterverarbeiter nicht im an-
gekündigten Umfang umgesetzt worden (vgl. Verfügung Rz. 296). Für die
Behauptung, selbst bei diesem Drittel hätten die Preiserhöhungen durch-
gesetzt werden können, nur nicht im angekündigten Ausmass, fehle jeder
Beweis; sie sei aktenwidrig. Wie die Verfügung korrekt festgehalten habe
(vgl. Verfügung Rz. 91), sei es Roto nicht gelungen, die Preiserhöhungen
in vollem Umfang gegenüber den Kunden durchzusetzen. In der Anhörung
vom 20. September 2010 habe Roto festgehalten, die Preiserhöhung hätte
nur zu 40 - 50% umgesetzt werden können, für 50% - 60% der abgesetzten
Menge hätte Roto demgegenüber mit den Kunden Sonderregelungen ver-
einbart, bei welchen die Preiserhöhungen überhaupt nicht, nur zum Teil o-
der zeitverzögert hätte umgesetzt werden können (vgl. act. 339, S. 14). Da
Roto als Kronzeuge volle Strafbefreiung geniesse, sei an ihren Aussagen
nicht zu zweifeln. SFS habe sogar festgehalten, es sei nicht gelungen, die
Preiserhöhungen durchzusetzen (vgl. act. 339, S. 19). Maco habe eine
Preiserhöhung in Höhe von 5,6% kommuniziert (vgl. Verfügung Rz. 92),
habe diese aber lediglich im Umfang von 0,6% umsetzen können (vgl. act.
31; act. 339 S. 22.) Zudem sei erneut darauf hinzuweisen, dass auch den
Fensterbauern klar gewesen sei, dass aufgrund der Kostensteigerungen
eine Preiserhöhung unausweichlich sein werde. Wie die Vorinstanz ja
selbst anerkenne, wären Preiserhöhungen auch ohne irgendwelchen Aus-
tausch unter den Parteien erfolgt.
6.3.13 Die Beschwerdeführerin habe ihren Preisaufschlag ebenfalls nicht
bei sämtlichen Kunden durchsetzen können. So hätten insbesondere die
beiden Grosskunden Ego Kiefer und 4B keine Preiserhöhung akzeptiert,
was einem Umsatzanteil von etwa 25% entspreche (vgl. act. 66, Ziff. 17,
S. 8). Bei den übrigen Kunden habe sich die Beschwerdeführerin genötigt
B-8399/2010
Seite 83
gesehen, ihren Kunden nach erfolgter Preiserhöhung höhere Rabatte zu
gewähren, was die Preiserhöhungen grösstenteils wieder zunichte ge-
macht und ihrer Wirkung beraubt habe. Zudem sei dem wichtigsten Kun-
den Koch der Rabatt bei Bestellungen seiner wichtigsten Kunden per 1.
Dezember 2004 von (…)% auf (…)% erhöht worden (vgl. act. 17 A-21). Zu
diesen enormen Rabatten sei noch ein Bonus in der Höhe von (…)% auf
dem Endpreis gekommen. Schon das Ausmass der gewährten Rabatte
zeige, welch grosse Rolle die Rabattgewährung in der Praxis spiele, habe
doch Koch damit gerade mal (…)% des Listenpreises bezahlt. Der Um-
stand, dass in der Praxis regelmässig Rabatte gewährt würden, führe dazu,
dass den Listenpreisen, die von den fraglichen Preiserhöhungen erfasst
würden, in der Praxis keine Bedeutung zukomme. Damit hätten aber auch
die fraglichen Preiserhöhungen keinen Einfluss auf die Endpreise gehabt
(vgl. Rechnungen der Beschwerdeführerin an Paul Koch AG Nr.
880981und Nr. 88545 [Beilage 4 und 5 der Beschwerde]).
6.3.14 Die Behauptung der Vorinstanz, die Preiserhöhungen hätten sich
bei den beiden Marktführern zu mehr als 50% umsetzen lassen, widerspre-
che der Darstellung von Roto anlässlich der Anhörung vom 20. September
2010, in welcher Roto festgehalten habe, die Preiserhöhung hätte nur zu
40 - 50% umgesetzt werden können. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde ausgeführt habe, sei es keineswegs so gewesen, dass neben
den beiden Grosskunden Ego Kiefer und 4B mit einem Umsatzanteil von
etwa 25% keinem weiteren Kunden Rabatte gewährt worden seien (vgl.
Beschwerde Rz. 21). Wie dargelegt, sei insbesondere dem wichtigsten
Kunden Koch am 1. Dezember 2004 der Rabatt von (…) auf (…)% erhöht
worden (vgl. Beschwerde Rz. 21). Dieser Rabatt sei ab 1. Februar 2008
auf (…)% weiter erhöht worden. Die Kundin (…) habe ab Februar 2007 von
einem von 43% auf 51% und ab Mitte April 2007 auf 53% erhöhten Rabatt
profitiert. Dadurch hätten sich die Produkte für (…) im fraglichen Zeitpunkt
der Preiserhöhung sogar massiv verbilligt, habe sie doch vor der Preiser-
höhung für ein Produkt von beispielsweise CHF 1'000.- nach Abzug des
Rabatts von 43% einen Preis von CHF 570.- bezahlen müssen. Unmittel-
bar nach der Preiserhöhung habe sie für das dann (vor Rabatten) CHF
1'057.- kostende Produkt nach Abzug des Rabatts von 51% noch ganze
CHF 517.93 und ab April nach der nochmaligen Rabatterhöhung auf 53%
gerade mal CHF 496.79 bezahlt. Der Preis habe sich damit massiv um
etwa 13% reduziert. Von einer Umsetzung der Preiserhöhung (erst noch
im Umfang von mehr als 50%) könne nicht gesprochen werden (vgl. Rech-
nungen [Beilage 1 - 8 der Replik vom 2. Mai 2011]). Tatsächlich handle es
sich beim Markt für Baubeschläge um einen Markt mit sinkenden Preisen
B-8399/2010
Seite 84
(vgl. Eingabe vom 9. Februar 2012, S. 2 [Stellungnahme zur Frage 1]).
Dass die Preise für Baubeschläge rückläufig gewesen seien, könne der
von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersicht betreffend die Ent-
wicklung des durchschnittlichen Nettopreises der wesentlichen Beschlag-
teile für Dreh-/Drehkippfenster im Zeitraum 2005 bis 2007 entnommen wer-
den. Daraus gehe hervor, dass die Durchschnittspreise vom Jahr 2005 bis
ins Jahr 2007 kontinuierlich gesunken seien (vgl. Ergänzung zur Eingabe
vom 9. Februar 2012, Beilage 3).
6.3.15 Die Ausführung der Vorinstanz, wonach sich eine in Prozenten aus-
gedrückte Preiserhöhung im selben Prozentsatz auf die Nettopreise nie-
derschlage, sei nur dann richtig, wenn die Rabatte nicht angepasst würden.
Gerade bei der Preiserhöhung im Jahre 2004 sei es beim Kunden Koch zu
einer Erhöhung des Rabatts von (…) auf (…)% gekommen, was letztlich
dazu geführt habe, dass die Preiserhöhungen sich nur noch geringfügig
auf die Endpreise ausgewirkt hätten (vgl. Beschwerde Rz. 21). Nähme man
mit der Vorinstanz eine vereinbarte Preiserhöhung um 6% an, würde sich
die Preissituation ab Dezember 2004 wie folgt gestalten:
Angenommen, der Bruttopreis betrage 100, so belaufe sich der Preis bei
einem Rabatt von (…)% vor Gewährung eines Bonus auf (…). Bei einem
Bonus von (…)% betrage der Nettopreis (…).
Nach einer Erhöhung um 6% und einer Rabatterhöhung auf (…)% belaufe
sich der Bruttopreis auf 106. Bei Gewährung eines Rabattes von (…)% be-
trage der Preis vor der Gewährung eines Bonus (…). Nach Berücksichti-
gung eines Bonus von (…)% würde ein Nettopreis von (…) vorliegen.
Damit habe sich der Preis um gerade mal 2,0% erhöht, was zeige, dass
sich die behauptete Preisabsprache nicht habe durchsetzen lassen. Da die
Vorinstanz die Entwicklung der Nettopreise der Untersuchungsadressaten
nicht miteinander verglichen habe, sei es ihr von vorneherein nicht möglich
gewesen, festzustellen, ob die behauptete Preisabrede überhaupt irgend-
welche Auswirkungen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe darge-
legt, dass die Nettopreiserhöhungen aufgrund erhöhter Rabatte signifikant
kleiner gewesen seien als die bekannt gegebenen Listenpreiserhöhungen
(vgl. Eingabe vom 9. Februar 2012, S. 3 [Stellungnahme zur Frage 6]). Die
Aussage der Vorinstanz, die Erhöhung der Bruttopreise wirke sich auf die
Nettopreise aus (vgl. Verfügung Rz. 306), sei durch nichts belegt und schon
aus theoretischer Sicht falsch: Würden die Bruttopreise bspw. um 5% er-
B-8399/2010
Seite 85
höht, dafür aber einem Kunden ein um 5% höherer Rabatt gewährt, verbil-
ligten sich die Preise. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die
Vorinstanz daher genau nachprüfen müssen, welche Rabatte den Kunden
im Einzelnen gewährt worden seien und inwiefern sich die behauptete
Preisabsprache letztlich beim Kunden tatsächlich ausgewirkt habe (vgl.
Eingabe vom 9. Februar 2012, S. 4 [Stellungnahme zur Frage 9]).
6.3.16 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der an-
gefochtenen Verfügung und den darin zitierten Aussagen von Fensterbau-
ern ergebe sich lediglich, dass bei rund einem Drittel der Fensterbauer die
Preiserhöhungen nicht im angekündigten Umfang umgesetzt worden
seien. Die Vorinstanz habe aber für ihre Behauptung, dass die Erhöhung
bei den restlichen Fensterbauern habe umgesetzt werden können, keine
Belege vorgelegt (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2012, S. 4 [Stellungnahme
zur Frage 8]).
6.3.17 Angesichts des unbestrittenen Umstands, dass die Preiserhöhun-
gen bereits beschlossen gewesen seien, bevor es zur behaupteten Abrede
gekommen sei, zeige sich, dass die behauptete Abrede keinerlei Auswir-
kungen auf dem Markt entfaltet habe. Es gehe nicht an, die Aussagen der
Fensterverarbeiter zu den Marktverhältnissen zu relativieren, weil die Er-
gebnisse offenbar nicht dem Gusto der Vorinstanz entsprechen würden.
Wie die Vorinstanz in Rz. 280 ihrer Verfügung selbst ausführe, hätten 34
von 55 Fensterverarbeitern die Aussage "Der Wettbewerb zwischen den
Herstellern ist intensiv" mindestens mit „trifft eher zu“ gewertet und lediglich
15 mit „eher nicht“ bzw. „überhaupt nicht“. An dieser klaren Einschätzung
der Marktgegenseite zu zweifeln, bestehe kein Anlass. Da die Marktgegen-
seite der Fensterverarbeiter die Untersuchungsadressaten seien, hätten
die Fensterverarbeiter offensichtlich die Frage auch mit Bezug auf das
ihnen bekannte Wettbewerbsverhältnis beantwortet und den Wettbewerb
zwischen den Untersuchungsadressaten im Auge gehabt. Ob die Frage
über die Wettbewerbsverhältnisse lediglich gestellt worden sei, um eine
Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, sei letztlich irrelevant, hätten doch die
Fensterhersteller trotzdem die gesetzliche Pflicht gemäss Art. 40 KG ge-
habt, auch eine solche Frage korrekt zu beantworten.
c) Würdigung des Gerichts
aa) Zum Beweiswert der Antworten aus den Fragebogen
B-8399/2010
Seite 86
6.3.18 Die befragten Marktteilnehmer wurden von der Vorinstanz nach de-
ren Grösse in folgende drei Kategorien unterteilt:
Kleineres Unternehmen
(Umsatz Mittelgrosses Unter-
nehmen
(Umsatz zwischen
10 Mio. und 20 Mio.)
Grosses Unterneh-
men
(Umsatz > 20 Mio.)
act. 74, 76, 81, 87, 88,
91, 101, 104, 110, 113,
122, 124, 132, 133, 142,
151, 152, 154, 155, 157,
163, 169.
act. 84, 102, 107,
115, 126, 129, 136,
141 (bzgl. Kufag
AG), 141 (bzgl. Her-
zog Fenster AG),
143, 149, 160.
act. 78, 98, 100, 108,
131 i.V.m. 165, 141
(bzgl. swisswindows
AG), 144, 148.
Die Zahlen stehen für die befragten Marktteilnehmer (Fensterverarbeiter
und Zwischenhändler).
Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz sich für die Kategorisie-
rung der Unternehmen gemäss Aktennotiz betreffend Anonymisierung
befragter Marktteilnehmer auf den Gesamtumsatz für das Jahr 2008 ab-
stützt (act. 75). Gemäss Bst. B des Fragebogens vom 10. Februar 2009
werden die Marktteilnehmer dann aber nicht nach ihrem Gesamtumsatz
gefragt, sondern spezifisch nach dem erwirtschafteten bzw. geschätzten
Umsatz im Jahr 2008 (alternativ 2007) im Bereich Fenster und Fenster-
türen (act. 70, S. 2, Bst. B). Die obige Auswertung stützt sich auf die von
den befragten Marktteilnehmern auf Bst. B angegebenen Umsätze.
Folgende Befragten erteilten keine Angaben bzgl. Umsatz: act. 73, 77,
85, 89, 90, 93, 96, 105, 112, 117, 121, 123, 127, 128, 130, 134, 135, 137,
138, 140, 156, 158, 159, 161, 162, 164, 166, 167, 168.
(Im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist act. 99)
6.3.19 Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei der Auswertung
der Antworten zur Frage, ob die Preiserhöhungen gegenüber der Marktge-
genseite haben durchgesetzt werden können, nicht danach differenziert,
ob sich die Angaben auf die Beschwerdeführerin oder aber auf die anderen
B-8399/2010
Seite 87
Untersuchungsadressaten beziehen. Vor dem Hintergrund, dass im kartell-
rechtlichen Sanktionsverfahren grundsätzlich das Beweismass des Vollbe-
weises gilt und der Untersuchungsgrundsatz auch bei Vorliegen einer
Selbstanzeige volle Geltung beansprucht, werden die Antworten der Be-
fragten nachfolgend danach untersucht, inwiefern sie konkrete Angaben
zum Verhalten der Beschwerdeführerin enthalten und welche Beweiskraft
diesen Aussagen im vorliegenden Verfahren zukommt.
6.3.20 Als Erstes interessiert, ob die Beschwerdeführerin die der Marktge-
genseite angekündigten Preiserhöhungen von 3% per 1.7.2004, 3% per
1.10.2004 sowie 5.7% per 1.2.2007 hat durchsetzen können und falls ja, in
welchem Umfang (vgl. „Angaben zu Preisen und Rabatten“, C.IV.14 ff.
[bzw. Ziff. 12 ff.] des Fragebogens). Da die Beschwerdeführerin ihre Fens-
ter- und Fenstertürbeschläge in der Schweiz fast ausschliesslich über Koch
vertreibt, gilt es nachfolgend aufzuzeigen, inwiefern sowohl Koch als auch
die Beschwerdeführerin direkt die Preiserhöhungen gegenüber den Be-
fragten haben durchsetzen können. Es sei darauf hingewiesen, dass die
Paul Koch AG in Wallisellen (Koch) Untersuchungs- und Sanktionsadres-
satin der Vorinstanz ist (vgl. Verfügung S. 1, sowie Dispositiv [S. 90], Ziff.
1, 5 und 6). Die Paul Koch AG, Wallisellen, ist Teil der Koch-Gruppe, zu
welcher neben der Beschwerdeführerin auch die Paul Koch AG, Birsfelden,
die Eugen Koch AG, St. Gallen, die KWB AG, Bern, sowie die KWB AG,
Bulle, gehören (vgl. Verfügung Rz. 5; hiervor Bst. A). Bei der Auswertung
der Fragebogen ist festzustellen, dass die befragten Marktteilnehmer teil-
weise nicht präzise angeben, welche Gesellschaft der Koch-Gruppe ihr
Lieferant ist, sondern allgemein „Koch“ als Bezugsquelle angeben oder
auch „Paul Koch AG“ hingeschrieben haben, ohne zu differenzieren, ob es
sich dabei um die Gesellschaft mit Sitz in Wallisellen oder Birsfelden han-
delt. Weitere Befragten nennen nicht Koch (im Sinne von Paul Koch AG,
Wallisellen) als ihren Lieferanten, sondern explizit eine andere Gesellschaft
der Koch-Gruppe. Mit Bezug auf die Umsetzung der Preiserhöhungen von
der Beschwerdeführerin wird nachfolgend nicht im Einzelnen danach diffe-
renziert, ob es sich um Koch oder aber um eine andere Gesellschaft der
Koch-Gruppe handelt, da diese Unterscheidung für das vorliegende Ver-
fahren nicht von Belang ist. Nach Auswertung der Fragebogen lassen sich
die Antworten der befragten Fensterverarbeiter und Zwischenhändler in die
folgenden Kategorien aufteilen:
6.3.21 Acht der Befragten geben an, dass die angekündigten Preiserhö-
hungen gegenüber ihnen vollumfänglich umgesetzt wurden bzw. sie den
MTZ an ihre Abnehmer entsprechend weitergegeben haben (vgl. act. 110,
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122, 123, 124, 133 [Befragter gab zwar an, dass 5.7% per 1.2.06 umge-
setzt wurde, doch scheint aufgrund der übrigen Angaben des Fragebogens
der Schluss zulässig, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt
und der Befragte eine Preiserhöhung von 5.7% per 1.2.07 meinte], 149,
164 und act. 91, wobei es sich bei letzterem Befragten um einen Zwischen-
händler handelt, der angab, dass er in den meisten Fällen die Erhöhungen
an seine Abnehmer habe weitergeben können, teilweise aber mit zeitlicher
Verzögerung, und dass er bei einzelnen Abnehmern habe Rabatte gewäh-
ren müssen]). Von diesen acht Befragten beziehen sieben zwischen 60 -
100% ihrer Beschläge von der Beschwerdeführerin (bzw. über die Koch-
Gruppe), einer nur zu 24.74% (vgl. act. 164).
6.3.22 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Auswertung einiger Frage-
bogen mit Unklarheiten verbunden ist, auch wenn deutlich hervorgeht,
dass die Beschläge der Beschwerdeführerin bezogen bzw. verwendet wer-
den. Einerseits fehlen diesbezüglich Angaben zu den Preiserhöhungen
(vgl. act. 140 [nur 1% von Koch]), wobei aber auch festgehalten wird, dass
keine Intervention stattgefunden habe mit Bezug auf die angekündigten Er-
höhungen (vgl. Frage C.IV.17, die danach fragt, ob das Unternehmen in
den Jahren 2004 - 2007 bei seinem Lieferanten darauf hingewirkt habe,
angekündigte Preiserhöhungen nicht umzusetzen; vgl. act. 162, 169). An-
dererseits wurden Preiserhöhungsschreiben für das Jahr 2008 und 2006
beigelegt, wobei aber das Schreiben vom Jahr 2006 nicht den Drehkipp-
bereich betrifft, da dort noch keine Preiserhöhungen angekündigt worden
sind (vgl. act. 166). Überdies wird angegeben, es habe eine jährliche Er-
höhung von 3 - 5% stattgefunden und es sei nicht interveniert worden, doch
fehlen konkretere Angaben bezüglich der Umsetzungshöhe mit Bezug auf
das Umsetzungsdatum (vgl. auch act. 159, wo der Befragte auf dem Fra-
gebogen angemerkt hat, der Fragebogen entspreche nicht dem „Stand der
Technik“). Auch werden keine Angaben zu den Preiserhöhungen gemacht,
doch wird darauf hingewiesen, dass automatisch die fakturierten Preise
angewendet würden, wobei aber keine weiteren Dokumente oder Angaben
vorliegen (vgl. act. 101, wonach der Befragte jedoch nur zu 10% die Be-
schläge der Beschwerdeführerin verwendet). Oder aber es wird zwar die
Beschwerdeführerin als Lieferantin genannt, doch fehlen jegliche Angaben
zur Preiserhöhung (vgl. act. 93, wobei der Befragte nur 19% seiner Be-
schläge von der Beschwerdeführerin bezieht). Des Weiteren wird aus bei-
gelegten Preiserhöhungsschreiben die Umsetzung einer Erhöhung von 6%
per 1.9.06 ersichtlich, doch bezieht sich diese Erhöhung gemäss dem
Schreiben explizit nicht auf den Drehkippbereich. Konkrete Angaben zu
den Preiserhöhungen im Jahr 2004 und per 1.2.2007 fehlen, doch wurde
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wiederum angekreuzt, dass keine Intervention gegen die Preiserhöhungen
in den Jahren 2004 - 2007 stattgefunden hätten (vgl. act. 126). Auch wurde
angegeben, dass eine Erhöhung von 4% stattgefunden habe, doch bleibt
offen, für welches Jahr. Aufgrund der geringen Erhöhung sei nicht gegen
die Erhöhung angekämpft worden (vgl. act. 137).
6.3.23 Die nächste Kategorie der Befragung lässt sich dadurch charakteri-
sieren, dass die Befragten explizit angegeben haben, die Beschläge der
Beschwerdeführerin zwar zu beziehen, doch sich gegen die angekündigten
Preiserhöhungen erfolgreich zur Wehr gesetzt zu haben, so dass entweder
keine oder aber nur eine teilweise Umsetzung stattgefunden habe (vgl. act.
76 [Bejahung einer Intervention, aber keine weiteren konkreten Angaben];
act. 82 i.V.m. 141 [geforderte 5.7% per 1.2.2007 seien mit höheren Rabat-
ten ausgeglichen worden bzw. Umsetzung zu 2.9%; im Jahr 2004 gefor-
derte 6% umgesetzt]; act. 84 [Bejahung einer Intervention, aber keine wei-
teren konkreten Angaben]; act. 100 [angekündigte Preiserhöhungen seien
mittels Angeboten aus Deutschland abgewendet worden]; act. 128 [Beja-
hung einer Intervention, aber keine weiteren konkreten Angaben ]; act. 132
i.V.m. 165 [Umsetzung im Jahr 2004 wie angekündigt, aber per 1.2.2007
nur 2% von den geforderten 5.7% umgesetzt]; act. 144 [v.a. mündliche In-
tervention mit der Folge, dass Bestellungen zu alten Konditionen ausge-
handelt und teilweise eine Umsatzrückvergütungsvereinbarung erzielt wer-
den konnte]; act. 161 [Preiserhöhungen seien mittels zusätzlicher Rabatte
ausgeglichen worden, weshalb es in der Zeitspanne von 2004 - 2008 netto
zu keinen Preiserhöhungen gekommen sei; vgl. Angaben zu C.IV.14 - 17].
In diesem Zusammenhang sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass
auch der wichtigste Kunde der Koch-Gruppe, (…), sich erfolgreich gegen
die angekündigten Preiserhöhungen hat zur Wehr setzen können, mit der
Folge, dass ihr gegenüber die Preise im Jahr 2004 nicht erhöht wurden und
sie per 1.1.2007 von den geforderten 5.7% eine Reduktion von - 3% aus-
handeln konnte, wobei aber auf Alu-Teile per 1.9.2006 eine Erhöhung von
+ 3% erfolgte (vgl. act. 108 i.V.m. act. 92, Ziff. 14, 18, 23).
6.3.24 Überdies haben sich auch weitere Befragte, die explizit angegeben
haben, die Beschläge der Beschwerdeführerin zu verwenden, erfolgreich
gegen die Preiserhöhungen gewehrt, so dass ihnen gegenüber keine bzw.
nur eine reduzierte Erhöhung durchgesetzt werden konnte, doch beziehen
sich ihre Angaben primär auf die Zeitspanne 2008 - 2009 (vgl. act. 115,
129, 158). Zu erwähnen bleibt zudem ein Befragter, der allerdings nur 6%
seiner Beschläge von der Beschwerdeführerin bezieht und angegeben hat,
er habe sich dagegen gewehrt, dass ihm gegenüber die 5.7% umgesetzt
B-8399/2010
Seite 90
würden, doch habe ihn diese Erhöhung nur sehr gering betroffen, da die
Preise bzgl. LME Beschläge im Jahr 2004 nur um + 1% erhöht worden
seien (vgl. act. 148).
6.3.25 Eine weitere Kategorie der Befragung lässt sich dadurch charakte-
risieren, dass die Befragten nicht explizit die Beschwerdeführerin, sondern
lediglich eine Gesellschaft der Koch-Gruppe als ihren Lieferanten angege-
ben haben. Auch bei der Frage nach der Beschlagsart (vgl. Frage C.I.5,
die von einigen Befragten unter Angabe der Marke der Beschläge beant-
wortet wurde) können dieser Kategorie keine expliziten Angaben bezüglich
der Beschwerdeführerin entnommen werden. Doch darf aufgrund der Ak-
ten davon ausgegangen werden, dass die Befragten mehrheitlich die Be-
schläge der Beschwerdeführerin beziehen, wenn sie als Bezugsquelle eine
Gesellschaft der Koch-Gruppe angeben. Denn nicht bestritten von Koch
wird die Feststellung der Vorinstanz, dass Koch fast ausschliesslich Siege-
nia-Beschläge vertreibe. Nur auf Wunsch von Kunden würde Koch auch
Produkte anderer Hersteller liefern (vgl. Verfügung Rz. 5). Auch aufgrund
der Auswertung der Antworten dieser Kategorie der Befragten ist festzu-
stellen, dass die Fensterverarbeiter und Zwischenhändler sich mehrheitlich
erfolgreich gegen die angekündigten Preiserhöhungen gewehrt haben, so
dass ihnen gegenüber keine oder nur eine teilweise Erhöhung durchge-
setzt werden konnte (vgl. act. 104, 107 [jedoch nur Angaben bzgl. 2008/09],
117, 127, 136, 143, 168). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass einige
der Fragebogen wiederum nur allgemeine Informationen enthalten und
sich Unternehmen gegen Preiserhöhungen gewehrt haben, doch liegen
oftmals keine konkreten Angaben zu den Preiserhöhungen vor. Bei weni-
gen Befragten konnten die Preiserhöhungen umgesetzt werden (vgl. act.
96 [nur 5% Lieferung von Koch, 95% von Roto]; 138; 142 [nur 5% von Koch
und nur Angaben bzgl. 2008]), teilweise liegen keine bzw. kaum Angaben
zur Preiserhöhung vor (vgl. act. 90 [100% von Koch, explizit, dass aber
keine Umsetzung erfolgt sei, aber auch angekreuzt, dass es auch keine
Intervention gegen Preiserhöhungen gegeben habe]; 152 [nur 10% von
Koch]; 160 [nur 5% von Koch]).
6.3.26 Mit Bezug auf die Rabattpolitik ist festzustellen, dass keine weiter-
gehenden Schlussfolgerungen aus den Fragebogen gezogen werden kön-
nen, als diejenigen, die bereits aus obigen Erwägungen hervorgehen.
6.3.27 Es kann folglich festgehalten werden, dass die Auswertung der Fra-
gebogen hinsichtlich der Umsetzung der Preiserhöhungen von 3% per 1.
Juli 2004, 3% per 1. Oktober 2004 sowie 5.7% per 1. Februar 2007 mit
B-8399/2010
Seite 91
Bezug auf die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden ist. Ei-
nige Fragebogen sind lückenhaft, da die Befragten entweder keine Anga-
ben zu den Preiserhöhungen gemacht haben, nur ungenaue Informationen
betreffend Höhe und Zeitpunkt der Umsetzung lieferten oder aber die Fra-
gen nur betreffend die Jahre 2008 und 2009 beantworteten. Überdies ist
festzustellen, dass ein grosser Teil der befragten Beschlagsbezüger ange-
geben hat, sich grundsätzlich erfolgreich gegen die angekündigten Preis-
erhöhungen zur Wehr gesetzt zu haben; doch fehlen auch diesbezüglich
oftmals präzisere Informationen betreffend die Umsetzung der Preiserhö-
hungen in den Jahren 2004 und 2007.
6.3.28 Ohne konkret zu differenzieren, ob als Lieferant die Beschwerde-
führerin oder eine Gesellschaft der Koch-Gruppe oder aber ein anderer
Untersuchungsadressat von den Marktteilnehmern genannt wird, erachtet
es die Vorinstanz als erstellt, dass die Preiserhöhungen bei rund einem
Drittel der befragten Fensterverarbeiter nicht im angekündigten Umfang
hätten umgesetzt werden können (vgl. Verfügung Rz 296, 324 ff.; act. 76 –
78; act. 83 – 85; act. 87 – 90; act. 93; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104;
act. 106 – 108; act. 109; act. 113; act. 115; act. 116; act. 117; act. 121 –
123; act. 126 – 144; act. 148; act. 149; act. 152; act. 154 – 163; act. 165 –
169). Im Vergleich zu obigen Erwägungen wird ersichtlich, dass aufgrund
der Unklarheiten bei der Auswertung mit Bezug auf Zeitpunkt und Höhe der
Umsetzung spezifisch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht gesagt
werden kann, dass sie ihre angekündigten Preiserhöhungen e contrario bei
zwei Dritteln der befragten Marktteilnehmer hat durchsetzen können. Somit
trifft die pauschale Feststellung der Vorinstanz, die Preiserhöhungen hät-
ten bei einem Drittel nicht im angekündigten Umfang durchgesetzt werden
können, nicht ohne Weiteres auf die Beschwerdeführerin zu.
6.3.29 Des Weiteren ist erstellt, dass der Grossteil der Fensterverarbeiter
versucht hat, sich gegen die Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen, wes-
halb die Untersuchungsadressaten insbesondere mit einigen grösseren,
bedeutenderen Kunden individuelle Lösungen ausgearbeitet haben, ent-
weder in Form tiefer angesetzter Preiserhöhungen als angekündigt oder
mittels Rabattanpassungen. Die Beschwerdeführerin legt hierzu acht
Rechnungen als Beweismittel vor. Gewährte Rabatte spielen entgegen der
Auffassung der Vorinstanz in der Praxis in Bezug auf Preiserhöhungen
dann eine Rolle, wenn hinsichtlich der Rabatte ebenfalls eine Anpassung
erfolgt. Die blosse Behauptung, es liege auf der Hand, dass bedeutenden
Kunden Rabatte und besondere Bezugskonditionen gewährt würden, trägt
nicht zum Nachweis bei, dass die Marktgegenseite keinen Druck auf die
B-8399/2010
Seite 92
Beschwerdeführerin auszuüben vermag und kann für sich alleine nicht als
ausreichender Beweis gewertet werden. Die Vorinstanz hat zudem keinen
Beweis für ihre Annahme vorgebracht, dass die Rabattgewährungen sta-
tisch seien und auch bei einem gestiegenen Basispreis noch identisch
seien mit den Rabatten, die vor dem Preisanstieg bei Basispreis durch den
MTZ gewährt wurden.
6.3.30 Die Vorinstanz stützt ihre Berechnung auf gleich bleibende Rabatte.
Aufgrund der umfassenden Geltung des Untersuchungsgrundsatzes auch
bei Vorliegen einer Selbstanzeige hätte die Vorinstanz gestützt auf die von
der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen entsprechende Sach-
verhaltserhebungen vornehmen müssen. Es bedarf aber des konkreten
Nachweises, dass die Beschwerdeführerin die angekündigten Preiserhö-
hungen gegenüber ihren Kunden trotz erwähnter Rabattanpassungen,
Rückvergütungen und speziellen Bezugskonditionen hat durchsetzen kön-
nen. Eine solche Beweisführung ist vorliegend jedoch nur im Ansatz vor-
handen. Aufgrund dieser Beweislage kann nach Ansicht des Gerichts nicht
ohne Weiteres gefolgert werden, die Preiserhöhungen hätten signifikante
Auswirkungen auf dem relevanten Markt gezeitigt. Vor dem Hintergrund,
dass es vorliegend um die Verhängung einer Sanktion mit strafrechtsähn-
lichem Charakter in Millionenhöhe geht, kann ein solcher Nachweis in casu
nicht als rechtsgenüglich gewertet werden.
6.3.31 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Vorinstanz, Koch sei ein
grosser Zwischenhändler und kein Fensterverarbeiter, weshalb eine Erhö-
hung des Rabatts gegenüber Koch nichts darüber aussage, ob Koch die
Rabatterhöhung an seine Kunden, d.h. die Fensterverarbeiter, weitergege-
ben habe, ist festzuhalten, dass diese Aussage zwar grundsätzlich zutref-
fen mag. Doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass es aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes der Vorinstanz obliegt, den Untersuchungsad-
ressaten gegenüber nachzuweisen, ob und falls ja, in welchem Umfang,
die Preiserhöhungen auf die Kunden von Koch überwälzt worden sind. Ent-
sprechend ist es nicht Sache der Beschwerdeführerin, sich mittels Nach-
weises zu entlasten, die Preiserhöhungen hätten nicht durchgesetzt wer-
den können. In casu gehen diesbezügliche Beweislücken zu Lasten der
Vorinstanz.
6.3.32 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit Koch an
anderer Stelle im Gegensatz zu der soeben erwähnten Aussage selbst
festhält, Koch habe zwar gewissen ihrer Kunden Preisnachlässe und Ra-
batte eingeräumt und es habe sich dabei um bedeutende Kunden von Koch
B-8399/2010
Seite 93
gehandelt. Dass Koch diesen besondere Bezugskonditionen gewähre,
liege auf der Hand und sei in der Verfügung entsprechend analysiert wor-
den (vgl. Verfügung Rz. 291 ff.). Nach Ansicht des Gerichts vermag der
genannte Nachweis in der Verfügung aber nicht zu überzeugen, wird dort
doch lediglich festgestellt, dass mit bedeutenderen Kunden individuelle Lö-
sungen ausgehandelt wurden (vgl. act. 31, Beilage 24; act. 80). Entspre-
chend bleiben die vorliegend aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang
mit dem rechtsgenüglichen Nachweis hinsichtlich des Bestehens von In-
nenwettbewerb offen.
6.3.33 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, ihre beiden Grosskunden Ego Kiefer und 4B hätten
keine Preiserhöhungen akzeptiert, was einem Umsatzanteil von etwa 25%
entspreche, zu einer weiteren Frage führt, die sich aufgrund der Akten nicht
beantworten lässt. Denn die Beschwerdeführerin macht in anderem Zu-
sammenhang geltend, sie habe im entscheidrelevanten Zeitraum von 2004
bis 2008 95 - 98% ihres Gesamtumsatzes mit Drehkippbeschlägen mit ih-
rem Hauptabnehmer Koch generiert (vgl. Eingabe vom 4. Juli 2012, S. 5,
Ziff. 7). Den Akten ist jedoch auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu entnehmen, dass sich der Umsatz mit dem Händler Koch auf 75% be-
laufe (act. 302, S. 4, III.). Einerseits gibt die Beschwerdeführerin Ego Kiefer
und 4B als ihre Direktkunden an (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2012, S. 3,
Ziff. 4 Bst. b), andererseits bringt sie vor, sie habe seit 2004 nur noch (…)
als Direktkunden, mit denen sie einen Umsatz von 2% generiert habe (vgl.
Eingabe vom 4. Juli 2012, S. 4 Ziff. 6 und 7). Aufgrund der im Recht liegen-
den Beweise unter Einschluss der schriftlichen Antworten im Nachgang an
die Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2012 können diese Ungereimthei-
ten letztlich nicht zweifelsfrei geklärt werden.
6.3.34 Auch die Antworten der befragten Fensterverarbeiter vermögen
konkret, d.h. individuell mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, nicht zu be-
legen, dass sie die Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden tatsächlich
in einem solchen Umfang hat durchsetzen können, dass der Beschwerde-
führerin zur Last gelegt werden könnte, ihre Beteiligung an der vermeintli-
chen Absprache hätte zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ge-
führt.
6.3.35 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragung zur Marktsitua-
tion explizit nach Angaben betreffend die Hersteller von Baubeschlägen für
Fenster und Fenstertüren verlangt und nicht nach den Verhältnissen zwi-
schen den Händlern fragt (vgl. „Angaben zur Marktsituation“, C.II.7 8 des
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Seite 94
Fragebogens). So wurde nach der Anzahl Anbieter auf dem Markt (vgl.
C.II.7) sowie nach dem Marktumfeld bei den Herstellern (vgl. C.II.8) ge-
fragt. Bei letzterer Frage wurden die Marktteilnehmer gebeten, einzuschät-
zen, ob (i) der Wettbewerb zwischen den Herstellern intensiv sei, (ii) der
Wettbewerb zwischen den Herstellern hauptsächlich über den Preis funk-
tioniere, (iii) der Wettbewerb zwischen den Herstellern hauptsächlich über
die Qualität funktioniere, (iv) die Innovationsrate der Hersteller hoch sei, (v)
die Bruttomargen der Hersteller sehr tief seien und ob (vi) die Verhand-
lungsmacht der Hersteller gegenüber ihren Abnehmern hoch sei.
6.3.36 Erstellt ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die übri-
gen Untersuchungsadressaten allesamt ausschliesslich auf der Handels-
stufe tätig sind. Ohnehin gibt es in der Schweiz keine Hersteller im Seg-
ment Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. Es wäre daher nahelie-
gend gewesen, unmittelbar das Verhältnis zwischen Händlern und Fens-
terverarbeitern zu untersuchen. Weshalb die Vorinstanz zur Abklärung der
Marktsituation den Marktteilnehmern Fragen gestellt hat, die sich gerade
nicht auf die Wettbewerbssituation auf der Handelsstufe, sondern auf die
Wettbewerbsverhältnisse auf der Herstellerstufe bezogen haben, geht aus
den Akten nicht hervor. Aufgrund der vorliegenden Antworten können folg-
lich keine konkreten und verwertbaren Schlussfolgerungen gezogen wer-
den zur Wettbewerbssituation auf der Handelsstufe in der Schweiz.
6.3.37 Was die Marktsituation auf Herstellerebene anbelangt, ist erstellt,
dass die befragten Fensterverarbeiter den Wettbewerb zwischen den Her-
stellern von Fenster- und Fenstertürbeschlägen als eher intensiv einge-
schätzt haben (vgl. Verfügung Rz. 280). Die Aussage „Der Wettbewerb zwi-
schen den Herstellern ist intensiv“ wurde von 34 der 55 befragten Fenster-
verarbeitern mindestens mit „trifft eher zu“ gewertet. Demgegenüber haben
15 Fensterverabeiter angegeben, diese Aussage treffe „eher nicht“ bzw.
„überhaupt nicht“ zu (vgl. Fragebogen C.II.8; act. 74; 76 – 78; 81; 83 – 85;
87 – 93; 96; 98 – 102; 104 – 107; 109; 110; 112 – 113; 115; 117; 119; 121
– 124; 126 – 144; 148; 149; 151 – 152; 154 – 169).
6.3.38 Es erscheint wenig schlüssig, dass die Vorinstanz der Marktgegen-
seite (Fensterverarbeiter) Fragen stellt, die sich explizit auf den Wettbe-
werb zwischen den Herstellern beziehen und nicht auf die von der Vo-
rinstanz zu untersuchende Handelsstufe. Wenig hilfreich scheint dabei
auch ihre Erläuterung im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Angaben be-
züglich der Frage der Intensität der Wettbewerbsverhältnisse seien unter
B-8399/2010
Seite 95
anderem deshalb mit Vorsicht zu geniessen, da unklar sei, ob sich die Ant-
worten der befragten Fensterverarbeiter auf die Verhältnisse zwischen den
(ausländischen) Herstellern die Beschlagsmarken oder auf die Wettbe-
werbsverhältnisse zwischen den Untersuchungsadressaten beziehen wür-
den. Nach Ansicht des Gerichts sollte eine Befragung in einer Art und
Weise durchgeführt und entsprechend formuliert werden, dass die Verwer-
tung der Antworten uneingeschränkt und nicht nur mit Vorsicht möglich ist.
6.3.39 Das Gericht stellt folglich fest, dass der Markt vorliegend unvollstän-
dig analysiert wurde. Die Fragebogen sind mit Bezug auf die Klärung des
Wettbewerbs auf der Handelsstufe nicht als taugliches Beweismittel zu
werten (vgl. Fragen C.II.7 8 des Fragebogens vom 10. Februar 2009).
Hinsichtlich der Intensität des Wettbewerbs besteht damit eine Beweislü-
cke, da die Vorinstanz die Angaben der Befragung nicht umfassend ver-
wertet und keine weiteren einschlägigen Beweismittel vorgelegt hat. Die
Selbstanzeige äussert sich nicht konkret zu den Auswirkungen der ver-
meintlichen Absprache in der Schweiz, lediglich in einem Satz wird festge-
halten, die Preiserhöhung habe sich nicht in vollem Umfang gegenüber den
Kunden durchsetzen lassen (vgl. act. 2, S. 17). Die Kronzeugin Roto vertrat
anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz denn auch die Ansicht, der
Wettbewerb sei in der Schweiz nicht beseitigt worden, und es dürfe nicht
ohne Weiteres angenommen werden, eine Bruttopreiserhöhung führe stets
zu einer Nettopreiserhöhung, um gestützt darauf die Beseitigung des Wett-
bewerbs zu begründen. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall, zumin-
dest dann, wenn die angekündigte Preiserhöhung aufgrund der starken
Stellung der Marktgegenseite nicht habe voll durchgesetzt werden können
(vgl. Protokoll der Anhörung vor der Vorinstanz vom 20. September 2010,
act. 356, S. 14).
6.3.40 Nicht nur die Beweisführung im Zusammenhang mit der korrekten
Marktstufe birgt aber Probleme in sich. Vielmehr ist darüber hinaus festzu-
halten, dass die Auswertung der Antworten betreffend die Preis- und Ra-
battpolitik im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin mit Schwierig-
keiten verbunden ist, da die Befragung diverse Male unklare bzw. unvoll-
ständige Antworten hervorbrachte (vgl. Fragen C.IV.14 ff. des Fragebo-
gens). Im Rahmen der Prüfung des wirksamen Innenwettbewerbs stellen
sich überdies auch Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Beweis-
verwertung und -würdigung, wird doch ein Teil der Angaben der Marktge-
genseite in der Beweiswürdigung nicht verwertet. Und dies nicht etwa mit
der Begründung, die Antworten seien aufgrund der Untersuchung der „fal-
schen“ Marktstufe für die Klärung des vorliegenden Sachverhalts nicht von
B-8399/2010
Seite 96
Nutzen, sondern mit Argumenten, die an das Unvermögen der Fensterver-
arbeiter zur „korrekten“ Einschätzung der Marktsituation anknüpfen. In die-
sem Zusammenhang gilt es nachfolgend zu klären, ob es im Ermessen der
Vorinstanz gelegen hat, auf die Verwertung eines Teils der rechtserhebli-
chen Angaben der befragten Fensterverarbeiter zu verzichten (vgl. Verfü-
gung Rz. 281 ff.).
bb) Fehlende Verwertung rechtserheblicher Angaben
6.3.41 Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Würdigung die Antworten der
Fensterverarbeiter im Zusammenhang mit der Frage nach der Intensität
der Wettbewerbsverhältnisse nicht bzw. nicht genügend. Ihre Begründung,
weshalb sie auf die Verwertung der Angaben verzichtet, vermag jedenfalls
nicht zu überzeugen: So seien die Fensterverarbeiter nicht in der Lage ge-
wesen, eine objektive Einschätzung der Wettbewerbsverhältnisse vorzu-
nehmen, weshalb ihre Antworten auf strategische Gründe zurückzuführen
seien. Würde diese Begründung als hinreichend betrachtet, um eine Nicht-
verwertung von Angaben zu legitimieren, stünde es der Vorinstanz frei,
nach freiem Belieben auf die Verwertung von einzelnen Ergebnissen zu
verzichten, je nachdem, ob sich die Angaben in einem für sie günstigen
Zusammenhang präsentierten oder nicht. So verzichtet auch vorliegend
die Vorinstanz nicht etwa gänzlich auf die Verwertung der Angaben der
Fensterverarbeiter, sondern sie stützt ihre Beweisführungen in jenen Be-
langen, in denen die Ergebnisse in einem für sie günstigeren Zusammen-
hang erscheinen, wesentlich auf die Angaben der Fensterverarbeiter ab
(vgl. Verfügung Rz. 256, 262, 284 und 324). So hätten die Fensterverar-
beiter etwa zur Frage der Auswirkungen der angekündigten Preiserhöhun-
gen stichhaltige Informationen geliefert, da sie diese entsprechend hätten
belegen können. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass
zwar einige der befragten Marktteilnehmer die ihnen gegenüber angekün-
digten Preiserhöhungen mittels Preiserhöhungsschreiben untermauert ha-
ben, doch haben auch etliche der Befragten keine weiteren Dokumente
eingereicht (vgl. z.B. act. 90, 110, 122). Es kann jedoch nicht angehen,
dass die Ergebnisse einer Beweiserhebung nur dann in die Beweiswürdi-
gung Eingang finden, wenn sie der Untermauerung der eigenen Auffas-
sung dienen.
6.3.42 Der Nachweis im Zusammenhang mit den Auswirkungen der ver-
meintlichen Absprache erschöpft sich vorliegend in der Befragung der klei-
nen Zwischenhändler und Fensterverarbeiter, wobei von den insgesamt 55
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Seite 97
befragten Fensterverarbeitern lediglich 33 über entsprechende Informatio-
nen verfügten. Vor dem Hintergrund, dass die Angaben derselben Befrag-
ten im Zusammenhang mit der Prüfung der Wettbewerbsintensität im vor-
liegenden Verfahren von der Vorinstanz als untaugliches Beweismittel qua-
lifiziert und folglich nicht verwertet wurde, ist es zweifelhaft, ob dieselbe
Befragung in anderem Kontext als alleiniges Beweismittel den Anforderun-
gen eines rechtsgenüglichen Beweises zu genügen vermag. Zwar fand im
Zusammenhang mit der Prüfung der Auswirkungen der vermeintlichen Ab-
sprache auch eine Befragung der Untersuchungsadressaten statt, doch
wurden die Antworten in der Folge mit der Begründung, sie liessen keine
objektive Beurteilung der Sachlage zu, nicht verwertet (vgl. Verfügung Rz.
321).
6.3.43 Nach Ansicht des Gerichts wäre es nicht mit einem erheblichen
Mehraufwand verbunden und damit nicht unverhältnismässig gewesen,
eine grössere Anzahl Fensterverarbeiter als 55 zu befragen. Dies insbe-
sondere auch vor dem Hintergrund, dass nur 33 verwertbare Antworten zu
den Auswirkungen der vermeintlichen Absprache vorliegen. Dies gilt insbe-
sondere auch vor dem Hintergrund, dass Koch als Zwischenhändlerin und
Hauptkundin der Beschwerdeführerin geltend macht, sie beliefere in der
Schweiz mehr als 200 Fensterverarbeiter. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zum Fall Hors-Liste-
Medikamente (vgl. RPW 2010/4, S. 649), in dem ca. 850 Marktteilnehmer
befragt wurden, insgesamt drei Selbstanzeigen eingereicht wurden. Auf-
grund der umfassenden Geltung des Untersuchungsgrundsatzes selbst bei
Vorliegen einer Selbstanzeige müssen die Informationen der Selbstan-
zeige vollumfänglich verifiziert werden. Dies gilt umso mehr, wenn die
Kronzeugin selber die Auffassung vertritt, die Abrede habe den Wettbewerb
auf dem Schweizer Markt nicht beseitigt. Des Weiteren und vorliegend von
massgebender Bedeutung bedarf es des konkreten Nachweises, dass die
anlässlich der Selbstanzeige gelieferten Informationen individuell auf die
einzelnen Untersuchungsadressaten zutreffen. Die Vorinstanz hätte den
Sachverhalt deshalb vertieft untersuchen müssen und sich nicht implizit
bzw. im Ergebnis auf den Grundsatz der Prozess- und Verfahrensökono-
mie abstützen dürfen.
6.3.44 Im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und Koch ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese
Beziehung in Abweichung zur Vorinstanz als vertikale qualifiziert. Denn die
Beschwerdeführerin und Koch stehen sich auf dem Markt nicht als Wett-
bewerber gegenüber (vgl. oben Ziff. 6.17 f.). Für die Frage der erheblichen
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Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Preiserhöhungen seitens der
Beschwerdeführerin spielt es nach Auffassung des Gerichts aber eine zent-
rale Rolle, ob und falls ja, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin
den MTZ gegenüber Koch hat durchsetzen können. Diesbezüglich bringt
die Beschwerdeführerin vor, Koch habe aufgrund der ihr gewährten Ra-
batte und eines Bonus nur (…)% des Listenpreises bezahlt. Offene Fragen
im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Preiserhöhung gegenüber
Koch gehen aber zu Lasten der Vorinstanz. Das Gericht ist deshalb, wie
erwähnt, der Auffassung, dass auch der Frage der Rabattgewährung bei
der Prüfung der Durchsetzbarkeit der Preiserhöhungen grundsätzlich zu
wenig Rechnung getragen wurde und es diesbezüglich weiterer Abklärun-
gen bedurft hätte.
6.3.45 Die Nichtverwertung der Antworten mit Bezug auf die Wettbe-
werbsintensität unter anderem damit zu begründen, die Angaben würden
kein eindeutiges Bild ergeben, da zwar die Mehrheit (34 der 55 befragten
Unternehmen) davon ausgehe, zwischen den Herstellern herrsche eher in-
tensiver Wettbewerb, 30% (15 der befragten Unternehmen) demgegen-
über die Wettbewerbsintensität als eher gering einschätze, vermag eben-
falls nicht zu überzeugen. Dass es sich hierbei um ein nicht eindeutiges
Bild handle, kann so nicht gesagt werden, da die überwiegende Mehrheit
den Wettbewerb zwischen den Herstellern als eher intensiv bewertet hat.
Dass die Einschätzungen der befragten Fensterverarbeiter divergieren,
vermag jedenfalls nicht zu rechtfertigen, die Antworten nicht in die Würdi-
gung mit einzubeziehen. Jedoch wäre ohnehin nicht der Wettbewerb zwi-
schen den Herstellern zu untersuchen gewesen, sondern vielmehr die
Frage, ob zwischen den Händlern von Fenster- und Fenstertürbeschlägen
auf dem Schweizer Markt Wettbewerb besteht.
6.3.46 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte Plausibili-
tätsprüfung ist festzustellen, dass offen bleibt, auf was sich diese beziehen
soll. So liegen hinsichtlich der Frage nach der Wettbewerbsintensität keine
weiteren Beweismittel vor, die den Aussagen der Fensterverarbeiter wider-
sprechen würden. Auch in jenen Belangen, in denen die Vorinstanz die Ant-
worten der Fensterverarbeiter als verwertbar qualifizierte, stützt sie ihre
Beweisführung primär auf die Angaben der Befragung und untermauert die
zu beweisenden Tatsachen nicht zusätzlich mit anderen Beweismitteln. An-
schauliches Beispiel hierfür ist wiederum der Nachweis der Auswirkungen
der vermeintlichen Wettbewerbsabsprache im Rahmen der Prüfung des
Vorliegens einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. Verfü-
gung Rz. 324). Obwohl von den insgesamt 55 befragten Unternehmen
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diesbezüglich lediglich 33 über entsprechende Informationen verfügten, er-
folgten keine weiteren Untersuchungen. Vielmehr wird der Nachweis hin-
sichtlich der Auswirkungen als genügend qualifiziert. Auch dass selbst die
Kronzeugin Roto anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz am 20. Sep-
tember 2010 zu Protokoll gegeben hat, sie sei der Ansicht, dass der Wett-
bewerb in der Schweiz nicht beseitigt worden sei, vermag daran nichts zu
ändern (vgl. Protokoll der Anhörung vor der Vorinstanz vom 20. September
2010, act. 356, S. 13 f.; Verfügung Rz. 299 ff.). Zutreffend ist in diesem
Zusammenhang schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, dass es letztlich irrelevant sei, ob es sich bei der Befragung um eine
Plausabilitätsprüfung gehandelt habe, da die Fensterverarbeiter gemäss
Art. 40 KG ohnehin zur wahrheitsgetreuen Beantwortung verpflichtet ge-
wesen seien.
6.3.47 Dasselbe gilt auch für die Angaben der Befragung im Zusammen-
hang mit dem Bestehen von wirksamem potentiellem Aussenwettbewerb
(vgl. Verfügung Rz. 262 ff.). Die Vorinstanz anerkennt, dass im Segment
Baubeschläge für Fenster(türen) keine Handelshemmnisse vorliegen, stellt
aber für die Annahme einer fehlenden disziplinierenden Wirkung ausländi-
scher Zwischenhändler massgebend auf die Antworten der grossen Mehr-
heit der befragten Fensterverarbeiter ab und misst folglich den Ergebnis-
sen der Befragung in der Beweiswürdigung eine zentrale Bedeutung zu.
6.3.48 Nach Ansicht der Vorinstanz illustriert die Frage betreffend die Wett-
bewerbsintensität, dass die Einschätzungen in erster Linie dazu geeignet
gewesen seien, einen generellen Eindruck der Branche für Fenster und
Fenstertüren zu erlangen. Auch dieses Vorbringen vermag aber nicht zu
überzeugen, obliegt doch der Vorinstanz die Pflicht, den Sachverhalt um-
fassend abzuklären und den Kartellrechtsverstoss der Beschwerdeführerin
spezifisch und nicht bloss generell nachzuweisen.
6.3.49 Mit Bezug auf das Vorbringen der Vorinstanz, die Analyse der Ant-
worten im Zusammenhang mit der Wettbewerbsintensität habe aufgezeigt,
dass die Fensterverarbeiter mit der Differenzierung zwischen der Marke
eines Produkts und dessen Lieferanten offensichtlich Mühe gehabt hätten,
ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts die Fra-
gebogen entsprechend zu formulieren gewesen wären. Diesbezügliche
Unklarheiten gehen zu Lasten der Vorinstanz.
6.3.50 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass erhebliche Zweifel
bestehen, ob der Nachweis fehlenden Innenwettbewerbs rechtsgenüglich
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erbracht ist. Dieser Umstand wird auch anlässlich der Prüfung der Durch-
setzbarkeit der Wettbewerbsabrede und der Stellung der Marktgegenseite
ersichtlich.
6.3.51 Als Folge dieser Erwägungen ist die Beweisführung der Vorinstanz
als nicht ausreichend zu qualifizieren, denn der Beweiswert der Befragung
beschränkt sich auf die pauschale Feststellung, dass gegenüber 33 Be-
fragten die Preiserhöhungen nur zum Teil durchgesetzt werden konnten.
Zweifel und Vermutungen erfüllen die Anforderungen an die Beweisfüh-
rungspflicht nicht. Entsprechend ist es zu pauschal, wenn die Vorinstanz
sich damit begnügt, festzustellen, dass aufgrund der Resultate der Befra-
gung davon auszugehen sei, dass die in Frage stehenden Preiserhöhun-
gen der Untersuchungsadressaten Auswirkungen im relevanten Markt ge-
habt hätten.
6.4 Abschliessende Erwägungen zur Beweislage dieses Verfahrens
6.4.1 Beim Vorliegen einer Selbstanzeige dürfen die Anforderungen an das
Beweismass sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsge-
richts nicht aus prozessökonomischen Gründen herabgesetzt werden,
weshalb der Untersuchungsgrundsatz auch im Falle einer Selbstanzeige
in vollem Umfang Geltung beansprucht. Vielmehr müssen auch bei einer
Selbstanzeige umfassende Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhe-
bungen durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht
im vorliegenden Verfahren zum Schluss, dass insgesamt zu viele unbewie-
sene Tatbestandselemente vorliegen, als dass der Beschwerdeführerin die
zumindest erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund ihrer
Teilnahme an einer unzulässigen Preisabsprache rechtsgenüglich nachge-
wiesen werden könnte. Aufgrund der festgestellten Mängel und Lücken in
der Beweisführung und -würdigung kann deshalb vorliegend nicht gesagt
werden, dass eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahr-
scheinlichkeit einer tatsächlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung bzw. -ver-
letzung überzeugend und nachvollziehbar erscheint. Eine zu allgemeine
Beweisführung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der strafrechts-
ähnlichen Natur der Kartellbusse (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 2.2
ff., m.w.H; BVGE 2011/32, Swisscom, E. 4.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-506/2010 vom 19. Dezember 2013, Gaba, E. 6.1.3; B-
2977/2007 vom 27. April 2010. E. 8.1.3) nicht als rechtsgenüglich zu er-
achten.
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6.4.2 Das Gericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass die bestehende Ak-
tenlage zwar den erheblichen Verdacht begründet, dass zur Sicherstellung
und Durchsetzung des – noch nicht rechtskräftig festgestellten – Preiskar-
tells der europäischen Hersteller auf dem Schweizer Markt Preisabreden
zwischen den Hersteller- und allenfalls auch den Händlerunternehmen
stattgefunden haben könnten. Doch lässt sich aufgrund der gegenwärtig
im Recht befindlichen und verwertbaren Beweise nicht zweifelsohne fest-
stellen, ob die angekündigte Preiserhöhung der Beschwerdeführerin letzt-
lich kausal auf die Besprechung am multilateralen Treffen vom 22. Septem-
ber 2006 zurückzuführen ist oder ob es sich hierbei um ein einseitiges Dik-
tat zur Preiserhöhung seitens der Hersteller handelte. Folglich ist der Nach-
weis nicht erbracht, dass der Beschwerdeführerin eine unzulässige Preis-
abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zur Last gelegt werden könnte.
6.4.3 Dieses Ergebnis steht aufgrund der strafrechtsähnlichen Natur von
Sanktionen im kartellrechtlichen Bussgeldverfahren gemäss Art. 49a KG
im Einklang mit den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der
EMRK (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 2.2 ff., mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-506/2010 vom 19. Dezember
2013, Gaba, E. 6.1.3; ROBERT ROTH, in: Martenet/Bovet/Tercier, Commen-
taire Romand, a.a.O., Vorb. Art. 49 - 53 Rn. 19 ff.). Denn Art. 6 Abs. 2 EMRK
statuiert die Unschuldsvermutung und damit den Grundsatz, dass jede Per-
son, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer
Schuld als unschuldig gilt.
6.4.4 Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) beschlägt nicht nur die
Beweislastverteilung im Sanktionsverfahren, sondern auch die Beweiswür-
digung (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Amstutz/
Reinert, Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Vorb. Art. 49a - 53, Rn. 248
ff., mit weiteren Hinweisen; ROTH, a.a.O., Vorb. Art. 49 - 53 Rn. 25 ff.). Als
Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache der Behörden ist,
die Schuld nachzuweisen, und nicht umgekehrt Sache des Beschuldigten,
seine Unschuld darzutun. Entsprechend gilt dies auch für das kartellrecht-
liche Sanktionsverfahren: Nicht das Unternehmen hat seine Unschuld,
sondern es haben die Wettbewerbsbehörden die Schuld des betroffenen
Unternehmens nachzuweisen (vgl. REINERT, a.a.O., Art. 49a Rn. 6). Als Be-
weiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass ein Freispruch auch zu
ergehen hat, wenn bei der Würdigung und Abwägung der Beweise erheb-
liche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld bleiben; in diesem Fall
haben die Gerichte von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachver-
halt auszugehen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Vorb. Art. 49a - 53, Rn. 250).
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6.4.5 Das Gericht hat folglich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Ange-
schuldigten, in casu der Beschwerdeführerin, ein Vorwurf zu machen ist
(vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Vorb. Art. 49a - 53, Rn. 117). Unzulässig er-
scheint damit eine Beweislastumkehr zulasten des Angeschuldigten, wäh-
rend eine blosse Beweislastverschiebung nicht ausgeschlossen ist, sofern
dieser ausreichend Gelegenheit erhält, sich wirksam zu verteidigen. Mit
anderen Worten verbieten BV und EMRK gesetzliche Schuldvermutungen,
lassen aber Beweisvermutungen im Sinne von tatsächlichen Schlüssen
aus bewiesenen Tatsachen zu, sofern sie widerlegbar sind (vgl. NIG-
GLI/RIEDO, a.a.O., Vorb. Art. 49a - 53, Rn. 117, 248 ff.). Ein Kartellrechts-
verstoss muss daher im Lichte von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2
EMRK verneint werden, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsäch-
lich so verwirklicht hat, wie die Wettbewerbsbehörden dies geltend machen
(vgl. REINERT, a.a.O., Art. 49a Rn. 6).
6.4.6 In Ausübung seiner vollen Kognition hat das Gericht mittels Instrukti-
onsverhandlungen und unter erheblichem Aufwand versucht, die aufgrund
der fehlenden Abklärungen vorhandenen Beweislücken zu schliessen.
Doch kommt das Gericht im vorliegenden Verfahren nach umfassenden
Abklärungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein wettbewerbs-
widriges Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.
6.4.7 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen und
der angefochtene Entscheid, soweit die Beschwerdeführerin betreffend,
aufzuheben.
7. Kosten
7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Ver-
fahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie aus Schreibge-
bühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt
diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahms-
weise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Ver-
fahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und un-
terliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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7.3 Gemäss Art. 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR
173.320.2) werden insbesondere das Anwaltshonorar nach dem notwendi-
gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1).
Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens CHF
200.- und höchstens CHF 400.-. In diesen Ansätzen ist die Mehrwertsteuer
nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann
das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3).
7.4 Für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Rechts-
vertretung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Soweit
eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt
werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
7.5 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für ihre – neben ihren
eigenen inhouse-Rechtsberatern tätige – Rechtsvertretung keine Kosten-
note eingereicht hat. Angesichts des beträchtlichen Aufwands und der
Komplexität der Streitsache hält es das Gericht vorliegend für angemes-
sen, der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 30‘000.- (inkl. Auslagen und
MWST) zuzusprechen.
7.6 Die Parteientschädigung von CHF 30‘000.- (inkl. Auslagen und MWST)
hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils
zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die Ziffern 1, 2, 5 und 6
des Dispositivs der Verfügung vom 18. Oktober 2010 soweit die Be-
schwerdeführerin betreffend aufgehoben.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 31'000.– wird der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
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Seite 104
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 30'000.– (inkl.
Auslagen und MWST) zugesprochen.
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Seite 105
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0358; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Linda Kubli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Oktober 2014