B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8404/2010
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
David Aschmann und Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Linda Kubli.
Parteien
SFS unimarket AG,
Nefenstrasse 30, 9435 Heerbrugg,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Marcel Meinhardt und Dr. Astrid Waser,
Lenz & Staehelin,
Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unzulässige Wettbewerbsabrede.
B-8404/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Vertriebshändlerin für Fenster- und Fenster-
türbeschläge der Mayer & Co Beschläge GmbH, Salzburg (Maco), in der
Schweiz. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin bis vor einiger Zeit
von der Paul Koch AG, Wallisellen (Koch), mit Produkten der Siegenia-
Aubi AG, Uetendorf (Siegenia), beliefert, welche sie ausschliesslich in der
Romandie an diverse Fensterverarbeiter vertrieb. Auf Kundenwunsch hin
liefert die Beschwerdeführerin Baubeschläge für Fenster und Fenstertü-
ren auch anderer Hersteller.
A.a
Unter Beschläge für Fenster und Fenstertüren werden alle mechanischen
Teile verstanden, welche Fensterflügel und -rahmen miteinander verbin-
den und die Öffnungs- und Schliessfunktion eines Fensters bzw. einer
Fenstertüre ermöglichen. Für die Herstellung eines Beschlags werden
vorwiegend nichtrostende metallische Stoffe wie Stahl, Zamak und Alumi-
nium eingesetzt. Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren umfassen
sämtliche Beschlagskomponenten, die Fenster- und Fenstertüren funkti-
onsfähig machen.
A.b
Die führenden Hersteller von Baubeschlägen für Fenster- und Fenstertü-
ren sind die Roto Frank AG, Leinfelden-Echterdingen, Deutschland (Roto
D), die Siegenia-Aubi KG, Wilnsdorf, Deutschland (Siegenia D), Wink-
haus GmbH und Co. KG, Telgte, Deutschland (Winkhaus), die Gretsch-
Unitas GmbH, Ditzingen, Deutschland (GU D), und Maco. Auf diese fünf
Hersteller von Baubeschlägen entfällt nahezu der gesamte schweizeri-
sche Markt für Fenster- und Fenstertürbeschläge. Die ausländischen
Hersteller von Baubeschlägen sind allesamt in ganz Europa am Markt tä-
tig. Neben den genannten Herstellern gibt es europaweit nur noch wenige
weitere Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren. Die-
se sind jedoch ausserhalb der Schweiz geschäftstätig.
Die Hersteller von Baubeschlägen (Roto D, Siegenia D, GU D, Winkhaus
und Maco) haben den Vertrieb ihrer Produkte in der Schweiz grundsätz-
lich auf zwei verschiedene Arten organisiert: Einige vertreiben ihre Pro-
dukte über eigene, in der Schweiz domizilierte Tochtergesellschaften (Ro-
to sowie Siegenia und GU) oder über eine Zweigniederlassung (Wink-
haus); diese sog. Vertriebsgesellschaften wiederum beliefern sowohl klei-
nere Zwischenhändler als auch Fensterverarbeiter direkt. Andere Herstel-
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Seite 3
ler von Baubeschlägen vertreiben ihre Produkte über Schweizer Gross-
händler, insbesondere über die Beschwerdeführerin und Koch. Die
Grosshändler wiederum beliefern sowohl kleinere Zwischenhändler als
auch Fensterverarbeiter direkt. Diese Vertriebsform wird beispielsweise
von Maco über die Beschwerdeführerin als Grosshändlerin praktiziert.
Vereinzelt beliefern auch in Deutschland ansässige Zwischenhändler
Fensterverarbeiter in der Schweiz. Zudem kommt es vor, dass Händler
einander gegenseitig beliefern.
Der Handel mit Baubeschlägen in der Schweiz lässt sich demnach in
zwei Stufen unterteilen:
Einer ersten Stufe sind Händler (sog. Direkteinkäufer) zuzuord-
nen, welche Baubeschläge direkt von einem Hersteller beziehen
und – entweder an einen Fensterverarbeiter oder an einen weite-
ren Händler – weiterverkaufen;
auf der zweiten Stufe sind diejenigen Händler einzuordnen, wel-
che die Baubeschläge von einem anderen Händler beziehen und
weiterverkaufen (Zwischenhändler).
A.c
Fensterverarbeiter erhalten in der Regel Preislisten von ihren Bezugs-
quellen. Auf den darauf enthaltenen Bruttopreisen werden einzelnen
Fensterverarbeitern jeweils Rabatte gewährt.
Preiserhöhungen werden auf unterschiedliche Art und Weise vorgenom-
men: In der Regel wird die Preisbasis, namentlich der Einkaufspreis, er-
höht, indem Letzterer mit einem Materialteuerungszuschlag (nachfolgend:
MTZ) versehen wird. Vereinzelt bleibt die Preisbasis unverändert, und die
Preiserhöhung erfolgt mittels individueller, mit den einzelnen Kunden ver-
handelter Rabattanpassungen.
A.d
In den Jahren 2004 und 2006/2007 kam es auf Grund gestiegener Stahl-,
Zink- und Aluminiumpreise zu Preiserhöhungen der Hersteller.
Die Europäische Kommission sanktionierte am 28. März 2012 neun Her-
steller von Fensterbeschlägen wegen wettbewerbswidriger Abreden in
Form einer horizontalen Preisabsprache in der Zeitspanne von November
1999 bis Juli 2007 mit einer Geldbusse von 86 Mio. Euro. Die ausländi-
schen Hersteller von Fensterbeschlägen hatten danach auch gemeinsa-
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Seite 4
me Preiserhöhungen für die Schweiz beschlossen, und die lokalen Ver-
triebsgesellschaften in ganz Europa hätten ebenfalls regelmässig Kontak-
te gehabt, um den Erfolg des Kartells zu gewährleisten (vgl. Pressemittei-
lung der EU-Kommission vom 28. März 2012).
A.e
Mit E-Mail vom 7. September 2006 lud Koch die Beschwerdeführerin, Ro-
to, Siegenia und Winkhaus zu einem Treffen am 22. September 2006 zu
sich nach Walisellen ein. Am Treffen vertreten waren Koch, die Be-
schwerdeführerin, Siegenia, Roto und Winkhaus. Die E-Mail enthielt den
Betreff „Terminanfrage Umsetzung MTZ 2007“ und lautete u.a. wie folgt:
„Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir uns in der Schweiz abstim-
men, um dem internationalen Preisniveau etwas näher zu kommen.“
A.f
Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission
(Sekretariat) eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unterneh-
menserklärung von Roto ein. Am 16. Juli 2007 eröffnete das Sekretariat
gestützt auf diese Selbstanzeige hin eine Untersuchung gemäss Art. 27
KG gegen die Beschwerdeführerin, Siegenia, Koch, Roto, Winkhaus, GU
und Maco betreffend unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art.
5 KG im Bereich der Baubeschläge für Fenster, Fenstertüren und Türen.
Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr.
145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007)
bekannt.
Mit Schreiben vom 6. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin
dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Verord-
nung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 12. März 2004 (KG-Sanktionsverordnung, SVKG, SR 251.5) ein.
Am 18. Oktober 2010 erliess die Wettbewerbskommission in der Untersu-
chung betreffend Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren eine Verfü-
gung mit folgendem Dispositiv:
"1. Es wird festgestellt, dass die von den Untersuchungsadressaten Roto
Frank AG, Dietikon, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, Telgte, Siegenia-Aubi
AG, Uetendorf, Paul Koch AG, Wallisellen, und SFS unimarket AG, Heer-
brugg, im Jahre 2006/2007 praktizierte/getroffene Wettbewerbsabrede
betreffend Preiserhöhungen nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 3 lit. a KG unzulässig ist.
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2. Es wird festgestellt, dass die von den Untersuchungsadressaten Roto
Frank AG, Dietikon, und Siegenia-Aubi AG, Uetendorf, praktizierte/getroffene
Wettbewerbsabrede betreffend Preiserhöhungen im Jahre 2004 nach Mass-
gabe von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG unzulässig ist.
3. Die zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und den Un-
tersuchungsadressaten Roto Frank AG, Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG
und Siegenia-Aubi AG abgeschlossenen einvernehmlichen Regelungen wer-
den genehmigt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KG.
4. Die Untersuchung gegen Gretsch-Unitas AG, Rüdtligen b. Kirchberg, und
Mayer & Co. Beschläge GmbH, Salzburg, wird ohne Folgen eingestellt.
5. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersu-
chungsadressaten werden für das unter Ziffer 1 und Ziffer 2 vorstehend be-
schriebene Verhalten gestützt auf Art. 49a KG mit folgenden Beträgen be-
lastet:
Roto Frank AG CHF 0
SFS unimarket AG CHF 557‘200
Siegenia-Aubi AG CHF 3‘876‘465
Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG CHF 235‘381
Paul Koch AG CHF 2‘957‘817
6. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 718‘670 (bestehend aus einer
Gebühr von CHF 715‘670 und Auslagen von CHF 3‘000) werden den Adres-
saten der Verfügung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf-
erlegt. Da die Untersuchung gegen GU und Maco eingestellt wird, geht ihr
Anteil zu Lasten der Staatskasse. Somit werden die verbleibenden Unter-
nehmen wie folgt belastet:
Roto Frank AG CHF 102‘667
SFS unimarket AG CHF 102‘667
Siegenia-Aubi AG CHF 102‘667
Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG CHF 102‘667
Paul Koch AG CHF 102‘667
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Eröffnung]"
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der Beurteilung der Wir-
kungen der Wettbewerbsabrede sei von einem Markt für Baubeschläge
der Art Drehkipp in der Schweiz auszugehen.
Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich am Treffen vom
22. September 2006 für diesen Markt mit den weiteren dort anwesenden
Unternehmen über die Festsetzung von (Mindest-)Preiserhöhungen ab-
B-8404/2010
Seite 6
gesprochen habe. Dadurch sei die Unsicherheit des freien Wettbewerbs
beseitigt worden, weshalb der wirksame Wettbewerb vermutungshalber
als beseitigt gelte. Diese Vermutung werde auch nicht durch vorhandenen
Restwettbewerb umgestossen. Innenwettbewerb bestehe nicht, da die
am Treffen Beteiligten sich im Nachgang an dieses an die Absprache
gehalten hätten. Aktueller Aussenwettbewerb liege ebenfalls nicht vor, da
die an der Absprache beteiligten Unternehmen nahezu den gesamten
Markt in der Schweiz ausmachten. Potentiell sei es theoretisch zwar mög-
lich, dass Fensterverarbeiter Drehkippbeschläge von ausländischen Zwi-
schenhändlern bezögen. Das höhere Preisniveau in der Schweiz und die
Tatsache, dass Fensterverarbeiter Beschläge trotz tieferer Preise nicht im
umliegenden Ausland einkauften, spreche jedoch gegen eine disziplinie-
rende Wirkung der ausländischen Händler auf den Schweizer Markt. Die
Wettbewerbsabrede könne überdies nicht durch Effizienzgründe gerecht-
fertigt werden, weshalb von einem direkt sanktionierbaren Verstoss ge-
gen das Kartellgesetz auszugehen sei. Die Höhe der Sanktion sei für die
Beschwerdeführerin zumutbar und die Höhe der Sanktionsreduktion auf
Grund der Wichtigkeit der gelieferten Beweise sowie der zusätzlich einge-
reichten Informationen betreffend eines weiteren Wettbewerbsverstosses
angemessen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei betreffend Ziff. 1, 5 und 6 des Dispositivs
aufzuheben, eventualiter sei die Sache vom Bundesverwaltungsgericht
neu zu entscheiden, subeventualiter sei sie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Falls das Gericht in der Sache entscheide,
sei eine Verhandlung durchzuführen.
B.a
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorin-
stanz habe in ihrer Untersuchung wesentliche Verfahrensgrundsätze
missachtet. Sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver-
letzt, indem sie sich mit ihren wesentlichen Vorbringen nicht oder unge-
nügend auseinandergesetzt und ihren Entscheid unzulänglich begründet
habe. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Sie
habe aufgezeigt, dass das Verhalten der Hersteller ursächlich für die
Preiserhöhungen in der Schweiz gewesen sei und sie als Händlerin die
ihr auferlegten Preiserhöhungen lediglich hinzunehmen gehabt habe.
Diese Fakten habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht berücksich-
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Seite 7
tigt. Zudem habe sie ausführlich dargelegt, dass sie am Treffen vom 22.
September 2006 keinerlei Informationen ausgetauscht habe, was akten-
kundig sei (vgl. act. 2 Anlage 23). Dies habe die Vorinstanz ebenfalls
nicht berücksichtigt, sondern diese behaupte in der Verfügung sogar das
Gegenteil, ohne dafür irgendwelche Beweismittel vorzubringen (vgl. Ver-
fügung Rz. 113 und 215). Sie habe überdies dargelegt, dass intensiver
Wettbewerb herrsche, was die grosse Mehrheit der Fensterverarbeiter
bestätigt habe (vgl. Verfügung Rz. 280). Es sei nicht nachvollziehbar, wie
die Vorinstanz dazu komme, zu behaupten, die entsprechenden Aussa-
gen unabhängiger Dritter seien „subjektiv“ und deshalb irrelevant (vgl.
Verfügung Rz. 281 ff.). Nach ihren Schätzungen hätten ausländische
Händler in der Schweiz einen Marktanteil von rund 8% (vgl. act. 182, Rz.
8). Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen, welches für die Beurteilung
der Wettbewerbsverhältnisse von Bedeutung sei, nicht berücksichtigt (vgl.
Verfügung Rz. 279). Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem,
dass Fensterverarbeiter regelmässig Offerten im Ausland einholen und
damit Preisdruck auf die Beschwerdeführerin ausüben würden.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, die Vorinstanz
trage die Beweisführungslast für rechtserhebliche Tatsachen, d.h. für Tat-
sachen, die ihren Entscheid beeinflussen könnten, da der Untersu-
chungsgrundsatz begriffsnotwendig ausschliesse, dass eine Partei den
Beweis selber zu führen habe. Durch die Mitwirkungspflichten der Partei-
en werde die Beweislast der Verfahrensparteien nicht beeinflusst. Da die
sanktionierbaren Tatbestände gemäss Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtlichen
Charakter hätten, sei hinsichtlich des Beweismasses nur der Vollbeweis
rechtsgenüglich. Die Verfügung beruhe auf einer mangelhaften Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts und auf widersprüchlichen Sachver-
haltsaussagen. Besonders schwer wiege der Umstand, dass die Vorin-
stanz nur den Markt der Hersteller für Fenster und Fenstertüren unter-
sucht habe. Der Markt für den Handel mit diesen Produkten sei demge-
genüber nie Teil ihrer Abklärungen gewesen. Dennoch behaupte die Vor-
instanz, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten den Wettbe-
werb auf diesem Handelsmarkt beseitigt.
B.b
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Verfügung verlet-
ze Bundesrecht, da sie keinerlei Preisinformationen mit Wettbewerbern
ausgetauscht habe und daher auch an keinem abgestimmten Verhalten
mit Wettbewerbern über Zeitpunkt der Ankündigung, Höhe der Preiserhö-
B-8404/2010
Seite 8
hung und Umsetzungsdatum beteiligt gewesen sei. Erwiesenermassen
bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Teilnahme an der Sit-
zung vom 22. September 2006 und den von der Beschwerdeführerin im
Laufe des Jahres 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen. Ihre Preiser-
höhungen seien vielmehr und einzig auf die Preiserhöhungen ihrer
Hauptlieferanten Siegenia und Maco zurückzuführen. Des Weiteren
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an keiner horizontalen
Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG beteiligt gewesen, da sie mit
ihren Wettbewerbern weder Preise noch Preiselemente bzw. Preiskom-
ponenten vereinbart habe und sich mit Wettbewerbern auch nicht bezüg-
lich Ankündigung, Umsetzungszeitpunkt oder Höhe der Preiserhöhungen
abgesprochen habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Art.
5 Abs. 3 KG vorliegend anwendbar wäre, hätte die Vorinstanz den Sach-
verhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht vor allem deshalb verletzt,
weil im relevanten Markt, d.h. im Bereich Handel mit Drehkippbeschlä-
gen, wirksamer aktueller und potenzieller Aussenwettbewerb bestehe,
was insbesondere die Vielzahl der in- und ausländischen Händler und der
aggressive Presswettbewerb belegen würden. Auf dem relevanten Han-
delsmarkt bestehe ebenfalls wirksamer Innenwettbewerb, was durch die
hohen Rabatte der Händler, die Wettbewerbsintensität, die Bedeutung der
Wettbewerbsparameter Qualität und Innovation und die Marktdynamik be-
legt werde und auch von der befragten Marktgegenseite bestätigt worden
sei. Der wirksame Wettbewerb als Ganzes sei weder beseitigt noch er-
heblich beeinträchtigt. Überdies würden Rechtfertigungsgründe für das
Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegen, welche die Vorinstanz nicht
berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht im Sin-
ne von Art. 49a KG sanktioniert werden. Darüber hinaus wäre die ausge-
sprochene Sanktion auch deshalb nicht rechtmässig, weil die Beschwer-
deführerin kein Verschulden treffe, die Vorinstanz bezüglich der Be-
schwerdeführerin zu Unrecht von einem schweren Verstoss ausgegangen
sei und sie weder mildernde Umstände berücksichtigt noch eine Verhält-
nismässigkeitsprüfung vorgenommen habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In formeller Hinsicht
macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, sie habe weder den recht-
lichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin noch den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt. So seien insbesondere die Befragungen der
Fensterverarbeiter im Sinne einer Plausibilitätsprüfung als Ergänzung zu
den anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Beweismitteln
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Seite 9
und den eingereichten Selbstanzeigen vorgenommen worden; diese hät-
ten damit nicht die alleine entscheidende Grundlage für die Beurteilung
der in Frage stehenden Wettbewerbsabreden gebildet. Materiellrechtlich
habe sie den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin zu Recht als unzulässige Preisabrede gemäss Art. 5
Abs. 3 KG qualifiziert, weshalb die Sanktionierung der Beschwerdeführe-
rin zulässig sei.
D.
Mit Replik vom 12. Mai und Duplik vom 11. Juli 2011 halten die Parteien
an ihren Anträgen fest.
Am 27. Oktober 2011 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Die schrift-
liche Ergänzung zur Beantwortung der anlässlich der Verhandlung ge-
stellten Fragen erfolgte seitens der Vorinstanz am 30. November 2011
und seitens der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2012. Die Parteien
halten an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessvoraussetzungen
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2010 ist eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. f
VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre Vertreter haben sich rechtsgenüglich durch
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Die Eingabefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 10
2. Persönlicher Anwendungsbereich
2.1 Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) bezweckt,
volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und
anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den
Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ord-
nung zu fördern (Art. 1 KG).
2.2 Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentli-
chen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen,
Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen
beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfra-
ger oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftspro-
zess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs.
1bis KG). Es werden alle Formen unternehmerischer Tätigkeit erfasst, so-
weit sich daraus eine Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2010, B-420/2008, E.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft
und damit als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne gemäss Art. 2
Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
3. Formelle Rügen
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes.
3.1 Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
a) Vorbringen der Vorinstanz
3.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe sich mit dem Argument,
dass die Beschwerdeführerin keine preisrelevanten Informationen ausge-
tauscht habe, eingehend auseinandergesetzt (vgl. Vernehmlassung, Rz.
46; Verfügung, Rz. 173 ff.). Dass gewisse, teilweise unbelegte Behaup-
tungen der Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz nicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin hätten ändern können, sei nicht mit ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
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Seite 11
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz
habe sich mit wesentlichen Vorbringen nicht oder nur ungenügend ausei-
nandergesetzt und ihren Entscheid unzulänglich begründet. So habe sie
aufgezeigt, dass die von ihr durchgeführten Preiserhöhungen wegen
des Verhaltens ihrer Hersteller wirtschaftlich notwendig und am Treffen
vom 22. September 2006 nicht abgesprochen worden seien. Es seien
bei diesem Anlass auch keinerlei Informationen ausgetauscht worden.
Die Mehrheit der Fensterverarbeiter habe bestätigt, dass intensiver
Wettbewerb bestehe, der durch den Marktanteil ausländischer Händler
von 8% zusätzlich verstärkt würde. Zudem würden die Fensterverar-
beiter durch das Einholen von Offerten aus dem Ausland zusätzlichen
Preisdruck ausüben.
c) Würdigung des Gerichts
3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101) und verleiht den von einem zu treffenden Ent-
scheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. So umfasst das
rechtliche Gehör den Anspruch auf Orientierung und Begründung, das
Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), auf vorgängige Stellungnahme
und Anhörung (Art. 30 VwVG), auf Mitwirkung bei der Feststellung des
Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG) sowie auf ernsthafte Prüfung der Vorbrin-
gen durch die Behörde und deren Berücksichtigung in der Entscheidfin-
dung (Art. 32 VwVG; vgl. statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1, sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2050/2007 vom 24. Februar 2010,
Swisscom, E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 173 ff.). Um den Betroffe-
nen eine Stellungnahme vor Erlass der Verfügung zu ermöglichen, muss
ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfü-
gung, zumindest ihre wesentlichen Elemente, bekannt geben (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 1681). Im Kartellverwaltungsverfah-
ren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 30 Abs. 2 KG inso-
fern erweitert, als die Verfahrensbeteiligten schriftlich zum Antrag des
Sekretariats Stellung nehmen können, bevor die Wettbewerbskommission
ihren Entscheid trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.492/2002 vom 17.
Juni 2003, Elektra Baselland, E. 3.4). Wie das Bundesgericht festgestellt
hat, beschränkt sich der Gehörsanspruch auf rechtserhebliche Sachfra-
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Seite 12
gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.492/2002 vom 17. Juni 2003,
Elektra Baselland, E. 3.2.3).
3.1.4 Des Weiteren soll gewährleistet werden, dass der Entscheid auf al-
le wesentlichen Elemente abgestützt und entsprechend nachvollziehbar
begründet wird (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2004-4 vom 4. Mai
2006, 20 Minuten, E. 4.1, veröffentlicht in: RPW 2006/2, S. 347 ff., bestä-
tigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22. Februar
2007, 20 Minuten). Die Begründung eines Entscheids darf sich auf dieje-
nigen Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich
betrachtet. Sie muss aber darlegen, weshalb sie vorgebrachte Partei-
standpunkte für nicht erheblich, unrichtig oder allenfalls unzulässig hält
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2612/2011 vom 2. Juli 2013
E. 4.3.1; Entscheid der REKO/WEF FB/1999-7 vom 4. November 1999,
Cablecom-Headends, E. 4.3, veröffentlicht in: RPW 1999/4, S. 618 ff.;
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.
369, 404). Je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde infolge Er-
messens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt wird, und je stär-
ker der Entscheid in die individuellen Rechte einer Partei eingreift, desto
höhere Anforderungen sind an die Prüfungs- und Begründungsdichte zu
stellen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110).
3.1.5 Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft
reichte die Beschwerdeführerin dem Sekretariat mit Datum vom 6. Sep-
tember 2007 eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Bei-
lagen ein (act. 28 und 31). Mit Schreiben vom 30. April 2010 reichte die
Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum ersten Verfügungsentwurf
des Sekretariats vom 11. Februar 2010 ein. Zum überarbeiteten Verfü-
gungsantrag des Sekretariats vom 14. Juli 2010 nahm die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 30. August 2010 Stellung. Am 20. September
2010 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz angehört. Folg-
lich ist vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinreichend
Gelegenheit hatte, ihre Vorbringen vor der Vorinstanz geltend zu machen.
3.1.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Rügen der Beschwerdefüh-
rerin, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht berücksichtigt oder sich
nicht objektiv und ernsthaft mit ihnen befasst, in der Hauptsache die
rechtliche Würdigung der Sache durch die Vorinstanz beschlagen. Diese
mag zu einem anderen als dem von der Beschwerdeführerin beantragten
Ergebnis geführt haben. Die Rechtmässigkeit dieser abweichenden
B-8404/2010
Seite 13
Rechtsauffassung stellt jedoch keine Frage des Gehörsanspruchs dar.
Vielmehr geht es dabei um die im Folgenden zu behandelnden materiel-
len Fragen (vgl. unten E. 5).
3.1.7 Folglich ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abzu-
weisen.
3.2 Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
a) Vorbringen der Vorinstanz
3.2.1 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Befra-
gungen von Fensterverarbeitern in erster Linie zur Klärung verschiedener
Fragen rund um die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse sowie betref-
fend die Auswirkungen der Preiserhöhungen vorgenommen. Diese Befra-
gungen seien als Ergänzung zu den Selbstanzeigen von Roto und der
Beschwerdeführerin sowie insbesondere auch zu den anlässlich der
Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Beweismitteln vorgenommen
worden. Die Befragungen seien primär im Sinne einer Plausibilitätsprü-
fung erfolgt und hätten nicht die Grundlage für die Beurteilung der in Fra-
ge stehenden Wettbewerbsabrede gebildet (vgl. Vernehmlassung, Rz.
47).
3.2.2 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte einen
weiteren Kreis zu den Wettbewerbsverhältnissen befragen müssen,
macht die Vorinstanz geltend, es wäre nicht verhältnismässig gewesen,
im vorliegenden Fall sämtliche, in der Schweiz tätigen Fensterverarbeiter
zu befragen. Die Vornahme einer Stichprobe sei deshalb angezeigt ge-
wesen und entspreche im Übrigen auch dem Vorgehen in wissenschaftli-
chen Befragungen. Was die Befragung ausländischer Händler angehe, so
gelte es zu berücksichtigen, dass mangels entsprechender Rechtshilfe-
abkommen die Einholung von Informationen weder gewährleistet noch er-
folgversprechend sei, da solche Händler keiner Auskunftspflicht unterste-
hen würden. Zudem zeige die bisherige Praxis der Vorinstanz, dass die
Rücklaufquote von Befragungen ausländischer Unternehmen von sehr
bescheidenem Erfolg gekrönt sei.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz
habe den relevanten Sachverhalt verschiedentlich nicht rechtsgenüglich
untersucht. So habe sie lediglich 13.75% der Marktgegenseite befragt.
B-8404/2010
Seite 14
Sie habe auch keinen einzigen ausländischen Zwischenhändler über sei-
ne Vertriebsaktivitäten in der Schweiz befragt, obwohl diese einen starken
Wettbewerbsdruck auf die Schweiz ausgeübt hätten. Die Vorinstanz ver-
menge horizontale und vertikale Geschäftsverhältnisse und nehme keine
Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse auf Handelsstufe vor. Des Weiteren
prüfe die Vorinstanz die Erheblichkeit nicht, sondern behaupte lediglich in
aktenwidriger Weise, dass die Beschwerdeführerin die abgesprochenen
Preiserhöhungen umgesetzt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz den
relevanten Sachverhalt verschiedentlich widersprüchlich beurteilt. Da der
Untersuchungsgrundsatz begriffsnotwendig ausschliesse, dass eine Par-
tei den Beweis zu führen habe, trage die Vorinstanz die Beweisführungs-
last für rechtserhebliche Tatsachen. Durch die Mitwirkungspflichten der
Parteien werde die Beweislast nicht beeinflusst. Zudem sei als Beweis-
mass nur der Vollbeweis rechtsgenüglich, da die sanktionierbaren Tatbe-
stände gemäss Art. 49a Abs. 1 KG strafrechtlichen Charakter hätten.
c) Würdigung des Gerichts
3.2.4 Bezüglich der Beweisführung ist festzuhalten, dass ein Verstoss
gegen das Kartellgesetz gemäss der auch im Kartellverfahren anwendba-
ren Untersuchungsmaxime grundsätzlich durch die Behörden zu untersu-
chen ist (Art. 39 f. KG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Entscheid der REKO/WEF
FB/2005-4 vom 11. Juli 2006, Buchpreisbindung, E. 6.1, veröffentlicht in:
RPW 2006/3, S. 548 ff.). Dies bedeutet, dass die Wettbewerbsbehörde
für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich ist, allen
relevanten Tatsachen nachzugehen hat und dass sie sich nicht auf die
Aussagen, Informationen und Beweismittel von Verfahrensbeteiligten be-
schränken darf. Sie muss vielmehr aus eigener Initiative erforderliche
Sachverhaltselemente aufklären. Dies gilt sowohl für den Nachweis von
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen als auch für Elemente, wel-
che deren Rechtfertigung ermöglichen (Art. 5 Abs. 2 bis 4 KG). Sie hat
die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig
und vollständig abzuklären, wobei die Parteien gestützt auf Art. 13 VwVG
eine Mitwirkungspflicht trifft. Als rechtserheblich gelten alle Tatsachen,
welche den Ausgang der Entscheidung beeinflussen können (vgl. BGE
117 V 282 E. 4a; Entscheid der REKO/WEF FB/2004-1 vom 27. Septem-
ber 2005, Ticketcorner, E. 5.1, veröffentlicht in: RPW 2005/4, S. 672 ff.).
3.2.5 Es ist festzustellen, dass die Rügen der Beschwerdeführerin betref-
fend Verletzung der Untersuchungsmaxime einen engen Bezug zum In-
halt der angefochtenen Verfügung aufweisen. Sofern die Rügen im Hin-
B-8404/2010
Seite 15
blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sind,
werden sie daher ebenfalls als materielle Fragestellungen im Zusam-
menhang mit der Rechtmässigkeit der Verfügung behandelt (vgl. Ent-
scheid der REKO/WEF FB/2004-4 vom 4. Mai 2006, 20 Minuten, E. 4.3,
veröffentlicht in: RPW 2006/2, S. 347 ff., bestätigt durch das Urteil des
Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007, veröffentlicht in:
RPW 2007/2, S. 331 ff.).
4. Zulässigkeit der Beschwerde bei Vorliegen einer Selbstanzeige
a) Vorbringen der Vorinstanz
4.1 Die Vorinstanz wertet die nachträglich zur Selbstanzeige eingereichte
Beschwerde als widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Beschwerde nicht nur ihre Be-
teiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5
Abs. 3 KG, sondern überhaupt das Vorliegen einer Abrede im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 KG. Dies stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin eine Selbstanzeige eingereicht habe, denn nach An-
sicht der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin damit zumindest davon
ausgegangen, an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligt gewe-
sen zu sein. Dass die Beschwerdeführerin sogar das Vorliegen einer
hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nichts aussagenden
Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vehement bestreite,
sei als widersprüchliches Verhalten (sog. venire contra factum proprium)
zu bezeichnen. Dies komme einem nachträglichen Rückzug ihrer Selbst-
anzeige gleich. Folglich müsse der Beschwerdeführerin infolge Wegfalls
der entsprechenden Voraussetzung im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die gewährte Reduktion von 60% bei der Sanktionsberechnung voll-
ständig entzogen werden (vgl. Vernehmlassung Rz. 7 ff.).
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 12. Mai 2011 dem-
gegenüber im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Vorinstanz seien
in der Sache falsch und rechtlich nicht haltbar. Entgegen der Behauptung
der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin den von ihr dargelegten
Sachverhalt nie und schon gar nicht im Beschwerdeverfahren bestritten.
Ein venire contra factum proprium oder ein Widerruf der Fakten liege
deshalb nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt be-
hauptet, nicht am Treffen vom 22. September 2006 teilgenommen zu ha-
B-8404/2010
Seite 16
ben (vgl. Replik Rz. 8 ff.). Strittig sei einzig die rechtliche Würdigung der
Fakten.
4.3 Die Voraussetzungen für eine Sanktionsreduktion in der Höhe von
60% seien nach wie vor erfüllt. Der Sachverhalt, welcher der Sanktions-
reduktion zu Grunde liege, habe sich mit Einreichung der Beschwerde
nicht verändert (vgl. Replik Rz. 12 ff.).
4.4 Eine abschliessende rechtliche Qualifikation des gemeldeten Sach-
verhalts und ein Schuldeingeständnis seien entgegen den Behauptungen
der Vorinstanz keine Voraussetzungen für eine Selbstanzeige (vgl. Replik
Rz. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen bereits im Rahmen
des Verfahrens vor der Vorinstanz in allen ihren Stellungnahmen und der
Anhörung selbst stets von der gleichen rechtlichen Würdigung des Sach-
verhalts ausgegangen. Die Vorinstanz habe damit die rechtliche Argu-
mentation der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung in allen Einzelheiten gekannt. Das sei unbestritten. Weshalb
nun einzig aufgrund der Beschwerde die Sanktionsreduktion entzogen
werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, faktisch käme es dem
Entzug des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gleich,
falls eine Beschwerde allein dazu führen könnte, dass dem beschwerde-
führenden Unternehmen die Möglichkeit einer Sanktionsreduktion entzo-
gen würde (vgl. Replik Rz. 26 ff.).
c) Würdigung des Gerichts
4.6 Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im
Umstand, dass eine Verfahrenspartei im Rahmen einer Selbstanzeige mit
der Vorinstanz kooperiert und anschliessend die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts mit einer Beschwerde bestreitet, grundsätzlich kein wi-
dersprüchliches Verhalten zu sehen ist. Würde nämlich das Verhalten der
Beschwerdeführerin als nachträglicher Rückzug der Selbstanzeige ge-
wertet werden, so müsste im vorliegenden Verfahren überdies der Frage
Beachtung geschenkt werden, ob der Wegfall der Grundlage für eine
Sanktionsreduktion auch einen Einfluss auf die ungehinderte Verwertbar-
keit der anlässlich der Selbstanzeige erlangten Informationen und einge-
reichten Beweismittel haben könnte.
4.7 Nach Ansicht der Vorinstanz müsste der Beschwerdeführerin die ur-
sprünglich gewährte Sanktionsreduktion bei der Sanktionsbemessung
B-8404/2010
Seite 17
aufgrund des Wegfalls der Grundlage entzogen werden. Dennoch stützt
sie sich im weiteren Verlauf dieses Verfahrens auf die Selbstanzeigen der
Untersuchungsadressaten und qualifiziert diese folglich als taugliche Be-
weismittel. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Beweiswert der
Fragebogen weist sie darauf hin, dass die Fragebogen im Sinne einer
Plausibilitätsprüfung anzusehen seien und die Würdigung des Sachver-
halts sich auch auf weitere Beweismittel stütze, u.a. auf die eingereichten
Selbstanzeigen. Dass die Vorinstanz den Selbstanzeigen sowohl der Be-
schwerdeführerin als auch der übrigen Untersuchungsadressaten aber
keineswegs eine nur untergeordnete Bedeutung bei der Beweiswürdi-
gung beimisst, wird aufgrund ihrer Ausführungen zum Untersuchungs-
grundsatz in ihrer Duplik vom 12. Mai 2011 ersichtlich. Als nämlich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit der Be-
fragung der Fensterverarbeiter u.a. vorbringt, dass zur Beurteilung der
Wettbewerbsverhältnisse die Befragung von 55 und damit lediglich
13.75% aller Fensterverarbeiter in der Schweiz insbesondere dann nicht
genüge, wenn die Vorinstanz die Antworten der Fensterverarbeiter als
„strategisch“ erachte und aus diesem Grund nicht berücksichtige (vgl.
Beschwerde Rz. 61), wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
28. Februar 2011 u.a. ein, es wäre nicht verhältnismässig gewesen, im
vorliegenden Verfahren sämtliche in der Schweiz tätigen Fensterverarbei-
ter zu befragen (vgl. Vernehmlassung Rz. 47). Präzisierend führt sie in
diesem Zusammenhang aus, dass im vorliegenden Verfahren drei
Selbstanzeigen vorliegen würden. Selbstanzeigende Unternehmen seien
dazu verpflichtet, bei der Aufdeckung unzulässiger Wettbewerbsabreden
unaufgefordert und uneingeschränkt mitzuwirken. Nach Ansicht der Vor-
instanz konnte und durfte sie sich aufgrund dessen bis zu einem gewis-
sen Grad auf die Informationen, die von den selbstanzeigenden Unter-
nehmen eingereicht worden sind, verlassen (vgl. Duplik Rz. 29).
4.8 Diese Vorgehensweise der Vorinstanz wirft die Frage auf, ob darin
dann ein inkonsistentes Verhalten erblickt werden könnte, wenn die
Selbstanzeige als Grundlage im Zusammenhang mit der Gewährung ei-
ner Sanktionsreduktion als weggefallen gewertet wird, in der Folge aber
gleichwohl ohne Einschränkung Eingang in die Beweiswürdigung findet.
4.9 Das Gericht erachtet es als zulässig, wenn eine Verfahrenspartei im
Rahmen einer Selbstanzeige mit der Vorinstanz kooperiert und an-
schliessend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts mit einer Be-
schwerde bestreitet. Folglich besteht kein Anlass, die Frage der Zulässig-
keit der Verwertung einer von der Vorinstanz als nachträglich zurückge-
B-8404/2010
Seite 18
zogen qualifizierten Selbstanzeige im Rahmen der Beweiswürdigung zu
verneinen. Die Kooperationsbereitschaft einer Partei darf nicht per se als
Schuldeingeständnis gewertet werden, und das Einreichen einer Selbst-
anzeige hat auf die Verteidigungsrechte der Partei grundsätzlich keinen
Einfluss. Die im Rahmen der Selbstanzeige der Wettbewerbsbehörde ge-
lieferten Informationen und Beweismittel beziehen sich vielmehr lediglich
auf den Sachverhalt. Die rechtliche Würdigung eines angezeigten Sach-
verhalts ist deshalb nicht Gegenstand der anlässlich der Selbstanzeige
gemachten Sachverhaltsdarstellung. Denn mit dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör und der Rechtsweggarantie nicht vereinbar wäre der Verzicht
auf die Einlegung eines Rechtsmittels vor Erlass der in Frage stehenden
Verfügung. „Mitwirken“ im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG darf daher nicht
ausschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eine di-
vergierende Rechtsauffassung vertreten wird. Folglich kann die rechtliche
Bewertung mittels Beschwerde angefochten werden.
5. Vorliegen einer Wettbewerbsabrede
5.1 Ausgangslage
5.1.1 Als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten
rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie auf-
einander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder
verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung be-
zwecken oder bewirken.
5.1.2 Mittels einer Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf ihre
aus dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) fliessende unter-
nehmerische Handlungsfreiheit, ihre eigene Wettbewerbsposition im In-
nen- oder Aussenwettbewerb festzulegen (vgl. BGE 129 II 18, 24 E. 5.1;
MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Vincent Marte-
net/Christian Bovet/Pierre Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de
la concurrence, Basel 2013, Art. 4 Abs. 1 Rn. 11 ff., 71 ff.; THOMAS NY-
DEGGER/WERNER NADIG, in: Amstutz Marc/Reinert Mani [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 4 Abs. 1 Rn. 51 ff.).
5.1.3 Von einem solchen Verzicht erfasst wird jedes Marktverhalten, mit
welchem sich zwei oder mehrere Unternehmen auf dem Markt gegenüber
stehen, sei es als Konkurrenten auf horizontaler oder als Anbieter und
Nachfrager auf vertikaler Ebene (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O.,
Art. 4 Abs. 1 Rn. 102 ff.). Von Bedeutung ist, dass der Verzicht und somit
B-8404/2010
Seite 19
auch die Wettbewerbsabrede auf einem Konsens beruhen, d.h. auf einem
bewussten und gewollten Zusammenwirken von zwei oder mehreren be-
teiligten Unternehmen (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 52
ff.).
5.1.4 Aufgrund der vorhandenen Beweismittel und der Stellungnahmen
der Untersuchungsadressaten erachtet es die Vorinstanz für beweismäs-
sig erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich zusammen mit Siegenia,
Roto, Koch und Winkhaus am Treffen vom 22. September 2006 in Wallis-
ellen über Preiserhöhungen ausgetauscht und dabei insbesondere die
Höhe und das Datum der Umsetzung untereinander koordiniert hätten.
Gestützt darauf geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einer
beweismässig erstellten einmaligen Absprache zwischen der Beschwer-
deführerin, Roto, Siegenia, Koch und Winkhaus über Preiserhöhungen im
Jahre 2006/2007 aus.
5.1.5 In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz diese Absprache als
Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen gemäss
Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG. Diese Form der Abrede setzt voraus, dass sie
zwischen Unternehmen getroffen wird, die tatsächlich oder der Möglich-
keit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Es bedarf somit einer hori-
zontalen Wettbewerbsabrede. Das Gericht stellt fest, dass die Verfügung
der Vorinstanz sich trotz offensichtlich vorhandener Anhaltspunkte im
Sachverhalt für das Vorliegen einer vertikalen Wettbewerbsbeschränkung
in Form einer Preisvorgabe bzw. einer Preisbindung der zweiten Hand
gleichwohl ausschliesslich auf eine horizontale Preisabsprache bezieht;
auf vertikale Wettbewerbsbeschränkungen wird nicht eingegangen.
Überdies ist die Durchsetzung des horizontalen Kartells der Hersteller auf
EU-Ebene in der Schweiz nicht näher untersucht worden, obwohl hierfür
aufgrund des Wettbewerbsverfahrens der EU-Kommission mehrere An-
haltspunkte bestanden haben, die eine nähere Untersuchung und Einbe-
ziehung in die Analyse der Wettbewerbsbeschränkungen nahe gelegt hät-
ten.
5.1.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf ei-
nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchti-
gen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti-
gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
führen, unzulässig. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Un-
zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung ist in erster Linie die durch
diese tatsächlich hervorgerufene Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl.
B-8404/2010
Seite 20
PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Amstutz/Reinert (Hrsg.),
Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 5 Rn. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
5.1.7 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird gemäss Art. 5 Abs. 3
Bst. a KG bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von
Preisen vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden,
die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb ste-
hen. Kann diese Vermutung durch den Nachweis von Restwettbewerb auf
dem fraglichen Markt umgestossen werden, bleibt zu prüfen, ob die frag-
liche Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt (vgl.
AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn. 371 ff, 395 ff.; KRAUSKOPF/
SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 9).
5.1.8 Die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ist erfüllt, wenn ei-
ne Preisabrede zwischen Konkurrenten vorliegt. Vorausgesetzt ist eine
horizontale Abrede zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Mög-
lichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (vgl.
AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn. 380 ff.; KRAUS-
KOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 Rn. 364 ff.).
5.2 Horizontale Wettbewerbsabrede
Für die Untersuchung einer horizontalen Preisabsprache stellt sich somit
die Frage, ob sowohl die Beschwerdeführerin als auch Koch als wirt-
schaftlich selbständige Zwischenhändler einerseits und die vertikal integ-
rierten Tochtergesellschaften andererseits auf derselben Marktstufe tätig
sind, d.h. ob sie als Konkurrenten zu qualifizieren sind.
Nachfolgend ist daher als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz der Struktur
des untersuchten Markts hinreichend Rechnung getragen hat.
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.2.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Untersuchungsadressaten
hätten sich als Vertriebsgesellschaften und grosse Zwischenhändler in
einem insgesamt horizontalen Verhältnis als Konkurrenten gegenüber
gestanden. Auch wenn sich die Untersuchungsadressaten teilweise ge-
genseitig beliefern würden, was auf einen zusätzlichen vertikalen Aspekt
der Beziehungen hindeute, sei das Verhältnis doch insgesamt als ein ho-
rizontales zu qualifizieren (vgl. Verfügung Rz. 188; Vernehmlassung Rz.
38 ff.).
B-8404/2010
Seite 21
5.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 weist die Vorinstanz
die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei auf einer anderen Markt-
stufe tätig als die übrigen Untersuchungsadressaten, vollumfänglich zu-
rück und hält demzufolge an den Feststellungen in ihrer Verfügung fest.
5.2.3 Bereits im Rahmen des Untersuchungsverfahrens habe die Be-
schwerdeführerin vorgebracht, es handle sich vorliegend nicht um eine
Abrede von Unternehmen gleicher Marktstufe. Als Grosshändlerin sei sie
nicht auf derselben Marktstufe tätig wie die Vertriebsgesellschaften der
ausländischen Hersteller.
5.2.4 Nach Ansicht der Vorinstanz stösst dieses Vorbringen indes ins Lee-
re. Nach ihr ist einzig entscheidend, dass Roto, Siegenia, GU und Wink-
haus keine Produkte in der Schweiz herstellten, sondern diese lediglich
vertreiben würden und damit genau dasselbe täten wie die Beschwerde-
führerin und Koch. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang so-
dann darauf hin, dass sich auch verschiedene Untersuchungsadressaten
in diesem Sinne geäussert hätten. Roto und Siegenia hätten ausgesagt,
dass die Vertriebsgesellschaften in der Schweiz eigentlich eine Händler-
funktion ausüben würden (vgl. act. 355, S. 6, 15, 37). Mehrere der Unter-
suchungsadressaten seien zudem der Ansicht, dass alle am Treffen vom
22. September 2006 anwesenden Unternehmen ähnliche Interessen ge-
habt hätten (vgl. act. 355, S. 6, 8, 11; Verfügung Rz. 105, 188).
5.2.5 Die Vorinstanz weist darauf hin, die Vertriebssysteme der ausländi-
schen Hersteller differenzierten einzig danach, ob sie über eine eigene
Vertriebsgesellschaft oder eine grosse Zwischenhändlerin organisiert sei-
en. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin zu Maco und Koch zu
Siegenia über ein besonderes und enges Verhältnis verfügten, das über
eine gewöhnliche Lieferbeziehung hinausgehe. Dass sich die Beschwer-
deführerin und Koch jedoch auch mit Roto und Winkhaus sowie mit Roto,
Winkhaus und Siegenia ausgetauscht hätten, spreche dafür, dass das
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Koch zu den übrigen
Untersuchungsadressaten gesamthaft betrachtet als ein horizontales zu
qualifizieren sei (vgl. Verfügung Rz. 188).
5.2.6 Zwar hält die Vorinstanz fest, der Einwand der Beschwerdeführerin,
dass die Preiserhöhung gegen ihren Willen erfolgt und sie folglich ge-
zwungen gewesen sei, die Preiserhöhung weiterzugeben, möge grund-
sätzlich zutreffend sein. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin und Koch am Treffen teilgenommen und sich da-
B-8404/2010
Seite 22
bei über Preiserhöhungen untereinander und mit den übrigen drei Teil-
nehmern ausgetauscht hätten. Massgeblich sei einzig, dass die Be-
schwerdeführerin die Preiserhöhungen, wie am Treffen vom 22. Septem-
ber 2006 vereinbart, ihren Kunden gegenüber kommuniziert und umge-
setzt habe. Ob die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Treffen eine
stabilisierende Wirkung gehabt habe oder nicht, könne letztlich dahinge-
stellt bleiben, denn ungeachtet der Beweggründe und Auswirkungen des
am Treffen Vereinbarten auf die Beschwerdeführerin sei nicht einzuse-
hen, weshalb sie gezwungen gewesen sein sollte, am Treffen teilzuneh-
men und sich insbesondere mit Roto auszutauschen. Angesichts der Ab-
wesenheiten von GU und Maco deute die Teilnahme der Beschwerdefüh-
rerin am Treffen eher darauf hin, dass sie sich aktiv am Austausch habe
beteiligen wollen (vgl. Verfügung Rz. 106).
5.2.7 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz sodann auf die fol-
genden Aspekte, die nach ihrer Ansicht unabhängig von den entspre-
chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin belegten, dass diese zu den
an der fraglichen Abrede beteiligten Untersuchungsadressaten Roto,
Koch und Winkhaus insgesamt und in Übereinstimmung mit der Realität
im vorliegenden Markt in einem horizontalen Verhältnis stünden bzw. ge-
standen hätten:
In der wirtschaftlichen Realität sei der massgebende Unterschied zwi-
schen der Beschwerdeführerin und Koch im Vergleich zu Roto und Sie-
genia einzig in der vertikalen Integration Letzterer zu sehen. Dies vermö-
ge jedoch am Umstand, dass sämtliche an der in Frage stehenden Abre-
de beteiligten Untersuchungsadressaten im Markt dieselbe Funktion aus-
übten, nichts zu ändern.
5.2.8 Die Ermittlungen der Vorinstanz hätten gezeigt, dass es im schwei-
zerischen Markt für Baubeschläge verschiedene, relativ unbedeutende
gegenseitige Belieferungsverhältnisse und Verflechtungen zwischen den
verschiedenen Marktteilnehmern gäbe. Klarzustellen sei in diesem Zu-
sammenhang, dass die Beschwerdeführerin im untersuchungsrelevanten
Zeitraum neben Maco-Beschlägen auch Siegenia-Beschläge in der
Westschweiz vertrieben habe. Die Beschläge habe die Beschwerdeführe-
rin von Koch (und nicht von Siegenia) bezogen. Das Verhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und Koch (in der Westschweiz) habe demnach
eine vertikale Komponente gehabt. Gleichzeitig seien sich die Beschwer-
deführerin als Vertreiberin von Maco-Produkten und Koch als Vertreiberin
von Siegenia-Produkten (in der Deutschschweiz) als Konkurrenten ge-
B-8404/2010
Seite 23
genüber gestanden. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und Koch habe damit auch eine gewichtige horizontale Komponente ge-
habt. Aus diesen Gesamtumständen zu schliessen, dass die Beschwer-
deführerin und Koch ausschliesslich in einem rein vertikalen Lieferver-
hältnis gestanden hätten (vgl. Beschwerde Rz. 104), entspreche nicht
den Tatsachen. Die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und Koch auf
derselben Marktstufe tätig seien, sei im Verlaufe des Verfahrens im Übri-
gen nie bestritten, sondern von der Beschwerdeführerin sogar geteilt
worden (vgl. z.B. Verfügung Rz. 39, Abbildung 1).
5.2.9 Bereits dies zeige, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins
Leere stossen würden. Untermauert werde dies durch den folgenden
Umstand: Wenn die am Treffen vom 22. September 2006 anwesenden
Untersuchungsadressaten nicht auf derselben Marktstufe tätig gewesen
wären, dann wäre unerklärlich, weshalb die mutmasslichen Hersteller
(Roto, Siegenia und Winkhaus) die Beschwerdeführerin zu einem Treffen
eingeladen hätten, an welchem die Ankündigung und Umsetzung der von
den ausländischen Herstellerunternehmen beschlossenen Preiserhöhun-
gen gemeinsam besprochen und koordiniert werden sollten. Die Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin und Koch am besagten Treffen aktiv
teilgenommen hätten, zeige, dass sie – als die gleiche Tätigkeit wie Roto,
Siegenia und Winkhaus ausübende Unternehmen – die Möglichkeit ge-
habt hätten, die Ergebnisse des Treffens zu beeinflussen. Denn Fakt sei
auch, dass die kleineren Zwischenhändler (Rudolf Geiser AG, Immer AG
etc.) von Baubeschlägen nicht am Treffen teilgenommen hätten bzw. da-
zu gar nicht erst eingeladen worden seien. Würden die Beschwerdeführe-
rin und Koch den Tochtergesellschaften Roto, Siegenia und Winkhaus
nicht als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen und würden die Be-
schwerdeführerin und Koch zu den anderen Untersuchungsadressaten
(Roto, Siegenia und Winkhaus) ausschliesslich in einem vertikalen Liefer-
verhältnis stehen, dann bestünde nach Ansicht der Vorinstanz ein
Verhandlungsungleichgewicht, so dass die Beschwerdeführerin und Koch
von vornherein weder Mitsprache- noch Einflussmöglichkeiten gehabt
hätten. Doch dies treffe gerade nicht zu, da die Teilnahme der Beschwer-
deführerin und von Koch am Treffen für Roto, Siegenia und Winkhaus of-
fensichtlich erforderlich gewesen sei.
5.2.10 Nach Ansicht der Vorinstanz stehen sich folglich sämtliche an der
in Frage stehenden Wettbewerbsabrede beteiligten Untersuchungsadres-
saten auf dem Schweizer Markt als tatsächliche Konkurrenten gegenüber,
B-8404/2010
Seite 24
weshalb es sich vorliegend um eine horizontale Wettbewerbsabrede
handle.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
5.2.11 Unzulässige Vermengung horizontaler/vertikaler Kontakte
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Marktstufe
unrichtig untersucht und gewürdigt (vgl. Beschwerde Rz. 61, 63, 102 ff.):
5.2.11.1 Im Zusammenhang mit der Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, bringt die Beschwer-
deführerin u.a. vor, die Vorinstanz vermenge in ihren Begründungen hori-
zontale und vertikale Kontakte und erwecke damit den Anschein, die Kon-
takte zwischen den Unternehmen hätten auf horizontaler Ebene stattge-
funden.
5.2.11.2 Die Verfügung behaupte zu Unrecht, die Untersuchungsadressa-
ten stünden sich als Vertriebsgesellschaften und grosse Zwischenhändler
in einem insgesamt horizontalen Verhältnis als Konkurrenten gegenüber
(vgl. Verfügung Rz. 186). Trotz mehrfacher Klarstellung behaupte die Ver-
fügung fälschlicherweise wiederholt, die Beschwerdeführerin stünde ins-
besondere zu Siegenia in einem horizontalen Verhältnis (vgl. z.B. Verfü-
gung Rz. 105 und 188).
5.2.11.3 Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber ausführlich darge-
legt, dass sie im Bereich der Drehkippbeschläge zu Siegenia und Koch in
einem vertikalen Verhältnis gestanden habe (vgl. act. 31, Rz. 8 ff.). Die
Beschwerdeführerin habe über Koch ihre gesamten Drehkippbeschläge
der Marke Siegenia bezogen. Siegenia habe denn auch an der Anhörung
bestätigt, dass sie in der Schweiz mit Ausnahme von drei Direktkunden
nicht auf Handelsstufe tätig sei (vgl. act. 352, S. 7).
5.2.11.4 Gleiches gelte für Maco, die mit Ausnahme von wenigen Direkt-
kunden in der Schweiz auch nicht auf Handelsstufe tätig sei (vgl. act. 352,
S. 7). Daneben beziehe die Beschwerdeführerin von den anderen Her-
stellern Drehkippbeschläge, wenn eine spezielle Kundenanfrage hierfür
bestehe (vgl. Verfügung Rz. 6 und Beschwerde Rz. 22).
5.2.11.5 Die Schweizer Niederlassungen dieser Hersteller und Koch wür-
den daher als Zulieferer in einem vertikalen Verhältnis zur Beschwerde-
B-8404/2010
Seite 25
führerin stehen (vgl. Beschwerde Rz. 102 ff.). Dass Hersteller und Zuliefe-
rer ihre Kunden über Preiserhöhungen informieren müssten, sei selbst-
verständlich und kartellrechtlich unproblematisch (vgl. Beschwerde Rz.
61).
5.2.12 Widersprüchliche Beurteilung des relevanten Sachverhalts
5.2.12.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorin-
stanz habe den relevanten Sachverhalt in widersprüchlicher Weise beur-
teilt, wie die nachfolgenden Beispiele zeigten: Die Verfügung nehme kei-
ne klare Unterscheidung der relevanten Marktstufen (Herstellerstufe und
Vertriebsstufe) vor. Sie vermenge vielmehr die diesbezüglichen Aussagen
(vgl. auch Beschwerde Rz. 102 ff.). Insbesondere die folgende Stelle
bringe zum Ausdruck, dass die Verfügung widersprüchliche Feststellun-
gen in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin einzig relevante Han-
delsstufe mache: „Das Sekretariat hat die Ausführungen von Koch und
SFS betreffend die Verhältnisse im Bereich des Handels mit Baubeschlä-
gen zur Kenntnis genommen. Vorliegend werden jedoch die Verhältnisse
auf dem relevanten Markt für Drehkippbeschläge analysiert“ (Verfügung
Rz. 270).
5.2.12.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie nur im Be-
reich des Handels von Drehkippbeschlägen tätig sei. Auf Herstellerstufe
sei sie demgegenüber nicht tätig. Die Vorinstanz habe jedoch „nur“ den
„relevanten Markt für Drehkippbeschläge“ und nicht den Handelsmarkt
untersucht.
5.2.12.3 Die Beschwerdeführerin sei im untersuchungsrelevanten Zeit-
raum unter anderem als Händlerin von Drehkippbeschlägen der Marke
Siegenia tätig gewesen. Obwohl dies eingangs der Verfügung so fest-
gehalten sei (vgl. Verfügung Rz. 6), werde an zahlreichen Stellen fälschli-
cherweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin bezöge keine
Drehkippbeschläge der Marke Siegenia. Auch an der Anhörung habe die-
ses Missverständnis – trotz klarer Feststellungen seitens der Beschwer-
deführerin – bestanden (vgl. Protokoll der Anhörung vom 20. September
2010, act. 352, S. 18). Dieses falsche Verständnis habe die Vorinstanz in
ihrer Verfügung nicht korrigiert. Es werde weiterhin in aktenwidriger Weise
festgehalten, die Beschwerdeführerin stünde zu Siegenia in einem hori-
zontalen Verhältnis (vgl. Verfügung Rz. 105 und 188).
B-8404/2010
Seite 26
5.2.12.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletze die Vorinstanz mit
diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz, da sie zur richtigen und
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet
gewesen wäre.
c) Würdigung des Gerichts
5.2.13 Horizontale Wettbewerbsabreden charakterisieren sich dadurch,
dass zwei oder mehrere wirtschaftlich selbständige Unternehmen gleicher
Marktstufe den Wettbewerb durch ein koordiniertes Verhalten beschrän-
ken (vgl. Botschaft 1994, 545). Auf gleicher Marktstufe befinden sich Un-
ternehmen dann, wenn sie infolge der Austauschbarkeit ihrer Güter oder
Dienstleistungen „tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im
Wettbewerb stehen“. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 KG spielt es
dabei keine Rolle, ob die an der Abrede beteiligten Unternehmen sich tat-
sächlich konkurrenzieren (sog. aktueller Wettbewerb) oder ob die Unter-
nehmen nur der Möglichkeit nach (potentiell) in Konkurrenz zueinander
stehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen innerhalb ei-
ner kurzen Frist von zwei bis drei Jahren den Eintritt auf den von der Ab-
rede betroffenen Markt vollziehen und damit den Wettbewerbsdruck auf
die an der Abrede beteiligten Unternehmen erhöhen kann (sog. potentiel-
ler Wettbewerb; vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 5 Rn. 382;
NYDEGGER/NADIG, a.a.O, Art. 4 Abs. 1 N 129 ff.; ALAIN RAEMY/MONIQUE
LUDER, Horizontale oder vertikale Abrede?, Schnittstellen und Abgren-
zungskriterien, in: Jusletter vom 17. Oktober 2005). Folglich wird neben
dem aktuellen auch der potentielle Wettbewerb geschützt.
5.2.14 Entscheidend ist damit einzig, dass es der Marktgegenseite bei
der Deckung ihres Bedarfs offen steht, sowohl aus den Angeboten der
Beschwerdeführerin als auch von denjenigen von Koch, Roto und Wink-
haus zu wählen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch Koch, Roto
und Winkhaus bieten ihren Abnehmern Baubeschläge für Fenster und
Fenstertüren der Öffnungsart Drehkipp in der Schweiz an. Die Beschwer-
deführerin ist damit als Konkurrentin der Teilnehmer des multilateralen
Treffens vom 22. September 2006 zu qualifizieren.
5.2.15 Mit Bezug auf die Grosshändlerin Koch ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin, die im Jahre 2006 primär mit den Drehkippbeschlä-
gen der Marken Maco und Siegenia handelte, hinsichtlich des Vertriebs
der Maco-Baubeschläge zweifelsohne als Konkurrentin von Koch zu be-
trachten ist, handelt es sich doch bei Maco- und Siegenia-Baubeschlägen
B-8404/2010
Seite 27
um Konkurrenzprodukte. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Siege-
nia-Baubeschläge ist demgegenüber festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin ihre gesamten Drehkippbeschläge der Marke Siegenia über Koch
bezogen hat, nicht von Siegenia direkt. Das Lieferverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und Koch begründet insofern neben einem Horizon-
tal- auch ein Vertikalverhältnis.
5.2.16 In diesem Zusammenhang gilt es überdies darauf hinzuweisen,
dass auch das Verhältnis zwischen Koch und Siegenia nicht als horizon-
tales, sondern als vertikales Verhältnis zu qualifizieren ist. Denn Unter-
nehmen stehen dann auf gleicher Marktstufe, wenn sie infolge der Aus-
tauschbarkeit ihrer Güter oder Dienstleistungen „tatsächlich oder der
Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen“. Aufgrund der Tat-
sache, dass der Vertrieb von Siegenia-Baubeschlägen in der Schweiz seit
2004 fast ausschliesslich über Koch erfolgt und Siegenia folglich in der
verfahrensrelevanten Zeitspanne mit Koch einen Umsatz von 95 - 98%
generierte, können Siegenia und Koch nicht als Wettbewerber qualifiziert
werden. Siegenia liefert grundsätzlich nicht direkt an Händler, sondern
fast ausschliesslich an Koch, die das Lager für Siegenia-Beschläge in der
Schweiz unterhält. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Siegenia
selbst noch drei Kunden direkt beliefert, da es sich hierbei um Kunden
handelt, die eine Belieferung mit Siegenia-Baubeschlägen durch Koch
ablehnen und zu einem Konkurrenzprodukt wechseln würden, sollte Sie-
genia die Direktbelieferung einstellen (vgl. Eingabe von Siegenia zur In-
struktionsverhandlung vom 29. Mai 2012, S. 4 Ziff. 6). Des Weiteren führt
Siegenia selbst aus, nur im Falle von Lieferengpässen bei Koch würden
noch drei weitere Händler darunter auch die Beschwerdeführerin di-
rekt von Siegenia Waren beziehen. Die Direktbelieferung durch Siegenia
steht der Wertung, dass es sich beim Verhältnis zwischen Koch und Sie-
genia um ein vertikales handelt, nicht entgegen und ist folglich nicht in
dem Sinne zu werten, dass Siegenia Koch konkurrenziert. Da in der
Schweiz keine Baubeschläge hergestellt werden, bewegen sich Siegenia
und Koch zwar ausschliesslich auf der Handelsstufe und üben damit die
gleiche Tätigkeit aus. Doch ist vorliegend massgebend, dass Koch und
Siegenia nicht auf der gleichen Vertriebsebene agieren. Es kann dabei
nicht ausser Acht gelassen werden, dass Siegenia als direkte Vertreterin
von Siegenia D auf dem Schweizer Markt auftritt, Koch demgegenüber
als reine Händlerin tätig wird, welche die Beschläge von Siegenia bezieht
und vertreibt. Siegenia könnte Koch ohne Weiteres vom Schweizer Markt
verdrängen und ihre Marktanteile erhalten, wenn sie Koch nicht mehr be-
liefern würde. Zwar hat Wettbewerb auch zum Ziel, Marktanteile zu ver-
B-8404/2010
Seite 28
grössern. Dieses Ziel hat Siegenia gegenüber Koch aber klar nicht, da
Koch Abnehmerin und Händlerin ihrer Produkte ist. Siegenia hat vielmehr
ein Interesse daran, dass Koch möglichst viele Siegenia-Beschläge ver-
kauft. Aus diesem Grund stehen Koch und Siegenia nicht auf der gleichen
Marktstufe und sind daher keine Wettbewerber.
5.2.17 Inwiefern sich das Vertikalverhältnis zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und Koch von jenem zwischen Koch und Siegenia unterscheidet,
kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin und
Koch stehen als wirtschaftlich selbständige Händler grundsätzlich auf
derselben Marktstufe und sind daher als Konkurrenten zu betrachten.
5.2.18 Es ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die
Untersuchungsadressaten Koch, Roto und Winkhaus horizontal auf der
gleichen Marktstufe stehen. Sie sind daher auf der Handelsstufe der
Baubeschläge als Konkurrenten anzusehen, weshalb eine Preisabrede
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG möglich ist. Demgegenüber stehen
Koch und Siegenia in einem vertikalen Verhältnis zueinander. Entspre-
chend ist eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zwi-
schen Koch und Siegenia nicht möglich.
5.3 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
Die Vermutungsbasis von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG setzt des Weiteren das
Bestehen einer Preisabrede voraus. Erforderlich ist damit das Vorliegen
einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG, die sich inhalt-
lich auf die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen bezieht.
Damit eine Wettbewerbsabrede bejaht werden kann, muss den Untersu-
chungsadressaten ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur
Last gelegt werden können. Zudem muss mit der Abrede eine Wettbe-
werbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt werden (vgl. KRAUS-
KOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5 N 56 ff.). Spezifische Ausführungen zum
Bestehen einer Preisabrede erübrigen sich jedoch vorliegend, da bereits
das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „bewusstes und gewolltes Zu-
sammenwirken“ zu verneinen ist.
a) Vorbringen der Vorinstanz
5.3.1 Bejahung einer abgestimmten Verhaltensweise
B-8404/2010
Seite 29
5.3.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist bei dem vorliegend zu beurteilen-
den Verhalten mindestens das Tatbestandselement des abgestimmten
Verhaltens erfüllt. Unter Hinweis auf die europäische Rechtsprechung hält
die Vorinstanz u.a. fest, gemäss dem EuGH verstosse es „gegen die
Wettbewerbsregeln des Vertrages, wenn ein Hersteller mit seinen Kon-
kurrenten – in welcher Form auch immer – zusammenwirkt, um für eine
Preisbewegung ein koordiniertes Verhalten festzulegen und den Erfolg
dieser Bewegung im Voraus hinsichtlich der wesentlichen Faktoren die-
ses Vorgehens – wie Prozentsatz, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der
Bewegung – jede Unsicherheit über das wechselseitige Verhalten besei-
tigt wird (EuGH, ICI/Kommission, C-48/69, ECLI:EU:C:1972:70, Rn. 10)“.
Abgestimmtes Verhalten setze demnach zunächst eine Abstimmung zwi-
schen den beteiligten Unternehmen voraus, sodann ein der Abstimmung
entsprechendes Marktverhalten dieser Unternehmen und schliesslich ei-
nen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem
Marktverhalten, ohne dass sich aber dieses Marktverhalten als solches in
einer konkreten Wettbewerbseinschränkung niederschlagen müsste (vgl.
EuGH, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, ECLI:EU:C:1999:356,
Rn. 118 ff.). Demzufolge entfalle bei einer abgestimmten Verhaltensweise
die Selbständigkeit der Handlungsweise von beteiligten Unternehmen
(vgl. Verfügung Rz. 177).
5.3.1.2 Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des EuGH in Sachen T-Mobile Netherlands, in dem dieser festhält, es
könne davon ausgegangen werden, dass Unternehmen, die ihr Verhalten
im vorgenannten Sinne abstimmten und weiterhin auf dem Markt tätig
blieben, die mit ihren Konkurrenten ausgetauschten Informationen beim
Festlegen ihres eigenen Marktverhaltens berücksichtigen würden. Nach
Auffassung der Vorinstanz besteht folglich eine Umkehr der Beweislast:
Es müsse nicht nachgewiesen werden, dass betroffene Unternehmen ihr
Marktverhalten aufgrund der mit ihren Konkurrenten ausgetauschten In-
formationen festgelegt hätten, sondern betroffene Unternehmen müssten
ihrerseits den Gegenbeweis erbringen (vgl. EuGH, T-Mobile Netherlands,
C-8/08, ECLI:EU:C:2009:343, Rn. 51).
5.3.1.3 Ein Verhalten könne auch dann als abgestimmte Verhaltensweise
qualifiziert werden, wenn die Parteien nicht ausdrücklich einen gemein-
samen Plan verfolgten, der ihr Marktverhalten festlege, sondern bewusst
Absprachen treffen oder einhalten würden, welche die Abstimmung ihres
Geschäftsverhaltens erleichtern und damit die Unsicherheit hinsichtlich
B-8404/2010
Seite 30
des Marktverhaltens der Wettbewerber verringern würden (vgl. KOMM,
ABl. 2006 C 303/15, Rn. 180, 190 – Kautschukchemikalien).
5.3.1.4 Dementsprechend beraube das Postulat der Selbständigkeit die
Unternehmen zwar nicht des Rechts, sich dem festgestellten oder erwar-
teten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen. Indes-
sen stehe jenes Postulat der Selbständigkeit streng jeder unmittelbaren
oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die
bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärti-
gen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder diesen Mitbe-
werber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das zu zeigen man
entschlossen sei oder in Erwägung ziehe (vgl. EuGH, Suiker Unie
u.a./Kommission, verb. Rs. C-40/73 bis C-48/73, C-50/73, C-54/73 bis C-
56/73, C-111/73, C-113/73 und C-114/73, ECLI:EU:C:1975:174, Rn.
173/174, auch zitiert in: KOMM, ABl. 2006 C 303/15, Rn. 181 – Kau-
tschukchemikalien).
5.3.1.5 Nach Ansicht der Vorinstanz haben die Untersuchungsadressaten
ihr Verhalten nach vorgängiger gegenseitiger Kontaktaufnahme und nach
Erhalt der Konkurrenzinformationen in Bezug auf eine bestimmte Preiser-
höhung angepasst. Dieser Anpassung sei ein bewusstes und gewolltes
Zusammenwirken der Untersuchungsadressaten vorausgegangen. Nicht
nur die direkte Kontaktaufnahme stehe dem Postulat der Selbständigkeit
der Handlungsweise der Konkurrenten entgegen, sondern vor allem auch
deren darauf gestütztes Handeln bezüglich des eigenen Verhaltens und –
vorliegend – der eigenen Preispolitik. Der gegenseitige Austausch habe
den Untersuchungsadressaten Einsicht in das künftige Handeln der Kon-
kurrenz verschafft und dadurch die durch eine einseitige unkoordinierte
Preiserhöhung bedingte Ungewissheit des Wettbewerbs beseitigt. Durch
die Verhaltenskoordination sei das Risiko, welches mit jeder selbständi-
gen Änderung des Verhaltens auf dem Markt einhergehe, weitestgehend
entfallen (vgl. Verfügung Rz. 180).
5.3.1.6 Der vorliegende Informationsaustausch zwischen den Untersu-
chungsadressaten sei durch das Zustellen von Preiserhöhungsschreiben
abgerundet worden. Dies sei zum Zweck der Vertrauensbildung erfolgt.
Damit habe der jeweilige Versender beweisen wollen, dass er sich ab-
sprachegemäss verhalten habe. Das Übersenden der Preiserhöhungs-
schreiben sei letztlich zwecks Dokumentation der Umsetzung der Ab-
sprache erfolgt. Im vorliegenden Fall liege daher eine abgestimmte Ver-
haltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor (vgl. Verfügung Rz. 181).
B-8404/2010
Seite 31
5.3.2 Stellungnahme zum Treffen vom 22. September 2006
5.3.2.1 In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz in einem Abschnitt
insgesamt zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung,
die diese im Zusammenhang mit dem multilateralen Treffen vom 22. Sep-
tember 2006 geltend macht. Dabei weist sie insbesondere die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, dass sie sich mit der Teilnahme am Treffen
einzig gegen die Preiserhöhungen der ausländischen Hersteller habe
wehren wollen, als unzutreffende Schutzbehauptung zurück (vgl. Ver-
nehmlassung, S. 11, Rz. 27 ff.).
5.3.2.2 Was den Zweck und die Inhalte des besagten Treffens angehe, so
sei hervorzuheben, dass Roto angegeben habe, dass die Gesprächsteil-
nehmer sich über ihre Absichten informiert hätten (vgl. act. 2, S. 17). Des
Weiteren sei festgestellt worden, dass Winkhaus der billigste Anbieter am
Tisch gewesen sei und der anwesende Vertreter von Roto den Vorschlag
für ein Gentlemen‘s Agreement gemacht habe, mit dem Ziel, dass der je-
weilige Beschlagslieferant für einen bestimmten Zeitraum vor Angriffen
seiner Wettbewerber geschützt würde.
5.3.2.3 Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz in ihrer Selbstanzei-
ge darüber informiert, dass das „Thema der Sitzung (vom 22. September
2006) […] neben der Preiserhöhung der Hersteller auch die Reaktion der
Händler in der Schweiz“ gewesen sei (vgl. act. 31, Rz. 17), „…ein weite-
rer Preisanstieg die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Händler …“ ge-
fährden (vgl. act. 31, Rz. 20) und eine weitere Preiserhöhung die Wett-
bewerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter schwächen würde (vgl.
act. 31, Rz. 21).
5.3.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin belegen nach Ansicht der
Vorinstanz zweierlei: Erstens, dass die Untersuchungsadressaten Roto,
Siegenia, Koch, Winkhaus und die Beschwerdeführerin am Treffen teilge-
nommen hätten, um gegenseitig preisrelevante Informationen unterein-
ander auszutauschen; und zweitens, dass es am Treffen darum gegan-
gen sei, die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen, die von den Preiser-
höhungen (MTZ) ausgehen könnten, untereinander abzustimmen und
diesbezüglich koordiniert vorzugehen.
5.3.2.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt habe,
ergebe sich aus den im Recht liegenden Informationen deutlich, dass der
Zweck des gegenseitigen Informationsaustauschs darin bestanden habe,
B-8404/2010
Seite 32
sich Gewissheit über die Preisfestsetzung der Konkurrenz zu verschaffen
und damit den in preislicher Hinsicht vorhandenen Wettbewerbsdruck un-
tereinander zu verringern oder gar auszuschalten (vgl. Verfügung Rz. 173
ff.). Daran halte die Vorinstanz vollumfänglich fest und weise zudem auf
Folgendes hin:
Aus kartellrechtlicher Sicht sei alleine die Tatsache, dass sich Unterneh-
men, die sich im Markt als Konkurrenten gegenüberstehen und sich ge-
meinsam treffen würden, um preisrelevante Informationen untereinander
auszutauschen, geeignet, den Wettbewerbsparameter Preis direkt und
unmittelbar zu beeinflussen. Denn entscheidend und nicht zu rechtferti-
gen sei es, dass es für die Abhaltung eines solchen Treffens keinen (an-
deren) plausiblen Grund geben würde, als den Wettbewerbsdruck, der
vom Verhalten der Konkurrenten ausgehe, in Schranken zu halten.
5.3.2.6 Zudem würden verschiedene Beweismittel vorliegen, welche auf-
zeigten, dass die Untersuchungsadressaten sich in regelmässigen Ab-
ständen und bei unterschiedlichen Gelegenheiten untereinander aus-
tauschten, was nach Ansicht der Vorinstanz weiter belegt, dass die Un-
tersuchungsadressaten erstens über die Verhaltensweisen ihrer Konkur-
renten informiert gewesen seien und zweitens solche Informationsaus-
tausche als das Ergebnis eines starken Bedürfnisses der Untersu-
chungsadressaten zu werten seien.
5.3.2.7 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie am Treffen
vom 22. September 2006 (einzig) mit dem Ziel teilgenommen habe, eine
weitere Preiserhöhung ihrer Zulieferer zu verhindern, stosse ins Leere:
Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass die (im untersu-
chungsrelevanten Zeitraum) geplanten und angekündigten Preiserhöhun-
gen von den ausländischen Herstellern von Baubeschlägen für Fenster
und Fenstertüren festgelegt worden seien und ihre Vertriebsgesellschaf-
ten oder Grosshändler in der Schweiz angewiesen hätten, die Preiserhö-
hungen umzusetzen (vgl. Verfügung Rz. 38). Bereits aus diesem Grund
sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin gegen die
Preiserhöhungen überhaupt habe wehren können.
5.3.2.8 Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit
sämtlichen Teilnehmern des Treffens in einem ausschliesslich vertikalen
Verhältnis stehe, insbesondere nicht mit Roto und Winkhaus. Daran ver-
möge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
vereinzelt auf Kundenbestellung hin Produkte dieser Marken liefere.
B-8404/2010
Seite 33
5.3.2.9 Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt wer-
den, so bestünde nach Ansicht der Vorinstanz kein objektiv nachvollzieh-
barer Grund, welcher ihre Teilnahme am Treffen vom 22. September 2006
erklären könnte. Denn wenn die Beschwerdeführerin zu Roto, Koch und
Winkhaus in einem (ausschliesslich) vertikalen Verhältnis stünde, die Be-
schwerdeführerin also lediglich Kundin besagter Unternehmen sei, wäre
die Beschwerdeführerin wohl kaum zu einer (strategischen) Besprechung
über die Umsetzung von Preiserhöhungen in der Branche eingeladen
worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich – als Kundin – vielmehr ge-
gen die Preiserhöhungen von Roto, Koch und Winkhaus individuell und
bilateral gewehrt bzw. wehren müssen, wie dies Kunden der Beschwerde-
führerin, welchen gegenüber die Beschwerdeführerin Preiserhöhungen
kommuniziere, auch tun würden.
5.3.2.10 Schliesslich sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Selbstanzeige angegeben habe, dass sie sich gegen die angekün-
digten Preiserhöhungen u.a. deshalb gewehrt habe, weil ansonsten ihre
Wettbewerbsfähigkeit geschwächt worden wäre (vgl. act. 31 Rz. 19 ff.).
Daraus wird nach Ansicht der Vorinstanz ersichtlich, dass die Beschwer-
deführerin am Treffen teilgenommen habe, um keine (weiteren) Wettbe-
werbsnachteile zu erleiden. Doch gerade darin bestehe in der Regel der
Grund für Mitglieder eines Kartells, sich mit Konkurrenten abzusprechen.
5.3.2.11 All diese Gründe würden illustrieren, dass die Teilnahme am
Treffen vom 22. September 2006 dem Zweck gedient habe, sich über das
Verhalten der Konkurrenten hinsichtlich der Preiserhöhungen 2006/2007
zu informieren und diese bei der Festlegung des eigenen Wettbewerbs-
verhaltens mit einfliessen zu lassen.
b) Vorbringen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihr könne kein
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken in Zusammenhang mit den
Preiserhöhungen in den Jahren 2006/2007 vorgeworfen werden (vgl. Be-
schwerde Rz. 65 ff.). Sie habe sich entgegen den Behauptungen der
Vorinstanz nicht mit ihren Wettbewerbern abgesprochen und mit ihnen
keinerlei Preisinformationen ausgetauscht (vgl. Beschwerde Rz. 30 ff.).
Sie habe damit keine „Einsicht in das künftige Handeln“ gegeben und
schon gar nicht den Informationsaustausch durch „das Zustellen von
Preiserhöhungsschreiben abgerundet“, sondern sich einzig für die Preise
ihrer Lieferanten interessiert.
B-8404/2010
Seite 34
Eine abgestimmte Verhaltensweise setze ein bewusstes und gewolltes
Zusammenwirken bzw. ein Mindestmass an Verhaltenskoordination vor-
aus (vgl. BGE 129 II 18, 27 E. 6.3, m.w.N.). Die von der Vorinstanz er-
wähnte europäische Rechtsprechung (vgl. EuGH, Kommission/Anic Par-
tecipazioni, C-49/92 P, ECLI:EU:C:1999:356, Rn. 118) setze für die An-
nahme einer abgestimmten Verhaltensweise ebenfalls (i) eine Abstim-
mung zwischen den beteiligten Unternehmen, (ii) ein der Abstimmung
entsprechendes Marktverhalten dieser Unternehmen, sowie (iii) einen ur-
sächlichen Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Markt-
verhalten voraus.
Die nachfolgende Prüfung dieser Voraussetzungen zeige, dass sich die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Preiserhöhungen im Jahre
2006/2007 an keiner abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe:
5.3.3 Keine Abstimmung mit anderen Unternehmen
5.3.3.1 Für eine Abstimmung zwischen den Unternehmen müssten sich
diese auf irgendeine Weise über eine Koordinierung ihres wettbewerbli-
chen Verhaltens verständigen (vgl. EuGH, T-Mobile Netherlands, C-8/08,
ECLI:EU:C:2009:343, Rn. 26; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht,
2. Aufl., Bern 2005a.a.O., Rn. 367), bei welcher jede Unsicherheit über
das wechselseitige Verhalten beseitigt werde (vgl. EuGH,
ICI/Kommission, C-48/69, ECLI:EU:C:1972:70, Rn. 10).
5.3.3.2 Die Beschwerdeführerin habe ihr wettbewerbliches Verhalten be-
züglich der Preiserhöhung der Hersteller im Jahre 2006/2007 in keiner Art
und Weise mit ihren Wettbewerbern, nämlich den anderen Schweizer
Händlern, koordiniert. Am Treffen vom 22. September 2006 habe die Be-
schwerdeführerin vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die
Preise der Hersteller im Vergleich zu Europa als zu hoch erachte und kei-
ne Preiserhöhung wolle.
5.3.3.3 Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Daten bezüglich
Preiserhöhungen mit den übrigen Teilnehmern ausgetauscht. Dies sei für
sie gar nicht möglich gewesen, da nicht sie als Händlerin, sondern die
Hersteller über die Höhe und den Zeitpunkt der Preiserhöhungen ent-
schieden hätten. Zum Zeitpunkt des Treffens vom 22. September 2006
sei der Umfang der ihr durch die Zulieferer auferlegten Preiserhöhung
noch gar nicht bekannt gewesen (vgl. Beschwerde Rz. 33).
B-8404/2010
Seite 35
5.3.3.4 Dies bestätige auch die Verfügung mit folgender Passage: „Die
geplanten Preiserhöhungen wurden von Roto anlässlich des Treffens wie
folgt zusammengetragen: Koch und Siegenia um 5.7% per 1. Februar
2007, Winkhaus um 6% per 1. Januar 2007, Roto um 5.8% per 1. Febru-
ar 2007. Sämtliche vier Unternehmen, d.h. Koch, Siegenia, Roto und
Winkhaus, hielten ihre Zusagen ein und kündigten die Preiserhöhungen
tatsächlich so an, wie dies an der Sitzung vom 22. September 2006 ver-
einbart worden beziehungsweise an der bilateralen Sitzung vom 29. Sep-
tember 2006 kommuniziert worden war“ (Verfügung Rz. 89 und 90).
5.3.3.5 Die in dieser Passage der Verfügung nicht erwähnte Beschwerde-
führerin habe all dies eben gerade nicht getan. Auch im Nachgang zum
Treffen vom 22. September 2006 habe die Beschwerdeführerin mit ihren
Wettbewerbern keinerlei Daten bezüglich ihrer Preiserhöhungen ausge-
tauscht. Sie habe vielmehr intensiv versucht, die Preiserhöhungen ihrer
Hauptlieferanten, Maco und Siegenia/Koch, zu verhindern (vgl. Be-
schwerde Rz. 32 ff.). Die Beschwerdeführerin habe bloss eines gewollt
und versucht, nämlich Preise, die „europäisches“ Niveau hätten, und da-
mit eine Preiserhöhung ihrer Lieferanten zu verhindern (vgl. act. 31, Bei-
lage 12).
5.3.3.6 Eine Koordination der Beschwerdeführerin mit den anderen Un-
ternehmen sei unter diesen Umständen gar nicht möglich gewesen. Da-
mit könne das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise ausge-
schlossen werden.
5.3.4 Kein der Abstimmung entsprechendes Marktverhalten
5.3.4.1 Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise setze nicht nur
eine Abstimmung, sondern auch ein daraus resultierendes Marktverhalten
der beteiligten Unternehmen voraus.
5.3.4.2 Selbst wenn die von der Vorinstanz herangezogene europäische
Rechtsprechung im Einklang stünde mit den Beweisregeln des VwVG,
hätte die Vorinstanz den europäischen Standard nicht erfüllt. Zwar gelte
in der EU vorbehaltlich des Gegenbeweises grundsätzlich die Vermutung,
dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin im Markt tätigen
Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen
bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen würden (vgl.
EuGH, T-Mobile Netherlands, C-8/08, ECLI:EU:C:2009:343, Rn. 63;
EuGH, Hüls AG/Kommission, C-199/92 P, ECLI:EU:C:1999:358, Rn.
B-8404/2010
Seite 36
155). Nach der Rechtsprechung des EuGH reiche deshalb bereits der
Nachweis der Teilnahme an einem Treffen, bei dem es zu wettbewerbs-
widrigen Absprachen gekommen sei. Die Wettbewerbsbehörden hätten
jedoch zu prüfen, ob tatsächlich ein der angeblichen Absprache entspre-
chendes Verhalten vorliege. Dafür hätten sie die vom betroffenen Unter-
nehmen vorgebrachten Beweismittel zu prüfen. Tue eine Behörde dies
nicht, verletze sie Art. 6 EMRK. Die Beschwerdeführerin verweist in die-
sem Zusammenhang auf die Verfügung des holländischen College van
Beroep voor het bedrijfsleven vom 12.8.2010 (LJN: BN3895 betreffend
den Fall T-Mobile Netherlands). Des Weiteren fügt sie an, der Entscheid
sei im Nachgang zur Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2009 (T-Mobile
Netherlands) ergangen und halte fest, dass es gegen Art. 6 EMRK ver-
stossen würde, wenn die betroffenen und sanktionierten Unternehmen
konklusiv beweisen müssten, dass die Abstimmung ihr Marktverhalten
nicht beeinflusst habe. Gemäss diesem Urteil reiche es aus, wenn die be-
troffenen Unternehmen genügend Beweismittel vorlegten, um die Vermu-
tung zu widerlegen.
5.3.4.3 Dieser Prüfungspflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen,
obwohl die Beschwerdeführerin sogar den Gegenbeweis habe erbringen
können.
5.3.4.4 Der Gegenbeweis sei erbracht, wenn das betreffende Unterneh-
men aufzeige, dass es dem Kartellverhalten deutlich widersprochen bzw.
sich offen dagegen ausgesprochen habe (vgl. EuGH, Dansk Rørindustri
u.a./Kommission, verb. Rs. C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-
208/02 P und C-213/02 P., ECLI:EU:C:2005:408, Rn. 142; EuGH, Aalborg
Portland u.a./Kommission, verb. Rs. C-204/00, C-205/00 P, C-211/00 P,
C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, ECLI:EU:C:2004:6, Rn. 81 ff.;
DANIEL ZIMMER, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), Wettbewerbsrecht –
Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 4. Aufl. 2007, § 1, Rn. 97). Die-
ser Widerspruch könne sich entweder in der Missbilligung des Kartellver-
haltens gegenüber den anderen Unternehmen oder in der offenen Dis-
tanzierung vom Kartellverhalten manifestieren (vgl. EuGH, Dansk Rørin-
dustri u.a./Kommission, verb. Rs. C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis
C-208/02 P und C-213/02 P., ECLI:EU:C:2005:408, Rn. 143 f.).
5.3.4.5 Ein solcher Widerspruch sei nun gerade vorliegend durch die Be-
schwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich nämlich an-
lässlich der Sitzung vom 22. September 2006 vehement gegen die Preis-
erhöhungen ihrer Zulieferer und deren gemeinsam geplante Preiserhö-
B-8404/2010
Seite 37
hung ausgesprochen (vgl. Beschwerde Rz. 30). Sie habe an diesem Tref-
fen mit dem Ziel teilgenommen, eine weitere Preiserhöhung ihrer Zuliefe-
rer zu verhindern. Ihr sei es insbesondere darum gegangen, gegenüber
ihren Hauptlieferanten, Siegenia und Koch (als Generalimporteur der
Siegenia-Produkte), nochmals zu erläutern, dass aufgrund der Preisun-
terschiede zum umliegenden Ausland von einer Preiserhöhung in der
Schweiz abgesehen werden sollte (vgl. act. 2, Anlage 23; act. 31, Beila-
gen 7 und 8). Die anwesenden Lieferanten und Hersteller seien über die
Einwände der Beschwerdeführerin jedoch hinweg gegangen. Sie hätten
im Gegenteil beschlossen, die Preise um mindestens 5% zu erhöhen (vgl.
act. 31, Beilage 8), was per Ende Oktober angekündigt und per 1. Febru-
ar 2007 wirksam werden sollte (vgl. act. 31, Beilage 8). Die Beschwerde-
führerin habe diesen Entscheid aber nicht akzeptiert (vgl. act. 2, Beilage
23).
5.3.4.6 Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben an die Kunden
vielmehr unmissverständlich klargestellt, dass sie mit der vorgenomme-
nen Preiserhöhung der Hersteller nicht einverstanden sei, was durch die
folgende Passage bestätigt werde: „Sie wurden bereits durch den Aus-
sendienst informiert, dass die Firma Maco seit geraumer Zeit eine Preis-
anpassung angekündigt hat. Trotz intensiver Bemühungen von SFS uni-
market ist es uns nicht gelungen, die Preiserhöhung abzuwenden“ (act.
31, Beilage 15).
5.3.4.7 Die Beschwerdeführerin habe ihr Verhalten in der Folge des Tref-
fens vom 22. September 2006 denn auch keineswegs an das Verhalten
anderer, am Treffen anwesenden Unternehmen angepasst. Im Gegenteil,
die anderen am Treffen vom 22. September 2006 anwesenden Unter-
nehmen hätten die Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden vereinba-
rungsgemäss im Oktober 2006 angekündigt (vgl. act. 31, Beilagen 9, 10
und 11).
5.3.4.8 Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber in individuellen Ge-
sprächen mit ihren Zulieferern Maco und Siegenia/Koch verhandelt, um
diese von einer Preiserhöhung abzuhalten (vgl. Beschwerde Rz. 32). Im
November 2006 sei dann trotzdem die Preiserhöhung ihrer Zulieferer er-
folgt (vgl. act. 31, Beilagen 13 und 14, sowie Beschwerde Rz. 33). Die üb-
rigen Hersteller und Zwischenhändler hätten die Preiserhöhungen – wie
am Treffen vom 22. September 2006 besprochen – bereits im Oktober
2006 angekündigt (vgl. act. 31, Beilagen 9, 10 und 11).
B-8404/2010
Seite 38
5.3.4.9 Erst als für die Beschwerdeführerin klar festgestanden habe, dass
die Zulieferer ihr gegenüber die Preise erhöhen würden, und sie sich aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen gesehen habe, zu versuchen, die
ihr auferlegten Preiserhöhungen weiterzugeben, habe sie am
15. und am 21. Dezember 2006 gegenüber ihren Kunden Preiserhöhun-
gen der Hersteller angekündigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es für die
Beschwerdeführerin aber klar gewesen, dass die Preiserhöhungen der
Hersteller sich nicht im ganzen Umfang und sicherlich nicht auf den 1.
Februar 2007 hin würden umsetzen lassen; hierfür wären eine viel frühe-
re Ankündigung und Verhandlungen mit den Kunden notwendig gewesen.
Dies sei auch ein Grund dafür gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin
Maco davon habe überzeugen können, die Preiserhöhungen für Maco-
Produkte erst auf den 1. Mai 2007 umzusetzen (vgl. Beschwerde Rz. 35;
act. 262, S. 13).
5.3.4.10 Von einer Abstimmung ihres Marktverhaltens mit der Konkurrenz
könne daher bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Damit sei der
Beweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin dem vermeintlichen Kar-
tellverhalten klar widersprochen habe. Eine allfällige Vermutung, sie habe
ihr Verhalten aufgrund des an der Sitzung vom 22. September 2006 Be-
sprochenen festgelegt, sei dadurch widerlegt.
5.3.5 Fehlender Kausalzusammenhang
5.3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass wegen
des Fehlens sowohl eines Abstimmens mit Wettbewerbern als auch eines
entsprechenden Marktverhaltens ebenfalls kein Kausalzusammenhang
zwischen dem Treffen vom 22. September 2006 und ihrem Marktverhal-
ten im Jahre 2007 bestehe (vgl. Beschwerde Rz. 91 ff.).
5.3.5.2 Die Beschwerdeführerin habe sich erwiesenermassen gegenüber
ihren Lieferanten vehement gegen eine Preiserhöhung eingesetzt. Im
Gegensatz zu den übrigen Teilnehmenden an der Besprechung vom 22.
September 2006 habe die Beschwerdeführerin im Oktober 2006 auch
keine Preiserhöhung angekündigt. Dennoch hätten ihre Hauptzulieferer,
Maco und Siegenia, ihr gegenüber die Preiserhöhungen am 9. November
2006 (Siegenia, 5.7%) und am 15. November 2006 (Maco, 5.6%) notifi-
ziert.
5.3.5.3 Aufgrund dieser Ankündigung sei die Beschwerdeführerin aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, gegenüber ihren Kunden
B-8404/2010
Seite 39
im gleichen Rahmen Preiserhöhungen anzukündigen, und zwar auf den
gleichen Zeitpunkt hin und in gleicher Höhe, wie ihr die Hersteller die
Preiserhöhungen auferlegt hätten: Bei den Siegenia-Produkten 5.7% auf
den 1. Februar 2007 und bei den Maco-Produkten 5.6% auf den 1. Feb-
ruar 2007. Nach Ankündigung der Preiserhöhungen hätten intensive Ver-
handlungen mit den Kunden begonnen, die bis in den Sommer 2007 ge-
dauert hätten. Das Ergebnis sei ernüchternd gewesen:
5.3.5.4 Gegenüber den „Maco-Kunden“ – den Kunden, die Maco-
Beschläge beziehen würden und etwa 60% des relevanten Umsatzes
ausmachten – habe die Beschwerdeführerin keine Preiserhöhung vorge-
nommen. Stattdessen habe sie mit jedem Kunden einzeln versuchen
müssen, die auf den Bruttopreisen gewährten Rabatte zu verhandeln. Bei
den Maco-Produkten hätten diese Preisverhandlungen mit den Kunden –
gemessen am Umsatz – durchschnittlich zu einer Preiserhöhung von ca.
0.6% geführt. Die Preiserhöhungen von Maco hätten daher praktisch
nicht weitergegeben werden können (vgl. Beschwerde Rz. 36).
5.3.5.5 Bei den Siegenia-Produkten habe die Beschwerdeführerin eine
Erhöhung der Preisbasis (Bruttopreis) vorzunehmen versucht, auf der
dann individuell verhandelte Rabatte gewährt worden seien. Die Kunden
hätten jedoch aufgrund der Erhöhung der Bruttopreise höhere Rabatte
verlangt, was bei den „Siegenia-Kunden“ insgesamt dazu geführt habe,
dass lediglich ca. 2.76% Preiserhöhung – gemessen am Umsatz – habe
umgesetzt werden können (vgl. Beschwerde Rz. 36).
5.3.5.6 Falsch und aktenwidrig sei deshalb die Behauptung der Vorin-
stanz, die Beschwerdeführerin habe eine Preiserhöhung von mindestens
5% „umgesetzt“ (vgl. Verfügung Rz. 117).
5.3.5.7 Bei der Beschwerdeführerin hätten der Zeitpunkt der Ankündi-
gung, die Höhe der Preiserhöhung und das Umsetzungsdatum gerade
nicht den vermeintlichen Abmachungen der übrigen Teilnehmer des Tref-
fens vom 22. September 2006 entsprochen (vgl. Beschwerde Rz. 37).
5.3.5.8 Dies zeige, dass keine Kausalität zwischen der Teilnahme an der
Sitzung vom 22. September 2006 und den von der Beschwerdeführerin
im Laufe des Jahres 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen bestanden
habe. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr nachgewiesen, dass ihre
Preiserhöhungsankündigungen direkt und kausal auf die Ankündigungs-
B-8404/2010
Seite 40
schreiben ihrer Hauptlieferanten Siegenia und Maco zurückzuführen sei-
en.
5.3.5.9 Eine abgestimmte Verhaltensweise, an der sich die Beschwerde-
führerin beteiligt hätte, liege somit nicht vor, und eine Vereinbarung im
Sinne von Art. 4 KG schon gar nicht.
5.3.6 Verletzung des rechtlichen Gehörs
5.3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Zusammenhang
zudem die mangelhafte Prüfung der Parteivorbringen und die Verletzung
der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe sich u.a. insbeson-
dere mit den folgenden wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt und ihren Entscheid ent-
sprechend unzulänglich begründet:
5.3.6.2 Die Vorinstanz habe in ihrer Untersuchung selbst festgestellt,
dass die europäischen Hersteller die Preiserhöhungen für die Schweiz
beschlossen (vgl. Verfügung Rz. 38) und Roto und Siegenia sogar Um-
setzungshöhe und Zeitpunkt abgesprochen hätten (vgl. Verfügung Rz.
86). Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich aufgezeigt, dass das
Verhalten der Hersteller ursächlich für die Preiserhöhungen in der
Schweiz gewesen sei und sie als Händlerin die ihr auferlegten Preiserhö-
hungen habe hinnehmen müssen (vgl. Beschwerde Rz. 24 ff.). Das Tref-
fen vom 22. September 2006 habe damit gar nichts zu tun gehabt. Die
Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sie gegenüber ihren Kunden
Preiserhöhungen erst angekündigt habe, als die Hersteller ihr gegenüber
die Preise erhöht hätten, da sie hierzu wirtschaftlich gezwungen gewesen
sei. Diese Fakten habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht berück-
sichtigt (vgl. Verfügung Rz. 118).
5.3.6.3 Des Weiteren habe die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht berücksichtigt, dass sie am Treffen vom 22. September
2006 keinerlei Informationen ausgetauscht habe (vgl. Beschwerde Rz. 29
ff.). Obwohl dies aktenkundig sei (vgl. act. 2, Anlage 23), behaupte die
Vorinstanz in der Verfügung sogar das Gegenteil, ohne dafür irgendwel-
che Beweismittel vorzubringen (vgl. Verfügung Rz. 113 und 215).
c) Würdigung des Gerichts
5.3.7 Zur Frage der abgestimmten Verhaltensweise
B-8404/2010
Seite 41
5.3.7.1 Der Verzicht auf die individuelle Festlegung der eigenen Wettbe-
werbsposition kann entweder in Form einer Vereinbarung oder einer ab-
gestimmten Verhaltensweise erfolgen. Den Erscheinungsformen ist ge-
meinsam, dass ihnen ein Konsens und damit ein „bewusstes und gewoll-
tes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Parteien“ zugrunde
liegt (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 4
Abs. 1 Rn. 21; NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 53, 79).
5.3.7.2 Für die Qualifikation als Wettbewerbsabrede ist nicht erforderlich,
dass die beteiligten Unternehmen sich ausdrücklich in ein Einvernehmen
über ihr Marktverhalten setzen. In der Praxis bestehen denn auch oft
Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Abgrenzung von zulässigem Paral-
lelverhalten einerseits und unzulässigem abgestimmtem Verhalten ande-
rerseits. Ein aufgrund von Markt- und Kostenstrukturen bewusst prakti-
ziertes Parallelverhalten stellt jedoch noch kein abgestimmtes Verhalten
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Vielmehr ist ein Mindestmass an Ko-
ordination unternehmerischer Strategien zu verlangen, was eine Kontakt-
nahme der beteiligten Unternehmen in irgendeiner Form erfordert. Über-
dies bedarf es einer gemeinsamen Intention der Kartellanten (vgl.
AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 115 ff.; JÜRG BORER,
Wettbewerbsrecht I, Schweizerisches Kartellgesetz [KG], Kommentar, 3.
Aufl., Zürich 2011, Art. 4 Rn. 2, 12 ff.).
5.3.7.3 Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der abgestimm-
ten Verhaltensweise orientieren sich Lehre und Praxis in der Schweiz
ebenfalls an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH, ICI/Kommission, C-48/69, ECLI:EU:C:1972:70, Rn. 64, 67; EuGH,
Geigy/Kommission, C-52/69, ECLI:EU:C:1972:73, Rn. 26; BGE 129 II ,18,
27 E. 6.3, mit Hinweis auf ZÄCH, a.a.O., Rn. 367, welcher dafür plädiert,
die EuGH-Definition der abgestimmten Verhaltensweisen auch für das
schweizerische Kartellrecht zu übernehmen). Danach liegt eine solche
vor, wenn die Wettbewerbsteilnehmer „bewusst die praktische Zusam-
menarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten
lassen“. Eine Koordination im Sinne des bewussten und gewollten Zu-
sammenwirkens erfolgt durch planmässigen Austausch bestimmter
Marktinformationen, was es den Unternehmen anschliessend erleichtert,
das Verhalten ihrer Konkurrenten zu antizipieren und ihr eigenes Verhal-
ten danach auszurichten (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3, mit weiteren Hinwei-
sen; EuGH, Geigy/Kommission, C-52/69, ECLI:EU:C:1972:73, Rn. 26;
NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 101 f.). Eine gemeinsame Be-
B-8404/2010
Seite 42
schlussfassung im Sinne eines Vertrags muss nicht vorliegen (vgl. BO-
RER, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rn. 13).
5.3.7.4 Die Abrede muss zudem von den beteiligten Unternehmen aus
freien Stücken abgeschlossen und umgesetzt werden. Entsprechend
mangelt es an einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, wenn
das koordinierte Verhalten zweier Wettbewerber ausnahmsweise nicht
das Ergebnis einer freien Willensübereinstimmung ist, sondern aus-
schliesslich auf Druck oder Zwang eines Wettbewerbers hin zustande
kommt (vgl. BGE 124 III 495 E. 2a; KRAUSKOPF/SCHALLER, a.a.O., Art. 5
Rn. 59).
5.3.7.5 Schliesslich muss die planmässige Koordination kausal sein für
das festgestellte Parallelverhalten (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4
Abs. 1 Rn. 103). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die
Schadensursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den
Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge-
tretenen herbeizuführen oder zu begünstigen (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rn. 2260).
5.3.8 Horizontales Preiskartell der europäischen Hersteller
5.3.8.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung ausdrücklich fest, dass die
ausländischen Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertü-
ren Preiserhöhungen für die Schweiz beschlossen und erst danach ent-
weder über ihre Vertriebsgesellschaften oder über Grosshändler umge-
setzt hätten (vgl. Verfügung Rz. 38). Entsprechend sanktionierte die Eu-
ropäische Kommission am 28. März 2012 neun Hersteller von Fensterbe-
schlägen für wettbewerbswidrige Abreden in Form einer horizontalen
Preisabsprache in der Zeitspanne vom November 1999 bis Juli 2007 mit
einer Geldbusse von insgesamt 86 Mio. Euro. Diese Sanktion ist aber
wegen der gegenwärtigen Anhängigkeit des Verfahrens vor dem EuG
noch nicht rechtskräftig.
5.3.8.2 Daraus ergibt sich, dass die Preiserhöhungen als solche bei der
Umsetzung in der Schweiz bereits feststanden. Entsprechend bringt die
Beschwerdeführerin vor, im vorliegenden Fall seien jeweils Preiserhö-
hungen seitens der Lieferanten für die Preiserhöhungen gegenüber den
Abnehmern der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen. Nach An-
sicht der Vorinstanz haben sich die Vertriebsgesellschaften und Gross-
B-8404/2010
Seite 43
händler denn auch über die Höhe und den Zeitpunkt, nicht aber über die
Erhöhung als solche, ausgetauscht (vgl. Verfügung Rz. 38).
5.3.8.3 Anfang 2006 beabsichtigte Siegenia (D), gegenüber Koch als Im-
porteur von Siegenia-Drehkippbeschlägen und Zulieferer der Beschwer-
deführerin eine Preiserhöhung von 8 - 9% durchzusetzen, gegen die sich
Koch vehement wehrte (vgl. act. 358, S. 37).
5.3.8.4 Der eingereichten Selbstanzeige von Roto kann entnommen wer-
den, dass Siegenia Roto anlässlich eines Telefongesprächs am 22. Au-
gust 2006 den Vorschlag unterbreitet haben soll, in der Schweiz die Prei-
se zum 1. Januar 2007 um 5 - 6% zu erhöhen. Dies wurde von Roto
handschriftlich dokumentiert (vgl. act. 2, S. 15, Anlage 20; act. no. 358, S.
15). Gemäss den Ausführungen in der Selbstanzeige sind sich Siegenia
und Roto einig gewesen, dass sich zuerst die beiden Hersteller unterein-
ander abstimmen sollten, bevor danach die Händler hinzugezogen wer-
den sollten.
5.3.9 Das Treffen vom 22. September 2006
5.3.9.1 Am 24. August 2006 trafen sich Vertreter von Koch und Roto und
kamen überein, am 22. September 2006 zu einem multilateralen Treffen
bei Koch in Wallisellen einzuladen. In der Folge lud Koch mit E-Mail vom
7. September 2006 mit Ausnahme von Maco sämtliche Untersuchungsad-
ressaten zu diesem Treffen ein. Die E-Mail enthielt den Betreff „Terminan-
frage Umsetzung MTZ 2007“ und u.a. den folgenden Wortlaut: „[…] Auf-
grund der Preisentwicklung der Rohmaterialien Stahl, Zink und Alu sowie
der gestiegenen Sozial- und Transportkosten werden alle Hersteller
Preisaufschläge ankündigen. Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir
uns in der Schweiz abstimmen, um dem Internationalen Preisniveau et-
was näher zu kommen“ (act. 15, B-6; act. 18, D-0036.3; act. 31, S. 6 Rz.
16, Beilage 59). Mit E-Mail vom Folgetag bestätigte Koch den Gesprächs-
termin vom 22. September 2006 und informierte darüber, dass GU sich
entschuldigen lasse, da sie ohnehin einen MTZ von 4.2% per 1. Septem-
ber 2006 umgesetzt habe. Am Treffen vom 22. September 2006 waren
schliesslich die Beschwerdeführerin, Koch, Roto, Siegenia und Winkhaus
vertreten.
5.3.9.2 In ihrer Selbstanzeige hält Roto fest, der wesentliche Inhalt der
Besprechung könne den handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn
Kaufmann, dem Vertreter von Roto, entnommen werden (vgl. act. 2, S.
B-8404/2010
Seite 44
17, Anlage 23). Auch Notizen weiterer Sitzungsteilnehmer äussern sich
zum Inhalt des Treffens. Diesen Unterlagen ist u.a. folgendes Sitzungs-
thema zu entnehmen: „Preiserhöhung auf 2007, wenn ja, wie hoch“ (act.
18, D-0010.2; vgl. auch act. 15, B-0024.1; act. 15, B-0024.2; act. 18, D-
0010.1; act. 31, S. 7, Beilagen 7 und 8). Gemäss Selbstanzeige von Roto
haben die Gesprächsteilnehmer sich zunächst gegenseitig über Ver-
kaufspreise, Marktsituation sowie Preiserhöhungen ausgetauscht und
sich diesbezüglich über ihre Absichten informiert (vgl. act. 2, S. 17). Ge-
mäss Aussage von Roto seien Siegenia, Roto und Koch schliesslich
übereingekommen, bis Ende Oktober 2006 einen MTZ in der Höhe von
mindestens 5% mit Wirkung per 1. Februar 2007 anzukündigen (vgl. act.
2, S. 17, Anlage 23). Die Beschwerdeführerin bekundete anlässlich die-
ses Treffens die Absicht, ihre Preise nicht zu erhöhen; sie begründete
dies mit dem „unterschiedlichen Preisniveau in Europa“ (Verfügung Rz.
87; act. 2, S. 17; act. 31, S. 7, Beilagen 7 und 8).
5.3.9.3 Die geplanten Preiserhöhungen wurden von Roto anlässlich des
Treffens wie folgt zusammengetragen: Siegenia und Koch sollten Ende
Oktober 2006 eine Preiserhöhung um 5.7% mit Wirkung ab 1. Februar
2007 bekanntgeben (vgl. act. 15, B-5), Winkhaus beabsichtigte eine
Preiserhöhung um 6% per 1. Januar 2007 (vgl. act. 17, A-16), und Roto
sollte die Preise per 1. Februar 2007 um 5.8% erhöhen (vgl. act. 2, S. 17,
Anlage 24). Am 4. Oktober 2006 informierte Koch Roto, dass die Ent-
scheidung zwischen ihr und Siegenia nun definitiv gefallen sei. Aus den
Akten geht hervor, dass alle vier Unternehmen, d.h. Siegenia, Koch, Roto
und Winkhaus, die Preiserhöhungen gegenüber ihren Abnehmern der
handschriftlichen Zusammenstellung von Roto entsprechend ankündigten
(vgl. act. 2, S. 17, Anlage 25; act. 18, D-0045.1; act. 17, A-3; act. 17, A-5;
act. 17, A-10; act. 18, D-0010.3; act. 31, S. 7 f., Rz. 25, Beilagen 9–11;
act. 91; act. 93; act. 100; act. 102; act. 108; act. 109; act. 113; act. 123;
act. 124; act. 133; act. 139; act. 144; act. 148; act. 155; act. 165).
5.3.9.4 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid
nicht akzeptierte (vgl. act. 2, Beilage 23) und die Preiserhöhungen ge-
genüber ihren Abnehmern nicht ankündigte, was die Vorinstanz in ihrer
Verfügung selbst festhält (vgl. Verfügung Rz. 92).
5.3.9.5 Aufgrund dieser Sach- und Beweislage kann der Beschwerdefüh-
rerin allein aufgrund ihres Verhaltens am Treffen vom 22. September
2006 keine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nachge-
wiesen werden. Denn eine abgestimmte Verhaltensweise setzt ein Min-
B-8404/2010
Seite 45
destmass an Verhaltenskoordination voraus (vgl. BGE 129 II 18, 27 E.
6.3, mit weiteren Hinweisen). In Anlehnung an die europäische Recht-
sprechung erfordert das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise
neben der Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen zusätzlich
ein kausal auf die Abstimmung zurückführbares Marktverhalten dieser
Unternehmen (vgl. EuGH, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P,
ECLI:EU:C:1999:356, Rn. 118). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
ebenfalls nicht erfüllt. Erstellt ist vielmehr nur, dass die Beschwerdeführe-
rin am Treffen vom 22. September 2006 sich gegen eine Preiserhöhung
ausgesprochen und in der Folge und im Gegensatz zu den übrigen Teil-
nehmern des Treffens im Oktober 2006 gegenüber ihren Abnehmern kei-
ne Preiserhöhungen angekündigt hat.
5.3.9.6 Es bleibt daher zu prüfen, wie das Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin nach dem Treffen vom 22. September 2006 rechtlich zu würdigen
ist.
5.3.10 Preisverhandlungen nach dem Treffen vom 22.9.2006
5.3.10.1 Die Beschwerdeführerin führte auch im Nachgang zur Sitzung
vom 22. September 2006 intensive Verhandlungen mit ihren Hauptliefe-
ranten Maco und Siegenia, um deren Preiserhöhungen zu verhindern
(vgl. act. 31, Beilage 12). Diese Bestrebungen blieben jedoch erfolglos,
denn im November 2006 wurde die Beschwerdeführerin von Siegenia
und Maco darüber informiert, dass die Einstandspreise ungeachtet der
Einwände auch ihr gegenüber per 1. Februar 2007 erhöht würden (vgl.
act. 31, S. 8 Rz. 27; Beschwerde Rz. 33, Beilagen 10 und 11; act. 18, D-
9; act. 18, D-12). Maco kommunizierte der Beschwerdeführerin eine
Preiserhöhung in der Höhe von 5.6% ursprünglich per 1. Februar 2007
(vgl. act. 18, D-0011.3 und D-8; act. 31, S. 8, Beilage 15; act. 116),
schliesslich per 1. Mai 2007 (vgl. act. 18, D-0027.1; act. 18, D-8; act.
116). Siegenia kündigte der Beschwerdeführerin eine Preiserhöhung von
5.7% per 1. Februar 2007 an (vgl. act. 31, S. 8, Beilage 14).
5.3.10.2 In der Folge setze die Beschwerdeführerin ihre Kunden über die
Erhöhungen der Herstellerpreise in Kenntnis (vgl. act. 15, B-0003.2; act.
31, S. 8, Beilagen 15 und 16). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006
teilte die Beschwerdeführerin ihren Kunden mit, dass per 1. Februar 2007
eine Preiserhöhung von 5.6% auf Maco-Drehkippbeschläge erfolgen
werde (vgl. act. 31, S. 8, Beilage 15). Mit Schreiben vom 21. Dezember
2006 teilte die Beschwerdeführerin ihren Kunden mit, dass auf Siegenia-
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Drehkippbeschläge per 1. Februar 2007 eine Preiserhöhung von 5.7% er-
folgen werde (vgl. act. 31, S. 9, Beilage 16; act. 149, Beilage 2).
5.3.10.3 Die Beschwerdeführerin entschloss sich, die Preiserhöhung für
Siegenia- und Maco-Produkte unterschiedlich vorzunehmen (vgl. act. 31,
S. 9 Rz. 29). Bei den Siegenia-Produkten wurde die Preisbasis, d.h. die
den individuell gewährten Rabatten zu Grunde liegende Bruttopreisliste,
um 5.7% generell erhöht. Bei den Maco-Produkten sollte die Preisbasis
die bisherige bleiben und die Preiserhöhung durch individuell mit den ein-
zelnen Kunden verhandelte Anpassungen der Rabatte erfolgen (vgl. act.
31, S. 9 Rz. 30, Beilage 17; Verfügung Rz. 93). In der Folge führten die
individuellen Preisverhandlungen mit Kunden von Maco-Produkten ge-
messen am Umsatz zu einer durchschnittlichen Preiserhöhung von ca.
0.6% (vgl. act. 31, S. 9 Rz. 33; Verfügung Rz. 93). Bei den durch die Be-
schwerdeführerin vertriebenen Siegenia-Produkten konnte ein Teil der er-
höhten Einkaufskosten auf die Kunden überwälzt werden. Insgesamt
konnte indes gemessen am Umsatz lediglich eine Preiserhöhung von ca.
2.76% umgesetzt werden (vgl. act. 31, S. 9 Rz. 31; Verfügung Rz. 94).
5.3.10.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung selber fest, dass auch bei
den Siegenia-Produkten die Beschwerdeführerin lediglich eine Preiserhö-
hung von 0-5% habe umsetzen können, wobei sie auf die Angaben in der
Selbstanzeige der Beschwerdeführerin verweist (vgl. Verfügung Rz. 94
mit Verweis auf act. 31, S. 9 Rz. 31). Bei Prüfung dieser Aktenstelle wird
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Umsetzungshöhe
von ca. 2.76% angibt, weshalb vorliegend bei den Siegenia-Produkten
auf diese Prozentzahl abzustellen ist.
5.3.10.5 Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang die folgende
Aussage: „Die Preiserhöhungen aller am Treffen anwesenden Untersu-
chungsadressaten wurden ihren Kunden so angekündigt, wie sie vorgän-
gig anlässlich der diversen Kontakte koordiniert worden sind [….]. Ent-
scheidend ist dabei, dass alle Teilnehmer des Treffens vom 22. Septem-
ber 2006 eine Preiserhöhung um mindestens 5% ankündigten und auch
umsetzten…“ (Verfügung Rz. 117). Dieses Zwischenfazit der Vorinstanz
zu den Preiserhöhungen 2006/2007 ist nicht schlüssig im Vergleich zu ih-
ren Ausführungen, die Beschwerdeführerin hätte sowohl auf den Maco-
als auch auf den Siegenia-Produkten lediglich eine Preiserhöhung von 0-
5% umsetzen können (vgl. Verfügung Rz. 117, im Vergleich mit Rz. 93
und 94). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe-
B-8404/2010
Seite 47
rin eine Preiserhöhung von 5% nicht umsetzen konnte (vgl. Beschwerde
Rz. 98).
5.3.10.6 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Selbstanzeige vor, sie sei
im November 2006 von ihren Lieferanten darüber informiert worden, dass
die Einstandspreise ungeachtet der Einwände auch ihr gegenüber per 1.
Februar 2007 erhöht würden (vg. act. 31, S. 8 Rz. 27). Als Beleg legt sie
die beiden Schreiben von Maco und Siegenia vor, in denen die Lieferan-
ten gegenüber der Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Bruttopreise
per 1. Februar 2007 kommunizierten (vgl. act. 31 S. 8, Beilagen 13 und
14). Anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz vom 20. September 2010
gibt Maco in diesem Zusammenhang zu Protokoll, die Informationen hin-
sichtlich der Preiserhöhung von 5.6% hätte sie „vom Markt bekommen“
(Protokoll der Anhörung, act. 356, S. 25). Über das Treffen vom 22. Sep-
tember 2006 sei sie nicht informiert worden, auch nicht von der Be-
schwerdeführerin. Sie habe die Preise gegenüber SFS erst erhöht, als sie
sah, dass auch Koch und Roto die Preise auf dem Schweizer Markt er-
höht hätten. Maco habe einen geringen Marktanteil in der Schweiz, wes-
halb sie die Preise nur erhöhen könne, wenn das die grossen Mitbewer-
ber im Markt auch machen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich
vehement gegen diese Preiserhöhung gewehrt, die Verhandlungen mit ihr
hätten sich bis Februar 2007 hingezogen (vgl. Protokoll der Anhörung, S.
25 ff.). Des Weiteren weist Maco darauf hin, dass alle Preiserhöhungen
von der Muttergesellschaft kommen würden und sie diese an die Be-
schwerdeführerin weitergeben müsse. Die von der Industrie vorgegebe-
nen Preiserhöhungen müssten von den Händlern auf den Märkten zu
100% umgesetzt werden. Wenn eine Umsetzung gegenüber den Fens-
terverarbeitern nicht möglich sei, so gehe dies voll zu Lasten der Marge
der Händler (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 30 f.).
5.3.10.7 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Selbstanzeige
vor, ihr Margenverlust wäre zu gross gewesen, hätte sie nicht versucht,
die ihr von Siegenia und Maco angekündigten Preiserhöhungen an ihre
Kunden weiterzugeben (vgl. act. 31, S. 8 Rz. 28). Anlässlich ihrer Be-
schwerde macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, aufgrund
der Ankündigungsschreiben der Hersteller sei sie wirtschaftlich gezwun-
gen gewesen, die Preiserhöhungen der Hersteller ihren eigenen Kunden
gegenüber ebenfalls anzukündigen (vgl. Beschwerde, Rz. 34 und 96).
5.3.10.8 Selbst wenn die Ankündigung der Preiserhöhung auf den Maco-
Produkten durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe
B-8404/2010
Seite 48
in Übereinstimmung mit den übrigen Untersuchungsadressaten erfolgte
und somit rein objektiv betrachtet auf den ersten Blick als abgestimmtes
Verhalten gewertet werden könnte, ist an dieser Stelle darauf hinzuwei-
sen, dass sich ein solches Ergebnis aufgrund der Lieferbeziehung zwi-
schen Maco und der Beschwerdeführerin und der im Recht liegenden
Beweise nicht abstützen lässt. Denn es ist ohne Weiteres zulässig, dass
die Beschwerdeführerin die Preiserhöhungen auf ihren Einkaufspreisen
an ihre eigenen Kunden weitergibt. Es liegen zudem keine gegenteiligen
Beweise vor, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin sich mit
Maco abgesprochen haben könnte und die Preiserhöhung für die Maco-
Produkte in Anlehnung an das Treffen vom 22. September 2006 festge-
legt worden sind, was zur Folge gehabt hätte, dass eine Preisbindung der
zweiten Hand zu prüfen gewesen wäre.
5.3.10.9 Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführerin mit Bezug
auf die Preiserhöhung bei den Maco-Produkten kein bewusstes und ge-
wolltes Zusammenwirken mit den übrigen Teilnehmern des Treffens vom
22. September 2006 nachgewiesen werden, da sich ihre Preiserhö-
hungsankündigung direkt und kausal auf das Ankündigungsschreiben ih-
res Lieferanten Maco zurückführen lässt. Entsprechend fehlt es auch an
der für die Bejahung einer Wettbewerbsabrede erforderlichen Kausalität
zwischen planmässigem Austausch relevanter Marktinformationen und
der darauf gestützten Ankündigung der Preiserhöhungen.
5.3.10.10 Hinsichtlich der Preiserhöhungen auf den Siegenia-Produkten
ist damit festzustellen, dass am Treffen vom 22. September 2006 zwar
nicht nur die Einstandspreise, sondern auch die Wiederverkaufspreise
besprochen wurden, dass andererseits aber auch erstellt ist, dass sich
die Beschwerdeführerin gegen eine Preiserhöhung ausgesprochen und –
in Abweichung zu den restlichen Teilnehmern – ihren Abnehmern im
Oktober 2006 keine Preiserhöhungen angekündigt hat.
5.3.10.11 In ihrer Verfügung anerkennt die Vorinstanz zwar grundsätzlich,
dass die Preiserhöhungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin und
von Koch erfolgt seien (vgl. Verfügung Rz. 105). Anlässlich ihrer Ver-
nehmlassungen zu den Beschwerden sowohl der Beschwerdeführerin als
auch von Koch macht die Vorinstanz aber geltend, es sei unklar und nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin und Koch am Treffen
vom 22. September 2006 noch hätten gegen die Preiserhöhungen weh-
ren können. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, die geplan-
ten und angekündigten Preiserhöhungen seien von den ausländischen
B-8404/2010
Seite 49
Herstellern von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren festgelegt
worden. Die ausländischen Hersteller hätten ihre Vertriebsgesellschaften
oder Grosshändler in der Schweiz angewiesen, die Preiserhöhungen um-
zusetzen (vgl. Vernehmlassung zu SFS, Rz. 33; Verfügung, Rz. 38). So-
dann untermauert die Vorinstanz ihre Begründung damit, dass Wider-
stand gegen die Preiserhöhungen bei den Schweizer Tochtergesellschaf-
ten wohl aussichtslos gewesen wäre, da auch diese von ihren ausländi-
schen Muttergesellschaften die Anweisung erhalten hätten, die beschlos-
senen Preiserhöhungen in der Schweiz umzusetzen (vgl. zum selben
Gesichtspunkt die Vernehmlassung zu Koch, Rz. 39).
5.3.10.12 Der Beschwerdeführerin kann aus diesen Gründen vorliegend
nicht nachgewiesen werden, dass sie den übrigen Untersuchungsadres-
saten Marktinformationen hat zukommen lassen, damit diese ihr eigenes
Verhalten am Verhalten der Beschwerdeführerin hätten ausrichten kön-
nen. Aufgrund der Akten ist vielmehr erstellt, dass die Abwehrhaltung der
Beschwerdeführerin gegenüber einer Preiserhöhung in der Schweiz die
übrigen Untersuchungsadressaten nicht beeindruckt hat, kündigten diese
doch ungeachtet des Widerstands der Beschwerdeführerin ihren Kunden
im Oktober 2006 eine Preiserhöhung schriftlich an. Im Gegensatz zu den
übrigen Teilnehmenden an der Besprechung vom 22. September 2006
kündigte die Beschwerdeführerin im Oktober 2006 ihren Kunden aber
keine Preiserhöhungen an. Damit erscheint die der Beschwerdeführerin
durch Siegenia im November 2006 kommunizierte Preiserhöhung viel-
mehr als einseitiges Diktat der ausländischen Herstellerin.
5.3.10.13 Im Zusammenhang mit dem Ankündigungsschreiben von Sie-
genia gegenüber der Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuwei-
sen, dass darin explizit festgehalten wird, Siegenia würde ihre Bruttoprei-
se zum 1. Februar 1007 um 5.7% auf die gültige Beschlag-Bruttopreisliste
Stand 09/2006 erhöhen (vgl. act. 31 Beilage 14). Aufgrund der im Recht
liegenden Beweise lässt sich wie beim Belieferungsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und Maco nicht eruieren, ob Siegenia sich mit
der Beschwerdeführerin nach dem Treffen vom 22. September 2006 bila-
teral neben den Einkaufspreisen auch über die Wiederverkaufspreise un-
terhalten hat. Wie bereits im Zusammenhang mit den Maco-Produkten
festgehalten, wäre es nämlich ohne Weiteres zulässig, wenn die Be-
schwerdeführerin die Preiserhöhungen ihrer Einkaufspreise auf den Sie-
genia-Produkten an ihre Kunden weitergibt.
B-8404/2010
Seite 50
5.3.10.14 Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Preiserhöhung auf den Siegenia-Produkten des-
halb nicht einzig aufgrund ihrer Teilnahme am multilateralen Treffen vom
22. September 2006 eine abgestimmte Verhaltensweise mit den übrigen
Untersuchungsadressaten nachgewiesen werden, auch wenn an besag-
tem Treffen Wiederverkaufspreise der Händler diskutiert wurden. Denn es
bedarf zwischen der Abstimmung und dem entsprechenden Marktverhal-
ten auch eines Kausalzusammenhangs, mit anderen Worten muss die
Abstimmung ursächlich für das koordinierte Marktverhalten der Unter-
nehmen sein. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zweifelsohne
als erstellt erachtet werden. Es sprechen vielmehr das Verhalten der Be-
schwerdeführerin am Treffen vom 22. September 2006 selbst und die
nachfolgend ausbleibende Ankündigung der Preiserhöhungen gegen das
Vorliegen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Be-
schwerdeführerin mit den restlichen Sitzungsteilnehmern. Des Weiteren
erscheint es aufgrund der im Recht liegenden Beweise als durchaus
nachvollziehbar und glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin die ihr
von ihren Hauptlieferanten im November 2006 angekündigten Preiserhö-
hungen zufolge wirtschaftlicher Gründe an ihre eigenen Kunden weiter-
gegeben hat. Folglich kann nicht ohne Zweifel als nachgewiesen ange-
nommen werden, dass die durch die Beschwerdeführerin angekündigten
Preiserhöhungen sich kausal auf das Treffen vom 22. September 2006
zurückführen lassen, auch wenn diese rein objektiv betrachtet hinsichtlich
ihrer Höhe und dem Zeitpunkt einige Parallelen mit denjenigen der übri-
gen Untersuchungsadressaten aufweisen.
5.3.10.15 Aufgrund der strafrechtsähnlichen Natur der Sanktion gemäss
Art. 49a KG (vgl. BGE 139 I 72, E. 2.2.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts B-506/2010 vom 19. Dezember 2013, E. 6.1.3, E. 14, B-
2977/2007 vom 27. April 2010, E. 8.1.3, und BVGE 2011/32, E. 4.2) fin-
den die Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR
0.101) im Bussgeldverfahren des Kartellrechts Anwendung (vgl. BGE 139
I 72, E. 2.2 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-506/2010 vom 19.
Dezember 2013, E. 6.1.3 und E. 14). Art. 6 Abs. 2 EMRK statuiert die Un-
schuldsvermutung und besagt, dass jede Person, die einer Straftat ange-
klagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.
5.3.10.16 Die Unschuldsvermutung (sog. in dubio pro reo-Grundsatz) be-
schlägt nicht nur die Beweislastverteilung im Sanktionsverfahren, sondern
auch die Beweiswürdigung (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF
B-8404/2010
Seite 51
RIEDO, in: Amstutz/Reinert, a.a.O., Vorb. Art. 49a - 53, Rn. 248 ff., mit wei-
teren Hinweisen). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sa-
che der Behörde ist, die Schuld nachzuweisen, und es nicht umgekehrt
Sache des Beschuldigten ist, seine Unschuld darzutun. Entsprechend gilt
dies auch für das kartellrechtliche Sanktionsverfahren. Nicht das Unter-
nehmen hat seine Unschuld, sondern es haben die Wettbewerbsbehör-
den die Schuld des betroffenen Unternehmens nachzuweisen (vgl. REI-
NERT, a.a.O., Art. 49a N 6). Als Beweiswürdigungsregel hat dieser Grund-
satz zur Folge, dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn bei der Abwä-
gung der Beweise erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld
bleiben; in diesem Fall haben die Gerichte von dem für den Beschuldig-
ten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Vorb.
Art. 49a - 53, N 250).
5.3.10.17 Das Gericht hat folglich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem
Angeklagten, in casu dem Unternehmen, ein Vorwurf zu machen ist (vgl.
NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Vorb. Art. 49a - 53, N 117). Unzulässig erscheint
damit eine Beweislastumkehr zulasten des Angeklagten, während eine
blosse Beweislastverschiebung nicht ausgeschlossen ist, sofern dieser
ausreichend Gelegenheit erhält, sich wirksam zu verteidigen. Mit anderen
Worten verbietet die EMRK gesetzliche Schuldvermutungen, lässt aber
Beweisvermutungen im Sinne von tatsächlichen Schlüssen aus bewie-
senen Tatsachen zu, sofern sie widerlegbar sind (vgl. NIGGLI/RIEDO,
a.a.O., Vorb. Art. 49a - 53, N 117, 248 ff.). Ein Kartellrechtsverstoss muss
daher im Lichte von Art. 6 Abs. 2 EMRK verneint werden, wenn bei objek-
tiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste-
hen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie die Wett-
bewerbsbehörden dies vorbringen (vgl. REINERT, a.a.O., Art. 49a N 6).
5.3.10.18 Mangels Untersuchung einer vertikalen Preisbindung lassen
sich im vorliegenden Verfahren die Beweggründe der Beschwerdeführerin
zur Preiserhöhung jedoch nicht abschliessend und zweifelsfrei beurteilen.
Folglich ist gestützt auf die Unschuldsvermutung und in Anwendung des
Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu ent-
scheiden.
5.3.10.19 Entsprechend kann der Beschwerdeführerin kein bewusstes
und gewolltes Zusammenwirken mit den übrigen Untersuchungsadressa-
ten nachgewiesen werden. Eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 KG ist deshalb zu verneinen.
B-8404/2010
Seite 52
5.3.10.20 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen.
6.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfah-
renskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Baraus-
lagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilwei-
se, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können
sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE,
SR 173.320.2) werden insbesondere das Anwaltshonorar nach dem not-
wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen
(Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Ansätzen ist die Mehr-
wertsteuer nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinte-
resse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtan-
waltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3).
6.3 Für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer
Rechtsvertretung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Ge-
genpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autono-
men Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
6.4 Für ihre Rechtsvertretung hat die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012
eine detailliert begründete Kostennote eingereicht. Ausgehend von einem
Stundenansatz von Fr. 350.- bzw. 400.- macht sie für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht Vertretungskosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 49‘639.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend.
6.5 Angesichts des beträchtlichen Aufwands und der Komplexität der
Streitsache ist es angemessen, der obsiegenden Beschwerdeführerin zu-
B-8404/2010
Seite 53
lasten der Vorinstanz die beantragte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 49‘639.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Dabei erscheint
der gesamte der Beschwerdeführerin erwachsene Aufwand, der für die
Abfassung der sorgfältig verfassten Rechtsschriften eingesetzt worden
ist, als anrechenbar, der jedenfalls die Zeitdauer der Rechtsmittelfrist
ebenso umfasst wie den Aufwand im Rahmen des weiteren Schriften-
wechsels.
Die Parteientschädigung von Fr. 49‘639.45 (inkl. Auslagen und MWST)
hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Ur-
teils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 5 und 6 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 18. Oktober 2010 werden – soweit die Be-
schwerdeführerin betreffend – aufgehoben.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'500.– wird der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 49‘639.45 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
B-8404/2010
Seite 54
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0358; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Linda Kubli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Oktober 2014