B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8448/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
Weingut Schloss Halbturn GmbH & Co KG,
Parkstrasse 4, AT-7131 Halbturn,
vertreten durch Vera Noss, Rechtsanwältin,
Reichsratsstrasse 17/11, AT-1010 Wien,
c/o Frau Beatrice Dinger, PD Services AG,
Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Compania vinicola del Norte de Espana S.A.,
Ca Logrono-Laguardia Km. 4,8, ES-01300 Laguardia,
vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. Fabienne Liliane Schlup,
BOHEST AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenverfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13663 -
Verfahrensausschluss.
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Sachverhalt:
A.
Die internationale Registrierung IR 1 039 341 Impérial (fig.) wurde am
13. März 2014 gestützt auf eine österreichische Basismarke für folgende
Waren der Klasse 33 veröffentlicht und gleichentags der Vorinstanz notifi-
ziert:
Klasse 33: Alcoholic beverages (except beers).
Die Wortbildmarke sieht wie folgt aus:
B.
Gegen die Zulassung des Schweizer Anteils dieser Marke zum Marken-
schutz erhob die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014 Widerspruch. Sie
stützte sich dabei auf ihre internationale Registrierung IR 191 596 mit spa-
nischer Priorität, die am 21. März 1956 für folgende Waren der Klasse 33
registriert wurde:
Klasse 33: Vins.
Die Widerspruchsmarke sieht wie folgt aus:
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Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die
Vergleichsmarken seien für gleiche Waren registriert und in ihrem kenn-
zeichnenden Bestandteil "Imperial" identisch. Fehlzurechnungen seien da-
her unvermeidbar.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 erliess das Eidgenössische
Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) eine provisori-
sche vollumfängliche Schutzverweigerung aufgrund absoluter und relativer
Ausschlussgründe. Darin setzte es der Beschwerdeführerin eine fünfmo-
natige Frist bis 13. November 2014, um für das Eintragungs- und das Wi-
derspruchsverfahren ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter mit Sitz
oder Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, und drohte für den
Säumnisfall deren Ausschluss vom Verfahren an.
D.
Am 23. Februar 2015 verfügte die Vorinstanz die definitive vollumfängliche
Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschlussgründe. Sie hielt darin
fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist weder
ein Zustellungsdomizil noch einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet
habe.
E.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin am
25. März 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-
Nr. B-1939/2015), in der sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angab.
Mit Teilverzichtserklärungen vom 25. März und 12. April 2015 schränkte sie
den Schutzumfang ihrer Marke für das Gebiet der Schweiz auf "Wein aus
Halbturn/Österreich" in der Klasse 33 ein.
E.a Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, das
Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Sie erklärte
sich bereit, ihre Verfügung vom 23. Februar 2015 aufgrund der Heilung der
absoluten Ausschlussgründe durch die Einschränkung des Warenver-
zeichnisses aufzuheben, und wies darauf hin, dass das Widerspruchsver-
fahren damit nicht abgeschlossen sei. Am 11. Juni 2015 erklärte die
Vorinstanz wiedererwägungsweise die Nichtigkeit der definitiven Schutz-
verweigerung vom 23. Februar 2015.
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E.b Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2015 zog die Beschwerdefüh-
rerin ihre Beschwerde vom 25. März 2015 aufgrund der Nichtigerklärung
der definitiven Schutzverweigerung durch die Vorinstanz zurück.
E.c Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden
ab.
F.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 konstituierte sich die österreichi-
sche Vertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz und
benannte ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 schloss die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin vom Widerspruchsverfahren aus, da die Bezeichnung
des Zustellungsdomizils durch die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht
erfolgt sei.
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember
2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Ausschluss stelle einen nicht wieder-
gutzumachenden Nachteil für sie dar und verletze ihr Recht auf ein faires
Verfahren. Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekom-
men; diese habe sie weder zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils auf-
gefordert oder hierfür eine Frist angesetzt noch auf die Rechtsfolgen hin-
gewiesen. Im Übrigen müsse die Legitimation der Vertreterin in der Be-
schwerde vom 25. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für
das erstinstanzliche Verfahren gelten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz, auf
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte
sie aus, der Ausschluss bewirke keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, da die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung behalte und den
Endentscheid im Fall des Unterliegens anfechten könne. Diese habe es
versäumt, innert der Frist bis 13. November 2014 ein Zustellungsdomizil
oder einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen.
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Seite 5
In der vorläufigen Schutzverweigerung vom 13. Juni 2014 sei sie auf die
Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden.
J.
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Beschwerdeant-
wort verzichtet.
K.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
L.
Auf weitere Vorbringen wird im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen, soweit sie rechtserheblich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht er-
hoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG kumulativ erfüllt sind
(ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 48, Rz. 3).
Der Ausschluss der Widerspruchsgegnerin nach Art. 21 Abs. 2 der Marken-
schutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) ist nicht
mit einem Verlust der Parteistellung gleichzusetzen. Nennt die Beschwer-
deführerin innert der dafür angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz, ist sie säumig und infolgedessen in der Ausübung ihrer Mitwir-
kungs- und Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt.
Als formelle Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung
nahm sie gleichwohl am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist daher nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert. Als Adressatin der
angefochtenen Verfügung ist sie zudem materiell besonders beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), weshalb sie zur Beschwerdeführung
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legitimiert ist. Schliesslich hat sie im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Zustellungsdomizil gemäss Art. 42 des Markenschutzge-
setzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) benannt (Urteile des
Bundesverwaltungsgericht B-4841/2007 vom 28. August 2008 E. 1 "Herz
[fig.]/Herz [fig.]"; B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 2 "Seven
[fig.]/Room Seven").
1.3 Die Beschwerde ist gegen eine selbstständig eröffnete Zwischenverfü-
gung nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirken könnte oder ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid her-
beiführen und Aufwand ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG). Das beson-
dere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit der hier zu
beurteilenden Zwischenverfügung begründet, liegt im möglichen Nachteil,
der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusam-
men mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (Urteil
des BVGer B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E.2.2.1). Dabei reicht
schon ein schutzwürdiges Interesse aus. Der in Aussicht stehende Nachteil
kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Das schutzwür-
dige Interesse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Pro-
zessökonomie oder der Rechtssicherheit entspringen (VPB 1997 Nr. 60
E. 2a und VPB 1995 Nr. 13 E. 6). Hingegen genügt es nach der Rechtspre-
chung nicht, wenn die beschwerdeführende Person nur eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens verhindern will (vgl. BGE 120 Ib 97
E. 1c). Von einem Nachteil rechtlicher Natur ist dann auszugehen, wenn
die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin von der angefochtenen
Verfügung auch durch einen das Verfahren abschliessenden Entscheid
nicht oder nicht vollständig entlastet werden könnte (UHLMANN/WÄLLE-BÄR,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N. 7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45
ff.).
1.4 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung bildet der Aus-
schluss der Beschwerdeführerin vom weiteren Widerspruchsverfahren,
mithin eine wesentliche Beschränkung ihrer Mitwirkungs- und Verteidi-
gungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Es handelt sich folglich um ei-
nen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung. Ihre Parteistellung sowie
ihre unbestrittene Berechtigung zur Anfechtung eines verfahrensabschlies-
senden Entscheids vermögen diesen Nachteil nicht vollständig zu behe-
ben. Zwar steht es ihr damit offen, ihre Mitwirkungs- und Verteidigungs-
rechte in einem zweitinstanzlichen Verfahren auszuüben, doch könnten
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Seite 7
diese nicht mehr in das Widerspruchsverfahren vor der Vorinstanz einflies-
sen. Insbesondere könnte die Beschwerdeführerin die Einrede des man-
gelnden rechtserhaltenden Gebrauchs der 1956 registrierten Wider-
spruchsmarke nicht mehr geltend machen. Die Voraussetzungen von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind damit erfüllt.
1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Mit Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes (SR 935.62) am 1. Juli
2011 wurde der in Art. 42 MSchG festgehaltene Vertreterzwang aufgeho-
ben. In Angleichung an die Rechtslage insbesondere im Verwaltungsver-
fahren (Art. 11b VwVG) haben die an einem Verwaltungsverfahren nach
dem MSchG beteiligten ausländischen Parteien nach Art. 42 MSchG seit-
her lediglich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Bot-
schaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentanwaltsgesetz, BBl 2008 407,
434, Ziff. 2.6).
2.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 setzte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin sowohl in Bezug auf das Verfahren betreffend die absoluten
Ausschlussgründe als auch in Bezug auf das Widerspruchsverfahren Frist
bis zum 13. November 2014 an, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu
bezeichnen. Dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung erhalten und
zur Kenntnis genommen hat, stellt sie nicht in Abrede. Die Vorinstanz war
somit nach Art. 42 MSchG zur Fristansetzung berechtigt und veranlasst.
Die Frist von fünf Monaten ist – auch in Relation zu der dreimonatigen Wi-
derspruchsfrist – nicht unangemessen kurz. Betreffend die relativen Aus-
schlussgründe machte die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 42 MSchG und
Art. 21 Abs. 2 MSchV darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin
ohne fristgerechte Bezeichnung des Zustellungsdomizils vom Verfahren
ausgeschlossen würde. Nicht zu überzeugen vermögen daher die Rügen
der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht
nachgekommen, indem diese sie weder zur Bezeichnung eines Zustel-
lungsdomizils aufgefordert oder hierfür eine Frist angesetzt noch auf die
Rechtsfolgen gemäss Art 1 Abs. 2 MSchV hingewiesen habe.
2.3 Die mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angesetzte Frist zur Bezeichnung
einer Zustellungsadresse in der Schweiz lief am 13. November 2014 ab.
Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Zustellungs-
bevollmächtigte in der Schweiz am 25. November 2015 oder bereits am
B-8448/2015
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12. April 2015 mit Geltung für das Verfahren vor der Vorinstanz benannt
hat. In beiden Fällen war die von der Vorinstanz angesetzte Frist bereits
abgelaufen. In der mit Beschwerde B-1939/2015 angefochtenen Verfügung
vom 23. Februar 2015 betreffend die definitive Schutzverweigerung aus
absoluten Ausschlussgründen stellte die Vorinstanz fest, dass die in der
provisorischen Schutzverweigerung gesetzte Frist betreffend die absoluten
und relativen Ausschlussgründe ungenutzt verstrichen und der Marke des-
halb der Schutz, wie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angedroht, definitiv
zu verweigern sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde-
führerin einerseits auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht hingewiesen, andererseits auf die Möglichkeit aufmerk-
sam gemacht, Weiterbehandlung bei Fristversäumnis gemäss Art. 41
MSchG zu verlangen. Der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführe-
rin musste klar sein, dass sie – um die unterbliebenen Prozesshandlungen
betreffend die relativen sowie die absoluten Ausschlussgründe nachzuho-
len und den Ausschluss vom Verfahren zu verhindern – gegenüber der Vor-
instanz eine Weiterbehandlung hätte verlangen müssen und dass eine Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht den Fristenlauf eines allfälli-
gen Weiterbehandlungsgesuchs weder unterbrach noch dieses ersetzte.
Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, ihrer Aufklärungspflicht
nicht nachgekommen zu sein; zudem obliegt es ihr nicht, Rechtsinhaber im
Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte prozessual zu beraten. Vielmehr trifft
die Rechtsvertretung die Sorgfaltspflicht, sich über sämtliche prozessualen
Möglichkeiten zu informieren und den strategisch vorteilhaftesten Weg zu
wählen, zumal die entsprechenden Gesetzesbestimmungen und Voraus-
setzungen der Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags in den Verfü-
gungen der Vorinstanz vom 13. Juni 2014 sowie vom 23. Februar 2015
aufgeführt waren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder ein ausdrück-
liches noch ein sinngemässes Weiterbehandlungsgesuch gestellt, dies
selbst dann nicht, als die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-1939/2015
mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 darauf hinwies, das Verfahren in
Bezug auf die relativen Ausschlussgründe werde unter Ausschluss der Be-
schwerdeführerin weitergeführt. Auch aus der – ungenutzt gebliebenen –
Möglichkeit einer Weiterbehandlung im Sinne von Art. 41 MschG lässt sich
somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) so-
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Seite 9
wie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf ein faires
Gerichtsverfahren. Die daraus fliessenden Garantien umfassen namentlich
den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien resp. den Grundsatz
der Waffengleichheit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.1.1 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 29 Abs. 1
BV), auch als Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) be-
zeichnet, stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleichen Rechten am Ver-
fahren beteiligen und einbringen können, insbesondere im gleichen Um-
fang über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden und gleichen Zu-
gang zu den Akten haben (BGE 133 I 1 E. 5.3.1; Urteil des BVGer
B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.3; RHINOW/KOLLER/KISS/TURN-
HERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 306;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 208 ff.).
3.1.2 Der völker- und verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 6 Abs. 1
EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst u.a. das Recht des Einzelnen, sich zu
den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern und seinen
Standpunkt zu allen relevanten Fragen des Falles vorgängig des Entschei-
des wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 117 Ia
262 E. 4b). Dieser wesentliche Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126
V 130 E. 2b, je mit Hinweisen) und steht den Parteien eines Verwaltungs-
und Gerichtsverfahrens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache
zu. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Vorinstanz darüber hinaus, die
Vorbringen der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Je einschnei-
dender der Verfahrensausgang sich auf die Beteiligten auswirkt, desto in-
tensiver ist dem Gehörsanspruch Rechnung zu tragen (Urteil des BVGer
B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.4; KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 498 f.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O.,
S. 852).
3.2 Die oben genannten Rechtsansprüche sind nicht absolut geschützt,
Einschränkungen sind vor allem zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass
prozessuale Massnahmen vereitelt werden, bei zeitlicher Dringlichkeit oder
wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen geschützt werden
müssen (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 132 V 368 E. 4.2; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 839;
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Seite 10
BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015,
Art. 29 BV N. 47; MAYER, in: Karpernstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommen-
tar, 2015, Art. 6 EMRK Rz. 119). So besteht neben diesen Individual-
ansprüchen die Pflicht des Staates, die Verfahren der Rechtsanwendung
insgesamt fair und geordnet auszugestalten und durchzuführen. Zur Wah-
rung der Integrität des Verfahrens kann es daher geboten sein, die einer
Partei zustehenden Verfahrensrechte in ihrem Umfang zu beschränken
(MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 858 f.).
In diesem Sinne werden die aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung,
resp. dem Grundsatz der Waffengleichheit und aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche durch die Bestimmungen des
Prozess- und Verfahrensrechts einerseits konkretisiert, andererseits aber
– unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips – zugleich einge-
schränkt (WALDMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 42). Art. 42 MSchG stellt eine
solche spezialgesetzliche Regelung zur Verwirklichung einer fairen und ge-
ordneten Rechtspflege dar.
3.2.1 In diesem Sinne können die aus dem Anspruch auf ein faires Verfah-
ren fliessenden, persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte im Verwal-
tungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren mit den Erfordernissen eines ge-
ordneten Verfahrensganges oder der Prozessökonomie kollidieren. Verfah-
rensstrenge und Verfahrensökonomie führen namentlich dann zu einer
Vereitelung des im Gehörsanspruch enthaltenen Äusserungs- und Mitwir-
kungsrechts, wenn die entsprechenden Verfahrensvorschriften überspitzt
formalistisch gehandhabt werden. Mit dem Gehörsanspruch ist aber ohne
weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusse-
rungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese muss lediglich ange-
messen, d.h. so bemessen sein, dass dem Betroffenen eine gehörige Wah-
rung seines Äusserungsrechts – gegebenenfalls unter Beizug eines
Rechtsvertreters – effektiv möglich ist (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 86 I 1
E. 2 ff.). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 der Be-
schwerdeführerin eine in diesem Sinne angemessene, fünfmonatige Frist
zur Benennung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Sie gab ihr damit
die Gelegenheit, ihr Äusserungsrecht auszuüben und ihre Mitwirkungs-
und Verteidigungsrechte zu wahren, zudem wies sie auf die Säumnisfolgen
nach Art. 21 Abs. 2 MSchV hin. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Auf-
forderung nicht fristgerecht nach. Sie ist damit säumig. Die Nichtbeteiligung
am vorinstanzlichen Verfahren gilt als Verzicht, vom Anspruch auf rechtli-
ches Gehör Gebrauch zu machen, und stellt keine Verletzung desselben
dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar
2014 E. 3.6.5; A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.3).
B-8448/2015
Seite 11
3.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz
der Waffengleichheit vereinbar, die aus diesem fliessenden Rechte durch
verfahrensrechtliche Form- und Fristvorschriften einzuschränken. Insbe-
sondere kann auf diese Rechte ausdrücklich oder stillschweigend verzich-
tet werden (BGE 104 Ia 314 E. 4.c.c). Im Eintritt der für den Fall der Nicht-
beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren angekündigten, gesetzlich vor-
gesehenen Rechtsfolge ist daher vorliegend weder die Verletzung des
Grundsatzes auf Gleichbehandlung noch eine Verweigerung des rechtli-
chen Gehörs zu erkennen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Nachteile ihrer Untätigkeit zu tragen. Säumnisfolgen werden ihr auch im
Interesse der anderen Prozesspartei auferlegt, die ein Recht auf ein zügig
durchgeführtes Verfahren hat. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
ein faires Verfahren ist somit im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu
entnehmen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem BVGer vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefoch-
ten werden und wird daher mit Eröffnung rechtskräftig (Art. 73 BGG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beweisakten zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 13663; Einschreiben; Beweisakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Versand: 21. Juli 2016