Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B8533/2010
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien X._______,
vertreten durch den Zürcher Bauernverband,
Nüschelerstrasse 35, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, Postfach,
8090 Zürich,
Vorinstanz,
ALN Amt für Landschaft und Natur, Abteilung
Landwirtschaft, Walcheplatz 2, 8090 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand Nachträgliche Verweigerung von landwirtschaftlichen
Direktzahlungen für das Jahr 2008.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt einen
landwirtschaftlichen Betrieb in Y._______. Auf dem Betrieb des
Beschwerdeführers wurden am 23. Januar 2008, am 12. Februar 2008,
am 7. April 2008 und am 23. Dezember 2008 Kontrollen durchgeführt, bei
denen jeweils Mängel beim Tierschutz festgestellt wurden.
Auf Grund der zwischen dem 23. Januar 2008 und dem 7. April 2008
festgestellten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung wurde der
Beschwerdeführer vom Statthalteramt Winterthur mit Strafverfügung vom
26. November 2008 zu einer Busse von Fr. 2'000.− verurteilt. Da kein
Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt wurde, ist die
Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 verweigerte das Amt für Landschaft und
Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) dem
Beschwerdeführer in Folge der anlässlich der Kontrollen vom 23. Januar
2008, vom 12. Februar 2008, vom 7. April 2008 und vom 23. Dezember
2008 festgestellten Mängel beim Tierschutz nachträglich sämtliche
Direktzahlungen für das Jahr 2008 im Gesamtumfang von Fr. 164'546.−.
Davon wurden Fr. 95'630.− mit dem Guthaben 2009 verrechnet und der
Restbetrag in der Höhe von Fr. 68'916.− zurückgefordert.
Mit Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 10. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die
Direktzahlungen für das Jahr 2008 seien nicht zu verweigern. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das
Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt und die anwendbaren
Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes würden falsch ausgelegt.
Eine Verletzungsgefahr für seine Tiere sei zudem nicht nachgewiesen
worden. Schliesslich habe die Erstinstanz seine Argumente und
Überlegungen nicht oder nur mangelhaft berücksichtigt.
Mit Entscheid vom 11. November 2010 wies die Vorinstanz den Rekurs
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, das Sanktionsschema der DirektzahlungsKürzungsrichtlinie, die
eine gänzliche Streichung sämtlicher Direktzahlungen im Falle von
Tierschutzverletzungen ab einem Total von 110 Punkten vorsehe,
entspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Da im vorliegenden Fall
die Summe der Mängel nach Massgabe der Direktzahlungs
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Kürzungsrichtlinie eine Punktzahl von 148,6 ergeben habe, sei die
Erstinstanz nach den geltenden rechtlichen Grundlagen verpflichtet
gewesen, die Direktzahlungen für das betreffende Jahr gänzlich zu
verweigern. Im Übrigen seien durch die Unterlagen der Kontrollen auf
dem Betrieb des Beschwerdeführers wiederholte und erhebliche Mängel
in der Tierhaltung aktenmässig erstellt.
B.
Am 10. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei
er aufzuheben und zur Verbesserung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei nicht oder nur
unzureichend auf seine Vorbringen eingegangen. Zudem rügt er eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie eine unrichtige resp.
ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Im Weiteren seien die
persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen bei der Streichung der
Direktzahlungen nicht berücksichtigt worden, was einer willkürlichen
Handlung gleichkomme. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer mit Blick
auf die Praxis im Kanton Aargau zur Kürzung der Direktzahlungen eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
C.
Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 9. März 2011
vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen
Entscheid.
D.
Am 15. März 2011 reichte die Erstinstanz ihre Vernehmlassung ein, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ergänzend zu ihren
Ausführungen in der Verfügung vom 7. Juli 2010 weist sie darauf hin,
dass auf sämtliche entscheidrelevanten Vorbringen ausführlich
eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer führe denn auch nicht
substantiiert aus, welche seiner Vorbringen nicht genügend berücksichtigt
worden seien. Es sei zudem unbestritten, dass das
Verhältnismässigkeitsprinzip bei jeder staatlichen Handlung zu beachten
sei. Bei gravierenden, wiederholten Verstössen gegen die
Tierschutzgesetzgebung von 110 und mehr Punkten sei jedoch eine
gänzliche Streichung der Direktzahlungen unumgänglich. Im konkreten
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Fall handle es sich zudem nicht um einen Bagatellfall, sondern um
gravierende Tierschutzverletzungen, die vom Veterinäramt, der Polizei
sowie der Bio Test Agro AG jeweils ausreichend dokumentiert worden
seien (Protokoll, Fotos, DVD). Der Sachverhalt sei daher genügend
festgestellt worden. Die persönlichen Verhältnisse seien im Übrigen bei
einer Kürzung von Direktzahlungen nicht zu beachten. Würden die
Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt, so
seien die Direktzahlungen unabhängig von der finanziellen Situation
eines Betriebes zu kürzen. Eine Ungleichbehandlung sei schliesslich mit
Blick auf die Praxis im Kanton Aargau nicht ersichtlich.
E.
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW liess sich als Fachbehörde mit
Eingabe vom 28. März 2011 vernehmen. Die Fachbehörde weist
zunächst darauf hin, dass es sich bei der Busse wegen Verletzung von
Tierschutzvorschriften einerseits und der Kürzung oder Verweigerung von
Direktzahlungen andererseits um zwei verschiedene Instrumente handle,
die unabhängig voneinander ergriffen werden könnten. Die
Nichteinhaltung des Tierschutzes, dem ein grosser Stellenwert zukomme,
ziehe unabhängig von einer Busse eine Kürzung oder Verweigerung der
Direktzahlungen nach sich. Das Mass der Kürzung bzw. Verweigerung
richte sich nach der von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz
erlassenen DirektzahlungsKürzungsrichtlinie. Da es sich vorliegend nicht
um einen einmaligen Bagatellfall, sondern um schwerwiegende
Verfehlungen handle, erscheine die gänzliche Streichung der
Direktzahlungen für das Jahr 2008 als gerechtfertigt. Im Übrigen halte die
Vorinstanz zu Recht fest, dass persönliche und betriebliche Umstände bei
der Kürzung bzw. Verweigerung der Direktzahlungen nicht zu
berücksichtigen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom
11. November 2010 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 19
Abs. 3 i.V.m. § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Zürich, LS
175.2] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 [LwG, SR 910.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des
Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und form sind gewahrt
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die
Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Diese Bestimmung ist Ausdruck des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Demzufolge
ermittelt die Beschwerdeinstanz im konkreten Fall das einschlägige Recht
selber und misst ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn bei, ohne in
irgendeiner Weise an die von den Parteien in ihren Eingaben
vorgetragene Rechtsauffassung gebunden zu sein. Das bedeutet
insbesondere, dass die Beschwerdeinstanz befugt ist, eine angefochtene
Verfügung mittels Motivsubstitution zu schützen, wenn die rechtliche
Begründung der Vorinstanz fehlerhaft sein sollte (vgl. THOMAS HÄBERLI,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N. 37 ff.; MADELEINE CAMPRUBI, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 62, N. 15).
2.1. Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben oder hatten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
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ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende
Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall – soweit hier
interessierend – nicht getan hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B3405/2007 vom 3. Juli 2008, E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
2.2. Der angefochtene Entscheid bezieht sich unter anderem auf
Sachverhalte, die sich am 23. Januar 2008, am 12. Februar 2008 und am
7. April 2008 ereigneten. Für die Beurteilung der tierschutzrechtlichen
Aspekte dieser Sachverhalte sind das Tierschutzgesetz vom 9. März
1978 (aTschG, AS 1981 562) und die Tierschutzverordnung vom 27. Mai
1981 (aTschV, AS 1981 572) massgebend. Demgegenüber ist für die
Beurteilung des Sachverhalts vom 23. Dezember 2008 auf das am 1.
September 2008 in Kraft getretene neue Tierschutzgesetz vom 16.
Dezember 2005 (TSchG, SR 455) und die am gleichen Datum in Kraft
getretene Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1)
abzustellen. Da sich die zu beurteilenden Sachverhalte im Jahr 2008
ereigneten, finden für die Kürzung der Direktzahlungen im Übrigen Art. 70
Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen
an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (AS 2007 6117, 6124) und die Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen in
der Fassung vom 27. Januar 2005 (DirektzahlungsKürzungsrichtlinie)
Anwendung.
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid – abweichend von
dem in E. 2.1 genannten Grundsatz – zur Beurteilung der anlässlich der
Kontrollen vom 23. Januar 2008, vom 12. Februar 2008 und vom 7. April
2008 festgestellten Mängel auf dem Betrieb des Beschwerdeführers das
neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 und die
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 angewandt. Da sich die alte
Tierschutzgesetzgebung in den für den vorliegenden Fall wesentlichen
Grundsätzen und Tatbeständen jedoch nicht von der neuen
Tierschutzgesetzgebung unterscheidet (vgl. E. 5), hat die vorliegende
Anwendung des alten Rechts auf die Qualifikation der Mängel keine
Auswirkungen und bewirkt insbesondere keine Schlechterstellung des
Beschwerdeführers.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des
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rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei nicht oder nur unzureichend auf
seine Vorbringen eingegangen. Gemeint seien damit seine
Einwendungen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 an die
Erstinstanz, die Begründungen in seiner Replik vom 28. Februar 2010 auf
die Stellungnahme des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 14.
Januar 2010 sowie die Begründungen im Rekurs vom 10. August 2010
gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2010.
3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) dient einerseits der
Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Aus dem
formellen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der
entscheidenden Behörde, ihre Verfügungen zu begründen; sie soll den
Betroffenen anhören, seine Einwände sorgfältig prüfen und diese bei der
Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Die Begründung ist so
abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten
kann. Hierzu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2,
BGE 126 I 97 E. 2b). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E.
3.3). Die verfassungsmässige Begründungsdichte ist dabei insbesondere
abhängig von der Dichte der Parteivorbringen (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 29,
N. 103). Die Entscheidbegründung darf und soll sich auf die wesentlichen
Elemente beschränken (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3).
3.2. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seine
Einwendungen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 an die
Erstinstanz und in seiner Replik vom 28. Februar 2010 auf die
Stellungnahme des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 14. Januar
2010 nicht oder nur unzureichend berücksichtigt habe, gilt es darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um Eingaben des Beschwerdeführers im
Rahmen des Verfahrens vor Erstinstanz und nicht im Rekursverfahren
vor Vorinstanz handelt. Da sich der Anspruch auf rechtliches Gehör
jedoch lediglich auf die Berücksichtigung der im jeweiligen Verfahren
vorgebrachten Anträge und Stellungnahmen vor der entscheidenden
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Instanz bezieht, durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf
die im Rekursverfahren vorgebrachten Begehren und Standpunkte des
Beschwerdeführers beschränken. Vorliegend ist daher einzig zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
Rekursschrift vom 10. August 2010 angemessen berücksichtigt hat.
3.3. Zur Begründung seines Rekurses vom 10. August 2010 stützt sich
der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Ziff. 1), die Auslegung von Art. 70 LwG (Ziff.
2), die nicht nachgewiesene Verletzungsgefahr (Ziff. 3) sowie die
Nichtberücksichtigung seiner Argumente in der Replik vom 28. Februar
2010 und des Antrags vom 22. Dezember 2009 (Ziff. 4). Die Vorinstanz
geht in ihrer Entscheidung weitestgehend auf diese Vorbringen ein. So
führt sie unter Hinweis auf die entsprechenden Kontrollrapporte und die
Fotos des Veterinäramtes, der Polizei und der Bio Test Agro AG sowie
unter Hinweis auf die Strafverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom
26. November 2008 aus, dass die Kontrollbehörden im Jahr 2008
zweifellos erhebliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung auf
dem Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt hätten. In ihren
Ausführungen geht die Vorinstanz dabei auch auf die Rüge des
Beschwerdeführers ein, die Verletzungsgefahr sei nicht nachgewiesen
worden (vgl. E. 3d). Im Weiteren legt die Vorinstanz in ihrem Entscheid
ausführlich ihre Auslegung von Art. 70 LwG und der Direktzahlungs
Kürzungsrichtlinie dar (vgl. E. 4ae) und setzt sich dabei mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auslegung von Art. 70 LwG (vgl.
E. 4e) sowie zur geltend gemachten Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips auseinander (vgl. E. 4ef). Zwar geht die
Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf alle im Rekurs
vorgebrachten Standpunkte des Beschwerdeführers ein. Insbesondere
nimmt die Vorinstanz zu der in Ziff. 3 des Rekurses stichwortartigen
Aufzählung der falschen Angaben betreffend Tierbewegungen und
Tierzahlen sowie zu der unter Ziff. 4 vorgebrachten generellen
Nichtberücksichtigung seiner Argumente in der Replik vom 28. Februar
2010 und des Antrags vom 22. Dezember 2009 keine Stellung. Dies ist
denn aber auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht erforderlich, da die Vorinstanz nicht auf alle Einwände des
Beschwerdeführers einzugehen braucht, sondern sich auf die ihrer
Ansicht nach wesentlichen Argumente beschränken darf. Darüber hinaus
ist zu beachten, dass die Begründungsdichte von der Dichte der
Parteivorbringen abhängt. Geht die Vorinstanz auf stichwortartige, nicht
weiter substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein, so liegt
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darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer
war vielmehr in der Lage, dem angefochtenen Entscheid alle
wesentlichen Argumente der Vorinstanz zu entnehmen und konnte den
Entscheid somit sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor, weshalb sich die Beschwerde
in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 BV – die Art. 70 ff. des LwG sowie die auf Grund dessen
vom Bundesrat erlassene Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV,
SR 910.13). Zwecks Förderung der Landwirtschaft richtet der Bund unter
der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN)
Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 DZV). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst dabei
insbesondere eine tiergerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70 Abs. 2
Bst. a LwG). Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion
massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ist denn
auch Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von
Direktzahlungen (Art. 70 Abs. 4 LwG, Art. 5 DZV).
4.1. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Direktzahlungen
beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen,
dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des
ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaften (Art. 16 Abs. 1 DZV).
Dieser Nachweis ist mit dem schriftlichen Gesuch um Direktzahlungen
einzureichen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bst. b DZV). Der Kanton
oder die von ihm zum Vollzug beigezogenen Organisationen überprüfen
die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben,
die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die
Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DZV). Der Kanton oder
die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel dem
Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Bestreitet der
Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so
kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass
der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere
Betriebskontrolle durchführt (Art. 66 Abs. 5 DZV). Der Kanton stellt die
Beitragsberechtigung des Gesuchstellers fest und setzt den Beitrag auf
Grund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67 Abs. 1 DZV).
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4.2. Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der
Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen
oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
LwG). Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in
denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen
verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3
LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die
notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung
dieser Ermächtigung wird in Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV in der vorliegend
anwendbaren Fassung bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss
der DirektzahlungsKürzungsrichtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 kürzen oder
verweigern, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen der
Direktzahlungsverordnung und weitere Vorgaben, die ihm auferlegt
wurden, nicht einhält (AS 2007 6117, 6124). Bei vorsätzlicher oder
wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die
Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern (Art. 70
Abs. 3 DZV). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt
wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht
eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. Zu
Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von
der Anwendung von Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu
verrechnen (Art. 171 LwG).
4.3. Nach der vorliegend gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 70
Abs. 1 Bst. d DZV anzuwendenden DirektzahlungsKürzungsrichtlinie hat
der erstmalige Verstoss gegen die für die landwirtschaftliche Produktion
massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eine Kürzung
der Beiträge von Fr. 100.− pro Strafpunkt (bis und mit 109 Punkten) zur
Folge, mindestens jedoch Fr. 200.− (DirektzahlungsKürzungsrichtlinie,
Kapitel B, Ziff. 1.2.). Verstösse gegen den baulichen und qualitativen
Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh,
werden mit mindestens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit
(GVE) geahndet, maximal jedoch mit 50 Punkten. Bei besonders
schwerwiegenden Fällen ist die Punktzahl angemessen zu erhöhen
(DirektzahlungsKürzungsrichtlinie, Kapitel B, Ziff. 1.2.1). Die Punktzahl
ist beim zweiten Verstoss innerhalb von drei Jahren zu verdoppeln und
beim dritten Verstoss innerhalb von drei Jahren zu vervierfachen. Bei 110
und mehr Punkten wird der Betrieb von den Direktzahlungen
ausgeschlossen (DirektzahlungsKürzungsrichtlinie, Kapitel B, Ziff. 1.2.).
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Seite 11
5.
5.1. Als Grundsätze hält Art. 2 aTSchG fest, dass Tiere so zu behandeln
sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung
getragen wird (Abs. 1). Wer mit Tieren umgeht, hat für deren
Wohlbefinden zu sorgen, soweit es der Verwendungszweck zulässt (Abs.
2). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Abs. 3). Wer ein Tier hält
oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig
Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 aTSchG). Gemäss Art. 22 Abs. 1
aTschG ist das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren verboten. Unter der Marginalie "Tiergerechte
Haltung" konkretisiert Art. 1 aTSchV, dass Tiere so zu halten sind, dass
ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung, Pflege
und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der
Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und
Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 2). Zur Pflege
bestimmt Art. 3 Abs. 1 aTSchV, dass sie haltungsbedingte Krankheiten
und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der
Tiere ersetzen muss, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und
für die Gesundheit erforderlich ist. Art. 3 Abs. 3 aTSchV verpflichtet den
Tierhalter zudem, kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand
entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder aber zu
töten. Zum Liegebereich der Tiere konkretisiert Art. 17 aTSchV, dass für
Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für
Zuchttiere der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu
versehen werden muss (Abs. 1). Für übriges Rindvieh muss bei Neu und
Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender
und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material
versehen ist (Abs. 2).
5.2. Das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG,
SR 455) geht von den gleichen Grundsätzen wie das alte
Tierschutzgesetz aus. Insbesondere wurde durch das neue Gesetz das
Schutzniveau der Tiere weder gesenkt noch erhöht (vgl. Botschaft zur
Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002 [Botschaft
TSchG], BBl 2003 657, 665). Die Revision zielte primär auf die
Einführung ergänzender Instrumente für den Vollzug (vgl. Botschaft
TSchG, BBl 2003 657, 665 f.). Auch nach dem neuen Tierschutzgesetz
hat jeder, der mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
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Seite 12
Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck
zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise
seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder
unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG).
Tiere, die gehalten oder betreut werden, müssen angemessen ernährt,
gepflegt und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung
und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft gewährt werden
(Art. 6 TschG). In Bezug auf die Pflege konkretisiert Art. 3 Abs. 3 TSchV,
dass sie angemessen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und
der Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den
Bedürfnissen der Tiere entspricht. Das arttypische Körperpflegeverhalten
darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es
eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Art. 5 Abs. 3
TschV).
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt sei unrichtig resp.
ungenügend festgestellt worden. Im Entscheid sei die Rede von
"uneingestreuten Liegeflächen" sowie der "übermässigen
Verschmutzung". Bekanntlich könnten die Tiere je nach Zeitpunkt der
Kontrolle mehr oder weniger verschmutzt sein. Ebenso seien stets auch
Aufstallungssystem und Wetterbedingungen zu berücksichtigen.
Vorliegend enthalte der angefochtene Entscheid keinerlei Hinweise auf
das bei der Kontrolle vorherrschende Wetter und äussere sich auch nicht
zum Aufstallungssystem oder zur Tageszeit der Kontrolle. Ein
Fehlverhalten in Bezug auf die vom Veterinäramt beanstandeten
"Verletzungsgefahren" werde im Übrigen in Abrede gestellt. Dass der
Stall noch nicht ganz fertig erstellt worden sei, entspreche einer
Tatsache. Dass dadurch die Tiere einer grösseren Gefahr hätten
ausgesetzt sein sollen, sei vom Veterinäramt nicht bewiesen worden.
Auch seien keine effektiven Verletzungen an den Tieren festzustellen. Die
Feststellungen im angefochtenen Entscheid seien daher allesamt rein
zufällig und dürften nicht als entscheidrelevant betrachtet werden.
6.1. Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht zur
amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz schreibt der Behörde die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts der Streitsache vor. Rechtserheblich sind
dabei Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der
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anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12, N. 28). Als
Beweismittel können insbesondere Urkunden dienen, worunter Schriften
zu verstehen sind, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild oder
Datenträger steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck
dient (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12, N. 87). Der
Untersuchungsgrundsatz wird rechtlich dadurch relativiert, dass den
Parteien auf Grund von Art. 13 VwVG gewisse Rüge und
Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden.
Die Parteien sind insbesondere gehalten, sich an der Feststellung des
Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes
Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
6.2. Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, dass anlässlich der
Kontrolle des kantonalen Veterinäramtes auf dem Betrieb des
Beschwerdeführers vom 23. Januar 2008 5 Kälber ohne Einstreu
gehalten wurden sowie 17 Mutterkühe, 1 Stier und 21 Stück Jungvieh
über uneingestreute Liegeflächen verfügten. Sodann hatten zwei Kälber
im Iglu einen ungenügenden Gehegeanteil und 1 Milchkuh, 3 Mutterkühe,
1 Stier sowie 16 Masttiere waren übermässig verschmutzt (vgl.
Kontrollrapport des kantonalen Veterinäramtes vom 23. Januar 2008 mit
Fotos). Bei der Kontrolle vom 12. Februar 2008 wurde sodann im Rapport
der Kantonspolizei festgehalten, dass 2 Kälber im Iglu mit ungenügendem
Gehegeanteil gehalten wurden. Zudem wurde bei diesen beiden Kälbern
wegen ungenügender Sicherung des Abtrenngitters eine
Verletzungsgefahr festgestellt. Verletzungsgefahr bestand auch für 8
Rinder wegen eines beschädigten Absperrgitters bzw. wegen
vorstehender Drähte in der Offenfrontbucht. Im Rapport wird zudem
festgehalten, dass als provisorische Abtrennung vom Milchviehlaufstall in
die Futtertenne lediglich mit Strohschnüren zusammengebundene
Holzträmel dienen würden. Diese völlig unzureichende Absperrung weise
eine nicht zu unterschätzende Verletzungsgefahr auf, nur schon aus dem
Grund, dass die Tiere relativ einfach aus dem Milchviehstall entweichen
könnten (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 11. März 2008 mit Fotos).
Anlässlich einer weiteren Kontrolle des kantonalen Veterinäramtes am 7.
April 2008 wurde festgestellt, dass 7 Kälber und 25 Mutterkühe über
ungenügende Einstreu verfügten und 16 Rinder in uneingestreuter
Liegefläche gehalten wurden, 5 Mastmunis übermässig verschmutzt
waren und ein vernachlässigtes krankes Kalb vor Ort euthanasiert
werden musste (vgl. Kontrollrapport des kantonalen Veterinäramtes vom
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Seite 14
7. April 2008 mit Fotos). Diese Angaben im Kontrollrapport des
Veterinäramtes wurden vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt.
Bei einer Kontrolle der Bio Test Agro AG vom 23. Dezember 2008
wurden 4 verschmutzte Mutterkühe bemängelt (vgl. Kontrollbericht Bio
Test Agro AG vom 23. Dezember 2008). Der Beschwerdeführer
unterzeichnete den Kontrollbericht der Bio Test Agro AG und ergriff
zudem kein Rechtsmittel gegen den gestützt auf den Kontrollbericht
erstellten Entscheid der Bio Test Agro AG vom 9. Januar 2009.
6.3. Mit Strafverfügung vom 26. November 2008 wurde der
Beschwerdeführer vom Statthalteramt Winterthur auf Grund der zwischen
dem 23. Januar 2008 und dem 7. April 2008 begangenen Verletzung von
Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs.
2 und Art. 29 Ziff. 1 Bst. a aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 3
aTSchV mit einer Busse von Fr. 2'000.− bestraft. Da der
Beschwerdeführer kein Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt hat,
ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.
6.4. Mit Blick auf die vorstehend in E. 6.2 und E. 6.3 erwähnten Urkunden
hat als erstellt zu gelten, dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführers
bei den Kontrollen vom 23. Januar 2008, vom 12. Februar 2008, vom
7. April 2008 und vom 23. Dezember 2008 Mängel in der
Tierschutzhaltung festgestellt wurden, die als Verletzungen der
einschlägigen Tierschutzbestimmungen zu qualifizieren sind. Die
anlässlich der Kontrollen dokumentierten Zuwiderhandlungen gegen die
Tierschutzgesetzgebung weisen im Einzelnen ein unterschiedliches Mass
an Schwere auf. In einer Gesamtbetrachtung sind sie jedoch –
insbesondere mit Blick auf die wiederholte Feststellung von Verletzungen
der gesetzlichen Bestimmungen bei den vier Kontrollen im Jahr 2008 –
als schwerwiegend zu beurteilen.
6.5. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung
unabhängig vom Zeitpunkt der Kontrolle, vom Aufstallungssystem und
von den Wetterbedingungen einzuhalten sind. Diese vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren sind daher als nicht
rechtserheblich einzustufen. Damit gehören sie auch nicht zu dem von
der Vorinstanz abzuklärenden Sachverhalt. Für eine Zuwiderhandlung
der Tierschutzgesetzgebung ist im Übrigen auch nicht vorausgesetzt,
dass effektive Verletzungen an den Tieren festgestellt werden können. Es
B8533/2010
Seite 15
genügt vielmehr bereits die Schaffung einer Verletzungsgefahr für die
Tiere durch eine unangemessene Unterkunft oder unangemessene
Pflege (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 aTschV). Dass anlässlich der
Kontrolle vom 12. Februar 2008 entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers eine solche Verletzungsgefahr für 2 Kälber durch
eine ungenügende Sicherung des Abtrenngitters, für 8 Rinder durch ein
beschädigtes Absperrgitter bzw. vorstehende Drähte in der
Offenfrontbucht und für die Milchkühe wegen der provisorischen
Abtrennung vom Milchviehlaufstall in die Futtertenne bestand, hat
gestützt auf den in E. 6.2 wiedergegebenen Rapport der Kantonspolizei
vom 11. März 2008 und die entsprechenden Fotos als aktenmässig
erstellt zu gelten. Einzig bei der konkreten Berechnung der Strafpunkte
für die aktenmässig erstellte Verletzungsgefahr für die Milchkühe wegen
der provisorischen Abtrennung vom Milchviehlaufstall in die Futtertenne
ist festzuhalten, dass dem entsprechenden Kontrollrapport der
Kantonspolizei nicht zu entnehmen ist, auf wie viele Kühe sich die durch
die provisorische Abtrennung verursachte Verletzungsgefahr bezieht. Die
von der Erst und Vorinstanz angenommene Zahl von 40 betroffenen
Grossvieheinheiten ist somit durch den Rapport der Kantonspolizei nicht
belegt. Es ist daher auf die vom Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 unter Ziff. IV/5 vorgebrachte
Angabe abzustellen, nach der bei der Kontrolle vom 12. Februar 2008
nicht 40, sondern nur 37 Milchkühe im Stall waren. Der Abzug in
Strafpunkten für die Kontrolle vom 12. Februar 2008 ist dementsprechend
dahingehend zu korrigieren, als nicht 40 Milchkühe à 1.0 GVE von der
Verletzungsgefahr betroffen waren, sondern lediglich 37 Milchkühe à 1.0
GVE. Das Total aller Kontrollen ist somit von 148,6 GVE oder 148,6
Punkten auf 145,6 Punkte zu reduzieren. Diese Reduktion hat jedoch auf
die verfügte gänzliche Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2008
keine Auswirkungen, da diese gestützt auf die Direktzahlungs
Kürzungsrichtlinie bereits bei 110 Punkten vorzunehmen ist
(DirektzahlungsKürzungsrichtlinie, Kapitel B, Ziff. 1.2.).
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Es sei nicht nachzuvollziehen und nicht
zutreffend, dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip bereits in der
DirektzahlungsKürzungsrichtlinie Rechnung getragen werde. Dies
komme auch in der Antwort des Bundesrates vom 6. Mai 2009 zur Motion
09.3226n und der zuständigen Kommission zum Ausdruck. Eine Busse
von Fr. 2'000.− zusätzlich zur Streichung der Direktzahlungen von Fr.
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Seite 16
164'546.− sei krass unverhältnismässig. Das Verhältnis betrage 1:82. Die
Streichung werde zudem nicht nur auf die tierbezogenen
Direktzahlungen, sondern auch auf die flächenbezogenen
Direktzahlungen wie Flächenbeiträge, Hangbeiträge und Ökobeiträge des
Landwirtschaftsbetriebs in der Bergzone 1 ausgedehnt, welche ohne
Zusammenhang mit der Tierhaltung seien. Darüber hinaus stehe eine
gänzliche Streichung sämtlicher Direktzahlungen bei geringfügigen
Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung im Widerspruch zum
Verhältnismässigkeitsprinzip.
7.1. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung betont, liegen Sinn
und Zweck der Direktzahlungen darin, die ökologischen und
gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher
Betriebe abzugelten, um damit namentlich die natürlichen
Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1
lit. b und c sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b LwG). Voraussetzung der
Beitragszahlung ist daher, dass diese ökologischen und
gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies
nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verweigerung der
Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr
darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden
sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein
Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder
verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen. So sind die
Voraussetzungen für eine Streichung bzw. Kürzung der tierbezogenen
Beiträge nach Art. 73 und Art. 74 LwG zwar grundsätzlich erfüllt, wenn
die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht beachtet werden.
Mit der Missachtung der Tierschutzvorschriften kann jedoch nicht die
Verweigerung sämtlicher Beiträge begründet werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011, E. 3.2).
7.2. Im Nachfolgenden ist daher für die dem Beschwerdeführer
verweigerten Beiträge für das Jahr 2008 einzeln zu prüfen, ob sie einen
Zusammenhang mit den Verletzungen der einschlägigen
Tierschutzbestimmungen aufweisen.
7.2.1. Zu den allgemeinen Direktzahlungen zählen die Beiträge für die
Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (RGVEBeiträge), die der
Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch und
Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden
Nutzung dienen (Art. 73 Abs. 1 LwG). Ebenso gehören die Beiträge für
B8533/2010
Seite 17
die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die auf
den Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im
Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (Art. 74 Abs. 1 LwG) zielen,
zu den allgemeinen Direktzahlungen. Die Beitragsberechtigung für beide
Arten von allgemeinen Direktzahlungen setzt das Halten von
Raufuttergrossvieheinheiten voraus (Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 Bst.
b DZV), worunter selbstverständlich nur ein rechtmässiges Halten
gemeint sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 vom 18.
Juni 2011, E. 3.3.1). Werden die Tiere unter Missachtung von
Tierschutzvorschriften gehalten, sind damit die Voraussetzungen für die
RGVEBeiträge und die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen nicht erfüllt. Dasselbe gilt umso mehr für die
Ethobeiträge, zu denen die Beiträge für besonders tierfreundliche
Stallhaltungssysteme (BTS) und die Beiträge für regelmässigen Auslauf
im Freien (RAUS) zählen (Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b DZV), da diese für
besonders tierfreundliche Produktionsformen ausgerichtet werden (Art.
70 Abs. 3 lit. b und Art. 76a LwG; Art. 59 Abs. 1 DZV). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften
missachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 vom 18.
Juni 2011, E. 3.3.1). Gleiches gilt zudem für die Beiträge für den
biologischen Landbau, die unter der Voraussetzung gewährt werden,
dass Art. 3, Art. 616 und Art. 3839 der Verordnung vom 22. September
1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung
biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (BioVerordnung,
SR 910.18) eingehalten werden (Art. 57 DZV). Gemäss Art. 3 Bst. g Bio
Verordnung gilt der Grundsatz, dass die für die landwirtschaftliche
Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu
beachten sind. Werden die Tiere unter Verletzung dieser
Tierschutzbestimmungen gehalten, sind damit die Voraussetzungen für
Ausrichtung der Beiträge für den biologischen Landbau nicht erfüllt. Die
vorstehend genannten Beiträge weisen somit alle einen Zusammenhang
zu den Verletzungen der einschlägigen Tierschutzbestimmungen auf,
weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
7.2.2. Demgegenüber werden die Flächenbeiträge ebenso wie die
allgemeinen Hangbeiträge für die blosse Bewirtschaftung von Flächen
ausgerichtet (Art. 72 und Art. 75 LwG; Art. 4, Art. 27 und Art. 35 DZV) und
damit unabhängig von einer Tierhaltung (abgesehen von der Einhaltung
der Höchstbestände, Art. 2 Abs. 2 lit. c DZV). Wenn es für die
Berechtigung unerheblich ist, ob überhaupt Tiere gehalten werden, kann
es auch keine Rolle spielen, ob die Tiere vorschriftskonform gehalten
B8533/2010
Seite 18
werden. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der
Verletzung von Tierschutzvorschriften und den Flächenbeiträgen sowie
den allgemeinen Hangbeiträgen, weshalb diese nicht mit der Begründung
verweigert werden können, Tierschutzvorschriften seien verletzt worden.
Dasselbe gilt für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich und Öko
Qualitätsbeiträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 vom
18. Juni 2011, E. 3.3.2): Diese werden unter Voraussetzungen gewährt,
die keinen Zusammenhang mit der Nutztierhaltung aufweisen (Art. 40 ff.
DZV; Art. 2 ff. der Verordnung vom 4. April 2001 über die regionale
Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen
Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft [ÖkoQualitätsverordnung, ÖQV],
SR 910.14). Sie können damit nicht mit der Begründung, die
massgebenden Tierschutzvorschriften seien verletzt worden, verweigert
werden.
7.3. Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die in Ziff. 7.2.1 erwähnten
Beiträge, die einen Zusammenhang zu den Verletzungen der
einschlägigen Tierschutzbestimmungen aufweisen, die Rügen des
Beschwerdeführers betreffend Unverhältnismässigkeit begründet sind.
7.3.1. Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei
Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die
Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme
erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss die
Massnahme in Abwägung des öffentlichen Interesses und den durch den
Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen zumutbar sein (statt vieler
vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1).
7.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich jedes staatliche Handeln am
Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat, weshalb sich
Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen
zur Motion 09.3226n – die sich im Übrigen nicht auf die vorliegend
anwendbare Fassung der DirektzahlungsKürzungsrichtlinie beziehen –
erübrigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip zielt zudem darauf ab, dass
eine im öffentlichen Interesse liegende staatliche Handlung in keinem
Missverhältnis zu der durch die Handlung eingeschränkten privaten
B8533/2010
Seite 19
Rechtsposition steht. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt es
somit nicht zu beurteilen, in welchem Verhältnis zwei staatliche
Handlungen zueinander stehen. Das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Verhältnis von 1:82 zwischen der vom Statthalteramt
Winterthur ausgefällten Busse und der Streichung der Direktzahlungen
für das Jahr 2008 ist dementsprechend unbeachtlich. Wie sich aus
Art. 171 Abs. 2 LwG ergibt und die Fachbehörde zu Recht betont, handelt
es sich bei der Busse einerseits und der Streichung der Direktzahlungen
andererseits um zwei unterschiedliche Instrumente, die gestützt auf
unterschiedliche Rechtsgrundlagen unabhängig voneinander ergriffen
werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Busse von Fr.
2'000.− zusätzlich zur Streichung der Direktzahlungen sei
unverhältnismässig, stösst daher ins Leere. Es ist zudem aktenmässig
erstellt, dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführers bei den Kontrollen
vom 23. Januar 2008, vom 12. Februar 2008, vom 7. April 2008 und vom
23. Dezember 2008 Verletzungen der einschlägigen
Tierschutzbestimmungen festgestellt wurden. Es handelt sich dabei nicht
um Bagatellfälle, sondern in einer Gesamtbetrachtung um wiederholte,
schwerwiegende Verstösse gegen die im öffentlichen Interesse stehende
Tierschutzgesetzgebung (vgl. E. 6.4). Die konkrete Berechnung der
Strafpunkte nach der DirektzahlungsKürzungsrichtlinie ergibt denn auch
ein Total von 145,6 Punkten. Diese Berechnung erscheint mit Blick auf
die festgestellten Zuwiderhandlungen insgesamt als angemessen und
wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Streichung der –
tierbezogenen – Direktzahlungen ohne Zweifel geeignet ist, das im
öffentlichen Interesse stehende Ziel der Einhaltung der
Tierschutzgesetzgebung zu erreichen. Die Streichung der tierbezogenen
Direktzahlungen ist darüber hinaus im Hinblick auf den angestrebten
Erfolg als erforderlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war über die
anlässlich der Kontrollen jeweils festgestellten Mängel informiert und
hätte daher die geeigneten Massnahmen für die Einhaltung der
massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ergreifen
können. Da dieser Erfolg jedoch auch nach der vierten Kontrolle
innerhalb eines Jahres ausblieb, ist die Streichung der tierbezogenen
Direktzahlungen als notwendiges Mittel zu betrachten. Schliesslich ist die
Streichung der tierbezogenen Direktzahlungen für das Jahr 2008 im
vorliegenden Fall auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung ist äusserst gewichtig, was sich
bereits in der verfassungsrechtlichen Ordnung zeigt (Art. 78 Abs. 4, Art.
80 und Art. 120 Abs. 2 BV). Diesem grossen Stellenwert des
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Seite 20
Tierschutzes entspricht, dass Bewirtschafter von bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betrieben explizit zur Einhaltung der Bestimmungen der
Tierschutzgesetzgebung verpflichtet werden (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
Bst. a, Art. 70 Abs. 4 LwG). Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn
bei wiederholten, schwerwiegenden Verletzungen der
Tierschutzgesetzgebung dennoch tierbezogene Direktzahlungen
ausgerichtet würden. Gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung
der Tierschutzgesetzgebung ist vorliegend das wirtschaftliche Interesse
des Beschwerdeführers an der Ausrichtung sämtlicher Direktzahlungen
für das Jahr 2008 abzuwägen. Dieses rein wirtschaftliche Interesse des
Beschwerdeführers muss allerdings angesichts des gewichtigen
öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen
zurücktreten.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Streichung der
tierbezogenen Direktzahlungen für das Jahr 2008 (RGVEBeiträge,
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen, Ethobeiträge, Beiträge für den biologischen
Landbau) vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Die nicht
tierbezogenen Direktzahlungen für das Jahr 2008 (Flächenbeiträge,
allgemeine Hangbeiträge, Beiträge für den ökologischen Ausgleich, Öko
Qualitätsbeiträge) wurden jedoch zu Unrecht verweigert.
8.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung
der bundesrechtlichen Vorschriften betreffend Kürzung und Verweigerung
von Direktzahlungen geltend. Bei der Kürzung oder gar Streichung von
Direktzahlungen müssten entgegen der Auffassung der Vorinstanz die
persönlichen und betrieblichen Aspekte berücksichtigt werden. Gemäss
Art. 2 DZV stelle die Beitragsberechtigung für die Bewirtschafter auf
diverse persönliche Voraussetzungen ab, beispielsweise die berufliche
Grundbildung oder die Altersgrenze (Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Art. 19 DZV).
Des Weiteren seien zahlreiche betrieblich finanzielle Aspekte als
Voraussetzung in der Direktzahlungsverordnung aufgeführt, wie
beispielsweise Mindestarbeitsbedarf (Art. 18 DZV), Flächen und
TierzahlBeschränkung (Art. 20 DZV), Begrenzung auf massgebliches
Einkommen (Art. 22 DZV) und Begrenzung auf massgebliches Vermögen
(Art. 23 DZV). Wenn bei der Berechnung der Direktzahlungssumme die
persönlichen und betrieblichen Aspekte berücksichtigt würden, könnten
diese bei der Direktzahlungskürzung nicht ausgeblendet werden.
Sämtliche aufgeführten Grundvoraussetzungen für die
B8533/2010
Seite 21
Direktzahlungsberechtigung seien im vorliegenden Fall eingehalten
worden. Es könne deshalb nicht angehen, dass sämtliche
Direktzahlungen "nach Schema" gestrichen werden könnten. Das komme
einer willkürlichen Handlung gleich.
8.1. Gemäss Art. 170 LwG können Beiträge gekürzt oder verweigert
werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das
Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt
darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Konkretisierend hält Art. 70 Abs.
1 Bst. d DZV fest, dass Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bedingungen und
Auflagen der Direktzahlungsverordnung und weitere Vorgaben, die ihm
oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält. Diese gesetzliche Regelung stellt
nach ihrem klaren Wortlaut für die Kürzung und Verweigerung der
Beiträge nicht auf die persönlichen und betrieblichen Aspekte des
Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin ab. Die einschlägigen
bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 170 LwG und Art. 70 Abs. 1
Bst. d DZV zur Kürzung und Verweigerung von Beiträgen wurden daher
vorliegend korrekt angewendet. An dieser Beurteilung ändert auch der
Umstand nichts, dass die Direktzahlungsverordnung für die
Beitragsberechtigung, Begrenzung und Abstufung der Direktzahlungen
auf persönliche und betriebliche Aspekte abstellt. Auf Grund der
systematischen Stellung der entsprechenden Bestimmungen im ersten
Titel der Direktzahlungsverordnung ist klar, dass solche persönlichen und
betrieblichen Aspekte zwar bei der Feststellung der Berechtigung, der
Begrenzung und der Abstufung von Direktzahlungen berücksichtigt
werden, nicht jedoch bei der im vierten Titel der
Direktzahlungsverordnung geregelten Kürzung und Verweigerung von
Beiträgen.
8.2. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bei der Kürzung und
Verweigerung von Direktzahlungen – wie bei jedem staatlichen Handeln –
das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Die vom
Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung der persönlichen und
betrieblichen Aspekte erfolgte daher vorliegend bereits in angemessener
Weise (vgl. E. 7.2 ff.). Dass die Streichung der Direktzahlungen nicht
nach Schema, sondern gestützt auf die konkret festgestellten Mängel bei
der Tierhaltung auf dem Betrieb des Beschwerdeführers und die
entsprechenden Strafpunkte vorgenommen wurde, ergibt sich zudem
bereits aus dem Vorstehenden (vgl. E. 6). Weiterungen zur im Übrigen
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nicht substantiierten Rüge der Verletzung des Willkürverbots erübrigen
sich daher.
9.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Entscheid der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau vom
24. August 2001 eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Die
Rekurskommission halte in diesem Entscheid Folgendes fest:
"Auch die bisherige Praxis der Abteilung Landwirtschaft und der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission unter altem Landwirtschaftsrecht
sah eine vollständige Streichung vor, allerdings nicht sämtlicher
Direktzahlungen, sondern der IP oder der ergänzenden Direktzahlungen."
Sein Verhalten hätte im Kanton Aargau somit eine Kürzung, nicht aber
eine Streichung aller Direktzahlungen zur Folge. Eine sich daraus
ergebende rechtsungleiche Behandlung könne nicht akzeptiert werden.
9.1. Das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV gebietet einer
Behörde, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet einer Behörde bei der
Rechtsanwendung, zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen
Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, N. 507 ff.). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt
gemäss der Praxis des Bundesgerichts allerdings grundsätzlich nur dann
vor, wenn die gleiche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt
(vgl. BGE 115 Ia 81, 85 E. 3c). Das Gleichbehandlungsgebot ist somit
nicht verletzt, wenn ein Bundesgesetz in verschiedenen Kantonen
unterschiedlich ausgelegt wird, solange die verschiedenen Auslegungen
je bundesrechtlich rechtskonform sind (vgl. REGINA KIENER/WALTER KÄLIN,
Grundrechte, Bern 2007, S. 353).
9.2. Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid wurde von der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau und damit
nicht von der gleichen Behörde wie der vorliegend angefochtene
Entscheid erlassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Praxis in
einem anderen Kantonen beruft, ist er nicht zu hören, da mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung das Gebot rechtsgleicher
Anwendung des Rechts nur verletzt ist, wenn die gleiche Behörde gleiche
Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Darüber hinaus gilt es
B8533/2010
Seite 23
festzuhalten, dass dem Entscheid der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission des Kantons Aargau einerseits und dem
angefochtenen Entscheid andererseits nicht gleiche Sachverhalte zu
Grunde liegen. Gegenstand des Entscheides der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission des Kantons Aargau stellt die Streichung der
Direktzahlungen auf Grund einer Verletzung der Auslaufvorschriften für
Rindvieh dar und stützt sich auf die am 1. Juli 1999 von der
interkantonalen Landwirtschaftsdirektorenkonferenz verabschiedeten
Richtlinien "Verwaltungsmassnahmen, Kürzung der Direktzahlungen bei
nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen". Abgesehen
davon, dass sich der Entscheid der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission des Kantons Aargau somit nicht auf die vorliegend
anwendbare DirektzahlungsKürzungsrichtlinie vom 27. Januar 2005
stützt, unterscheidet sich auch die tatsächliche Situation von der
vorliegend zu beurteilenden in wesentlicher Hinsicht. Die
Landwirtschaftliche Rekurskommission hatte die Frage zu beurteilen, ob
die Streichung von Direktzahlungen selbst bei geringfügigen
Tierschutzverletzungen, wie beispielsweise bei einem Mangel eines
einzigen Auslauftages für Rindvieh (89 statt 90 Tage Auslauf), gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würde. Im vorliegend zu
beurteilenden Entscheid handelt es sich demgegenüber um die
Streichung der Direktzahlungen auf Grund wiederholter und
schwerwiegender Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung, die in
keiner Weise mit dem Fehlen eines einzigen Auslauftages und damit mit
einer geringfügigen Tierschutzverletzung zu vergleichen sind. Die
Erwägungen der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons
Aargau im Entscheid vom 24. August 2001 sind daher auch mangels
vergleichbarer Fälle unbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer zitierten
Ausführungen beziehen sich schliesslich explizit auf die Praxis "unter
altem Landwirtschaftsrecht" und sind damit für den vorliegend zu
beurteilenden Fall, auf den das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
Anwendung findet, unerheblich. Zusammenfassend ergibt sich, dass
keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorliegt.
10.
Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde
der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst
abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu
regeln (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Wenn es um technische Fragen geht, die
besondere Sachkenntnis bedingen, kann es jedoch nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts sein, als erste Instanz zu entscheiden. Bei
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Seite 24
den Akten liegt lediglich ein mit dem Vermerk "provisorisch"
gekennzeichnetes Abrechnungsformular für die den Beschwerdeführer
betreffenden Direktzahlungen für das Jahr 2008. Es ist nach objektiver
Betrachtung daher nicht auszuschliessen, dass bei den einzelnen
Positionen noch Änderungen vorgenommen werden. Im Übrigen obliegt
es nicht dem Bundesverwaltungsgericht, allfälligen
Verrechnungsansprüchen – wie von der Erstinstanz in ihrer
angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2010 geltend gemacht –
vorzugreifen oder solche auszuschliessen. Die Sache ist daher
vorliegend an die Erstinstanz zurückzuweisen. Diese wird mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen die Kürzungen der Direktzahlungen für
das Jahr 2008 betragsmässig genau festzusetzen haben.
Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise
gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. November 2010
betreffend Verweigerung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 wird
aufgehoben. Ziff. I der Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2010 wird
insoweit aufgehoben, als damit Direktzahlungen in der Höhe von
Fr. 164'456.−, soweit nicht tierbezogene Direktzahlungen für das Jahr
2008 betreffend (Flächenbeiträge, allgemeine Hangbeiträge, Beiträge für
den ökologischen Ausgleich), und ÖQVBeiträge in der Höhe von Fr.
90.−, nachträglich verweigert werden. Die Sache wird zur
betragsmässigen Festsetzung der Kürzung der Direktzahlungen für das
Jahr 2008 im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückgewiesen.
Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen.
11.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und
Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG).
11.1. Da vorliegend der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nur teilweise durchgedrungen
und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde, rechtfertigt sich eine
hälftige Ermässigung der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden
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Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend mit
Blick auf den Streitwert, Umfang der Streitsache und die Schwierigkeit
der behandelten Rechtsfragen auf insgesamt Fr. 5'000.−. Sie werden zu
1/2, ausmachend Fr. 2'500.−, dem Beschwerdeführer unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.− auferlegt. Der den
Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 2'500.− ist nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
11.2. Für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
ist dem Beschwerdeführer, da er teilweise obsiegt, eine gekürzte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2
und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Wurde, wie im vorliegenden Fall, keine Kostennote
eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht erachtet eine entsprechend gekürzte
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.− (inkl. MwSt.) als angemessen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 9 und Art. 14 VGKE).
11.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz über die Kosten und
Entschädigungsfrage für ihr Verfahren neu zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der
Vorinstanz vom 11. November 2010 betreffend Verweigerung der
Direktzahlungen für das Jahr 2008 wird aufgehoben. Ziff. I der Verfügung
der Erstinstanz vom 7. Juli 2010 wird insoweit aufgehoben, als damit
Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 164'456.−, soweit nicht tierbezogene
Direktzahlungen für das Jahr 2008 betreffend (Flächenbeiträge,
allgemeine Hangbeiträge, Beiträge für den ökologischen Ausgleich), und
ÖQVBeiträge in der Höhe von Fr. 90.− nachträglich verweigert werden.
Die Sache wird zur definitiven betragsmässigen Festsetzung der Kürzung
der Direktzahlungen für das Jahr 2008 an die Erstinstanz
zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.−
auferlegt. Diese Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
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5'000.− verrechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von
Fr. 2'500.− ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 300.− (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens an die Baudirektion Kanton Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
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deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. September 2011