B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-854/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
MCH Group AG,
Postfach, 4005 Basel,
vertreten durch Daniel Plüss, LL.M., Advokat,
ThomannFischer, Elisabethenstrasse 30,
Postfach 632, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 51554/2017 GRAND BASEL.
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Februar 2017 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke
GRAND BASEL (Gesuchs-Nr. 51554/2017) bei der Vorinstanz zur Eintra-
gung in das schweizerische Markenregister an. Das Zeichen wird für fol-
gende Dienstleistungen beansprucht:
Klasse 35: Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Messen und
Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; alle vorgenannten
Dienstleistungen schweizerischer Herkunft.
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Messen und
Veranstaltungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Organisation und Durch-
führung von Kongressen; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer
Herkunft.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Markeneintra-
gungsgesuch für sämtliche Dienstleistungen zurück.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Zeichen sei in der Bedeu-
tung "Grossraum Basel" für alle beanspruchten Dienstleistungen klar be-
schreibend hinsichtlich des Ortes der Dienstleistungserbringung. Dem Zei-
chen fehle es an der konkreten Unterscheidungskraft und es könne folglich
markenrechtlich nicht geschützt werden.
C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 17. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die Marke GRAND BASEL für sämtliche beanspruchten Dienst-
leistungen einzutragen.
Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe von einem falschen
Sprachverständnis aus. Weder die französische ("grosses Basel") noch die
englische Wortbedeutung ("prächtiges Basel") seien für die beantragten
Dienstleistungen beschreibend. Dies gelte im Übrigen selbst dann, wenn
tatsächlich von der Bedeutung "Grossraum Basel" ausgegangen würde, da
in Bezug auf Messeveranstaltungen kein klarer Sinngehalt erkennbar sei.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 beantragte die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 31. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung
einer Duplik und hielt an ihrem Antrag fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten
einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und
andererseits Zeichen, die sich mangels Unterscheidungskraft nicht zur
Identifikation von Waren oder Dienstleistungen eignen und damit nicht als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden
(MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick
[Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl.
2017, Art. 2 N. 34).
2.2 Gemäss Art. 47 MSchG sind Herkunftsangaben direkte oder indirekte
Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen,
einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften,
die mit der Herkunft zusammenhängen (Abs. 1). Geografische Namen und
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Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf
eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wer-
den, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1 (Abs. 2).
Als direkte Herkunftsangaben gelten insbesondere Namen von Städten,
Ortschaften, Tälern, Regionen oder Ländern, die als mögliche Produktions-
gebiete eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E. 2.1
"Yukon"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009,
N. 380). Indirekte Herkunftsangaben erwecken durch ihren Sinngehalt eine
Herkunftserwartung, ohne den Herkunftsort der Produkte oder Dienstleis-
tungen direkt zu bezeichnen. Typisch für diese Kategorie sind die Namen
von Flüssen, Gewässern und Bergen sowie symbolhafte Zeichen und Na-
men eines bestimmten Ortes, die untrennbar mit einem geografischen Be-
griff verknüpft sind (BGE 72 I 238 E. 3 "5th Avenue"; Urteil des BVGer
B-1785/2014 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3.2 "Hyde Park"; MARBACH,
a.a.O., N. 382). Entscheidend für die Qualifikation als Herkunftsangabe ist
die Frage, ob eine Marke beim Publikum eine Gedankenverbindung zu ei-
ner bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so min-
destens indirekt die Vorstellung einer Umschreibung des Herkunftsgebie-
tes weckt (BGE 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; MARBACH, a.a.O., N. 383).
Direkte geografische Herkunftsangaben ohne unterscheidungskräftigen
Zusatz sind als Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen. Indirekte Herkunftsangaben fallen in der Regel nicht un-
ter diese Bestimmung, da sie nicht unmittelbar auf den Herkunftsort der
Waren hinweisen (BVGE 2015/49 E. 3.3 "Luxor"; Urteil des BVGer
B-6363/2014 vom 8. Juli 2016 E. 3.4 "Meissen").
2.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht
der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache
schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5
"Felsenkeller"; MARBACH, a.a.O., N. 214).
2.4 Liegt im Bereich des Gemeinguts ein Grenzfall vor, so ist die Marke
einzutragen und die endgültige Entscheidung im Falle eines Konflikts dem
Zivilrichter zu überlassen (BGE 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece").
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Zeichen-
bestandteil "Basel" werde grundsätzlich als Herkunftsangabe verstanden.
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Bei "grand" handle es sich um ein französisches beziehungsweise engli-
sches Adjektiv, welches mit "gross" sowie "stark, bedeutend, grossartig,
prächtig" übersetzt werde. In Kombination mit einer geografischen Angabe
werde das französische Adjektiv verwendet, um einen (städtischen) Gross-
raum zu bezeichnen. So werde zum Beispiel der Grossraum Genf in der
Westschweiz "Grand Genève" genannt. Das Zeichen GRAND BASEL
stehe somit für den "Grossraum Basel". Damit sei das Zeichen für alle be-
anspruchten Dienstleistungen klar beschreibend. Die Abnehmer würden
ohne Gedankenaufwand verstehen, dass die entsprechenden Dienstleis-
tungen im Grossraum Basel erbracht würden.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort dagegen
ein, das Adjektiv "grand" habe auf Französisch und Englisch deutlich un-
terschiedliche Sinngehalte. Auf Französisch habe es im Wesentlichen die
Bedeutung "gross", bringe also eine Grössendimension zum Ausdruck. Auf
Englisch diene "grand" ganz überwiegend der qualitativen Kennzeichnung
von Nomen. Die Sinngehalte "prächtig, grossartig, imposant, bedeutend,
vornehm oder fantastisch" würden im Vordergrund stehen. Im Zusammen-
hang mit Städten oder Regionen werde es nicht verwendet. In den ein-
schlägigen Wörterbüchern beider Sprachen gebe es keine Hinweise, dass
"grand" in Kombination mit einer geografischen Herkunft verwendet würde.
"Grand Genève" sei kein Begriff der gelebten Sprache, sondern eine künst-
liche Sprachschöpfung. Zudem würden in der französischen Sprache
durchwegs Artikel vorangestellt, um ein Wort mit "grand" zu kombinieren.
Auch dass der Bestandteil "Basel" und nicht "Bâle" gebraucht werde, spre-
che gegen ein französischsprachig geprägtes Verständnis der Marke. Die
englische Bedeutung liege auch für die französischsprachigen Verkehrs-
kreise näher. Das Zeichen sei somit nicht beschreibend.
3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es stimme nicht, dass
der französischen und englischen Bedeutung von "grand" unterschiedliche
Sinngehalte zukommen würden. Weiter sei nicht relevant, dass "grand" im
Sinne von "Grossraum" lexikalisch nicht nachweisbar sei. Dies sei kein hin-
reichender Grund dafür, dass der Begriff zusammen mit "Basel" nicht in der
vorgenannten Bedeutung verstanden werde. Es gebe genügend Beispiele,
welche die vorliegende Konstruktion als "Grossraum + Städtename" über-
setzen würden. Dies werde nicht nur von den französischsprachigen Ab-
nehmern so verstanden, sondern auch in der italienisch- und deutschspra-
chigen Schweiz. Es sei nicht davon auszugehen, dass die englische Be-
deutung aufgrund der Schreibweise von "Basel" näher liege. Auch sei ein
vorangestellter Artikel nicht nötig, um GRAND BASEL als sinngebende
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Kombination zu verstehen. Das Zeichen werde somit als "Grossraum Ba-
sel" verstanden und stelle damit eine direkte Herkunftsangabe dar, welche
für die beanspruchten Dienstleistungen direkt beschreibend sei.
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, die Behauptung der
Vorinstanz, "grand" sei auf Englisch und Französisch gleich zu verstehen,
sei falsch. Das deutsche Wort "Grossraum" werde auf Französisch nicht
mit "grand" übersetzt. Die Verwendung von "grand" erfolge auf Französisch
durchwegs mit einem Artikel. Auch würden französische Ortsbezeichnun-
gen, für welche es auch deutsche Versionen gebe, auf Französisch durch-
wegs in französischer Sprache wiedergegeben (Bâle statt Basel). Im Er-
gebnis werde das strittige Zeichen von allen Verkehrskreisen auf Englisch
gelesen. Das Zeichen weise somit in Bezug auf die Dienstleistungen kei-
nen klaren Sinngehalt auf und sei somit nicht beschreibend. Selbst bei ei-
nem – bestrittenen – Verständnis als "Grossraum Basel" wäre in Bezug auf
die angemeldeten Dienstleistungen nicht von einem beschreibenden Zei-
chen auszugehen.
4.
Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind
vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Beschwerde-
führerin beansprucht die Eintragung des Zeichens für die Organisation und
Durchführung von Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und Kongres-
sen für verschiedene Zwecke (Klassen 35 und 41). Die Organisation und
Durchführung solcher Veranstaltungen wird kaum von Einzelpersonen
nachgefragt. Es sind vorab Unternehmen, Verbände, Vereine und öffentli-
che Organisationen, welche diese Dienstleistungen beanspruchen (Urteil
des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.1 "Gipfeltreffen").
5.
5.1 Die Vorinstanz führt aus, das Zeichen GRAND BASEL werde von den
massgebenden Verkehrskreisen als "Grossraum Basel" verstanden. Es
handle sich deshalb im eine direkte Herkunftsangabe, weshalb das Zei-
chen für die beantragten Dienstleistungen beschreibend sei (Art. 2 Bst. a
MSchG). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.
5.2 Die reine Wortmarke GRAND BASEL besteht aus zwei Wörtern. Wäh-
rend mit "Basel" unstrittig die Schweizer Stadt am Rhein gemeint ist, ist die
Bedeutung von "grand" bei den Parteien umstritten. Wie die Vorinstanz zu-
treffend festhält, handelt es sich bei "grand" sowohl um ein französisches
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als auch um ein englisches Adjektiv. Französisch bedeutet das Wort primär
"gross" (PONS Online Wörterbuch Französisch-Deutsch,
, abgerufen am 1.10.19). Englisch hat es einen leicht
anderen Sinngehalt und wird vorab im Sinne von "prächtig" oder "grossar-
tig" gebraucht (PONS Online Wörterbuch Englisch-Deutsch,
, abgerufen am 1.10.19).
5.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung aus, das Zeichen werde als fran-
zösisch-deutsche Kombination im Sinne von "Grossraum Basel" verstan-
den. Das französische Adjektiv "grand" wird wörtlich nicht mit "Grossraum"
übersetzt. Trotzdem kann es sein, dass die massgebenden Verkehrskreise
das Wort zusammen mit dem zweiten Wortbestandteil "Basel" und im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen so verstehen. Die
Vorinstanz verweist auf zahlreiche Dokumente, in welchen "grand" zusam-
men mit einer Ortschaft im Sinne von "Grossraum" gebraucht wird (bspw.
"Grand Genève", "Grand Lausanne", "Grand Fribourg", "Grand Yverdon"
oder auch "Grand Paris"). Auch im "Le Petit Robert" (online) findet sich
bezüglich "grand + Ortschaft" ein Eintrag. Als mögliche Bedeutung von
"grand" wird dort das Beispiel "Le grand Paris" mit der Erklärung "le centre
jusqu'à la banlieue étendue" genannt (Le Petit Robert de la langue
française, , abgerufen am 1.10.19). Dass es sich bei
der Kombination "grand + Ortschaft" gemäss der Beschwerdeführerin nicht
um einen Begriff der gelebten Sprache beziehungsweise um eine künstli-
che Sprachschöpfung handelt, ist unbeachtlich, da die Kombination von
dem massgebenden Verkehrskreisen verstanden wird und der Ausdruck
geläufig ist. Im Übrigen können auch Wortneuschöpfungen beschreibend
sein (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013
E. 2.5 "Betonhülse" m.w.H.), wobei es sich beim Ausdruck "grand + Ort-
schaft" offensichtlich nicht um eine Neuschöpfung der Beschwerdeführerin
handelt (vgl. Beilagen 16-22 zur Vernehmlassung der Vorinstanz).
Daraus geht hervor, dass das strittige Zeichen von den französischsprachi-
gen Verkehrskreisen durchaus als "Grossraum Basel" verstanden wird,
umso mehr als dieses Verständnis im Hinblick auf die in Frage stehenden
Veranstaltungs- und Messedienstleistungen sinnstiftend ist, indem es die
Herkunft eben dieser Dienstleistungen beschreibt. Die von der Beschwer-
deführerin vorgebrachte englische Leseart im Sinne von "prächtiges Ba-
sel", ergibt jedoch in Hinblick auf Messedienstleistungen keinen Sinn. Da-
ran ändert auch nichts, dass "Basel" die deutsch- und englischsprachige
Bezeichnung der gleichlautenden Stadt ist. Die französischsprechenden
Verkehrskreise werden ohne Weiteres verstehen, welche Ortschaft damit
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gemeint ist. Dass Französischsprachige beim Wort "grand" an die engli-
sche Übersetzung dessen denken, ist unwahrscheinlich. Ebenfalls unbe-
achtlich ist, dass – wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend vorbringt –
die Bezeichnung "grand + Ortschaft" im Französischen fast immer mit ei-
nem Artikel gebraucht wird. Der Sinngehalt der Wortkombination wird auch
ohne Artikel verstanden.
5.4 Damit kann festgehalten werden, dass das Zeichen GRAND BASEL
von den französischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von "Grossraum
Basel" verstanden wird. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, ihr Zeichen
werde nicht als Herkunftsangabe verstanden, da es im Messegeschäft üb-
lich sei, den Ort der Dienstleistung zu nennen. Dies mag wohl zutreffen,
jedoch kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Im Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Eintra-
gungen (BASELWORLD, ART BASEL, MUSTERMESSE BASEL/MUBA)
handelt es sich bei GRAND BASEL um eine direkte Herkunftsangabe. Eine
Ausnahme vom Grundsatz, dass geografische Angaben als Hinweis auf
die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, ist vor-
liegend nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGE 135 III 416 E. 2.6.1 ff. "Calvi";
BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. "Yukon"; Urteil des BGer 4A_357/2015 vom
4. Dezember 2015 E. 4.4 "Indian Motorcycle").
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen GRAND BASEL
für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 und 41 zumindest
von den französischsprechenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die Her-
kunft der Dienstleistungen wahrgenommen wird. Angesichts des eindeuti-
gen Gemeingutcharakters handelt es sich vorliegend nicht um einen
Grenzfall. Das Zeichen ist somit vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2
Bst. a MSchG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebüh-
ren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert
(Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungs-
werten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
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grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− ange-
nommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die
Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen
Bemessungskriterien mit Fr. 3'000.− zu beziffern. Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 51554/2017; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.
48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Oktober 2019