B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8566/2010
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt,
Kellerhals Anwälte, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916,
3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision (Verfügung vom 3. November 2010).
B-8566/2010
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Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am _______, verheiratet, Vater zweier Kinder, ist
deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Der gelernte Metz-
ger war in der Schweiz vom Juli 1990 bis April 1991 bei der A._______
und vom Januar 1991 bis November 1994 bei der B._______ AG tätig
(IVSTA-act. 10) und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IVSTA-act. 10). Ge-
mäss eigenen Angaben betreffend Nebenerwerb arbeitete er seit dem
Jahr 1994 als selbständiger Metzger (Fragebogen für Selbständigerwer-
bende vom 15. Juni 2005, IVSTA-act. 23). Zudem war er vom 29. Juli
1996 bis am 31. August 2004 bei der C._______ in Luxemburg als Metz-
ger mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche angestellt (Fragebo-
gen für den Arbeitgeber vom 12. Mai 2005, IVSTA-act. 15). Für diese zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit attestierte D._______, Facharzt für Allgemein-
medizin, Sozialmedizin/Chirotherapie, Vertrauensarzt der Landesver-
sicherungsanstalt _______ (Deutschland), X._______ eine seit dem
1. Mai 2004 bestehende vollständige Invalidität (gemeinschaftsrechtliches
Formular E 213 vom 14. Dezember 2004, IVSTA-act. 34). Am 29. No-
vember 2004 übersandte die Landesversicherungsanstalt _______
(Deutschland) einen Rentenantrag von X._______ (IVSTA-act. 8) an die
Schweizer IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch:
Vorinstanz).
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 bejahte die IVSTA einen An-
spruch des Versicherten auf eine ganze Rente der schweizerischen Inva-
lidenversicherung (IV) rückwirkend ab dem 1. September 2005 bei einem
Invaliditätsgrad von 78 % (IVSTA-act. 47).
C.
Bis am 31. Dezember 2005 war der Versicherte nach eigenen Angaben
als (selbständiger) Hausschlachter tätig (Fragebogen für die IV-Renten-
revision vom 9. Oktober 2009, IVSTA-act. 50). Per dato gab er seine selb-
ständige Tätigkeit als Hausschlachter aus persönlichen bzw. familiären
Gründen offiziell auf (vgl. Gewerbeabmeldung vom 24. Oktober 2005,
IVSTA-act. 62). Seither ging er gemäss eigenen Angaben keiner Tätigkeit
mehr nach (amtlich beglaubigtes Schreiben des Versicherten vom
1. April 2010, IVSTA-act. 63).
B-8566/2010
Seite 3
D.
Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2010 (IVSTA-act. 67) gab die IVSTA dem
Versicherten bekannt, dass der Beschluss der IVSTA vom
18. November 2005 zweifellos unrichtig gewesen sei und in Wiedererwä-
gung gezogen werden müsse. Die bisherige ganze Rente werde durch
eine halbe Rente ersetzt. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (IVSTA-
act. 69) erhob der Versicherte dagegen Einwand.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2010 (IVSTA-act. 75) teilte die IVSTA
dem Versicherten ankündigungsgemäss mit, dass die bisherige ganze
Rente per 1. Januar 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde. Als
Begründung führte sie an, dass der Beschluss vom 18. November 2005
zweifellos unrichtig gewesen und in Wiedererwägung gezogen worden
sei. Anlässlich des Einkommensvergleichs vom 10. November 2005 sei
irrtümlicherweise ein in Luxemburg erzieltes Salär mit dem Einkommen
aus Ersatztätigkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt verglichen worden,
woraus eine Erwerbseinbusse von 78 % ab dem 1. September 2004 re-
sultiert habe. Die Erwerbseinbusse gemäss dem neu durchgeführten
rechtmässigen Einkommensvergleich für die Ausübung solcher Tätigkei-
ten betrage 57 %.
F.
Dagegen hat X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Döpp,
Deutschland, am 14. Dezember 2010 Beschwerde [bei der IVSTA] mit
den Anträgen erhoben, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die bisherige Rente weiter zu bezahlen sei. Die Begründung folge
nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 hat das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde-
schrift innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung zu verbessern.
H.
Am 20. Januar 2011 hat X._______, nun vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Andreas Güngerich, Bern, beim Bundesverwaltungsgericht innert
erstreckter Frist eine verbesserte Beschwerde mit dem neuerlichen
Rechtsbegehren eingereicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er begründet
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dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie
nicht erläutert habe und auch nicht aus den Akten hervorgehe, wieso sie
für die Bestimmung des Validenlohns lediglich die Einkommenszahlen
aus den Jahren 1991 bis 1994 beigezogen habe. In ihrer neuen Berech-
nung habe die Vorinstanz bezüglich des Valideneinkommens zu Unrecht
lediglich das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die
eine Teilzeitarbeit von 24 Wochenstunden ausmache, berücksichtigt. Die
Vorinstanz hätte zumindest die selbständige Erwerbstätigkeit in Deutsch-
land einbeziehen und sich insbesondere auf die vor Invaliditätseintritt er-
zielten Einkommen stützen müssen. Die ursprüngliche Verfügung der
Vorinstanz vom 22. November 2005 sei nicht zweifellos unrichtig und dür-
fe daher nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 hat die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. In ihrer Begründung schreibt sie, dass
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich sei, da dem da-
maligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Anhö-
rungsverfahrens am 23. August 2010 die IV-Akten zur Einsicht übermittelt
worden seien. In Bezug auf die von 1994 bis 2005 ausgeübte selbständi-
ge Nebenerwerbstätigkeit als Hausschlachter habe kein einigermassen
zuverlässiges Einkommen ermittelt werden können. Daher sei beim ur-
sprünglichen Einkommensvergleich auf das (statistische) Einkommen ei-
nes in Luxemburg vollzeitlich tätigen angestellten Metzgers abgestellt
worden, welchem Valideneinkommen ein in Deutschland erzielbares sta-
tistisches Invalideneinkommen gegenübergestellt worden sei. Dieser Ein-
kommensvergleich sei im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zweifelsohne unrichtig gewesen. Der neue Einkommensvergleich
sei nun mit schweizerischen Zahlen erfolgt, wobei hinsichtlich des Vali-
deneinkommens auf den Durchschnitt der in den Jahren 1991 bis 1994
bei einer vollschichtigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen und in Be-
zug auf das Invalideneinkommen auf das statistische Einkommen ge-
mäss LSE für eine leichte Angestelltentätigkeit abgestellt worden sei. Bei
einem zusätzlichen Leidensabzug von 15 % habe dies eine gesundheit-
lich bedingte Erwerbseinbusse von 57 % ergeben.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 hat das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. Juni 2011 einen
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Seite 5
Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu leisten. Der Kostenvorschuss ist ge-
leistet worden.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer Verzicht auf
Replik erklärt, wobei er an den gestellten Anträgen und den gemachten
Ausführungen festhält.
Daraufhin ist der Schriftenwechsel am 28. Juli 2011 abgeschlossen wor-
den.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am
23. Januar 2013 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper
setzt sich neu zusammen aus den Richtern Vera Marantelli-Sonanini und
Frank Seethaler der Abteilung II sowie Madeleine Hirsig-Vouilloz der Ab-
teilung III.
2.
Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
B-8566/2010
Seite 6
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis
26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
3.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Sein Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht aus-
gewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
3.3 Auf die frist- und formgerechte (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) Be-
schwerde ist daher einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeverbesserung gel-
tend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht erläutert habe und
B-8566/2010
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auch nicht aus den Akten hervorgehe, wieso sie für die Bestimmung des
Validenlohns lediglich die Einkommenszahlen aus den Jahren 1991 bis
1994 beigezogen habe.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE
134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die
Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der
Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden,
ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend
beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Be-
hörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den
Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien
zur Kenntnis genommen und geprüft worden (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG,
mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (KIESER, ATSG-
Kommentar, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann
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Seite 8
jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die un-
terlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Be-
gründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt.
Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die
Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V
130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).
5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass aus einem internen E-Mail der Vor-
instanz vom 9. März 2010 (IVSTA-act. 55) hervorgeht, die Bemessung
des Invaliditätsgrades sei unrichtig erfolgt, da auf ein Luxemburger Vali-
deneinkommen und ein Deutsches Invalideneinkommen abgestellt wor-
den sei. Gemäss Ziff. 3017 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf-
losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozi-
alversicherungen (BSV) müssten auf dem gleichen Arbeitsmarkt erzielte
Einkommen verglichen werden. Dies sei beim Vergleich vom
10. November 2005 nicht der Fall gewesen. Die nach dieser Feststellung
durchgeführte neue Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2005
gestützt auf den schweizerischen Arbeitsmarkt begründete die Vorinstanz
damit, dass der Beschwerdeführer vom 29. Juli 1996 bis am
31. August 2004 in Luxemburg tätig gewesen sei und ihr keine Statistiken
für den luxemburgischen Arbeitsmarkt vorlägen. Die Vorinstanz stützte
sich bei der Berechnung des Valideneinkommens entsprechend aus-
drücklich auf den Durchschnitt der aus dem schweizerischen IK-Auszug
hervorgehenden Löhne der Jahre 1991 bis 1994 und berechnete den In-
validenlohn anschliessend anhand der Statistiken des schweizerischen
Arbeitsmarkts (Bemessungsblatt vom 5. Mai 2010 [IVSTA-act. 64] und
Bemessungsblatt vom 19. Juli 2010 [IVSTA-act. 66]). Damit war in den
Akten begründet und ersichtlich, wieso die Vorinstanz für die Bestimmung
B-8566/2010
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des Validenlohns lediglich die Einkommenszahlen aus den Jahren 1991
bis 1994 beizog. Dass eine diesbezügliche Begründung ihrer neuen Be-
rechnung in ihrem Vorbescheid vom 29. Juli 2010 (IVSTA-act. 67) fehlt, ist
zwar eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz gewährte
dem Beschwerdeführer aber noch im Rahmen des Vorbescheidverfah-
rens am 23. August 2010 Einsicht in ihre Akten und damit auch in die vor-
stehend erwähnten (vgl. IVSTA-act. 70). Der Beschwerdeführer teilte ihr
daraufhin mit, dass er alles genau anschauen wolle (vgl. Telefonnotiz vom
26. August 2010, IVSTA-act. 73). Demnach hatte er noch anlässlich des
Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, sich zur neuen Berechnung des In-
validitätsgrads zu äussern. Somit hat die Vorinstanz das Akteneinsichts-
recht gewährt und diesbezüglich den Anspruch des Versicherten auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. In ihrer angefochtenen Verfügung vom
3. November 2010 unterliess es die Vorinstanz analog zum Vorbescheid
freilich trotz des Einwands des Beschwerdeführers erneut, die neue Be-
rechnung des Invaliditätsgrads genau zu begründen und sich insbeson-
dere dazu zu äussern, wieso sie die in den Jahren 1991 bis 1994 erziel-
ten Einkommen beizog. Damit verletzte die Vorinstanz selbst im Rahmen
ihrer Verfügung abermals ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht hingegen wurde auch im Be-
schwerdeverfahren nicht verletzt: In seiner Beschwerde vom 14. Dezem-
ber 2010 schrieb der Beschwerdeführer, dass er die umfangreichen Un-
terlagen weiter prüfen wolle, und in seinem Fristerstreckungsgesuch vom
4. November 2011, dass er die Verwaltungsakten durchgesehen habe.
Dem Beschwerdeführer lagen die betreffenden Akten der Vorinstanz mit-
hin offensichtlich weiterhin vor. Er konnte sich also auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zur neuen Berechnung des Invaliditätsgrads äus-
sern. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nur in Bezug auf die Begründungspflicht verletzt,
dies aber sowohl in ihrem Vorbescheid als auch in der angefochtenen
Verfügung. Hier würde indessen eine Rückweisung an die Vorinstanz aus
formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen (siehe hier-
nach). Darüber hinaus erweist sich die Verletzung des Gehörsanspruchs
wegen der gewährten Akteneinsicht – die Akten enthielten die entscheid-
relevanten Überlegungen der Vorinstanz – nicht als besonders schwer-
wiegend. Sie kann daher als geheilt erachtet werden. Zudem beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht die Sache mit voller Kognition. Demnach ist
die Sache materiell zu beurteilen.
B-8566/2010
Seite 10
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat dort
seit der Zeit vor dem Jahr 2005 seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die
am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft (EG) andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin
erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) – am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der
Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
6.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und
131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
B-8566/2010
Seite 11
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445
E. 1.2.1).
6.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bis zum Erlass der ursprünglichen Verfügung
vom 19. Dezember 2005 in Kraft standen. Vorliegend sind dies insbeson-
dere das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Die
im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsun-
fähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entsprechen den bis
zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 von der Rechtsprechung
zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). An diesen hat sich auch nach Inkrafttreten der
4. und 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dor-
tigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. Bei den materiellen Bestim-
mungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung
gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen.
Bestimmungen des IVG und des ATSG sowie der IVV und ATSV, die nach
dem Erlass der mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen ur-
sprünglichen Verfügung in Kraft getreten sind (5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008, sowie erstes
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, AS 2011 5659, in Kraft seit
1. Januar 2012), sind hingegen nicht anwendbar. Im Folgenden wird des-
halb jeweils auf die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestim-
mungen des IVG und der IVV abgestellt (AS 2003 3837, 3859).
7.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29
IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis-
tet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ
erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer arbeitete von Juli 1990
bis November 1994 in der Schweiz und leistete gemäss dem IK-Auszug
während insgesamt 53 Monaten Beiträge an die AHV/IV (IVSTA-act. 10).
Er erfüllt daher die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer
B-8566/2010
Seite 12
sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch
nach den seither geltenden Bestimmungen.
8.
8.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die bisherige
ganze Rente zu Recht wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente her-
abgesetzt hat.
8.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Der
Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien defi-
niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273
E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern –
wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
8.3
8.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischer Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
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Seite 13
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren-
tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än-
derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
8.3.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versi-
cherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne inva-
lidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entschei-
dend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten
und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheits-
schaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde,
und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4;
RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermitt-
lung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermu-
tung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt
worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten
Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesund-
heitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168
S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist der Teuerung und der realen Ein-
kommensentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung des Validenein-
kommens sind mithin die hypothetischen Lebensumstände ohne gesund-
heitliche Einbussen zu berücksichtigen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O., N 16 zu Art. 16 ATSG). Bei Selbständigerwerbenden hat die Ver-
waltung (und im Beschwerdefall auch das Gericht) entsprechend zu un-
tersuchen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Per-
son voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid geworden
wäre (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi-
cherung, Bern 2010, N 1078; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV],
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), gültig ab
1. Januar 2012, Rz. 3029; ZAK 1963 S. 462). Können die lange zurück-
liegenden Einträge im Individuellen Konto (IK) als einzig greifbares Vorin-
validitäts-Einkommen herangezogen und hochgerechnet werden, kann
jedoch auch bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf die IK-Ein-
träge abgestellt werden (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufla-
ge, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 291 f. mit Hinweis auf SVR 2009 IV 28,
B-8566/2010
Seite 14
S. 79). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn ist
nur dann abzustellen, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen
nicht hinreichend genau beziffern lässt.
Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Inva-
lidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versiche-
rungsschutz bietet für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit; Mehr-
fachbeschäftigungen über 100 % hinaus – sei es durch Kumulierung von
Erwerbs- und Haushaltarbeit, sei es durch Ausübung verschiedener Er-
werbstätigkeiten – können bei der Invaliditätsbemessung nicht berück-
sichtigt werden (ZAK 1988 S. 476 und Urteil I 637/03 des Bundesgerichts
vom 16. Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und
126 V 75 E. 3b). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die
standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V
476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert
(Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es
ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von
40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die
bis 2005 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich
41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129
V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb und 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000
S. 81 E. 2a). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen
kann sodann ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden, wenn
der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
B-8566/2010
Seite 15
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE
126 V 75 E. 5a).
8.3.4 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird,
dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der
Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 7 zu
Art. 16 ATSG). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen
des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl-
lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichti-
gen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch er-
zielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Einkom-
mens bestimmt, welches der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein
Invalideneinkommen zu ermitteln, das der Versicherte auf dem örtlichen
ausländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Sind indessen keine offiziel-
len statistischen Einkommenszahlen aus einem Land verfügbar, können
schweizerische Zahlen zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil EVG
I 232/06 vom 25. Oktober 2006 E. 4, Urteile des Bundesgerichts
9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 und 9C_94/2009 vom
29. April 2009 E. 4). Eine Bestimmung des Invalideneinkommens auf-
grund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt also nur dann in Be-
tracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz abgestellt
wird, das – mangels tatsächlichem Einkommen in der Schweiz – auch
aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne zu bestimmen ist; falls aber
ein früheres tatsächliches Einkommen in der Schweiz vorhanden ist, kann
bei der Bestimmung des Validenlohnes auf dieses unter Berücksichtigung
der Lohnentwicklung abgestellt werden. Denn wegen den unterschiedli-
chen Lohnniveaus und Lebenskosten in den verschiedenen Ländern lässt
nur der Vergleich von Zahlen des gleichen Landes einen objektiven Ein-
kommensvergleich zu (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts
I 78/99 vom 22. Februar 2000 E. 2b, 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008
E. 3.3.2 und 9C_94/2009 vom 29. April 2009 E. 4).
B-8566/2010
Seite 16
8.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun-
gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur
an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht)
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) können indes-
sen Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerin-
nen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine – vorlie-
gend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]).
8.5 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für
den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1
ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf-
zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der
Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen
auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand mate-
rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzun-
gen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,
wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt
sind (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vorausset-
zung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind
vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Die Berichtigung peri-
B-8566/2010
Seite 17
odischer Leistungen wird in der Rechtsprechung indessen stets als er-
heblich eingestuft (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts
9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung von Am-
tes wegen oder auf Gesuch hin gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche As-
pekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen
rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1
lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007
vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten
erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfü-
gung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
8.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen um-
fasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff.
zu Art. 12 VwVG). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
8.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
B-8566/2010
Seite 18
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen anneh-
men, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass
das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V
353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzich-
ten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c,
mit Hinweisen).
9.
9.1 Die erste Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen
Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG deren zweifellose Un-
richtigkeit. Somit ist vorliegend im Folgen zu prüfen, ob die Verfügung
vom 19. Dezember 2005 zweifellos unrichtig gewesen ist.
9.2 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Septem-
ber 2004 in bisheriger Tätigkeit als Metzger zu 90 % arbeitsunfähig, in
leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten hin-
gegen seit diesem Datum zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Vorbescheid vom
29. Juli 2010, IVSTA-act. 67; Beschwerdeverbesserung vom 20. Januar
2011). Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Wartezeit im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2007
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Seite 19
am 1. September 2004 (IVSTA-act. 67 und 75; Sachverhalt Bst. A) eröff-
net worden und am 1. September 2005 abgelaufen ist.
Umstritten ist vorliegend nur, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im
Jahr 2005 wegen einer offensichtlich unrichtigen Berechnung des Invalidi-
tätsgrads der Wiedererwägung unterliegt. Die Vorinstanz ging im Rahmen
ihrer Rentenzusprache im Jahr 2005 bei der Bestimmung des Validenein-
kommens von einem im Jahr 2004 in Luxemburg erzielten Monatsein-
kommen von EUR 7'717.-- aus und stellte dieses einem gemäss statisti-
schen Angaben Deutschlands (_______) berechneten monatlichen Inva-
lideneinkommen von EUR 2'035.-- gegenüber. Dies ergab unter Berück-
sichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 15 % einen Invaliditäts-
grad von rund 78 % (IVSTA-act. 44).
9.3 Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt des
Erlasses der ursprünglichen Verfügung herrschenden Rechtszustandes,
was die damalige Rechtspraxis mit einschliesst (vgl. KIESER, ATSG-Kom-
mentar, a.a.O., N 31 zu Art. 53 ATSG). Eine auf einem unvollständig fest-
gestellten Sachverhalt beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechts-
konform und demzufolge auch im Ergebnis nicht vertretbar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.3). Es ist je-
doch Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets
dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle An-
spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung
massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf
Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Ei-
ne vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbaren Be-
urteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht
zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom
28. Juli 2011 E. 3.1).
9.4 Vorliegend übte der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit
als Metzger in den Jahren 1990 bis 1994 in der Schweiz nur unselbstän-
dig, danach im Ausland sowohl unselbständig als auch selbständig aus
(vgl. Sachverhalt Bst. A und C). Das in der Schweiz erzielte Einkommen
ist belegt (IK-Zusammenzug vom 2. März 2011, IVSTA-act. 10), nicht je-
doch das dafür geleistete Pensum. Seit dem Jahr 1994 war der Be-
schwerdeführer im Ausland im Nebenerwerb selbständig als Metzger tätig
(Sachverhalt Bst. A). In welchem Pensum er dies tat und wie viel er dabei
verdiente, ist jedoch auch nicht aktenkundig. Bei seiner Tätigkeit vom
29. Juli 1996 bis am 31. August 2004 als angestellter Metzger bei der
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Seite 20
C._______ in Luxemburg verdiente er zuletzt jedenfalls in einem Pensum
von 24 Stunden pro Woche einen Jahreslohn von EUR 55'564.68 (vgl.
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Mai 2005, IVSTA-act. 15, und
Versichertenfragebogen vom 15. Juni 2005, IVSTA-act. 24). Neben dieser
Anstellung war der Beschwerdeführer weiterhin selbständig als Metzger
tätig (vgl. Sachverhalt Bst. A). In welchem Pensum er dies in diesem Zeit-
raum tat, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. In Bezug auf das in
dieser Zeit selbständig erzielte Einkommen sind nur die dabei erzielten
Jahresgewinne für die Jahre 1999 bis 2001 belegt: Im Jahr 1999 verdien-
te er EUR 17'117.76 (IVSTA-act. 60), im Jahr 2000 EUR 8'522.93 (IVSTA-
act. 59) und im Jahr 2001 EUR 8'061.54 (IVSTA-act. 59).
Was das Pensum insgesamt anbelangt, konnte der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben die Tätigkeit als Metzger seit dem Jahr 1994
bis am 1. September 2004 – dem Eintritt des invalidisierenden Gesund-
heitsschadens – in vollem Ausmass ausüben (Fragebogen für Selbstän-
digerwerbende vom 15. Juni 2005, IVSTA-act. 23). Eine allfällige Tätigkeit
über total 100 % hinaus infolge Mehrverdienst in selbständiger Metzgertä-
tigkeit hat der Beschwerdeführer weder belegt noch geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer sagt vielmehr selbst, dass das ohne Invalidität erziel-
bare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist (Be-
schwerdeverbesserungsschrift vom 20. Januar 2011, S. 8 N 26). Die Vor-
instanz hat das vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität geleiste-
te Pensum zugunsten des Beschwerdeführers auf 100 % festgelegt, wo-
gegen angesichts des in der Schweiz erzielten Jahreslohnes (vgl. IK-Zu-
sammenzug vom 2. März 2011, IVSTA-act. 10) keine überwiegend wahr-
scheinlichen Gründe sprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % als
Metzger tätig wäre. Hinsichtlich des dabei in der Metzgertätigkeit vor Ein-
tritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten Lohnes wären
aufgrund der vorstehend dargestellten, nur lückenhaft vorliegenden Ein-
kommensbeträge an sich statistische Angaben aus Luxemburg, dem Ort
der Tätigkeit des Beschwerdeführers, heranzuziehen. Solche statisti-
schen Zahlen betreffend die luxemburgischen Einkommensverhältnisse
eines dort tätigen Metzgers liegen jedoch nicht vor. Da der Einkommens-
vergleich auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat,
hat die Vorinstanz mithin zu Recht für die Bestimmung des Validenein-
kommens auf die schweizerischen IK-Einträge abgestellt (vgl. E. 8.3.4
hiervor). In der Schweiz verdiente der Beschwerdeführer konkret ohne
Gesundheitsschaden gemäss IK-Zusammenzug vom 2. März 2011
(IVSTA-act. 10) im Jahr 1990 in den Monaten Juli bis Dezember
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Seite 21
Fr. 55'561.–, was einem Jahreseinkommen von Fr. 111'122.– entspricht,
im Jahr 1991 Fr. 89'196.–, im Jahre 1992 Fr. 97'725.–, im Jahr 1993
Fr. 111'583.– und im Jahr 1994 in den Monaten Januar bis November
Fr. 74'408.–, was einem Jahreseinkommen von Fr. 81'172.– entspricht.
Bei solchen sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkom-
mensschwankungen ist für die Festsetzung des Valideneinkommens vom
Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen
(vgl. ZAK 1985 S. 464; BSV, KSIH, Rz 3024). Vorliegend ist entsprechend
von den Einkommen der Jahre 1990 bis 1994 auszugehen. Da der Zeit-
punkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2005 liegt, sind diese Jah-
resverdienste 1990 bis 1994 gemäss der Nominallohnentwicklung für
Männer aufzurechnen:
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (Bun-
desamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt
[1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer, 1939:
100, 1990: 1511, 2005: 1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresver-
dienst 1990 ein Jahresverdienst im Jahre 2005 von gerundet
Fr. 146'495.70 (Fr. 111'122.– : 1511 x 1992).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS,
Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1991: 1619, 2005:
1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1991 ein Jahres-
verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 109'745.80 (Fr. 89'196.– :
1619 x 1992).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS,
Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1992: 1699, 2005:
1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1992 ein Jahres-
verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 114'578.10 (Fr. 97'725.– :
1699 x 1992).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS,
Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1993: 1743, 2005:
1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1993 ein Jahres-
verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 127'523.40 (Fr. 111'583.– :
1743 x 1992).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (BFS,
Schweizerischer Lohnindex insgesamt, 1939: 100, 1994: 1769, 2005:
1992) ergibt sich ausgehend vom Jahresverdienst 1994 ein Jahres-
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Seite 22
verdienst im Jahre 2005 von gerundet Fr. 91'404.55 (Fr. 81'172.– :
1769 x 1992).
Die Jahresverdienste 1990 bis 1994 ergeben ein durchschnittliches Jah-
reseinkommen 2005 von rund Fr. 117'950.– ([Fr. 146'495.70 +
Fr. 109'745.80 + Fr. 114'578.10 + Fr. 127'523.40 + Fr. 91'404.55] : 5).
Dieser Jahresverdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten.
9.5 Da dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten of-
fensteht, rechtfertigt es sich, zur Bemessung des Invalideneinkommens
auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tä-
tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustel-
len (LSE des Jahres 2004, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Danach erzielten Männer im Durchschnitt aller bei einfachen und repetiti-
ven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2004 einen monatlichen
Verdienst von Fr. 4'604.–. Unter Berücksichtigung der Nominallohnent-
wicklung für Männer von 2004 bis 2005 (Bundesamt für Statistik [BFS],
Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abruf-
bar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total, 1993: 100.0, 2004: 113.3,
2005: 114.3) und der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im
Jahre 2005 von 41.7 Stunden resultiert damit für das Jahr 2005 ein Inva-
lideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 58'104.40 pro Jahr (Fr. 4'604.–
: 113.3 x 114.3 : 40 x 41.7 x 12). Der zusätzliche Leidensabzug von 15 %
ist unstrittig, so dass von einem Invalideneinkommen von rund
Fr. 49'389.– auszugehen ist (Fr. 58'104.40 x 0.85).
9.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 117'950.– und ei-
nem Invalideneinkommen von Fr. 49'389.– ergibt sich unter Berücksichti-
gung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von
gerundet 58 % ({[Fr. 117'950.– - Fr. 49'389.–] x 100} : Fr. 117'950.–; zur
Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2), der einen Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente begründet.
Die ursprüngliche Berechnung des Invaliditätsgrads, welche einen sol-
chen von 78 % ergab, lag damit nicht im Rahmen der im Jahre 2005 ge-
gebenen - und nach wie vor geltenden - Rechtspraxis. Die Rentenverfü-
gung vom 19. Dezember 2005 kann daher als zweifellos unrichtig be-
trachtet werden.
10.
Die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen
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Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeu-
tung der Berichtigung. Diese ist bei einer Invalidenrente als periodische
Dauerleistung stets zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis), womit vorliegend
die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres gegeben ist.
11.
Demgemäss konnte die vorherige ordentliche ganze Rente der Invaliden-
versicherung unter Berücksichtigung der Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV (E. 8.5 hiervor) per 1. Januar 2011 ex nunc et pro futura wiedererwä-
gungsweise auf eine ordentliche halbe Rente der Invalidenversicherung
herabgesetzt werden. Die angefochtene Verfügung vom
3. November 2010 (IVSTA-act. 75) ist demgemäss zu schützen und die
Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
12.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. August 2013