B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8586/2010
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 11
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Parteien
B._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Audétat, Rechtsanwalt,
Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Internationale Registrierung 982287 – COLOUR SAVER.
B-8586/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Marke IR
982 287 COLOUR SAVER mit Ursprungsland Deutschland. Diese wurde
am 27. November 2008 von der Organisation Mondiale de la Propriété In-
tellectuelle (OMPI) an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
(nachfolgend: Vorinstanz) notifiziert. Sie wird für die folgenden Waren der
Klassen 9 und 11 beansprucht:
"09: Appareils électriques de soin des cheveux, en particulier bigoudis,
brosses à friser, appareils pour mises en plis, appareils à coiffer et appareils
à lisser; parties des appareils susmentionnés, pour autant qu'elles soient
comprises dans cette classe; appareils électrothermiques de soin des che-
veux (sèche-cheveux exceptés) et leurs éléments de brossage ou coiffage;
parties des produits susmentionnés, pour autant qu'ils soient compris dans
cette classe;
11: Sèche-cheveux électriques et leurs accessoires, tels qu'embouts ou dif-
fuseurs, éléments des produits susmentionnés, pour autant qu'ils soient
compris dans cette classe; casques séchoirs,"
B.
Mit einer "notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" vom
18. November 2009 verweigerte die Vorinstanz der Marke vorläufig den
Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren, da das Zeichen die
Eigenschaften der beanspruchen Waren beschreibe – nämlich die Farbe
länger zu erhalten – und deshalb dem Gemeingut zuzurechnen sei. Der
Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt.
C.
In einer Stellungnahme vom 16. April 2010 bestritt die Beschwerdeführe-
rin die Zugehörigkeit zum Gemeingut. Das Zeichen sei weder beschrei-
bend noch freihaltebedürftig, da es keinen Hinweis auf Farbe enthalte.
Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf ähnliche Voreintragungen:
CLOTHES SAVER (CH 354 483), SHOE SAVER (CH 350 412), BACK
SAVER (CH 462 650), LABOUR SAVER (CH 366 514; alle vorgenannten
wegen Nichtverlängerung gelöscht), SOIL SAVER (CH 406 916) und
TEAR SAVER (CH 471 297). Ferner sei das Zeichen COLOUR CAT-
CHER (CH 553 300) im Jahr 2006 für die Klassen 3 und 21 eingetragen
worden. Letzteres Zeichen beziehe sich sogar direkt auf die Farbe, die
hier zur Diskussion stehende Marke COLOUR SAVER hingegen nur indi-
rekt.
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Seite 3
D.
Am 23. Juli 2010 hielt die Vorinstanz an der Schutzverweigerung fest. Die
beanspruchten Waren würden sich an Durchschnittskonsumenten wie
auch an Fachleute der Coiffeurbranche richten. Das Zeichen stelle eine
Kombination der englischen Wörter "colour" und "saver" dar. "Colour" be-
deute auf Deutsch "Farbe", "saver" werde als "Retter, Sicherer, Schoner"
übersetzt. Beide gehörten zum Grundwortschatz. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass sie den massgebenden Verkehrskreisen bekannt sei-
en. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sei das Zeichen,
nicht zuletzt in Anlehnung an ähnliche Ausdrücke wie "screen saver" oder
"life-saver" am ehesten als "Farbschoner" zu verstehen. Die Abnehmer
würden annehmen, dass es sich bei den Waren um Geräte handle, die
das Haar schonen und ein Ausbleichen der Haarfarbe verhindern sollten.
Somit werde eine unmittelbare Wirkungsweise der beanspruchten Waren
beschrieben. Damit werde die Marke von den massgebenden Verkehrs-
kreisen als beschreibende Angabe und nicht als Marke, welche die Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden vermöge,
verstanden. Da das Zeichen dem Gemeingut zuzurechnen sei, könne die
Frage des Freihaltebedürfnisses offen gelassen werden. Zu den Vorein-
tragungen sei festzustellen, dass eine Gleichbehandlung nur dann in Fra-
ge komme, wenn die fraglichen Zeichen in jeder relevanten Hinsicht ver-
gleichbar seien. Dies sei bei den von der Beschwerdeführerin genannten
Zeichen nicht der Fall. Zudem seien die genannten Marken zum grössten
Teil älteren Datums und daher für die heutige Praxis nicht repräsentativ.
Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis 23. September 2010 einge-
räumt und darauf hingewiesen, dass, falls keine neuen stichhaltigen Ar-
gumente vorgebracht würden, eine beschwerdefähige Verfügung erlas-
sen werde.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 verfügte die Vorinstanz den
Schutzausschluss für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistun-
gen. Sie verwies auf die bisherigen Schreiben und legte Internetausdru-
cke betreffend die Übersetzung des Wortes "save" sowie Beispiele von
Haartrocknern und -glättern mit einer die Haare schonenden Wirkungs-
weise bei (von Philips und Bosch) bzw. dies insbesondere für blondes,
aufgehelltes und feines Haar (von Grundig).
F.
Am 14. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü-
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gung vom 11. November 2010 und die Schutzgewährung für die Marke IR
982 287 COLOUR SAVER in der Schweiz für sämtliche beantragten Wa-
ren. Zur Begründung führte sie aus, das Zeichen bestehe aus zwei engli-
schen Substantiven, die einzeln vom Durchschnittskonsumenten durch-
aus verstanden würden. Als Wortkombination seien diese jedoch unüblich
und die Bedeutung sei nicht auf den ersten Blick erkennbar. Die bean-
spruchten Waren würden zum Trocknen der Haare verwendet. Dass mit
dem Haartrocknungsvorgang Einfluss auf die Färbung des Haares ge-
nommen werden solle, liege nicht auf der Hand, d.h. es müsse eine er-
hebliche Gedankenarbeit vorgenommen werden, um dem Zeichen im Zu-
sammenhang mit den damit zu schützenden Waren der Klassen 9 und 11
einen Sinn abgewinnen zu können. Deshalb sei es falsch, dem Zeichen
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Unterscheidungs-
kraft abzusprechen. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz und erwähnte die eingetragenen Zeichen
COLOUR CATCHER (CH 553 300) für Waren der Klassen 3 und 21 und
COLOUR IGNITE (CH 600 727, eingetragen 2010) für Waren der Klasse
3. COLOUR SAVER sei ferner in zahlreichen Ländern bereits registriert,
darunter auch Deutschland (Basismarke).
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihrer Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf ihr
Schreiben vom 23. Juli 2010. Ergänzend hielt sie fest, der beschreibende
Charakter des Zeichens sei für die beanspruchten Waren ohne Weiteres
ersichtlich. Sie verwies auf zahlreiche elektrische Haarpflegeapparate
und Haartrockner auf dem Markt, welche mittels bestimmter Technologien
die Haare schonen sollen. Da der Erhalt der Haarfarbe für den Konsu-
menten wesentlich sei, sei es für diesen nicht überraschend, dass auch
die Haarfarbe geschont werden solle. Zwar möge es zutreffen, dass die
Geräte in erster Linie dazu dienten, die Haare zu trocknen, zu glätten
oder zu locken. Eine Wirkung der Produkte könne jedoch darin bestehen,
dass durch die optimale Wärmezufuhr nicht nur das Haar sondern auch
die Haarfarbe geschont werde. Insoweit beschreibe das Zeichen die Wir-
kungsweise der beanspruchten Waren, ohne dass dazu ein Minimum an
Gedankenaufwand nötig sei. Weiter nahm die Vorinstanz Stellung zu den
Voreintragungen und verwies auf die Unterschiede. Bezüglich der aus-
ländischen Eintragungen wurde, unter Verweis auf die Rechtsprechung,
ausgeführt, es handle sich nicht um einen Grenzfall, so dass diese unbe-
rücksichtigt gelassen werden könnten.
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Seite 5
H.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde stillschwei-
gend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwür-
diges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Gemäss dem
revidierten Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(MMP, SR 0.232.112.4; vgl. AS 2009 287) findet in den Beziehungen zwi-
schen Staaten, die – wie Deutschland und die Schweiz – Vertragspartei-
en sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die interna-
tionale Registrierung von Marken (MMA, SR 0.232.112.3; in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwen-
dung.
2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff.
2 und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) darf ei-
ner Marke der Schutz namentlich verweigert werden, wenn sie jeder Un-
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terscheidungskraft entbehrt, ausschliesslich aus beschreibenden Anga-
ben besteht oder wenn sie gegen die guten Sitten oder öffentliche Ord-
nung verstösst, was insbesondere durch eine Täuschung des Publikums
der Fall sein kann. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entsprechen die
Art. 2 Bst. a und c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11), wonach eine Marke vom Schutz ausgeschlossen
ist, wenn sie zum Gemeingut gehört oder es sich um ein irreführendes
Zeichen handelt. Lehre und Praxis zu diesen Bestimmungen können da-
mit vorliegend herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon, BGE
114 II 371 E. 1 Alta tensione).
2.3. Der Begriff Zeichen des Gemeinguts in Art. 2 Bst. a MSchG ist ein
Sammelbegriff für Sachbezeichnungen, beschreibende Angaben, geogra-
fische Herkunftsangaben, Freizeichen sowie für elementare Zeichen. Der
Schutzausschluss ist im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unter-
scheidungskraft des Zeichens begründet (BGE 118 II 181 E. 3 Duo; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.1
A - Z, mit Hinweisen; DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth/Gregor Büh-
ler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009,
Art. 2 lit. a, N. 1 ff.).
2.4. Zum Gemeingut gehören nach der Rechtsprechung namentlich Zei-
chen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifi-
kation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht
aufweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zeichen die Art, Zusam-
mensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck,
Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit der Waren angeben, auf die
sie sich beziehen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss
von den angesprochenen Abnehmerkreisen dieser Waren und Dienstleis-
tungen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittel-
bar erkannt werden können (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 akustische Marke,
mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 129 III 514 E. 4.1
Lego und BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Als Gemeingut schutzunfähig
sind auch Zeichen, die ausschliesslich aus allgemeinen Qualitätshinwei-
sen oder reklamehaften Anpreisungen bestehen (Urteil des Bundesge-
richts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work; BGE
129 III 225 E. 5.1 Masterpiece).
2.5. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist,
schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob
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das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbil-
dung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage
über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Wa-
re oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des Bundesgerichts
4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 Eurojobs, mit Verweis auf BGE 108
II 487 E. 3 Vantage, BGE 104 Ib 65 E. 2 Oister Foam, BGE 103 II 339 E.
4c More, Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003
E. 3.1 Discovery Travel & Adventure Channel, veröffentlicht in: Zeitschrift
für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2004
400).
3.
Marken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise zu
beurteilen, an die das Angebot der Waren oder Dienstleistungen gerichtet
ist (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Mar-
kenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N.
8 f.). Das Kriterium für die leichte Erkennbarkeit des beschreibenden
Charakters bilden die im Einzelfall beanspruchten Waren oder Dienstleis-
tungen. An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen
Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann nämlich ein eindeutiger Sinn mit be-
schreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu ei-
ner bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bun-
desgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 Firemaster, veröf-
fentlicht in: sic! 2005 278).
4.
Das Zeichen COLOUR SAVER wird für Haartrockner und elektrische Ap-
parate zur Haarpflege und deren Ersatzteile beansprucht. Es ist davon
auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise sich hier sowohl
aus Fachleuten aus der Coiffeurbranche wie auch aus Durchschnittskon-
sumenten zusammensetzen. Soweit daher die konkrete Unterschei-
dungskraft des Zeichens geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutz-
fähigkeit der Marke auf deren Sichtweise abzustellen.
5.
5.1. Das Zeichen setzt sich aus den beiden englischen Wörtern "colour"
und "saver" zusammen.
"Colour" bzw. "color" bedeutet insbesondere "Farbe, Färbung"; "saver"
wird übersetzt mit "Retter/in, Sparer/in", das entsprechende Verb "save"
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mit "(er)retten, bewahren, schützen, sparen" (Langenscheidt e-
Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0).
5.2. Es sind dies Wörter der Alltagssprache, die dem Grundwortschatz
zugerechnet werden können (vgl. auch die Einträge von "colour" und "sa-
ve" in: Pons Basiswörterbuch Schule Englisch-Deutsch, Deutsch-
Englisch, Stuttgart 2009, und "colour", "saver" – übersetzt als Retter –
und "save" in: Langenscheidt Premium Schulwörterbuch Englisch, Ber-
lin/München/Wien/Zürich/New York 2009). Ein enger Zusammenhang be-
steht zur französischen Sprache: "Colour" und "save" werden mit den
sehr ähnlich tönenden "couleur" und "sauver" übersetzt (Le Grand Robert
Collins, version réseau 1.0; vgl. > search: "colour" bzw.
"color" und "save" und deren Herkunft aus dem Französischen und Latei-
nischen). Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass "colour"
und "saver" dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind. Dies wird im
Übrigen auch nicht bestritten.
5.3. Die Kombination COLOUR SAVER kann verstanden werden als ein
Farbe(n) Retter, Bewahrer oder Schützer. Die Beschwerdeführerin wen-
det zwar ein, verständlich seien einzig die beiden Wörter "colour" und
"saver" in Alleinstellung, nicht aber die Kombination dieser beiden. Dies
vermag nicht zu überzeugen. Bereits aufgrund einer wörtlichen Überset-
zung der beiden Ausdrücke ist der oben genannte Sinngehalt ohne weite-
res ersichtlich.
6.
6.1. Die beanspruchten Waren sind elektrische Apparate zur Haarpflege
sowie Haartrockner und deren Einzelteile. Diese funktionieren mit Wärme
bzw. Hitze. Wärme bzw. Hitze dient dazu, Haare zu trocknen oder zu for-
men. Immer wieder wird aber darauf hingewiesen, dass – zu viel – Hitze
Haare und insbesondere gefärbte Haare schädigen kann (vgl. z.B. Tests
von K-Tipp und Stiftung Warentest [ > Tests > Suchfunkton:
Haartrockner > K-Tipp 5/2000/8.3.2000; > Test + Themen >
Gesundheit + Kosmetik > Suchfunktion: Haarglätter: Heisse Eisen,
17.6.2011], > Haarstyling > Tipps und Tricks > Der
Föhn: Mehr als heisse Luft).
6.2. Um die Haare und deren Farbe gegen die negativen Folgen von Hit-
ze zu schützen, werden unterschiedliche Produkte angeboten. So gibt es
spezielle Pflegeprodukte für die Haarfarbe, welche beim Föhnen oder
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Seite 9
Formen zum Einsatz kommen (z.B. Redken Blown Away 09 Protective
Blow-Dry Gel, das das Föhnen vereinfacht und vor Hitze schützt
[], TIGI Flat Iron Shine Spray, ein Hitzeschutz bei der Ver-
wendung eines Glätteisens []). Auch unter den mit
Wärme arbeitenden Haarföhns und anderen Apparaten für die Haarpflege
werden solche angeboten, die einen Schutz gegen die unerwünschten
Auswirkungen der Hitze versprechen (z.B. der 2 in 1 Hairstyler von Grun-
dig verspricht: "Seine haarschonende Keramik-Beschichtung schützt und
pflegt Ihr Haar bei konstanter Temperatur…Sie können dabei zwischen
110° C und 200° C in 30 Stufen frei wählen. Ideal also auch für coloriertes
und strapaziertes Haar." [ > Personal Care > Beauty Ca-
re, Hairstyler] oder "Wella Pro Straight Color – Styling und Farbschutz in
Einem", ein Artikel über ein Glätteeisen mit einer Color Save Einstellung
[], ferner auch die
von der Vorinstanz erwähnten Beispiele, die sich allerdings nur bedingt
direkt auf die Haarfarbe beziehen).
Bereits die Tatsache, dass unterschiedliche Produkte zum Schutz der
Haarfarbe gegen die negativen Auswirkungen von Hitze auf dem Markt
angeboten werden – und dies auch für Durchschnittskonsumenten –
zeigt, dass es allgemein oder zumindest weitgehend bekannt ist, dass zu
viel Hitze dem Haar und der Haarfarbe schaden kann und es Möglichkei-
ten gibt, dem entgegenzuwirken.
COLOUR SAVER bedeutet Farbschützer, -bewahrer. Im Zusammenhang
mit den hier beanspruchten Waren erweckt dieser Begriff den Eindruck –
und zwar bei Fachleuten der Coiffeurbranche und Durchschnittskonsu-
menten – dass die entsprechenden Apparate eine derartige Funktion ha-
ben, d.h. in einer farbschonenden oder -erhaltenden Weise wirken.
COLOUR SAVER beschreibt somit eine Funktionsweise der hier bean-
spruchten Waren. Demzufolge ist das Zeichen dem Gemeingut im Sinne
von Art. 2 Bst. a MSchG zuzurechnen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleich-
behandlung. Sie verweist dabei auf mehrere eingetragene Marken, die
mit dem Zeichen COLOUR SAVER vergleichbar seien.
7.2. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte
nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 der
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Seite 10
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen
Grund zwei ohne weiteres vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich
beurteilen (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 28; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 Sten-
cilmaster). Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintra-
gungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetra-
gen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" ver-
gleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden. Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Eintragung eines Zei-
chens, für das ein absoluter Ausschlussgrund besteht, unter dem Titel der
Gleichbehandlung nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen der
Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts
4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster). Weicht die Praxis
in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund eines solchen Voreintrags
kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur anerkannt,
wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zu-
kunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des Bundesge-
richts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2
Kugeldreieck [fig.], B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 Afri Cola und
B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9 Chocolat Pavot [fig.]). Weiter müs-
sen die zitierten Präjudizien wirklich vergleichbar sein. Diese Vergleich-
barkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Vergleichsmarken für andere
Waren beansprucht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom
25. November 2004 E. 4.3 Firemaster; DAVID ASCHMANN / MICHAEL NOTH
in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 N. 35; EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 232).
Auch Marken älteren Datums können für den Aspekt der Gleichbehand-
lung unbeachtlich sein, da sie nicht die aktuelle Eintragungspraxis wider-
spiegeln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom
6. November 2008 E. 4.2 Kugeldreieck [fig]; Entscheid der Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in:
sic! 2004, 575 E. 8 Swiss Business Hub).
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7.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorinstanzlichen Verfahren
und in der Beschwerde auf verschiedene Zeichen, die alle das Wort "co-
lour" oder "saver" enthalten. Die Mehrzahl der genannten Marken sind
aber älteren Datums und bereits wegen Nichtverlängerung gelöscht. Wie
die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind diese älteren Zeichen nicht re-
präsentativ. Im Übrigen betreffen sie auch nicht die gleichen Warenklas-
sen. Es handelt sich um die Zeichen CLOTHES SAVER (CH 354 483,
hinterlegt 1987, Klasse 21), SHOE SAVER (CH 350 412, hinterlegt 1986,
Klasse 1), BACK SAVER (CH 462 650, hinterlegt 1999, Klasse 7), LA-
BOUR SAVER (CH 366 514, hinterlegt 1988, Klasse 2). Wegen Nichtver-
längerung gelöscht ist inzwischen auch das Zeichen TEAR SAVER (CH
471 297, hinterlegt 1999, Klasse 10).
Noch aktiv unter den von der Beschwerdeführerin genannten Zeichen
sind SOIL SAVER (CH 406 916, Klasse 24), COLOUR CATCHER (CH
553 300, Klassen 3, 21) und COLOR IGNITE (CH 600 727, Klasse 3).
SOIL SAVER ("soil" bedeutet schmutzig machen/werden, Verschmutzung,
vgl. Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0) ist eingetra-
gen für die Waren der Klasse 24 "schweres grobmaschiges Gewebe aus
Jute zum Schutz von Böschungen, zur Hangsicherung und dergleichen".
COLOUR CATCHER ("catcher" bedeutet Fänger, vgl. Langenscheidt e-
Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0) ist eingetragen für Waren der
Klasse 3 "behandelte synthetische Zelluloseplättchen und -Beutel zur
Verwendung beim Waschen; Wäschepflegemittel, Weichspüler, Schmutz-
und Farbentferner; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfer-
nungs- und Schleifmittel; Waschmittel in Form von behandelten Beuteln
zur Verwendung beim Waschgebrauch" und 21 "Putzzeug". COLOR
IGNITE ("ignite" bedeutet an-, entzünden, sich entzünden, Feuer fangen,
vgl. Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0) ist eingetra-
gen für Waren der Klasse 3 "Präparate für die Reinigung, Behandlung,
Styling, Verschönerung und Färbung der Haare und der Kopfhaut". Ganz
abgesehen von der Tatsache, dass keines der Zeichen für identische Wa-
ren eingetragen ist und nur COLOR IGNITE für ähnlich Produkte verwen-
det wird, da diese auch die Haarfarbe betreffen, ist der Sinngehalt keines
dieser Zeichen so eindeutig, ohne weiteren Gedankenaufwand erkennbar
beschreibend wie bei COLOUR SAVER.
Bereits deshalb genügen die von der Beschwerdeführerin genannten Zei-
chen nicht, damit sich diese auf die Gleichbehandlung im Unrecht berufen
könnte.
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Seite 12
7.4. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf die Eintragung des Zei-
chens COLOUR SAVER in andern Ländern, unter anderem Deutschland,
und führt diese als Indiz für die Schutzfähigkeit des Zeichens in der
Schweiz an. Massgeblich für die absoluten Ausschlussgründe sind jedoch
einzig die Verhältnisse in der Schweiz. Ausländischen Eintragungsent-
scheiden wird grundsätzlich keine Präjudizwirkung zugesprochen (BGE
130 III 113 E. 3.2 Montessori, BGE 129 III 225 E. 5.5 Masterpiece). Le-
diglich in Grenzfällen sind sie als Indiz für die Eintragungsfähigkeit zu
werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7427/2006 vom 9. Janu-
ar 2008 E. 8 Chocolat Pavot [fig.]). Angesichts des klaren Gemeingutcha-
rakters des Zeichens COLOUR SAVER handelt es sich vorliegend jedoch
nicht um einen Grenzfall.
8.
Die Vorinstanz hat die Ausdehnung des Schutzbereichs der IR-Marke Nr.
982 287 COLOUR SAVER demzufolge zu Recht zurückgewiesen. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Ge-
richtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art.
63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orien-
tieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen werden darf
(BGE 133 III 490 E. 3.3, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist
auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkre-
ten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marken.
9.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-8586/2010
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9.2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.− werden der Beschwerdeführe-
rin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
2'500.− verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.1.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet.
2.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Int. Reg. Nr. 982287 Colour Saver; Gerichtsur-
kunde)
– Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. September 2011