Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B860/2011
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. Wolfram Kuss, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz
Gegenstand Einstellung der IVRente; Zwischenverfügung.
B860/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, verheiratete A._______ (Beschwerdeführer),
deutscher Staatsangehöriger, war seit 1. Mai 1989 als Grenzgänger bei
der B._______ als Pfleger tätig. Am 31. August 1996 stürzte er zu Hause
die Treppen hinunter und zog sich eine Rhinobasisfraktur mit Liquorfistel
und Durazerreissung zu. Seine Arbeit als Psychiatriepfleger nahm er
zunächst Ende Oktober 1996 zu 100 % auf, ab 8. November 1996
musste er sein Pensum insbesondere wegen Zephalgien und
Sehstörungen reduzieren. Die IVStelle für Versicherte im Ausland
(Vorinstanz) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April
1999 mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe IVRente nebst einer
halben Kinderrente für die 1997 geborene Tochter zu. Mit Verfügung vom
25. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ab
1. Juni 2000 eine ganze IVRente nebst einer ganzen Kinderrente
zugesprochen. In den Revisionsfragebögen vom 23. Oktober 1998,
26. Juni 2000, 12. Juni 2002 und vom 4. Juni 2007 verneinte der
Beschwerdeführer jeweils die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit und
gab einen stationären oder sich verschlechternden Gesundheitszustand
an. Nebst der IVRente bezog der Beschwerdeführer auch Leistungen der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der
Pensionskasse des C._______.
B.
Da die IVStelle BaselStadt im Januar 2010 einen anonymen Hinweis
erhalten hatte, demzufolge der Beschwerdeführer seit 1991 Mitglied einer
professionellen Band sei, die aktuell etwa 100 Auftritte jährlich und bis
dato 10 CDs produziert habe, nahm sie im Februar 2010 Rücksprache
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 21. April 2010
eine sofortige vorsorgliche Renteneinstellung sowie die Einleitung einer
Revision von Amtes wegen als erforderlich erachtete. Am 31. Mai 2010
erteilte die IVStelle BaselStadt der D._______ einen
Observierungsauftrag. Am 30. Juli 2010 erstattete die D._______ der IV
Stelle BaselStadt ihren Schlussbericht, wonach sich die gemachten
Beobachtungen mit dem anonymen Hinweis, welchen die IVStelle Basel
Stadt erhalten habe, vollumfänglich decke. Am 18. August 2010 wurde
der Beschwerdeführer zu einer Besprechung von der IVStelle Basel
Stadt vorgeladen, an welcher auch ein Mitarbeiter der D._______
teilnahm. Auch an dieser Besprechung verneinte er die Ausübung
jedwelcher Tätigkeit. Am 26. August 2010 erstattete die IVStelle Basel
B860/2011
Seite 3
Stadt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft BaselStadt, welche gegen
den Beschwerdeführer im September 2010 ein Strafverfahren wegen des
Verdachts auf Betrug eröffnete.
C.
Am 13. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz, die Zahlung der IV
Rente werde gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich per sofort
eingestellt. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 66
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) und Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) die aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Wolfram Kuss, am 29. Januar 2011 Beschwerde und
beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die
unentgeltliche Rechtspflege und mit Nachbesserung vom 15. Februar
2011 die Aufhebung der Verfügung in allen Teilen. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, die Tätigkeit in der E._______ lasse
sich durchaus mit seiner Erwerbsunfähigkeit vereinbaren.
E.
In ihren Vernehmlassungen vom 18. April 2011 und 21. April 2011
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Abweisung der
Beschwerde in der Hauptsache. Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahmen der IVStelle BaselStadt vom 13. April 2011 und vom
19. April 2011.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
G.
Mit Replik vom 23. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
B860/2011
Seite 4
Anträgen fest und mit Duplik vom 24. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig beantwortete sie bzw. die
IVStelle BaselStadt dem Gericht eine Reihe von Fragen, welche ihr
dieses mit Verfügung vom 26. Mai 2011 unterbreitet hatte.
H.
Am 30. Juni 2011 reichte die IVStelle BaselStadt ein Gutachten der
F._______ vom 27. Februar 1998 ein, welches den Verfahrensbeteiligten
umgehend zur Kenntnis gebracht wurde.
I.
Am 8. Juli 2011 und 20. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei
Stellungnahmen ein. Darin verwies er auf ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft BaselStadt vom 30. Juni 2011. Die beiden
Stellungnahmen wurden der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 28. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend,
die Voraussetzungen für eine Sistierung der Rentenleistungen seien
entfallen. Da der Beschwerdeführer das Nebeneinkommen bereits vor
Eintritt des Rentenfalls erzielt habe und es daher nicht nur das
Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen erhöhe, sei
dieses Zusatzeinkommen ein neutraler Posten. Im Übrigen habe die
Staatsanwaltschaft den Vorwurf, dass die geltend gemachten
Beschwerden unzutreffend bzw. der Beschwerdeführer ein Simulant sei,
nicht mehr aufrechterhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
B860/2011
Seite 5
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art.
1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2010. Der
Beschwerdeführer hat frist und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde
erhoben.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung –
im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer
eine Rentenrevision angekündigt und die Rentenleistungen sistiert. Die
Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines
Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung
handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete
Zwischenverfügungen sind – mit Ausnahme der Entscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) –
gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen
Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht
(vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).
2.2 Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches,
insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (BGE 130 II 149 E. 1.1;
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2).
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die
Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt,
sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer
B860/2011
Seite 6
1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung
beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal
zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht.
Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu
betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges
Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt
ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid
sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit
Hinweisen).
2.3 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den
Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar
(vgl. zu E. 2.12.3 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C
676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1, 2.1.1 und 2.1.2). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da
einerseits die Begründung der angefochtenen Verfügung offenkundig
unzureichend sei und anderseits die Stellungnahme des RAD vom 21.
April 2010 in den übersandten Akten gefehlt habe.
3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt
anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Der Anspruch umfasst insbesondere deren Recht, sich vor
Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen
(BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
B860/2011
Seite 7
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V
387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel – sofern
nicht eine Ermessensbetätigung oder die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe durch die Verwaltung in Frage steht (vgl. BVGE 2008/26
E. 5.2) – grundsätzlich als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die
unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides
eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung
(Urteil BVGer A5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen,
Urteil BVGer C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4; BERNHARD
WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N.
118).
3.3 Die Begründungspflicht – die auch in Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 35
Abs. 1 VwVG verankert ist – soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
B860/2011
Seite 8
3.4 Die verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung
gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (BGE 134
I 83 E. 4.1). Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im Verfahren betreffend
vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im
Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird
(vgl. Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen
an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell, beweis und
verfahrensrechtliche Lage festzulegen (vgl. Urteil BGer 9C_816/2008
vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Praxis werden bei
Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die entsprechend ihrem
Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, an die
Begründungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl.
Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. zu E. 3.1
3.4 Urteil BVGer C676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.13.3.1 und Urteil
BVGer C878/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 3.13.3.1).
3.5
3.5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, aufgrund
eines Hinweises einer anonymen Drittperson eine Revision des
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers eingeleitet zu haben.
Verschiedene Abklärungen hätten ergeben, dass er mit seiner Tätigkeit
als Musiker in der Band E._______ sehr wahrscheinlich ein Einkommen
erziele. Dies stehe in Widerspruch zu den Aussagen, welche er schriftlich
auf den jeweiligen Revisionsfragebogen sowie persönlich am 18. August
2010 gemacht habe. Die Tätigkeit als Musiker lasse sich überdies nicht
mit den von ihm gegenüber den Ärzten und der IVStelle BaselStadt
geltend gemachten Beschwerden vereinbaren. Es bestünden somit
ausreichend Hinweise eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, so dass
sie Strafanzeige erstattet habe. Bis anhin bestätigten erste Erkenntnisse
aus dem Strafverfahren diesen Verdacht, so dass sie sich veranlasst
sehe, die laufenden Rentenleistungen einzustellen. Freilich ist den
Vernehmlassungsunterlagen zu entnehmen, dass die IVStelle Basel
Stadt die Stellungnahme des RAD vom 21. April 2010 dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am 21. April 2011 zugestellt
hat (IVAkt. 60).
3.5.2 Zwar ist die Begründung der angefochtene Verfügung etwas knapp
gehalten; indes gehen aus ihr die wesentlichen Überlegungen der
Vorinstanz hervor, die zur Einleitung einer Revision bzw. zur
B860/2011
Seite 9
vorsorglichen Einstellung der Rentenleistungen führten. Die Vorinstanz
legt dar, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer generiere −
entgegen seinen Angaben in den Revisionsfragebogen und seinen
Angaben bei der persönlichen Besprechung vom 18. August 2010 als
Musiker der E._______ − ein Einkommen in unbekannter Höhe. Ferner
geht aus der Verfügung hervor, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Musiker in Widerspruch zu den von ihm gegenüber den Ärzten und
der IVStelle BaselStadt geklagten Beschwerden steht. Auch teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie Strafanzeige erstattet
habe. In der Beilage zur Vernehmlassung vom 21. April 2011
(Stellungnahme der IVStelle BaselStadt) äusserte sie sich sodann
detaillierter zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker. So führte
sie u.a. aus, die Webseite E.________ per Stand vom 9. Februar 2010
gesichert zu haben. Aus dieser sei ersichtlich, dass die E._______ seit
längerem über 100 Auftritte jährlich verzeichne und dass der
Beschwerdeführer in der Band seit 1991 Gitarre spiele, singe und sich
zudem als Produzent von CDs betätige. Ausserdem sei den News zur
E._______ zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer immer
wieder einige Zeit in G._______ verbringe, um dort in einer
gemeinnützigen Organisation für einige Wochen zu arbeiten; ausserdem
trete die E._______ auch in G._______ auf. Insgesamt ist daher für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz
ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll. Abgesehen
davon werden nach dem eingangs Gesagten bei einer vorsorglichen
Massnahme ohnehin nicht besonders hohe Anforderungen an die
Begründungspflicht gestellt (vgl. vorne E. 3.4). Was den Bericht des RAD
vom 21. April 2010 anbelangt, so trifft es zu, dass die Vorinstanz diesen
dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 6. April 2011 zustellte.
Indes geht aus der Strafanzeige der IVStelle BaselStadt vom 26. August
2010, welche dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 übermittelt
wurde, hervor, dass der von der IVStelle BaselStadt angefragte RAD in
seiner Stellungnahme es als nicht nachvollziehbar erachtete, dass der
Beschwerdeführer bei den von ihm geltend gemachten, schweren
gesundheitlichen Einschränkungen Musik in einer Band spielen,
Musikstücke arrangieren und CDs produzieren könne. Derartige
Tätigkeiten bedingten, besonders wenn sie semiprofessionell ausgeführt
würden, ein hohes Mass an neuropsychologischer Leistungsfähigkeit (IV
Akt. 50.9). Der wichtigste Teil dieses − nicht unwesentlichen −
Aktenstücks wurde demzufolge in einem Dokument festgehalten, das
dem Beschwerdeführer gestützt auf sein Akteneinsichtsgesuch zugestellt
wurde. Ob im vorinstanzlichen Verfahren daher ein Verfahrensmangel zu
B860/2011
Seite 10
sehen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn eine allfällige
Gehörsverletzung wäre jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in welchem
sich der Beschwerdeführer replicando vor dem mit voller Kognition
urteilenden Bundesverwaltungsgericht auch zum Bericht des RAD vom
21. April 2010 äussern konnte, geheilt worden.
4.
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, die
mit Verfügung vom 25. September 2001 zugesprochene und letztmals mit
Mitteilung vom 3. Juli 2007 bestätigte ganze Invalidenrente im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme einzustellen.
4.1 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der
Endverfügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche
Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90)
ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2).
Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden
Zustandes) sowie Gestaltungs oder Regelungsmassnahmen
(Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG;
HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N. 30;
ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel
akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und
fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (FRANZ SCHLAURI, Die
vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in:
Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370 E.
4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgliche Massnahmen
bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer
summarischen Prüfung.
4.2 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist
grundsätzlich unabhängig davon zulässig, ob das Gesetz eine explizite
Regelung dazu enthält (vgl. Urteil BVGer A6043/2007 vom 8. Oktober
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere
auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N. 18 mit Hinweisen, siehe auch
SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der Doktrin überwiegend
vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher
Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren
B860/2011
Seite 11
Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den
Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt
(VOGEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLEBÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 45 N. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch SEILER, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N. 17). Zum Teil wird aber auch
vertreten, Art. 56 VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im
Beschwerdeverfahren regelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im
(erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N. 17 f. und FN 19). Das Recht
des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung
der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtsprechung auch
als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung
(Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE
107 V 24 E. 3).
Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem
materiellen Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von
Bedeutung: Gemäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet,
deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der
Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In allen drei Verfahren zur
Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung – sofern die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorgliche Massnahmen treffen
(vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 193).
4.3 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt
Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen
muss für den Betroffenen bzw. für das Gemeinwesen einen Nachteil
bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Dafür genügt ein
tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 130 II 149 E.
2.2). Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches
oder privates Interesse sein (SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
B860/2011
Seite 12
Art. 56 N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des
drohenden Nachteils hängen eng zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94).
4.3.1 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person
unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1
und 2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur
einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei
Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr,
dass solche Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst
dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden,
regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E. 3,
Urteil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer
8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1).
4.3.2 Bei Verdacht auf Versicherungsbetrug gilt es weiter zu beachten,
dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im
Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Versicherten und der
Steuerzahlenden, aber auch der Bezügerinnen und Bezüger einer
Invalidenrente, liegt. Denn es geht nicht nur um die Vermeidung eines
finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um das
Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung (siehe
dazu auch die parlamentarischen Beratungen zur 5. IVRevision,
insbesondere Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2006 N 71
ff., AB 2006 S 112).
Besteht ein begründeter Verdacht auf Versicherungsbetrug, ist die
Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung zu bejahen.
Vorliegend wurden die Rentenzahlungen eingestellt, nachdem die von
der IVStelle BaselStadt im Mai 2010 beauftragte Observierungsfirma
D._______ den Beschwerdeführer am 25. Juni, 10. Juli und 11. Juli 2010
mehrere Stunden lang bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Musiker,
Bandleader und Organisator beobachtet und entsprechendes Bildmaterial
zur Verfügung gestellt hat. Der Beschwerdeführer schien der IVStelle
BaselStadt körperlich in guter Verfassung zu sein. Am 26. August 2010
erstattete sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft BaselStadt wegen
Verdachts auf Erwirken von Leistungen der Invalidenversicherung durch
unwahre oder unvollständige Angaben und ev. Betrug. Am 12. November
2010 teilte die Staatsanwaltschaft BaselStadt der IVStelle BaselStadt
mit, die bislang durchgeführten Untersuchungshandlungen bestätigten
den Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall ohne
B860/2011
Seite 13
nennenswerten Unterbruch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und
dabei einen Verdienst generiert habe.
Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt.
4.4 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich
die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden
Wirkung (SEILER, in Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N. 25).
Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der
vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die
gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der
beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im
Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der
sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere
Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens
in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese eindeutig sind (vgl.
BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom 11. Dezember 2002,
veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hinweisen).
4.4.1 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der
Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die
Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem
Interesse der IVStelle bzw. der Versichertengemeinschaft, einen
möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden,
abzuwägen.
4.4.2 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist
das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die
Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in
der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person
an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren
obsiegen wird (Urteil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, AHI 2000
S. 185 E. 5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai
2008 E. 2.3). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von
Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse
der versicherten Person (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20.
November 2007 E. 4.1; vgl. zu E. 4.14.4.2 Urteil BVGer C676/2008 vom
B860/2011
Seite 14
21. Juli 2009 E. 4.14.4.2 und Urteil BVGer C878/2007 vom 3. Dezember
2009 E. 4.14.4.2).
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände geltend,
die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein Interesse als
überwiegend erscheinen liessen. Vielmehr rügt er, weder seine
seinerzeitigen Angaben, noch die seinerzeitigen Befunde der Ärzte
widersprächen den Feststellungen der Observierung. Die Resultate der
Observierung sprächen nicht gegen eine vollständige Erwerbsunfähigkeit.
Dieser Einwand ist, wie sich aus den bereits erwähnten öffentlichen
Interessen – insbesondere an der Verhinderung von Versicherungsbetrug
– ergibt, unbehelflich.
4.4.4 Ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, eine – seinem
Gesundheitszustand angepasste – Erwerbstätigkeit auszuüben bzw.
bereits bei Zusprechung der Rente dazu in der Lage war, wird im
Hauptverfahren zu beurteilen sein. Der Ausgang des Hauptverfahrens
kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet
werden.
4.4.5 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an einer
Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid
betreffend vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher
rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auch die in der
Eingabe vom 28. August 2011 gemachten Vorbringen, welche das
Hauptverfahren betreffen und in diesem im Rahmen einer allseitigen,
umfassenden Abwägung zu berücksichtigen sein werden, führen zu
keinem anderen Ergebnis.
Festzuhalten ist schliesslich, das die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme, welche eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit sich
bringt, sich nur rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv
weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem
Sinne ist die Vorinstanz gehalten, das Revisionsverfahren unverzüglich
fortzufahren.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer
B860/2011
Seite 15
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.3]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Entschädigung
des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse zu leisten. Die
Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer
Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwandes auf Fr.
1'200.− (exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen
geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im
vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers mit Wohnsitz im Ausland erbracht wurde (Art. 1 Abs.
2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE). Die begünstigte Partei ist gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG
verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in
der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine
Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt W. Kuss wird für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse mit
Fr. 1'200.− entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu
hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diese Summe dem
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
B860/2011
Seite 16
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. September 2011