Abtei lung II
B-86/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter
Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
Festival A._______, H._______, J._______, U._______ und A._______;
Zustelladressat: H._______
Beschwerdeführer
gegen
Stiftung Pro Helvetia
Vorinstanz,
betreffend
finanzielle Beiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 8. November 2006 stellte das Organisationskomitee des Festivals
A._______ (Organisationskomitee, die Beschwerdeführer), bestehend aus
H._______, J._______, U._______ sowie A._______, ein Gesuch um eine
Defizitgarantie in der Höhe von Fr. 5000.– für die Durchführung des
Festivals A._______ 2007 an die Stiftung Pro Helvetia (Vorinstanz). Das
Gesuch des Organisationskomitees wurde für die Kategorie
"Uraufführungen von Werken schweizerischer Komponist/innen" auf dem
dafür vorgesehenen offiziellen Formular der Vorinstanz eingereicht. Im
Anhang zum Gesuchsformular reichte das Organisationskomitee eine
Beschreibung des Projekts sowie ein Budget und die Bilanz der in den
Jahren 2003 bis 2006 durchgeführten Festivals gleichen Namens ein. Aus
den Bilanzen geht hervor, dass die Vorinstanz das Festival A._______ in
den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit jeweils Fr. 4000.– bzw. Fr. 5000.–
unterstützt hat. Weiter dokumentierte das Organisationskomitee sein
Gesuch mit mehreren Zeitungsartikeln und teils ausländischen
Festivalprogrammen, die belegen, dass für das Festival A._______ 2007
vorgesehene Ensembles dort aufgetreten sind. Schliesslich reichten die
Mitglieder des Organisationskomitees, J._______, U._______, A._______
sowie H._______, ihre Lebensläufe und ihre Werkverzeichnisse ein.
B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Organisationskomitees ab. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass
sie aufgrund des fast vollständig ausgeschöpften Budgets lediglich Projek-
te von höchster Qualität und Wichtigkeit unterstützen könne. Einerseits
habe sie den Eindruck gewonnen, dass die für das Jahr 2007 geplante
Konzertserie weniger überregionale Ausstrahlung aufweise als die frühere,
kompakte Version des Festivals. Andererseits hätten nicht alle Partituren
ganz zu überzeugen vermocht. Dies habe zur Folge gehabt, dass man die
Qualität des Festivals im Vergleich zu anderen Konzertreihen und Fes-
tivals als weniger hoch eingestuft habe.
C. Gegen diesen Entscheid reichte das Organisationskomitee mit Eingabe
vom 26. Dezember 2007 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskom-
mission für die Stiftung Pro Helvetia ein. Die Beschwerdeführer brachten
vor, dass es sich beim Festival A._______ um eine Veranstaltung handle,
die erstmals im Jahr 2003 von den Komponisten J._______, U._______,
H._______, A._______ sowie dem Dirigenten P._______ durchgeführt
worden sei. Für das Jahr 2007 sei die fünfte Ausgabe des Festivals
vorgesehen. Ziel des Festivals sei es, Komponisten, die auf irgendeine
Weise mit dem Kanton Bern in Verbindung stehen, ein Podium zur
Präsentation ihrer Werke bereit zu stellen. Nebst neuen Kompositionen
kämen aber auch bestandene Werke aus der klassischen Moderne zur
Aufführung. Das hauseigene Ensemble "B._______" garantiere dabei eine
3hochwertige Vertonung. Zusätzlich würden jedoch auch Musiker und
Ensembles aus anderen Kantonen und dem Ausland das Spektrum des
Festivals ergänzen und Kontakte über die Kantons- und Landesgrenzen
hinaus sicherstellen. Die Vorinstanz habe das Festival drei Mal unterstützt.
Die Beitragsgesuche für die Festivals 2006 und 2007 seien jedoch
abgelehnt worden. Das Festival habe durchaus nationale und
internationale Bekanntheit. So seien anlässlich mehrerer Festivals
Radioaufnahmen für die Sender DRS 2 und espace 2 gemacht worden.
Weiter seien anlässlich des Festivals uraufgeführte Werke an Konzerten
oder Festivals im Ausland erneut aufgeführt worden. Die Qualität der
Partituren lasse sich durchaus mit vergleichbaren Festivals im Ausland
messen. Das Festival A._______ biete nebst einer Plattform für bekannte
Komponisten auch Räume für Jungkomponisten. Das Festival A._______
gehöre zu jenen Institutionen, die in den letzten vier Jahren am meisten
neue Musik von Komponisten aus der Schweiz aufgeführt habe. Aus
diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und das Festival für das
Jahr 2007 mit einer Defizitgarantie bis zu Fr. 5000.– zu unterstützen.
D. Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 leitete der ehemalige Präsident der Eid-
genössischen Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das am 31. Dezember
2006 seinen Betrieb aufgenommen hat und alle Rekurskommissionen er-
setzt.
E. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2007 führte die Vorinstanz aus, dass
sich ihre Unterstützung auf Projekte von überregionaler Bedeutung kon-
zentriere. Hingegen fielen Projekte regionaler Ausstrahlung bezüglich Un-
terstützung eher in den Zuständigkeitsbereich von Kantonen und Gemein-
den. Die überregionale Ausstrahlung ergebe sich aus der Herkunft der
Komponisten, dem Einzugsgebiet und der Zusammensetzung des Publi-
kums, der Präsenz überregionaler Medien sowie der Veranstaltungs- und
Finanzierungsstrukturen. Die Zielsetzung des Festivals A._______, Kom-
ponisten, die irgendeinen Bezug zum Kanton Bern haben, eine Plattform
zu bieten, lege die Vermutung eines regionalen Ereignisses nahe. Die bud-
getierten Einnahmen von Fr. 3685.–, die nicht einmal 5% des Aufwands
decken, würden darauf hinweisen, dass wohl nur ein kleines, regionales
Publikum angesprochen werde, und daher mit geringem Widerhall zu rech-
nen sei. Im Gegensatz zu früheren Jahren finde das Festival neu verteilt
über einen Zeitraum von Januar bis September statt. Dies verunmögliche
es, Musik auf höchstem Niveau konzentriert zu vermitteln und dadurch ein
nationales Fachpublikum sowie nationale Medien anzuziehen. Damit unter-
scheide sich das Festival von anderen, durch die Vorinstanz unterstützten
Anlässen wie "M._______", "Festival R._______" und "F._______". Auch
wenn einzelne Kompositionen, die am Festival A._______ uraufgeführt
worden seien, daraufhin im Ausland erneut aufgeführt worden seien, sage
dies nichts über die Ausstrahlung des Festivals aus. Bezüglich Qualität
gelte es festzuhalten, dass die vorgelegten Partituren künstlerische Ei-
4genständigkeit vermissen liessen. Die Qualität sei sehr heterogen. Viele
Künstler an anderen Veranstaltungen wie "F._______", "M._______" usw.
seien weit bekannter als die in Bern aufgeführten. Weiter sei es so, dass
angesichts der knappen Mittel nicht alle Gesuche, die den formalen An-
sprüchen genügen, berücksichtigt werden können.
F. In ihrer Replik vom 10. April 2007 führten die Beschwerdeführer unter Bei-
lage der entsprechenden Veranstaltungs-Flyer aus, dass es sich beim Fes-
tival A._______ nicht um einen Anlass mit bloss regionaler Ausstrahlung
handle. So würden gewisse Konzerte von Radio DRS und Radio RSR
übertragen. Auch wenn der Schwerpunkt des Festivals in der Förderung
von bernischen Komponisten liege, so würden doch überregional bekannte
Komponisten durchaus auch auftreten. Dasselbe gelte für die Interpreten,
indem immer wieder Musiker und Ensembles aus anderen Kantonen oder
aus dem Ausland auftreten. Auch seien die Sponsoren des Festivals von
durchaus nationalem oder gar internationalem Format. Bezüglich internati-
onaler Ausstrahlung des Festivals gelte es festzuhalten, dass jedenfalls
die Internationalität der Konkurrenzanlässe, wie "M._______" etc., nicht
grösser sei. Bezüglich Einnahmesituation bringen die Beschwerdeführer
vor, dass das Festival noch in den Kinderschuhen stecke. Ausserdem wür-
den sie nicht davon ausgehen, dass die von der Vorinstanz unterstützten
Konkurrenzanlässe eine bessere Einnahmesituation vorweisen könnten.
Zum Vorbringen der mangelnden Qualität führen die Beschwerdeführer
aus, dass Qualitätsmassstäbe immer subjektiver Natur seien. Gerade bei
moderner Klassik könne nicht vorausgesagt werden, ob ein bestimmtes
Werk in Zukunft Erfolg haben werde. Es sei überdies befremdlich, dass
sich eine "amtliche Instanz" anmasse, über Gut und Schlecht zu urteilen.
Tatsache sei, dass die von der Vorinstanz als hochrangige Komponisten
bezeichneten Personen nicht nur Gäste des Festivals seien. Vielmehr hät-
ten diese Personen von der ersten Stunde des Festivals an zu den regel-
mässig aufgeführten Komponisten gehört. Im Rückblick auf die vergange-
nen Festivals könne festgehalten werden, dass der grösste Teil der aufge-
führten Werke gut gelungen sei.
G. In ihrer Duplik vom 24. April bringt die Vorinstanz vor, dass sie aufgrund
knapper Mittel lediglich jene Projekte unterstützen könne, die sie für be-
sonders gut und wichtig halte. Die überregionale Ausstrahlung des Festi-
vals sei heute kleiner als früher, da die verschiedenen Konzerte in der
Ausgabe des Jahres 2007 auf einen grossen Zeitraum verteilt seien. Dass
die überregionale Ausstrahlung abgenommen habe, sei auch daran er-
sichtlich, dass über das Festival 2007 bis anhin lediglich ein Bericht in der
lokalen Zeitung "der Bund" erschienen sei. Das Radio nehme ebenfalls le-
diglich zwei Konzerte auf. Ein Festival, das ausschliesslich Berner Kompo-
nisten programmiere, sei für die nationale Bedeutung a priori kleiner. Zu-
dem sei der Stiftungsrat nach wie vor der Meinung, dass nicht alle im Pro-
gramm aufgeführten Komponisten die notwendige Qualität und Bedeutung
5für eine Unterstützung hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 19. Dezember 2006 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sowie gemäss Bundesge-
setz betreffend die Stiftung Pro Helvetia vom 17. Dezember 1965 (Bundes-
gesetz Pro Helvetia, SR 447.1) unterliegen Verfügungen der Stiftung Pro
Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 11a Abs. 2 Bundesgesetz Pro Hel-
vetia und Art. 31, Art. 33 Bst. h und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissi-
onen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Vorliegend stellt sich vorerst die Frage nach der Beschwerdelegitimation
des Organisationskomitees des Festivals A._______. Aufgrund der Ak-
tenlage kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Organi-
sationskomitee um eine juristische Person handelt. Vielmehr geht aus der
Beschwerde, die von allen Mitgliedern des Organisationskomitees unter-
zeichnet worden ist, hervor, dass es sich dabei um eine einfache Gesell-
schaft handelt. Eine einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit.
Sie ist demnach weder rechts- noch parteifähig und folglich auch nicht be-
schwerdelegitimiert (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, N 7 zu Art. 11). Grundsätzlich müssen die Mitglieder von einfa-
chen Gesellschaften persönlich und gemeinsam die notwendigen Prozess-
handlungen vornehmen, wobei sie sich aber auch vertreten lassen können
(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 7 zu Art. 11). Vorliegend wurde die
Beschwerde von allen Mitgliedern des Organisationskomitees unterzeich-
net, weshalb davon auszugehen ist, dass alle Mitglieder selbst Be-
schwerde führen. Aufgrund der Verfahrensökonomie und der identischen
Anträge wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtet,
den Schriftenwechsel mit allen Mitgliedern zu führen. Dies ist ohne Rechts-
nachteil für die Beschwerdeführer. Als Zustelladresse und damit als Vertre-
ter der einfachen Geselschaft wurde – wie auf der Beschwerde angegeben
– jene von H._______ bestimmt. Somit bedarf es für den als Zustellungs-
adressaten bezeichneten Beschwerdeführer keiner formellen Vollmacht.
1.3 Die Beschwerdeführer sind Adressaten der angefochtenen Verfügung und
durch diese berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
6hebung oder Änderung und sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt; insbesondere wurde
die Beschwerde von allen Betroffenen rechtsgenüglich unterzeichnet
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein
Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist, volle
Kognition (Art. 49 VwVG). Eine Abweichung vom Prinzip der vollen Kogniti-
on ist nur dann möglich, wenn die Natur der Streitsache einer un-
eingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt, weil bspw. die Beschwerde-
instanz Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie
gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Dies ist bei
Sachverhalten betreffend die Gewährung von Subventionen der Fall, so-
fern es sich um Ermessenssubventionen handelt. Das Bundesverwaltungs-
gericht auferlegt sich bei der Überprüfung bezüglich die Gewährung von
Subventionen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Justizbe-
hörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Be-
urteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht. Der Grund da-
für liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massge-
benden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um
Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind. In der Regel ist es daher
nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung des Projekts
der Beschwerdeführer für die Gewährung von Subventionen zu machen
und einen Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern
vorzunehmen. Hinzu kommt, dass sich Subventionen oft auf Spezial-
gebiete beziehen und die Rechtsmittelbehörden über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügen. Eine freie Überprüfung der Subventionsver-
gabepraxis der Vorinstanz würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragsstellenden in sich bergen.
Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von Sub-
ventionsvergaben durch eine Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur
mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei
Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 213, mit Verweis auf VPB 64 Nr. 43,
S. 541 ff., VPB 60 Nr. 41, S. 374 ff.).
2.2 Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der
Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen – welche vorliegend von den Be-
schwerdeführern auch nicht geltend gemacht wurden – und die Beurteilung
des Gesuchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemes-
sen erscheint, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist. Das Bun-
desverwaltungsgericht hebt deren Entscheid nur dann auf, wenn die Sach-
verständigen an den Wert eines Projekts offensichtlich übertriebene Anfor-
derungen gestellt haben oder, ohne die Anforderungen zu überspannen,
den Wert des Werkes offensichtlich unterschätzt haben (vgl. VPB 55.17 E.
72.1, 52.25 E. 3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Liessen sich die Sachver-
ständigen von sachfremden Beurteilungskriterien leiten, so dass der auf ih-
rer Begutachtung beruhende Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint,
stellt dies ebenfalls einen Grund dar, den Entscheid aufzuheben.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Er-
messensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfah-
rensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die
erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie
eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
2.3 In den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen geht es um
die Bewertung ihres Projekts durch die Vorinstanz betreffend die Eignung
zur Gewährung von Subventionen. Eine falsche Rechtsanwendung ma-
chen sie nicht geltend. Nachfolgend ist deshalb in einem ersten Schritt
nachzuprüfen, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen die Vorinstanz Sub-
ventionen gewährt. In einem zweiten Schritt ist anhand der einzelnen Vor-
bringen der Beschwerdeführer weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Er-
messen bei der Verweigerung der in Frage stehenden Subvention nicht
fehlerhaft oder in völlig unangemessener Weise ausgeübt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Bundesgesetz Pro Helvetia handelt es sich bei Pro Helvetia
um eine Stiftung des öffentlichen Rechts, welche die schweizerische Kul-
turwahrung und Kulturförderung sowie die Pflege der kulturellen Beziehun-
gen zum Ausland bezweckt. Gemäss Art. 11a Abs. 1 Bundesgesetz Pro
Helvetia ordnet die Stiftung das Verfahren zur Beurteilung und Entschei-
dung von Gesuchen in einem Reglement, das vom Bundesrat genehmigt
werden muss. Die Vorinstanz hat ihre Pflicht wahrgenommen und hat die
Beitragsverordnung Pro Helvetia vom 22. August 2002 (Beitragsverord-
nung, SR 447.12; vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2002) er-
lassen. Nach dem in Art. 1 Beitragsverordnung aufgeführten Zweck ge-
währt die Vorinstanz Beiträge an Projekte und Werke, die dem Kultur-
schaffen und der Kulturvermittlung in der Schweiz, der Pflege des schwei-
zerischen kulturellen Erbes, dem kulturellen Austausch zwischen den
Schweizer Sprachregionen oder der Pflege der kulturellen Beziehungen
mit dem Ausland dienen. Gemäss Art. 2 Beitragsverordnung besteht aus-
drücklich kein Anspruch auf Beiträge. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Beitragsver-
ordnung können Projektbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Geldleis-
tungen oder Defizitgarantien gewährt werden.
Die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung sind in Art. 5 Bei-
tragsverordnung geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"
1 Die Stiftung unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte und Werke,
wenn diese:
a. dem Stiftungszweck entsprechen;
b. qualitativ überzeugen;
8c. professionell umgesetzt werden;
d. ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
e. von nationaler oder internationaler Bedeutung sind oder Pilotcharakter haben,
und
f. der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2
Sie unterstützt Projekte und Werke nur, wenn diese zudem:
a. von Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz umgesetzt werden;
b. von Schweizerinnen oder Schweizern geschaffen wurden oder werden;
c. wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz behandeln;
d. den kulturellen Austausch zwischen den Sprachregionen der Schweiz fördern,
oder
e. dem Kulturaustausch zwischen der Schweiz und anderen Ländern dienen.
3
Projekte und Werke im Inland unterstützt die Stiftung nur, wenn sie auch von an-
deren Geldgebern unterstützt werden."
Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f
Beitragsverordnung kumulativ erfüllt sein müssen, damit Beiträge gespro-
chen werden können. Hingegen müssen die Vorgaben gemäss Art. 5
Abs. 2 Beitragsverordnung nicht kumulativ vorliegen (Art. 6 Bei-
tragsverordnung, wonach nach Möglichkeit "mehrere Kriterien" erfüllt sein
müssen), was sowohl aus dem Wortlaut ("oder") als auch aus Art. 6 her-
vorgeht.
Gemäss Art. 6 Beitragsverordnung unterstützt die Stiftung bei Mittelknapp-
heit vorrangig jene Projekte und Werke, die mehrere Kriterien nach Art. 5
Abs. 2 erfüllen und eine nachweislich grössere Wirkung haben.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Beitragsverordnung entscheiden über Gesuche um
Beiträge bis Fr. 20'000.– der Dienstleiter bzw. der Abteilungsleiter des be-
troffenen Sachgebiets.
3.2 Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz nicht zu allen Kriterien nach Art. 5
Abs. 1 Bst. a bis f Beitragsverordnung Stellung genommen hat. Wegen der
kumulativen Nennung der Voraussetzungen ist dies auch nicht erforder-
lich. Insbesondere ist die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, welche der
Kriterien vom Gesuch der Beschwerdeführer erfüllt sind. Sie hat lediglich
Ausführungen dazu gemacht, welche Kriterien nicht erfüllt seien. In der
Folge sind ausschliesslich jene Vorbringen der Beschwerdeführer zu prü-
fen, die sich mit den angeblich nicht erfüllten Voraussetzungen befassen.
3.3 Vorerst ist strittig, ob das Festival A._______ von nationaler bzw. internati-
onaler Bedeutung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e Beitragsverordnung sei. Die
Beschwerdeführer bringen vor, dass das Festival durchaus von nationaler
Bedeutung sei und zudem auch international Bekanntheit erlangt habe.
Dazu bringen sie vor, dass sie eines jener Festivals organisieren, das am
meisten Schweizer Kompositionen aufführe. Diese Werke würden auch an
ausländischen Festivals aufgeführt. Ausserdem sei der nationale oder gar
internationale Rang des Festivals an der Sponsorenstruktur ersichtlich. So
handle es sich bei den Sponsoren durchwegs um national oder gar inter-
9national tätige Organisationen. Weiter würden gewisse Konzerte des Festi-
vals auf nationalen Radiosendern ausgestrahlt.
Die Vorinstanz bringt vor, dass die Ausgabe 2007 des Festivals A._______
aus verschiedenen Gründen dem Erfordernis der nationalen oder der inter-
nationalen Ausstrahlung nicht genüge. Vorerst sei es Ziel des Festivals,
Komponisten mit einem Bezug zu Bern eine Plattform zur Aufführung ihrer
Werke zur Verfügung zu stellen. Schon daraus ergebe sich, dass das Fes-
tival eher regional geprägt sei. Auch die Einnahmensituation lasse diesen
Schluss zu, denn Einnahmen, die nicht einmal 5% der Ausgaben deckten,
liessen auf ein eher kleines, regionales Publikum schliessen. Schliesslich
sei der Widerhall des Festivals in den Medien bescheiden gewesen. Es
würden nur noch wenige Konzerte von Radiosendern ausgestrahlt und bis
anhin sei lediglich in einer bernischen Zeitung über das Festival geschrie-
ben worden. Schliesslich habe das Festival im Gegensatz zu früheren Jah-
ren auch dadurch an nationaler Ausstrahlung verloren, als es nicht mehr
zentral, sondern über einen langen Zeitraum verteilt stattfinde.
3.3.1 Bei der Frage nach der nationalen bzw. internationalen Bedeutung einer
Produktion ist das Ermessen des Entscheidgremiums der Vorinstanz
gross.
Ob das Festival A._______ eine jener Veranstaltungen ist, die ver-
gleichsweise am meisten Schweizer Kompositionen aufführt, ist ein Vor-
bringen, das schwer überprüfbar ist und sich ausserdem nicht nur auf das
Jahr 2007 bezieht. Vorliegend darf aber lediglich das Programm für das
Jahr 2007 als Beurteilungsgrundlage für die Gewährung von Beiträgen bei-
gezogen werden. In diesem Zusammenhang kann als erstellt angesehen
werden, dass das Festival 2007 laut Werbebroschüre zum Ziel hat, "Ber-
ner Komponisten ein Podium anzubieten". Aus dem Programm des Festi-
vals 2007 geht klar hervor, dass in der Tat hauptsächlich Werke von Ber-
ner Komponisten aufgeführt werden. Augenfällig ist, dass viele Werke der
Organisatoren des Festivals (J._______, U._______, A._______ sowie
H._______) selbst zur Aufführung kommen. Hinzu kommt, dass der gröss-
te Teil der Werke von Berner Musikern vertont wird (Ensemble
"B._______", S._______, Praktikanten des S._______, H._______ etc.).
Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen darauf schliesst, dass es sich
beim Festival um einen eher regional geprägten Anlass handelt, kann ihr
gefolgt werden.
3.3.2 Dasselbe gilt für das Vorbringen der Vorinstanz, wonach der Widerhall des
Festivals in den nationalen Medien eher bescheiden war. Wenn einige we-
nige Konzerte auf nationalen Sendern ausgestrahlt werden, bedeutet dies
nicht automatisch, dass das zugrundeliegende Festival auch eine nationa-
le Ausstrahlung hat. Vielmehr spricht die Ausstrahlung einzelner Konzerte
für deren Qualität. Daraus aber Rückschlüsse auf die Bedeutung des Fes-
tivals an sich zu ziehen, scheint nicht angebracht. Dazu kommt, dass die
genannten Sender (DRS und RSR) gemäss ihrem Auftrag nebst nationalen
bis zu einem gewissen Grad auch regionale Ereignisse abdecken müssen
(Art. 24 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24.
März 2006, RTVG, SR 784.40). Würde hingegen, wie dies in früheren Jah-
10
ren der Fall war, das gesamte Festival von den genannten Radiostationen
umfassend abgedeckt, könnte davon ausgegangen werden, dass es sich
beim Festival um ein Ereignis handelt, das mehr als nur regionale Bedeu-
tung hat. Denn unter diesen Umständen würden die Radiostationen wäh-
rend des Festivals einen erheblichen Teil der Sendezeit zulasten anderer
Programme darauf verwenden, die verschiedenen Konzerte auszustrahlen.
Insofern kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie die nationale Aus-
strahlung des Festivals aufgrund nur einzelner ausgestrahlter Konzerte als
nicht erstellt erachtet.
Weiter ist das Vorbringen, wonach Institutionen von nationalem und teil-
weise internationalem Rang und Namen das Festival finanziell unterstüt-
zen, unbehelflich. Abgesehen davon, dass allfällige Sponsoren nichts über
die Inhalte und die Ausstrahlung des Festivals aussagen, ist es oftmals
eher eine Sache von persönlichen Beziehungen und Bekanntschaften, um
Sponsoringbeiträge der zitierten Institutionen erhältlich zu machen.
3.3.3 Inwiefern die Tatsache, dass das Festival 2007 verteilt auf einen längeren
Zeitraum ausgetragen wird, die nationale Ausstrahlung schmälert, kann
nicht beurteilt werden. Immerhin erscheint es als möglich, dass aufgrund
der einzelnen Anlässe nicht gleich viel (Fach-) Publikum aus anderen Lan-
desteilen oder aus dem Ausland pro Konzert anreist, wie wenn alle Kon-
zerte konzentriert während eines kurzen Zeitraums stattfänden. Jedoch er-
scheint dieses Kriterium im vorliegenden Zusammenhang als eher sach-
fremd. So wäre es durchaus denkbar, dass auch einzelne, auf einen länge-
ren Zeitraum verteilte Konzerte mit hochwertigen Kompositionen und in be-
kannter Besetzung nationale oder gar internationale Ausstrahlung haben
könnten.
Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz geltend gemachte mangelhafte
Einnahmensituation. Abgesehen davon, dass die finanziellen Einnahmen
ein eigenständiges Kriterium für die Gewährung von Beiträgen bilden und
somit nicht in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit der nationa-
len Ausstrahlung des Festivals stehen (vgl. Art 5 Abs. 1 Bst. d Beitragsver-
ordnung), ist notorisch, dass kulturelle Veranstaltungen oftmals defizitär
sind. Ohne relevante Vergleichszahlen für die Einnahmensituation auf die
nationale oder internationale Ausstrahlung eines Anlasses zu schliessen,
ist daher unzulässig. Auf die finanziellen Einnahmen als Beurteilungskrite-
rium für die Gewährung von Beiträgen wird weiter unten eingegangen (Ziff.
5).
3.4 Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Argumentation der Vorins-
tanz in grossen Teilen gefolgt werden kann. So ist nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beim Kriterium der nationalen
bzw. internationalen Ausstrahlung auf die Werke, die Musiker und die vor-
gesehene Abdeckung durch die Medien abstellt. Hingegen scheinen die
Vorbringen, wonach die nationale Ausstrahlung der vergangenen Festivals
grösser gewesen sei, als sie nicht verteilt über einen längeren Zeitraum
stattgefunden haben, als unzulässig und sachfremd. Obwohl bei der Beur-
teilung der nationalen Ausstrahlung demnach von der Vorinstanz auch
sachfremde Ausführungen gemacht wurden, fallen diese aber nicht derart
11
ins Gewicht, dass sie am Ergebnis etwas ändern könnten. Denn gesamt-
haft betrachtet ist die Beurteilung durch die Vorinstanz weder fehlerhaft
noch unangemessen. Auch ist nicht ersichtlich, dass an das Kriterium der
nationalen Ausstrahlung übertriebene Anforderungen gestellt worden wä-
ren. Vielmehr verlangte die Vorinstanz – dem Sinn des Gesetzes entspre-
chend – eine nationale Vertretung von Kompositionen und Künstlern sowie
eine nationale Abdeckung durch die Medien.
Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Weiter ist strittig, inwiefern die Partituren für das Festival A._______ ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b Beitragsverordnung qualitativ zu überzeugen ver-
mögen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die Partituren durch-
aus mit jenen vergleichbarer Festivals im Ausland messen liessen. Zudem
seien einige anlässlich vergangener Festivals uraufgeführte Werke an
Konzerten und Festivals im Ausland erneut aufgeführt worden. Bezüglich
Qualität räumen die Beschwerdeführer ein, dass Qualitätsmassstäbe im-
mer subjektiv seien. Gerade bei moderner Klassik könne per definitionem
nicht vorausgesagt werden, ob ein bestimmtes Werk in Zukunft Erfolg ha-
ben werde. Jedoch könne im Rückblick auf vergangene Festivals festge-
halten werden, dass der grösste Teil der uraufgeführten Werke gut gelun-
gen sei. Jedenfalls seien die von der Vorinstanz benannten hochrangigen
Komponisten regelmässig aufgeführt worden. Unter diesen Umständen sei
es allemal befremdlich, dass eine "amtliche Instanz" über Gut und
Schlecht befinde.
Die Vorinstanz bringt vor, dass die vorgelegten Partituren es an künstleri-
scher Eigenständigkeit vermissen liessen. Die Qualität sei ausserdem sehr
heterogen. Jedenfalls seien die Werke vieler Komponisten an anderen
Festivals wie "F._______", "M._______" etc. weit bekannter als die in Bern
aufgeführten. Als Beispiel verweist die Vorinstanz auf K._______,
R._______, T._______, W._______, J._______ und L._______. Der Stif-
tungsrat sei daher der Meinung, dass nicht alle im Programm aufgeführten
Komponisten die notwendige Qualität und Bedeutung für eine zwingende
Unterstützung hätten.
4.2 Bei der Frage nach der Qualität der eingereichten Partituren ist das Er-
messen des Entscheidgremiums der Vorinstanz gross.
Vorliegend fällt auf, dass sich die Beschwerdeführer bei ihren Ausführun-
gen zur Qualität der Partituren ausschliesslich auf die Vergangenheit be-
ziehen. Zu den eingereichten Partituren für das Festival 2007 führen sie le-
diglich aus, bei Werken aus der modernen Klassik sei es naturgemäss
schwierig, den Erfolg eines Werkes vorauszusagen. Es muss jedoch fest-
gehalten werden, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Defizit-
garantie ausschliesslich für das Festival 2007 Geltung haben kann. Wel-
che Kompositionen bei den Festivals A._______ in der Vergangenheit zur
Aufführung kamen und ob diese allenfalls im Ausland wieder aufgeführt
worden sind, ist daher für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich. Das-
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selbe gilt für das Vorbringen, Werke der von der Vorinstanz namentlich ge-
nannten Komponisten von hoher Qualität seien an vergangenen Festivals
oft gespielt worden. Unbestritten ist, dass für das Festival 2007 keine Auf-
führung von Werken der genannten Personen programmiert sind.
Die Vorinstanz macht zur Qualität der Partituren eher kurze, aber schlüssi-
ge Ausführungen. Sie macht vor allem geltend, dass die Partituren es an
künstlerischer Eigenständigkeit vermissen liessen. Zudem bringt sie vor,
dass die Partituren nicht die Qualität erreichten, die jenen an anderen Fes-
tivals zukommt. Diese Vorbringen erscheinen nachvollziehbar. Insbeson-
dere machen die geltend gemachten Beurteilungskriterien (künstlerische
Eigenständigkeit und Vergleich zu anderen Festivals) deutlich, weshalb die
Vorinstanz die Partituren für nicht unterstützenswürdig hält. Es leuchtet
deshalb ein, wenn ein Fachgremium, wie die Vorinstanz, unter Berücksich-
tigung der Literatur zu anderen Festivals und nach Analyse der vorgeleg-
ten Kompositionen zum Schluss kommt, dass die Qualitätsmassstäbe für
eine Förderung hier nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind. Die Beschwerdefüh-
rer machen denn auch keine Ausführungen dazu, weshalb die Qualität der
Partituren besser sein soll als von der Vorinstanz gewürdigt. Vielmehr brin-
gen sie lediglich vor, dass Werke der von der Vorinstanz angeführten
Komponisten an ihrem Festival auch schon aufgeführt worden seien. Je-
doch beziehen sie sich dabei auf Werke, die in der Vergangenheit aufge-
führt worden sind, was – wie ausgeführt – für den vorliegenden Entscheid
nicht massgeblich sein kann. In diesem Zusammenhang stösst auch das
Vorbringen, wonach es befremdlich sei, dass eine "amtliche Instanz" über
"Gut und Schlecht" urteile, ins Leere. Vielmehr ist es gemäss Art. 5 Abs. 2
Bst. b Beitragsverordnung gerade eine zentrale Pflicht der Vorinstanz, zur
Qualität der ihr unterbreiteten Projekte und Werke Stellung zu beziehen.
4.3 Es kann demnach festgehalten werden, dass der Vorinstanz in ihrer Argu-
mentation gefolgt werden kann. Auch wenn – wie erwähnt – die Begrün-
dung bezüglich Qualität der Werke kurz ausgefallen ist, sind die Aus-
führungen der Vorinstanz insofern nachvollziehbar, als sie sich bei der
Evaluation auf Kriterien gestützt hat, die nicht sachfremd sind. Zudem hat
sie den Beschwerdeführern mit der Nennung einer Reihe von Komponisten
auch aufgezeigt, welche Massstäbe sie betreffend Qualität von Werken an-
legt. Unter Berücksichtigung der Werke an den von der Vorinstanz geför-
derten Festivals ähnlicher Prägung kann zudem festgehalten werden, dass
ihre Beurteilung weder besonders streng noch willkürlich war.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Strittig ist zudem, ob das Festival A._______ 2007 gemäss Art. 5 Abs. 1
Bst. d Beitragsverordnung ein angemessenes Kosten-Nutzen Verhältnis
aufweist.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Festival noch in den Kinder-
schuhen stecke und dass sie nicht davon ausgingen, dass die Einnahme-
situation an anderen Festivals besser aussehe.
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Die Vorinstanz macht geltend, dass für das Festival 2007 lediglich
Fr. 3685.– an Einnahmen budgetiert seien. Diese deckten nicht einmal 5%
des budgetierten Aufwandes.
5.2 Vorliegend macht die Vorinstanz lediglich indirekt geltend, dass die Be-
schwerdeführer das Kriterium gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d Beitragsverord-
nung nicht erfüllen. Eine Begründung führt sie keine an. Es kann deshalb
weder nachvollzogen werden, ob die finanziellen Einnahmen für das Festi-
val 2007 ungenügend sind, noch kann ermittelt werden, inwiefern ver-
gleichbare Festivals ein besseres Einnahmen- und Ausgabenverhältnis
aufweisen. Da die Vorinstanz das Kosten-Nutzen Verhältnis durchaus
überprüfen muss, trifft sie auch eine entsprechende Begründungspflicht
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Es ist nicht angängig, dass die Vorinstanz die Ein-
nahmensituation des Festivals 2007 bemängelt, ohne aber zu begründen,
inwiefern sie ungenügend oder gegenüber vergleichbaren Anlässen an-
ders zu bewerten sein soll.
Da die Beschwerde schon aufgrund der fehlenden nationalen Ausstrahlung
und Qualität der zur Aufführung gelangenden Werke abzuweisen ist, ver-
mag eine Gutheissung in diesem Punkt am Ausgang des Verfahrens je-
doch nichts zu ändern, zumal Bst. a bis f in Art. 5 Abs. 1 Beitragsverord-
nung der kumulativen Erfüllung bedürfen.
6. Schliesslich rechtfertigt es sich, in der gebotenen Kürze auf das Vorbrin-
gen der Vorinstanz einzugehen, wonach ihre Mittel fast ausgeschöpft sei-
en, weshalb sie nur noch Projekte von höchster Qualität unterstützen kön-
ne. Grundsätzlich kann die Subventionsbehörde, wenn die gestellten Ge-
suche um Beiträge voraussichtlich die zu verteilenden Mittel übersteigen,
eine Prioritätenordnung erstellen. Dieser Grundsatz ist bezüglich Beiträgen
von Pro Helvetia in Art. 6 Beitragsverordnung geregelt. Demnach muss die
Vorinstanz jenen Projekten den Vorrang geben, die mehrere der Voraus-
setzungen in Abs. 2 von Art. 5 Beitragsverordnung erfüllen. Wenn ein Ge-
such, das an sich die Voraussetzung zur Gewährung von Subventionen er-
füllt, nicht binnen angemessener Frist berücksichtigt werden kann, muss
es die zuständige Behörde mit Verfügung abweisen (Art. 13 Abs. 5 des
Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1; vgl. MÖLLER,
a.a.O., S. 309 f.). Dies bedeutet jedoch, dass die Subventionsbehörde die
Gesuche trotzdem gemäss der Prioritätenordnung prüfen und evaluieren
muss. Zudem besteht auch bei der Abweisung von Gesuchen aufgrund ei-
ner Prioritätenordnung die allgemeine Begründungspflicht gemäss Art. 35
Abs. 1 VwVG.
Da die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer schon aufgrund der
allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Beitragsverordnung
- wie vorne erwogen - zu Recht abgewiesen hat, muss jedoch nicht weiter
auf eine allfällige Prioritätenordnung eingegangen werden. Die Vorinstanz
ist damit grundsätzlich ihrer Begründungspflicht nachgekommen, womit
das Gesuch auf rechtsgenügliche Art und Weise abgewiesen worden ist.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Beim geltend gemachten
Streitwert in der Höhe von Fr. 5000.– können laut Reglement über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Gebühren zwischen Fr. 200.– und Fr. 5000.– auferlegt wer-
den. Vorliegend erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Auferlegung
einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 700.– als angemes-
sen. Die Gerichtsgebühr wird mit dem am 14. Februar 2007 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 700.– verrechnet.
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden
(Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird solidarisch eine reduzierte Gerichtsgebühr
von Fr. 700.– auferlegt; diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern c/o H._______ (eingeschrieben,
unter Rücksendung der Beilagen);
- der Vorinstanz (eingeschrieben, unter Rücksendung der Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand am: 13. Juli 2007