B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-86/2012
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Zimmerli, Wagner & Partner AG, Apol-
lostrasse 2, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 21. November 2011 betreffend Schweizer
Markeneintragungsgesuch Nr. 59384/2005 (fig.; Positions-
marke).
B-86/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 16. November 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz um Schutz für die Schweizer Marke 59384/2005 (fig.). Die
Marke, die für die Ware "Schuhe" der Klasse 25 hinterlegt wurde, sieht
wie folgt aus:
Im Hinterlegungsgesuch wurde unter der Rubrik "Bemerkungen"
insbesondere festgehalten, dass die Marke mit dem Vermerk
"Positionsmarke" zu registrieren sei.
B.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 beanstandete die Vorinstanz die
Anmeldung. Sie machte geltend, das Zeichen gehöre als banale Grafik
zum Gemeingut und sei somit vom Markenschutz ausgenommen.
Mit Eingabe vom 28. März 2006 bestritt die Beschwerdeführerin den
Gemeingutcharakter des angemeldeten Zeichens und beantragte, dem
Markengesuch sei stattzugeben. Sie brachte insbesondere vor, das
Bildelement des in Frage stehenden Zeichens sei keine blosse
Wiederholung eines lang gestreckten Rechteckes, sondern ein fünffach
unterteiltes Trapez. Überdies sei aufgrund der Bekanntheit der Marke
Adidas davon auszugehen, dass die Konsumenten das Zeichen an seiner
Position in erster Linie als betrieblichen Herkunftshinweis deuten.
C.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 30. Juni 2006 an ihrer Auffassung
fest, wonach das vorliegende Zeichen nicht als Marke für die beanspruch-
te Ware "Schuhe" in Klasse 25 eingetragen werden könne.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 8. Januar 2007
Stellung, wobei sie insbesondere die Liste der beanspruchten Waren auf
"Sport- und Freizeitschuhe" in Klasse 25 einschränkte und einen langjäh-
rigen Markengebrauch im Zusammenhang mit diesen Produkten geltend
machte.
D.
Auf eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin reichte die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2007 innert erstreck-
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ter Frist Belege für die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung ein und
machte wiederum geltend, das angemeldete Zeichen weise originäre Un-
terscheidungskraft auf.
Mit einer weiteren Eingabe vom 23. November 2007 reichte die Be-
schwerdeführerin einen Registerauszug der Eintragung der Gemein-
schaftsmarke Nr. 004771978 durch das Harmonisierungsamt für den Bin-
nenmarkt der Europäischen Union (HABM) in Alicante ein. Sie machte
geltend, die Eintragung dieser Marke als Gemeinschaftsmarke sei ein In-
diz für die originäre Unterscheidungskraft der vorliegend streitigen Marke,
weil es sich um eine mit Letzterer identische Positionsmarke handle.
E.
Die Vorinstanz bekräftigte am 25. Februar 2008 ihre Auffassung, wonach
das angemeldete Zeichen als Gemeingut nicht schutzfähig sei. Zudem
qualifizierte sie die Gebrauchsbelege als ungenügend für die Glaubhaft-
machung der Verkehrsdurchsetzung.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 machte die Beschwerdeführerin na-
mentlich geltend, die Anordnung und Darstellung der fünf Streifen des
angemeldeten Zeichens entspreche der Schweizer Marke Nr. 386'331, zu
welcher das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, dass der Ein-
druck entstehe, die Marke sei für den Mittelteil eines Schuhes bestimmt.
Zudem berief sich die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen der Mar-
ke in verschiedenen Ländern als Indiz für die Schutzfähigkeit.
F.
Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 27. November 2009, auch
nach erneuter Prüfung des Gesuchs daran festzuhalten, dass das ange-
meldete Zeichen für die noch beanspruchten "Sport- und Freizeitschuhe"
in Klasse 25 mangels Unterscheidungskraft und Glaubhaftmachung der
Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eingetragen werden könne.
Am 2. Juni 2009 nahm die Beschwerdeführerin zum letztgenannten
Schreiben der Vorinstanz Stellung und reichte ein Gutachten des Zentral-
präsidenten des Schweizerischen Schuhhändler-Verbandes ein. In die-
sem Gutachten wird namentlich ausgeführt, dass die von verschiedenen
Sportschuhherstellern auf ihren Produkten angebrachten Streifen oder
ähnlichen Garnituren ausschliesslich der Markenidentifikation dienen
würden.
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Seite 4
Sodann legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2009
drei Widerspruchsentscheide der Vorinstanz ins Recht, welche die
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zeigen sollten.
G.
Mit Verfügung vom 21. November 2011 wies die Vorinstanz das Marken-
eintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren ab. Zur Begründung
führte sie aus, die grafische Komponente des zu beurteilenden Zeichens
bestehe aus einer blossen Wiederholung eines einfachen Zeichens, die
als banales Motiv keine originäre Unterscheidungskraft aufweise (wird
näher ausgeführt). Damit ein an sich banales Zeichen allein durch seine
Positionierung als Marke erkennbar werde, müsse die Position die Inter-
pretation des Zeichens als Kennzeichen gegenüber der Deutung als de-
koratives oder funktionales Element klar begünstigen. Letzteres sei vor-
liegend nicht der Fall. Nichts daran ändern könne der Umstand, dass ei-
nige bekannte Hersteller ähnliche Zeichen wie das vorliegend zu beurtei-
lende verwenden würden. Die schwarzen Streifen des streitigen Zeichens
würden das exakte Abbild der bei handelsüblichen Sportschuhen üblichen
diagonalen Verstärkungen bilden und deshalb als direkten grafischen
Hinweis auf eine technische Eigenschaft der beanspruchten Waren ver-
standen. Weder die schweizerischen noch die ausländischen Voreintra-
gungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufe, könnten etwas
an der fehlenden Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ändern.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Januar 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die streitige Marke sei unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. November 2011 für
alle beanspruchten Waren zum Schutz zuzulassen. Sodann fordert sie
eine Parteientschädigung. Zur Begründung erklärt sie im Wesentlichen,
die Vorinstanz habe sich auf eine missverständliche Erläuterung der Posi-
tionsmarke in ihren Richtlinien gestützt und dabei verkannt, dass der
Kennzeichnungsgegenstand einer solchen Marke – anders als bei der
Formmarke – nur der Warengattung nach, nicht jedoch konturenmässig
festgelegt sei. Zudem weise die grafische Komponente des angemelde-
ten Zeichens isoliert betrachtet originäre Unterscheidungskraft auf. Dies
zeige sich insbesondere am Umstand, dass verschiedene vergleichbare
oder praktisch identische Marken in der Schweiz eingetragen seien. Es
komme hinzu, dass die Durchschnittsabnehmer bei auf Schuhseiten posi-
tionierten Streifen keine Verstärkungsfunktion vermuten würden. Die an-
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gemeldete Positionsmarke werde vielmehr als Hinweis auf eine bestimm-
te betriebliche Herkunft aufgefasst.
I.
Am 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ein Ur-
teil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 28. Februar 2012 nach und
wies insbesondere auf die darin enthaltenen Erwägungen zur marken-
mässigen Benutzung einer "Fünf-Streifen-Marke" hin.
J.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
führerin. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung hält sie namentlich
fest, dass bei der Prüfung der originären Unterscheidungskraft der Ge-
samteindruck eines Zeichens zu würdigen sei. Vorliegend falle das an-
gemeldete Zeichen durch seine Positionierung auf dem Produkt mit dem
Erscheinungsbild der beanspruchten Ware zusammen, weshalb geprüft
werden müsse, ob dieses Zeichen von den angesprochenen Abnehmer-
kreisen nur als reines Zier- oder technisches Element aufgefasst werde.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Vorinstanz sei zu Un-
recht von einer konkreten Schuhform ausgegangen, sei ihr entgegenzu-
halten, dass bei einer Positionsmarke die genaue Position nur unter Be-
rücksichtigung der skizzierten Form der beanspruchten Ware bestimmt
werden könne.
K.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlos-
sen, sofern sie sich nicht für die Waren und Dienstleistungen im Verkehr
durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 Bst. a des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]).
Zum Gemeingut zählen einerseits Zeichen, an welchen ein Freihaltebe-
dürfnis besteht (BGE 120 II 150 E. 3b/bb – Yeni Raki, 118 II 183 E. 3c –
Duo, 117 II 321 E. 3 – Valser). Andererseits werden auch Hinweise auf
Eigenschaften oder auf die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweck-
bestimmung oder Wirkung der Ware oder Dienstleistung, für welche die
Marke beansprucht wird, zum Gemeingut gezählt (BGE 128 III 450 E. 1.5
– Premiere, 129 III 227 E. 5.1 – Masterpiece). Gleiches gilt für Zeichen,
welche die relevanten Abnehmerkreise nicht als Kennzeichen für eine be-
triebliche Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung auf-
fassen, sei es, dass sie als Dekoration, Sach- oder Produktbezeichnung
verstanden werden oder aus anderen Gründen nicht unterscheidungs-
kräftig wirken (BGE 106 II 247 f. E. 2b – Rotring, 118 II 181 E. 3 – Duo).
Entscheidend ist der Gesamteindruck, den ein Zeichen bei den massgeb-
lichen Verkehrskreisen hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 – "Frei-
schwinger Panton" [3D]). Aus der Massgeblichkeit des Gesamteindrucks
folgt, dass ein Zeichen, das gemeinfreie Bestandteile enthält, nicht bereits
deshalb vom Markenschutz ausgenommen ist. Ausschlaggebend ist viel-
mehr, ob der Gesamteindruck von gemeinfreien Elementen geprägt wird
oder nicht (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 21). Das Freihal-
tebedürfnis eines Zeichens wird relativiert, wenn es aus einer Kombinati-
on verschiedener Kennzeichnungsmittel wie beispielsweise Bild und Posi-
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tion besteht (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas Da-
vid [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 153 f.).
Nach der Rechtsprechung werden Marken, die im Hinblick auf das
Schutzhindernis des Gemeinguts einen Grenzfall darstellen, eingetragen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni
2007 E. 2.2 – btcino [fig.]).
2.2 Für die Frage der Unterscheidungskraft ist ohne Belang, welcher
Markenart ein Zeichen zuzuordnen ist. Die zu klärende Rechtsfrage bleibt
grundsätzlich dieselbe, wobei Besonderheiten in der Wahrnehmung einer
Markenart durch das Publikum grundsätzlich berücksichtigt werden kön-
nen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1360/2011 vom 1. Septem-
ber 2011 E. 4.3 in fine [3D], mit Hinweisen).
Sog. Positionsmarken werden nicht zum Schutz eines bestimmten Zei-
chens, sondern zum Schutz der spezifischen Positionierung irgendeines
Zeichens hinterlegt. Bei solchen Marken ist die besondere Art und Weise
der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einem Produkt kenn-
zeichnend. Geschützt ist dabei die spezifische Position eines stets gleich
bleibenden Zeichenelementes, das stets an der gleichen Warenposition
sowie stets in denselben Grössenverhältnissen auftritt (s. zum Ganzen
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum [RKGE] vom 3. Mai 2005, veröffentlicht in Zeitschrift für Immaterialgü-
ter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2005 S. 747 E. 7 – "Farb-
spritzpistole" [fig.], mit Hinweisen). Eine immer gleich bleibende absolute
Grösse des Zeichens ist nicht Voraussetzung für die Eintragung einer Po-
sitionsmarke (vgl. KARL-HEINZ FEZER, Markenrecht: Kommentar zum
Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Mar-
kenabkommen, 4. Aufl., München 2009, § 3 MarkenG N. 588, mit Hin-
weis; anders jedoch anscheinend Entscheid der RKGE vom 3. Mai 2005,
veröffentlicht in sic! 2005 S. 747 E. 7 – "Farbspritzpistole" [fig.], wonach
das fragliche Zeichen "an stets gleich bleibender Stelle in gleicher Form
und Grösse angebracht sein soll").
Wird die Position eines Markenzeichens auf der Ware mitregistriert, wird
die Unterscheidungskraft der Marke "auch durch die Hervorhebung,
Komposition und auffällige oder nebensächliche Platzierung im Ensemble
der Ware beeinflusst" (David ASCHMANN, in: Michael Noth/Gregor Büh-
ler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 lit. a
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Seite 8
N. 91, mit Hinweisen). Eine Position ist unterscheidungskräftig, wenn die
Markierungsstelle bei den beanspruchten Waren als ungewöhnlich oder
auffallend erscheint oder sich die Position im Verkehr durchgesetzt hat
(MARBACH, a.a.O., N. 417; noch restriktiver KAMEN TROLLER, Grundzüge
des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2. Aufl., Basel 2005, S. 66,
wonach eine Position nur mittels Wiederholung Kennzeichnungskraft er-
langt). Funktional naheliegende Positionen sind freihaltebedürftig (MAR-
BACH, a.a.O., N. 417). Die Position eines grafischen Elementes auf einem
Produkt ist häufig banal und damit originär nicht unterscheidungskräftig
(IVAN CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 67,
mit Hinweis auf den Entscheid der RKGE vom 3. Mai 2005, veröffentlicht
in sic! 2005 S. 747 – "Farbspritzpistole" [fig.]).
3.1
3.1.1 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt vorliegend eine Konstellation
vor, bei welcher die Eigenheiten eines Zeichenelementes, die bei isolier-
ter Betrachtung als potentiell unterscheidungskräftig erscheinen, durch
die mitregistrierte Position auf der Ware motiviert werden und dadurch ih-
ren unabhängigen Charakter verlieren. Sowohl der Umstand, dass die
Länge der in Frage stehenden Streifen von vorne nach hinten zunehme,
als auch die Tatsache, dass die einzelnen Streifen trapezförmig seien,
würden sich aus der Form des Schuhes ergeben, so dass der Betrachter
darin kein unterscheidungskräftiges Gestaltungselement sehe. Auch die
Zahl der Streifen begründe keine originäre Unterscheidungskraft, da die-
se aus der Breite der Streifen und der Grösse des gestreiften Bereiches
resultiere und der Betrachter deshalb nicht annehme, der Hersteller habe
sich in kennzeichnender Absicht just für fünf Streifen entschieden (Bst. B
Ziff. 7 und 11 der angefochtenen Verfügung).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ein positio-
niertes Zeichen, das bei isolierter Betrachtung unterscheidungskräftig sei,
sei in der Regel auch als Positionsmarke unterscheidungskräftig. Anders
als dies in den von der Vorinstanz beigezogenen Richtlinien ausgeführt
werde, falle bei einer Positionsmarke das zu schützende Zeichen nicht
mit dem Erscheinungsbild der beanspruchten Ware zusammen. Diesbe-
züglich bestehe ein erheblicher Unterschied zur Formmarke, bei welcher
sich der Schutz auf die abgebildeten Einzelheiten des Kennzeichnungs-
gegenstandes erstrecke. Es komme hinzu, dass sich Zweifel an der aus-
reichenden Unterscheidungskraft bei Positionsmarken nicht grundsätz-
lich, sondern nur dann ergeben würden, wenn die Marke im Gesamtein-
druck von den Konsumenten nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
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Seite 9
aufgefasst werde. Letzteres müsse im Einzelfall sowie unter Berücksich-
tigung der Unterscheidungskraft des grafischen Elementes einer solchen
Marke bei isolierter (bzw. von der Position unabhängiger) Betrachtung
entschieden werden.
3.2
3.2.1 Unter Teil 4 Ziff. 4.12 der Richtlinien in Markensachen des Eidge-
nössischen Institutes für Geistiges Eigentum vom 1. Juli 2012 (im Fol-
genden: IGE-Richtlinien) wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Durch die Positionierung auf dem Produkt fällt bei der Positionsmarke das
zu schützende Zeichen mit dem Erscheinungsbild der beanspruchten Ware
zusammen. Es ist grundsätzlich zweifelhaft, ob die Abnehmer im Zeichen le-
diglich ein reines Zier- oder technisches Element erkennen, oder ob sie auf-
grund der fest definierten Gestaltung und Position auf der Ware auch einen
Hinweis auf eine betriebliche Herkunft sehen. Die Unterscheidungskraft ist
bei Zeichen gegeben, die sich von den banalen Ausstattungen des bean-
spruchten Warensegments klar abheben.
Verfügt das Zeichen alleine über keine Unterscheidungskraft, stellt sich die
Frage nach der Wirkung der konstant gleichen Positionierung. Die Kombina-
tion eines nicht-unterscheidungskräftigen Zeichens mit einer Position wird
nur in Ausnahmefällen unterscheidungskräftig sein."
3.2.2 Die IGE-Richtlinien sind als sogenannte Verwaltungsverordnung zu
qualifizieren, welche für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die
Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht
verbindlich ist. Verwaltungsverordnungen sollen von den Gerichtsbehör-
den bei ihrer Entscheidung freilich mitberücksichtigt werden, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (siehe zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-564/2007 vom 17. Oktober 2007
E. 10.4 – La prairie SWITZERLAND-Dose [3D], mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Form einer Ware identifiziert nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts primär die Ware selbst, also nicht deren betriebliche Her-
kunft. Aus diesem Grund setzt das Bundesgericht für die Annahme, dass
eine Warenform als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts ver-
standen wird, voraus, dass sie sich von allen im beanspruchten Waren-
segment im Zeitpunkt des Entscheides über die Markeneintragung übli-
chen Formen auffällig unterscheidet. Zu beachten gilt dabei, dass Waren-
formen in erster Linie anderen Funktionen als dem Hinweis auf eine be-
triebliche Herkunft dienen. Dementsprechend nimmt das Publikum kon-
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Seite 10
krete Formen von Waren regelmässig bloss als besondere Gestaltung
und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen wahr. Um eine Warenform als
originär unterscheidungskräftig zu qualifizieren, genügt es deshalb nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass sie sich nur nach ihrer
gefälligen Gestaltung unterscheidet; vorausgesetzt wird vielmehr, dass ih-
re auffällige Eigenart auch als Herkunftshinweis taugt, was namentlich bei
grosser Formenvielfalt im beanspruchten Warensegment praxisgemäss
regelmässig verneint werden muss, wenn sich die als Marke beanspruch-
te dreidimensionale Form nicht deutlich von den üblicherweise verwende-
ten Formen abhebt (siehe zum Ganzen BGE 137 III 403 E. 3.3.3 – "Wel-
lenverpackung" [3D], mit Hinweisen). Nebst geometrischen Grundele-
menten gelten deshalb Warenformen als Gemeingut, welche weder in ih-
ren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohn-
ten abweichen und damit mangels Originalität im Gedächtnis der Abneh-
mer nicht haften bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 2.3 – Kugeldreieck [fig.], mit
Hinweis).
Es fragt sich, ob diese Grundsätze zumindest sinngemäss auch für die
vorliegend im Streit liegende Marke gelten und mithin im Sinne der zitier-
ten Richtlinien davon auszugehen ist, dass das Publikum eine Marke die-
ser Art grundsätzlich bzw. in der Regel nur als Gestaltungs- oder tech-
nisch bedingtes Element und nicht als Hinweis auf eine bestimmte be-
triebliche Herkunft auffasst.
3.3.2 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung fest-
gehalten, dass die genannten Grundsätze zur originären Unterschei-
dungskraft von Warenformen auch für Verpackungsformen gelten
(BGE 137 III 403 E. 3.3.4 f. – "Wellenverpackung" [3D]). Zur Begründung
führte das Gericht insbesondere aus, wie eine Warenform werde die
Form einer Verpackung, welche aufgrund der Natur des Produktes unab-
dingbar sei oder aus unmittelbar mit der Art der Ware selbst zusammen-
hängenden Gründen vorgesehen sei und damit einem durch die Ware
bedingten, naheliegenden Zweck diene, "nicht notwendigerweise in glei-
cher Weise wahrgenommen wie ein Wort- oder Bildzeichen, das vom Er-
scheinungsbild der Ware bzw. deren Verpackung unabhängig ist"
(BGE 137 III 403 E. 3.3.4 – "Wellenverpackung" [3D]).
Aus der genannten Rechtsprechung ist abzuleiten, dass jedenfalls dann,
wenn ein Zeichen vom Erscheinungsbild der Ware abhängig ist bzw. mit
diesem verschmilzt, dessen Beschaffenheit die Wahrnehmung durch die
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Seite 11
massgeblichen Verkehrskreise dahingehend beeinflusst, dass diese das
Zeichen in der Regel nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren auffassen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-547/08, X Techno-
logy Swiss GmbH/HABM [Marken, Muster und Modelle], Sammlung der
Rechtsprechung [Slg.], II-2409, Rn. 26).
Es ist folglich zu untersuchen, ob die angemeldete Marke mit dem Er-
scheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt oder von diesem
unabhängig ist. Dabei ist von der Anmeldung auszugehen, da die Schutz-
fähigkeit eines Zeichens nach Massgabe seines Hinterlegungsgesuches
zu prüfen ist (vgl. BGE 120 II 307 E. 3a – The Original).
3.3.3 Die vorliegend in Frage stehenden fünf Balken sind auf der Seite
eines Schuhes abgebildet, bei welchem es sich um die Ware handelt, für
welche die Marke angemeldet wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die
Länge der Balken dem oberen Rand des Schuhes und dem oberen Rand
der Schuhsohle angepasst ist, lässt sich die angemeldete Marke nicht
von der Form eines Teils dieser Ware trennen. Vielmehr ist das Zeichen
untrennbar mit der Form der Seitenteile des Schuhes zwischen Sohle und
der Stelle, wo sich herkömmlicherweise die Schnürung befindet, verbun-
den. Nichts daran ändern kann der Umstand, dass der Anmeldung eine
Bemerkung beigefügt ist, wonach die Marke mit dem Vermerk "Positi-
onsmarke" zu registrieren sei. Folglich ist davon auszugehen, dass die
angemeldete Marke mit dem Erscheinungsbild der beanspruchten Ware
verschmilzt und damit die von der Rechtsprechung zu Formmarken ent-
wickelten Beurteilungskriterien gelten (vgl. Urteile des EuGH vom 15. Juni
2010 in der Rechtssache T-547/08, X Technology Swiss GmbH/HABM
[Marken, Muster und Modelle], Sammlung der Rechtsprechung [Slg.], II-
2409, Rn. 28 ff., und vom 14. September 2009 in der Rechtssache
T‑152/07, Lange Uhren GmbH/HABM [Marken, Muster und Modelle],
nicht in der Slg. veröffentlicht, Rn. 74 ff.).
Zwar zeigt die genannte Bemerkung im streitigen Hinterlegungsgesuch,
dass vorliegend kein Markenschutz für die Form eines ganzen Schuhes
verlangt wird. Diese Anmeldung muss jedoch nach dem Ausgeführten
dahingehend interpretiert werden, dass für einen Teil der Ware (bzw. für
die Seitenteile des Schuhes zwischen der Sohle und der traditionell für
die Schnürung vorgesehenen Stelle) Schutz als Formmarke beansprucht
wird. In Frage steht mit anderen Worten eine Teilform- oder Formteilmar-
ke (vgl. zu dieser Markenart Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 12
B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 4.1 [3D]; kritisch zur Schützbar-
keit von Teilformmarken: MAGDA STREULI-YOUSSEF/DANIEL ZIMMERLI, Der
Schutz von "Teilformmarken", in: Peter V. Kunz et al. [Hrsg.], Wirtschafts-
recht in Theorie und Praxis, FS Roland von Büren, Basel 2009,
S. 397 ff.), für welche grundsätzlich dieselben Kriterien für die Beurteilung
der originären Unterscheidungskraft gelten wie bei Formmarken.
4.
Nach dem Ausgeführten ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke den bei
Formteilmarken geltenden Anforderungen an die originäre Unterschei-
dungskraft genügt.
4.1 Das grafische Element des angemeldeten Zeichens besteht aus fünf
gleich breiten dunklen Streifen, die jeweils im Abstand einer Streifenbreite
parallel zueinander angeordnet sind. Nach Auffassung der Vorinstanz
handelt es sich dabei um eine blosse Wiederholung eines dunklen Strei-
fens, die ein banales Motiv ohne originäre Unterscheidungskraft darstellt
(Bst. B Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung). Letzteres wird seitens der
Beschwerdeführerin bestritten.
4.2 Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen sind in der Regel insbesondere einfachste geometrische
Formen wie einzelne Rechtecke, Dreiecke, Quadrate und Punkte, es sei
denn, es liege eine aus dem üblichen Rahmen deutlich herausfallende
originelle Gestaltung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Novem-
ber 1982 E. 3a – Levi's Jeans [fig.], in: Ipdata Nr. 4283; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 –
"Kugeldreieck" [fig.]; MARBACH, a.a.O., N. 344). Entsprechendes gilt auch
für Striche (vgl. ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 75; RKGE in sic! 2005
S. 196 E. 5 – "Elliptische Form" [fig.]/"Elliptische Form" [fig.]).
Selbst wenn die fünf Balken des angemeldeten Zeichens vor diesem Hin-
tergrund je einzeln betrachtet als gemeinfreie Elemente qualifiziert wür-
den, schliesst dies nicht aus, dass deren konkrete Kombination und Ein-
passung an die Seitenteile des Schuhes grundsätzlich eintragungsfähig
(bzw. unterscheidungskräftig sowie nicht freihaltebedürftig) ist
(vgl. BGE 122 III 382 E. 5b – Kamillosan; MARBACH, a.a.O., N. 347; vorn
E. 2.1). Dafür ist jedoch erforderlich, dass das angemeldete Zeichen im
Sinne der vorstehend genannten Grundsätze für Warenformen vom Er-
warteten und Gewohnten abweicht und deshalb infolge seiner Originalität
im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt (vgl. vorn E. 3.3.1).
B-86/2012
Seite 13
4.3 Abnehmer der vorliegend beanspruchten Ware "Sport- und Freizeit-
schuhe" der Klasse 25 bzw. die massgeblichen Verkehrskreise bilden die
(schweizerischen) Durchschnittskonsumenten (vgl. zu den massgeben-
den Verkehrskreisen bei der Ware "Schuhe" der Klasse 25 Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-505/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3 –
adidas [fig.]/Adissasport home fitness [fig.]). Die Aufmerksamkeit des
Durchschnittskonsumenten dürfte im fraglichen Segment nicht besonders
hoch sein, weil Schuhe Alltagsprodukte bilden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-505/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 6 – adidas
[fig.]/Adissasport home fitness [fig.]). Dieser Umstand spricht grundsätz-
lich für die Annahme, dass der Trapezform der einzelnen Streifen und de-
ren trapezförmige Anordnung vorliegend keine originäre Unterschei-
dungskraft zukommt.
4.3 Freilich ist zu beachten, dass der Konsument in bestimmten Produkt-
segmenten unter Umständen den Formgebungen besondere Aufmerk-
samkeit widmet, weil regelmässig auch die Form als Hinweis auf eine be-
triebliche Herkunft beworben wird (vgl. BGE 137 III 403 E. 3.3.5 – "Wel-
lenverpackung" [3D], mit Hinweisen). Es fragt sich, ob im hier interessie-
renden Segment von Sport- und Freizeitschuhen ein in dieser Weise ein-
getretener Wandel der Wahrnehmung des Publikums stattgefunden hat.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend,
die Drei-Streifen-Marke von Adidas sei als Marke auf den Seitenflächen
von Schuhen im Gedächtnis praktisch jedes Konsumenten fest verankert
(vgl. Beschwerde, S. 11). Nach Auffassung der Vorinstanz lässt demge-
genüber die Verwendung eines ähnlichen Zeichens wie dem vorliegend
im Streit liegenden durch einige bekannte Hersteller nicht darauf schlies-
sen, dass das Publikum jedes wiedererkennbare Gestaltungselement im
fraglichen Bereich eines Schuhes in erster Linie als Marke versteht. Ein
solcher Schluss sei ebenso wenig statthaft, wie aus dem Umstand, dass
mehrere grosse Versicherungsunternehmen den Namen einer schweize-
rischen Stadt als Marke führen, zu schliessen, "der Abnehmer sei nun
disponiert, in jedem Städtenamen im Zusammenhang mit Versicherungs-
dienstleistungen a priori eine Marke zu sehen" (Bst. B Ziff. 9 der ange-
fochtenen Verfügung).
4.3.2 Soweit die Vorinstanz mit dem zitierten Passus aus dem angefoch-
tenen Entscheid behaupten sollte, die Verwendung eines ähnlichen Zei-
chens durch einige bekannte Hersteller könne generell nicht bei der Beur-
teilung der originären Unterscheidungskraft berücksichtigt werden, kann
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ihr nach dem hiervor Ausgeführten nicht gefolgt werden. Verwendet ein
bekannter Hersteller ein ähnliches Zeichen, kann sich nämlich dadurch
der bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigende
Aufmerksamkeitsgrad des Publikums (bzw. vorliegend der schweizeri-
schen Durchschnittskonsumenten) verändern.
Zur Frage, ob das Publikum Streifen auf dem hier in Frage stehenden
Seitenbereich eines Freizeit- oder Sportschuhes besondere Aufmerksam-
keit widmet, führte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urteil Folgendes aus (Urteil I-20
U 89/11 vom 28. Februar 2012, Bst. B Ziff. II Ziff. 2b):
"Es ist […] insbesondere auf dem Markt von Sport- und Freizeitschuhen
inzwischen üblich, ein bestimmtes Bildelement, welches aus gut sichtba-
ren Linien, Streifen oder geometrischen Formen besteht, als Marke ins-
besondere auf der Seite des Schuhs zwischen Sohle und Schnürsenkel
anzubringen. Der Schuhe erwerbende Endverbraucher ist daran ge-
wöhnt und kann sich im Grundsatz daran beim Kauf als betrieblichen
Herkunftshinweis orientieren […]. Ob dies ganz allgemein für jegliche Art
von Linien gelten kann, erscheint nicht ganz zweifelsfrei, kann indes da-
hin stehen. Jedenfalls für die hier streitgegenständliche Mehrzahl parallel
geführter, schräger Streifen auf den Seitenteilen von Schuhen zwischen
Sohle und Schnürsenkel jedenfalls auf Sport- und Freizeitschuhen ist der
Verkehr inzwischen an eine kennzeichenmässige Verwendung deshalb
gewöhnt, weil derartige Zeichen bekanntermassen von einem bestimm-
ten Hersteller [adidas] bereits seit längerem als Herkunftskennzeichen
verwendet werden und als solches bekannt geworden sind. Nicht zuletzt
mit Blick hierauf ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt worden,
dass der Verkehr daran gewöhnt sei, in einer Streifen-Ausstattung von
Sport- bzw. Freizeitschuhen einen Herkunftshinweis zu sehen […]."
Dieses Urteil betraf unter anderem eine deutsche Bildmarke der Be-
schwerdeführerin, welche vom Erscheinungsbild hinsichtlich der fünf
dunklen Streifen auf der Seite eines Schuhes mit der vorliegend streitigen
Marke identisch ist. Auch wenn es sich auf das deutsche Recht (sowie
folglich namentlich auf Durchschnittsabnehmer in Deutschland) bezieht
und die zitierten Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung einer
markenmässigen Verwendung des Zeichens gemacht wurden, lassen
sich die entsprechenden Überlegungen sinngemäss auf die vorliegende
Prüfung der originären Unterscheidungskraft übertragen. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der auf dem vorliegend
streitigen Hinterlegungsgesuch skizzierte Schuh keine Schnürsenkel auf-
weist.
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Im genannten Urteil wird ausdrücklich von der in zwei Beschlüssen des
deutschen Bundespatentgerichts und der Nichtigkeitsabteilung des
HABM geäusserten Auffassung, wonach Streifen der vorliegend in Frage
stehenden Art nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft
aufgefasst würden, Abstand genommen (vgl. Bst. B Ziff. II Ziff. 2b des ge-
nannten Urteils, mit Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundes-
patentgerichts 27 W [pat] 371/03 vom 16. November 2004 und den Be-
schluss der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 11. Januar 2011 betref-
fend die Gemeinschaftsmarke Nr. 004771978 der Beschwerdeführerin).
Auch insoweit lässt sich mit Bezug auf die vorliegend zu klärende Frage
sinngemäss dem Oberlandesgericht Düsseldorf folgen. Als überzeugend
erscheint insbesondere dessen Hinweis, dass eine markenmässige Ver-
wendung – bzw. die Wahrnehmung als Unterscheidungsmittel – von seit-
lich auf Schuhen angebrachten Streifen in dem vom HABM beurteilten
Fall mit Blick auf die Bekanntheit der Marke von adidas nicht unter blos-
sem Verweis auf die Einfachheit der aus fünf Streifen bestehenden Form
verneint werden kann (vgl. Urteil I-20 U 89/11 des Oberlandesgerichtes
Düsseldorf vom 28. Februar 2012, Bst. B Ziff. II Ziff. 2b).
Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass parallel verlaufende
diagonale Verstärkungen am Rist von Sportschuhen bzw. Streifen jegli-
cher Art als einfachste Gestaltungsmittel bei Sport- und Freizeitschuhen
häufig vorkommen (vgl. Bst. B Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung). So
hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich festgehal-
ten, Streifenmarken bei Sportbekleidung sowie Sport- und Freizeitschu-
hen seien häufig, in grosser Vielfalt auf dem Markt erhältlich und grund-
sätzlich als banal bzw. wenig kennzeichnungskräftig zu qualifizieren (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5830/2009 vom 15. Juli 2010
E. 6.2 – fünf Streifen [fig.]/fünf Streifen [fig.], B-5440/2008 vom 24. Juli
2009 E. 6.2 – jump [fig.]/JUMPMAN, und B-2768/2007 vom 6. Mai 2008
E. 5.1 f. – segno figurativo a righe [fig.]; zu den entsprechenden Verhält-
nissen in Deutschland vgl. S. 5 des Beschlusses des deutschen Bundes-
patentgerichts 27 W [pat] 371/03 vom 16. November 2004; vgl. ferner den
erwähnten Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom
11. Januar 2011 betreffend die Gemeinschaftsmarke Nr. 004771978 der
Beschwerdeführerin, Rn. 34 und die Rechtsprechungshinweise im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 6.2
fünf Streifen [fig.]/fünf Streifen [fig.]). Auch lässt sich in Anlehnung an den
genannten Beschluss des deutschen Bundespatentgerichtes auch für den
schweizerischen Markt annehmen, dass eine Reihe von Herstellern
Sport- und Freizeitschuhe nicht als Markenware, dafür jedoch zu einem
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wesentlich niedrigeren Preis auf den Markt bringt und dabei – auch hin-
sichtlich der Gestaltung – eine ähnliche Qualität wie bei Markenprodukten
anzubieten versucht (vgl. S. 5 des Beschlusses des deutschen Bundes-
patentgerichts 27 W [pat] 371/03 vom 16. November 2004). Dennoch liegt
es für den schweizerischen Durchschnittskonsumenten – namentlich auf-
grund der grossen Ähnlichkeit des angemeldeten Zeichens mit den be-
kannten Adidas-Streifen an der gleichen Stelle von Sport- und Freizeit-
schuhen – auf der Hand, dass dieses Zeichen in der in Frage stehenden
Positionierung auf diesen Produkten auf eine bestimmte betriebliche Her-
kunft hinweist.
Bei den Streifenmustern, welche bei den soeben genannten Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts im Streit lagen, ging es – anders als vor-
liegend – nicht um einen sich auf die Positionierung erstreckenden mar-
kenrechtlichen Schutz eines Zeichens. Schon deshalb können diese Ur-
teile im hier zu beurteilenden Fall nicht ausschlaggebend sein und fällt
namentlich der Umstand nicht ins Gewicht, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in einem dieser Entscheide ein in grafischer Hinsicht mit
dem angemeldeten Zeichen identisches Zeichen im Rahmen eines Wi-
derspruchverfahrens als "eher schwach kennzeichnungskräftig" einge-
stuft hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5830/2009 vom
15. Juli 2010 E. 6.2 – fünf Streifen [fig.]/fünf Streifen [fig.]). Es kann des-
halb insbesondere offen bleiben, inwieweit sich grundsätzlich bei der Be-
urteilung des absoluten Ausschlussgrundes von Art. 2 Bst. a MSchG die
Rechtsprechung zu Widerspruchsverfahren heranziehen lässt (vgl. dazu
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6097/2010 vom 16. März
2011 E. 4.4 – BELLADERM; vgl. in diesem Zusammenhang auch DONALD
N. SCHNYDER, Die absoluten Ausschlussgründe sind nicht Gegenstand
des Widerspruchsverfahrens, in: MARTIN KURER et al., Binsenwahrheiten
des Immaterialgüterrechts, Festschrift für Lucas David, Zürich 1996, Zü-
rich 1996, S. 143 ff., S. 148).
4.4 Aus dem Ausgeführten folgt, dass sich das angemeldete Zeichen –
auch im Sinne der Richtlinien der Vorinstanz – klar von den banalen Aus-
stattungen des beanspruchten Warensegments abhebt, und zwar insbe-
sondere wegen der besonderen Aufmerksamkeit, welche der schweizeri-
sche Durchschnittskonsument für Streifenmuster der vorliegenden Art an
der im Hinterlegungsgesuch gekennzeichneten Stelle von Sport- und
Freizeitschuhen aufbringt. Das Zeichen ist mit anderen Worten entgegen
der Auffassung der Vorinstanz originär unterscheidungskräftig. Daran
nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die Position als solche vor-
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Seite 17
liegend namentlich aufgrund der verbreiteten Platzierung von Streifen am
Rist von Sport- und Freizeitschuhen (vgl. vorn E. 4.3.2) für sich allein
nicht als unterscheidungskräftig erscheint. Ebenso wenig fällt die Tatsa-
che ins Gewicht, dass die Form des Schuhes, soweit diese zum ange-
meldeten Zeichen gehört (vgl. vorn E. 3.3.3), isoliert betrachtet als banal
zu qualifizieren ist. Denn bei der vorliegend zu beurteilenden Kombination
von Position, Teilform und zweidimensionaler Zeichnung wird der Ge-
samteindruck aus den in E. 4.3 genannten Gründen nicht von gemeinfrei-
en Elementen geprägt.
4.5 Es ergibt sich somit, dass das angemeldete Zeichen für die (vorlie-
gend noch) beanspruchten Sport- und Freizeitschuhe der Klasse 25
schutzfähig ist.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen,
die Marke Nr. 59384/2005 (fig.) für die angemeldeten Waren "Sport- und
Freizeitschuhe" der Klasse 25 im schweizerischen Markenregister einzu-
tragen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin der von
ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des
Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst unter anderem die Kos-
ten der Vertretung (Art. 8 VGKE), zu denen das Anwaltshonorar, Ausla-
gen und die Mehrwertsteuer zu rechnen sind (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Die
Mehrwertsteuer ist freilich nur für Dienstleistungen geschuldet, die im In-
land gegen Entgelt erbracht werden, nicht aber im vorliegenden Fall, bei
welchem die obsiegende Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat
und die Dienstleistung ihrer Rechtsvertreterin damit nicht im Inland er-
bracht wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehr-
wertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz; MWSTG,
SR 641.20] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010
vom 9. Dezember 2011 E. 8.4 – HÖFER FAMILIYOFFICE [fig.]/HOFER).
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Seite 18
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote fest-
zusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE). Ist – wie im vorliegenden Fall –
keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädi-
gung aufgrund der Akten für die notwendigen erwachsenen Kosten fest
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Weil im ge-
genwärtigen Beschwerdeverfahren kein zweiter Schriftenwechsel durch-
geführt wurde, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-
(exkl. MWST) festzulegen.
Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz
handelt als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufga-
ben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG,
SR 172.010.31]). Sie vollzieht in eigenem Namen die Markenschutzge-
setzgebung und führt insbesondere auch das Markenschutzregister in ei-
genem Namen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG und Art. 37 MSchG).
Dementsprechend erliess sie auch die angefochtene Verfügung in eige-
nem Namen und kassierte sie ebenso in ihrem Namen die dafür vorgese-
hene Gebühr. Die Vorinstanz ist darum zur Zahlung der Parteientschädi-
gung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der
Vorinstanz vom 21. November 2011 wird aufgehoben, und die Vorinstanz
wird angewiesen, die Schweizer Marke Nr. 59384/2005 (fig.) für die be-
anspruchten Waren "Sport- und Freizeitschuhe" der Klasse 25 der Klassi-
fikation von Nizza im schweizerischen Markenregister einzutragen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Januar 2012 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.- (exkl. MWST) zugesprochen.
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Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 59384/2005; Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. März 2013