Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8675/2010
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
Parteien A._______,
vertreten durch Fürsprecher Urs Wendling,
Wendling & Howald, Bahnhofplatz/Bahnhofstrasse 2,
2501 Biel BE,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Bureau de la Formation AMS, Watch Sales Academy,
Rue de l'Hôtel-de-Ville 3, 2400 Le Locle,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Brandt,
avocats & conseils, 2bis, rue du Centre, Case postale 192,
1025 St-Sulpice VD,
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung Berater(in) im Uhrenverkauf,
Nichteintretensentscheid mangels zulässigem
Anfechtungsobjekt.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) legte am 17. und 18. Oktober 2006 die
Prüfung zum Erwerb des Eidgenössischen Fachausweises als Berater(in)
für Uhrenprodukte ab. Am 9. November 2006 teilte der verantwortliche
Ausbildungsleiter der association des fournisseurs d'horlogerie, marché
suisse (AMS) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Prüfung "(l)aut
Reglement und Prüfungsrichtlinien" nicht bestanden habe. Zu dieser Zeit
bestand das vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
(Vorinstanz) nicht genehmigte "Reglement für den Erwerb des
eidgenössischen Fachausweises Berater(in) im Uhrenverkauf" vom
21. November 2005 (nachfolgend: Reglement 2005).
Am 2. Juni 2008 entschied die Prüfungskommission des bureau de la
formation AMS (Erstinstanz) auf Abweisung der dagegen erhobene
Beschwerde vom 2. Dezember 2006. Das Neuenburger Erziehungs-,
Kultur- und Sportdepartement (Departement), an welches die
Beschwerdeführerin gemäss der Rechtsmittelbelehrung am 4. Juli 2008
gelangte, wies die entsprechende Beschwerde am 23. Juli 2009 ebenfalls
ab. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin an das Neuenburger
Verwaltungsgericht weiter, welches die Beschwerde am 22. Dezember
2009 guthiess und an Stelle des kantonalen Departements die Vorinstanz
für zuständig erklärte. Demzufolge leitete das kantonale Departement die
Beschwerdesache an die Vorinstanz weiter.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 16. November 2010 mangels
zulässigem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht ein. Sie ist der
Ansicht, die Prüfungskommission stütze ihren Entscheid nicht auf
Bundesrecht, sondern auf ein verbandsinternes Reglement, womit keine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorliege. Daran ändere nichts,
dass die genehmigte "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für
Kundenberaterin oder -berater im Uhrenverkauf vom 1. Oktober 2007"
(nachfolgend: Prüfungsordnung 2007) übergangsrechtlich die Möglichkeit
vorsehe, den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der
verbandsinternen Prüfung 2006 auf Antrag den Fachausweis abzugeben.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember
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2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Berufsbildung
und Technologie (BBT) mit Verfügung vom 16. November 2010 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Beschwerde
vom 4. Juli 2008 materiell einzutreten.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -
Sie macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung der
massgeblichen Normen willkürlich und rechtsungleich vorgegangen sei,
und sie wirft ihr eine materielle Rechtsverweigerung vor. Die Begründung
der angefochtenen Verfügung widerspreche der Auslegung von
Ziff. 10.11 der Prüfungsordnung 2007, die eine nachträgliche
Genehmigung des Reglements 2005 ergebe. Eine Differenzierung
zwischen erfolgreichen und erfolglosen Prüfungsabsolventen nach dem
Reglement 2005 lasse sich durch sachliche Gründe nicht rechtfertigen.
Die Vorinstanz habe die Ausbildungsgänge in Anwendung des
Reglements zwischen 2005 und 2007 zudem stillschweigend akzeptiert
und genehmigt und handle nun rechtsmissbräuchlich. Die
Rechtssicherheit würde durch die nachträgliche Genehmigung des
Reglements 2005 schliesslich nicht beeinträchtigt.
C.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung bringt
sie vor, die Voraussetzungen für eine rückwirkende Genehmigung des
Reglements 2005 seien nicht gegeben, wofür auch die
Übergangsbestimmung von Art. 73 (recte: 75) Abs. 1 der Verordnung
über die Berufsbildung vom 19. November 2003
(Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) spräche. Ziff. 10.1 der
Prüfungsordnung 2007, aus der einzig hervorgehe, dass erfolgreiche
Absolventinnen und Absolventen einer (früheren) Verbandsprüfung den
eidgenössischen Fachausweis erlangen könnten, sei restriktiv
auszulegen. Die Frist für den Antrag auf einen entsprechenden
Fachausweis sei ausserdem bereits abgelaufen. Eine rückwirkende
Genehmigung führe sodann zum Vorliegen von zwei geltenden
Prüfungsordnungen, was der Rechtssicherheit und -klarheit abträglich
wäre. Die Vorinstanz merkt an, dass sich die Prüfungskommission selbst
nicht an die reglementarischen Bestimmungen, die die Vorinstanz als
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Rechtsmittelbehörde nennen, gehalten habe, sondern ein
Einspracheverfahren mit anschliessendem Beschwerdeverfahren an das
kantonale Erziehungsdepartement vorgesehen habe. Mit dem Bestehen
der Verbandsprüfung liege ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche
Behandlung von Prüfungskandidaten vor.
D.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Vorinstanz am
11. Mai 2011 mit, dass ihr vor der Prüfungsordnung 2007 nie ein
Regelwerk über die Prüfung für Kundenberaterinnen oder -berater im
Uhrenverkauf zur Genehmigung vorgelegt wurde.
Die Erstinstanz ihrerseits bestätigte mit Schreiben vom 1. Juni 2011, dass
zum Zeitpunkt der Prüfungen vom 17. und 18. Oktober 2006 das dem
Gericht vorliegende Reglement 2005 in Kraft gewesen war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Verfügungen
gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützen und durch die eine verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 135 II 44 f. E. 4.3; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 854). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen
unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung.
Im vorliegenden Fall ist ein gestützt auf das Berufsbildungsgesetz vom
13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.0) getroffener
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2010 mit
Beschwerde angefochten. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist oder nicht. Dabei ist zu klären, ob der Entscheid der
Prüfungskommission vom 2. Juni 2008 im Vorverfahren ein zulässiges
Anfechtungsobjekt bildete oder nicht.
2.
2.1. Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch
eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere
Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer
höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die
eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen
setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen
voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der
Arbeitswelt (nach Art. 1 Abs. 1 BBG) regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie
berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
BBG).
Wie auch die Prüfungsordnung 2007 wurde das Reglement 2005 gestützt
auf Art. 28 Abs. 2 BBG von der Association des fournisseurs d'horlogerie,
marché suisse (AMS) und dem Verband Schweizerischer Goldschmiede
und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) erlassen. Beide Verbände verstehen
sich als Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BBG
(Art. 1 Abs. 2 BBV).
2.2. Die von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassenen
Normen beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation
öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung
des Bundesamtes werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen
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Recht des Bundes aber gleichgestellt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009,
E. 2).
Das Reglement 2005 setzt für sein Inkrafttreten die Genehmigung durch
die Vorinstanz ausdrücklich voraus (Ziff. 10.1 des Reglements 2005). Es
wurde der Vorinstanz jedoch nie zur Genehmigung vorgelegt, womit es
formell gar nicht in Kraft getreten ist. Erst die Prüfungsordnung 2007
wurde mit Datum vom 1. Oktober 2007 von der Vorinstanz genehmigt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte die Prüfungen aber noch vor diesem
Datum.
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der Übergangsbestimmung in
Ziff. 10.11 der Prüfungsordnung 2007 liege eine nachträgliche
Genehmigung des Reglements 2005 vor. Damit stütze sich die Verfügung
der Prüfungskommission auf öffentliches Recht des Bundes und die
Vorinstanz sei zu Unrecht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht
eingetreten.
Dies wird von der Vorinstanz bestritten. Sie wendet ein, die
Voraussetzungen für eine Rückwirkung lägen nicht vor; eine solche sei
weder ausdrücklich angeordnet noch klar gewollt. Die Vorinstanz bezieht
dies auf die Frage einer "rückwirkenden" Genehmigung und scheint damit
die nachträgliche Genehmigung des Reglements 2005 durch die
Genehmigung der Prüfungsordnung 2007 zu meinen.
Die Prüfung der Voraussetzungen einer Rückwirkung würde sich jedoch
nicht auf die Frage der Genehmigung beziehen, sondern beträfe die
Frage, ob die neue Prüfungsordnung rückwirkend auf einen
abgeschlossenen Sachverhalt anzuwenden ist. Die echte Rückwirkung
eines Erlasses setzt voraus, dass sie ausdrücklich angeordnet oder nach
dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, sie muss zeitlich mässig und
durch triftige Gründe gerechtfertigt sein, sie darf keine stossenden
Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Eingriff in wohlerworbene
Rechte darstellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 331). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend mit der Prüfungsordnung 2007 nicht
erfüllt. Allerdings wäre die Rückwirkung eines begünstigenden Erlasses
ausserdem zulässig, weil die Bedenken bei der Rückwirkung entfallen,
wenn diese dem Privaten nur Vorteile bringt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 334).
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Im Folgenden geht es darum, die Tragweite der Übergangsbestimmung
von Ziff. 10.11 der Prüfungsordnung 2007 zu bestimmen.
Übergangsrechtliche Fragen, die von der Prüfungsordnung 2007 nicht
ausdrücklich beantwortet werden, sind durch Auslegung oder richterliche
Lückenfüllung zu klären.
3.1. Gemäss Ziff. 10.11 der Prüfungsordnung 2007 wird der Fachausweis
auch jenen Absolventinnen und Absolventen der Prüfung
Kundenberaterinnen oder -berater im Uhrenverkauf abgegeben, die in
den Jahren 2006 und 2007 (bis zum Inkrafttreten der Prüfungsordnung)
ein Zertifikat mit einer Bestätigung über die erfolgreich absolvierte
Abschlussprüfung erhalten haben. Ein entsprechendes Gesuch ist
innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten der Prüfungsordnung zu
stellen (Ziff. 10.12 der Prüfungsordnung 2007).
Die genannte (von der Vorinstanz genehmigte) Regelung widerspricht der
Aussage der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, es sei ein
fundamentaler Grundsatz bei den Berufs- und höheren Fachprüfungen,
dass Noten sowie Prüfungsversuche aus anderen Prüfungen nicht
übernommen würden.
Aus dieser Regelung lässt sich ferner schliessen, dass die in den zwei
Jahren vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung 2007 abgelegten Prüfungen
als gleichwertig mit den unter dieser abgelegten Prüfungen angesehen
werden. Eine Gleichsetzung der Prüfungen wird auch durch einen
Vergleich der Prüfungsordnung mit dem Reglement 2005 bestätigt. Beide
Regelwerke verfolgen den gleichen Zweck, nämlich zu belegen, ob die
Bewerberin oder der Bewerber die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
erlangt hat, um die Verantwortung einer Kundenberaterin oder eines
Kundenberaters im Uhrenverkauf zu tragen. Wie die Beschwerdeführerin
richtig erkennt, sind die beiden Normenwerke fast identisch aufgebaut
und stimmen im Wesentlichen auch inhaltlich überein. Überdies sehen
beispielsweise sowohl das Reglement 2005 wie auch die
Prüfungsordnung 2007 als Rechtsmittel gegen die Verweigerung der
Erteilung des Fachausweises die Beschwerde an die Vorinstanz vor (vgl.
auch das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg in seinem Urteil
TA.2009.309-SCOL vom 22. Dezember 2009, E. 3.b, das die Vorinstanz
für zuständig erklärt).
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3.2. Die Prüfungsordnung 2007 sieht in ihrer Übergangsbestimmung von
Ziff. 10.11 weiter vor, dass Repetentinnen und Repetenten der
Prüfungssessionen 2006 und 2007 (bis zum Inkrafttreten der
Prüfungsordnung 2007) die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung
wiederholen können. Damit gilt auch ein früheres Nichtbestehen als
Grundlage für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen nach neuer
Prüfungsordnung. Wie bereits Ziff. 7.3 des Reglements 2005 sieht die
Prüfungsordnung 2007 in Ziff. 7.31 eine zweimalige
Wiederholungsmöglichkeit vor.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall ihre Beschwerde
bereits rechtshängig gemacht, als die Vorinstanz die Prüfungsordnung
2007 genehmigte. Für diese Fälle findet sich planwidrig keine Regelung
in der Prüfungsordnung 2007. Diese Lücke ist in Analogie zu Art. 1 Abs. 2
ZGB durch das erkennende Gericht zu füllen.
Falls die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Recht erhalten
würde und im Anschluss daran die Erstinstanz ihr das Zertifikat unter dem
Reglement 2005 erteilen würde, läge ein Fall vor, der grundsätzlich von
Ziffer 10.11 der Prüfungsordnung 2007 erfasst würde. Allerdings wäre
nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Anerkennung des Zertifikats
durch die Vorinstanz bzw. die Ausgabe des Fachausweises
ausgeschlossen, da die dreimonatige Frist zur Geltendmachung
verstrichen wäre. Diese Ungleichbehandlung von Personen, die erst
durch ein (im Zeitpunkt der Genehmigung der Prüfungsordnung 2007
noch hängigen) Beschwerdeverfahren zu einem Zertifikat gelangten,
gegenüber solchen Personen, die in den fraglichen Jahren 2006 und
2007 bereits im Besitze eines Zertifikats waren, ist sachlich nicht zu
rechtfertigen und kann auch von der Vorinstanz nicht gewollt sein. In
sinngemässer Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB ist die Lücke deshalb
dahingehend zu füllen, dass eine Anerkennung auch in diesen Fällen
möglich sein muss.
3.4. Schliesslich enthält die Prüfungsordnung 2007 keine Regelung
darüber, welcher Rechtsmittelweg bei Streitigkeiten über die Abgabe des
Fachausweises nach Ziffer 10.11 offen steht. Angesichts der
rückwirkenden Anerkennung von (positiven wie negativen)
Prüfungsergebnissen durch die Vorinstanz erscheint es naheliegend,
dafür den in Ziffer 8.31 der Prüfungsordnung 2007 vorgesehenen
Rechtsmittelweg für anwendbar zu erklären. Daraus ergibt sich sodann,
dass gegen einen negativen Prüfungsbescheid gemäss Reglement 2005
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ebenso wie gegen die gemäss genehmigter Prüfungsordnung 2007
angeordneten bzw. abgelegten Wiederholungsprüfungen der
Rechtsmittelweg offen stehen muss. Ein unterschiedlicher Rechtsweg
entspräche in diesen Fällen nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
4.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Mit der Genehmigung der
Prüfungsordnung 2007 wurde die Möglichkeit der Anerkennung der
Prüfungen für Kundenberater(innen) im Uhrenverkauf vor deren
Inkrafttreten geschaffen unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen
innerhalb von drei Monaten ein entsprechendes Gesuch stellten. Der in
der Prüfungsordnung 2007 vorgesehene Rechtsweg muss auch für
Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse unter der Herrschaft des alten
Prüfungsreglements 2005 gelten, die im Zeitpunkt der Genehmigung der
Prüfungsordnung 2007 hängig waren.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt daher Bundesrecht.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer
obsiegende Partei.
5.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden
den Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist ihr
zurückzuerstatten.
5.2. Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine
Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die
Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Die obsiegende Beschwerdeführerin liess sich anwaltlich vertreten. Für
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das kantonale Beschwerdeverfahren wurde sie bereits entschädigt. Für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte sie mit Datum
vom 13. Mai 2011 eine Kostennote über insgesamt Fr. 6'290.70 ein (22 ½
Stunden à Fr. 250.– zusätzlich Barauslagen von Fr. 235.20.– und MWSt
von Fr. 430.50). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren
die Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2010 im Umfang von neun
Seiten eingereicht. Für die notwendige Vertretung, welche gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG das Mass für die Bemessung der Parteientschädigung ist,
erscheint der geltend gemachte Aufwand als hoch. Angesichts des
Schwierigkeitsgrades und des getätigten Aufwands ist eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MWSt und Barauslagen)
im vorliegenden Fall angemessen und wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als
verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
6.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der
vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz vom 16. November 2010 wird aufgehoben und die Sache wird
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin zu Lasten
der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
(inkl. MWSt und Barauslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen,
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 122; Einschreiben; Beilagen: Vorakten)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Sibylle Wenger Berger
Versand: 16. Juni 2011