Abtei lung II
B-8752/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Matthys Hausherr,
Alpenstrasse 7, 6304 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Geschäftsstelle MEBEKO, Ressort Ausbildung,
Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zulassung zum Staatsexamen in Veterinärmedizin.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-8752/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) studiert seit dem Jahr 2000 Veteri-
närmedizin an der Universität Zürich. Sie bestand die erste und die
zweite Vorprüfung und die Prüfungen nach dem dritten Studienjahr.
Die Absolvierung des ersten Teils des Staatsexamens musste sie aus
gesundheitlichen Gründen verschieben. Im Sommer 2007 unternahm
sie einen Prüfungsversuch, den sie jedoch nicht bestand.
B.
Am 1. September 2006 fusionierten die veterinärmedizinischen Fakul-
täten der Universitäten Bern und Zürich zu einer Fakultät, die sich
"Vetsuisse-Fakultät Schweiz" nennt. Gleichzeitig wurde der Studien-
gang der Veterinärmedizin reformiert und ein neues, bolognakompati-
bles Curriculum eingeführt.
C.
Am 7. Juli 2007 teilte die Präsidentin der Prüfungskommission Vet Zü-
rich der Beschwerdeführerin mit, sie müsse nun ein Gesuch für den
Übertritt in das neue Curriculum stellen. Am 24. Juli 2007 stellte die
Beschwerdeführerin ein solches Gesuch beim Leitenden Ausschuss
für eidgenössische Medizinalprüfungen.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 entschied die Medizinalberufe-
kommission MEBEKO (Vorinstanz), die in der Zwischenzeit die Aufga-
ben des Leitenden Ausschusses übernommen hatte, dass die Prüfung
des ersten Studienjahres des Vetsuisse-Studiengangs erlassen werde.
Ferner werde die Einzelprüfung 7 (Biochemie) in der Prüfung des
zweiten Studienjahres und die Einzelprüfung 12 (Parasitologie) in der
Prüfung des dritten Studienjahres erlassen. Alle weiteren Prüfungen
des Veterinärmedizinstudiengangs, so auch die Leistungskontrollen
des zweiten und dritten Studienjahres des Vetsuisse-Studiengangs,
seien vollumfänglich nach der neuen Ordnung zu absolvieren und zu
bestehen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, gemäss Art. 18 Abs. 3 Bst. b
der Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells für Veterinärmedizin vom 21. Oktober 2004 wer-
de der erste Teil der Schlussprüfung für Tierärzte nach bisherigem
Recht letztmals 2007 durchgeführt. Für den Übertritt der Beschwerde-
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führerin vom alten zum neuen Studiengang sei zu berücksichtigen,
dass bestimmte Inhalte von Prüfungen, in denen sie genügende Noten
erhalten habe, im neuen Curriculum keine eigenen Einzelprüfungen,
sondern Bestandteile von Einzelprüfungen darstellten. Deshalb könn-
ten ihr die Einzelprüfungen in Radiologie, Isotopenlehre, Pharmakolo-
gie und Toxikologie, Tierzucht und Genetik sowie Anästhesiologie,
nicht angerechnet werden.
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 28. De-
zember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 30. November 2007 sei aufzu-
heben. Ferner beantragt sie, sie sei zum Studienabschluss nach bis-
herigem Recht zuzulassen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
gemäss den vor der Einführung des neuen Studiengangs geltenden
Vorschriften sei sie berechtigt gewesen, den nicht bestandenen Teil
der Schlussprüfung zu wiederholen. Daran vermöge auch die Über-
gangsregelung des Art. 18 Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Er-
probung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Ve-
terinärmedizin vom 21. Oktober 2004 nichts zu ändern. Die zeitliche
Begrenzung der Möglichkeit, die Prüfung nach altem Recht zu absol-
vieren, schränke in unzulässiger Weise die Regelung nach bisherigem
Recht ein. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen bei keiner der Ter-
minverschiebungen darauf hingewiesen worden, dass der erste Teil
der Schlussprüfung nach bisherigem Recht letztmalig im Sommer
2007 abgelegt werden könne. Es dürfe auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr nahegelegten An-
trag auf einen Übertritt ins neue Curriculum freiwillig auf einen weite-
ren Prüfungsversuch nach altem Recht verzichtet habe. Vielmehr sei
sie davon ausgegangen, es handele sich bei diesem Übertritt um eine
reine Formsache. Es seien zudem keine sachlichen Gründe dafür er-
sichtlich, ihr die Wiederholung der Prüfung nach altem Recht zu ver-
weigern. Da die meisten Prüfungsexperten schon Prüfungen nach al-
tem Recht abgenommen hätten und ein reicher Fundus an Prüfungs-
fragen vorliege, entstehe hierdurch kein unverhältnismässiger Auf-
wand. Es sei zudem unverhältnismässig, sie gleichsam in das zweite
Studienjahr zurückzuversetzen, nachdem sie vier Studienjahre erfolg-
reich absolviert habe.
F.
Die Vorinstanz lässt sich am 8. Februar 2008 zur Streitsache verneh-
men und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führt sie an, die Beschwerdeführerin könne nicht nachweisen, dass sie
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ausserordentliche Gründe daran gehindert hätten, die Examina nach
bisherigem Recht während der Übergangsfrist abzulegen und zu be-
stehen. Ein in den unterschiedlichen Lehr- und Prüfungsinhalten wohl
begründeter Entscheid über den Wechsel in einen neu geordneten
Studiengang könne trotz aller Konsequenzen nicht als ausserordentli-
cher Hinderungsgrund betrachtet werden. Wegen des Ablaufs der
Übergangsfristen müsse die Beschwerdeführerin auf den neuen Vet-
suisse-Studiengang wechseln. Diejenigen Studierenden, die ihr Stu-
dium nach bisherigem Recht begonnen hätten, hätten eine ausrei-
chende und rechtsgenügliche Chance gehabt, das Studium nach bis-
herigem Recht abzuschliessen. Ferner könne es den Ausbildungsin-
stitutionen nicht zugemutet werden, über die Übergangsfristen hinaus
parallel sowohl Prüfungen nach bisherigem als auch nach neuem
Recht durchzuführen. Des weitern sei zu berücksichtigen, dass sich
das 4. Studienjahr des Vetsuisse Studiengangs wesentlich vom 4. Stu-
dienjahr des bisherigen Ausbildungsgangs unterscheide (wird näher
ausgeführt).
G.
Mit Replik vom 31. März 2008 und Duplik vom 6. Mai 2008 halten Be-
scherdeführerin und Vorinstanz an ihren bisherigen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. November 2007 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m.
Art. 5 und 44 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2.
Beim Beruf des Tierarztes handelt es sich um einen universitären Me-
dizinalberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die universitären Me-
dizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG,
SR 811.11), für den ein eidgenössischer Diplomtitel erteilt wird (Art. 2
Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MedBG). Die universitäre Ausbildung
vermittelt die Grundlagen zur Ausübung dieses Medizinalberufs (Art. 3
Abs. 2 MedBG). Die Studenten erwerben während des Studiums be-
stimmte Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Art. 6 f. und Art. 10 MedBG).
Die Ausbildung wird mit einer eidgenössischen Prüfung abgeschlos-
sen, in der insbesondere abgeklärt wird, ob die Studierenden über die
fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die
Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur
Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Art. 14
MedBG). Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine eidgenössische oder
eine eidgenössisch anerkannte Matura oder einen Studienabschluss
einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen
Hochschule oder einer Fachhochschule erworben und einen nach dem
MedBG akkreditierten Studiengang absolviert hat (Art. 12 Abs. 1
MedBG).
2.1. Näher geregelt ist das Prüfungsverfahren in der Verordnung über
die Prüfung von Tierärzten vom 19. November 1980 (Prüfungsverord-
nung für Tierärzte, SR 811.112.4) und der Allgemeinen Medizinalprü-
fungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1). Ge-
mäss den Vorschriften der Prüfungsverordnung für Tierärzte gliedern
sich die tierärztlichen Prüfungen in eine erste Vorprüfung, eine zweite
Vorprüfung und eine Schlussprüfung mit zwei Teilen (Art. 2 Prüfungs-
verordnung für Tierärzte). Der erste Teil der Schlussprüfung umfasst
theoretische Einzelprüfungen in sieben verschiedenen Fächern
(Art. 10 Abs. 3 und 4 Prüfungsverordnung für Tierärzte).
2.2. Nach Art. 46a Abs. 1 AMV können Fakultäten und Institute der
Universitäten ermächtigt werden, besondere Ausbildungs- und Prü-
fungsmodelle zu erproben. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen ärztlichen
Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Veterinärmedizin vom 21. Okto-
ber 2004 (neue Prüfungsverordnung, SR 811.112.41) erlassen, die
das Ausbildungs- und Prüfungsmodell des gemeinsamen fünfjährigen
veterinärmedizinischen Studiengangs (Vetsuisse-Studiengang) an den
veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Bern und Zü-
rich (Vetsuisse-Fakultäten) festlegt (Art. 1 Abs. 1 neue Prüfungsverord-
nung). In dieser Verordnung ist insbesondere geregelt, dass das Stu-
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dium an den Vetsuisse-Fakultäten modular aufgebaut ist und der Fort-
schritt der Studierenden mit einem Kreditpunktesystem bewertet wird,
das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht (Art. 8
neue Prüfungsverordnung). Das Verhältnis der neuen Prüfungsverord-
nung zur AMV ist in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung geregelt. Hiernach
kommen, sofern diese Verordnung nichts anderes regelt, die Vorschrif-
ten der AMV subsidiär zur Anwendung.
2.3. Im Hinblick auf die allgemeine Umschreibung der Lehrinhalte un-
terscheiden sich die Vorschriften der neuen Prüfungsverordnung, so-
weit hier interessierend, nicht wesentlich von den Bestimmungen der
Verordnung über die Prüfung von Tierärzten. Abweichungen bestehen,
soweit ersichtlich, vor allem in Bezug auf den Aufbau und die Abfolge
der einzelnen Lehrgänge und die Art und Weise, wie die während des
Studiums vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten anhand von Leis-
tungskontrollen überprüft werden.
2.4. Wie es sich verhält, wenn ein Kandidat eine Prüfung nicht besteht,
ist sowohl in Art. 38 AMV als auch in Art. 12 der neuen Prüfungsver-
ordnung soweit hier interessierend übereinstimmend dahin geregelt,
dass der Studierende das Recht hat, die Prüfung zu wiederholen. Im
Einzelnen bestimmt Art. 38 Abs. 1 AMV dass sich, wer eine Prüfung
nicht bestanden hat, für die nächste Prüfungssession anmelden kann.
Erst nach zweimaligem Nichtbestehen der Schlussprüfung oder eines
Teils davon hat der Kandidat ein weiteres Studienjahr in der Schweiz
nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal antritt (Art. 38 Abs. 3 AMV).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 der neuen Prüfungsverordnung können Leis-
tungskontrollen ab dem zweiten Studienjahr zweimal wiederholt wer-
den.
2.5. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 18 Abs. 1 Bst. d der neuen Prü-
fungsverordnung, dass der Vetsuisse-Studiengang für Studierende des
fünften Studienjahres ab 2007/2008 gilt. Studierende, die die zweite
Vorprüfung bestanden haben, schliessen das Studium nach bisheri-
gem Recht ab (Art. 18 Abs. 3 Bst. b Satz 1 neue Prüfungsverordnung).
Der erste Teil der Schlussprüfung nach bisherigem Recht wird letzt-
mals 2007, der zweite Teil letztmals 2008 durchgeführt (Art. 18 Abs. 3
Bst. b Satz 2 neue Prüfungsverordnung).
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3.
Die Beschwerdeführerin hat die Lehrgänge und Prüfungen des Studi-
ums der Veterinärmedizin nach den bisher geltenden Prüfungsvor-
schriften absolviert. Den ersten Teil der Schlussprüfung hat sie nicht
bestanden und möchte die Prüfung deshalb wiederholen. Unbestritten
ist, dass sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig im Jahr 2007 und da-
mit vor Ablauf der Übergangsfrist zum ersten Teil der Schlussprüfung
angemeldet hat und zugelassen wurde. Eine Wiederholung der Prü-
fung sowie die Ablegung des zweiten Prüfungsteils ist aber innerhalb
der Übergangsfrist nicht mehr möglich.
Die Vorinstanz vertritt deshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht zur Wiederholung der Prüfung nach bisherigem Recht zuge-
lassen werden könne. Vielmehr müsse sie weite Teile des Studiums
und die entsprechenden Prüfungen nach den Vorschriften des neuen
Vetsuisse-Studiengangs wiederholen. Die Beschwerdeführerin wendet
ein, es sei nicht sachgerecht und unverhältnismässig, wenn sie gleich-
sam in das zweite Studienjahr zurückversetzt werde, obwohl sie das
Studium bis zur ersten Schlussprüfung erfolgreich absolviert habe. Es
sei unzumutbar, sie nicht zur Wiederholung der nicht bestandenen
Prüfung zuzulassen. Sie habe in schutzwürdiger Weise darauf ver-
trauen dürfen, dass eine Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung
nach altem Recht bestehe, wenn sie innerhalb der Übergangsfrist zur
ersten Prüfung angetreten sei.
4.
Es ist zu untersuchen, wie es sich damit verhält.
4.1. Wie eingangs ausgeführt, ist zu einer Medizinalprüfung zuzulas-
sen, wer – soweit hier interessierend - eine eidgenössische oder eine
eidgenössisch anerkannte Matura erworben und einen nach dem
MedBG akkreditierten Studiengang absolviert hat (Art. 12 Abs. 1
MedBG und vorne E. 2). Nicht bestandene Prüfungen oder Leistungs-
kontrollen können grundsätzlich zweimal wiederholt werden (vgl.
Art. 38 AMV und Art. 12 neue Prüfungsverordnung sowie vorne
E. 2.4).
Dieser Ordnung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Prüfungsab-
schluss grundsätzlich nach Massgabe der diesem vorangehenden
Ausbildung möglich sein muss, und dass eine nicht bestandene Prü-
fung (nach Massgabe der vorangehenden Ausbildung) auch wiederholt
werden darf. Dieser Anspruch bleibt innerhalb vernünftiger Grenzen
auch bei einer Änderung eines Ausbildungsganges im Verlaufe der
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Ausbildung weiter bestehen, wobei der zeitliche Rahmen im Interesse
der Rechtssicherheit beziehungsweise gemäss dem Grundsatz von
Treu und Glauben im Sinne einer Übergangsregelung klar zu definie-
ren und bekannt zu machen ist.
4.2. Die neue Prüfungsverordnung trat am 1. November 2004 in Kraft
und regelt in Art. 18 Abs. 3 Bst. b, dass Studierende, die die zweite
Vorprüfung (nach bisherigem Recht) bestanden haben, das Studium
nach bisherigem Recht abschliessen, wobei der erste Teil der Schluss-
prüfung nach bisherigem Recht letztmals 2007 und der zweite Teil
letztmals 2008 durchgeführt wird. Diese Vorschrift stellt zwar eine
Übergangsordnung auf. Freilich fällt auf, dass sich gemäss Art. 4 der
Prüfungsverordnung für Tierärzte das bisherige Studium in zwei Jahre
vorklinische Ausbildung und in drei Jahre klinische Ausbildung glieder-
te, wobei die zweite Vorprüfung nach dem zweiten Jahr vorklinische
Ausbildung abzulegen war. Es fragt sich daher, ob für einen Studieren-
den, der beim Inkrafttreten der neuen Prüfungsverordnung am 1. No-
vember 2004 die zweite Vorprüfung gerade erst bestanden und nach
dem Gesagten noch drei Jahre klinische Ausbildung zu absolvieren
hatte, genügend Zeit bis zum ersten Teil der Schlussprüfung im Jahr
2007 blieb. Zieht man die zur Vorbereitung des Schluss- beziehungs-
weise Staatsexamens notwendige Zeit in Betracht, ist dies zu bezwei-
feln. Die Frage ist hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand und braucht
daher nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Indessen fehlt offensichtlich eine Regelung darüber, was zu gesche-
hen hat, wenn ein Kandidat innerhalb der gesetzten Frist die Prüfung
ablegt, aber nicht besteht. Darin ist eine Lücke zu erblicken. Geht man
vom vorne dargestellten, in den übergeordneten Vorschriften des
MedBG und der AMV klar geregelten Anspruch der Kandidaten aus,
grundsätzlich nach Massgabe der absolvierten Ausbildung geprüft zu
werden und eine missglückte Prüfung wiederholen zu dürfen, verstie-
sse es gegen die genannten Bestimmungen und damit gegen Bundes-
recht, wenn ein Kandidat die erste Teilprüfung nach bisherigem Recht
auch im Falle eines Prüfungsmisserfolgs nach 2007 nicht mehr wieder-
holen beziehungsweise die zweite Teilprüfung nach 2008 nicht mehr
ablegen dürfte. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. Das hat
die Vorinstanz übersehen. Indem sie die besagte Lücke in der neuen
Prüfungsverordnung entgegen den klaren Vorschriften des übergeord-
neten Rechts füllte und der Beschwerdeführerin die Wiederholung der
2007 abgelegten, aber nicht bestandenen ersten Teilprüfung verwehr-
te, beging sie demnach einen Rechtsfehler. Bereits aus diesem Grund
ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzu-
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heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin zur
Wiederholung innert angemessener Frist der ersten Teilprüfung nach
bisherigem Recht sowie zur Ablegung der zweiten Teilprüfung zuzulas-
sen.
4.3. Damit erübrigt es sich, den weiteren Rügen der Beschwerdeführe-
rin nachzugehen, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig
und verstosse gegen Treu und Glauben. Indessen vermag der Einwand
der Vorinstanz nicht zu überzeugen, die Zulassung der Beschwerde-
führerin während angemessener Frist zur Ablegung der beiden Teilprü-
fungen des Schlussexamens nach 2007 beziehungsweise nach 2008
bewirke einen unzumutbaren Aufwand für die Prüfungsorgane. Denn
die Examinatoren haben bisher immer Prüfungen nach dem aufgeho-
benen Studiengang abgenommen, so dass dies auch im jetzigen Zeit-
punkt noch als zumutbar erscheint. Doch wäre nach dem Gesagten
auch ein namhafter Mehraufwand, welcher sich aus der richtigen An-
wendung der gesetzlichen Ordnung ergäbe, hinzunehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der un-
terliegenden Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist ihr zurückzuer-
statten.
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerde-
führerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Der Be-
schwerdeführerin ist daher eine Parteientschädigung für die ihr ent-
standenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter
keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. MWST und Auslagen) er-
scheint als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 30. November 2007 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin zur Wiederholung des nicht bestande-
nen ersten Teils und zur Ablegung des zweiten Teils der Schlussprü-
fung in Tiermedizin innert angemessener Frist nach 2007 beziehungs-
weise nach 2008 zuzulassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, sobald dieses
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zu Lasten des Bundesamts für Gesundheit (Medizinalberufekommissi-
on) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahlungsad-
resse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des
Innern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Michael Barnikol
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 18. September 2008
Seite 11