Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8780/2010
Urteil vom 15. Juni 2011
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Frei, Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintretensentscheid betreffend Gesuch um Zulassung
zum Zivildienst.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit als "Gesuch um
Zulassung zum Zivildienst" bezeichnetem Gesuch vom 13. September
2010 die Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz)
ersuchte, die von ihm in den Jahren 1998 bis 2004 bereits geleisteten
371.5 Einsatztage im Pflegeheim L._______ als Zivildienst
anzuerkennen,
dass die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 27. September 2010 mitteilte,
sein Gesuch sei unvollständig, es fehle insbesondere die unterschriebene
Erklärung, wonach er Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten wolle,
dass sie ihn ausdrücklich aufforderte, sein Zulassungsgesuch zu
vervollständigen und insbesondere das offizielle Formular vollständig
auszufüllen, die ausdrückliche Erklärung, wonach er Zivildienst nach dem
Zivildienstgesetz leisten wolle, abzugeben und handschriftlich zu
unterzeichnen,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen zwar das
ausgefüllte und unterzeichnete Formular einreichte, darauf aber die
Passage "Ich bin bereit, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten"
durchstrich und durch die Passage "Ich erwarte eine Antwort zum
Schreiben vom 13.09.2010" ersetzte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben
vom 4. November 2010 erneut aufforderte, die ausdrückliche Erklärung,
wonach er Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten wolle,
abzugeben, unter der Androhung, bei Nichteinreichen dieser fehlenden
Unterlagen werde auf sein Gesuch nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen erneut das
ausgefüllte offizielle Formular einreichte, darauf aber die in Frage
stehende Erklärung löschte,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. November 2010 auf das
Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid
Beschwerde erheben liess,
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dass er in seiner Beschwerde beantragt, der angefochtene
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einzutreten
und dieses materiell zu behandeln,
dass er zur Begründung geltend macht, sein Gesuch weise den
erforderlichen Inhalt auf und enthalte weder Vorbehalte noch
Bedingungen,
dass er weiter rügt, es stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar, wenn
die von ihm geleisteten Diensttage von der Vorinstanz schlichtweg nicht
beachtet würden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 63 des
Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] und Art. 5 Abs.
1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer als Adressat des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheides zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Zivildienstgesetz ausdrücklich vorsieht, dass ein Gesuch um
Zulassung zum Zivildienst eine Erklärung der gesuchstellenden Person
enthalten muss, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht
vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten
(Art. 16b Abs. 1 ZDG),
dass diese Erklärung weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen
verbunden sein darf (Art. 16b Abs. 2 ZDG),
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dass die Abgabe einer derartigen Erklärung daher als
Eintretensvoraussetzung für die materielle Behandlung eines Gesuchs
um Zulassung zum Zivildienst einzustufen ist,
dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung in der
Beschwerde, eine derartige Erklärung im vorinstanzlichen Verfahren nie
abgegeben hat,
dass die Vorinstanz ihn mehrmals ausdrücklich aufforderte, sein
Zulassungsgesuch zu vervollständigen und insbesondere das offizielle
Formular vollständig auszufüllen und die darin vorgesehene
ausdrückliche Erklärung abzugeben, wonach er Zivildienst nach dem
Zivildienstgesetz leisten wolle,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen zwar
zweimal dieses Formular einreichte, darauf aber die Passage "Ich bin
bereit, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten" durchstrich bzw.
löschte,
dass eine entsprechende ausdrückliche Erklärung auch in seinen
Begleitschreiben nicht enthalten ist,
dass die Streichung dieser Passage im offiziellen Formular sowie seine
Ausführungen in den Begleitschreiben daher nur so verstanden werden
konnten, dass er sein Gesuch unter die Bedingung stellte, dass die von
ihm in den Jahren 1998 bis 2004 geleisteten 371.5 Einsatztage im
Pflegeheim Altstätten als bereits geleistete Zivildiensttage anerkannt
würden,
dass die Vorinstanz daher unter diesen Umständen zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die vorbehaltlose Erklärung
im Sinn von Art. 16b ZDG nicht abgegeben hatte und auch nicht abgeben
wollte,
dass das Insistieren der Vorinstanz auf einer vorbehaltlosen Erklärung im
vorliegenden Fall auch deshalb begründet war, weil von vornherein
offensichtlich war, dass die vom Beschwerdeführer gestellte Bedingung
nicht erfüllbar war, da nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. seiner Vorgängerorganisation
Einsatztage, die ohne konkretes Aufgebot durch die Vorinstanz bzw.
insbesondere vor der Zulassung zum Zivildienst geleistet wurden, nicht
an die Zivildienstpflicht angerechnet werden können (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts B-2473/2009 vom 22. September 2009 E. 3.1
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Rechtsprechung
ausdrücklich und mehrfach hingewiesen hat,
dass die Vorinstanz daher zu Recht auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet
erweist, weshalb sie abzuweisen ist,
dass in Zivildienstsachen das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine
mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall nahezu als trölerisch
einzustufen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang selbst dann keine
Parteientschädigung auszurichten wäre, wenn dies nicht bereits aufgrund
der spezialgesetzlichen Regelung für Beschwerdeverfahren in
Zivildienstsachen ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weiter gezogen
werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.411.48896.0; Einschreiben, Beilage: Akten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann