Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B8822/2010
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien X._______,
vertreten durch Kurt Moll, Rechtsanwalt, Erlenweg 34,
Postfach 7331, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Fachstelle für Rebbau, Oeschberg, 3425 Koppigen,
Erstinstanz.
Gegenstand Pflanzung von Reben.
B8822/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.1 Der Beschwerdeführer betreibt einen biologischen Bauernbetrieb in
Y._______. Er pflanzte im Jahr 2005 auf einer Fläche von (…) m2 Reben
an. Am 25. August 2009 teilte die Fachstelle für Rebbau (FRB,
Erstinstanz) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern
(LANAT) dem Beschwerdeführer mit, dass der Anbau von (…) m2 Reben
bewilligungspflichtig sei und er umgehend einen Antrag auf Neupflanzung
stellen müsse, falls er die Fläche nicht auf 400 m2 für den Eigenbedarf
reduziere.
Mit Verfügung vom 3. September 2009 verweigerte die Erstinstanz dem
Beschwerdeführer die Bewilligung für den Anbau von Reben zur
Weingewinnung und die Erteilung eines Traubenpasses, welcher ihn
berechtigten würde, die Trauben bzw. den Wein zu vermarkten. Eine
Reduktion der Rebfläche auf 400 m2 für den Eigenbedarf (ohne Verkauf)
sei jedoch ohne Bewilligung möglich. Die Erstinstanz begründete ihren
Entscheid damit, dass das Kriterium der Hangneigung nach Art. 2 Abs. 2
Bst. b der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die
Einfuhr von Wein (Weinverordnung, SR 916.140) nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. September
2009 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern
(VOL, Vorinstanz) und ersuchte um die Erteilung einer Bewilligung zur
Pflanzung von Reben für die Weinherstellung.
Die Vorinstanz hiess die Beschwerde am 4. Februar 2010 teilweise gut,
hob die Verfügung der Erstinstanz auf und wies die Sache an die
Erstinstanz zurück, und zwar mit der Weisung, die Eignung für die
Weinerzeugung im Sinne der Erwägungen neu zu prüfen. Sie hielt fest,
die erstinstanzliche Verfügung beruhe auf einer rechtsfehlerhaften
Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung, da die Pflanzung
abgewiesen worden sei, ohne dass eine genügende Prüfung der Eignung
zum Rebbau anhand der verschiedenen gemäss dieser Bestimmung
massgebenden Kriterien vorgenommen worden sei.
A.2 Am 19. Mai 2010 besichtigte die Erstinstanz die Parzelle mit einer
Delegation der Fachkommission für Rebbau (FKRB). Gleichentags, das
heisst mit Entscheid vom 19. Mai 2010, verfügte die Erstinstanz, die
Reben in Y._______ könnten nicht in den kantonalen Rebkataster
aufgenommen werden. Sie seien umgehend auf die Freifläche von 400
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m2 zu reduzieren. Der daraus hergestellte Wein dürfe nicht vermarktet
werden und sei ausschliesslich für den Eigenbedarf zu verwenden. Die
Flächenreduktion sei bis 30. Juni 2010 vorzunehmen und der
Agrardatenerhebung zu melden. Für die illegal gepflanzten Reben werde
ein Bussgeld von Fr. (…) in Rechnung gestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2010
Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, die Rebfläche von
(…) m2 sei in das Rebkataster aufzunehmen und die ausgesprochene
Busse von Fr. (…) sei aufzuheben. Eventualiter seien eine neue
Begehung mit Fachleuten und eine Expertise anzuordnen.
Am 16. August 2010 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und
reichte einen Kurzbericht eines Rebbauspezialisten ein, welcher die
Fläche am 22. Juni 2010 mit einem anderen Rebbauspezialisten
besichtigt hatte. Die Erstinstanz äusserte sich diesbezüglich am
20. September 2010.
Der Beschwerdeführer liess sich am 22. Oktober 2010 ein weiteres Mal
vernehmen und reichte eine Bestätigung ein, wonach der von ihm
produzierte Traubenmost der Sorte (…) bei einer Messung vom
8. Oktober 2010 (…) Grad Oechsle aufweise.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2010 hiess die Vorinstanz die
Beschwerde vom 17. Juni 2010 insoweit teilweise gut, als die verfügte
Busse aufgehoben wurde (DispositivZiff. 1 Satz 1). Soweit weitergehend
wurde die Beschwerde abgewiesen (DispositivZiff. 1 Satz 2). Es wurden
keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteikosten gesprochen
(DispositivZiff. 2). Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, mangels
eines Protokolls lasse sich der Ablauf des Augenscheins auf der Parzelle
des Beschwerdeführers nicht direkt den Akten entnehmen. Ebenso wenig
lasse sich nachvollziehen, ob dem Beschwerdeführer zumindest mündlich
das rechtliche Gehör zu den anlässlich des Augenscheins gewonnenen
Erkenntnissen gewährt worden sei und wenn ja, inwiefern er sich dazu
vor Ort geäussert habe. Dem Beschwerdeführer sei demnach das
rechtliche Gehör nicht in rechtsgenügender Weise gewährt worden. Da
der Beschwerdeführer nun aber im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
gehabt habe, sich zu den in der erstinstanzlichen Verfügung gemachten
Feststellungen zu äussern, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs
geheilt worden. In materieller Hinsicht hielt es die Vorinstanz insgesamt
für gerechtfertigt, dass die beantragte Bewilligung verweigert wurde. Die
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ausgesprochene Busse sei mangels Zuständigkeit bereits aus formellen
Gründen aufzuheben.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Kurt Moll, am 27. Dezember 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid vom 2.
Dezember 2010 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht basiere der angefochtene Entscheid auf einem
Verfahren, das schwerwiegende und nicht heilbare Mängel aufweise.
Zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz festgestellten
Verfahrensfehlern seien die Vorschriften über den Ausstand verletzt
worden. Die beiden beigezogenen Mitglieder der FKRB seien
Weinproduzenten bzw. händler im Kanton Bern und hätten ein
persönliches Interesse an der Sache. In materieller Hinsicht machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe im Rahmen seiner
Versuchspflanzung in den letzten Jahren in biologischem Anbau qualitativ
hochwertiges Traubengut produziert, was wissenschaftlich nachgewiesen
und aktenkundig sei. Die erstinstanzliche Verfügung trage zudem dem
Umstand, dass die Kriterien der Weinverordnung zwar zu
berücksichtigen, nicht aber kumulativ zu erfüllen seien, nicht in
rechtsgenügender Weise Rechnung.
C.
Die Erstinstanz liess sich am 31. Januar 2011 vernehmen. Sie führte
namentlich aus, gemäss Klimaeignungskarte liege die Region Y._______
in der Zone "Futterbau begünstigt". Spezialkulturen seien demzufolge in
Y._______ als Grenzfälle anzusehen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Sie hielt fest, grundsätzlich gehe es in Art. 2 Weinverordnung um die
vorgängige Beurteilung der Eignung einer Parzelle an sich und nicht um
die nachträgliche Beurteilung einer konkret angepflanzten Rebensorte
und des damit erzielten Resultates. Ein solcher Tatbeweis, welcher nur in
Bezug auf eine spezifische Sorte gelten könne, lasse sich der
Weinverordnung nicht entnehmen. Es bestehe ein erheblicher
Ermessensspielraum für die fachlich zuständige Behörde hinsichtlich der
Beurteilung der Eignung für den Weinbau.
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Seite 5
E.
In seiner Replik vom 25. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren und der bisherigen Begründung fest.
Mit Duplik vom 27. April 2011 bestätigten die Vorinstanz und die
Erstinstanz ihre Sichtweisen. Die Erstinstanz führte ergänzend aus,
Zuckerwertmessungen von einem Jahr seien für den Weinanbau nicht
aussagekräftig.
F.
Am 10. Juni 2011 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als
Fachbehörde Stellung. Es hielt insbesondere fest, die Auffassung des
Beschwerdeführers, der Nachweis der Eignung müsse nicht nur anhand
der abstrakten Kriterien in der Weinverordnung, sondern auch anhand
eines definitiven Produkts möglich sein, gehe fehl, denn
bewilligungspflichtige Tätigkeiten dürften erst dann ausgeübt werden,
wenn eine Bewilligung erteilt worden sei. Widerrechtlich erlangte Werte
dürften für den Beweis der Eignung für den Rebbau nicht beigezogen
werden. Aufgrund der Klimaeignungskarte der Schweiz und des
Vergleichs mit der Region Bielersee teile das BLW die Meinung der
Vorinstanz, wonach das Gebiet um Y._______ kaum als für den Rebbau
geeignet angesehen werden könne.
Mit Stellungnahmen vom 20. bzw. 21. Juni 2011 hielten die Erstinstanz
und die Vorinstanz fest, dass sie keine Ergänzungen oder Bemerkungen
zur Eingabe des BLW anzubringen hätten.
Der Beschwerdeführer nahm am 2. August 2011 zu den Ausführungen
des BLW vom 10. Juni 2011 Stellung. Dabei hielt er wiederum an seinem
Rechtsbegehren fest und machte im Wesentlichen geltend, das BWL
halte zu Unrecht einen "empirischen Beweis" der Eignung zum Rebbau
mittels der Qualität seines Traubengutes für unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern. Dabei handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (vgl. Art. 62 Abs. 2 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG,
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BSG 155.21] i.V.m. Art. 25 des Gesetzes über den Rebbau vom 13.
September 1995 [RebG, BSG 916.141.1]). Weil er in Anwendung von
öffentlichem Recht des Bundes erging (Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung),
stellt er eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat – soweit nicht die
sinngemäss unangefochten gebliebene Aufhebung der erstinstanzlich
auferlegten Busse durch die Vorinstanz in Frage steht – ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt als Beschwerdeinstanz bei der
materiellen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids volle Kognition
zu (vgl. Art. 49 VwVG). Indes legt es sich in einem Fall wie dem
vorliegenden bei der Überprüfung eines Entscheides eine gewisse
Zurückhaltung auf, denn zu beurteilen sind örtliche Verhältnisse, mit
denen die Vorinstanz besser vertraut ist und wozu spezifische
Fachkenntnisse notwendig sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2242/2007 vom 17. Juli 2008, E. 2.3).
3.
3.1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht nach Art. 60 LwG eine Bewilligung
des Kantons (Abs. 1). Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton
gemeldet werden (Abs. 2). Der Kanton bewilligt nach Abs. 3 dieser
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Bestimmung das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn
der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist. Der Bundesrat
legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
fest; er kann Ausnahmen vorsehen (Abs. 4). Der Kanton kann
vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen
Reben zur Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur
Marktentlastung oder Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder
wenn die Marktlage es erfordert (Abs. 5).
3.2 Nach Art. 2 Weinverordnung gilt als Neupflanzung das Anpflanzen
von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als
Rebfläche bewirtschaftet wurde (Abs. 1). Neuanpflanzungen für die
Weinerzeugung werden gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nur an
Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird.
Dabei sind zu berücksichtigen:
a. die Höhenlage;
b. die Hangneigung und richtung;
c. das Lokalklima;
d. die Bodenbeschaffenheit;
e. die Bodenwasserverhältnisse;
f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
Diese Aufzählung ist – wie der französische Verordnungstext mit dem
einleitenden Passus "On tiendra compte notamment" zeigt – nicht
abschliessender Natur.
Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung weicht insofern von der früheren Ordnung
gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Rebbau und den Absatz
der Rebbauerzeugnisse vom 23. Dezember 1971 (Weinstatut, AS 1972
54 ff.) ab, als die in letzterer Vorschrift ausdrücklich erwähnten
natürlichen Produktionsbedingungen (Lokalklima, Bodenbeschaffenheit,
Hangrichtung, Höhe und geographische Lage) seinerzeit kumulativ eine
gute Traubenernte in einem Normaljahr gewährleisten mussten. Lediglich
in begründeten Ausnahmefällen konnte nach damals geltender Praxis die
Eignung auch dann bejaht werden, wenn nicht jedes einzelne Kriterium
für die Eignung sprach (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar
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Seite 8
2010 E. 4b/cc, mit Hinweis auf Entscheid der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [EVD] vom 22. Mai 1995,
veröffentlicht in VPB 60.55 und Entscheid der Rekurskommission EVD
vom 30. September 1996, veröffentlicht in VPB 61.43).
Mit Blick auf den nicht abschliessenden Charakter der Aufzählung von
Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung und das frühere Recht ist davon
auszugehen, dass den Behörden bei der Anwendung dieser Bestimmung
ein grosser Spielraum zusteht. Als in jedem Fall unverzichtbar erscheint
jedoch eine abwägende Gesamtwürdigung der in dieser Vorschrift
genannten Kriterien.
3.3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung
dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen (Art. 2
Abs. 3 Weinverordnung). Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer
Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem
Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist
keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der
Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der
Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht
vorschreiben (Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung). Der Kanton regelt das
Bewilligungs und das Meldeverfahren. Er sieht für das
Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur
und Landschaftsschutz angehört werden (Art. 2 Abs. 5 Weinverordnung).
3.4 Gemäss dem kantonalen Gesetz über den Rebbau obliegt der
Vollzug (der Gesetzgebung über den Rebbau) der zuständigen Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion, soweit er nicht den Berufsorganisationen oder
den Gemeinden übertragen ist (Art. 23 RebG). Der Regierungsrat erlässt
nach Anhören der Berufsorganisationen die zum Vollzug notwendigen
Ausführungsbestimmungen (Art. 24 Abs. 1 RebG). Nach Art. 8 Abs. 1
Bst. d der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der
Volkswirtschaftsdirektion vom 18. Oktober 1995
(Organisationsverordnung VOL, BSG 152.221.111) befasst sich das
LANAT insbesondere mit Fragen des Acker, Obst, Gemüse und
Rebbaus und des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes. Demnach ist
das LANAT bzw. dessen Fachstelle für Rebbau die zuständige Amtsstelle
für die Bewilligung von Neuanpflanzungen nach Art. 2 Weinverordnung.
3.5 Gemäss alt Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Rebbauverordnung vom
29. Mai 1996 (RebV) in der Fassung, welche bis 28. Februar 2011 in
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Seite 9
Kraft stand, galt als weitere Produktionsregion neben der Bielerseeregion
(alt Art. 1 RebV) und der Thunerseeregion (alt Art. 2 RebV) das übrige
Kantonsgebiet.
4.
In der gegenwärtig zu beurteilenden Beschwerde bemängelt der
Beschwerdeführer, das erstinstanzliche Verfahren, das zum Erlass der
Verfügung vom 19. Mai 2010 geführt habe, sei mit schwerwiegenden
Verfahrensmängeln behaftet gewesen. Namentlich rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
die Erstinstanz.
4.1 Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV
umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere das
Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheides "zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen"
(BGE 117 Ia 262 E. 4b; vgl. auch THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 4 zu Art. 21
VRPG, S. 183 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts).
Die Behörden sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund
von Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere dazu verpflichtet,
Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Teilnahme an Augenscheinen
einzuräumen. Vorbehalten sind schützenswerte Interessen Dritter oder
des Staates, besondere Dringlichkeit sowie der Fall, dass der
Augenschein seinen Zweck nur bei unangemeldeter Durchführung
erfüllen kann (BGE 113 Ia 81 E. 3a). Darüber hinaus sind Augenscheine
grundsätzlich zu protokollieren bzw. die wesentlichen Ergebnisse eines
Augenscheins in einem Protokoll oder Aktenvermerk klar festzuhalten.
Einzig wenn im Entscheid die Äusserungen der Parteien hinlänglich
wiedergegeben werden, also die Parteiäusserungen – soweit
entscheidwesentlich – wiedergegeben und gewürdigt werden, gebietet
Art. 29 Abs. 2 BV keine Protokollierung von Augenscheinen (Urteil des
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Bundesgerichts 1C_134/2007 vom 24. Januar 2008 E. 3.2; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3.2 [je
mit Rechtsprechungshinweisen]).
4.2 Nach neuerer Praxis kann selbst eine schwerwiegende
Gehörsverletzung geheilt und von einer Rückweisung der Sache zur
Gehörsgewährung abgesehen werden, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und folglich zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, welche mit dem der Anhörung
gleichgestellten Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2;
132 V 387 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B5877/2008
vom 7. August 2009 E. 3.6 sowie B2141/2006, B2142/2006 und B
1697/2006 vom 1. April 2008 E. 4.3). Für eine Heilung müssen sich die
Betroffenen allerdings vor einer Beschwerdeinstanz äussern können,
welche sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 314,
mit Hinweisen).
5.
5.1 Vorliegend führte die Erstinstanz am 19. Mai 2010 um 17 Uhr und
unter Beizug zweier Experten der kantonalen Fachkommission für
Rebbau auf der fraglichen Parzelle des Beschwerdeführers einen
Augenschein durch. Dabei erstellte sie kein Protokoll, zu welchem sich
der Beschwerdeführer hätte äussern können. Vielmehr wurden lediglich
die Beobachtungen der Mitglieder dieser Behörde bzw. der beigezogenen
Experten sogleich in den Begründungstext der Verfügung aufgenommen.
Letztere wurde gemäss dem angeführten Datum offenbar noch am
gleichen Abend ausgefertigt und hernach dem Beschwerdeführer
schriftlich eröffnet. Auf diese Weise wurde nicht nur die
Protokollierungspflicht verletzt, sondern auch das Äusserungsrecht des
Beschwerdeführers missachtet:
Denn zum einen findet sich in der Verfügung der Erstinstanz keine
nähere Auseinandersetzung mit Argumenten des Beschwerdeführers.
Namentlich zu dem von der Erstinstanz als für die Abweisung des
Gesuchs mitentscheidend erachteten Kriterium des Lokalklimas wäre
dies jedoch zu erwarten gewesen, zumal sich der Beschwerdeführer
schon vor dem Augenschein zur Sache geäussert und insbesondere auf
Klimaveränderungen hingewiesen hatte (vgl. die Beschwerde vom 20.
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Seite 11
September 2009 sowie die im entsprechenden Beschwerdeverfahren
seitens des Beschwerdeführers eingereichte Stellungnahme vom 16.
November 2009). Es ist unwahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer am Augenschein zum Vorhalt, die Rebenanlage
befinde sich in einem erheblich frostgefährdeten Mikroklima, nicht hätte
äussern wollen, wenn sich, wie er später dartat, in unmittelbarer
Nachbarschaft dazu eine ebenfalls kälteempfindliche Gemüsepflanzung
findet (vgl. seine Beschwerde an die Vorinstanz vom 17. Juni 2010, S. 2).
Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – aufgrund
der umgehend erfolgten Eröffnung der Verfügung eine nachträgliche
Äusserung zum Ergebnis des Augenscheins verunmöglicht.
Sollte die Erstinstanz das Argument des besonders ungünstigen
Lokalklimas (s. dazu auch hinten E. 6.1) erstmals und neu zuungunsten
des Beschwerdeführers ins Spiel gebracht haben, wäre sie auch insofern
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen (vgl. statt
vieler: MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 21 VRPG,
S. 185).
Die Erstinstanz hat somit das rechtliche Gehör verletzt.
5.2 Es muss sodann davon ausgegangen werden, dass die Erstinstanz
auch im Zusammenhang mit der ebenfalls am 19. Mai 2010
durchgeführten Begehung einer Vergleichsparzelle in Z._______ das
rechtliche Gehör verletzt hat.
Obschon die Erstinstanz in ihrer Verfügung zuungunsten des
Beschwerdeführers auf die Ergebnisse des Augenscheins in Z._______
abgestellt hat, enthalten die Akten weder Angaben zur Frage, ob der
Beschwerdeführer an diesem Augenschein teilnahm oder teilnehmen
konnte, noch ein Protokoll zu allenfalls vor Ort anlässlich des
Augenscheins gemachten Feststellungen oder durchgeführten
Verhandlungen. Zudem lässt die in Frage stehende Verfügung der
Erstinstanz nichts zur Auffassung des Beschwerdeführers zum Ergebnis
dieser zweiten Begehung verlauten. Auch hier muss somit sowohl eine
Verletzung der Protokollierungspflicht wie auch eine Verletzung des
Rechts auf Äusserung zum Beweisergebnis sowie allenfalls eine
Verletzung des Rechts auf Teilnahme an Augenscheinen angenommen
werden.
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Seite 12
5.3 Die hiervor festgestellten Gehörsverletzungen wiegen schwer, zumal
dem Beschwerdeführer die zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs
zählende Möglichkeit der Stellungnahme zum Beweisergebnis
(vgl. BGE 115 V 297 E. 2e) abgeschnitten wurde. Über diese
Gehörsverletzungen kann umso weniger hinweggesehen werden, als die
Erstinstanz in der beschriebenen Weise vorgegangen ist, obschon sie mit
Schreiben vom 29. April 2010 dem Beschwerdeführer angekündigt hatte,
an der Sichtung vom 19. Mai 2010 lediglich seine Argumente anzuhören
und keinen Entscheid zu fällen. Eine Heilung der Gehörsverletzungen fällt
daher insgesamt ausser Betracht.
Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht angenommen, dass die
Gehörsverletzungen geheilt werden können. Richtigerweise hätte sie die
Sache zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückweisen müssen. Die
Gehörsverletzungen können auch im gegenwärtigen
Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.
6.
Einem abschliessenden Entscheid in der Sache steht vorliegend auch
entgegen, dass im bisherigen Verfahren der Sachverhalt nicht richtig
abgeklärt wurde.
6.1 Was das bereits in Erwägung 5.1 erwähnte Kriterium des Lokalklimas
betrifft, führte die Erstinstanz insbesondere aus, die neue Rebenanlage
knüpfe nicht an eine bestehende Weinbauregion an. Sie liege in einer
leichten Senke, weshalb sie einer hohen Gefahr von zu
Mostgewichtseinbussen führenden Kälteseen und Spätfrösten ausgesetzt
sei. Zudem seien anlässlich der Begehung – anders als auf der
Vergleichsparzelle in Z._______ – Frostschäden festgestellt worden.
Spätfröste und Kaltseelagen seien für den Weinbau ein "Killerkriterium";
das Lokalklima erfülle die Voraussetzungen für einen erfolgreichen
Weinbau "klar" nicht.
Diese erstinstanzliche Würdigung des Lokalklimas wird durch
verschiedene Umstände ernsthaft in Frage gestellt.
Zu berücksichtigen ist vorab, dass nach dem kantonalen Recht bzw. nach
alt Art. 3 RebV für die Weinerzeugung rein geographisch grundsätzlich
das gesamte Kantonsgebiet und nicht nur bestehendes Rebbaugebiet in
Betracht kommt (vgl. vorn E. 3.5). Die aktenkundige Klimaeignungskarte
aus dem Jahr 1977 weist das Gebiet um Y._______ zwar (grösstenteils)
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Seite 13
nicht als Zone aus, in welcher Spezialkulturen – wie dies nach Angaben
des BLW etwa beim Gebiet des Bielersees der Fall ist – begünstigt sind.
Das Lokalklima schliesst jedoch gemäss der Karte die Eignung der
Parzelle des Beschwerdeführers für Spezialkulturen nicht von vornherein
aus, sind doch solche auf dem entsprechend markierten Gebiet bei
Eignung des Bodens und der Lage möglich. Zudem ist nicht
auszuschliessen, dass die als für den Rebbau geeignet qualifizierte
Vergleichsparzelle in Z._______ nach der Karte in der gleichen
Klimazone wie die Parzelle des Beschwerdeführers liegt. Es kommt
hinzu, dass sich neben der Rebenanlage des Beschwerdeführers
anscheinend eine ebenfalls kälteempfindliche Gemüsepflanzung befindet.
6.2 Unter den Parteien ist zwar unbestritten, dass sich die Rebenparzelle
des Beschwerdeführers nicht an einer Hanglage im Sinne von Art. 2
Abs. 2 Bst. b Weinverordnung befindet. Gleichwohl ist von einer gewissen
Exposition auszugehen, wie sie zumal am W._______ auch in weniger
exponierten Geländeteilen anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer
verweist nicht ohne Berechtigung auf die Verhältnisse im Kanton Genf,
und auch die Vorinstanzen gehen von einer leichten Senklage aus, was
auf eine gewisse Neigung schliessen lässt. Auch insofern erweisen sich
die Akten nicht als schlüssig.
6.3 Bereits aufgrund dieser Ungewissheiten hätte die Vorinstanz nicht
ohne Weiteres den Schluss ziehen dürfen, es sei vorliegend "tendenziell
ein eher ungünstiges Lokalklima anzunehmen" und die Eignung für den
Weinbau sei zu verneinen (E. 8b). Vielmehr hätte sie eine nähere
Untersuchung des Sachverhaltes und eine darauf basierende neue
Gesamtwürdigung der Kriterien von Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung
veranlassen oder selber vornehmen müssen.
6.4 Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts sein kann, gleichsam erstinstanzlich den
nach dem Gesagten unvollständig gebliebenen Sachverhalt zu ergänzen
und anstelle des mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten
Behörden einen Entscheid unter Ausschöpfung des bei der Anwendung
von Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung bestehenden grossen
Beurteilungsspielraumes zu fällen (vgl. hierzu auch vorn E. 2 und E. 3.2).
Indessen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass entgegen
seiner Auffassung aus der Qualität des auf der fraglichen Parzelle bereits
erzeugten Traubenguts nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden
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kann. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das ins Recht gelegte
Traubengut auf einer Parzelle produziert wurde, auf welcher die Reben in
Überschreitung der Freigrenze von 400 m2 von Art. 2 Abs. 4
Weinverordnung ohne die erforderliche Bewilligung angepflanzt wurden.
Es würde nicht bewilligten Versuchspflanzungen in gewisser Weise
Vorschub leisten, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein Nachweis
der Eignung für den Rebbau mittels erzeugten Traubengutes zugelassen
würde. Zudem darf ein Bewirtschafter, welcher (jedenfalls teilweise) ohne
die erforderliche Bewilligung Reben pflanzte, nicht bessergestellt werden
als ein solcher, welcher sich an die Vorschriften gehalten und vorgängig
die erforderliche Bewilligung eingeholt hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das unterinstanzliche Verfahren an
erheblichen, nicht heilbaren Verfahrensmängeln leidet. DispositivZiff. 1
Satz 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2010 ist deshalb
in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde aufzuheben. Die
Sache ist zum neuen Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen, damit
diese unter Beizug neuer Experten einen neuen Augenschein durchführe
und nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen erneut entscheide (so
genannte Sprungrückweisung, vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 21).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 4.43, S. 207). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 700.− ist ihm zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht durch einen Anwalt vertreten. Daher ist ihm für
die dabei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 9 f. VGKE
sowie aufgrund der Akten und nach gerichtlichem Ermessen zu
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bestimmen, da der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung
keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen,
dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.− (inkl. MWST)
zuzusprechen.
8.2 Im Falle einer Sprungrückweisung kann es erforderlich sein, im
Rückweisungsentscheid eine Neuregelung der Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens zu treffen (vgl. ALFRED KÖLZ/JÜRG
BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 13 N. 28;
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art. 108 VRPG,
S. 752–754). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz von einer
Auferlegung der Verfahrenskosten Umgang genommen. Was die
Parteientschädigung betrifft, ist dem im Wesentlichen obsiegenden,
indessen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt
vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung
auszurichten (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG,
a.a.O., N. 12 zu Art. 104 VRPG, S. 731, mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. DispositivZiff. 1 Satz 2 der
Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die
Sache wird zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Erstinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.− wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.− (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. (…); Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Februar 2012