B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-883/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
Dr. Petra Bock,
Albrechtstrasse 14b, DE-10117 Berlin,
vertreten durch Dr. iur. Marc Schwenninger, Rechtsanwalt,
SCHWENNINGER anwaltskanzlei,
Stettbachstrasse 6, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Markeneintragung IR 1'178'748 MINDFUCK.
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Sachverhalt:
A.
Petra Bock (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internatio-
nal registrierten Marke Nr. 1‘178‘748 „Mindfuck“ mit Basiseintragung in
Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen:
21 Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine; verre brut ou
mi-ouvré (autre que verre de construction); articles de verrerie, por-
celaine et faïence non compris dans d’autres classes.
25 Vêtements, articles chaussants, articles de chapellerie.
35 Services de conseillers en gestion commerciale et/ou publicité; ges-
tion de ressources humaines; services de conseillers en organisation
d’entreprise; services de conseillers en matière de création et direc-
tion d’organisations; publicité; gestion d’affaires commerciales.
41 Éducation; services de formation; services de coaching, notamment
coaching de vie, coaching en matière d’aptitude à diriger, coaching
de personnes dans le domaine des affaires, coaching en matière de
santé, coaching de l’esprit, coaching mental, coaching de personnes
travaillant dans le domaine de la gestion; services de coaching de
vie sur le plan éducatif; formation; services d’éducation et formation
notamment en matière de gestion du temps.
Die Eintragung wurde dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum
IGE (nachfolgend: Vorinstanz) am 24. Oktober 2013 von der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum (WIPO) notifiziert.
B.
Am 14. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz eine provisorische Schutzver-
weigerung. Zur Begründung gab sie an, die Marke gehöre zum Gemeingut
und sie verstosse gegen die guten Sitten.
C.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Stellungnahme vom 8. Mai 2015 da-
rum, die Marke sei ohne Einschränkung zu akzeptieren und zur Schutzer-
streckung auf die Schweiz zuzulassen. Zur Begründung führte sie an, die
Rechtsprechung gebe nicht vor, was als sexuell anstössig zu gelten habe
und bei dieser Beurteilung sei im Hinblick auf die liberalisierte, freiheitliche
Gesellschaft in der Schweiz eine zurückhaltende Betrachtung angezeigt.
Die Marke „Mindfuck“ sei daher nicht sittenwidrig. Darüber hinaus habe der
Begriff „fuck“ seine ursprüngliche Primärbedeutung als englischer Begriff
für den Geschlechtsverkehr in der Umgangssprache verloren und bedeute
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heute vielmehr, dass etwas nicht funktioniert habe oder dass man sich ab
etwas nerve bzw. diene als Verstärkung des Gesagten. Im Übrigen sei der
Begriff „Mindfuck“ in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend oder anpreisend und gehöre damit
nicht zum Gemeingut.
D.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 hielt die Vorinstanz grundsätzlich an
ihrer Beanstandung fest, begründete ihre Auffassung und präzisierte, dass
das Zeichen für einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 41 (éducation,
services de formation, services de coaching, formation, services d’éduca-
tion et formation notamment en matière de gestion du temps) beschreibend
sei und zudem für sämtliche Waren und Dienstleistungen gegen die guten
Sitten verstosse.
E.
Mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz mit, dass sie auf weitere Eingaben verzichte, worauf ihr die Vor-
instanz am 8. Januar 2016 eine beschwerdefähige Verfügung zustellte, wo-
nach der internationalen Registrierung Nr. 1‘178‘748 „Mindfuck“ der Schutz
in der Schweiz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwei-
gert werde.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar
2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt darin die fol-
genden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 betreffend
Schutzverweigerung des Schutzausdehnungsgesuches der IR Marke
1‘178‘748 für die Schweiz aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die vorliegende Marke ins Markenregister für sämtliche beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen zuzulassen und gegenüber der internati-
onalen Behörde WIPO die Aufhebung des Schutzverweigerungsgrundes
mitzuteilen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.“
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit,
dass die Frage der sexuellen Sittlichkeit den sozialen Frieden im Sinne der
Rechtsprechung nicht gefährden könne, sexuelle Äusserungen in der Öf-
fentlichkeit nur dann verboten seien, wenn sie den Grad der strafrechtli-
chen Pornografie erfüllten und die Vorinstanz nicht anerkenne, dass sich
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die Primärbedeutung des Wortes „fuck“ verändert habe und sie einzig auf
die vulgäre Bedeutung „Bumsen“ hinweise. Zudem sei die Sittenfrage der
Sexualmoral in den uns nahestehenden Kulturkreisen einheitlich zu beur-
teilen, weshalb es von Belang sei, dass das Zeichen „Mindfuck“ in Deutsch-
land, Österreich und Liechtenstein nicht als Verstoss gegen die sittliche
Moral angesehen werde, gleich wie das Deutsche Bundespatentgericht
auch die Marken „Ficke“ und „FickShui“ (fig.) als eintragungsfähig beurteilt
habe. Ferner werde der Begriff „fuck“ zusammen mit „Mind“ benutzt, womit
er offensichtlich von der ursprünglichen sexuellen Wortbedeutung weiter
abrücke resp. sich ganz entfernt habe. In diesem Sinne sei es nicht mehr
vorstellbar, dass das Zeichen „Mindfuck“ von einem Teil der Abnehmer in
der Schweiz nach aktuellen Moralvorstellungen als tatsächlich untolerier-
bar sexuell anstössig wahrgenommen werde.
Im Übrigen sei die Ansicht der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wonach
das Zeichen „Mindfuck“ als Ausbildungsinhalt wahrgenommen werde und
damit für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 zum
Gemeingut gehöre. Die Kombination zwischen „Mind“ und „fuck“ weise
nämlich auf hindernde Denkmuster hin, die eine Divergenz zwischen Han-
deln und Denken im Menschen bewirkten und störende Verhaltensweisen
hervorriefen. Ferner, so die Beschwerdeführerin weiter, stamme der Begriff
„Mindfuck“ aus der Filmindustrie, um Filme zu bezeichnen, welche unseren
Augen nicht trauen lassen und uns verwirren. Damit sei das Zeichen ledig-
lich für Filme beschreibend und nicht eintragungsfähig. Darüber hinaus sei
mit „Mindfuck“ aber keine klare Vorstellung über die konkreten Erziehungs-,
Coaching- und Ausbildungsdienstleistungen der Beschwerdeführerin ver-
bunden, sondern höchstens, dass sich diese offenbar nicht im gewöhnli-
chen Rahmen bewegten.
G.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 Stellung. Sie
beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt zur
Zeichenbedeutung aus, „Mindfuck“ werde gedanklich ohne weiteres in
„Mind“ und „fuck“ aufgeteilt. „Mind“ werde u.a. mit „Geist/Verstand/Hirn/Ge-
danken/Meinung“ und „fuck“ mit „Fick/Scheisse/jemanden vögeln“ über-
setzt. Der Bestandteil „fuck“ sei gemäss lexikalischer Definition „vul-
gär/derb“. Das Zeichen als Ganzes werde als „Geist-/Verstand-/Hirnfick“
verstanden. In der Literatur und insbesondere in der Filmbranche sei
„Mindfuck“ auch ein stehender Begriff und könne als Erzählphänomen de-
finiert werden, bei dem es darum gehe, den Zuschauer durch unerwartete
Wendungen zu verwirren. „Mindfuck“ werde zwar je nach Kontext also mit
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anderen Sinngehalten verwendet, doch ändere dies nichts daran, dass
„fuck“ als vulgäres Synonym für den Geschlechtsverkehr ein sexuell an-
stössiger bzw. obszöner Zeichenbestandteil darstelle, der geeignet sei, bei
einem durchschnittlich empfänglichen Abnehmer Anstoss zu erregen und
das sittliche Empfinden mindestens eines Teils der Abnehmer in der
Schweiz zu verletzen.
Hinsichtlich der Frage, ob das Zeichen für gewisse Dienstleistungen der
Beschwerdeführerin zum Gemeingut gehöre, stellt sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, dass Zeichen, die einen möglichen thematischen Inhalt
der Waren und/oder Dienstleistungen beschreiben, vom Markenschutz
ausgeschlossen seien. Im Zusammenhang mit den hier fraglichen und zu-
vor erwähnten Dienstleistungen der Klasse 41 stehe für die Fachkreise die
Zeichenbedeutung von „Mindfuck“ im Sinne des Erzählphänomens im Vor-
dergrund und das Zeichen werde von den Fachkreisen so verstanden. Da-
mit beschreibe „Mindfuck“ das Thema, zu welchen Erziehungs-, Coaching-
und Ausbildungsdienstleistungen angeboten würden, weshalb die Marke
keine Unterscheidungskraft besitze und nicht eingetragen werden könne.
H.
Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsverfü-
gungen und/oder allfälliger weiterer Parteieingaben mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 abgeschlossen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird,
sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desverwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG;
SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kostenvorschuss
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wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und der Vertreter hat sich
rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Nach
Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP;
SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die − wie
Deutschland und die Schweiz − Vertragsparteien sowohl des MMP als
auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von
Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA;
SR 0.232.112.3) sind, nur das MMP Anwendung.
2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro
gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP i.V.m. Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b MMP und
den dort erwähnten Bestimmungen vor Ablauf von 12 Monaten mitzuteilen.
Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzver-
weigerung vom 14. Oktober 2014 eingehalten.
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international
registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pa-
riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in
der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ; SR 0.232.04)
genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verwei-
gert werden kann. Namentlich trifft dies zu, wenn die Marke jeder Unter-
scheidungskraft entbehrt, als Gemeingut anzusehen ist oder gegen die gu-
ten Sitten verstösst (Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 und 3 PVÜ). Dieser zwischen-
staatlichen Regelung entsprechen Art. 2 Bst. a und d des Markenschutz-
gesetzes vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11). Lehre und Praxis zu
diesen Normen können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2
mit Hinweis auf BGE 114 II 371 E. 1; Urteil des BVGer B-2419/2008 vom
12. April 2010 E. 2.2).
3.
3.1 Art. 2 Bst. d MSchG soll unter anderem den politischen und sozialen
Frieden sowie die Geschäftsmoral sicherstellen und schliesst den Marken-
schutz für Zeichen aus, welche gegen die öffentliche Ordnung, die guten
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Sitten oder geltendes Recht verstossen (CHRISTOPH WILLI, MSchG, Kom-
mentar, Zürich 2002, Art. 2 N. 263; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR
BIRKHÄUSER, in: Lucas David/Markus R. Frick [Hrsg.], Basler Kommentar,
Markenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 2 N. 329). Dabei wird gele-
gentlich auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 19 Abs. 2 und 20 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) verwiesen (MICHAEL
NOTH, in: Michael Noth/Georg Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Marken-
schutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 lit. d N. 5), wobei in diesem pri-
vatrechtlichen Zusammenhang Sittenwidrigkeit dann vorliegt, wenn gegen
die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die
der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wert-
massstäbe verstossen wird (BGE 132 III 455 E. 4.1). Im Kennzeichnungs-
recht gelten Zeichen dann als sittenwidrig, wenn sie geeignet sind, das so-
zialethische, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden breiter Bevöl-
kerungskreise zu verletzen. Sittenwidrig sind zum Beispiel Zeichen mit ras-
sistischem, religionsfeindlichem oder das religiöse Empfinden verletzen-
dem oder sexuell anstössigem Inhalt (BGE 136 III 474 E. 3; NOTH, a.a.O.,
Art. 2 lit. d N. 24; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl.,
Basel 2009, N. 666 ff.; MATHIS BERGER, Sittenwidrige Zeichen sind nicht
schutzfähig, in: sic! Sondernummer 2005, 125 Jahre Markenhinterlegung,
S. 41 ff., S. 43; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 262).
3.2 Mit der Sittenwidrigkeit als Tatbestandselement von Art. 2 Bst. d
MSchG wird vom Richter bei der Normanwendung eine Abschätzung der
Stimmungslage in der Bevölkerung zu einem Zeichen verlangt und zu-
gleich hat er den freiheitlich-demokratischen Grundentscheidungen der
Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. zur öffentlichen Sittlichkeit BGE 106
Ia 267 E. 3 und PIERRE TSCHANNEN, "Öffentliche Sittlichkeit": Sozialnormen
als polizeiliches Schutzgut?, in: Mélanges en l'honneur de Pierre Moor,
Berne 2005, S. 553 ff., S. 563). Zudem steht dem sittlichen Empfinden die
durch die Wirtschaftsfreiheit geschützten Interessen gegenüber (vgl. zum
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit und zur Abgrenzung derselben ge-
genüber der Meinungsäusserungsfreiheit BGE 128 I 295 E. 5). Als Teil der
verfassungsmässigen Ordnung sind daher bei der Auslegung solch gene-
ralklauselartiger Normen die berührten Grundrechte zu gewährleisten
(vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURN-
HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, N. 319 zur „Herstellung praktischer Konkordanz“).
3.3 Im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Zeichens darf
nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die sittlichen Wertvorstellungen
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nicht für alle Zeit festlegen lassen (NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 25). Gerade
im Bereich der Sexualität hat sich die Anschauung gelockert, so dass se-
xuell anzügliche Zeichen, die früher als sittenwidrig zurückgewiesen wur-
den, heute, soweit sie nicht dem Gemeingut zuzuordnen sind, möglicher-
weise eintragungsfähig sein könnten (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER,
a.a.O., Art. 2 N. 348 mit den Beispielen „Week-End Sex“ für ein Sexmaga-
zin und „Sex on the beach“ für Rauchtabak). Auch NOTH stellt tendenziell
eine allgemeine Liberalisierung fest, so dass nicht jede Geschmackslosig-
keit oder Obszönität die Versagung der Eintragung nach sich zieht (a.a.O.,
Art. 2. lit. d N. 25). Trotzdem kann die Missachtung des sexuellen Anstan-
des nach wie vor eine Rückweisung rechtfertigen (MARBACH, a.a.O.,
N. 670).
3.4 In Bezug auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit im Lichte von Art. 2
Bst. d MSchG ist nicht auf das Verständnis der Abnehmer im Sinne eines
Verkehrskreises, sondern auf dasjenige der allgemeinen Öffentlichkeit
bzw. weiter Volkskreise abzustellen (BERGER, a.a.O., S. 44 mit Fn. 32). Die
Bestimmung der relevanten Sichtweisen hat hier eine etwas andere Funk-
tion als im Rahmen von Art. 2 Bst. a-c MSchG (vgl. dazu ausführlich NOTH,
a.a.O., Art. 2 lit. d N. 7). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich ein erhebli-
cher Teil der Bevölkerung in seinem sittlichen Empfinden betroffen fühlt,
sondern es ist auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen, wobei extreme
Sensibilitäten unberücksichtigt bleiben müssen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRK-
HÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 345; zum Ganzen BGE 136 III 474 E. 4.2).
3.5 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Es genügt, wenn ein
Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet als anstössig empfunden wird, um
es als schutzunfähig zurückzuweisen. Zudem ist davon auszugehen, dass
die englische Sprache dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zu-
mindest in ihren Grundzügen vertraut ist und nicht nur einfache Wörter mit
leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen
vom Publikum verstanden werden (Urteil des BVGer B-1561/2011 vom
28. März 2012 E. 6 mit weiteren Hinweisen; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄU-
SER, a.a.O., Art. 2 N. 19 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 15 und 17; BERGER,
a.a.O., S. 44).
4.
4.1 Nicht bestritten ist die von der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom
10. August 2015 geäusserte Auffassung, auf die sich die angefochtene
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Verfügung vom 8. Januar 2016 stützt, wonach die Marke „Mindfuck“ ohne
Gedankenarbeit in „Mind“ und „fuck“ aufgeteilt werden könne. Diese Auf-
fassung ist zutreffend. Die Begriffe gehören zum Grundwortschatz der eng-
lischen Sprache und werden ohne weiteres verstanden als „Geist/Ver-
stand/Hirn/“ bzw. „Fick“ und aus ihrer Verbindung ergibt sich im Gesamt-
eindruck nicht ein anderer die Waren und Dienstleistungen beschreibender
unmittelbarer Sinn (vgl. dazu E. 6). Damit treten die einzelnen Wortbe-
standteile „Mind“ und „fuck“ nicht in den Hintergrund und deren Sinngehalte
werden von der allgemeinen Öffentlichkeit einzeln wahrgenommen.
4.2 Umstritten ist jedoch die Bedeutung bzw. der genaue Sinngehalt von
„fuck“. Die Beschwerdeführerin hält dafür, „fuck“ werde umgangssprachlich
gebraucht, um eine Verstärkung des Gesagten auszudrücken und dem
Wort werde der Sinn „etwas hat nicht funktioniert“ oder „etwas nervt“ zuge-
wiesen. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, „fuck“ be-
zeichne den Geschlechtsverkehr bzw. werde u.a. mit „Fick“ übersetzt.
Zunächst kann nicht – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht –
aus den Übersetzungen auf der Internetseite für den Begriff
„fucked“ geschlossen werden, „fuck“ sei heute keine Bezeichnung für den
Geschlechtsverkehr mehr. Als einzige Übersetzung von „fucked“ wird „ge-
fickt“ aufgelistet; erst mit dem Zusatz „up“ (also „fucked up“) finden sich
weitere Bedeutungen (z.B. „abgefuckt“, „beschissen“, „angefuckt“, „im
Arsch“). Die Übersetzung auf dieser von der Beschwerdeführerin verwen-
deten Internetseite nach dem hier interessierenden Wort „fuck“ zeigt als
Substantive die Wörter „Wichser“ und „Fick“ bzw. als Verben „ficken“, „bum-
sen“, „pimpern“, „vögeln“ und „poppen“ an. Auch eine weitere Beilage der
Beschwerdeführerin, die sie als Kulturessay der renommierten Zeitung
Abendblatt bezeichnet, belegt nicht, dass „fuck“ seine ursprüngliche Be-
deutung verloren hat. Im besagten Artikel hält der Autor lediglich fest, dass
das Wort in der richtigen Kombination etwas Schillerndes bekomme und
über seine ursprüngliche Bedeutung, die Ausübung des Geschlechtsver-
kehrs, hinausgehe. Es wird aber nicht die Auffassung vertreten, „fuck“ habe
seine ursprüngliche Bedeutung verloren. Im Gegenteil ist der Autor der An-
sicht, dass „fuck“ im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr etwas
„pornografisch Mechanisches“ habe. Im Übrigen stützt sich der Artikel stark
auf die Verhältnisse in den USA ab, wo „fuck“ vielfältiger benutzt werde.
Am Beispiel einer „fuck“-Triade aus einem Film wird aufgezeigt, dass es
schwierig sei, die verschiedenen Abwandlungen von „fuck“ ins Deutsch zu
übersetzen. Ferner belegen auch der von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Artikel der NZZ mit dem Titel „We’re fucked“, eine Rezension über
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ein Buch zu Umweltthemen, und der Hinweis auf die Rubrik „News Un-
fucked“ der Online-Zeitung Watson nicht, dass „fuck“ seine ursprüngliche
Bedeutung verloren hat, gleich wie auch das Voranstellen von „Mind“ das
Verständnis von „fuck“ nicht derart beeinflusst, dass die Herstellung eines
Bezugs zu Geschlechtsverkehr bzw. die Übersetzung „Fick“ ausgeschlos-
sen ist.
Insgesamt kann aus den Ausführungen und den eingereichten Beilagen
der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden, „fuck“ habe seine ur-
sprüngliche Bedeutung als Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr ver-
loren, sondern höchstens, dass der Gebrauch von „fuck“ und davon abge-
wandelten Variationen des Wortes vielfältigere Bedeutungen und Verwen-
dungen haben können. Der Gewöhnungsprozess im Alltag an diese ande-
ren Sinngehalte ist jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass die primäre
bzw. ursprüngliche Bedeutung, die Bezeichnung für den Geschlechtsver-
kehr bzw. die Übersetzung „Fick“, verloren geht. Nach dem Gesagten ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass „fuck“ auch heute noch von
einem Teil der Bevölkerung in diesem Sinn verstanden wird.
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vulgarität von „fuck“ zwar nicht
substantiiert, dennoch rechtfertigt es sich, diese Annahme der Vorinstanz
im Hinblick auf die nachfolgende Beurteilung der Sittenwidrigkeit zu über-
prüfen.
Die Wörterbücher Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/Mün-
chen 2011) und Duden () führen das Wort „fuck“ als solches
nicht auf, sondern umschreiben es als sog. „Four-Letter-Word“ („Vierbuch-
stabenwort“) mit der Bedeutung „vulgäres Schimpfwort“ bzw. „vulgäres
Wort besonders aus dem Sexualbereich“. Auch auf der von der Beschwer-
deführerin verwendeten Internetseite wird „fuck“ als vulgär be-
zeichnet, gleich wie auch die dort erwähnten Übersetzungen (ausser „pim-
pern“) mit dem Zusatz „vulgär“ versehen sind und auch der Duden dem
Wort „Fick“ Vulgarität bescheinigt. Auf Wikipedia, in der deutschen Version,
wird der Begriff „fuck“ ebenfalls als Vulgärausdruck und als eines der
schlimmsten Schimpfwörter der Welt bezeichnet (). Da-
neben wird zwar auch auf die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des
Wortes hingewiesen, aber auch darauf, dass „fuck“ in Situationen, in denen
der Gebrauch als unangemessen gelte, umschrieben werde. Im von der
Beschwerdeführerin zitierten Zeitungsbericht wird „fuck“– wie bereits er-
wähnt – sogar mit etwas „pornografisch Mechanischem“ in Verbindung ge-
bracht, was die Vulgarität ebenfalls unterstreicht.
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Damit ist erstellt, dass „fuck“ als Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr
bzw. die Übersetzung „Fick“ vulgär ist (zur Zulässigkeit von in- und auslän-
dischen Internetseiten als Indizien für den Sprachgebrauch vgl. Urteil des
BVGer B-990/2009 vom 27. August 2009 E. 4.2.2 mit Verweisen auf Lite-
ratur und Rechtsprechung). Somit darf entgegen der Beschwerdeführerin
davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck „fuck“ nicht in der Um-
gangssprache weiter Teile der Bevölkerung, sondern höchstens in ver-
gleichsweise geringeren, milieu-nahen Kreisen umgangssprachlich ver-
wendet wird.
4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, es sei
nicht vorstellbar, dass „Mindfuck“ von einem Teil der Abnehmer in der
Schweiz nach aktuellen Moralvorstellungen als tatsächlich untolerierbar
sexuell anstössig wahrgenommen werde bzw. „fuck“ sei nicht sittenwidrig
im Sinne von Art. 2 Bst. d MSchG. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das
Wort „Mindfuck“ eine Steigerung der Bedeutung in Richtung Pornografie
bewirke, selbst wenn „fuck“ als Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr
wahrgenommen werde.
Zunächst ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für eine
Verletzung der Sittenwidrigkeit gemäss Art. 2 Bst. d MSchG nicht voraus-
gesetzt, dass ein Zeichen den Grad der Pornografie erreicht bzw. straf-
rechtlich relevant ist. Markenrechtlich ist eine Verletzung der Sittenwidrig-
keit bereits dann anzunehmen, wenn ein Zeichen sexuell anstössig ist und
das sittliche Empfinden eines Teils der Bevölkerung verletzt, womit ein
Verstoss gegen das allgemeine Anstandsgefühl und die der Gesamtrechts-
ordnung immanenten Wertmassstäbe einhergeht (vgl. E. 3.1). Erreichte ein
Zeichen den Grad der Pornografie, wäre es bereits deshalb nicht eintra-
gungsfähig, weil es gegen geltendes Recht verstiesse (vgl. Art. 197 des
schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR
311]). Im Übrigen soll vorliegend nicht die Zulässigkeit einer Äusserung in
der Öffentlichkeit beurteilt werden, sondern lediglich, ob das Zeichen
„Mindfuck“ ins Markenregister eingetragen werden kann oder nicht.
Zu berücksichtigen ist, dass ein Wertewandel stattgefunden hat und die
Frage, was als sexuell anstössig gilt, einem stetigen Wandel unterliegt. So
sind sich auch die Kommentatoren einig, dass heute beispielsweise die
Marken „Week-End Sex“ für ein Sexmagazin und „Sex on the Beach“ für
Rauchtabak, die früher als sittenwidrig beurteilt wurden, heute nicht mehr
als sexuell anstössig gälten (vgl. E. 3.3). Diese Zeichen wecken zwar eben-
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Seite 12
falls sexuelle Assoziationen, sind jedoch nicht gleich wie „fuck“ auf Ge-
schlechtsverkehr fokussiert. Die darin enthaltenen Wortbestandteile wer-
den auch nicht als vulgär eingestuft, sondern lexikalisch (wiederum auf der
von der Beschwerdeführerin verwendeten Internetseite und
gemäss Duden) höchstens als salopp bezeichnet. Auch der in der Schweiz
eingetragenen Marke „Vollgeil“ bzw. dem Wortbestandteil „geil“ wird bei-
spielsweise keine Vulgarität beschienen, sondern nur darauf hingewiesen,
dass es oft abwertend gebraucht werde ().
Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Vorinstanz, „fuck“ werde als
sexuell anstössig wahrgenommen und der Begriff sei daher geeignet, das
sittliche Empfinden zumindest eines Teils der Öffentlichkeit zu verletzen,
nicht zu beanstanden. Der Bereich Sexualität ist für das menschliche Zu-
sammenleben nämlich noch immer sensibel, so dass trotz Liberalisierung
in der Gesellschaft damit zusammenhängende grundlegende soziale Nor-
men nicht ausser Kraft zu setzen sind. „Mindfuck“ kommuniziert jedoch ein
Inhalt, der gegen solche soziale Normen verstösst, weil „fuck“ nicht bloss
den Geschlechtsverkehr bezeichnet, sondern aufgrund der Vulgarität auf
abstossende Weise derb und obszön wirkt, unabhängig davon, ob damit
sogar noch etwas „pornografisch Mechanisches“ einhergeht oder nicht. Es
wird also nicht wie im Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 1972 betref-
fend „Week-End Sex“ die Sittenwidrigkeit nur deshalb bejaht, weil das Zei-
chen als Hinweis auf sexuelle Handlungen zu interpretieren ist (vgl. Urteil
des BGer vom 19. November 1972, PMMBl 1972 I S. 67 f.), sondern weil
aufgrund der mit „Mindfuck“ bzw. „fuck“ verbundenen Vulgarität das Zei-
chen auch nach heute geltendem Massstab geeignet ist, sexuelle Anstös-
sigkeit zu erregen und das sittliche Empfinden zumindest konservativer
Kreise zu verletzen. Auch der Zusatz „Mind“ vermag diese Verletzung nicht
zu beseitigen, sondern kann im Gegenteil durch das Verständnis „Hirnfick“
sogar als Intensivierung dienen oder Geschlechtsverkehr auf gedanklicher
Ebene im Sinne des sich Vorstellens meinen. Im Übrigen genügt es für den
Ausschlussgrund der Sittenwidrigkeit, wenn dem Zeichen in einem von
mehreren Sinngehalten, der nicht geradezu im Hintergrund steht, sexuelle
Anstössigkeit zukommt und in dieser Bedeutung geeignet ist, das sittliche
Empfinden zu verletzen (so BGE 136 II 474 E. 6.2 im Zusammenhang mit
der religiösen Bedeutung von „Madonna“). Überdies wäre es mit den Wert-
massstäben der Rechtsordnung und der Geschäftsmoral nicht zu verein-
baren, wenn eine vulgäre Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr Ein-
gang in ein öffentliches Register fände und damit durch die Verleihung ei-
nes Ausschlussrechts die kommerzielle Ausnutzung gefördert würde.
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4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aufgrund einer
ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in das schweize-
rische Markenregister und haben ausländische Entscheide keine präjudizi-
elle Wirkung. Immerhin darf der Umstand, dass ein Zeichen im Ausland
eingetragen wurde, mitberücksichtigt werden (so betreffend Beurteilung
des Gemeingutcharakters eines Zeichens). Jedes Land prüft die Schutzfä-
higkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Verkehrsanschauung. Dabei verfügen die einzelnen Länder über einen
grossen Ermessensspielraum und ihre Beurteilung kann demnach unter-
schiedlich ausfallen (BGE 135 III 416 E. 2.1; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225
E. 5.5). Letzteres gilt namentlich auch für die Beurteilung der Sittenwidrig-
keit eines Zeichens (BGE 136 III 474 E. 6.3).
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass die
Marke „Mindfuck“ in Deutschland, Österreich und Liechtenstein eingetra-
gen ist, rechtfertigt es damit nicht per se, die oben ausgeführte Grenzzie-
hung zu widerrufen. Die von der Beschwerdeführerin beigelegten Ent-
scheide des deutschen Bundespatentgerichtes zeigen sodann, dass bei
der Beurteilung der Sittenwidrigkeit in Deutschland offenbar andere Krite-
rien herangezogen werden. So wurde in diesen Entscheiden ausgeführt,
eine Marke werde eingetragen, wenn nicht ein unerträglicher Verstoss ge-
gen das sittliche Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Ver-
kehrskreise vorläge. Im Gegensatz dazu braucht es in der Schweiz für die
Verweigerung der Eintragung keine Unerträglichkeit, sondern lediglich die
Bejahung der sexuellen Anstössigkeit eines Zeichens, welches das sittliche
Empfinden verletzt, gleich wie in der Schweiz auch nicht ein beachtlicher
Teil der beteiligten Verkehrskreise davon betroffen sein muss, sondern
auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. E. 3.1 und 3.4).
4.6 Insgesamt ist die Marke „Mindfuck“ aufgrund des klar erkennbaren
Wortbestandteils „fuck“, einer vulgären Bezeichnung für den Geschlechts-
verkehr bzw. übersetzt mit dem vulgären Wort „Fick“, geeignet, sexuelle
Anstössigkeit zu erregen und das sittliche Empfinden zumindest konserva-
tiver Kreise zu verletzen. Damit ist der Schutz des hinterlegten Zeichens
für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz zu ver-
weigern. Klarzustellen ist jedoch, dass damit nicht schlechthin der Ge-
brauch des Zeichens beurteilt bzw. verboten, sondern lediglich die Aus-
schliesslichkeit des Gebrauchsrechts nach Art. 13 Abs. 1 MSchG verhin-
dert wird.
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Seite 14
5.
Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Zei-
chen „Mindfuck“ sei für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht beschreibend und gehöre
damit nicht zum Gemeingut.
Auch wenn, nachdem die Sittenwidrigkeit bejaht worden ist, eine allenfalls
zu Unrecht erfolgte Zuordnung zum Gemeingut keine Schutzausdehnung
des fraglichen Zeichens in die Schweiz zur Folge hätte, rechtfertigt es sich
vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Weiterziehbarkeit des vorliegen-
den Entscheides (vgl. Rechtsmittelbelehrung), auf die Einwände der Be-
schwerdeführerin einzugehen.
5.1 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleis-
tungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben.
Zum Gemeingut zählen einerseits Zeichen, welchen die für die Individuali-
sierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt, und andererseits solche, die mit Blick auf einen funktionierenden Wirt-
schaftsverkehr freihaltebedürftig sind (BGE 139 III 176 E. 2; WILLI, a.a.O.,
Art. 2 N. 34). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft entscheidend
ist die Sicht des angesprochenen Abnehmerkreises für die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen, wobei auch das Verständnis betroffener
Fachkreise zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Englischspra-
chige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung
berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Ver-
kehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1). Bei Wortverbindun-
gen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zu-
nächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prü-
fen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die
Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Ur-
teil des BVGer B-2854/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3).
5.2 Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Be-
zug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den mass-
geblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage
über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder
Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter,
die geeignet sind im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qua-
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lität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert, Inhalt, Form, Verpa-
ckung oder Ausstattung der Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu wer-
den (MARBACH, a.a.O., N. 247 und 313 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 45 und
83). Damit ist nicht jedes Zeichen vom Markenschutz auszunehmen, das
auf einen bestimmten Inhalt oder eine mögliche Form, Verpackung oder
Ausstattung Bezug nimmt. Ob eine Marke als ausschliesslich beschrei-
bende Angabe zum Gemeingut zählt, ist vielmehr in ihrem Gesamteindruck
zu prüfen. Die beschreibende, sachliche Beziehung zwischen Marke und
Ware oder Dienstleistung muss für einen erheblichen Teil der massgebli-
chen Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder Aufwand an Fanta-
sie zu erkennen sein (BGE 127 III 160 E. 2.b.aa; Urteil des
BVGer B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3).
5.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, „Mindfuck“ könne im Be-
reich Filmwissenschaft und Literatur im Sinn „Erzählphänomen“ beschrei-
bend sein. Daraus aber ohne weitere Begründung zu schliessen, wie dies
die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 10. August 2015 gemacht hat, im
Zeichen „Mindfuck“ sei keine betriebliche Herkunft zu erkennen, weshalb
diesem im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen der
Klasse 41 (éducation, services de formation, services de coaching, forma-
tion, services d’éducation et formation notamment en matière de gestion
du temps) keine Unterscheidungskraft zukäme, ist nicht statthaft.
Zum einen wird der Grossteil der Schweizer Abnehmer von Erziehungs-,
Coaching- und Ausbildungsdienstleistungen den Sinngehalt von „Mind-
fuck“ als Erzählphänomen nicht kennen, sondern das Zeichen in die zum
englischen Grundwortschatz gehörenden Wörter „Mind“ und „fuck“ auftei-
len und im Gesamteindruck damit andere Anspielungen oder Gedanken-
assoziationen in den Vordergrund rücken (vgl. E. 4.1 und 4.2). Ihre gegen-
teilige Auffassung begründet die Vorinstanz nicht ausreichend, nachdem
sie sich ebenfalls auf den Standpunkt stellt, das Zeichen werde ohne Ge-
dankenarbeit in „Mind“ und „fuck“ aufgeteilt, und in ihrer Stellungnahme
vom 10. Juni 2016 einen weiteren, anderslautenden Definitionsversuch
vornimmt und festhält, einen Teil der Abnehmer – ohne diesen zu benen-
nen – weise dem Zeichen „Mindfuck“ auch die Bedeutung „deliberate inflic-
tion of psychological damage“ (übersetzt etwa „absichtliches Zufügen von
psychischen Schäden“) zu. Auch der deutsche Eintrag in Wikipedia stützt
die Auffassung der Vorinstanz nicht uneingeschränkt, wonach sich „Mind-
fuck“ als stehender Begriff für ein Erzählphänomen durchgesetzt haben
soll, sondern der Ausdruck wird nur relativ kurz unter dem Oberbegriff „si-
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mulierte Realität“ erläutert (). Lexikalisch wird der Be-
griff sodann – wiederum gemäss Vorinstanz – ohne Bezug zu Film und
Literatur definiert als „Idee oder ein Konzept, das die zuvor gehaltenen
Überzeugungen oder Annahmen über die Natur der Realität umkrempelt“.
Ferner ist auch die Definition der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen,
wonach die Kombination zwischen „Mind“ und „fuck“ auf hindernde Denk-
muster hinweise, die eine Divergenz zwischen Handeln und Denken im
Menschen bewirkten und störende Verhaltensweisen hervorriefen. Insge-
samt ist das Verständnis von „Mindfuck“ als stehender Begriff für ein Er-
zählphänomen jedenfalls nicht rechtsgenüglich dargetan, zumal die Vor-
instanz auch nicht ausführt, welche Fachkreise gemeint seien, die den Be-
griff so verstünden.
Zum anderen ist auch im Verständnis „Erzählphänomen“ der beschrei-
bende, sachliche Charakter des Zeichens „Mindfuck“ als möglicher Erzie-
hungs-, Coaching- und Ausbildungsinhalt nicht ohne weiteres unmittelbar
und ausschliesslich zu erkennen und die diesbezügliche Begründung der
Vorinstanz ungenügend.
5.4 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz dem Zeichen „Mindfuck“
zugewiesene Sinngehalt als Erzählphänomen nicht naheliegend bzw. nicht
ausreichend dargetan, gleich wie auch die Begründung der Vorinstanz be-
treffend „Mindfuck“ als Themeninhalt von Erziehungs-, Coaching- und Aus-
bildungsdienstleistungen ungenügend ist. Im Übrigen wäre ein Zeichen im
Bereich des Gemeinguts als Grenzfall einzutragen und die endgültige Ent-
scheidung dem Zivilrichter zu überlassen (vgl. BGE 130 III 328 E. 3.2).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die internationale Registrierung
Nr. 1‘178‘748 „Mindfuck“ aufgrund der sexuellen Anstössigkeit gegen die
guten Sitten im Sinne von Art. 2 Bst. d MSchG verstösst. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebüh-
ren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die
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Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE).
Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbe-
deutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3). Von die-
sem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es
sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der internationalen Registrierung 1‘178‘748 „Mindfuck“. Die auf-
grund vorgenannter Kriterien auf Fr. 3‘000.– festzusetzenden Gerichtskos-
ten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts-
kraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3‘000.– verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 18
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1178748; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. März 2017