B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-938/2011
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Herr Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente IV; Verfügung der IVSTA vom 11. Januar 2011.
B-938/2011
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Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am _______, ist verwitwet, Schweizer Staatsange-
hörige und wohnhaft in Serbien. Die seit dem _______ mit A._______,
geboren am _______, verheiratete Versicherte meldete sich am 7. Juni
2001 wegen Arthrose und Rheuma, bestehend seit dem 5. Juli 2000, zum
Bezug von (Renten-)Leistungen der Schweizerischen Invalidenversiche-
rung an (IV-act. 2 und 10). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte am
13. November 2001, dass X._______ rückwirkend ab dem 1. Juli 2001
einen Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente bei einem Inva-
liditätsgrad von 100 % habe (IV-act. 14).
B.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. September 2003 stellte
das Gerichtspräsidium _______ die Ehe von X._______ und ihrem Ehe-
gatten A._______ unter Eheschutzmassnahmen (IV-act. 84).
Am 19. November 2003 teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versi-
cherten mit, dass sich revisionsweise unverändert ein Invaliditätsgrad von
100 % und somit ein weiterbestehender Anspruch auf die bisherige (gan-
ze) Rente ergeben habe (IV-act. 26).
C.
Mit Mitteilung vom 19. Februar 2009 gab die nun zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz) der unter-
dessen in Serbien wohnhaften Versicherten bekannt, dass die in den Jah-
ren 2008/09 durchgeführte Rentenrevision (vgl. IV-act. 48-71) einen un-
veränderten Invaliditätsgrad und damit weiterhin Anspruch auf die bishe-
rigen Rentenleistungen ergeben habe (IV-act. 71).
D.
Am 5. April 2010 verstarb der Ehegatte der Versicherten, A._______, in
Thailand (Todesschein der Schweizerischen Vertretung in Bangkok vom
21. April 2010, IV-act. 80). Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 meldete
X._______ der IVSTA den am _______ eingetretenen Tod ihres Ehegat-
ten und beantragte zugleich die Ausrichtung einer Witwenrente (IV-act.
81).
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 (IV-act. 92) sprach die IVSTA der
Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 eine ordentliche ganze In-
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validenrente in Höhe von Fr. 2'280.– (2010) bzw. Fr. 2'320.– (2011) zu un-
ter Anwendung der Rentenskala 44 und dem bisherigen Invaliditätsgrad
von 100 %. In diesem Rentenbetrag sei ein Zuschlag für verwitwete Per-
sonen enthalten.
F.
Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
5. Februar 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlich zuste-
hende höhere Witwenrente zuzusprechen. Als Begründung führte
X._______ an, sie und ihr verstorbener Ehegatte seien zum Zeitpunkt
dessen Todes, dem _______, gerichtlich getrennt (richtig: unter Ehe-
schutz gestellt) und nicht geschieden gewesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde
nachgekommen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründete dies im Wesent-
lichen damit, dass sie einen (Renten-)Vergleich vorgenommen habe, da
die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 Bezügerin einer ganzen Inva-
lidenrente sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie Anspruch auf eine
monatliche Vollrente gemäss Rentenskala 44 habe, wobei der Maximal-
betrag der Invalidenrente für Witwen im Betrag von Fr. 2'280.– (im Jahr
2010) gewährt worden sei. Mehr sei gesetzlich nicht vorgesehen, wes-
halb sich die geforderte Überprüfung der Witwenrente erübrige.
I.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 wurde diese Vernehmlassung der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel einst-
weilen geschlossen.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schwei-
zerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-938/2011 lautet
deshalb fortan B-938/2011.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
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dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist zwar in Serbien wohnhaft, aber Schweizer
Staatsangehörige. Da die Schweiz mit Serbien kein Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen hat und das Abkommen vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
nichts anderes bestimmt, richtet sich damit der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf eine (Witwen-)Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem
IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerde-
verfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts grund-
sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen
Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Ferner
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130
V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 in Kraft standen (Bestimmun-
gen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revi-
sion (AS 2011 5659). Zudem ist für das vorliegende Verfahren das per
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
4.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die verwitwete Beschwerdeführe-
rin Anspruch auf die Auszahlung eines höheren monatlichen Rentenbe-
trags als den von der Vorinstanz zugesprochenen hat.
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Seite 6
4.1 Der Anspruch auf eine Witwenrente ist in Art. 23 ff. IVG geregelt und
setzt den Tod des Ehemannes, mithin zu diesem Zeitpunkt den Zivilstand
"verheiratet" voraus (aufgrund von Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Da
das AHV-Recht grundsätzlich auf der Ordnung des Zivilrechts fusst, so-
weit es zivilrechtliche Begriffe nicht ausdrücklich oder dem Sinn nach
selbständig fasst (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,
Rz. 1 zu Art. 23), bestimmt sich, ob ein Versicherter als Ehemann i.S.v.
Art. 23 Abs. 3 AHVG zu betrachten ist, gemäss dem Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Dieses kennt grundsätzlich die Zivilstände
ledig, verheiratet, geschieden und getrennt, wobei eine gerichtlich veran-
lasste eheschutzrechtliche Trennung noch nichts am Zivilstand "verheira-
tet" ändert und nicht mit der eigentlichen Trennung i.S.v. Art. 117 f. ZGB
zu verwechseln ist. Die Ehegattenschaft setzt gemäss dem ZGB eine be-
stehende gültige Ehe voraus. Sie beginnt mit dem gültigen Eheschluss in
der Trauung (aufgrund von Art. 159 Abs. 1 ZGB) und endet mit dem Tod
bzw. der Verschollenerklärung oder durch gerichtliche Auflösung. Dabei
umfasst die gerichtliche Auflösung im weiteren Sinn die Ungültigerklärung
der Ehe i.S.v. Art. 104 ff. ZGB und die Scheidung i.S.v. Art. 111 ff. ZGB
(TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/SCHMID JÖRG/RUMO-JUNGO ALE-
XANDRA, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2009, Rz. 1 zu § 22). Durch Massnahmen zum Schutz der eheli-
chen Gemeinschaft i.S.v. Art. 171 ff. ZGB wird die Ehe nicht aufgelöst. Ei-
ne Differenzierung des Anspruchs auf eine Witwenrente in Bezug auf die
Frage des ehelichen Zusammenlebens im Zeitpunkt des Todes des einen
Ehegatten nimmt das AHVG freilich nicht vor, womit sich das AHVG inso-
fern von der im Steuerrecht geltenden Regelung unterscheidet.
Vorliegend war die Beschwerdeführerin seit dem _______ mit A._______
verheiratet. Am Bestand dieser Ehe änderte auch das rechtskräftige Urteil
vom 17. September 2003 des Gerichtspräsidiums _______ nichts, wel-
ches sie unter Eheschutzmassnahmen stellte (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Die Ehe zwischen A._______ und der Beschwerdeführerin wurde erst
durch dessen Tod am _______ (Sachverhalt Bst. D) aufgelöst. Die Be-
schwerdeführerin erwarb damit infolge seines Todes einen Anspruch auf
eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG, wovon auch die ange-
fochtene Verfügung ausgeht.
Die Beschwerdebegründung geht zu Unrecht davon aus, dass bezüglich
der Höhe des Anspruchs auf eine Witwenrente zwischen zum Todeszeit-
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punkt zusammenlebenden und zum Todeszeitpunkt unter Eheschutz ste-
henden, getrennt lebenden Ehegatten unterschieden werde (vgl. Sach-
verhalt Bst. F). Diese Unterscheidung entbehrt einer rechtlichen Grundla-
ge und zielt entsprechend ins Leere. Zu prüfen ist daher im Folgenden
die Rentenberechnung als solche.
4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sowie Art. 32 Abs. 1 IVV sind für die Be-
rechnung der ordentlichen Invalidenrenten – vorbehältlich des sogenann-
ten Karrierezuschlags für jüngere Versicherte gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG –
die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Damit ist insbe-
sondere die analoge Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG so-
wie von Art. 50-53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV, SR 831.101) vorgesehen. Die Invalidenrenten ent-
sprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Art. 37 Abs. 1 IVG).
4.3
4.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 AHVG werden die ordentlichen Renten als Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten
für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet. Die Bei-
tragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per-
son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Die Teilrente
entspricht einem Bruchteil der nach Art. 34-37bis AHVG zu ermittelnden
Vollrente.
4.3.2 Grundlage für die Rentenberechnung bilden die Beitragsjahre, die
Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles (Rentenalter oder Tod; Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Das Er-
werbseinkommen bildet zusammen mit den Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften das für die Rentenberechnung massgebliche durch-
schnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG).
4.3.3 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berück-
sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
Diese für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Anga-
ben sind für jeden beitragspflichtigen Versicherten in individuellen Konten
eingetragen (Art. 30ter AHVG). Einkommen, welche Ehegatten während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt
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und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommenstei-
lung (sogenanntes Splitting) wird in den folgenden Fällen vorgenommen:
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Per-
son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a und b AHVG
jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt
wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
Art. 29bis Abs. 2 AHVG bleibt indes vorbehalten. Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht ge-
teilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
4.3.4 Nach Art. 33ter AHVG ist die Summe der Erwerbseinkommen ent-
sprechend dem Rentenindex aufzuwerten. Der Bundesrat lässt die Auf-
wertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe
der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Be-
treuungsgutschriften sind schliesslich durch die Anzahl der Beitragsjahre
zu teilen (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
4.3.5 Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Be-
züger von Altersrenten – und in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG analog
auch Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten – Anspruch auf ei-
nen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den
Höchstbetrag der (Alters-)Rente nicht übersteigen dürfen.
4.3.6 Der Bundesrat ist aufgrund von Art. 30bis AHVG dazu ermächtigt,
verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann
er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- und abrunden. In
Art. 53 AHVV delegierte der Bundesrat diese Befugnis an das Bundes-
amt. Danach stellt das Bundesamt verbindliche Rententabellen auf, wobei
die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Alters-
rente, höchstens 2.6 % des Mindestbetrags dieser Rente beträgt. Diese
Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) erstellt und sind unter
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen (besucht
am 5. August 2013) im Internet einsehbar.
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Seite 9
4.4 Witwen haben gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG auch ohne eigene Kinder
oder Pflegekinder im Zeitpunkt der Verwitwung – im Sinn von Art. 23 IVG –
Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet ha-
ben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Für die Be-
rechnung der Witwenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der
ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs-
und Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkom-
men massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Hat die verstorbene Person bei
ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berech-
nung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen
prozentual erhöht (Art. 33 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat legte gestützt auf
die Delegationsnorm in dieser Bestimmung die Erhöhung des durch-
schnittlichen Erwerbseinkommens der 39- bis 45-jährigen Personen auf
5 % fest (Art. 54 AHVV). Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die Witwen- oder
Witwerrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen entsprechenden Altersrente.
4.5 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen-
oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss
dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
5.
5.1 Die an die verwitwete Beschwerdeführerin ausbezahlte monatliche
Invalidenrente von Fr. 2'280.– (Jahr 2010) bzw. Fr. 2'320.– (Jahr 2011)
entspricht der höchsten auszuzahlenden monatlichen Alters- bzw. Invali-
denvollrente der obersten Rentenskala 44 (vgl. BSV, Rententabellen 2009
AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2009, S. 18 bzw. BSV, Rententabellen 2011
AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 18).
5.2 Bezieht aber eine versicherte Person – wie vorliegend – im Zeitpunkt
der Verwitwung bereits eine Rente der AHV oder IV, so ist der Vergleich
der Höhe der Witwenrente mit der Alters- bzw. Invalidenrente zur Be-
stimmung der höheren Rente nur dann vorzunehmen, wenn die Alters-
oder Invalidenrente inklusive Verwitwetenzuschlag von 20 % (Art. 35bis
AHVG) niedriger ist als der Maximalbetrag der Witwenrente (vgl. BSV,
Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003/Stand Ja-
nuar 2013, N 3501 ff.). Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 1'824.– und im
Jahr 2011 Fr. 1'856.– (vgl. ebenfalls BSV, Rententabellen 2009 AHV/IV,
gültig ab 1. Januar 2009, S. 18 bzw. BSV, Rententabellen 2011 AHV/IV,
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gültig ab 1. Januar 2011, S. 18), so dass sich vorliegend ein solcher Ver-
gleich erübrigt und einfachhin die gesetzliche Höchstrente an die Be-
schwerdeführerin auszuzahlen ist (aufgrund von Art. 24b AHVG).
5.3 Eine höhere Rente als diese Höchstrente ist gesetzlich nicht vorgese-
hen und kann allein schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht ausge-
richtet werden.
5.4 Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten blieb und keine
Anhaltspunkte bestehen, wonach diese nicht im Einklang mit der gesetz-
lichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom
11. Januar 2011 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsge-
bühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 11
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2013