B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-961/2011
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung IV-Rente.
B-961/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am _______, ist Schweizer Staatsangehörige,
wohnhaft in Italien, verheiratet und Mutter von drei mittlerweile erwachse-
nen Kindern. Die angelernte Verkäuferin war in der Schweiz zuletzt vom
1. Oktober 1992 bis am 30. August 1998 in einem Pensum von 50 % als
Spetterin beziehungsweise Raumpflegerin/Putzfrau im A._______ tätig,
wobei der letzte effektive Arbeitstag der 30. Mai 1997 war (Arbeitgeber-
fragebogen vom 19. Januar 1999, IVSTA-act. 11). Danach war sie über-
wiegend zu 100 % krank geschrieben. Per 1. September 1998 setzte ihr
die Arbeitgeberin aus medizinischen Gründen das Pensum auf 25 % her-
ab (Teilentlassungsschreiben vom 27. Juli 1998, IVSTA-act. 3). Am 1. Ok-
tober 1998 meldete sich die Versicherte wegen Muskelrheuma, Magen-
beschwerden, Ängsten und Kopfschmerzen bei der schweizerischen In-
validenversicherung zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 4). Per 31. Au-
gust 1999 kündigte die Arbeitgeberin X._______ aus medizinischen
Gründen (Entlassungsverfügung vom 21. Juli 1999, IVSTA-act. 6).
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 sprach die Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend ab dem
1. September 1998 eine unbefristete ganze ordentliche Rente der Invali-
denversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (IVSTA-act. 25-
26).
C.
Nachdem die Versicherte im Februar 2007 nach B._______ (Italien) um-
zog und damit im März 2007 neu Wohnsitz in Italien hatte (vgl. IVSTA-
act. 31), überwies die IV-Stelle Zürich das Dossier an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) (IVSTA-
act. 35).
Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte die IVSTA X._______ mit, dass
eine Rentenrevision durchgeführt werde (IVSTA-act. 40). Nachdem die
IVSTA Angaben der Versicherten über ihren Haushalt (Haushaltfragebo-
gen vom 11. März 2008, IVSTA-act. 42) und ihre Erwerbstätigkeit (Ren-
tenrevisionsfragebogen vom 11. März 2008, IVSTA-act. 43) eingeholt hat-
te, gab sie ihr bekannt, dass über das schweizerische Verbindungsbüro in
B._______ (Italien) aktuelle medizinische Unterlagen angefordert worden
seien (Schreiben vom 15. April 2008, IVSTA-act. 44). Im Juli 2008 gingen
bei der IVSTA ein psychiatrischer Bericht vom 4. Juni 2008 (IVSTA-
B-961/2011
Seite 3
act. 48) und ein ausführlicher ärztlicher Bericht vom 4. Juni 2008 in Form
des Formulars E 213 (IVSTA-act. 67) ein. Gestützt auf die Beurteilung
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhône vom 1. Oktober 2008
(IVSTA-act. 52) informierte die IVSTA die Versicherte mit Vorbescheid
vom 9. Oktober 2008 (IVSTA-act. 53), dass kein Rentenanspruch mehr
bestehe. X._______ erhob dagegen am 27. Oktober 2008 (IVSTA-act. 56)
und 4. Dezember 2008 (IVSTA-act. 59, unter Beilage weiterer aktueller
medizinischen Akten) Einwand. Nachdem die IVSTA dazu eine Stellung-
nahme beim RAD Rhône eingeholt hatte (Stellungnahme vom 16. Januar
2009, IVSTA-act. 66), verfügte sie am 3. Februar 2009, dass seit April
2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung ge-
geben sei (IVSTA-act. 68). Die Versicherte erhob dagegen am
23. Februar 2009 unter erneuter Beilage ärztlicher Unterlagen Beschwer-
de (IVSTA-act. 72). Diese hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-1358/2009 vom 17. September 2009 gut, hob die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Februar 2009 auf und wies die Sache mit der Weisung an
die IVSTA zurück, die erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Begut-
achtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen (IVSTA-
act. 83).
D.
Die IVSTA beauftragte am 20. Januar 2010 Dr. med. C._______, Spezial-
arzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. D._______, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte rheumatologisch und
psychiatrisch zu begutachten (IVSTA-act. 100 und 101). Das rheumatolo-
gische Teilgutachten wurde von Dr. C._______ am 7. April 2010 (IVSTA-
act. 133), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D._______ am 3. Mai
2010 (IVSTA-act. 134) und die gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung
am 7. Mai 2010 (IVSTA-act. 126) erstattet. Die IVSTA liess dazu den RAD
Rhône Stellung nehmen (Stellungnahme vom 1. Juli 2010, IVSTA-act.
136). Am 13. Juli 2010 reichte X._______ einen weiteren ärztlichen Be-
richt ein (IVSTA-act. 136-137), zu welchem die IVSTA den RAD Rhône
ebenfalls Stellung nehmen liess (Stellungnahme vom 7. September 2010,
IVSTA-act. 142). Zudem befragte die IVSTA die Versicherte erneut zu ih-
rer Erwerbstätigkeit (Rentenrevisionsfragebogen vom 25. August 2010,
IVSTA-act. 143) und zu ihrem Haushalt (Haushaltfragebogen vom 25.
August 2010, IVSTA-act. 144). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 teil-
te die IVSTA X._______ erneut mit, ihre bisherige Invalidenrente rückwir-
kend per 1. April 2009 aufzuheben. Nachdem die Versicherte hiergegen
am 22. Oktober 2010 Einwand erhoben (IVSTA-act. 149) und der RAD
Rhône am 2. Dezember 2010 abermals Stellung genommen (IVSTA-act.
B-961/2011
Seite 4
152) hatten, hob die IVSTA mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 (rich-
tig: 30. Dezember 2010) die bisherige Invalidenrente wie angekündigt
rückwirkend per 1. April 2009 auf (IVSTA-act. 153).
E.
Dagegen hat X._______ am 2. Februar 2011 Beschwerde erhoben mit
dem sinngemässen Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten seien
sowie für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren sei.
F.
In ihrer Eingabe vom 8. April 2011 hat die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
C-1358/2005 ersucht. Mit Verfügung vom 20. April 2011 hat das Bundes-
verwaltungsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur
Weiterbehandlung in eigener Kompetenz überwiesen.
G.
Nachdem die Vorinstanz erneut eine Stellungnahme des RAD Rhône
eingeholt hat (Stellungnahme vom 10. Mai 2011, IVSTA-act. 156), hat sie
in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 die Abweisung der Beschwer-
de beantragt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 hat das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen.
I.
In ihrer Replik vom 30. Juni 2011 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss
zusätzlich um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Am 22. Sep-
tember 2011 hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten so-
wie eine Stellungnahme eingereicht. Darin beantragt sie, die Sache sei
an die Vorinstanz zur Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren
polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen; allenfalls sei ein Gerichts-
gutachten in Auftrag zu geben. Mit Zwischenverfügung vom 27. Sep-
tember 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Be-
schwerdeführerin betreffend unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen
und Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bestellt.
B-961/2011
Seite 5
J.
In ihrer erneuten Vernehmlassung (Duplik) vom 24. Oktober 2011 hat die
Vorinstanz wieder die Abweisung der Beschwerde beantragt.
K.
Am 24. November 2011 hat die Beschwerdeführerin eine Triplik einge-
reicht, in welcher sie an der beantragten Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich festhält.
L.
Am 1. Dezember 2011 ist die Triplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme
zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen worden.
M.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 hat Rechtsanwalt Massimo Aliotta un-
aufgefordert seine Honorarnote eingereicht.
N.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 23. Januar
2013 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu
zusammen aus den Richtern Hans Urech und Maria Amgwerd der Abtei-
lung II sowie Daniel Stufetti der Abteilung III.
B-961/2011
Seite 6
1.3 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-
den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis
26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Ihr Vertreter hat sich rechtsge-
nüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht. Sodann hat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und sie
damit von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden.
Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen um-
fasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
B-961/2011
Seite 7
alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 28 ff.). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist zwar in Italien wohnhaft, aber Schweizer
Staatsangehörige. Da das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizü-
gigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die darin er-
wähnten europäischen Verordnungen nichts anderes bestimmen, richtet
sich damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri-
schem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie
der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11).
2.3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. Dezember
2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen schweizerischen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2010 in Kraft stan-
B-961/2011
Seite 8
den (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet
vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin über
den 1. April 2009 hinaus weiterhin einen Anspruch auf die bisherige gan-
ze Invalidenrente hat.
3.2 Die Vorinstanz begründet ihre rentenaufhebende Verfügung vom
30. Dezember 2010 im Wesentlichen damit, dass in der zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau und allen anderen möglichen Tätig-
keiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ausgeschlossen seien nur
Nachtarbeit und Tätigkeiten in einem isolierten Umfeld. Für das Ausführen
von Arbeiten im Haushalt bestünden keine funktionellen Einschränkun-
gen. Die Gutachten von Dr. C._______ vom 7. April 2010 und von
Dr. D._______ vom 8. April 2010 würden alle von der Rechtsprechung
verlangten Kriterien erfüllen, weshalb keine Zweifel an ihrem Beweiswert
vorhanden seien. Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend do-
kumentiert seien, erübrigten sich neue medizinische Untersuchungen.
Seit dem 4. Juni 2008 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und auch keine
Erwerbseinbusse (IVSTA-act. 153). In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai
2011 beruft sich die Vorinstanz auf die Schlüsse der beiden Teilgutachten
von Dr. C._______ vom 7. April 2010 und von Dr. D._______ vom 8. April
2010 sowie die nachherigen vier Stellungnahmen ihres eigenen ärztlichen
Dienstes. Zur Begründung ihrer Duplik vom 24. Oktober 2011 verweist die
Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
vom 18. Oktober 2011.
3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 2. Februar
2011 damit, dass sie mit den Gutachten von Dr. D._______ und Dr.
C._______ teilweise nicht einverstanden sei. Ihre gesundheitlichen Lei-
den bestünden unverändert weiter. Insbesondere hätten sich die psychi-
schen Probleme, die Rückenschmerzen und die Magenbeschwerden
nicht verbessert. Ihrer Ansicht nach zeigten auch die ärztlichen Unterla-
gen aus Italien keine Besserung. In ihrer Stellungnahme vom 22. Sep-
tember 2011 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Vorinstanz
nur auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten abge-
stützt habe, welche beide weder schlüssig noch nachvollziehbar seien.
B-961/2011
Seite 9
Insbesondere hätten die beiden Teilgutachter zum Begutachtungszeit-
punkt nicht die vollständigen relevanten medizinischen Unterlagen zur
Verfügung gehabt. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. C._______
habe zudem keine bildgebenden Untersuchungen gemacht und ihm vor-
liegende frühere Diagnosen teilweise nicht berücksichtigt. Ob er die Vor-
aussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens erfülle, sei unklar. Der
psychiatrische Teilgutachter habe nur eine einmalige eineinhalbstündige
Untersuchung durchgeführt und keine Fremdanamnese erhoben. Die Vor-
instanz habe die gesundheitlichen Beschwerden bezüglich der Restar-
beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht umfassend ab-
geklärt. Die massiven gesundheitlichen Probleme, die aus den nachge-
reichten medizinischen Unterlagen aus Italien hervorgingen, könnten nur
durch einen Spezialarzt der Inneren Medizin abschliessend gewürdigt
werden, was im Zusammenhang mit der Beurteilung der gesamten Rest-
arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgen müsse. Die
Vorinstanz habe die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung
unterlassen, die auch die innere Medizin umfasse. Die gesamthafte Beur-
teilung könne nicht durch einen einzelnen Arzt der Vorinstanz erfolgen.
Eine überwiegend wahrscheinliche Verbesserung des Gesundheitszu-
stands habe die Vorinstanz nicht nachweisen können. In ihrer Triplik vom
24. November 2011 legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Ärzte des
RAD Rhône eine reine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung
vorgenommen hätten. Eine quasi nachträgliche Heilung des Mangels,
dass die beiden eingesetzten Teilgutachter im Begutachtungszeitpunkt
nicht über die vollständigen medizinischen Unterlagen verfügt hätten,
durch schriftliche Stellungnahmen von Ärzten des RAD könne nicht erfol-
gen. Infolge der Unvollständigkeit der in Italien verfassten medizinischen
Berichte hätte zusätzlich eine internistische Begutachtung mit eingehen-
der persönlicher Untersuchung durchgeführt werden müssen. Ferner hät-
te der Gutachter Dr. C._______ aktuelle bildgebende Abklärungen einho-
len müssen. Die Aussagen der Ärzte des RAD seien nicht schlüssig und
nicht nachvollziehbar, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht nicht.
4.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Fol-
ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
B-961/2011
Seite 10
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7).
4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinn von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssys-
tems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396).
Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinrei-
chende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE
132 V 65 E. 3.4). Denn eine fachärztlich festgestellte psychische Krank-
heit kann nicht ohne Weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Ent-
scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens
die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkei-
ten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c).
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in-
validenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen-
den könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis
2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
4.1.3 Bei einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine
physische Störung mit andauernden Schmerzen, deren physiologische
oder körperliche Ursachen nicht vollständig erklärbar sind (Pschyrembel
Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 1723). Solche
Schmerzstörungen ziehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung nach sich. Es besteht die Vermutung, dass eine fachärztlich
B-961/2011
Seite 11
(psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(wie auch sonstige pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Be-
schwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage) oder ihre Fol-
gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be-
stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon-
stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu-
mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für
den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob
ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psy-
chischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli-
che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver-
lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau-
ernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt-
bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel-
len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine
zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1,
136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352 E. 2.2.3).
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensver-
gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
B-961/2011
Seite 12
Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga-
benbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt und
im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungs-
vergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus ei-
ner Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva-
liditäten (sog. gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).
4.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29
Abs. 4 IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffen-
de – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU),
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.4
4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung in der bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft stehenden Fas-
sung [IVV, SR 831.201]).
4.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
B-961/2011
Seite 13
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
gemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 und 117 V 198 E. 3b mit
Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss un-
terschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für
sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008
E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2
[I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE
133 V 108 E. 5.4).
4.4.4 Sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend dem neu ermittel-
ten Invaliditätsgrad erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wobei die in
Art. 27 ff. ASTG festgelegten Verfahrensbestimmungen gelten (BGE 130
V 343 E. 3.5.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 17 Rz. 38).
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
B-961/2011
Seite 14
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, das heisst ohne Bindung an förmli-
che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V
157 E. 1c).
4.5.3 Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen
Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder
die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Be-
weiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante
Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November
2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5.4 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen
annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat,
dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L.
B-961/2011
Seite 15
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N 9). Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach-
ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen-
den Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be-
weise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit
Hinweisen).
5.
5.1 Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung
vom 8. Februar 2000 bis zum 30. Dezember 2010 massgeblich verbes-
sert hat.
5.2 Die Rentenzusprache vom 8. Februar 2000 erfolgte aufgrund der IV-
internen Stellungnahme von Dr. med. E._______, IV-Stelle Zürich, vom
13. Dezember 1999, welcher gestützt auf die ärztlichen Berichte von
Dr. F._______, Dr. G._______ und Dr. H._______ eine ab 1. September
1998 – dem Zeitpunkt der Pensumsherabsetzung (vgl. Sachverhalt Bst.
A) – bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit annahm (IVSTA-act. 23).
Aus diesen ärztlichen Berichten geht Folgendes hervor:
5.2.1 Dr. med. F._______ bestätigte der Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 25. April 1999 zuhanden der IV-Stelle Zürich (IVSTA-act. 13)
wegen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei ängstlich vermeidender
Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) eine seit dem 1. Januar 1998 bis auf Weite-
res gegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin.
B-961/2011
Seite 16
5.2.2 Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneu-
mologie, bescheinigte der Beschwerdeführerin Mitte Juli 1999 aufgrund
eines Fibromyalgiesyndroms, einer depressiven Verstimmung, Angst- und
Panikzuständen sowie Atemnotepisoden eine weiterhin bestehende dau-
erhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für Reinigungsarbeiten (Bericht vom
15. Juli 1999 an die Versicherungskasse I._______ [I._______], IVSTA-
act. 16). Ein Jahr zuvor hatte er der Beschwerdeführerin infolge eines
Fibromyalgiesyndroms, häufigen Angstzuständen sowie gelegentlichen
Suizidgedanken höchstens noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
(Bericht vom 13. Juli 1998 an die I._______, IVSTA-act. 2).
5.2.3 Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte
der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 27. November 1999 zu-
handen der IV-Stelle Zürich (IVSTA-act. 21) infolge einer Fibromyalgie,
einer Agoraphobie, einer Claustrophobie und einer Adipositas eine seit
dem 17. September 1997 bis auf Weiteres vorhandene 100%ige Arbeits-
unfähigkeit als Putzfrau sowie eine seit Jahren bis auf Weiteres beste-
hende 25%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau. Die Putzarbeit zuhause
und als Raumpflegerin werde durch die Muskelschmerzen erheblich be-
einträchtigt. Die Claustro- und Agoraphobie, Angst- und Panikattacken
behinderten die Beschwerdeführerin beim Aus-dem-Haus-Gehen. Sie
müsste eine andere Tätigkeit aufnehmen. Nicht mehr möglich seien
Überkopfarbeiten, monotone Tätigkeiten, schwere Lasten, Nässe-/Kälte-
Exposition sowie generell Putzarbeiten. Weiterhin möglich sei eine leich-
te, wechselnd sitzend-stehende Arbeit in warmer Umgebung und ohne
Stress. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien drei bis vier Stunden
täglich zumutbar.
5.3 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf die Gutachten von
Dr. C._______ vom 7. April 2010 und von Dr. D._______ vom 3. Mai 2010
sowie deren interdisziplinären Beurteilung vom 7. Mai 2010, wonach die
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer seit dem Aufenthalt in Italien eingetrete-
nen psychisch bedingten Verbesserung nunmehr zu weniger als 20 %
eingeschränkt werde.
5.4
5.4.1 Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Mai 2010
(IVSTA-act. 134) als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerz-
B-961/2011
Seite 17
störung (ICD-10 F45.4) sowie Angst und Depressionen gemischt (ICD-10
F41.2) fest. In Italien sei es zu einer Verbesserung gekommen. Die
Angstkrankheit sei heute nicht mehr ausgeprägt (S. 6). Die psychische
Komorbidität habe sich deutlich zurückgebildet (S. 7). Die vorhandene
eher milde Symptomatik stelle keine relevante psychische Komorbidität
dar (S. 7 f.). Parallel zur Rückbildung der psychischen Beschwerden sei
es zur Verstärkung der Schmerzsymptomatik gekommen (S. 7). Die
Schmerzkrankheit sei progredient und chronifiziert. Die Befunde seien je-
doch nicht derart ausgeprägt, dass die Willensanstrengung zur Schmerz-
bewältigung nicht mehr zumutbar wäre. Es könne vor allem angesichts
der gebesserten psychischen Komorbidität heute von einer unter 20 %
liegenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die
Prognose sei nicht ungünstig. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von
20 % bestehe seit dem Jahr 1999 (S. 8). Seit dem Aufenthalt in Italien
habe sich die psychogene Krankheit deutlich reduziert, die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sei dagegen ausgeprägter geworden. Hin-
sichtlich des Grads der Arbeitsfähigkeit sei mit einer Stabilisierung zu
rechnen. Das angeführte Ausmass der Arbeitsfähigkeit betreffe sowohl
die Haushaltsführung wie auch eine Teilerwerbstätigkeit, wie sie früher
ausgeübt worden sei. Mit der Weiterführung der bisherigen Behandlungen
könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, wobei die Psychopharma-
kotherapie verbessert werden sollte. Die Arbeitsfähigkeit werde sich damit
auf dem jetzigen Niveau stabilisieren (S. 9). Zumutbar seien noch einige
Arbeiten wie früher (S. 10).
5.4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. D._______ entspricht den
praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gut-
achtens. Es wurden allseitige klinische Untersuchungen durchgeführt,
und die Beschwerdeführerin wurde eingehend in psychiatrischer Hinsicht
abgeklärt. Dr. D._______ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und
setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus-
einander. So fiel dem Gutachter insbesondere auf, dass sie auf die
Schmerzen fixiert ist, hypochondrische Befürchtungen hat, eine
Schmerzausdehnung aufweist (S. 5), bei Lebensproblemen eine Verstär-
kung der Schmerzen erfährt und diese oft den Hauptfokus ihres Interes-
ses bilden (S. 7). Zudem bemerkte er, dass die Beschwerdeführerin in der
Anamnese angab, dass ihr der Umzug nach Italien im Jahr 2007 psy-
chisch gut getan habe, sie weniger ängstlich sei und weniger Medikamen-
te benötige (S. 3 f.), dass sie die Psychopharmaka nicht in therapeuti-
scher Dosierung einnimmt (S. 6) sowie dass ungünstige krankheitsfremde
Faktoren einschliesslich fehlende Arbeitsmotivation und ein während Jah-
B-961/2011
Seite 18
ren erfahrener sekundärer Krankheitsgewinn in Form einer Invalidenrente
bestehen (S. 8). Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen
der Beschwerdeführerin und würdigte diese entsprechend. Dem Gutach-
ter waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagno-
sestellung abstützte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi-
zinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerun-
gen des medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die
rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem
Sinne leuchtet es durchaus ein, dass Dr. D._______ zum Gutachtens-
zeitpunkt - dem 8. April 2010 - von einer derzeitigen und bis auf Weiteres
bestehenden unter 20 % liegenden Arbeitsunfähigkeit in der Haushalts-
führung und einer Teilerwerbstätigkeit, wie sie früher ausgeübt worden
sei, ausging und die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als seit dem Auf-
enthalt in Italien bestehend betrachtete (vgl. oben E. 5.4.1).
5.4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr.
D._______ vorbringt, vermag dieses nicht zu erschüttern. Sie wendet ein,
dass Dr. D._______ zum Begutachtungszeitpunkt nicht die vollständigen
relevanten medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestanden seien
(vgl. E. 3.3). Dem psychiatrischen Experten lagen bei seiner Begutach-
tung indessen sämtliche damaligen medizinischen Akten der Vorinstanz
vor (vgl. Gutachten vom 3. Mai 2010, IVSTA-act. 134, S. 1 ff.) und nach
diesem Zeitpunkt finden sich keine weiteren psychiatrisch-fachärztlichen
Berichte bzw. Stellungnahmen. Dr. J._______ attestierte der Beschwer-
deführerin zwar nachträglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psy-
chischen Gründen (vgl. Bericht vom 30. Juni 2010 [IVSTA-act. 137] und
Bericht vom 28. Januar 2011). Er wies den von ihm angegebenen psychi-
atrisch relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit je-
doch keine ICD-10-Kodierungen zu und ist selbst kein psychiatrischer
Facharzt, sondern Chirurg. Entsprechend vermögen seine Einschätzun-
gen der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit schlüssig begründete und
nachvollziehbare Aussagen eines psychiatrischen Facharztes von Vorn-
herein nicht in Zweifel zu ziehen. Dass Dr. D._______ keine Fremdanam-
nese erhob, wie die Beschwerdeführerin ferner bemängelte (vgl. oben
E. 3.3), mindert den Beweiswert der Expertise nicht. Es bedarf nicht zwin-
gend einer Fremdanamnese, insbesondere dann nicht, wenn die anam-
nestischen Auskünfte der zu begutachtenden Person gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter wie vorliegend (vgl. Stellungnahme des RAD
vom 18. Oktober 2011) aus medizinischer Sicht kohärent und adäquat
sind. Höchstrichterlicher Rechtsprechung zufolge kann auf fremdanam-
nestische Angaben verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts I 305/06
B-961/2011
Seite 19
vom 22. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweis). Dass die Kohärenz seitens des
RAD festgestellt wurde, vermag daran nichts zu ändern, da gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Arzt unabhängig von seiner Fach-
richtung grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichts eines
Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom
27. Oktober 2008 E. 3.2). Was schliesslich die behauptete zu kurze Un-
tersuchungsdauer von einer nur einmalig eineinhalb Stunden (vgl. oben
E. 3.3) betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuwei-
sen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens
nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie
massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März
2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft.
5.5
5.5.1 Hinsichtlich der somatischen Fragen stützt sich die angefochtene
Verfügung auf das Teilgutachten von Dr. med. C._______, Spezialarzt
FMH für Rheumatologie, vom 7. April 2010 (IVSTA-act. 133), in welchem
die folgende rheumatologische Diagnosen gestellt wurde (S. 10):
chronische, generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend
erklärende körperliche Veränderungen (Formenkreis: Panalgie, Fib-
romyalgiesyndrom, diffuses 'Weichteilrheuma', somatoforme
Schmerzstörung), Beginn vor vielen Jahren;
chronisches Lumbovertebralsyndrom: Fehlhaltung im Sinn einer ver-
stärkten Lendenlordose, mässiggradige degenerative Veränderungen
(Radiologie vom 30. März 2009), leichte Bewegungseinschränkung,
keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen, 'weichteilrheumati-
sche' Schmerzkomponente; Beginn im Jahr 2008?;
Adipositas, seit Jahren;
Spreizfüsse und doppelseitiger Hallux valgus;
anamnestisch: Refluxösophagitis bei Hiatushernie und chronische
Gastritis;
Zustand nach Lungenembolie im Jahr 1977, Zustand nach Ovarek-
tomie rechts 1989, Zustand nach Tubenligatur 1995, Zustand nach
B-961/2011
Seite 20
Operation einer chronischen Sinusitis 1997, Zustand nach Operation
einer Umbilikalhernie 1999.
Aus somatischer Sicht stünden seit Jahren generalisierte Schmerzen im
Vordergrund, wobei sich bis auf eine leichtgradige lumbale Pathologie
keine körperlichen Ursachen für diese Beschwerden erkennen liessen.
Hinsichtlich des Rückens bestehe aktuell eine gewisse organische, lokale
Pathologie, indem eine Fehlhaltung vorhanden sei, die Lendenwirbelsäu-
le leicht bewegungseingeschränkt sei und radiologisch beginnende dege-
nerative Veränderungen, vor allem im Segment L5/S1 nachgewiesen
werden könnten. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik bestünden
nicht (mehr?). Auch heute werde die Kreuzschmerzsymptomatik von den
diffusen Weichteilschmerzen überlagert. Die Beschwerdeführerin werde
zusätzlich durch das deutliche Übergewicht in ihrer körperlichen Leis-
tungsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aus somati-
scher Sicht mutmasslich nie länger arbeitsunfähig gewesen. Bis auf eine
leichte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule in den letzten Jahren
dürfte sich an dieser Situation nichts verändert haben. Mit einer relevan-
ten Veränderung müsse nicht gerechnet werden. Die degenerativen Ver-
änderungen an der Lendenwirbelsäule dürften im altersnormalen Umfang
zunehmen (S. 11). Eine wesentliche Reduktion des Körpergewichts könn-
te die körperliche Leistungsfähigkeit verbessern. Der Beschwerdeführerin
seien aus somatischer Sicht alle Tätigkeiten zumutbar, die ihrem Alter
entsprächen und die keine grosse Rückenbelastung erforderten. In einer
Übergangsphase müsste der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditio-
nierung Rechnung getragen werden. Die Arbeitsfähigkeit wäre voll erhal-
ten. Zusammenfassend stehe eine extrasomatisch begründete diffuse
Weichteilsymptomatik weit im Vordergrund. Deren Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit müsse der Psychiater würdigen. Organisch finde sich eine
leichtgradige Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Eine physische
Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Allerdings dürfe eine verminderte Be-
lastbarkeit der Lendenwirbelsäule postuliert werden. Es wäre bezüglich
der im ärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2008 postulierten doppelseiti-
gen Wurzelreizung S1 möglich, dass die Beschwerdeführerin vorüberge-
hend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (S. 12). Als
Putzfrau wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht arbeitsfä-
hig, sofern das körperliche Belastungsprofil altersangepasst wäre (S. 13).
5.5.2 Auch diese Expertise entspricht den praxisgemässen Anforderun-
gen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Die Beschwerdefüh-
rerin wurde ebenfalls allseitig untersucht und eingehend in rheumatologi-
B-961/2011
Seite 21
scher Hinsicht abgeklärt, wobei Dr. C._______ die geklagten Beschwer-
den berücksichtigte, sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwer-
deführerin auseinandersetzte, detailliert Kenntnis von ihren Klagen nahm
und diese entsprechend würdigte. Dem rheumatologischen Gutachter fiel
dabei insbesondere auf, dass sich im Rahmen der klinischen Untersu-
chung und nach dieser aus dem Spontanverhalten und den spontanen
Bewegungen ausser einer gewissen Schwerfälligkeit wegen des Überge-
wichts keine körperliche Einschränkung erkennen liess, obwohl die Be-
schwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt einen starken Schmerz-
schub hatte (S. 6), dass 15 von 18 Fibromyalgiekennpunkte positiv waren
(S. 7 und 11) und eine Vielzahl von Kontrollpunkten Positivität aufwiesen
(S. 11). Dr. C._______ waren die Vorakten bekannt und er stützte sich auf
sie in der Diagnosestellung ab. So bemerkte er insbesondere, dass aus
den Akten nicht erkennbar sei, wie weit die bescheinigten Arbeitsunfähig-
keiten und die nachfolgende Invalidität psychiatrisch und wie weit soma-
tisch begründet worden seien, sowie dass die vor mindestens 13 Jahren
gestellte Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms je nach Sichtweise noch
heute bestätigt werden könne (S. 11). Das Gutachten von Dr. C._______
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen-
hänge ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen des rheumatologischen
Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person
sie prüfend nachvollziehen kann. Dementsprechend überzeugt seine An-
sicht, dass rheumatologisch betrachtet nach wie vor keine dauerhafte
somatische Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist, wobei eventuell eine vorü-
bergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer doppelseiti-
gen Wurzelreizung S1 bestanden hat.
5.5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen das Gutachten
von Dr. C._______ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Sie macht auch in
Bezug auf dieses geltend, dass dem Gutachter zum Zeitpunkt der Exper-
tise nicht die vollständigen relevanten medizinischen Unterlagen vorgele-
gen seien (vgl. E. 3.3). Doch Dr. C._______ lagen damals alle damaligen
medizinischen Akten der Vorinstanz vor (vgl. Gutachten vom 7. April
2010, IVSTA-act. 133, S. 1 ff.) und finden sich nach diesem Zeitpunkt kei-
ne weiteren rheumatologisch-fachärztlichen Berichte bzw. Stellungnah-
men. Insbesondere sind die nachträglichen Berichte des Chirurgen Dr.
J._______ (vom 30. Juni 2010 [IVSTA-act. 137] und vom 28. Januar
2011) keine Äusserungen eines rheumatologischen Facharztes. Die sei-
tens von Dr. J._______ dargelegten Einschätzungen der rheumatologisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit vermögen daher die schlüssig begründeten
und nachvollziehbaren Aussagen des Rheumatologen Dr. C._______
B-961/2011
Seite 22
nicht zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin führt ferner gegen das Gut-
achten von Dr. C._______ an, dass er keine bildgebenden Untersuchun-
gen gemacht und ihm vorliegende frühere Diagnosen teilweise nicht be-
rücksichtigt habe (vgl. E. 3.3), insbesondere die radikuläre Irritation von
S1 nicht (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2011 S. 5). Die Diagno-
se der radikulären Irritation hat Dr. C._______ freilich beachtet, aber sie
nicht als Ursache für eine dauerhaft bleibende Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit angesehen, da zum Begutachtungszeitpunkt keine Hinwei-
se (mehr) auf eine radikuläre Symptomatik, sondern lediglich auf alters-
entsprechende degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 bestan-
den (vgl. E. 5.5.1). Entsprechend sah sich Dr. C._______ nicht zu neuen
bildgebenden Untersuchungen veranlasst, sondern hat er sich auf die in
den Akten beschriebenen gestützt. Da aus den Akten zudem hervorgeht,
dass seit dem Jahr 2009 selbst von den behandelnden Ärzten keine bild-
gebenden Untersuchungen mehr durchgeführt wurden, obgleich die radi-
kuläre Irritation noch im Jahr 2008 diagnostiziert worden war, ist die Ein-
schätzung des rheumatologischen Experten nachvollziehbar. Auch aus
Sicht des RAD hat objektiv keinerlei medizinische Indikation für eine ra-
diologische Untersuchung bestanden (vgl. Stellungnahme vom
18. Oktober 2011). Das Gericht greift, sofern eine medizinische Begutach-
tung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im in vorstehend E. 4.5.2
umschriebenen Sinn darstellt, in das ärztliche Ermessen nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbeson-
dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Person näher am kon-
kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl.
BGE 130 V 61 E. 6.2). Eine klar feststellbare Fehleinschätzung besteht
vorliegend nicht. Eine von Dr. C._______ nicht berücksichtige, fachärzt-
lich festgestellte rheumatologische Diagnose, welche angeblich die Ar-
beitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich.
5.6
5.6.1 Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter haben zusätz-
liche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, S. 443 f.). Dabei ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Ak-
ten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
B-961/2011
Seite 23
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob – aufgrund der nach der inter-
disziplinären Begutachtung eingereichten Atteste – zusätzliche Abklärun-
gen, insbesondere zur behaupteten internistisch begründeten weiterge-
henden Arbeitsunfähigkeit, als notwendig erscheinen.
5.6.2 Die Beschwerdeführerin brachte wiederholt vor, dass sie die Vorin-
stanz zusätzlich hätte eingehend internistisch untersuchen bzw. begut-
achten lassen müssen (vgl. oben E. 3.3). Es ist jedoch einzig Dr.
J._______, Chirurg sowie Spezialist in Rechts- und Versicherungsmedi-
zin, welcher der Beschwerdeführerin unter anderem aus internistisch re-
levanten Gründen – Schilddrüsenleiden, Adipositas, venöse Insuffizienz
der inneren Organe, Reflux-Ösophagitis, chronische Gastritis und Lakto-
se-Intoleranz – eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Berichte vom
20. Februar 2009 [IVSTA-act. 71], vom 30. Juni 2010 [IVSTA-act. 137]
und vom 28. Januar 2011). Diese Atteste sind freilich pauschal gehalten,
ohne eingehende Begründung der bescheinigten Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit, ohne Differenzierung der Auswirkung der einzelnen Lei-
den auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensange-
passten Tätigkeit sowie ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob seit
Februar 2000 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands er-
folgt ist. Dr. J._______ stellte bei der Einschätzung der Zumutbarkeit der
bisherigen Tätigkeit offensichtlich auf die subjektive Einschätzung der Be-
schwerdeführerin ab, was insbesondere die Aussage aufzeigt, dass die
untypische depressive Störung zusammen mit der Panikattacken-Störung
auch eine minimale Betätigung in einer sitzenden Arbeit unmöglich ma-
che (Bericht vom 30. Juni 2010). Zu berücksichtigen ist damit die Recht-
sprechung, wonach Auskünfte der behandelnden Ärzte wegen ihrer auf-
tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit angemessenem
Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2). Der Bericht von Dr. J._______ vom 28. Januar
2011 wurde zudem erst nach Erlass der Verfügung vom 23. (richtig: 30.)
Dezember 2010 erstattet. Die darin neu berichtete Ausschälung eines Po-
lypen, deren histologisches Resultat erwartet werde, betrifft demgemäss
den Zeitraum vor Verfügungserlass nicht, so dass sie ohnehin von Vorn-
herein unbeachtlich ist. Zusätzliche internistische Abklärungen sind mithin
B-961/2011
Seite 24
vorliegend nicht erforderlich, ist die Versicherte doch zwar nicht beweis-
führungspflichtig (Art. 43 Abs. 3 ATSG), trägt sie aber gleichwohl die Be-
weislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 1907, SR 210).
5.6.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Stellungnahmen des RAD
vorbringt (vgl. E. 3.3), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diese sind
als Berichte gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV weder medizinische Gutachten im
Sinn von Art. 44 ATSG noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49
Abs. 2 IVV (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November
2007 E. 4.1), aber entscheidrelevante Aktenstücke (E. 4.5.3). Aufgrund ih-
rer unterschiedlichen Funktion können und müssen die RAD-Stellungnah-
men nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen An-
forderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. Sep-
tember 2007 E. 3.3). Eine persönliche Untersuchung ist bei einer umfas-
senden medizinischen Aktenlage demzufolge nicht erforderlich. RAD-Arzt
Dr. K._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hat in seinen nach
den Gutachten von Dr. D._______ und Dr. C._______ erstellten Stellung-
nahmen vom 12. Juli 2010 (IVSTA-act. 136), 7. September 2010 (IVSTA-
act. 142) und 10. Mai 2011 (IVSTA-act. 156) die eben erwähnte Funktion
mittels einer Aktenbeurteilung nachvollziehbar wahrgenommen und die
Vorinstanz hat sich mit Recht darauf gestützt. Insbesondere berücksich-
tigte er die von der Beschwerdeführerin jeweils nachgereichten medizini-
schen Dokumente. Entsprechend konnte die Vorinstanz diese Stellung-
nahmen für die Entscheidfindung heranziehen und können sie auch vom
Gericht herangezogen werden. Demgemäss konnte die Vorinstanz zu-
recht davon ausgehen, dass seit dem 4. Juni 2008 keine Arbeitsunfähig-
keit mehr in der angestammten – in einem Pensum von 50 % ausgeübten
– Tätigkeit und in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten mehr be-
steht und im Haushalt keine Beeinträchtigung vorhanden ist (vgl. Stel-
lungnahme von Dr. K._______ vom 12. Juli 2010). Zudem stützte sich die
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte, die
bisherige Einschätzung bestätigende Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr.
K._______, Dr. L._______, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, Dr.
M._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.
N._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 18. Oktober 2011 auf eine unbestritte-
nermassen umfassende medizinische Aktenlage und ist aufgrund derer
ebenfalls nachvollziehbar.
B-961/2011
Seite 25
5.6.4 In den übrigen Akten des Revisionsverfahrens wird der Grad der
vermuteten aktuellen Arbeitsunfähigkeit einzig in dem von Dr. O._______,
Leitender Arzt am Centro Medico - Legale des Instituto P._______ in
B._______ (Italien), ausgefüllten ausführlichen ärztlichen Bericht vom 4.
Juni 2008 in Form des Formulars E 213 (IVSTA-act. 67) konkret beziffert.
Diese Einstufung, welche ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin ausweist, wird jedoch nicht genauer
begründet, hielt er doch bloss fest, dass sie (nur) an einer generalisierten
Angststörung mit mittlerer Funktionseinschränkung leide, wobei sich der
Gesundheitszustand verbessert habe (S. 7), und sie ihre letzte Tätigkeit
sowie sämtliche leidensangepasste Arbeiten vollzeitlich bei einer
40%igen Invalidität ausüben könne (S. 9). Hinzu kommt, dass der Bericht
von Dr. O._______ wie auch die weiteren in den Akten enthaltenen Arzt-
berichte, zumindest bei isolierter Betrachtung, kaum den eingangs (in E.
4.5.2) beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen
Bericht genügen und daher auf jeden Fall nur beschränkt beweisaussa-
gekräftig sind. Denn die übrigen medizinischen Berichte enthalten weder
konkrete Angaben zur Veränderung des Grads der Arbeitsunfähigkeit seit
Februar 2000 noch zu den Auswirkungen der diagnostizierten Beschwer-
den auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepass-
ten Tätigkeit. Soweit die Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozia-
ler und daher invaliditätsfremder Ursachen eingeschränkt sehen, kann
kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden bejaht werden.
5.7 Somit ist vollumfänglich auf das rheumatologische Gutachten von
Dr. C._______ vom 7. April 2010 und das psychiatrische Gutachten von
Dr. D._______ vom 3. Mai 2010 sowie deren gemeinsame interdisziplinä-
re Beurteilung vom 7. Mai 2010 und die darauf gestützte Beurteilung der
RAD-Ärzte abzustellen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur noch eine weniger als 20 %
betragende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer geringfügi-
gen psychischen Komorbidität bei anhaltender somatoformer Schmerz-
störung vorhanden ist. Zum Zeitpunkt des Rentenzuspruchs bestand hin-
gegen eine Panikstörung, eine Angststörung bzw. ängstlich vermeidende
Persönlichkeit, eine depressive Verstimmung sowie ein Fibromyalgiesyn-
drom, womit eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu-
standes vorliegt. In somatischer Hinsicht ist keine relevante Veränderung
eingetreten, wobei davon auszugehen ist, dass eventuell zwischenzeitlich
eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer
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Seite 26
doppelseitigen Wurzelreizung S1 bestanden hat. Es kann davon ausge-
gangen werden, dass die gesundheitliche Verbesserung seit dem 4. Juni
2008 vorhanden ist.
7.
Da mithin eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Februar
2000 und damit ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG be-
steht, erfolgte die angefochtene Verfügung entsprechend formell zu Recht
als Revisionsverfügung. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob
möglicherweise eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung des gleichen
Gesundheitszustands vorliegt, und die angefochtene Verfügung nicht wie-
dererwägungsweise mittels substituierter Begründung geschützt zu wer-
den.
8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung vom 23. (richtig: 30.) Dezember 2010 zu bestätigen.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerde-
führerin sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels
Verfügung vom 14. Juni 2011 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Aufgrund von Art. 7 Abs. 3 VGKE ist im Falle des Unterliegens der be-
schwerdeführenden Partei – wie vorliegend – keine Parteientschädigung
auszurichten.
9.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen. Mit Schreiben vom
26. Oktober 2012 machte Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aufwendungen
von 13.37 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend. Die-
ser geltend gemachte Zeitaufwand ist gegenüber vergleichbaren Fällen
zu hoch. Dem Rechtsanwalt lic. iur. Massimo Aliotta wird deshalb in An-
wendung von Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE aus der Gerichtskasse ermes-
sensweise ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagenersatz) zugespro-
chen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2
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Seite 27
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20]). Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit-
teln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und
Kosten des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsanwalt, lic.iur. Massimo Aliotta, wird ein Honorar
von insgesamt Fr. 2'500.-- ausgerichtet, zahlbar durch die Gerichtskasse
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. September 2013