B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-964/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-964/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Ersuchen vom 12. März 2012 wandte sich die British Columbia
Securities Commission (nachfolgend: BCSC) an die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) und ersuchte sie um internationale
Amtshilfe im Zusammenhang mit einem Verdacht einer möglichen
Marktmanipulation. So führe die BCSC eine Untersuchung durch betref-
fend den Handel von Aktien der B._______ Inc. (nachfolgend:
B._______), einen in (…) am (…) gelisteten und in British Columbia mel-
depflichtigen Emittenten, wegen des Verdachts eines Verstosses gegen
section 57 des British Columbia Securities Act (RSBC 1996) chapter 418.
Gemäss dem bisherigen Kenntnisstand sei das durchschnittliche tägliche
Handelsvolumen der B._______-Aktien im Zeitraum vom 16. bis
29. Dezember 2010 über 6'000 mal höher gewesen als das durchschnitt-
liche tägliche Handelsvolumen in den 30 Tagen zuvor, wobei in dieser Zeit
über ein Konto der auf (…) domizilierten C._______ Inc. (nachfolgend:
C._______) rund 36,4 Millionen Aktien verkauft und damit ein Erlös von
rund CAD 12 Mio. erzielt worden sei. Der zeitgleiche Anstieg des Han-
delsvolumens sowie Aktienpreises sei auf Internetpromotionen durch Drit-
te zurückzuführen, wobei auch Investoren aus British Columbia gestützt
auf diese Promotionen zu den Käufern der Aktien gehört hätten. In die-
sem Zusammenhang habe die D._______ Inc. der E._______ Inc. (nach-
folgend: E._______) CAD 100'000.- bezahlt, damit diese die Aktien be-
werbe. Gemäss Angaben der E._______ sei die Zahlung über ein (…)-
Konto in (…) lautend auf den Namen der F._______ Ltd. (nachfolgend:
F._______) erfolgt. Auf dem Amtshilfeweg eingeholte Informationen hät-
ten ergeben, dass die F._______ kurz nach dem 29. Dezember 2010
zahlreiche Überweisungen von der C._______ erhalten und diese Gelder
im Anschluss an verschiedene ausländische Gesellschaften, darunter die
A._______ S.A. (Beschwerdeführerin), weiter transferiert habe.
Zur genaueren Untersuchung des Sachverhalts ersuchte die BCSC die
Vorinstanz um Übermittlung sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen inkl.
aller damit zusammenhängender Dokumente, der monatlichen oder peri-
odischen Kontoauszüge sowie der Belege zu sämtlichen Transaktionen
für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 1. April 2011 betreffend dem
Konto der Beschwerdeführerin bei der G._______ AG (heute:
H._______ AG, nachfolgend: Bank), auf welches die Gelder der
F._______ überwiesen worden seien.
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A.b Mit Schreiben vom 21. März 2012 ersuchte die Vorinstanz die Bank
um die Übermittlung der von der BCSC einverlangten Informationen. Die-
se kam dem Ersuchen mit Schreiben vom 26. März 2012 nach. Ihren
Ausführungen bzw. den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen,
dass im relevanten Zeitraum drei Zahlungen in einer Gesamthöhe von
rund USD 0,7 Mio. von F._______ bzw. eine Zahlung von rund
USD 1 Mio. von C._______ auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt
sind. Im Weiteren wies die Bank darauf hin, dass nach dem relevanten
Zeitraum drei weitere Zahlungen der F._______ in einer Gesamthöhe von
rund USD 2,6 Mio. erfolgt seien. Den eingereichten Unterlagen lassen
sich zudem vier weitere Zahlungen der C._______ in einer Gesamthöhe
von rund USD 1 Mio. entnehmen. Als wirtschaftlich Berechtigter der Kon-
tobeziehungen der Beschwerdeführerin wurde der am (…) geborene, in
(…) wohnhafte (…) Staatsangehörige I._______ ausgewiesen.
A.c Mit Schreiben vom 16. April 2012 informierte die Vorinstanz die Bank
dahingehend, dass nach Prüfung der eingereichten Akten die Gewährung
der Amtshilfe und demzufolge die Weiterleitung der Daten und Unterlagen
an die BCSC in Betracht gezogen werden müsse und bat die Bank unter
anderem, die Beschwerdeführerin zu informieren und ihr mitzuteilen, dass
diese die Vorinstanz bis am 4. Mai 2012 kontaktieren solle. Dabei habe
die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitzuteilen, ob sie auf eine formel-
le Verfügung verzichte.
A.d Nach eingehender Korrespondenz hinsichtlich der zu übermittelnden
Akten zwischen der im Laufe des Verfahrens mehrfach ihre Vertretung
wechselnden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragte Erstere
mit Schreiben vom 9. August 2013 die Verweigerung der Amtshilfe an die
BCSC, da diese zur Beschaffung von Beweismitteln gegenüber Personen
ausserhalb von British Columbia nicht zuständig sei, kein genügender An-
fangsverdacht bestehe und die Beschwerdeführerin bzw. I._______ als
"unbeteiligte Dritte" zu gelten hätten.
A.e Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gab die Vorinstanz dem Amtshil-
feersuchen der BCSC statt. Sie beabsichtigt dieser im Rahmen der Amts-
hilfe Details hinsichtlich der elf Überweisungen der F._______ bzw.
C._______ in einer Gesamthöhe von rund USD 5,3 Mio. bekannt zu ge-
ben, die zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 28. Juli 2011 auf das
betreffende Bankkonto der Beschwerdeführerin erfolgt sind (Dispositiv-
Ziff. 1.1). In diesem Zusammenhang sollen der BCSC die Kontoeröff-
nungsunterlagen inkl. Unterschriftenkarte(n), Name und Adresse des
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Kontoinhabers, Name, Adresse und Beruf der wirtschaftlich Berechtigten,
Vollmachten und Vermögensverwaltungsmandate, Gründungsunterlagen
sowie Unterlagen zu Vereinbarungen betreffend Anlagen usw., die perio-
dischen Kontoauszüge vom 1. Oktober 2010 bis 1. April 2011 sowie Bele-
ge zu sämtlichen Transaktionen (Schecks, Ein- und Auszahlungen, Ein-
und Ausgänge usw.) zwischen dem 1. Oktober 2010 und 1. April 2011 zu-
gestellt werden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Weiteren wird die BCSC gebeten,
die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen vertraulich zu be-
handeln und die zu übermittelnden Informationen und Dokumente aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") zu verwenden
oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe wei-
terzuleiten (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich werden der Beschwerdeführe-
rin auch die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.- auferlegt (Disposi-
tiv-Ziff. 4).
B.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die
Verweigerung der Leistung von Amtshilfe sowie die Retournierung der
Unterlagen an die Bank. Eventualiter sei dem Amtshilfeersuchen lediglich
im für den von der BCSC explizit genannten Zeitraum (1. November 2010
bis 1. April 2011) nachzukommen und die Vorinstanz anzuweisen, gegen-
über der BCSC einen ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen, wonach
diese keine Informationen oder Dokumente betreffend dieses Amtshilfe-
verfahren an andere Stellen im In- und/oder Ausland weiterleiten dürfe.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin einleitend aus, dass die
BCSC für die Beschaffung von Beweismitteln gegenüber Personen aus-
serhalb von British Columbia nicht zuständig sei. Ein entsprechendes
Amtshilfeersuchen hätte vielmehr durch den British Columbia Supreme
Court gestellt werden müssen. Im Weiteren weise das Amtshilfeersuchen
diverse Mängel auf: So sei die Vertraulichkeit nicht ausreichend gewähr-
leistet und es liege kein genügender Anfangsverdacht vor. Vielmehr be-
schränke sich das Amtshilfeersuchen auf pauschale Behauptungen hin-
sichtlich einer Marktmanipulation mittels Internetpromotionen, ohne dass
dies mit Belegen dokumentiert werde.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als "unbeteiligte Dritte" anzuse-
hen, nachdem die BCSC zu keinem Zeitpunkt darauf eingehe, inwiefern
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die Beschwerdeführerin in die mögliche Marktmanipulation involviert ge-
wesen sein soll und sie zu keinem Zeitpunkt mit Aktien der B._______
gehandelt habe. So sei die Beschwerdeführerin im Internetmarketing tätig
und stelle in diesem Zusammenhang ihren Kunden zu kommerziellen
Zwecken (auf Wunsch segmentierte) E-Mail-Adresslisten zu Verfügung,
welche diese für gezielte elektronische Werbung verwenden können, da
die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adressen vorgängig einer Weiterver-
wendung durch Dritte zugestimmt hätten. Da es nicht einfach sei, solche
E-Mail-Adressen in grosser Menge zur Verfügung zu stellen, würden da-
für hohe Preise bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2010
mit der J._______ bzw. der K._______ entsprechende Verträge abge-
schlossen, wobei die Kaufpreise von der C._______ bzw. der F._______
überwiesen worden seien, da die beiden Kunden jeweils als Agenten der
letztgenannten beiden Unternehmen gehandelt hätten. Die Überweisun-
gen in einer Gesamthöhe von rund USD 5,3 Mio. seien zwischen dem
21. Oktober 2010 und dem 28. Juli 2011 in insgesamt elf Tranchen er-
folgt. Da sich das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin nur auf die
Lieferung der E-Mail-Adressen beschränke, habe sie zu keinem Zeitpunkt
Kenntnis davon, zu welchem Zweck ihre Kunden die Adressen verwen-
den würden. Folge man der Argumentation der BCSC habe dies zur Fol-
ge, dass automatisch jeder der (Mit-)Täterschaft verdächtigt werde, der
mit einer der Marktmanipulation verdächtigten Person eine Geschäftsbe-
ziehung unterhalte und von dieser eine Bankzahlung erhalten habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer-
deführerin.
Sie führt dabei aus, dass die BCSC unstreitbar zuständig sei, da die Zu-
ständigkeit des British Columbia Supreme Court lediglich gegeben sei,
wenn die BCSC eine Person ausserhalb von British Columbia einver-
nehmen wolle. Nicht gefolgt werden könne der Beschwerdeführerin auch
dahingehend, dass kein genügender Anfangsverdacht vorliege bzw. die
Vertraulichkeit nicht gewährleistet sei. So seien die entsprechenden Vor-
behalte angebracht worden und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass
die BCSC die zu übermittelnden Informationen entgegen dem Vertrau-
lichkeits- bzw. dem Spezialitätsprinzip verwenden werde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese zudem nicht als
"unbeteiligte Dritte" anzusehen. So beschränke sich eine Untersuchung
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hinsichtlich einer möglichen Marktmanipulation nicht nur auf diejenigen
Personen, die direkt mit den entsprechenden Aktien gehandelt hätten,
sondern erfasse auch die dahinterstehenden Finanzströme. Daher sei die
Beschwerdeführerin in die Vorgänge involviert und somit keine "unbetei-
ligte Dritte". Schliesslich sei auch der Eventualantrag hinsichtlich einer
zeitlichen Beschränkung der Amtshilfe auf den im Ersuchen explizit ge-
nannten Zeitraum abzulehnen. So seien die zusätzlich zu übermittelnden
Informationen für die Untersuchung der BCSC zweckdienlich, wodurch
die spontane Amtshilfe zulässig sei.
D.
Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 28. März 2014 nahm die Be-
schwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und be-
harrt dabei auf ihren Positionen. Ergänzend bringt sie hinsichtlich der
Frage der Zuständigkeit der BCSC vor, dass es entgegen der Ansicht der
Vorinstanz für die Begründung der Zuständigkeit des British Columbia
Supreme Courts nicht erst einer Einvernahme bedürfe, sondern dass von
der entsprechenden Kompetenznorm alle Untersuchungshandlungen ge-
genüber einer Person ausserhalb von British Columbia erfasst würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein
Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der
Art. 31 und 33 lit. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz,
BEHG, SR 954.1) zuständig.
1.2 Als durch die Amtshilfe betroffener Kontoinhaber und Adressat der
Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von
Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 BEHG. Die Beschwerdefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden ge-
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wahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5 BEHG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Vertre-
tungsvollmacht liegt vor (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
Art. 44 ff. VwVG).
2.
2.1 Unter Berufung auf section 175 des British Columbia Securities Act
(RSBC 1996) chapter 418 (nachfolgend: Securities Act) macht die Be-
schwerdeführerin geltend, dass die BCSC für die Beschaffung von Be-
weismitteln gegenüber Personen ausserhalb von British Columbia nicht
zuständig sei. Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen hätte vielmehr
durch den British Columbia Supreme Court gestellt werden müssen. Zu-
dem sei auch die Vertraulichkeit nicht ausreichend gewährleistet.
2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Fi-
nanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere
Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; Speziali-
tätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufs-
geheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfah-
ren vorbehalten bleiben (lit. b; Vertraulichkeitsprinzip).
2.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen ordre public – grundsätzlich kein
Anlass besteht, an Erklärungen anderer Staaten und deren Richtigkeit zu
zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2 m.w.H.).
2.4 Wie dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 BEHG klar entnommen werden
kann, wird für die Leistung von Amtshilfe vorausgesetzt, dass es sich
beim Adressaten um eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde
handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt
die BCSC eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. BVGE
2010/26 E. 3).
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Aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip folgt, dass die Vorinstanz
den Ausführungen einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, in-
nerstaatlich für die Stellung des Amtshilfeersuchens zuständig zu sein,
grundsätzlich Glauben zu schenken und die behauptete Zuständigkeit
nicht durch eigene Recherchen zu überprüfen hat. Ausnahmen von die-
sem Grundsatz wären lediglich dann denkbar, wenn die Unzuständigkeit
dermassen offensichtlich ist, dass kein Zweifel an einer fehlenden Zu-
ständigkeit besteht oder – wie bereits ausgeführt – bei einem offenbaren
Rechtsmissbrauch oder wenn sich anderweitige berechtigte Fragen im
Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationa-
len ordre public stellen.
Im vorliegenden Fall vermögen die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Gesetzesbestimmungen keine derartigen Gründe für ein Abwei-
chen vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip bzw. insbesondere auch
nicht eine offensichtliche Unzuständigkeit darzulegen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang insbesondere auch subsection 1 von section 169.1 Securi-
ties Act bzw. subsections 3, 6 (a) und 8 von section 175 Securities Act).
Es bestand denn auch für die Vorinstanz keinerlei Anlass, an der Zustän-
digkeit der BCSC zur Stellung des Amtshilfeersuchens zu zweifeln.
2.5 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vertraulichkeit nicht
ausreichend gewährleistet sei, da die BCSC in ihrem Ersuchen ausführe,
die übermittelten Informationen allenfalls an "self-regulatory organizations
subject to our oversight" weiterzuleiten, so übersieht sie hierbei, dass die
BCSC die übermittelten Informationen gemäss klarem Wortlaut von
Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG an andere Stellen weiterleiten darf, sofern diese
ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effek-
tenhandel und Effektenhändler verwendet werden. Entscheidend ist somit
allein der Zweck. Gemäss ständiger Praxis ist es dabei Sache der ersu-
chenden Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das Spezialitätsprinzip
von allen Stellen beachtet wird, an welche die übermittelten Informationen
weitergeleitet werden (HANS-PETER SCHAAD, in: Basler Kommentar zum
Börsengesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 38, Rz. 128). Im Weiteren ist darauf hin-
zuweisen, dass die Vorinstanz die Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips
– dem klaren Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG folgend – lediglich
bei der ersuchenden Behörde zu überprüfen hat, nicht aber bei denjeni-
gen Behörden, an welche die Informationen weitergeleitet werden (vgl.
auch Botschaft zur Änderung der Bestimmung über die internationale
Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom
10. November 2004, BBl 2004 6747, 6765).
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Vorliegend sicherte die BCSC in ihrem Ersuchen die vertrauliche Behand-
lung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zu und die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz enthält in Ziff. 2 des Dispositivs die
entsprechenden Vorbehalte. Dabei wird die BCSC zudem ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass jegliche Verwendung oder Weiterlei-
tung der übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die
Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effek-
tenhändler der vorgängigen Zustimmung der Vorinstanz bedürfe. Die Ein-
haltung dieser Bedingung wiederum wurde von der BCSC bereits vor-
gängig in ihrem Ersuchen zugesichert. Für einen zusätzlichen Vorbehalt
wie ihn die Beschwerdeführerin eventualiter vorschlägt besteht kein
Raum. So ist die BCSC Mitglied des "Multilateral Memorandum of Un-
derstanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange
of Information" der International Organisation of Securities Commissions
(IOSCO-MMoU) und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass
die BCSC die zu übermittelnden Informationen entgegen dem Vertrau-
lichkeits- bzw. dem Spezialitätsprinzip verwenden wird. Nach ständiger
Rechtsprechung sind daher vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen
Vertrauensprinzips die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe
ohne Weiteres gegeben.
2.6 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessenden
Vermutungen, dass die BCSC als zuständig für die Stellung des Amtshil-
feersuchens zu erachten ist und sie die ihr aus dem Vertraulichkeits- bzw.
dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird, zu ent-
kräften.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass
kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege bzw. dass sie im Falle einer
gegenteiligen Ansicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen sei.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG hat die Vorinstanz im Rahmen
des Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
rücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss in diesem Zu-
sammenhang einerseits ein konkreter Anfangsverdacht bestehen und an-
dererseits ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die of-
fensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind
("unbeteiligte Dritte"), unzulässig (Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG).
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3.2
3.2.1 An den Anfangsverdacht sind gemäss ständiger Rechtsprechung
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersu-
chens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob
diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher,
wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsver-
fahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch ange-
messen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den
Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetz-
lichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Infor-
mationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem
Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verlet-
zung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informa-
tionen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten
stehen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen ("fishing expe-
ditions"). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind,
in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von
ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf
die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden
müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5297/2008 vom
5. November 2008 E. 5.1 m.w.H.).
3.2.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin die Voraussetzung eines genügend konkreten An-
fangsverdachtes gegeben ist.
Wie dem Ersuchen der BCSC vom 12. März 2012 entnommen werden
kann, geht sie von einem Verstoss gegen section 57 Securities Act ("Ma-
nipulation and fraud") aus, welcher vorsieht:
A person must not, directly or indirectly, engage in or participate in con-
duct relating to securities or exchange contracts if the person knows, or
reasonably should know, that the conduct
(a) results in or contributes to a misleading appearance of trading ac-
tivity in, or an artificial price for, a security or exchange contract, or
(b) perpetrates a fraud on any person.
Konkret geht die BCSC zusammengefasst davon aus, dass mittels Inter-
netpromotionen künstlich eine markttechnisch nicht gerechtfertigte Nach-
frage nach B._______-Aktien erzeugt wurde, die innert weniger Tage zu
B-964/2014
Seite 11
einem Kurssprung führte. Dieser wiederum wurde von Aktionären ge-
nutzt, um umfangreiche Eigenbestände abzubauen und die entsprechen-
den Gewinne zu realisieren. Die BCSC vermutet im Weiteren eine Bezie-
hung zwischen diesen Aktionären und den Urhebern der Internetpromoti-
onen.
Im Rahmen ihres Ersuchens nannte die BCSC die gesetzlichen Grundla-
gen der Untersuchung sowie die benötigten Informationen und Unterla-
gen und legte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch den
Sachverhalt, welcher den Anfangsverdacht auslöste, ausreichend dar. So
ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es gemäss stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreicht, dass
die ersuchende Behörde die ihrem Anfangsverdacht zugrunde liegenden
Sachverhaltsmomente substantiiert. Konkrete schriftliche Beweismittel
wie beispielsweise die jeweiligen Internetpromotionen sind darüber hin-
aus nicht erforderlich (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.4.2). Auch erscheint es
nicht willkürlich, wenn die BCSC bezüglich des Handels der B._______-
Aktien Nachforschungen anstellt. So ist dem betreffenden (…)-Chart ([…])
zu entnehmen, dass das tägliche Handelsvolumen der B._______-Aktien
zwischen dem 2. April 2007 und dem 15. Dezember 2010 – sofern über-
haupt vorhanden – verschwindend gering war (zwischen 0 und maximal
342'000 Aktien), dann jedoch zwischen dem 16. Dezember 2010 und dem
11. Februar 2011 konstant im Millionenbereich verharrte, mit einem Hö-
hepunkt von über 120 Mio. Aktien am 29. Dezember 2010. Der jeweilige
Tagesschlusskurs stieg dabei zwischen dem 15. und 30. Dezember 2010
sprunghaft von USD 0.07 auf USD 0.397 an (mit maximalem Tageshoch
von USD 0.52 am 29. Dezember 2010) und sank in den darauffolgenden
Tagen sogleich wieder auf USD 0.198 (3. Januar 2011), um sich in der
Folge mit sinkender Tendenz weiterzuentwickeln. Bei "Pennystock"-Aktien
wie die B._______-Aktie eine darstellt, müssen solche Entwicklungen
schon beinahe zwangsläufig Anlass zu Nachforschungen geben, ist es
doch notorisch, dass solche Aktien aufgrund ihres oftmals sehr geringen
Handelsvolumens nicht selten das Zielobjekt einer Marktmanipulation
werden, dies insbesondere auch in der Form des sog. "Scalpings" (vgl.
dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5903/2013 und
B-5905/2013 vom 10. Dezember 2013, jeweils E. 3.2.2 m.w.H.). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, wird sich die BCSC darüber auszusprechen
haben, ob vorliegend tatsächlich eine unerlaubte Marktmanipulation statt-
gefunden hat oder ob der Kursverlauf der Aktie der Logik des Marktes
entsprach (vgl. nachfolgend E. 3.3). Es ist jedenfalls nicht auszuschlies-
sen, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung des geschilderten
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Sachverhalts dienlich sein können. Ist doch insbesondere unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin in einem nahen zeitlichen Zusammenhang
zur vermuteten Marktmanipulation Überweisungen seitens zweier Haupt-
beteiligter im Verfahren der BCSC erhalten hat (vgl. dazu auch BVGE
2011/14 E. 5.3.2 m.w.H. sowie nachfolgend E. 3.3).
Vorliegend stellen der Kursverlauf in Kombination mit der Entwicklung des
Handelsvolumens der B._______-Aktie genügend Indizien hinsichtlich ei-
ner möglichen Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften dar. Auch liegen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor bzw. werden solche von der Be-
schwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass die von der BCSC be-
haupteten Sachverhaltselemente lediglich fingiert sind. Schliesslich sind
die ersuchten Informationen hinsichtlich der umstrittenen Transaktionen,
des betreffenden Bankinstituts, des Zielobjektes sowie des betreffenden
Zeitraumes präzis umschrieben und klar begrenzt; von einer reinen Be-
weisausforschung kann deshalb keine Rede sein.
3.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich
deren Argumentation, dass sie als "unbeteiligte Dritte" anzusehen sei.
Im Zusammenhang mit einer Untersuchung hinsichtlich des Vorliegens
einer möglichen Marktmanipulation durch falsche und/oder irreführende
Informationen beschränkt sich die Untersuchungsbefugnis einer Auf-
sichtsbehörde nicht bloss auf die Identifizierung derjenigen Personen, die
mit entsprechenden Aktien gehandelt oder die entsprechenden (Falsch-)
Informationen erstellt und/oder verbreitet haben. Vielmehr sind alle Per-
sonen in die Untersuchung mit einzubeziehen, die in irgendeiner Art und
Weise an der Marktmanipulation mitgewirkt haben. Dies umfasst insbe-
sondere auch diejenigen Personen, die im Hintergrund für die entspre-
chenden Planungen verantwortlich zeichneten und/oder finanziell von den
entsprechenden Manipulationen profitiert haben. Unabdingbar für die Ver-
folgung dieser Hintermänner ist dabei die Nachverfolgung der entspre-
chenden Finanzströme.
Wenn die Beschwerdeführerin nun ausführt, dass so automatisch jeder
der (Mit-)Täterschaft verdächtigt werde, der mit einer der Marktmanipula-
tion verdächtigten Person eine Geschäftsbeziehung unterhalte und eine
Bankzahlung erhalten habe, so übersieht sie dabei, dass sich die Vorin-
stanz im Rahmen der Amtshilfe nicht darüber auszusprechen hat, ob die
im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht. Es genügt, wenn
die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nicht offensicht-
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Seite 13
lich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und ein hinrei-
chender Anfangsverdacht gegeben ist (vgl. zuvor E. 3.2). Die weiteren,
eigentlichen Abklärungen obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde;
erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusam-
menhang mit eigenen weiteren Abklärungen umfassend zu würdigen. Ge-
lingt es den beteiligten, ins Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen
nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften,
ist die Amtshilfe zu gewähren (vgl. BVGE 2007/28 E. 5 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 21. Oktober 2010 bis 28. Juli 2011 von Seiten der
F._______ bzw. C._______ elf Überweisungen in einer Gesamthöhe von
rund USD 5,3 Mio. erhalten hat und diese Transaktionen weder grundlos
noch ohne Wissen der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Die Überweisun-
gen erfolgten nicht nur seitens zweier Hauptbeteiligter im Verfahren der
BCSC, sondern sie erfolgten – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin – auch noch in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang
zur vermuteten Marktmanipulation (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.1 m.w.H.).
Dass die Überweisungen sowohl vor als auch nach dem relevanten Zeit-
raum erfolgt sind, ist für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden
Fragen irrelevant. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne des Amts-
hilferechts als in die Vorgänge involvierte Partei und nicht als "unbeteiligte
Dritte" anzusehen. Die Frage, ob diese Überweisungen ihre Grundlage in
einer ordentlichen Geschäftsbeziehung der Parteien untereinander hat-
ten, wird von der BCSC zu klären sein. Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Argumente genügen nicht, um den Anfangsverdacht kla-
rerweise und entscheidend zu entkräften.
4.
Schliesslich kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die
Amtshilfe lediglich auf den von der BCSC im Ersuchen explizit genannten
Zeitraum zu beschränken, nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts befugt, zusätzliche Informationen, die direkt mit dem Amts-
hilfegesuch in Zusammenhang stehen, spontan zu liefern, wenn diese
aufsichtsrechtlich relevant sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.; sog.
ergänzende spontane Amtshilfe).
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Die zusätzlichen Informationen, welche die Vorinstanz im Rahmen dieser
spontanen Amtshilfe liefern möchte, betreffen die Beschwerdeführerin, die
F._______ und die C._______ und legen dar, dass es sowohl vor (21. bis
27. Oktober 2010) als auch nach (18. bis 28. Juli 2011) dem von der
BCSC in ihrem Ersuchen angeführten Zeitraum (1. November 2010 bis
1. April 2011) zu Geldüberweisungen von der F._______ bzw. der
C._______ auf das Konto der Beschwerdeführerin gekommen ist. Auf-
grund der beteiligten Parteien, des Inhalts der Informationen sowie der
zeitlichen Nähe zum im Ersuchen angeführten Zeitraum, ist es nicht aus-
zuschliessen, dass diese für das Verfahren der BCSC von Bedeutung
sein können. Auch legt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be-
schwerde keinerlei Gründe dar, welche die Irrelevanz der Informationen
belegen würden. Die Leistung von spontaner Amtshilfe ist daher im von
der Vorinstanz vorgesehenen Ausmasse zulässig.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BCSC als zuständig für die
Stellung des Amtshilfeersuchens zu erachten ist und davon auszugehen
ist, dass diese die ihr aus dem Vertraulichkeits- bzw. dem Spezialitäts-
prinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Im Weiteren sind im vor-
liegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe ge-
geben. So liegt insbesondere ein genügend konkreter Anfangsverdacht
vor und die Beschwerdeführerin ist nicht als "unbeteiligte Dritte" anzuse-
hen. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die Leistung von spontaner
Amtshilfe im von der Vorinstanz vorgesehenen Ausmasse zulässig ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der
einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
Die Beschwerdeführerin hat als vollständig unterlegene Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
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tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. h des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück [3 Ordner])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 15. April 2014