B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-973/2017
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Heinrich Hempel,
Beschwerdeführer,
gegen
Programm Jugend + Musik,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur J + M-Leiterausbildung.
B-973/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seit 2016 werden im Rahmen des Programms "Jugend + Musik" soge-
nannte J+M-Leiterinnen und -Leiter ausgebildet, welche danach J+M-La-
ger und J+M-Kurse leiten dürfen, die eine finanzielle Unterstützung erhal-
ten, ähnlich wie bei der Sportförderung im Rahmen des Programms "Ju-
gend + Sport". Die Ausbildung für die angehenden J+M-Leiterinnen und
-Leiter besteht aus einem sogenannten Grundmodul, das für alle Bewerber
obligatorisch ist, sowie einem Musik- und Pädagogikmodul, von welchen
jedoch auszubildende Leiterinnen oder Leiter, je nach Erfahrung und per-
sönlichen Fähigkeiten, dispensiert werden können. Das Bundesamt für
Kultur hat für den Vollzug des Programms "Jugend + Musik" die Res
Publica Consulting AG (hiernach: Vollzugsstelle) eingesetzt. Von der Voll-
zugsstelle wurden für die jeweiligen Musikbereiche Experten bestimmt,
welche eine fachliche Beurteilung der angemeldeten J+M-Leiterinnen und
-Leiter vornehmen, die als Grundlage für den Zulassungsentscheid zur
J+M-Leiterausbildung dient.
B.
B.a Durch Einreichung des ausgefüllten Bewerbungsformulars an den
J+M-Expertenkoordinator ersuchte X._______ (hiernach: Beschwerdefüh-
rer) am 30. Dezember 2016 um Zulassung zur Ausbildung als J+M-Leiter
im Bereich Chorleitung.
B.b Mit Beurteilung vom 3. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer
durch den für den Bereich Chorleitung bestimmten Experten für die Zertifi-
zierung zum J+M-Leiter empfohlen. Insbesondere wurde dem Beschwer-
deführer mit dieser Beurteilung eine sehr hohe Fachkompetenz und grosse
Erfahrung in der Leitung von Chorlagern attestiert, weshalb der Experte
eine Dispensation vom entsprechenden Musikmodul, sowie dem Pädago-
gikmodul beantragte.
B.c Mit E-Mail vom 6. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung und
die Teilnahme am J+M-Grundmodul aufgrund seines Alters nicht erfülle.
Gleichzeitig wurde seine ausgezeichnete Kompetenz und Erfahrung von
der Vollzugsstelle anerkannt.
B.d Am 6. und 8. Januar 2017 verlangte der Beschwerdeführer in elektro-
nischer Form eine anfechtbare Verfügung.
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B.e Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 bestätigte die Vollzugsstelle ihren
vorab per E-Mail mitgeteilten Entscheid. Darin führt sie aus, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des erreichten AHV-Alters nicht mehr für die
J+M-Leiterausbildung zugelassen werde. Sie stützt sich dabei auf eine im
Handbuch für J+M-Leitende enthaltene Regelung. Die Vollzugsstelle (hier-
nach: Vorinstanz) führt zudem aus, dass aufgrund der vielen eingegange-
nen Kandidaturen eher Jüngere, die voraussichtlich für eine längere Zeit
als J+M-Leiter eingesetzt werden können, zu bevorzugen seien.
C.
C.a Am 14. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwer-
deführer beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2017 sei
aufzuheben und er sei zur J+M-Leiterausbildung zuzulassen, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als
Begründung macht der Beschwerdeführer eine Altersdiskriminierung gel-
tend. Überdies rechtfertige auch eine grosse Nachfrage nicht die Verwei-
gerung der Zulassung zur J+M-Leiterausbildung, da eine Priorisierung ge-
mäss dem Gesetz nicht nach Alter, sondern nach Fachkompetenz vorge-
nommen werden müsse.
C.b Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 nahm die Vorinstanz zu den
Anträgen des Beschwerdeführers Stellung und reichte die eingeforderten
Vorakten fristgerecht ein. Die Vorinstanz schliesst auf vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung wird vorgebracht, dass das
BAK und die Vorinstanz aufgrund der Möglichkeit, dass potentielle Leiter
altersbedingt nicht mehr voll einsatzfähig sein könnten und eine individua-
lisierte Überprüfung problematisch sei, eine altersmässige Beschränkung
der Zulassung zur J+M-Leiterausbildung eingeführt hätten. Der Beschwer-
deführer habe die mit dieser Regelung festgelegte Altersobergrenze be-
reits überschritten. Zur Legitimierung dieser Altersbegrenzung bringt die
Vorinstanz vor, dass eine solche in verschiedenen Lebensbereichen durch
die Rechtsprechung bereits als zulässig erachtet wurde, unter Verweis auf
einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich von Stipen-
dien. Auch bei Lehrpersonen bestünden Regelungen mit entsprechenden
Beschränkungen, ohne dass dadurch eine Altersdiskriminierung entstehe.
Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer allerdings zu, in der Lage
zu sein die J+M-Leiterausbildung zu absolvieren, hält es aber nicht für op-
portun, eine 67-jährige Person mit finanziellen Mitteln des Bundes auszu-
bilden und hegt Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer noch in der Lage
B-973/2017
Seite 4
sein werde, während den durch die J+M-Leiteranerkennung gedeckten drei
Jahren, als Kurs- und Lagerleiter eingesetzt zu werden. Bezüglich der gros-
sen Nachfrage hält die Vorinstanz fest, dass sich zwischen September
2016, der erstmaligen Ausschreibung von J+M-Leiterausbildung, und Mitte
Februar 2017 360 Personen als zukünftige J+M-Leitende angemeldet hät-
ten, weshalb nicht alle Kandidaten zeitnah ausgebildet werden könnten.
Allerdings werde die Priorisierung nach Eingang der Anmeldungen und
nicht nach Alter vorgenommen. Es sei jedoch zu beachten, dass, um dem
Grundsatz des wirtschaftlichen und wirkungsvollen Mitteleinsatzes im
Sinne des Subventionsgesetzes gerecht zu werden, interessierte Perso-
nen in weniger fortgeschrittenen Alter den Vorzug erhalten sollten, da diese
deutlich länger als J+M-Leiter eingesetzt werden können.
C.c Mit Replik vom 24. März 2017 hält der Beschwerdeführer an den Be-
gehren und Ausführungen der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und
ergänzt diese. Er macht namentlich widersprüchliches Verhalten der Vor-
instanz geltend, da Letztere dem Beschwerdeführer zwar die fachlichen
Eignung zugesteht, jedoch gleichzeitig einen generellen und altersbeding-
ten Ausschluss von Kandidaten vorsieht aufgrund der Möglichkeit ihrer
nicht mehr uneingeschränkten Einsatzfähigkeit. Zur Begründung der Vor-
instanz bezüglich der von ihr und dem BAK mit der Begründung eingeführ-
ten Regelung, dass eine individualisierte Überprüfung der Einsatzfähigkeit
bei älteren Kandidaten problematisch sei, führt der Beschwerdeführer aus,
dass selbst wenn dies tatsächlich der Fall sei, sich nicht eine altersmässige
Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung, sondern höchstens eine Ein-
schränkung bezüglich der späteren Tätigkeitsdauer rechtfertigen würde.
Überdies handle es sich bei J+M-Kursen und -Lagern um Freiwilligenar-
beit, weshalb nicht auf Regelungen bezüglich Lehrpersonen, sondern auf
die Handhabung in ähnlichen Bereichen (J+S-Kurse) zu verweisen sei.
Des Weiteren stütze sich die Regelung auf keine genügende gesetzliche
Grundlage. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass
die Priorisierung bei einem Nachfrageüberhang für die Ausbildung nicht
nach Eingang der Bewerbungen, sondern nach fachlicher Eignung vorzu-
nehmen sei, wie dies im Gesetz gefordert wird, weshalb die Bewerbung
des Beschwerdeführers aufgrund seiner unbestrittenermassen hohen
fachlichen Eignung prioritär behandelt werden müsse.
D.
Die Replik wurde am 27. März 2017 der Vorinstanz zugestellt.
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Seite 5
E.
Auf eine Parteiverhandlung wurde stillschweigend verzichtet.
F.
Auf die vorstehend genannten und auf die weiteren Vorbringungen der Par-
teien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Res
Publica AG. Diese wurde vom Bundesamt für Kultur (BAK) gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des In-
nern (EDI) vom 25. November 2015 (SR 442.131) als Vollzugsstelle einge-
setzt. Somit handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]), die der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt gemäss Art. 31
und Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32])
i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom
11. Dezember 2009 (Kulturförderungsgesetz [KFG, SR 442.1]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerken-
nendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
B-973/2017
Seite 6
2.
2.1 Aus materieller Sicht bringt der Beschwerdeführer vor, die angefoch-
tene Verfügung, bzw. die Regelung des BAK und der Vorinstanz, welche
eine Altersbeschränkung für die Zulassung zur J+M-Leiterausbildung vor-
sieht, verletze das in Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerte Diskriminierungsverbot.
2.2 Vorab gilt es hierbei zu klären, ob die Vorinstanz an die in der Bundes-
verfassung enthaltenen Grundrechte gebunden ist. Art. 35 Abs. 3 BV ver-
pflichtet jedermann in Ausübung einer staatlichen Aufgabe, zur Verwirkli-
chung der Grundrechte beizutragen; auch Private sind bei der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe an diese gebunden (vgl. BGE 129 III 35 E. 5.2;
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58 [1994], Nr. 15, E. 1). Na-
mentlich haben hoheitlich handelnde Private das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu beachten (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1404). Unter Anwendung von Art. 12 Abs. 3 KFG hat das BAK der Vor-
instanz den Vollzug des Programms "Jugend + Musik" übertragen (vgl.
E. 1.1 hiervor), weshalb die Vorinstanz, ein privates Unternehmen, in ihrer
Eigenschaft als Vollzugsstelle des Programms "Jugend + Musik" an die
Grundrechte gebunden ist, insbesondere an Art. 8 BV. Das BAK unterliegt
als Bundesbehörde unbestritten ebenfalls einer Grundrechtsbindung (vgl.
Art. 35 BV).
3.
3.1 Es stellt sich somit die Frage, ob die Regelung, auf welche sich die
Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung stützt, den Schutzbereich ei-
nes Grundrechts tangiert und falls ja, ob dies zulässig ist.
3.2 Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV darf namentlich niemand aufgrund seines
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körper-
lichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Das
Diskriminierungsverbot lehnt sich in den Grundzügen an die internationa-
len Grundrechtsgarantien an, wie sie insbesondere in Art. 14 EMRK und in
verschiedenen Bestimmungen des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) enthalten
sind (vgl. JÖRG P. MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 680; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Auflage 2014,
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Art. 8 N. 46). Eine Anknüpfung an ein in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes Merk-
mal ist nicht absolut rechtswidrig, sondern begründet zunächst den blossen
Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte
Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 136 I 121 E. 5.2; 135 I 49
E. 4.1; 129 I 392 E. 3.2.2; Urteil des BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember
2010 E. 3.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3069/2015 vom
27. März 2017 E. 5.2.1).
3.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen den einzelnen in
Art. 8 Abs. 2 BV genannten Anknüpfungstatbeständen. Während Kriterien
wie das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit, die Religion und Ähnliche
den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung begründen und einer
qualifizierten Rechtfertigung bedürfen, ist insbesondere das Merkmal "Al-
ter" anderer Natur, weil bei diesem nicht an eine historisch schlechter ge-
stellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe angeknüpft wird. Bei der
Schlechterstellung älterer Menschen handelt es sich daher um einen aty-
pischen Diskriminierungstatbestand, der sich in der praktischen Anwen-
dung dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV annähert
(BGE 138 I 265 E. 4.3; YVO HANGARTNER, Diskriminierung – ein neuer ver-
fassungsrechtlicher Begriff, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR]
122/2003 I S. 97 ff, insb. S. 110; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminie-
rungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003,
S. 327 und 733). Ein Teil der Lehre geht denn auch davon aus, dass be-
züglich des Alters praktisch kein Unterschied zum Schutz gemäss Art. 8
Abs. 1 BV besteht (so namentlich ETIENNE GRISEL, Egalite, Les garanties
de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, 2000, S. 78 f.). Ein anderer Teil
der Lehre nimmt an, mit Bezug auf die Gründe, die eine Schlechterstellung
wegen des Alters rechtfertigen können, gehe Art. 8 Abs. 2 BV zwar nicht
über die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hinaus, hinge-
gen soll im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein strikterer Mass-
stab gelten, um so dem mit Art. 8 Abs. 2 BV vorgesehenen höheren
Schutzniveau Rechnung zu tragen (vgl. JÖRG P. MÜLLER/MARKUS SCHE-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 724 mit Fn. 480; VIN-
CENT MARTENET, Géométrie de l'égalité, 2003, N. 898; MARKUS SCHE-
FER / RENÉ RHINOW, Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus
Sicht der Grundrechte, Gutachten im Auftrag des Schweizerischen Senio-
renrats, Jusletter 7. April 2003, N. 54 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist aufgrund der spezifischen Nennung des Merkmals Al-
ter in Art. 8 Abs. 2 BV von Letzterem auszugehen (BGE 138 I 265 E. 4.3;
vgl. zum Ganzen SCHWEIZER, a.a.O., Art. 8 N. 54 und 72). Zu beachten
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Seite 8
bleibt, dass sich eine fragliche Regelung oder Verfügung auf das Differen-
zierungskriterium "Alter" abstützen.
3.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist namentlich zu beurteilen,
ob die im J+M-Handbuch (
dex.html?lang=de, zuletzt besucht am 3. Juli 2017) getroffene Regelung
des BAK sowie der Vorinstanz, wonach die Zulassung zur Ausbildung von
J+M-Leiterinnen und -Leitern altersmässig begrenzt werden soll, zulässig
ist. Der entsprechende Passus in Abschnitt III („Ausbildung der J+M-Lei-
tenden“) Punkt 2 („Anforderungen / Voraussetzungen für die Zulassung zur
J+M-Leitenden-Ausbildung“) des J+M-Handbuchs lautet wie folgt:
„Für die Zulassung zur J+M-Leitenden-Ausbildung gelten die folgenden Min-
destvoraussetzungen:
- J+M-Leitende können die Kursleiterausbildung frühestens in dem Jahr ab-
solvieren, in welchem sie das 18. Lebensjahr erreichen.
- Personen, die das AHV-Alter erreicht haben, werden nicht mehr zur J+M-
Leitenden-Ausbildung zugelassen.
- […]“
3.4.1 Dass die fragliche Bestimmung eine Altersbeschränkung und somit
eine Differenzierung aufgrund eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten
Merkmale vornimmt, ist unbestritten. Demnach müssen die in Art. 36 BV
verankerten Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen eingehal-
ten werden. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis der gesetzlichen
Grundlage (BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284). Die Vorinstanz weist in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass kein Akt der Eingriffsverwal-
tung, sondern ein solcher der Leistungsverwaltung in Frage steht (vgl. Ver-
nehmlassung, S. 2). Andererseits ist dem Beschwerdeführer dahingehend
zuzustimmen, dass dem Handbuch selbst keine Rechtssatzqualität zu-
kommt (vgl. Beschwerde, S. 5). Folglich ist im vorliegenden Fall insbeson-
dere zu prüfen, ob für den Ausschluss von geeigneten Teilnehmern, welche
das AHV-Alter erreicht haben, eine gesetzliche Grundlage besteht bzw.
sich eine solche durch Auslegung der in Bezug auf die Zulassungsvoraus-
setzungen anwendbaren Normen ergibt.
3.4.2 Die Rechtsgrundlage für das Programm "Jugend + Musik" findet sich
in Art. 67a BV und Art. 12 KFG. Darin fehlt eine spezifische Regelung in
Bezug auf die J+M-Leiterausbildung, bzw. Voraussetzungen für die Zulas-
sung zu selbiger Ausbildung. Jedoch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 KFG
das Ziel zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und
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Leitern für diesen Bereich. Zu diesem Zweck führt der Bund das Programm
„Jugend und Musik“. Nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KFG erlässt das
Eidgenössische Departement des Innern ein entsprechendes Förderungs-
konzept in Verordnungsform. Dies ist mit der Verordnung über das Förde-
rungskonzept 2016-2020 zum Programm "Jugend + Musik" vom 25. No-
vember 2015 (SR 442.131) geschehen. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über
das Förderungskonzept 2016-2020 zum Programm "Jugend + Musik"
nennt sodann Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung von J+M-Lei-
terinnen und -Leiter. Konkret wird die Zulassung als J+M-Leiter in dieser
Norm an die Volljährigkeit (lit. a), den Wohnsitz in der Schweiz oder
Schweizer Staatsangehörigkeit (lit. b) sowie die Eignung zur Leitung von
Kursen und Lagern (lit. c) geknüpft. Gemäss Art. 5 Abs. 4 Satz 2 erfolgt für
den Fall eines Nachfrageüberhangs eine Priorisierung der Kandidatinnen
und Kandidaten nach Massgabe der fachlichen Eignung. Da der Begriff
Eignung nicht weiter umschrieben wird, bedarf es hierbei einer genaueren
Auslegung namentlich unter Berücksichtigung der Frage, ob darunter al-
lenfalls eine mögliche Altersbegrenzung fallen könnte. Dabei ist auch die
Anforderung der Volljährigkeit zu berücksichtigen.
3.4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbe-
stimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente
zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsge-
schichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung,
die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137
V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; BVGE 2014/10 E. 3.2.6.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HE-
LEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
9. Auflage, Zürich 2016, Rz. 80 ff.). Eine verbindliche Rangfolge der zu be-
rücksichtigenden Auslegungselemente ist der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung fremd. Vielmehr bekennt sich das Bundesgericht zum Metho-
denpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen
Vorrang zuerkennt (BGE 140 IV 28 E. 4.3.1, 134 I 184 E. 5.1, 134 II 249
E. 2.3; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 177 ff., und dazu insbe-
sondere in Bezug auf die Bedeutung der historischen Auslegungsmethode
kritisch ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 5. Auflage, Mün-
chen/Wien/Bern 2016, S. 125 ff.).
3.4.4 Durch eine grammatikalische Auslegung ergibt sich in casu keine ex-
plizite Altersbeschränkung nach oben aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
über das Förderungskonzept 2016-2020 zum Programm "Jugend + Musik".
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Seite 10
Sowohl aus dem Kontext dieser Verordnung im Sinne einer systematischen
Auslegung, als auch bei der Auslegung aus historischer und teleologischer
Sicht, ist der Begriff der Eignung in Bezug auf fachliche Fähigkeiten zu ver-
stehen. Dafür spricht insbesondere der Wille des Gesetzgebers, das Pro-
gramm "Jugend + Musik" in Anlehnung an das bereits bestehende Pro-
gramm "Jugend + Sport" aufzubauen (vgl. Schlussbericht der Arbeits-
gruppe zur Umsetzung von Art. 67a BV auf Bundesebene vom November
2013 [publiziert am 24. Januar 2014,
les/Musik_Bericht_BAK.pdf?version=1>, abgerufen am 31.05.2017], Ziffer
4.3.5; vgl. auch Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-
2020 vom 28. November 2014, Ziffer 2.2.5 mit Verweisen). Die Übertra-
gung soll insbesondere für die Bereiche von Lagern und Kursen, aber auch
der Leiterausbildung angewandt werden (Schlussbericht der Arbeitsgruppe
zur Umsetzung von Art. 67a BV auf Bundesebene vom November 2013,
Ziffer 5.3.5). Dies liegt zudem nahe, da Art. 21 der Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte vom 25. Mai 2012
(VSpoFöP SR 415.011) fast identische Zulassungsvoraussetzung nennt,
wie jene von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Förderungskonzept
2016-2020 zum Programm "Jugend + Musik". Namentlich verlangt Art. 21
Abs. 1 VSpoFöP für die Zulassung zur Leiterausbildung einen Wohnsitzes
in der Schweiz oder die Schweizer oder Liechtensteinische Staatsangehö-
rigkeit (lit. a), die Vollendung des 18. Altersjahres im Kursjahr (lit. b), sowie
die besonderen Zulassungsvoraussetzungen (lit. c). Die besonderen Zu-
lassungsvoraussetzungen werden in Art. 21 Abs. 3 VSpoFöP genauer um-
schrieben und enthalten ausschliesslich fachtechnische Anforderungen,
welche die Fähigkeiten der Bewerber betrifft. Dagegen verfügt das Pro-
gramm "Jugend + Sport" weder in der VSpoFöP noch in der Praxis über
eine Altersobergrenze. Das gilt auch für Art. 5 der hier zu beurteilenden
Verordnung über das Förderungskonzept 2016-2020 zum Programm „Ju-
gend und Musik“. Einerseits ist auch in diesem Zusammenhang die Eig-
nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung rein fachtechnisch
zu verstehen. Dementsprechend wird in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 der Verord-
nung der Begriff „fachliche Eignung“ verwendet. Andererseits spricht die
Anforderung der Volljährigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung,
wonach nur eine Altersuntergrenze statuiert wird, dafür, dass keine gene-
relle Altersobergrenze intendiert ist. Schliesslich deutet die Regel gemäss
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung, wonach die Priorisierung für den Fall eines
Nachfrageüberhangs aufgrund der fachlichen Eignung erfolgen soll, dafür,
dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verord-
nung abschliessend zu verstehen sind. Nach dem Gesagten ergibt sich
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Seite 11
durch Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Förderungs-
konzept 2016-2020 zum Programm "Jugend + Musik", dass sich der in
E. 3.4.1 beschriebene generelle Ausschluss von Personen, welche das
AHV-Alter erreicht haben, gemäss J+M-Handbuch auch nicht auf eine ma-
teriell-gesetzliche Grundlage stützen lässt. Damit erweist sich die entspre-
chende Rüge des Beschwerdeführers als begründet.
3.5 Aufgrund des soeben Ausgeführten kann offen bleiben, inwieweit eine
entsprechende Altersbeschränkung auf sachlichen Gründen beruht und
sich überdies als verhältnismässig erweist (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch
mutatis mutandis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4569/2009
vom 7. Mai 2010 S. 7 mit Hinweis). Sachlich begründen liesse sich allen-
falls eine Priorisierungsregel, welche im Ergebnis sicherstellt, dass eine al-
tersmässige Durchmischung der angehenden Leiterinnen und Leiter er-
reicht wird dergestalt, dass nicht nur Personen ausgebildet werden, welche
das AHV-Alter erreicht haben. Die Anwendung einer solchen Regel ent-
spräche indessen nicht geltendem Verordnungsrecht, da nach Art. 5 Abs. 4
Satz 2 der Verordnung über das Förderungskonzept 2016-2020 zum Pro-
gramm "Jugend + Musik" für die Priorisierung von auszubildenden Leite-
rinnen und Leitern bei Nachfrageüberhang die fachliche Eignung aus-
schlaggebend sein soll. Damit kann auch offen bleiben, welche Bedeutung
dem Nachfrageüberhang zukommt. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass
sich 360 Personen als zukünftige J+M-Leitende angemeldet haben, was
belege, dass die Nachfrage gross ist und nicht alle Interessierten zeitver-
zugslos in die Ausbildung aufgenommen werden können (Vernehmlas-
sung, S. 4). Das Argument der Vorinstanz, dass es im Sinne eines wirt-
schaftlichen und wirkungsvollen Mitteleinsatzes generell nicht opportun
sei, ältere Bewerber zur J+M-Leiterausbildung zuzulassen (vgl. Vernehm-
lassung, S. 4), sprengt indessen – wie in Erwägung 3.4 hiervor festgestellt
– jedenfalls den durch Art. 5 Abs. 4 der einschlägigen Verordnung gesetz-
ten Rahmen. Damit braucht auch nicht näher erörtert zu werden, welche
Bedeutung in diesem Zusammenhang der Befreiung erfahrener zukünfti-
ger J+M-Leitender von gewissen Ausbildungsmodulen zukommt. Ebenso-
wenig ist auf das Argument des Beschwerdeführers einzugehen, wonach
es für ihn nicht tragbar sei, dass ihm eine jüngere und schlechter qualifi-
ziertere Person als J+M-Leiter zur Seite gestellt werden solle (vgl. Replik.
S. 3).
3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich somit keine Berechtigung zur generel-
len Altersbeschränkung von Bewerbern für die Zulassung zur J+M-Leiter-
B-973/2017
Seite 12
ausbildung. Die vom BAK und der Vorinstanz im Handbuch für J+M-Lei-
tende eingeführte Regelung bezüglich der altersmässigen Zulassungsbe-
schränkung zur J+M-Leiterausbildung entbehrt somit der gesetzlichen
Grundlage (vgl. E. 3.4 hiervor) und verstösst damit zugleich gegen das Dis-
kriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
4.
Zusammenfassend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2017,
welche sich lediglich auf die beschriebene Regelung aus dem Handbuch
für J+M-Leitende stützt, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
die restlichen Zulassungsvoraussetzungen, namentlich dasjenige der fach-
lichen Eignung, unbestrittenermassen erfüllt, als rechtsfehlerhaft zu wer-
ten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben. Die Vollzugsstelle wird die Zulassung neu zu beurtei-
len haben.
5.
5.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs obsiegt der Beschwerdeführer
vollumfänglich, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben auch für den Fall des Unterliegens
keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Als obsiegender Partei ist dem Beschwerdeführer für die erwachsenen
notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 Reglement über der
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173. 320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwalts-
honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemes-
sen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und
höchstens Fr. 400.–, ohne Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird – wie vor-
liegend – keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsge-
richt die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache erscheint
es angemessen, dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. MWST)
zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin nach mit der Eröffnung eintretenden Rechtskraft dieses Urteils
zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
B-973/2017
Seite 13
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist mit der Eröffnung somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
2.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.2 Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 700.– wird ihm zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'000.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Beilage: Rückerstattungsformular;
Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 12. Juli 2017