B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-997/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst (ZIVI),
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung Ersteinsatz.
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Sachverhalt:
A.
Am 25. Juli 2012 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Tagen verpflichtet.
B.
Am 22. März 2013 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Re-
gionalzentrum Rüti (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch des Beschwer-
deführers um Dienstverschiebung ein. Darin hielt der Beschwerdeführer
fest, dass er sich im ersten Lehrjahr der Berufslehre als Fachmann
Betreuung im Lehrbetrieb Y._______ (nachfolgend: Lehrbetrieb) befinde.
Seine Berufslehre verunmögliche es ihm, in den nächsten drei Jahren Zi-
vildienst zu leisten, und er habe die Zeit nach der Ausbildung für den Zi-
vildienst vorgesehen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bewilligte die Vorinstanz die Verschie-
bung des Ersteinsatzes. Dieser müsse im Jahr 2014 geleistet werden (Zif-
fer 2 des Dispositivs), und die Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz sei
der Vorinstanz bis spätestens 15. Januar 2014 einzureichen (Ziffer 3).
Weiter wurde festgehalten, dass man dem Beschwerdeführer mit dieser
Dienstverschiebung entgegenkomme und ihm somit genügend Zeit ein-
räume, seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 zu planen und sich mit dem Ar-
beitgeber abzusprechen.
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 erinnerte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014.
E.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein
weiteres Gesuch um Dienstverschiebung. Er machte geltend, während
den 13 Wochen Schulferien jeweils 5 Tage pro Woche zur Arbeit zu ge-
hen, um mehr Berufserfahrung sammeln zu können. Da er berufsbeglei-
tend die Berufsmaturitätsschule besuche, könne er sich nur während 2.5
Tagen pro Woche Praxiserfahrung im Lehrbetrieb aneignen. Die Zeit der
Schulferien brauche er daher umso mehr, da er während dieser Zeit dop-
pelt so oft im Betrieb sein könne. Ausserdem benötige er Zeit, um an der
Maturaarbeit weiterzuschreiben und um sich auf die ersten Maturaab-
schlussprüfungen, welche schon am Ende des zweiten Lehrjahres statt-
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fänden, vorzubereiten. Er werde seine Dienstzeit am Ende der Ausbil-
dung (August 2015) leisten. Dem Schreiben war eine undatierte Bestäti-
gung des Leiters des Lehrbetriebs beigelegt, wonach der Beschwerdefüh-
rer während seiner Berufsausbildung keinen Zivildienst leisten könne.
F.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Dezember 2013 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu er-
gänzen und zusätzliche Unterlagen einzureichen.
Am 13. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den
Ferienplan, ein Schreiben der Berufsmaturitätsschule sowie eine Kopie
des Lehrvertrags ein.
G.
Am 7. Februar 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem
Dispositiv:
"1. Ihr Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes wird in Anwen-
dung von Art. 46 ZDV gutgeheissen.
2. Sie haben Ihren langen Einsatz bis am 31.01.2016 abzuschliessen.
3. Die entsprechende Einsatzvereinbarung ist uns bis spätestens am
15.01.2015 einzureichen.
4. Ihr Gesuch um Verschiebung des Ersteinsatzes wird abgelehnt.
5. Sie haben Ihren Ersteinsatz im Jahr 2014 zu leisten.
6. Die entsprechende Einsatzvereinbarung ist uns bis spätestens am
28.02.2014 einzureichen.
7. Ihre weitere Dienstpflicht präsentiert sich wie folgt:
Jahr Anzahl Dienstage
2014 26
2015-2016 180 (bis 31.01.2016)
2019-2024 26
2025 24"
Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, mangels Erklärung des Lehrbetriebs,
wieso das Leisten von 26 Diensttagen nicht möglich sei, könne davon
ausgegangen werden, dass die Ausbildung durch den Ersteinsatz nicht
unterbrochen werden müsse.
H.
In einer vom Beschwerdeführer nachgereichten schriftlichen Erklärung
des Lehrbetriebs vom 20. Februar 2014 äusserte sich dessen Leiter […]
dahingehend, dass der Beschwerdeführer während der Erstausbildung
keinen Zivildiensteinsatz leisten könne. Es sei nicht möglich, die 25 Fe-
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rientage pro Lehrjahr für einen 26-tägigen Ersteinsatz hinzugeben, auch
nicht während der schulfreien Zeit. Aufgrund des Besuchs der Berufsma-
turitätsschule arbeite der Beschwerdeführer verhältnismässig wenig im
Lehrbetrieb. Die schulfreien Wochen seien zur Vervollständigung der Be-
rufspraxis zu nutzen. Der "Praxistransfer" sei wichtig, um einen erfolgrei-
chen Lehrabschluss zu erreichen.
I.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragt:
"1. Ziffer 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben:
2. Es sei die Verschiebung des Ersteinsatzes zu gewähren.
3. Der Unterzeichnete sei zu verpflichten, den Ersteinsatz im Jahr 2015
zu leisten.
4. Die entsprechende Einsatzvereinbarung sei der Vollzugsstelle für
den Zivildienst bis spätestens 15.1.2015 einzureichen."
Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er für die Bewältigung seiner
Ausbildung genügend "Praxistransfer" benötige. 26 zusätzlich wegfallen-
de Praxistage brächten ihn in eine Notsituation. Als Berufsmaturient fehle
er im Vergleich zu einem normalen Lehrling 1.5 Tage pro Woche mehr im
Betrieb. Er verfüge somit über 76.5 Tage weniger Praxis als andere Lehr-
linge. Die zusätzlichen 26 "Fehltage" würden dazu führen, dass er im
Vergleich zu anderen Lehrlingen mehr als 100 Tage weniger Praxis habe.
Dies könne den erfolgreichen Lehrabschluss ernsthaft gefährden. Es tref-
fe nicht zu, dass er, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, die 26
Tage nachholen könne. Seine Lehrabschlussprüfung finde ab Frühjahr
2015 statt, und es sei unerlässlich, vor den praktischen Abschlussprüfun-
gen genügend Praxiserfahrung zu sammeln.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt die hohen Anforderungen der
berufsbegleitenden Berufsmaturität, geht aber davon aus, dass dies auch
bei anderen Berufsausbildungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer kön-
ne seinen Ersteinsatz im Jahr 2014 so planen, dass dieser in eine Zeit
falle, in der keine wichtigen Prüfungen stattfänden oder bevorstünden.
Konkrete Gründe, dass durch eine geringfügige Unterbrechung der Aus-
bildung ein wirklich unzumutbarer Nachteil entstünde, seien nicht darge-
legt worden. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Ersteinsatz von
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26 Zivildiensttagen, welcher auch in der schulfreien Zeit und (zumindest
teilweise) auch während den Ferien des Beschwerdeführers stattfinden
könne, eine übermässige Härte darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Er-
satzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemei-
nen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44
ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47
ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen län-
ger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht um-
fasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistun-
gen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG
i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst kann in einem oder mehreren Einsätzen
geleistet werden (Art. 20 ZDG), wobei der erste Einsatz spätestens in
dem Kalenderjahr zu beginnen ist, nach welchem der Entscheid für die
Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 21 Abs. 1
ZDG). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 21 Abs. 2 ZDG). In
Art. 39 Bst. b der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen
Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) ist vorgesehen,
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dass ein erster Einsatz nach Ablauf der Frist von Art. 21 Abs. 1 ZDG be-
ginnt, wenn ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen
wird. Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bei der erstma-
ligen Verschiebung des Ersteinsatzes geschehen. Die Mindestdauer ei-
nes Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichti-
ge Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab
(Art. 31a Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen
Person die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und
unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV).
2.2 Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugs-
stelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufge-
bot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch
hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des
Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu ent-
halten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung
rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben.
2.3 Gemäss Art. 46 Abs. 2 ZDV kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes
um Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn wichtige Gründe vor-
liegen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Gesuch um Dienstver-
schiebung, kann die Vollzugsstelle das Gesuch dann gutheissen, wenn
die zivildienstpflichtige Person:
"a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unter-
brechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
c
bis
. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden
Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das
Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der
Zivildienstpflicht ist;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann
eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde."
Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch
um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3
ZDV vorliegen oder den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch
die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann.
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3.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass ihm
bei Leistung des 26-tägigen Zivildiensteinsatzes der für die Bewältigung
seiner Ausbildung notwendige "Praxistransfer" fehlen würde. Die wegfal-
lenden Praxistage würden ihn in eine Notsituation bringen (siehe Sach-
verhalt I.). Dadurch sei sein erfolgreicher Lehrabschluss ernsthaft gefähr-
det.
Zu prüfen ist entsprechend, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbildung
ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden
ist oder ob der vorgesehene Zivildiensteinsatz eine ausserordentliche
Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt.
3.1 Auch wenn eine Berufslehre in Kombination mit der Berufsmaturität
anspruchsvoll ist, kann davon ausgegangen werden, dass dies ebenso
auf andere Berufsausbildungen zutrifft. Die Situation des Beschwerdefüh-
rers kann mit derjenigen von anderen dienstpflichtigen Personen während
ihrer Ausbildung verglichen werden. Der strittige Einsatz erweist sich nicht
als übermässig lang, sondern entspricht mit einer Dauer von 26 Tagen
der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein 26-tägiger Unterbruch
einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem un-
zumutbaren Nachteil. Mit Unterbrüchen von gleicher Dauer muss auch
aus anderen Gründen – wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien – ge-
rechnet werden (Urteile des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010
E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(Urteile des BVGer B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-
1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 S. 6,
B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 S. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011
S. 5, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom
7. Mai 2010 E. 7.3.1). Auch gilt es die Grundregel zu beachten, dass zi-
vildienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Mili-
tärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz
über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672). In
diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, ver-
glichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederho-
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lungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige Här-
te darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bereits eine Verschiebung des
Ersteinsatzes bewilligt hatte und dabei vorsah, dass der Ersteinsatz im
Jahr 2014 zu leisten und eine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz bis
spätestens am 15. Januar 2014 einzureichen sei. Aus den Vorbringen im
erneuten Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom
11. Dezember 2013 wird nicht ersichtlich, inwiefern bei ihm persönlich ei-
ne eigentliche Notsituation vorliegt. Das Dienstverschiebungsgesuch vom
11. Dezember 2013 wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2014 teilweise
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, seinen lan-
gen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis am 31. Januar 2016 zu leis-
ten. Dies erlaubt ihm eine Planung seines langen Einsatzes für die Zeit
nach Abschluss seiner Berufsausbildung. Nur mit Blick auf den Erstein-
satz im Jahr 2014 wurde sein Gesuch abgelehnt. Wie die Vorinstanz zu
Recht betont, muss der Beschwerdeführer somit während seiner ganzen
dreijährigen Ausbildungszeit lediglich mit 20 Tagen Absenz in der Schule
bzw. vom Lehrbetrieb rechnen. Der "Praxistransfer" wird dadurch nicht
entscheidend behindert, und es ergibt sich keine eigentliche Notsituation,
welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst planen
und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen kann, dass er
den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt
leisten kann, beispielsweise während den Schulferien (Urteile des BVGer
B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009 E.
3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3).
Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Dienstverschiebungsgesuch
vom 11. Dezember 2013, dass er 13 Wochen Schulferien habe. Diese
Schulferien seien seines Erachtens dazu da, während 5 Tagen im Lehrbe-
trieb zu sein, um Berufserfahrung sammeln zu können. Zu Recht hält die
Vorinstanz dem entgegen, dass dem Beschwerdeführer vom Lehrbetrieb
aus 25 Ferientage pro Lehrjahr zur Verfügung stehen. Mit anderen Wor-
ten hat er 25 Tage, beziehungsweise 5 Wochen, ausserhalb des Lehrbe-
triebs, an denen er aufgrund seines Ferienanspruchs keine Praxiserfah-
rung sammeln kann. Ob er diese Ferien während der Schulzeit oder in
der schulfreien Zeit bezieht und ob er diese mit seinem Zivildiensterstein-
satz kombiniert, ist ihm freigestellt. Je nach persönlicher Ausgestaltung
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ergeben sich mehr oder weniger Absenzen in der Schule und/oder im
Lehrbetrieb. Dem Ferienplan der Berufsbildungsschule ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer vom 14. Juli bis 17. August 2014 Schulferien
hat. Gemäss Schreiben der Berufsmaturitätsschule vom 8. Januar 2014
finden die Vormaturitätsprüfungen im Juli 2014 statt. Somit könnte der
Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz zumindest teilweise während der
schulfreien Zeit leisten und Ferien beziehen. Dadurch würden ihm nur
wenige Tage Berufserfahrung fehlen. Angesichts der restlichen schulfrei-
en Wochen pro Lehrjahr verbleiben dem Beschwerdeführer genügend
Tage, um praktische Erfahrungen zu sammeln. Der Lehrbetrieb legt in
seinem Schreiben vom 20. Februar 2014 zwar dar, dass es nicht möglich
sei, die 25 Ferientage pro Lehrjahr für einen 26-tägigen Ersteinsatz, auch
nicht während der schulfreien Zeit, hinzugeben. Er unterlässt es aber,
konkrete Gründe hierfür anzuführen. Des Weiteren macht der Lehrbetrieb
nicht geltend, dass eine 26-tägige Absenz des Beschwerdeführers einen
Härtefall für ihn als Arbeitgeber darstellen würde.
3.3 Damit ist festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Dienstein-
satz im Umfang von 26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche
Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt. Entsprechend besteht
kein Anlass, den Ersteinsatz des Beschwerdeführers erneut zu verschie-
ben.
4.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Be-
schwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 24. April 2014