Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Beschwerde Nr. 38254/04
von B. gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Dezember 2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:
Dean Spielmann, Präsident,
Elisabet Fura,
Karel Jungwiert,
Boštjan M. Zupančič,
Mark Villiger,
Ganna Yudkivska,
Angelika Nußberger,
und von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 22. Oktober 2004 erhoben worden ist,
aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,
aufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung), und aufgrund der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahme (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung);
hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:
SACHVERHALT
Der 19... geborene Beschwerdeführer, Herr B., ist amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in R. (Deutschland). Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn K., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
A. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache
Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.
1. Hintergrund der Sache
Nachdem der Beschwerdeführer nahezu zwei Jahre lang bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (die „Kirche“) im sogenannten unständigen Dienst gestanden hat, erfolgte am 1. Mai 1982 seine Ernennung auf die Pfarrstelle bei der evangelischen Kirche, der Christuskirche in Böblingen, unter Berufung in den ständigen Pfarrdienst.
Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kirchengemeinderat führten am 21. April 1994 zu dem Beschluss des Kirchengemeinderats, demzufolge eine Vertrauensbasis ihrer Beziehungen nicht mehr gegeben und infolgedessen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Am 3. Mai 1994 bestätigte das Besetzungsgremium der Kirchengemeinde diese Feststellung und beantragte, den Beschwerdeführer in den Wartestand zu versetzen.
2. Die Entscheidungen der Kirchenbehörden
Nach Anhörung des Beschwerdeführers, des Besetzungsgremiums und des Dekans, nahm der Oberkirchenrat diesen Antrag auf Versetzung in den Wartestand am 1. Juni 1994 mit der Begründung an, dass jegliche weitere Zusammenarbeit unmöglich würde, da das Vertrauen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kirchengemeinderat zerstört sei. Er wies insbesondere auf die Missachtung des Betroffenen hinsichtlich des Kirchengemeinderates und die persönlichen Angriffe auf seine Mitglieder hin und befürchtete vor dem Hintergrund, dass die Leitung der Kirchengemeinde dem Pfarrer und dem Kirchengemeinderat gemeinsam obliege, eine Störung des Gemeindelebens. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes der Kirche (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) sei die Frage, wer dieses Zerwürfnis zu verantworten habe, unerheblich gewesen. Er war der Ansicht, eine einfache Versetzung könne deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert habe, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben, und folglich eine Wartezeit einzuhalten sei, bevor er für eine andere Stelle ernannt werden könne. Er führte schließlich aus, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand insbesondere zur Folge habe, dass der Betroffene drei Monate nach der Zustellung des Beschlusses des Oberkirchenrats seine Dienstwohnung räumen müsse und nur noch ein Wartegeld in Höhe von 80 % seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge und eine Mietzinsentschädigung erhalte.
Am 5. Oktober 1994 wies der Landeskirchenausschuss im Anschluss an eine mündliche Verhandlung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Oberkirchenrates zurück. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung kirchlicher Verwaltungsgerichte erinnerte er daran, dass die Stellung eines Pfarrers in der Kirchengemeinde unhaltbar würde, wenn Umstände vorlägen, die ein gedeihliches Wirken in seinem Amt unmöglich machen würden. Er legte dar, dass bei einem Vertrauensbruch zwischen einem Pfarrer und einem Kirchengemeinderat der Pfarrer die Kirchengemeinde verlassen müsse, da die Kirchengemeinde nicht versetzbar sei. Er fügte hinzu, dass das Verfahren zur Versetzung in den Wartestand objektiv sei; deshalb müsse nicht versucht werden nachzuweisen, wer die Spannungen ausgelöst habe und wer die Verantwortung dafür trage.
3. Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Am 11. November 1994 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, die sich unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen richtete, mit der Behauptung, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte nicht in einem Rechtsstreit zwischen einem Pfarrer und seiner Kirche entscheiden könnten.
Am 15. März 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde für unzulässig (2 BvR 2307/94), da der Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft worden sei. Es räumte ein, dass eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach diese die sogenannten Statusklagen als unzulässig ansehen würden, vorliege und Zweifel an der Wahrscheinlichkeit bestünden, dass der Beschwerdeführer eine von dieser Rechtsprechung abweichende Gerichtsentscheidung hätte erwarten können, zumal diese Rechtsprechung im Übrigen von ihm selbst bestätigt worden sei. Es war jedoch der Auffassung, dass vom Beschwerdeführer dennoch hätte erwartet werden können, dass er seine Argumente zunächst den Fachgerichten vorträgt, zumal er geltend gemacht habe, dass diese Rechtsprechung im Schrifttum kritisiert worden und daher zu überdenken sei. Es hob in diesem Zusammenhang hervor, dass der mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Zweck es dann aber erfordert hätte, diese neuen Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen, damit diese und das Bundesverfassungsgericht hierdurch die Möglichkeit hätten, die Argumente bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
4. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Am 1. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer versetzt. Seitdem erteilt er für die Kirche Religionsunterricht an einer Schule.
Am 26. Oktober 1999 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage ein, um die Aufhebung der kirchlichen Entscheidungen und Schadensersatz für den Vermögensschaden, der ihm durch die Versetzung in den Wartestand entstanden sei, zu erwirken (17 K 4775/99).
Das Verwaltungsgericht registrierte die Klage wegen des Vermögensschadens unter einem anderen Aktenzeichen (17 K 2403/00) und ordnete die Aussetzung dieses Verfahrens mit Zustimmung der beiden Parteien an.
Am 10. Mai 2000 erklärte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung der kirchlichen Entscheidungen für unzulässig. In seiner Entscheidung vertrat es die Ansicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich zur Kontrolle einer Maßnahme in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen das kirchliche Dienstrecht rechne, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben sei. Es fügte hinzu, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistete Selbstbestimmungsrecht (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) nicht nur das Recht beinhalte, kirchliche Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, sondern auch das Recht zu bestimmen, welche Anforderungen an ein solches Amt zu stellen und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Es legte auch dar, das Bundesverfassungsgericht habe diese Rechtsprechung nicht beanstandet und kurze Zeit zuvor bestätigt, dass das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen festzulegen, zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehöre (Beschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 und 1476/94).
Das Verwaltungsgericht gab sodann an, sich der Rechtsprechung anzuschließen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. März 1999 in der Rechtssache des Beschwerdeführers (siehe oben) als „gefestigt“ erachtet habe. Es legte dar, die im Schrifttum zum Ausdruck gebrachte Kritik sei weder in der Verwaltungsrechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, noch vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffen worden, wenn auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 (2 BvR 1476/94) entnommen werden könne, dass nach Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechtsweges die Anrufung staatlicher Gerichte nicht ausgeschlossen wird.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand gemäß § 57 des Pfarrergesetzes gehöre eindeutig zum Bereich des kirchlichen Amtsrechts bzw. des Dienstrechts und falle damit in den Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten, weshalb eine Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit ausscheide. Es vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer könne seine Klage auch nicht auf die Artikel 2 Abs. 1 und 92 des Grundgesetzes stützen, wonach dem Staat eine Justizgewährleistungspflicht obliegt und somit sichergestellt wird, dass in jedem auf staatlichem Recht beruhenden Rechtsstreit die staatlichen Gerichte angerufen werden können. Es hob hervor, der vorliegende Rechtsstreit richte sich ausschließlich nach kirchlichem Dienstrecht und, selbst wenn die Kirchenbehörden grundlegende durch das Rechtsstaatsprinzip gebotene Verfahrensgarantien oder Grundprinzipien der Rechtsordnung zu beachten hätten, so würde es sich hier nur um Vorfragen bei der Anwendung und Auslegung kirchlichen Dienstrechts handeln. Dem Gericht zufolge bedeutete der mögliche Einfluss staatlichen Verfassungsrechts bei der Anwendung kirchlichen Rechts nicht, dass sich die Beurteilung dieses innerkirchlichen Rechtsstreits nach staatlichem Recht richte.
Das Verwaltungsgericht befand, dass anders als in der Rechtssache, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 zugrunde lag, der vorliegende Fall sich gerade nicht nach staatlichem Recht richtet. Es stellte im Übrigen fest, in der vorliegenden Sache würde nicht bestritten, dass die Kirche von der Möglichkeit, den Rechtsweg für eine gerichtliche Überprüfung gemäß § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu eröffnen, keinen Gebrauch gemacht hat (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“).
Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Er vertrat die Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der getroffenen Entscheidung gegeben seien und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Er legte dar, die Klage des Beschwerdeführers betreffe eine Statusklage, die nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen sei.
5. Die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Am 19. März 2001 legte der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Am 27. Januar 2004 beschloss der Zweite Senat des Hohen Gerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 496/01) mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt worden wäre. Es hob hervor, dieser habe seine Argumente auf eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, nach der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die staatliche Justizgewährungspflicht in Bezug auf eine kirchliche Maßnahme einschränke, sondern nur das Maß der Justiziabilität der Maßnahme. Es war der Ansicht, dass diese Rechtsprechung zur Folge hatte, dass die staatlichen Gerichte eine vom Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen könnten, d.h. daraufhin, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie dem allgemeinen Willkürverbot oder dem Begriff der guten Sitten und dem des ordre public.
Es wies darauf hin, die Anwendung dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall hätte nicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung (der Klage) wegen Unzulässigkeit günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer geführt. Es war der Ansicht, nach den ihm unterbreiteten Unterlagen könne ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgerichte den Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers verkannt hätten. Der Betroffene habe nicht in Frage gestellt, dass seine Versetzung in den Wartestand dem kirchlichen Recht im Sinne von Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung zuzurechnen sei und damit der autonomen Entscheidung der Kirche unterfalle. Nichts lasse im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass diese Maßnahme im Sinne der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe willkürlich oder unwirksam war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, von der Kirche entwürdigend und als Objekt behandelt worden zu sein, seine Behauptungen aber nicht dergestalt substantiiert hat, dass ein Eingreifen staatlicher Gerichte gerechtfertigt wäre. Insoweit er Mängel bei der Sachverhaltsaufklärung sowie der Bewertung durch die kirchlichen Stellen geltend gemacht habe und indem er sich im Wesentlichen auf die Forderung gestützt habe, an die Stelle des von der Kirche im vorliegenden Fall angewandten Zerrüttungsprinzips ein Schuldprinzip zu setzen, ließ er nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die kirchenrechtlichen Bestimmungen und das entsprechende Amtsverständnis der Evangelischen Kirche in Württemberg unberücksichtigt. Es folgerte, den geltend gemachten Verletzungen fehle es daher an einem schlüssigen Vortrag.
In einer abweichenden Meinung stellte eine zu den acht Richtern des Senats zählende Richterin fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers aus Gründen nicht zur Entscheidung angenommen habe, die es bereits bei der ersten Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hätte anwenden können, ohne diesen zunächst an die Verwaltungsgerichte zu verweisen. Sie kritisierte die Methode der Mehrheit und war der Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht keine hypothetische Rechtmäßigkeitsprüfung der Frage nach den vom Bundesgerichtshof für eine andere Fallkonstellation aufgestellten Maßstäben hätte vornehmen dürfen. Vielmehr hätte es die Frage, ob es staatlichen Gerichten prinzipiell verboten ist, kirchliche Entscheidungen in Statusangelegenheiten ihrer Geistlichen zu überprüfen, oder ob im Gegenteil die Grundrechte der Betroffenen es diesen Gerichten verbieten, eine solche Überprüfung abzulehnen, im Rahmen einer Sachentscheidung beantworten müssen.
Der Beschluss ist der Kanzlei des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers am 23. April 2004 zugestellt worden.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
1. Das Grundgesetz
Artikel 140 des Grundgesetzes führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141 (sog. Kirchenartikel) der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des
Grundgesetzes sind. Der einschlägige Passus von Artikel 137 lautet im vorliegenden Fall wie folgt:
Artikel 137
„(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (...)
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(...)“
2. Das Beamtenrechtsrahmengesetz
Nach § 135 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung vom 31. März 1999 bleibt es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II dieses Gesetzes auf die Rechtsverhältnisse ihrer Seelsorger für anwendbar zu erklären. Daher war ein Rechtsstreit in diesem Bereich nach § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen.
3. Kirchenrechtliche Bestimmungen
§ 57 Abs. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes der Evangelischen Kirche in Württemberg bestimmt, dass die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand ohne das Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden kann, wenn seine Stellung in der Gemeinde unhaltbar geworden ist und ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich nicht erwartet werden kann oder die Versetzung auf eine andere Stelle nicht möglich erscheint.
4. Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte
a. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 18. September 1998 (2 BvR 1476/94) betreffend die Weigerung der Verwaltungsgerichte, über die von der Witwe und den Kindern eines verstorbenen Pastors gestellten Anträge auf Witwenpension und Waisengeld zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass die staatlichen Gerichte angesichts des kirchlichen Selbstverständnisses verpflichtet seien, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts nicht vor Erschöpfung des Rechtswegs vor den kirchlichen Gerichten zu entscheiden, wenn ein solches internes Gericht von der Kirche eingesetzt worden ist.
Am 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 717/08). Es war der Ansicht, dass die angefochtenen kirchlichen Entscheidungen keine Akte der öffentlichen Gewalt seien. Es rief in Erinnerung, dass das Grundgesetz die Kirchen als vom Staat unabhängige Institutionen anerkennt, die berechtigt sind, ihre Angelegenheiten selbständig ohne staatlichen Eingriff zu regeln und dass ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sie keiner besonderen Staatsaufsicht unterwerfe. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die staatlichen Gerichte, wenn sie über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden hätten, an dem innerkirchlichen Entscheidungsprozess selbst dann beteiligt würden, wenn sie sich bemühten, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge kann der Ausgleich der konfligierenden Interessen in solchen Angelegenheiten erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolle führen und die Gefahr bergen, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass dies gerade auf den sensiblen Bereich des durch Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung ausdrücklich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen, ihre Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, zutreffe.
Das Bundesverfassungsgericht folgerte, dass es sich um einen Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten handelte, da die angefochtenen Entscheidungen die Versetzung des betroffenen Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines Ruhegehalts betroffen hätten. Es fügte hinzu, die Beschwerde sei auf jeden Fall unbegründet gewesen, denn die Vorschriften des Kirchenrechts (über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand sowie die Regelungen zu dem sich daraus ergebenden Gehalt) würden nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen (R ./. Deutschland, Nr. 195688/09).
b. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den Verwaltungsgerichten nicht zu, kirchliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Statusklagen zu beurteilen. Klagen dieser Art müssten für unzulässig erklärt werden. Während der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Rechtssache betreffend die Vergabe öffentlicher Mittel an jüdische Gemeinschaften sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, Az. 7 C 7/01 - siehe unten) hat der 2. Senat desselben Gerichts in einer Rechtssache betreffend die Versetzung eines evangelischen Pfarrers in den Warte- und Ruhestand seine ständige Rechtsprechung bekräftigt und dargelegt, dass die Exemtion kirchlicher Entscheidungen von der staatlichen Gerichtsbarkeit auch die Frage betreffe, ob die kirchlichen Stellen die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung eingehalten hätten (Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. 2 C 23/01).
c. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Mit Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99) hat der Bundesgerichtshof eine neue Rechtsprechung zum Thema gerichtliche Beurteilung kirchlicher Maßnahmen entwickelt. Die geprüfte Rechtssache betraf den Antrag einer jüdischen Gemeinschaft, der an eines ihrer Mitglieder gerichtet war, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat daran erinnert, dass dem Staat nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 92 des Grundgesetzes die Pflicht obliege sicherzustellen, dass alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, der gerichtlichen Überprüfung unterworfen sind. Er hat darauf hingewiesen, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften jede staatliche Einmischung – auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte – in die innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließt. Das Selbstbestimmungsrecht setze folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen. Er hat hinzugefügt, dass dieses Selbstverwaltungsrecht und die für alle geltenden Gesetze sowie deren Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte abgewogen werden müssen, wobei aber dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen sei. Dem Bundesgerichtshof zufolge kam es deshalb darauf an, ob und inwieweit die streitgegenständliche Maßnahme vom Selbstbestimmungsrecht erfasst wurde und ob sie die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht überschritt.
In dem vor ihm anhängigen Fall sei das von der jüdischen Gemeinschaft geltend gemachte Recht zivilrechtlicher Natur, das zu den für alle geltenden Gesetzen und demnach nicht zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehöre. Dass innergemeinschaftliche Regelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des Rechtsstreites vor dem staatlichen Gericht sind, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat verdeutlicht, dass in der geprüften Rechtssache ein bindendes Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vorliege, das einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Er hat nämlich darauf hingewiesen, die staatlichen Gerichte hätten, obwohl diese Entscheidung mittelbare Rechtswirkungen im bürgerlichen Recht habe, keine Kompetenz zur Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung, selbst wenn dies im Einzelfall dazu führen könne, dass staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirkten, von denen sie nicht wüssten, ob diese berechtigt sind. Er hat gefolgert, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen sei, solange jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme nicht willkürlich sei oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoße.
In der Folge hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2003 (V ZR 261/02) betreffend die Gehaltsklagen ehemaliger Offiziere der Heilsarmee (M ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 12986/04, 6. Dezember 2011) seine neue Rechtssprechung bekräftigt und dabei unterstrichen, dass sein Urteil vom 11. Februar 2000 sich nicht auf die Umstände des Einzelfalles beschränke, sondern allgemeiner Natur sei. Er hat dargelegt, dass die Tatsache, dass die Betroffenen durch ihren Status als Offiziere Geistlichen anderer Religionen vergleichbar seien und vermögensrechtliche Ansprüche aufgrund ihres Dienstes in der Heilsarmee geltend machen würden, dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht entgegenstehe. Er verwies darauf, dass die Zulässigkeit eines Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung berühre. Ob eine kirchliche Maßnahme der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt oder nicht, ist dem Bundesgerichtshof zufolge keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern der Begründetheit des Anspruchs.
Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteile sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Diese könnten folglich in einem Rechtsstreit entscheiden, in dem – wie im Falle der ehemaligen Offiziere der Heilsarmee – die Frage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet würde, d.h. bei dem die Begründetheit des Anspruchs der Betroffenen davon abhing, ob die Heilsarmee deren Offiziersdienst wirksam beendet hatte.
Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, das Bundesverwaltungsgericht habe die – im hier anhängigen Fall maßgebliche – Frage bisher ausdrücklich offen gelassen, ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz zukomme. Er hat gefolgert, die staatlichen Gerichte seien erst recht dann zuständig, wenn innerkirchliche Fragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs zu behandeln seien.
Was die Begründetheit einer Klage anbelangt, so war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die staatlichen Gerichte, sollte die Güterabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht des Einzelnen dazu führen, dass die Maßnahme ausschließlich dem autonomen Kirchenrecht oder demjenigen der in Rede stehenden Religionsgemeinschaft unterliegt, nicht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sondern nur ihre Wirksamkeit überprüfen könnten, d.h. ob diese gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie etwa gegen das allgemeine Willkürverbot oder den Begriff der guten Sitten und den des ordre public.
RÜGEN
Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben. Obgleich die Verwaltungsgerichte der Auffassung waren, dass sie für die Überprüfung der streitigen Maßnahme nicht zuständig seien, hat das Bundesverfassungsgericht ihm zufolge nur eine sehr eingeschränkte hypothetische Überprüfung vorgenommen und sich auf eine reine Willkürkontrolle der Maßnahme beschränkt. Er behauptet, die einzige Institution, die sich mit der Begründetheit seiner Beschwerde befasst habe, sei der Landeskirchenausschuss gewesen, der seines Erachtens nicht als „unparteiisches Gericht“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention angesehen werden kann. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, die Evangelische Kirche in Württemberg sei die letzte Landeskirche gewesen, die (im Jahr 2002) ein Kirchengericht eingesetzt habe.
Der Beschwerdeführer rügt auch die Verfahrensdauer. Er behauptet insbesondere, das Bundesverfassungsgericht hätte bereits 1999 die hypothetische Überprüfung der Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmen können, statt ihn auf einen Rechtsweg ohne Aussicht auf Erfolg zu verweisen. Er nimmt hier auf die Tatsache Bezug, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu diesem Thema nur einige Monate vor seiner 1994 erhobenen ersten Verfassungsbeschwerde bestätigt hatte.
RECHTLCHE WÜRDIGUNG
Der Beschwerdeführer rügt die Weigerung der Verwaltungsgerichte, die Entscheidung der kirchlichen Stellen, mit denen seine Versetzung in den Wartestand angeordnet wurde, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“
A. Das Vorbringen der Parteien
1. Die Regierung
Die Regierung behauptet, Artikel 6 der Konvention sei in der vorliegenden Sache nicht anwendbar. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Kommission (X. ./. Dänemark, Nr. 7374/76, Entscheidung vom 8. März 1976, Entscheidungen und Berichte (DR) 5, S. 157, und X. ./. Deutschland, Nr. 9501/81, Entscheidung vom 7. Dezember 1981) und diejenige des Gerichtshofs (Dudová und Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, 23. September 2008). Nach Auffassung der Regierung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt staatliches Recht, sondern nur kirchenrechtliche Bestimmungen geltend gemacht.
Die Regierung ist ferner der Ansicht, dass die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, dargelegt in dem Urteil Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland ([GK], Nr. 63235/00, CEDH 2007-II), nicht auf Rechtssachen übertragbar ist, in denen kirchliche Mitarbeiter betroffen sind. Der Regierung zufolge hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Gründe seines Urteils auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes beschränken. Die Regierung verweist im Übrigen darauf, es bestehe in Deutschland keine Staatskirche und die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften getroffenen Maßnahmen seien keine Akte öffentlicher Gewalt. Sie fügt hinzu, dass selbst dann, wenn die Rechtsprechung aus der Sache Eskelinen auf den vorliegenden Fall angewendet würde, daraus eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention nicht abzuleiten sei.
Würde das in jenem Urteil verankerte erste Kriterium auf die vorliegende Sache angewandt, so stellt die Regierung fest, dass die kirchlichen Maßnahmen aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterworfen werden können. Diese vom Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2002 bekräftigte Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Sache nicht in Frage gestellt worden. Die Regierung legt dar, das hohe Gericht habe den Beschwerdeführer in seiner ersten Entscheidung deshalb an die Verwaltungsgerichte zurückverwiesen, weil dieser selbst auf neue Entwicklungen in der diesbezüglichen Rechtsprechung hingewiesen hatte. In seiner zweiten Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nur hypothetisch angewendet, aber ausdrücklich offen gelassen, ob es dieser Rechtsprechung im konkreten Fall und zukünftig folgt. Die Regierung fügt hinzu, dass selbst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2003 festgestellt hat, dass er von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweiche, weil der ihm vorgelegte Fall nur vermögensrechtliche Ansprüche betreffe.
Im Hinblick auf das im Urteil Eskelinen u.a. verankerte zweite Kriterium behauptet die Regierung, dass der Ausschluss des Zugangs zu den Verwaltungsgerichten durch das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Dieses Recht sei neben der Religionsfreiheit und dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der kirchenrechtlichen Ordnung und umfasse das Recht der Kirchen zur eigenständigen Ordnung und Regelung ihrer Angelegenheiten in Bezug auf ihre Bediensteten.
Hilfsweise behauptet die Regierung einerseits, dass der Landeskirchenausschuss den Anforderungen aus Artikel 6 der Konvention an ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht genügen würde, und andererseits, dass die Dauer des Verfahrens vor den staatlichen Kirchen die angemessene Frist nicht überschritten habe.
2. Der Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, aus den Urteilen Pellegrin ./. Frankreich ([GK], Nr. 28541/95, CEDH 1999-VIII) und Eskelinen (vorgenannt) gehe hervor, dass grundsätzlich jeder vor Gericht anhängig gemachte Anspruch einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des Artikels 6 der Konvention darstellt. Diese Bestimmung sei demnach im vorliegenden Fall anwendbar. Die beiden Ausnahmen bei der Anwendung dieser Bestimmung, d.h. der Ausschluss – nach innerstaatlichem Recht – der gerichtlichen Überprüfung und das Vorliegen objektiver Gründe für die Rechtfertigung eines solchen Ausschlusses, lägen hier nicht vor. In diesem Zusammenhang fügt der Beschwerdeführer hinzu, es gäbe im deutschen Recht keine explizite Rechtsvorschrift, wonach der Zugang zu einem staatlichen Gericht ausgeschlossen und eine solche Einschränkung gerechtfertigt wäre.
Der Beschwerdeführer behauptet sodann, dass in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar zunächst die Auffassung vertreten wurde, die Überprüfung kirchlicher Maßnahmen durch die staatliche Gerichtsbarkeit sei nur dann möglich, wenn die Kirche oder die Religionsgesellschaft den Rechtsweg zu einer solchen Überprüfung eröffnet hat, dass dieser Ansatz aber in zunehmendem Maße auf Kritik stoße. Seines Erachtens spricht sich nicht nur das Schrifttum mehrheitlich für einen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte in Kirchensachen aus, sondern in zunehmendem Maße auch die Rechtsprechung wie etwa der Bundesgerichtshof, der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 28. November 2008, 2 A 10495/08). Da das innerstaatliche Recht eine gerichtliche Überprüfung nicht ausschließe, bedarf somit dem Beschwerdeführer zufolge das zweite Kriterium aus dem Urteil Eskelinen u.a. keiner Überprüfung.
Der Beschwerdeführer erinnert ferner daran, dass der Gerichtshof das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs in autonomer Weise auslegt. Seines Erachtens folgt hieraus, dass die Möglichkeit eines staatlichen Rechtsschutzes die Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht beeinträchtigt und dieser auf jeden Fall angesichts des Artikels 9 Absatz 2 der Konvention gerechtfertigt wäre. Er bringt vor, dies treffe umso mehr zu, als die staatlichen Gerichte nur eine eingeschränkte Überprüfung vornähmen, da sie nicht die Rechtmäßigkeit eines kirchenrechtlichen Akts, sondern einzig dessen Wirksamkeit prüfen würden, d.h. die Frage, ob der in Rede stehende Akt gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt. Diese eingeschränkte Prüfung respektiere die kirchliche Eigenständigkeit.
Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, der Landeskirchenausschuss würde den Kriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus Artikel 6 der Konvention nicht genügen und die Dauer des Verfahrens sei durch nichts gerechtfertigt und zwar insbesondere nicht diejenige des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
B. Stellungnahme der Drittbeteiligten
Die Evangelische Kirche in Württemberg und die Evangelische Kirche in Deutschland unterstreichen, der Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof wirke sich auf nahezu 22.000 Geistliche aus, die von ihnen und den anderen regionalen evangelischen Kirchen in Deutschland beschäftigt werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Dudovà und Duda, o.a. Entscheidung) sind sie der Ansicht, dass Artikel 6 der Kon-vention auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist. Sie weisen darauf hin, dass im Gegensatz zur Situation in England, wo das Kirchenrecht Bestandteil des Staatsrechts ist (Tyler ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 21283/93, Entscheidung der Kommission vom 5. April 1994, DR 77, S. 81), die Kirchen und die Religionsgesellschaften mit dem Status einer juristischen Person öffentlichen Rechts nach deutschem Recht nicht Teil der öffentlichen Gewalt sind. Die deutsche Rechtsordnung würde es den Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus überlassen, die gesetzliche Grundlage in Bezug auf ihre Geistlichen zu regeln. Das Staatsrecht würde kein Recht aufweisen, das als Grundlage für eine Rechtsstreitigkeit vor den staatlichen Gerichten dienen könnte.
Die beteiligten Kirchen heben ferner hervor, dass selbst wenn Artikel 6 der Konvention hier anwendbar wäre, die vom Gerichtshof in seinem Urteil Eskelinen niedergelegten Grundsätze nicht ohne Änderungen angewendet werden könnten. Es stehe nämlich dem Staat nicht zu, darüber zu befinden, welche Bedeutung ein Geistlicher in einer Religionsgesellschaft hat, sondern es sei Aufgabe allein der Kirchen und der Religionsgesellschaften, in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts das besondere Band des Vertrauens und der Loyalität zu bestimmen, das zwischen ihnen und ihren Kirchenbediensteten bestehen sollte (ibidem, Rdnr. 62). Außerdem sei der Zugang zu einem Gericht nicht uneingeschränkt und der Zugang zu den Kirchengerichten gehöre zu den anderen „angemessenen Wegen“, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil W. und K. ./. Deutschland [GK], Nr. 26083/94, Rdnr. 68, CEDH 1999 – I) verwiesen habe.
2.Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention jedem das Recht gewährt, dass über alle Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein Gericht entscheidet und Artikel 6 auf diese Weise das „Recht auf ein Gericht“ postuliert, wobei das Recht auf Zugang, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A Bd. 18).
Der Gerichtshof hält es jedoch für angezeigt, zunächst festzustellen, ob Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall anwendbar ist und insbesondere, ob die deutschen Gerichte mit einer Streitsache befasst waren, die einen zivilrechtlichen „Anspruch“ betraf, der dem Beschwerdeführer nach innerstaatlichem deutschen Recht zustand und geeignet ist, diesen Artikel zur Anwendung zu bringen (o.a. Entscheidung Dudovà und Duda). Er erinnert daran, dass Artikel 6 den zivilrechtlichen Ansprüchen keinen bestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung der Konventionsstaaten zusichert und durch die Auslegung dieser Bestimmung kein materielles Recht begründen kann, das in dem betroffenen Staat keine Rechtsgrundlage hat. Er bekräftigt erneut, dass die Garantien aus dieser Bestimmung nur für die Ansprüche gelten, bei denen anzunehmen ist, dass sie - zumindest in vertretbarer Weise - nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese darüber hinaus von der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 32555/96, Rdnr. 117, CEDH 2005-X und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23. März 2010).
Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein zivilrechtlicher „Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, das einschlägige innerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte als Ausgangspunkt zu dienen haben (Markovic u.a. ./. Italien [GK], Nr. 1398/03, Rdnr. 95, CEDH 2006‑XIV, o.a. Sache Roche, Rdnr. 120, Masson und Van Zon ./. Niederlande, 28. September 1995, Rdnr. 49, Serie A Bd. 327-A, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, Rdnr. 38, 23. September 2008)
Der Gerichtshof stellt in dieser Sache zunächst fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand auf § 57 Abs. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes der Kirche gestützt war, der zum Kirchenrecht zählte und nicht Teil des Staatsrechts war, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat.
Er stellt sodann fest, das Verwaltungsgericht habe daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kontrolle einer Maßnahme in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen das kirchliche Dienstrecht rechne, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang legte das Gericht dar, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistete Selbstbestimmungsrecht, das Teil des Verfassungsrechts ist, nicht nur das Recht beinhalte, die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, sondern auch das Recht zu bestimmen, welche Anforderungen an ein solches Amt zu stellen und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind (siehe sinngemäß die o.a. Entscheidung in der Sache Dudová und Duda).
Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Verwaltungsgericht zufolge die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand eindeutig als eine Maßnahme zu verstehen ist, die zum Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten gehört und folglich keiner gerichtlichen Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen kann; nach Ansicht des Gerichts konnte der Beschwerdeführer ferner auch nicht die Pflicht des Staates geltend machen, eine gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, weil der in Rede stehende Rechtsstreit nicht auf staatliches Recht gestützt sei, sondern ausschließlich dem Kirchenrecht unterliege. Der Gerichtshof hebt ferner hervor, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung nicht zugelassen mit der Begründung, dass keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil gegeben seien und dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Der Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht als oberstes Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2002 seine ständige Rechtsprechung in einem mit dieser Rechtssache vergleichbaren Fall bekräftigt hat. Er unterstreicht schließlich, dass das Bundesverfassungsgericht seinerseits in seiner ersten in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheidung diese Rechtsprechung als „gefestigt“ betrachtet und seinen Ansatz später in der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 übrigens bestätigt hat (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht behauptet werden kann, das hohe Gericht sei in seiner zweiten in dieser Sache getroffenen Entscheidung von dieser Rechtsprechung abgewichen, indem es eine hypothetische Prüfung der Begründetheit der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommen hat. Der Gerichtshof ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass er in einer Rechtssache betreffend die Versetzung eines Pfarrers der Evangelischen Kirche Finnlands der Ansicht war, dass die Möglichkeit, vor dem Obersten Verwaltungsgericht Finnlands einen außerordentlichen Rechtsbehelf zu erheben, nicht geeignet war, seine Schlussfolgerung zu beeinträchtigen, wonach der Betroffene seine Klage nicht auf ein nach finnischem Recht anerkanntes Recht stützen konnte (o.a. Sache Ahtinen, Rdnr. 40).
Der Gerichtshof stellt übrigens fest, die Kirche habe den Rechtsweg für eine gerichtliche Überprüfung durch Verwaltungsgerichte gemäß § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht eröffnet.
Insoweit als der Beschwerdeführer die neuere Rechtsprechung geltend macht, insbesondere die des Bundesgerichtshofs, aber auch diejenige des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“), um das Bestehen eines nach deutschem Recht anerkannten Anspruchs zu bekräftigen, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Rechtsprechung, so wie dies insbesondere aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 und 28. März 2003 hervorgeht, in erster Linie Klagen zu betreffen scheint, bei denen der Status eines Geistlichen nur eine Vorfrage der Begründetheit des verfolgten Anspruchs darstellt (verkappte Statusklagen). Das Urteil des Verwaltungsgerichts betraf allerdings nur die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand als solche, wohingegen die Klage betreffend seinen
materiellen Schaden im Einvernehmen mit den Parteien ausgesetzt worden ist. Selbst in der Annahme, dass diese Rechtsprechung auch für Statusklagen hätte gelten können, stellt der Gerichtshof im Übrigen fest, dass diese nur den Rechtsweg für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung eröffnet hätte, weil die vom Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre Wirksamkeit hin hätte überprüft werden können. Die staatlichen Gerichte hätten sich auf die Prüfung der Frage beschränken müssen, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen gegen die Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung wie das Willkürverbot oder den Begriff der guten Sitten und des ordre public verstoßen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten oder vor dem Gerichtshof behauptet hat, die streitgegenständlichen Maßnahmen würden gegen eines oder mehrere dieser Prinzipien verstoßen.
Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, es könne nicht behauptet werden, dass das Verfahren des Beschwerdeführers einen Anspruch betraf, der nach deutschem Recht in vertretbarer Weise für anerkannt erachtet werden kann. Demzufolge ist Artikel 6 Absatz 1 der Konvention auf das in Rede stehende Verfahren nicht anwendbar.
Mithin ist die Beschwerde ratione materiae gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 mit der Konvention unvereinbar und zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich:
Er erklärt die Beschwerde für unzulässig.
Claudia WesterdiekDean Spielmann
KanzlerinPräsident
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