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Befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Amtsblatt Nr. L 359 vom 15/12/1981 S. 0025
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Befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
I
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland haben Konsultationen über ihren gegenseitigen Handel mit Käse abgehalten .
Im Laufe dieser Konsultationen haben die beiden Vertragsparteien jeweils für ihren Bereich festgestellt , daß die Entwicklung der gegenseitigen Einfuhren und Ausfuhren von Käse nicht zufriedenstellend gewesen ist und bestimmte zwischen ihnen vereinbarte Einfuhrregelungen nicht mehr der gegenwärtigen Lage auf dem Käsemarkt entsprechen .
Sie sind einvernehmlich übereingekommen , daß die Handelsregelungen für Käse den Bedürfnissen ihrer jeweiligen Märkte unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften angepasst werden sollten .
Ihrer Auffassung nach wäre es unter den derzeitigen Umständen besser , eine praktische Lösung von begrenzter Dauer zu suchen , als diese Regelungen endgültig anzupassen .
II
Die Gemeinschaft und die Republik Finnland sind übereingekommen , eine befristete Vereinbarung mit folgenden Bestimmungen zu schließen :
1 . Die Gemeinschaft und die Republik Finnland setzen vorübergehend für einen anfänglichen Zeitraum von drei Jahren , und zwar vom 1 . Januar 1982 bis 31 . Dezember 1984 folgende Bestimmungen der für die Einfuhr von Käse in die Gemeinschaft geltenden Regelung aus :
- die in der Konsolidierung im GATT ( Liste LXXII-EWG ) enthaltenen Wertgrenzen der folgenden Zollinien des Gemeinsamen Zolltarifs :
- 04.04 A I a ) ex 1 ,
- 04.04 A I b ) 1 ex aa ) ,
- die Wertgrenzen im Rahmen des autonomen Zugeständnisses der Gemeinschaft für Tilsiter und Butterkäse der Tarifstelle 04.04 E I b ) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs .
- die Wertgrenze im Rahmen des autonomen Zugeständnisses der Gemeinschaft für Schmelzkäse der Tarifstelle 04.04 D I des Gemeinsamen Zolltarifs .
2 . Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland führen parallel zu den im vorstehenden Absatz 1 genannten Aussetzungen für den gleichen Zeitraum folgende Handelsregelung ein :
Für den Zeitraum vom 1 . Januar 1982 bis 31 . Dezember 1984 dürfen bei den nachstehend aufgezählten Käsesorten die jährlichen Handelsmengen sowie die Einfuhrabgaben folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten :
a ) bei der Einfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland , der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist :
* Menge * Einfuhrabgabe *
- Finlandia mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse , mit einer Reifezeit von mindestens 100 Tagen , in rechteckigen Blöcken , mit einem Eigengewicht von 30 kg oder mehr , der Tarifstelle 04.04 E I b ) 5 des Gemeinsamen Zolltarifs * 5 850 Tonnen , davon höchstens 2 900 Tonnen für die Kategorie Finlandia * 18,13 ECU/100 kg *
- Emmentaler , Greyerzer , Sbrinz und Bergkäse , weder gerieben noch in Pulverform , mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse , mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten , der Tarifstellen 04.04 A I und II des Gemeinsamen Zolltarifs * 5 850 Tonnen , davon höchstens 2 900 Tonnen für die Kategorie Finlandia * 18,13 ECU/100 kg *
- in Standard-Lalben * 5 850 Tonnen , davon höchstens 2 900 Tonnen für die Kategorie Finlandia * 18,13 ECU/100 kg *
- in Stücken , vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt , mit Rinde an mindestens einer Seite , mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr , jedoch weniger als 5 kg * 1 350 Tonnen * 18,13 ECU/100 kg *
- Schmelzkäse , weder gerieben noch in Pulverform , zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler , Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse ( sogenannter " Schabziger " ) verwandt worden sind , in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger , der Tarifstellen 04.04 D I und D II a ) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs * 500 Tonnen * 36,27 ECU/100 kg *
- Andere * 0 Tonnen * - *
b ) bei der Einfuhr nach Finnland
Käse der Tarifstelle 04.04 des finnischen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , der von einer anerkannten Qualitäts - und Ursprungsbescheinigung begleitet ist :
* Menge * Einfuhrabgabe *
04.04.150 Frischkäse , Quark * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * 2/3 der Abschöpfung *
04.04.200 Schmelzkäse * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * 1/3 der Abschöpfung *
04.04.300 Molkenkäse * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * 2/3 der Abschöpfung *
04.04.400 Käse mit Schimmelbildung im Teig * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * 1/3 der Abschöpfung *
04.04.901 Käse vom Typ Emmentaler * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * volle Abschöpfung *
04.04.902 Käse vom Typ Edamer * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * volle Abschöpfung *
04.04.909 anderer Käse * Gesamtmengen von 400 Tonnen für das Jahr 1982 , 500 Tonnen für das Jahr 1983 , 600 Tonnen für das Jahr 1984 , ohne Beschränkungen in bezug auf Art und Qualität des Käses * 1/3 der Abschöpfung *
3 . Die Republik Finnland verpflichtet sich , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , um sicherzustellen , daß
- einerseits die für die Ausfuhr Finnlands nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbarten Mengen ( siehe Nummer 2 Buchstabe a ) ) nicht überschritten werden ;
- andererseits die Einfuhrlizenzen regelmässig und so gewährt werden , daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Finnland vereinbarten Mengen ( siehe Nummer 2 Buchstabe b ) ) erzielt werden können .
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland werden dafür sorgen , daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr beeinträchtigt werden .
4 . Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Finnland verpflichten sich , jeweils darauf zu achten , daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen .
Sie kommen in diesem Zusammenhang überein , ein Verfahren für die gegenseitige Information und Zusammenarbeit aufzustellen , das im einzelnen im Anhang dieser Vereinbarung dargelegt ist .
Wenn sich in Verbindung mit den angewandten Preisen Schwierigkeiten ergeben , werden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel stattfinden , entsprechende Änderungsmaßnahmen zu treffen .
5 . Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese gegebenenfalls einvernehmlich ändern , vor allem nach Maßgabe der Entwicklung der Marktpreise , der Erzeugung , der Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem und eingeführtem Käse .
6 . Um eine ständige Zusammenarbeit bei der täglichen Verwaltung der Einfuhren und Ausfuhren sicherzustellen , bezeichnen die Behörden Finnlands und der Gemeinschaft jeweils einen Delegierten . Diese Delegierten unterrichten sich gegenseitig über die Entwicklung des Handels im Hinblick auf Preise und vermarktete Mengen .
7 . Im Laufe des ersten Halbjahres 1984 werden Konsultationen stattfinden , um zu entscheiden , ob und unter welchen Bedingungen diese Vereinbarung verlängert wird .
8 . Sämtliche Bestimmungen dieser Vereinbarung treten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft .
III
Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer , niederländischer und finnischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .
Geschehen zu Brüssel am ... 1981 .
Für die Regierung der Republik Finnland
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
Damit die von den Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen , werden die folgenden Mechanismen für die Information und Zusammenarbeit eingeführt :
1 . Die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften liefern der Republik Finnland regelmässig die Notierungen sowie alle anderen nützlichen Informationen über den Markt für einheimische und eingeführte Käsesorten .
2 . Die Republik Finnland liefert den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Informationen für die einzelnen unter die Vereinbarung fallenden Käsekategorien :
- zwei Wochen vor Beginn eines jeden Kalendervierteljahres : die voraussichtlichen finnischen Ausfuhren nach der Gemeinschaft für das nächste Vierteljahr ( vorgesehene Mengen , voraussichtliche Preise frei finnische Grenze , voraussichtliche Bestimmungsmärkte ) ,
- drei Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres : die tatsächlich durchgeführten finnischen Ausfuhren nach der Gemeinschaft in dem vergangenen Vierteljahr ( ausgeführte Mengen , tatsächlich angewandte Preise frei finnische Grenze , Bestimmungsmitgliedsländer der Gemeinschaft ) .
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