ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 618
Vol. 1986/0260
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
file have been declassified in conformity with Article 5 of the aforementioned regulation.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0M(86) 618 6ndg.
Brüssel, den 5 November 1986
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN
AKP-EWG BOTSCHAFTERAUSSCHUSS
über die Behandlung der von den AKP-Staaten im Zusammenhang mit dem
durch das dritte AKP-EWG Abkommen eingerichtetensystem zur Stabilisierung
der Ausfuhrerlöse für das Anwendungsjahr 1985 gestellten Transferanträge.
K0MC86) 618 endg.
I.
1.
Für das Anwendungsjahr 1985 vorgelegte Anträge
Für das Anwendungsjahr 1985 hat die Kommission insgesamt 38 Anträge
von 20 AKP-Staaten erhalten :
AKP-Staat
Benin
Burundi
Komoren
I
II
II
Cöte d'Ivoire
Äthiopien
II
Fidschi
Gabun
Gambi a
II
Grenada
Guinea Bissau
II
II
II
II
Mosambi k
II
II
Niger
Sao Tome und Principe
Sa lomonen
Senegal
Sudan
II
Tansania
II
II
Tschad
Togo
Tonga
II
Vanuatu
II
Westsamoa
Erzeugni s
Palmkernöl
Baumwolle
Gewürznelken
Kopra
Vani l le
Ätherische Öle
Rohholz
Kaffee
Bohnen
Kokosöl
Rohholz
Erdnussprodukte
Ölkuchen
frische Bananen
Erdnüsse
Kaschunüsse
Baumwolle
Garnelen
Palmnüsse und Palmkerne
Kaschunüsse
Baumwo Lle
Tee
Bohnen
Kakaobohnen
Holz, gesägt
Erdnussprodukte
Erdnussprodukte
Ölkuchen
Kaschunüsse
Baumwo Ile
Rohsi sa l
Baumwo l le
Kakaobohnen
Kopraprodukte
Vani Ile
Kakaobohnen
Kopra
Rohholz
- 2 -
II. Fortgang der Arbeiten bei Überprüfung der Anträge
2. Bis zum 30. September 1986 konnte die Überprüfung von 36 der 38
vorgelegten Anträge beendet werden. Die Überprüfung der restlichen
2 Anträge kann aller Wahrscheinlichkeit nach bis zum Ende des Monats
Oktober abgeschlossen werden.
3. Die abgeschlossene Überprüfung der 36 Anträge hat ergeben, dass 13
von ihnen zurückgewiesen werden mussten, während 23 eine Transfei—
Zahlung nach zieh ziehen würden. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit
nach auch der Fall sein für die 2 Anträge, deren Überprüfung noch
nicht abgeschlossen ist, sodass die Gesamtzahl der Transfers sich auf
25 belaufen wird.
4. Für 17 Anträge sind bereits Transferbeschlüsse gefasst worden
(vgl. Paragraph 14). Für die übrigen 6 gerechtfertigten Anträge, deren
Überprüfung beendet ist, werden die Beschlüsse wahrscheinlich vor Ende
des Monats Oktober gefasst (vgl. Paragraph 15).
III. Zurückgewiesene Transferanträge
5. Zwei Anträge konnten nicht angenommen werden, weil die Abhängigkeits
schwelle nicht überschritten war (Art. 161 des Abkommens) :
AKP-Staat Erzeugnis
Benin Baumwolle
Salomonen Holz, gesägt
6. Elf Anträge mussten zurückgewiesen werden, weil die Fluktuations
schwelle nicht überschritten war (Art. 162 des Abkommens) :
AKP-Staat
KomorenI
I
Gabun
Grenada
Gui nea-Bi ssau
I
If
Tschad
Vanuatu
II
Erzeugnis
Kopra
Vani l le
Ätherische Öle
Rohholz
frische Bananen
Erdnüsse
Kaschunüsse
Garnelen
Baumwolle
Kakaobohnen
Kopra
IV. Zum Vergleich der Statistiken benötigter Zeitraum (Art. 168 § 1)
7. Bis zum 31. Mai 1986 konnte der Vergleich der Statistiken für neun
Transferanträge abgeschlossen werden :
- 3 -
Benin
Fidschi
Gambia (2 Anträge)
Senegal
Sudan (2 Anträge)
Togo
Westsamoa
8. Für neun weitere Anträge konnte der Vergleich der Statistiken bis zum
Ende des Monats Juni abgeschlossen werden :
Komoren (Gewürznelken)
Guinea Bissau (Palmkerne)
Mosambik (3 Anträge)
Ni ger
Tansania (Kaschunüsse)
Tonga (2 Anträge)
9. Seitdem hat der Vergleich für alle noch übrigen Anträge stattgefunden,
d.h. :
Cote d'Ivoire
Äthiopien (2 Anträge)
Guinea Bissau (Baumwolle)
Sao Tome und Principe
Tansania (Baumwolle und Rohsisal)
V. Zeitraum für den Abschluss der Konsultationen (Art. 168 § 2)
10. Für 16 Transferanträge mussten aufgrund erheblicher Veränderungen in
Produktion und Ausfuhr Konsultationen gemäss Artikel 164 des Abkommens
durchgeführt werden.
11. In 12 Fällen konnten diese Konsultationen vor dem in Artikel 168 § 2
genannten Datum, d.h. dem 31. Juli 1986, abgeschlossen werden. Es
handelt sich hierbei um die von folgenden AKP-Staaten vorgelegten
Anträge :
Fidschi
Gambia (Erdnussprodukte)
Guinea Bissau (zwei Anträge)
Mosambik (drei Anträge)
Niger
Senegal
Sudan (Erdnussprodukte)
Togo
Tonga (VaniIle)
12. Seit diesem Datum konnten die Konsultationen im Zusammenhang mit den
von Benin und Sao Tome und Principe vorgelegten Anträgen abgeschlossen
werden.
13. Die Konsultationen für 2 Fälle sind noch nicht beendet. Es handelt
sich um die Anträge von Cöte d'Ivoire (Rohholz) und Tansania (Rohsisal).
Diese Konsultationen können wahrscheinlich noch im Oktober abgeschlossen
werden.
- 4 -
VI. Transferbeschlüsse
14. Am 9. Juli und 19. August 1986 hat die Kommission über 17 Stabextransfers
beschlossen.
a. Beschluss vom 9. Juli 1986 :
AKP-Staat
Komoren
GambiaII
Ni ger
Senegal
Sudan
Tansani a
Togo
Westsamoa
Erzeugnis
Gewür znelken
Erdnussprodukte
Ölkuchen
Bohnen
Erdnussprodukte
Ölkuchen
Kaschunüsse
Kakaobohnen
Rohholz
i nsgesamt
Betrag in ECU
2.058.262
3.721.625
20.525
5.873.613
12.567.437
13.697.302
4.321.555
9.314.603
59.208
51.634.130 ECU
Der Gesamtbetrag der bis zu diesem Zeitpunkt beschlossenen Transfers
beläuft sich in Wirklichkeit auf 67.634.130 ECU, da für 2 unter
ihnen vor Abschluss der Überprüfung schon über Vorauszahlungen
beschlossen worden war. Diese Vorschüsse sind gezahlt worden an
Gambia (1 MECU für Erdnussprodukte) (1) und Senegal (15 MECU) (2).
Die Beträge dieser zwei Transfers belaufen sich demnach auf :
Erdnussprodukte 4.721.625Gambia
Senegal 27.567.437
b. Beschluss vom 19. August 1986
AKP-Staat
Äthiopien
Fidschi
Guinea Bissau
Mosambi k
Sudan
Tonga
Erzeugni s
Bohnen
Kokosöl
Palmnüsse und -kerne
Kaschunüsse
Baumwolle
Tee
Erdnussprodukte
Kopraprodukte
insgesamt
Betrag in ECU
6.968.238
263.918
198.712
2.232.855
6.617.256
97.166
28.873.394
501.720
45.753.259 ECU
(1) Beschluss der Kommission vom 20. November 1985
(2) Beschlüsse der Kommission vom 23. Dezember 1985 und 21. März 1986.
- 5 -
15. Die Überprüfung von 6 weiteren Anträgen ist beendet,und die errechneten
Transferbeträge belaufen sich auf :
VII.
16.
17.
IX.
18.
AKP-Staat
Benin
Äthiopien
Guinea Bissau
Sao Tome und Principe
Tonga
Tansania
Erzeugnis
Palmkernöl
Kaffee
Baumwolle
Kakaobohnen
Vani l le
Baumwol le
insgesamt
Betrag in ECU
3.454.606
21.119.708
225.603
1.626.901
102.985
1.114.311
27.644.114 ECU
Der Beschluss der Kommission über diese Transfers wird wahrscheinlich
vor Ende des Monats Oktober gefasst.
Ausgaben für das Anwendungsjahr 1985 und Mittelausstattung des Systems
Der Gesamtbetrag der am 9. Juli und 19. August 1986 beschlossenen
Transfers, zusammen mit den 6 Transfers, deren Höhe nunmehr festgelegt
ist, beläuft sich auf 141.031.503 ECU. Da die 2 noch nicht vollständig
überprüften Transferanträge aller Wahrscheinlichkeit nach 9 MECU nicht
überschreiten, wird die Gesamtsumme der Transfers für das Anwendungs
jahr 1985 nicht höher sein als 150 MECU.
Dieser Betrag ist kleiner als die jährliche Mittelausstattung von
185 MECU. Demnach ist das System in der Lage, alle Verluste in den
Ausfuhrerlösen des Anwendungsjahres 1985 zu decken.
VIII. Auszahlung der Transfers
Von den 17 bisher beschlossenen Transfers sind 7 ausgezahlt worden.
Die Gesamtsumme der Zahlungen unter Einschluss der Vorschüsse belauft
sich auf 49.615.273 ECU. Für die übrigen Transfers ist die Kommission
noch nicht im Besitz der Informationen über die Verwendung der Mittet,
die von den AKP-Staaten gemäss Artikel 170 § 3 des Lome Abkommens vor
Unterschrift des jeweiligen Transfer-Abkommens vorgelegt werden müssen.
Sobald diese Informationen eintreffen, können die Betrage ausgezahlt
werden.
Erweiterung der Gemeinschaft
Da die Erweiterung erst am 1. Januar 1986 in Kraft getreten ist,
da ausserdem das in Artikel 284 des Abkommens erwähnte Beitritts
protokoll noch nicht in Kraft ist, war es gerechtfertigt, die
Ausfuhren in die Gemeinschaft basierend auf 10 Mitgliedstaaten zu
und
- 6 -
berechnen. Es ist zu erwarten, dass die Bedingungen für eine
Berücksichtigung von Spanien und Portugal in den Ausfuhrstatistiken
für das Anwendungsjahar 1986 erfüllt sein werden. Diese Änderung
wird jedoch keinen rückwirkenden Einfluss auf die Transfers des
Anwendungsjahres 1985 haben, deren Beträge, berechnet unter
Berücksichtigung der Ausfuhren nach 10 Mitgliedstaaten, endgültig
bleiben.
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