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Beschluß Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - vom 8. April 1986 zur infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1986 S. 0006 - 0008
BESCHLUSS Nr. 1/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ - Gemeinschaftliches Versandverfahren - vom 8. April 1986 zur infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft muß, solange die Zölle und sonstigen Abgaben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht abgeschafft sind, unterschieden werden können zwischen Waren, die die Eigenschaft von Gemeinschaftswaren in der Zehnergemeinschaft erhalten haben, und solchen Waren, die diese Eigenschaft in Spanien oder in Portugal erworben haben.
Aus diesem Grunde hat es sich als erforderlich erwiesen, interne gemeinschaftliche Versandpapiere einzuführen, die neben den bereits bestehenden Papieren verwendet werden und sich von diesen durch die Kurzbezeichnungen T2 ES, T2L ES, T2 PT und T2L PT unterscheiden. Ausserdem sind besondere Bestimmungen zu erlassen, die die Anwendung der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens betreffen.
Das Abkommen muß daher entsprechend angepasst wer-
den -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird das im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Zusatzprotokoll ES - PT angefügt.
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. April 1986.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
R. GIORGIS
ANHANG
ZUSATZPROTOKOLL ES - PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Abkommens in Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls gilt als "Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Spaniens und Portugals", nachstehend als "Zehnergemeinschaft" bezeichnet: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Griechenland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Artikel 2
Vorbehaltlich der Artikel 3 und 6 dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens, die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T2 oder T2L beziehen, auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T2 ES, T2 PT, T2L ES oder T2L PT anzuwenden.
Artikel 3
(1) Schweizerische Abgangszollstellen dürfen Versandpapiere T2 ES oder T2L ES nur ausstellen, wenn in einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapiere T2 ES oder T2L ES vorgelegt werden.
(2) Schweizerische Abgangszollstellen dürfen Versandpapiere T2 PT oder T2L PT nur ausstellen, wenn in einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapiere T2 PT oder T2L PT vorgelegt werden.
Artikel 4
(1) Als Versandanmeldung T2 ES oder Versandanmeldung T2 PT gilt eine Anmeldung auf:
- einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen I oder III der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Anlage II des Abkommens), mit Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen Felder sowie der Grösse der durch punktierte Linien ganz oder teilweise begrenzten Felder, entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die dem Muster in den Anhängen II oder IV der vorgenannten Verordnung entsprechen müssen; oder
- einem Vordruck, der dem Muster in Anhang I zu der Verordnung zur Einführung eines datenverarbeitungsge-
rechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Anlage II A des Abkommens) entspricht.
(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren auf einem Vordruck T2 ES oder T2 PT, gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter T2 ESbis oder T2 PTbis, erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken in den freien Raum hinter der Kurzbezeichnung T mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe "2 - zwei ES" oder "2 - zwei PT" einträgt.
Artikel 5
(1) Die Vordrucke für das interne gemeinschaftliche Versandpapier T2L ES und T2L PT sind die Vordrucke T2L, die dem Muster in Anhang XI der Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Anlage II des Abkommens) entsprechen; in diesem Fall ist beim Ausfuellen dieser Vordrucke die Kurzbezeichnung T2L mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich durch die Angabe ES oder PT zu ergänzen. Die Angabe "ES" oder "PT" kann auf den genannten Vordrucken auch vorher aufgedruckt sein.
(2) Artikel 2 Absatz 2, Absatz 5 Buchstabe a), Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Absätze 9 und 10 sowie Titel V der vorstehend genannten Verordnung (Anlage II des Abkommens) finden auf das Versandpapier T2L ES und T2L PT Anwendung.
Artikel 6
(1) Im Sinne von Titel IV Abschnitt I der vorstehend genannten Verordnung (Anlage II des Abkommens) gilt
a) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden oder
- der Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren - für Waren, die von einem nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden,
als Versandanmeldung oder Versandschein T2 oder gegebenenfalls T2 GR, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung T1 oder T2 ES oder T2 PT versehen
wurde;
b) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
- der Übergabeschein gemeinschaftliches Versandverfahren - für Waren, die von dem spanischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden;
als Versandanmeldung oder Versandschein T2 ES, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung T1, T2, T2 GR oder T2 PT versehen wurde; die Kurzbezeichnung T2 oder T2 PT wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt
c) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
- der Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren - für Waren, die von dem portugiesischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,
als Versandanmeldung oder Versandschein T2 PT, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung T1, T2, T2 GR oder T2 ES versehen wurde; die Kurzbezeichnung T2
oder T2 ES wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
(2) Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens ist bei Waren, die mit
- einem Versandschein T2 ES
- einem als Versandschein T2 ES geltenden internationalen Frachtbrief, indernationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfah-
ren -,
- einem Versandpapier T2L ES
nach der Schweiz gelangt sind, die Kurzbezeichnung T2 ES anzubringen.
Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens ist bei Waren, die mit
- einem Versandschein T2 PT
- einem als Versandschein T2 PT geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfah-
ren ,
- einem Versandpapier T2L PT
nach der Schweiz gelangt sind, die Kurzbezeichnung T2 PT anzubringen.
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