Avis juridique important
Beschluß Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen vom 5. März 1986 zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 134 vom 21/05/1986 S. 0017 - 0020
BESCHLUSS Nr. 1/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-NORWEGEN vom 5. März 1986 zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungs-
erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erfahrungen haben gezeigt, daß die für einige Erzeugnisse im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Ursprungsregeln angepasst werden müssen, um der Entwicklung der Herstellungsverfahren für diese Erzeugnisse wie auch den internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten, die mit dem
Handel mit diesen Erzeugnissen verbunden sind, Rechnung zu tragen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3 wird der Text zu den Tarifnummern 19.05, 37.01, 43.03, ex 59.02 - 1. Fall, 59.03, ex 59.17 beide Fälle, 65.03, 65.05 und ex 96.01 durch den Text in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Die Liste B im Anhang zu Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- In der Regel der dritten Spalte zu Beginn der Liste wird die Angabe "der Tarifnrn. 97.07 und 98.03" durch die Angabe "der Tarifnrn. 97.06, 97.07, 98.03 und 98.10" ersetzt.
- Die Tarifnrn. ex 22.09, ex 25.04, 29.35, ex 71.12,
ex 71.16 und ex 98.10 mit den entsprechenden Bemerkungen werden nach Maßgabe von Anhang II dieses Beschlusses eingefügt.
- Die Angaben für die Kapitel ex 28 bis 37 und die Tarifnr. ex 43.02 werden durch die Angaben in Anhang II zu diesem Beschluß ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 1986.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident
G. GIOLA
ANHANG I
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ANHANG II
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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