Nr. L 23/2 28 . 1 . 84Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
BESCHLUSS Nr. 2/83 DES KOOPERATIONSRATES
vom 14. Dezember 1983
zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestim
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
BESCHLIESST :DER KOOPERATIONSRAT —
gestützt auf das am 11 . Mai 1975 in Brüssel unter
zeichnete Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel ,
gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder .
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen , im folgenden
„Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die der Europäischen Rechnungseinheit entspre- .
chenden Beträge waren am 1 . Oktober 1982 in einigen
nationalen Währungen niedriger als die entspre
chenden Beträge am 1 . Oktober 1980 . Eine aufgrund
des Beschlusses Nr. 1 /81 des Kooperationsrates auto
matisch durchgeführte Anpassung des Stichtages
würde bei der Umrechnung in diese nationalen
Währungen zu einer realen Verminderung der für die
vereinfachten Verfahren vorgesehenen Höchstwerte
führen . Um dies zu verhindern , müssen diese in Euro
päischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Höchst
werte erhöht werden —
Artikel 1
Das Protokoll wird wie folgt geändert :
1 . In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die
Angabe „1 620 ECU" durch „2 000 ECU" ersetzt .
2 . In Artikel 17 Absatz 2 wird die Angabe „ 105 ECU"
durch „ 140 ECU" und die Angabe „325 ECU"
durch „400 ECU" ersetzt .
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1 . Februar 1984 in Kraft .
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1983 .
Im Namen des Kooperationsrates
Der Präsident
G. VARFIS
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