Avis juridique important
Beschluß Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren - vom 4. Dezember 1986 zur Verlängerung der Beschlüsse Nr. 2/78 und Nr. 2/79 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 099 vom 11/04/1987 S. 0004 - 0004
zur Verlängerung der Beschlüsse Nr. 2/78 und Nr. 2/79 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit dem Beschluß Nr. 2/78 hat der Gemischte Ausschuß das Abkommen um die Anlage II A ergänzt, die die versuchsweise Einführung eines datenverarbeitungsgerechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beinhaltet. Die Anlage II A wurde durch den Beschuß Nr. 2/79 geändert.
Die Geltungsdauer dieser Beschlüsse wurde zuletzt durch den Beschuß Nr. 1/84 bis zum 31. Dezember 1986 verlängert. Es hat sich als erforderlich erwiesen, die Verwendung des genannten Vordrucks über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Die Geltungsdauer der vorgenannten Beschlüsse ist daher zu verlängern -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Beschlüsse Nr. 2/78 und Nr. 2/79 wird bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschuß tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1986.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. KLEIN
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